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{'item': 'W272 2149440-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2023 GeschäftszahlW272 2149440-3 Spruch, W272 2149440-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Repbulik IRAN, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.10.2022, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Repbulik IRAN, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.10.2022, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren – Anträge auf internationalen Schutz 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung befürchte. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. 1.
  4. Mit Beschluss vom 05.04.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den – den Antrag des BF abweisenden und weitere Aussprüche enthaltenden – Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2017, Gz XXXX , erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0156, zurück.1.
  5. Mit Beschluss vom 05.04.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den – den Antrag des BF abweisenden und weitere Aussprüche enthaltenden – Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2017, Gz römisch 40 , erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0156, zurück. 1.
  6. Am 29.08.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte vor, dass er wegen seiner Konversion zum Christentum von seiner Familie bedroht werde. 1.
  7. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 12.10.2018, Zl XXXX , auch den Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise.1.
  8. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 12.10.2018, Zl römisch 40 , auch den Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. 1.
  9. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27.04.2021, Gz XXXX mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhängende Absprüche wurde abgewiesen.1.
  10. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27.04.2021, Gz römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhängende Absprüche wurde abgewiesen. 1.
  11. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021 erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2021, Ra 2021/20/0217 zurück. 1.
  12. Am 04.08.2021 erfolgte ein Rückkehrberatungsgespräch bei dem der BF angab, nicht rückkehrwillig zu sein, weil er sein Verfahren abwarten möchte.
  13. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen 2.
  14. Nunmehr stellte der BF in Österreich am 19.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
  15. Er brachte vor, dass er seit September 2015 (6 Jahre) in Österreich aufhältig sei (vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) und über einen Wohnsitz in Linz verfüge. Mitvorgelegt wurden:2.
  16. Nunmehr stellte der BF in Österreich am 19.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  17. Er brachte vor, dass er seit September 2015 (6 Jahre) in Österreich aufhältig sei (vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) und über einen Wohnsitz in Linz verfüge. Mitvorgelegt wurden: ● Patenschaftserklärung von XXXX vom 16.08.2021 (notariell beglaubigt) Patenschaftserklärung von römisch 40 vom 16.08.2021 (notariell beglaubigt) ● Pensionsabrechnung Jänner 2021 von XXXX  Pensionsabrechnung Jänner 2021 von römisch 40 ● Behindertenpass lautend auf XXXX , ausgestellt am 16.07.2021 (Kopie) Behindertenpass lautend auf römisch 40 , ausgestellt am 16.07.2021 (Kopie) ● Meldebestätigung des BF vom 22.10.2019 ● Vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte und e-card des BF (Kopie) ● Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2020 ● Empfehlungsschreiben/Einstellungszusage vom 18.10.2021 ● Ärztliche Bestätigung vom 06.10.2021 ● ein Konvolut an Unterstützungsschreiben ● Trainingsbestätigung Fitnesscenter Mit beiliegenden Schreiben vom 04.10.2021 gab stellungnehmend zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an, dass er Christ sei und diesen Glauben in Österreich seit geraumer Zeit aktiv ausübe. Er sei in Österreich getauft worden und nimmt aktiv an den kirchlichen Gottesdiensten teil. Der BF habe gute Kontakte zur christlichen Gemeinschaft und nachhaltige freundschaftliche Kontakte in Österreich geknüpft. Mit einem Freund habe der BF einen Frisörsalon geführt, beziehe seit Mai 2017 keine Grundversorgung, verfüge über positive Feststellungsbescheide des Arbeitsmarktservice und habe bewiesen, dass er selbsterhaltungsfähig und –willig sei. Der BF sei bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, aber sei jedoch seine Schwerhörigkeit ein wesentliches Hindernis. 2.
  18. Das Bundesamt erteilte dem BF mit Schreiben vom 11.02.2022 einen Verbesserungsauftrag. Es forderte den BF auf binnen 2 Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. 2.
  19. Mit Schreiben vom 22.03.2023 gab der BF an, bislang ohne Erfolg bei der iranischen Botschaft um einen Termin angefragt zu haben und bat um eine Kopie seines iranischen Personalausweises und Geburtsurkunde, welche er bei der Asylantragstellung beim Bundesamt abgegeben habe. Zudem stellte er den Zusatzantrag, den Mangel der Vorlage eines gültigen Reisedokuments zu heilen, weil dem BF die Vorlage eines iranischen Reisepasses nicht möglich und zumutbar sei. 2.
  20. Am 15.04.2022 legte der BF eine Kopie seines iranischen Reisepasses vor (ausgestellt am 08.04.2022, gültig bis 08.04.2027). 2.
