Obsah (5)
Art 133Art 15Art 83§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW258 2232570-1 Spruch, W258 2232570-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 16.09.2019 behauptete die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten
Art 15
DSGVO und beantragte, die Datenschutzbehörde (in Folge belangte Behörde) möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, der Beschwerdeführerin auftragen, ihre gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber der mitbeteiligten Partei binnen 14 Tagen zu erfüllen und über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße
Art 83DSGVO verhängen.
1. Mit Eingabe vom 16.09.2019 behauptete die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten
Artikel 15
, DSGVO und beantragte, die Datenschutzbehörde (in Folge belangte Behörde) möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, der Beschwerdeführerin auftragen, ihre gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber der mitbeteiligten Partei binnen 14 Tagen zu erfüllen und über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße
Artikel 83, DSGVO verhängen.
Begründend führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Auskunft nach Art 15 DSGVO erteilt, aber ergänzende Fragen, die die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin zu dieser Auskunft gestellt habe, nicht ausreichend beantwortet habe, wodurch sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Begründend führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt, aber ergänzende Fragen, die die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin zu dieser Auskunft gestellt habe, nicht ausreichend beantwortet habe, wodurch sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden sei.
- Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie am 08.05.2019 eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.) und trug der Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen die erteilte Auskunft – um näher bezeichnete Informationen zu Übermittlungsempfängern und Marketingklassifikationen – zu ergänzen (Spruchpunkt 2.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung einer Geldbuße wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 3.), weil die mitbeteiligte Partei kein subjektives öffentliches Recht auf die Verhängung einer Geldbuße habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie am 08.05.2019 eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.) und trug der Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen die erteilte Auskunft – um näher bezeichnete Informationen zu Übermittlungsempfängern und Marketingklassifikationen – zu ergänzen (Spruchpunkt 2.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung einer Geldbuße wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 3.), weil die mitbeteiligte Partei kein subjektives öffentliches Recht auf die Verhängung einer Geldbuße habe.
- Gegen den stattgebenden Teil des Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.03.2020 wegen Rechtswidrigkeit, in der sie beantragte, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid in seinem angefochtenen Umfang aufzuheben, in eventu den Bescheid in seinem in seinem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin der mitbeteiligen Partei eine vollständige und mangelfreie, insbesondere ausreichend verständlich formulierte, Auskunft
den Vorgaben der DSGVO erteilt habe.
- Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 30.06.2020, hg eingelangt am 01.07.2020, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Nach der Einräumung von Parteiengehör und diversen Anträgen und Repliken gab die Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht mit Stellungnahme vom 14.03.2023 (OZ 11) bekannt, dass sie der mitbeteiligten Partei eine ergänzende Auskunft über die konkreten Empfänger ihrer Daten erteilt habe, erteilte Informationen zu den Marketingklassifikationen und beantragte die Behebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, weil damit den Anträgen der mitbeteiligten Partei entsprochen worden sei. Die der mitbeteiligten Partei ergänzend übermittelte Auskunft vom 08.03.2023, die Angaben zu den Empfängern der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei enthielt, lag dem Schriftsatz in Kopie bei.
- Mit Schreiben vom 14.03.2023 wurde der mitbeteiligten Partei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr aufgetragen, binnen zehn Tagen mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin die gewünschte Auskunft vollständig erteilt habe und bejahendenfalls, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde; diesfalls würde der Bescheid ersatzlos behoben werden.
- Mit Stellungnahme vom 16.03.2023 (OZ 13) teilte die mitbeteiligte Partei dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin die gewünschte Auskunft nunmehr vollständig erteilt habe und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 14.03.2023, samt ergänzender Auskunft vom 08.03.2023, sowie der mitbeteiligten Partei vom 16.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Der in Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.1.
- Der in Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei in Bezug auf ihr Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 08.03.2023 die fehlenden Angaben zu den Datenempfängern und in der Stellungnahme vom 14.03.2023 die fehlenden Angaben zu den Marketingklassifikationen erteilt.
- Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den genannten unbedenklichen Beweismitteln. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei die fehlenden Angaben zu den Datenempfängern und Marketingklassifikationen nunmehr erteilt hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei. Diese Angaben stehen überdies im Einklang mit – in Bezug auf die Datenempfänger – dem Brief vom 08.03.2023, in dem die Beschwerdeführerin nähere Angaben zu den Datenempfängern macht, und – in Bezug auf die Marketingklassifikationen – dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14.03.2023, in dem Ausführungen zu den Marketingklassifikationen enthalten sind, und der der mitbeteiligten Partei vom Gericht mit Parteiengehör vom 14.03.2023 übermittelt worden ist.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides (Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft): In Spruchpunkt
- hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem jene eine unvollständige Auskunft erteilt hat. Die Feststellung kann vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin ergänzend erteilten Auskunft nicht aufrechterhalten werden:
§ 24
Abs 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art 2 1. Hauptstück DSG verstößt.
§ 24
Abs 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. § 24 Abs 6 DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.
Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2, 1. Hauptstück DSG verstößt.
Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Paragraph 24, Absatz 6, DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG
(2018)§ 24 Rz 7).Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG
(2018)Paragraph 24, Rz 7). Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber in Bezug auf das Recht auf Auskunft nicht vorgesehen, ist in einem solchen Fall das Verfahren doch grundsätzlich formlos einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Verweis auf seine Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, in der er die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneinte, bereits zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, aus, dass ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft aus § 31 Abs 1 DSG 2000 nicht ableitbar ist (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330).Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Verweis auf seine Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, in der er die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneinte, bereits zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1999 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, aus, dass ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft aus Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 nicht ableitbar ist (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden (so im Ergebnis wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber – ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 – ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Auskunft unterscheidet). Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs 1 DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art 58 Abs 1 bis 3 DSGVO) sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art 58 Abs 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO) sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, die Auskunft zwischenzeitlich erteilt worden ist und die belangte Behörde in so einem Fall das Verfahren
§ 24
Abs 6 DSG formlos einzustellen hat, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, die Auskunft zwischenzeitlich erteilt worden ist und die belangte Behörde in so einem Fall das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen hat, war der Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides: Auch die in Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides enthaltenen Leistungsbefehle können vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin ergänzend erteilten Auskunft nicht aufrechterhalten werden: Die für das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich nämlich – mangels anderer gesetzlicher Regelung – nach dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. bspw. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066), allenfalls bestimmt sich die Sachlage nach dem Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG; vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 835/1).Die für das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich nämlich – mangels anderer gesetzlicher Regelung – nach dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vergleiche bspw. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066), allenfalls bestimmt sich die Sachlage nach dem Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG; vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 835/1). In Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ua aufgetragen, die der mitbeteiligten Partei erteile Auskunft um Informationen zu den Empfängern sie betreffender personenbezogenen Daten und zu den Marketingklassifikationen zu ergänzen. Da die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei nunmehr die von ihr begehrte (ergänzende) Auskunft vollständig erteilt hat, ist die Grundlage für die Erteilung eines Leistungsauftrags weggefallen, weshalb Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheids ersatzlos zu beheben war. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs 2 Z 1 dritter Fall Vw
GVG und aufgrund des Verzichts der mitbeteiligten Partei abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Fall VwGVG und aufgrund des Verzichts der mitbeteiligten Partei abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil sich das erkennende Gericht zu den hier relevanten Fragen, nämlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage und ob ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft besteht, auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2232570.1.00