RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW258 2234709-1 Spruch, W258 2234709-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II) und zu Recht erkannt:römisch zwei) und zu Recht erkannt: A) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit gemäß Art 55 Abs 3 DSGVO zurückgewiesen.“„Die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zurückgewiesen.“ B)
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I Verfahrensgegenstand:römisch eins Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenständlich ist, ob die belangte Behörde für die Prüfung der Frage zuständig ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt worden ist, weil die mitbeteiligten Parteien (Erst- und Zweitbeschwerdegegner im Administrativverfahren) einen den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Beschluss, der unrichtige Angaben zu seinem Vermögen und Angaben zu seiner Gesundheit enthalten haben soll, in der Verfahrensautomation Justiz (in Folge kurz „VJ“) veröffentlicht haben sollen. Dadurch soll ein anderer Richter in einem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren auf den Beschluss zugegriffen und die darin enthaltenen Informationen verwendet haben.Verfahrensgegenständlich ist, ob die belangte Behörde für die Prüfung der Frage zuständig ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG verletzt worden ist, weil die mitbeteiligten Parteien (Erst- und Zweitbeschwerdegegner im Administrativverfahren) einen den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Beschluss, der unrichtige Angaben zu seinem Vermögen und Angaben zu seiner Gesundheit enthalten haben soll, in der Verfahrensautomation Justiz (in Folge kurz „VJ“) veröffentlicht haben sollen. Dadurch soll ein anderer Richter in einem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren auf den Beschluss zugegriffen und die darin enthaltenen Informationen verwendet haben. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 25.11.2019 begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Feststellung, dass ihn die mitbeteiligten Parteien in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und jeglicher anderen erdenklichen Rechtsgrundlage verletzt habe. Begründend führte er aus, die erstmitbeteiligte Partei habe als Richterin der zweitmitbeteiligten Partei am 01.04.2019 zur AZ 20 Bl 13/19w einen Beschluss gefasst und illegal einer Veröffentlichung zugeführt. Demnach beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension und verfüge über Geld, Gold, Silbermünzen und –barren. Dabei handle es sich um sensible Daten über seine Gesundheit und sein Vermögen. Letztere seien darüber hinaus nicht mehr aktuell.
- Mit Schreiben vom 25.11.2019 begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Feststellung, dass ihn die mitbeteiligten Parteien in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und jeglicher anderen erdenklichen Rechtsgrundlage verletzt habe. Begründend führte er aus, die erstmitbeteiligte Partei habe als Richterin der zweitmitbeteiligten Partei am 01.04.2019 zur AZ 20 Bl 13/19w einen Beschluss gefasst und illegal einer Veröffentlichung zugeführt. Demnach beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension und verfüge über Geld, Gold, Silbermünzen und –barren. Dabei handle es sich um sensible Daten über seine Gesundheit und sein Vermögen. Letztere seien darüber hinaus nicht mehr aktuell.
- Über Vorhalt der belangten Behörde vom 10.12.2019, wonach es sich bei der Veröffentlichung um eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit handle, die belangte Behörde aber nicht für die Aufsicht über die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sei, führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2019 sinngemäß aus, dass die erstmitbeteiligte Partei zwar den Beschluss im Namen der zweitmitbeteiligten Partei im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erstellt habe, die Veröffentlichung des Beschlusses aber nicht als justizielle Tätigkeit zu qualifizieren sei.
- Über Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.01.2020 führte die zweitmitbeteiligte Partei mit Stellungnahmen vom 12.02.2020 aus, dass der Beschluss unter der Aktenzahl des Verfahrens in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) erfasst und für Zugriffsberechtigte abrufbar sei. Die Speicherung sei im Rahmen der, im Rahmen der justiziellen Tätigkeit vorgenommenen, Aktenbearbeitung erfolgt.