  21. Das Bundesamt nahm den BF am 08.09.2022 niederschriftlich unter Anwesenheit eines selbstmitgebrachten Dolmetschers für die Sprache Farsi und seiner Rechtsvertreterin ein. Befragt inwiefern sich sein Privat- und Familienleben seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung geändert habe gab er an, dass er eine Patenschaft durch XXXX habe, aber 2021 sei eine schwierige Zeit gewesen, weil der Frisörsalon stillgelegt worden sei. Er habe sich im Fitnessstudio angemeldet und gehe nun trainieren und in der Freizeit in die Kirche. Er wolle in Österreich bleiben und zahle Steuern. Die christlichen Gemeinden kennen den BF und er habe auch eine Sozialbetreuerin und sich angemeldet die Gebärdensprache zu lernen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt hier. Bezüglich seiner Schwerhörigkeit gab er an, dass er nun ein Hörgerät habe, mit dem er schon etwas besser höre und er wolle gerne in die Schule besuchen, um besser Deutsch zu lernen. Der BF fühle sich sehr traurig, es mache ihn seelisch fertig, dass er in der Luft hänge. Er lebe seit 7 Jahren in Österreich, arbeite jeden Tag und sei mit der Entscheidung nicht zufrieden. Er wolle das Land nicht verlassen, habe eine Wohnung, zahle Miete, habe einen Arbeitsplatz und seinen Paten. Der BF arbeite seit 2017 als Frisör, acht Stunden am Tag, wobei der Salon umgezogen und eine Zeit lang geschlossen gewesen sei.2.
  22. Das Bundesamt nahm den BF am 08.09.2022 niederschriftlich unter Anwesenheit eines selbstmitgebrachten Dolmetschers für die Sprache Farsi und seiner Rechtsvertreterin ein. Befragt inwiefern sich sein Privat- und Familienleben seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung geändert habe gab er an, dass er eine Patenschaft durch römisch 40 habe, aber 2021 sei eine schwierige Zeit gewesen, weil der Frisörsalon stillgelegt worden sei. Er habe sich im Fitnessstudio angemeldet und gehe nun trainieren und in der Freizeit in die Kirche. Er wolle in Österreich bleiben und zahle Steuern. Die christlichen Gemeinden kennen den BF und er habe auch eine Sozialbetreuerin und sich angemeldet die Gebärdensprache zu lernen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt hier. Bezüglich seiner Schwerhörigkeit gab er an, dass er nun ein Hörgerät habe, mit dem er schon etwas besser höre und er wolle gerne in die Schule besuchen, um besser Deutsch zu lernen. Der BF fühle sich sehr traurig, es mache ihn seelisch fertig, dass er in der Luft hänge. Er lebe seit 7 Jahren in Österreich, arbeite jeden Tag und sei mit der Entscheidung nicht zufrieden. Er wolle das Land nicht verlassen, habe eine Wohnung, zahle Miete, habe einen Arbeitsplatz und seinen Paten. Der BF arbeite seit 2017 als Frisör, acht Stunden am Tag, wobei der Salon umgezogen und eine Zeit lang geschlossen gewesen sei. Neu mitvorgelegt wurden: ● Empfehlungsschreiben ● Versicherungsdatenauszug vom 05.09.2022 ● Einkommensbestätigung 2022, vom 07.09.2022 2.
  23. Mit Eingabe vom 13.09.2022 legte der BF seinen Mietvertrag vom 04.10.2019, eine Auftragsbestätigung Linz Netz sowie zwei Kassa-Eingangsbelege der Miete und der Kaution vom 04.10.
  24. 2.
  25. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.10.2022 (zugestellt am 03.11.2022) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.-IV.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF trotz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht in den Iran ausgereist sei, sondern illegal in Österreich verblieben sei und erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Auch das zweite Asylverfahren sei rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der BF habe auch den Abschluss des zweiten Asylverfahren und Eintritt der Ausreiseverpflichtung ignoriert und verharrte rechtswidrig in Österreich. Insofern sei kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall gegeben, weil der BF auch nach einem zweiten unbegründeten Asylverfahren nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und auch von einem besonders hohem oder hohem integrationsgrad nicht auszugehen sei.2.
  26. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.10.2022 (zugestellt am 03.11.2022) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch zwei.-IV.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF trotz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht in den Iran ausgereist sei, sondern illegal in Österreich verblieben sei und erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Auch das zweite Asylverfahren sei rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der BF habe auch den Abschluss des zweiten Asylverfahren und Eintritt der Ausreiseverpflichtung ignoriert und verharrte rechtswidrig in Österreich. Insofern sei kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall gegeben, weil der BF auch nach einem zweiten unbegründeten Asylverfahren nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und auch von einem besonders hohem oder hohem integrationsgrad nicht auszugehen sei. 2.