- Über Parteiengehör der belangten Behörde vom 20.02.2020 replizierte der Beschwerdeführer, dass die zweitmitbeteiligte Partei zugestanden habe, den Beschluss veröffentlicht zu haben. Auf die Form der Veröffentlichung der Entscheidung komme es nicht an. Sie verschweige allerdings, wer und wie viele Personen auf den Beschluss Zugriff hätten. Darüber hinaus habe sie die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde nicht bestritten. Die erstmitbeteiligte Partei habe keine Stellungnahme abgegeben.
- Mit Bescheid vom 07.07.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die belangte Behörde traf Feststellungen zum Inhalt und zum Zustandekommens des Beschlusses vom 01.04.2019, AZ 20 Bl 13/19w, zur Erfassung des Beschlusses in der VJ, zur VJ und zum Zugriff eines anderen Richters auf den Beschluss sowie zum Inhalt des ua auf Basis des Beschlusses vom Richter erlassenen Beschlusses vom 27.09.2019, AZ 15 Bl 47/19a. Rechtlich führte die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der erstmitbeteiligten Partei keine eigenständige dienstbehördliche Funktion zukomme, weshalb sie nicht Verantwortliche für die Datenverarbeitung sei. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die zweitmitbeteiligte Partei sei die belangte Behörde zuständig, weil nicht die Beschlussfassung, sondern die Erfassung des Beschlusses in der VJ gegenständlich sei. Letztere obliege gemäß §§ 359 ff Geo in erster Linie der weisungsgebundenen Geschäftsabteilung und soll durch Richter nicht ohne Wissen der Geschäftsabteilung erfolgen. Es handle sich damit bei der Erfassung des Beschlusses in der VJ um eine Angelegenheit der weisungsgebundenen Justizverwaltung, für deren datenschutzrechtliche Prüfung die belangte Behörde zuständig sei.Hinsichtlich der Beschwerde gegen die zweitmitbeteiligte Partei sei die belangte Behörde zuständig, weil nicht die Beschlussfassung, sondern die Erfassung des Beschlusses in der VJ gegenständlich sei. Letztere obliege gemäß Paragraphen 359, ff Geo in erster Linie der weisungsgebundenen Geschäftsabteilung und soll durch Richter nicht ohne Wissen der Geschäftsabteilung erfolgen. Es handle sich damit bei der Erfassung des Beschlusses in der VJ um eine Angelegenheit der weisungsgebundenen Justizverwaltung, für deren datenschutzrechtliche Prüfung die belangte Behörde zuständig sei. Die Beschwerde sei aber nicht berechtigt, weil mit § 80 GOG und §§ 359 ff Geo eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung der VJ und eine gesetzliche Verpflichtung für die zweitmitbeteiligte Partei bestehe, Angelegenheiten in der VJ zu erfassen. Mit Erkenntnis vom 28.05.2020 habe das Bundesverwaltungsgericht bereits erkannt, dass es einem Gericht im Rahmen der nach Art 17 Abs 3 lit b DSGVO dem Gericht vorbehaltenen Aufgaben im öffentlichen Interesse bzw. der Ausübung öffentlicher Gewalt unbenommen sei, all jene Daten zu verarbeiten, die der Betroffene dem Gericht bekannt mache, unabhängig davon, ob das Gericht im Falle bekanntgegebener E-Mail-Adressen diese sodann in der Kommunikation mit dem Betroffenen benutze. Sofern die zweitmitbeteiligte Partei zulässigerweise eine E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers in der VJ zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der Kommunikation verarbeiten dürfe, müsse auch die elektronische Dokumentation eines Verfahrens zulässig sein.Die Beschwerde sei aber nicht berechtigt, weil mit Paragraph 80, GOG und Paragraphen 359, ff Geo eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung der VJ und eine gesetzliche Verpflichtung für die zweitmitbeteiligte Partei bestehe, Angelegenheiten in der VJ zu erfassen. Mit Erkenntnis vom 28.05.2020 habe das Bundesverwaltungsgericht bereits erkannt, dass es einem Gericht im Rahmen der nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO dem Gericht vorbehaltenen Aufgaben im öffentlichen Interesse bzw. der Ausübung öffentlicher Gewalt unbenommen sei, all jene Daten zu verarbeiten, die der Betroffene dem Gericht bekannt mache, unabhängig davon, ob das Gericht im Falle bekanntgegebener E-Mail-Adressen diese sodann in der Kommunikation mit dem Betroffenen benutze. Sofern die zweitmitbeteiligte Partei zulässigerweise eine E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers in der VJ zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der Kommunikation verarbeiten dürfe, müsse auch die elektronische Dokumentation eines Verfahrens zulässig sein. Die Frage, ob andere Richter von anderen Gerichten Zugriff auf den Beschluss der zweitmitbeteiligten Partei hätten, sei für den gegenständlichen Fall ohne Bedeutung. So könne die belangte Behörde nur bereits erfolgte Verletzungen im Grundrecht auf Geheimhaltung überprüfen, die Mutmaßung des „offenkundigen Zugriffs“ laufe auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus und ein Zugriff sei nicht automatisch rechtswidrig. Selbst wenn der Zugriff rechtswidrig wäre, wäre hierfür der Zugreifende und nicht die zweitmitbeteiligte Partei zu belangen. Ebenso sei ohne Bedeutung, ob die Daten richtig seien, weil das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 DSGVO nicht mit einer behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung durchgesetzt werden können und im Vorfeld einen Antrag auf Berichtigung gemäß Art 12 Abs 3 DSGVO voraussetze.Ebenso sei ohne Bedeutung, ob die Daten richtig seien, weil das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO nicht mit einer behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung durchgesetzt werden können und im Vorfeld einen Antrag auf Berichtigung gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO voraussetze. Auch die Frage, wieviele Personen bzw wer auf den Beschluss zugriffsberechtigt sei, könne als Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO nicht im gegenständlichen Verfahren durchgesetzt werden.Auch die Frage, wieviele Personen bzw wer auf den Beschluss zugriffsberechtigt sei, könne als Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO nicht im gegenständlichen Verfahren durchgesetzt werden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.08.2020 wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in der er die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids und die Feststellung der Rechtsverletzung sowie die „Verhängung einer Verwaltungsstrafanzeige“ beantragte. Begründend führte er aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde von der Zulässigkeit der Verarbeitung einer E-Mail-Adresse im Rahmen gerichtlicher Tätigkeit nicht auf die Zulässigkeit der Verarbeitung ihn betreffender Gesundheits- und Vermögensdaten geschlossen werden könne, weil letztere sensibler seien. Der Zugriff auf den Beschluss durch Dritte sei nicht Mutmaßung, sondern durch den im Beschluss – eines anderen Richters eines anderen Gerichts – vom 27.09.2019, AZ 15 Bl 47/19a, enthaltenen Verweis auf den veröffentlichten Beschluss nachgewiesen. Tatsächliche bestehe kein öffentliches Interesse am Zugriff auf einen Beschluss mit unrichtigen Inhalt oder an den Vermögensdaten des Beschwerdeführers. Der Zugriff auf den Beschluss vom 01.04.2019, AZ 20 Bl 13/19w, durch den Richter im Verfahren 15 Bl 47/19a sei rechtmäßig gewesen, nicht jedoch die Eintragung des Beschlusses im Register.
- Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 17.08.2020 vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend führte sie aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der rechtlichen Grundlage für die Verarbeitung von Daten in der VJ, nämlich § 80 GOG iVm § 359 ff Geo, nicht auf eine etwaige Sensibilität der erfassten Daten, sondern darauf abgestellt werde, die vollständige Dokumentation des gerichtlichen Handelns zu gewährleisten. Die Vermögensdaten des Beschwerdeführers seien im gegenständlichen Fall von Bedeutung gewesen, weil die Gerichte ua Kostenentscheidungen zu treffen hatten. Ein allenfalls auf unrichtigen Tatsachen fußender Sachverhalt wäre vom Beschwerdeführer im Instanzenzug zu klären gewesen.
- Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 17.08.2020 vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend führte sie aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der rechtlichen Grundlage für die Verarbeitung von Daten in der VJ, nämlich Paragraph 80, GOG in Verbindung mit Paragraph 359, ff Geo, nicht auf eine etwaige Sensibilität der erfassten Daten, sondern darauf abgestellt werde, die vollständige Dokumentation des gerichtlichen Handelns zu gewährleisten. Die Vermögensdaten des Beschwerdeführers seien im gegenständlichen Fall von Bedeutung gewesen, weil die Gerichte ua Kostenentscheidungen zu treffen hatten. Ein allenfalls auf unrichtigen Tatsachen fußender Sachverhalt wäre vom Beschwerdeführer im Instanzenzug zu klären gewesen.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W211 abgenommen und neu zugewiesen.
- Über hg Parteiengehör vom 22.01.2022 replizierte der Beschwerdeführer sinngemäß, dass die Sensibilität der Daten im DSG und in der DSGVO geregelt sei und auch für die Verfahrensautomation Justiz (VJ) gelte. Seine Vermögensdaten seien nicht relevant, weil sie inzwischen unrichtig seien und die weitere Verfahren unnötig verzögern würden. Da es nicht Richtern obliege, die Richtigkeit von Daten aus der VJ zu überprüfen, seien sie geheim zu halten. Es werde daher der Antrag auf Löschung der Vermögensdaten in der VJ und der dazugehörigen Papierakten aufrechterhalten.
- Mit Parteiengehör vom 21.03.2023 wurden den Parteien Auszüge des „Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch“ übermittelt und zeitgleich eine mündliche Verhandlung zu seiner Erörterung anberaumt.
- Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, lehnte den Vorsitzenden des erkennenden Senats wegen der langen Verfahrensdauer als befangen und den Senat als solchen ab und brachte zu den Auszügen des „Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch“ vor, dass demnach in die Register und Geschäftsbehelfe nur solche Daten eingetragen werden dürfen, die erforderlich seien, um den Zweck des Registers oder Geschäftsbehelfs zu erfüllen, was für seine Vermögensdaten nicht gelte. Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in das „Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch“, Stand 02.12.2022, abgerufen am 28.02.
- III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Die erstmitbeteiligte Partei ist als Richterin bei der zweitmitbeteiligten Partei tätig. Erstere hat in dieser Eigenschaft am 01.04.2019 zur GZ 20 Bl 13/19w-10 einen Beschluss gefasst, worin auszugsweise wie folgt ausgeführt wird: „[…] Dem Ersuchen des Fortführungswerbers [Anm.: des Beschwerdeführers im hg Verfahren] auf Verzicht der Verpflichtung zur Leistung eines Pauschalkostenbeitrages war nicht zu entsprechen. Im Hausdurchsuchungsbericht vom 29.1.2018 (ON 4) ist ein nicht unbeträchtliches Vermögen des Fortführungswerbers in Form von Geld, Gold, Silbermünzen und Silberbarren ersichtlich. Aus diesem Grunde kann, obwohl [er] nur eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, davon ausgegangen werden, dass er über genügend Vermögen verfügt, um den Pauschalkostenbeitrag leisten zu können, ohne, dass dadurch sein Fortkommen gefährdet wird.“ 1.