  27. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 30.11.2022 (eingebracht am 30.11.2022) das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde der BF habe die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erfüllt, weil das rechtswidrige Verhalten des BF dem Sinn des § 56 widersprechen würde, damit zu relativieren sei, dass im Fall des BF leider die Frist bezüglich der Einbringung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch eine NGO versäumt worden sei. So sei es verständlich, dass der BF keine andere Möglichkeit gesehen habe, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dieses Verfahren sei auch inhaltlich behandelt worden und der Aufenthalt des BF sei demnach auch während des zweiten Asylverfahrens rechtmäßig gewesen und könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er ein Asylverfahren etwa durch die Angabe einer falschen Identität bewusst in die Länge gezogen und die Behörden getäuscht habe. Auch sei die Argumentation des Bundesamtes, dass der BF trotz langjährigen Aufenthalt nur mäßige Deutschkenntnisse habe, nicht fair, weil der BF durch seine Schwerhörigkeit und die damit zusammenhängenden Probleme tatsächlich wesentlich im Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt sei. Die besonderen Umstände durch die Schwerhörigkeit in der Forderung eines Deutschlautspracherwerbs seien zu berücksichtigen und sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht entsprechend mit der vorgelegten ärztlichen Bestätigung auseinandergesetzt habe. Es handle sich bei dem BF um eine geglückte Integration, so habe er einen beruflichen Inhalt, sei ein engagierter guter Friseur mit einem Stammkundenkreis und verfüge über sehr vielfältige soziale Kontakte im Bundesgebiet. Sein Engagement und die tiefe Überzeugung von der Ausübung des christlichen Glaubens hindern den BF letztendlich auch daran, in sein Heimatland zurückzukehren. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen müssen.2.
  28. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 30.11.2022 (eingebracht am 30.11.2022) das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde der BF habe die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erfüllt, weil das rechtswidrige Verhalten des BF dem Sinn des Paragraph 56, widersprechen würde, damit zu relativieren sei, dass im Fall des BF leider die Frist bezüglich der Einbringung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch eine NGO versäumt worden sei. So sei es verständlich, dass der BF keine andere Möglichkeit gesehen habe, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dieses Verfahren sei auch inhaltlich behandelt worden und der Aufenthalt des BF sei demnach auch während des zweiten Asylverfahrens rechtmäßig gewesen und könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er ein Asylverfahren etwa durch die Angabe einer falschen Identität bewusst in die Länge gezogen und die Behörden getäuscht habe. Auch sei die Argumentation des Bundesamtes, dass der BF trotz langjährigen Aufenthalt nur mäßige Deutschkenntnisse habe, nicht fair, weil der BF durch seine Schwerhörigkeit und die damit zusammenhängenden Probleme tatsächlich wesentlich im Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt sei. Die besonderen Umstände durch die Schwerhörigkeit in der Forderung eines Deutschlautspracherwerbs seien zu berücksichtigen und sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht entsprechend mit der vorgelegten ärztlichen Bestätigung auseinandergesetzt habe. Es handle sich bei dem BF um eine geglückte Integration, so habe er einen beruflichen Inhalt, sei ein engagierter guter Friseur mit einem Stammkundenkreis und verfüge über sehr vielfältige soziale Kontakte im Bundesgebiet. Sein Engagement und die tiefe Überzeugung von der Ausübung des christlichen Glaubens hindern den BF letztendlich auch daran, in sein Heimatland zurückzukehren. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen müssen. 2.
  29. Am 13.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2.
  30. Mit Eingabe vom 06.03.2023 übermittelte der BF ergänzend ein Empfehlungsschreiben seines Fitnesstrainers. 2.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine rechtliche Vertretung und ein Zeuge teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. 2.
  32. Mit Eingabe vom 20.03.2023 legte der BF eine Einkommensbestätigung 2022 vom 06.03.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund der Anträge des BF auf internationalen Schutz, der dazu ergangenen Bescheide des Bundesamtes sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Grund des hier maßgeblichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 19.10.2021, der durch diesen vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.09.2022, der angefochtene Bescheid vom 27.10.2022, der erhobenen Beschwerde vom 30.11.2022, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, in das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  33. Feststellungen: 1.