- Die zweitmitbeteiligte Partei hat den Beschluss in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) erfasst. 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des „Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch“, Stand 02.12.2022, https://stp-intern-p.justiz.cal.local/intranet/handbuecher/file/8a8588848452a2eb0184c237fea04274.de.0/vj-online-handbuch.pdf, zuletzt abgerufen am 28.02.2023, die zwar gemäß § 80 Abs 3 GOG Rechtsnormen aber nicht allgemein verfügbar sind, weshalb sie – vergleichbar mit ausländischem Recht (vgl etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006 Rz 62) – festgestellt werden, lauten:1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des „Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch“, Stand 02.12.2022, https://stp-intern-p.justiz.cal.local/intranet/handbuecher/file/8a8588848452a2eb0184c237fea04274.de.0/vj-online-handbuch.pdf, zuletzt abgerufen am 28.02.2023, die zwar gemäß Paragraph 80, Absatz 3, GOG Rechtsnormen aber nicht allgemein verfügbar sind, weshalb sie – vergleichbar mit ausländischem Recht vergleiche etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006 Rz 62) – festgestellt werden, lauten: „Das VJ-Online-Handbuch ist Teil des eJ-Online-Handbuchs gemäß § 80 Abs 3 GOG.“ (S 5)„Das VJ-Online-Handbuch ist Teil des eJ-Online-Handbuchs gemäß Paragraph 80, Absatz 3, GOG.“ (S 5) „Abfertigung von Rechtsmittelentscheidungen, Strafanträgen usw. als PDF Um die Möglichkeit der elektronischen Versendung umfassend nutzen und damit erhebliche Portoersparungen realisieren und Manipulationsaufwand vermeiden zu können, sind Dokumente, die vom Gericht bzw von der (Ober-)Staatsanwaltschaft in elektronischer Form erstellt werden (Urteile, Beschlüsse, Protokolle, Strafanträge, Anklagen, Strafverfügungen etc.) und für eine Zustellung im Wege der VJ vorgesehen sind, im eigenen Fall als PDF-Anhang in die VJ einzustellen.“ (S 525) „Note – N […] Alle Dokumente, die vom Gericht bzw von der (Ober-)Staatsanwaltschaft in elektronischer Form erstellt werden (Urteile, Beschlüsse, Protokolle, Strafanträge, Anklagen etc) und für eine Zustellung im Wege der VJ vorgesehen sind, sind im eigenen Fall als PDF-Anhang in die VJ einzustellen. Alle Dokumente, die als PDF-Anhänge in der VJ zur Verfügung stehen, sind elektronisch über die VJ abzufertigen. Lokale Abfertigungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.“ (S 139) „Beschluss – B […] Da sich der Schritt "B" (Beschluss) wie der Schritt "N" (Note) verhält, wird für folgende Punkte auf die Ausführungen beim Schritt "N" (Note) verwiesen.“ (S 100) „Urteil – URT […] Da sich der Schritt "URT" (Urteil) – bis auf den Defaultwert bei "Rechtssache drucken" – wie der Schritt "N" (Note) verhält, wird für folgende Punkte auf die Ausführungen beim Schritt "N" (Note) verwiesen.“ (S 178) „Berechtigungen Allgemeines Neben der Abfrage von Verfahrensdaten – inklusive Namensverzeichnis und Geschäftsbehelfe, die grundsätzlich nur bezüglich der Daten des Gerichts/der Staatsanwaltschaft des abfragenden Anwenders zur Verfügung stehen – ist zur Vereinfachung der Arbeit bei den Gerichten die bundesweite Einsichtnahme in die ADV-Register – samt den dazugehörenden Verfahrensdaten – und die Namensverzeichnisse aller Gerichte möglich. […] Voraussetzung für die bundesweite Abfrage ist jedenfalls eine Berechtigung beim eigenen Gericht.“ (S 644)
- Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen auf einer – als Beilage zur Datenschutzbeschwerde übermittelten – Kopie des Beschlusses der zweitmitbeteiligten Partei vom 01.04.2019, GZ 20 Bl 13/19w-
- 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen in der – diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unbedenklichen – im Administrativverfahren abgegebenen Stellungnahme des Präsidenten der zweitmitbeteiligten Partei vom 12.02.
- 2.
- Die Feststellungen zum Handbuch Verfahrensautomation Justiz gründen im „Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch“, Stand 02.12.2022, https://stp-intern-p.justiz.cal.local/intranet/handbuecher/file/8a8588848452a2eb0184c237fea04274.de.0/vj-online-handbuch.pdf, zuletzt abgerufen am 28.02.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt I.); Zurückweisung zweier Anträge:Zu Spruchpunkt römisch eins.); Zurückweisung zweier Anträge: 3.
- Zum Antrag auf Löschung von Vermögensdaten und Papierakten: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes die „Sache“ des bekämpften Bescheides, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat. (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003 Rz 25 mwN) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an die belangte Behörde vom 25.11.2019 ausdrücklich eine „Verletzung der Geheimhaltung […] personenbezogener Daten“ durch die Veröffentlichung des Beschlusses der zweitmitbeteiligten Partei vom 01.04.2019, AZ 20 Bl 13/19w, geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründet seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen ua mit der Unrichtigkeit der Daten und ihrer Verwendung durch andere Richter in anderen Gerichtsverfahren. Wie sich aus den Spruch in Zusammenschau mit Punkt B. des Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid daher zutreffend lediglich über die Frage abgesprochen, ob der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des Beschlusses in seinem (Grund-)Recht auf Geheimhaltung verletzt worden ist. „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob dieser Abspruch zu Recht erfolgt ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in anderen Rechten verletzt worden ist, etwa in seinem Recht auf Richtigstellung oder Löschung, ist hingegen nicht Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der erstmals vom Beschwerdeführer im hg Verfahren mit Schriftsatz vom 29.01.2022 gestellte Antrag auf Löschung seiner Vermögensdaten in der VJ und der dazugehörigen Papierakten würde daher die „Sache“ des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens überschreiten, weshalb er mit Beschluss (§ 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG) zurückzuweisen war.Der erstmals vom Beschwerdeführer im hg Verfahren mit Schriftsatz vom 29.01.2022 gestellte Antrag auf Löschung seiner Vermögensdaten in der VJ und der dazugehörigen Papierakten würde daher die „Sache“ des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens überschreiten, weshalb er mit Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zurückzuweisen war. 3.
- Zum Antrag, „eine Verwaltungsstrafanzeige zu verhängen“: Auch der Antrag „eine Verwaltungsstrafanzeige zu verhängen“ war, unabhängig davon, ob man ihn als Antrag auf Verhängung einer Geldbuße oder als Antrag auf Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige bei der belangten Behörde als gemäß Art 58 Abs 2 lit i DSGVO iVm §§ 18 Abs 1 und 22 Abs 5 DSG zuständige Verwaltungsstrafbehörde interpretieren würde, – ebenfalls mit Beschluss – zurückzuweisen, weil weder an der Verhängung einer Geldbuße noch an der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige durch ein Entscheidungsorgan ein subjektives öffentliches Recht besteht.Auch der Antrag „eine Verwaltungsstrafanzeige zu verhängen“ war, unabhängig davon, ob man ihn als Antrag auf Verhängung einer Geldbuße oder als Antrag auf Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige bei der belangten Behörde als gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz eins und 22 Absatz 5, DSG zuständige Verwaltungsstrafbehörde interpretieren würde, – ebenfalls mit Beschluss – zurückzuweisen, weil weder an der Verhängung einer Geldbuße noch an der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige durch ein Entscheidungsorgan ein subjektives öffentliches Recht besteht. 3.
- Zu B): Zulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich zu 3.
- auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen; zu 3.
- ist die Rechtslage eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich zu 3.
- auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen; zu 3.
- ist die Rechtslage eindeutig. Zu Spruchpunkt II): Maßgabenbestätigung des bekämpften Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei): Maßgabenbestätigung des bekämpften Bescheids: Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers richtet, eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung festzustellen, zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. 3.
- Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) lauten: „Artikel 55 Zuständigkeit
(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. […]
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Der mit Register und sonstige Geschäftsbehelfe betitelte § 80 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lautet:Der mit Register und sonstige Geschäftsbehelfe betitelte Paragraph 80, des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lautet: „
(1)Bei jedem Gericht sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern.
(2)In die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder des sonstigen Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe von Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen.
(3)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und sonstigen Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist sowie andere interne Vorgaben zu den Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) sind im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das eJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über das Intranet der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.“ 3.
- Angewendet auf den Sachverhalt folgt daraus: 3.2.
- Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: Die belangte Behörde ist als gemäß § 18 Abs 1 DSG eingerichtete nationale Aufsichtsbehörde iSd Art 51 DSGVO gemäß Art 55 Abs 3 DSGVO für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen nicht zuständig. Dadurch soll die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung sichergestellt werden (DSGVO ErwG 20).Die belangte Behörde ist als gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DSG eingerichtete nationale Aufsichtsbehörde iSd Artikel 51, DSGVO gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen nicht zuständig. Dadurch soll die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung sichergestellt werden (DSGVO ErwG 20). Zur Rechtsprechung des EuGH zu Art 55 Abs 3 DSGVO:Zur Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 55, Absatz 3, DSGVO: Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ erhellt, dass das Ziel, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden kann. Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setzt nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sind und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt sind, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen. Folglich ist die Bezugnahme in Art 55 Abs 3 DSGVO auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte (zum Ganzen vgl EuGH 24.03.2022 C-245/20 Rz 28 ff mwN).Folglich ist die Bezugnahme in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte (zum Ganzen vergleiche EuGH 24.03.2022 C-245/20 Rz 28 ff mwN). Art und Ziel der Verarbeitung, die durch ein Gericht erfolgt, können Hinweise darauf darstellen, dass die Verarbeitung durch dieses Gericht zu seiner „justiziellen Tätigkeit“ gehört (EuGH 24.03.2022 C-245/20 Rz 35). Zu den Zielen der Verarbeitung: Die Ziele der Nutzung von Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen werden in § 80 Abs 1 GOG genannt. Demnach sind bei jedem Gericht Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern.Die Ziele der Nutzung von Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen werden in Paragraph 80, Absatz eins, GOG genannt. Demnach sind bei jedem Gericht Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern. Gemäß § 80 Abs 3 GOG sind die Form und Einrichtung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist sowie andere interne Vorgaben zu den Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln.Gemäß Paragraph 80, Absatz 3, GOG sind die Form und Einrichtung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist sowie andere interne Vorgaben zu den Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das auf Grundlage des § 80 Abs 3 GOG erstellte „Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch“ (VJ-Online-Handbuch S 5) sieht vor, dass Urkunden die elektronisch erstellt worden und für eine Zustellung im Wege der Verfahrensautomation Justiz (in Folge auch kurz „VJ“) vorgesehen sind, in die VJ einzustellen sind (VJ-Online-Handbuch S 525). Das gilt im Besonderen für gerichtliche Urteile (VJ-Online-Handbuch S 178) und Beschlüsse (VJ-Online-Handbuch S 100).Das auf Grundlage des Paragraph 80, Absatz 3, GOG erstellte „Verfahrensautomation Justiz Online Handbuch“ (VJ-Online-Handbuch S 5) sieht vor, dass Urkunden die elektronisch erstellt worden und für eine Zustellung im Wege der Verfahrensautomation Justiz (in Folge auch kurz „VJ“) vorgesehen sind, in die VJ einzustellen sind (VJ-Online-Handbuch S 525). Das gilt im Besonderen für gerichtliche Urteile (VJ-Online-Handbuch S 178) und Beschlüsse (VJ-Online-Handbuch S 100). Die Register dienen uA zur Vereinfachung der Arbeit anderer Gerichte, weshalb für alle Gerichte die bundesweite Einsichtnahme in die Register – samt den dazugehörigen Verfahrensdaten – und die Namensverzeichnisse möglich ist (vgl VJ-Online-Handbuch S 644).Die Register dienen uA zur Vereinfachung der Arbeit anderer Gerichte, weshalb für alle Gerichte die bundesweite Einsichtnahme in die Register – samt den dazugehörigen Verfahrensdaten – und die Namensverzeichnisse möglich ist vergleiche VJ-Online-Handbuch S 644). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Verfahrensgegenständlich ist die Eintragung von Daten über ein gerichtliches Verfahren, nämlich ein Beschluss über die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten, in die VJ. In das Register kann bundesweit Einsicht genommen werden, um die Arbeit der Gerichte und die Arbeit anderer Gerichte zu vereinfachen. Die Vereinfachung kann etwa darin bestehen, dass – wie im gegenständlichen Fall vorgebracht – Richter:innen auf Beweismittel, Entscheidungen und ihre Begründung zuzugreifen, die bereits in anderen – ähnlichen – Verfahren verwendet worden sind. Eine rechtlich verbindliche Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang oder auf welche konkreten Entscheidungen ein derartiger Zugriff möglich ist, ermöglicht eine zielgerichtete Steuerung der Informationsflüsse innerhalb der Gerichtsbarkeit, wodurch zumindest mittelbar die Meinungsbildung und damit die Entscheidung eines anderen Gerichts beeinflusst werden könnte. Da nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH bereits eine mittelbare Beeinflussung der Unabhängigkeit der Entscheidungen eines Gerichts ausreicht, um die Kontrollbefugnis der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Art 55 Abs 3 DSGVO auszuschließen, war die belangte Behörde für die Behandlung der Beschwerde unzuständig. Der Spruch des Bescheids war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen wird.Da nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH bereits eine mittelbare Beeinflussung der Unabhängigkeit der Entscheidungen eines Gerichts ausreicht, um die Kontrollbefugnis der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO auszuschließen, war die belangte Behörde für die Behandlung der Beschwerde unzuständig. Der Spruch des Bescheids war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen wird. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1
- Fall VwGVG bzw deswegen abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer nach Vorhalt der relevanten Bestimmungen des nicht öffentlich zugänglichen VJ-Online-Handbuchs, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Allgemeinen und die Erörterung des Handbuchs in einer mündlichen Verhandlung im Besonderen verzichtet hat (OZ 8).3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
- Fall VwGVG bzw deswegen abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer nach Vorhalt der relevanten Bestimmungen des nicht öffentlich zugänglichen VJ-Online-Handbuchs, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Allgemeinen und die Erörterung des Handbuchs in einer mündlichen Verhandlung im Besonderen verzichtet hat (OZ 8). 3.
- Mit dem Vorbringen einer langen Verfahrensdauer hat der Beschwerdeführer keine sonstigen wichtigen Gründe iSd Art 7 Abs 1 Z 3 AVG iVm §§ 6 u d 17 VwGVG vorgebracht, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Senats oder seiner Mitglieder in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. 3.
- Mit dem Vorbringen einer langen Verfahrensdauer hat der Beschwerdeführer keine sonstigen wichtigen Gründe iSd Artikel 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 6, u d 17 VwGVG vorgebracht, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Senats oder seiner Mitglieder in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. 3.
- Zu B): Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil sich das erkennende Gericht zur Frage, ob Eintragungen in die Verfahrensautomation Justiz zur justiziellen Tätigkeit eines Gerichts im Sinne des Art 55 Abs 3 DSGVO gehören, zwar auf Rechtsprechung des EuGH, nicht jedoch auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sich das erkennende Gericht zur Frage, ob Eintragungen in die Verfahrensautomation Justiz zur justiziellen Tätigkeit eines Gerichts im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO gehören, zwar auf Rechtsprechung des EuGH, nicht jedoch auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2234709.1.00