  34. Zur Person des BF: 1.1.
  35. Die Identität des BF steht fest. Er ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger und fühlt sich der Volksgruppe der Lor und Arab zugehörig. Er spricht Farsi als Erstsprache und außerdem ein wenig Türkisch, Arabisch und Deutsch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  36. Der BF wurde am XXXX in Kasachstan geboren und wuchs in der Stadt XXXX im Iran auf, wo er 9 Jahre die Grundschule besuchte und bis zu seiner Ausreise 2013 im Familienverband (Eltern, Schwester und Bruder). Für seinen Lebensunterhalt sind seine Eltern und der BF selbst aufgekommen; er arbeitete bereits in jungen Jahren neben der Schule am Fischmarkt, später in der Baubranche und zuletzt in der Küche einer Ölraffinerie Firma. 1.1.
  37. Der BF wurde am römisch 40 in Kasachstan geboren und wuchs in der Stadt römisch 40 im Iran auf, wo er 9 Jahre die Grundschule besuchte und bis zu seiner Ausreise 2013 im Familienverband (Eltern, Schwester und Bruder). Für seinen Lebensunterhalt sind seine Eltern und der BF selbst aufgekommen; er arbeitete bereits in jungen Jahren neben der Schule am Fischmarkt, später in der Baubranche und zuletzt in der Küche einer Ölraffinerie Firma. In Iran leben seine Eltern, ein jüngerer Bruder und eine ältere Schwester. Alle sind weiterhin in seiner Heimatstadt aufhältig. Seine Schwester ist verheiratet, lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und arbeitet in einer Ölraffinerie (Buchhaltung). Sein Bruder beendete seinen Militärdienst, ist aktuell arbeitslos und lebt gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haushalt. Außerdem hat der BF noch viele Tanten und Onkeln in Iran. Zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seiner Mutter und Schwester hat der BF regelmäßig Kontakt, wobei derzeit aufgrund fehlender Internetverbindung die Kontaktaufnahme schwierig ist. 1.1.
  38. Der BF wuchs in Iran als Muslim auf. Seine Konversion zum Christentum ist aktuell nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil seiner Identität wurde. Er ließ sich 2017 in Österreich taufen und besucht Gottesdienste im Bundesgebiet. 1.1.
  39. Der BF hat eine beidseitige, angeborene mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit, deren Ursache unbekannt ist. Er benötigt ein Hörgerät und der Lautspracherwerb in einer Fremdsprache ist erschwert. Der BF spricht und hört mit seinem Hörgerät sehr gut. Darüber hinaus ist er gesund und leidet an keiner physischen oder psychischen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist arbeitsfähig. 1.1.
  40. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  41. Zum Verfahrensgang und zur Situation des BF in Österreich: 1.2.
  42. Der BF reist im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 23.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im behördlichen Asylverfahren führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er zum Christentum konvertiert ist. Mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl XXXX , wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid wurde dem BF am 15.02.2017 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.04.2017, Gz XXXX , als verspätet zurück; die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0156, zurück.1.2.
  43. Der BF reist im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 23.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im behördlichen Asylverfahren führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er zum Christentum konvertiert ist. Mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid wurde dem BF am 15.02.2017 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.04.2017, Gz römisch 40 , als verspätet zurück; die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0156, zurück. Am 29.08.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte vor, dass er wegen seiner Konversion zum Christentum auch von seiner Familie, seinem Onkel und Cousin mit dem Tod bedroht wurde. Außerdem ließ sich der BF taufen. Auch den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt mit Bescheid vom 12.10.2018, Zl XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Auch den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt mit Bescheid vom 12.10.2018, Zl römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27.04.2021, Gz XXXX mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhängende Absprüche wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2021, Ra 2021/20/0217 zurück, weil ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der BF mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen vermochte.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27.04.2021, Gz römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhängende Absprüche wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2021, Ra 2021/20/0217 zurück, weil ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der BF mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen vermochte. Unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesamtes vom 10.02.2017 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2021 steht fest, dass sich der BF wegen des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens vorübergehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten hat und diesbezüglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatte. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum bereits in seinem ersten Asylverfahren behauptet hat und steht daher die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 10.02.2017 diesem Vorbringen entgegen. Auch dem neuen Fluchtgrund, er sei von seinem Onkel und Cousin dadurch bedroht worden, dass diese seine Schwester gesagt hätten, dass sie den BF, wenn er zurückkehre oder ihn finden, töten würden, stand der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, weil dem kein glaubhafter Kern zukam. Ebenso die Taufe im April 2017 durchbricht nicht die Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung über seine Scheinkonversion, weil es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung einer Konversion nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Ferner kam dem Vorbringen, der BF habe Fotos seiner Taufe auf einem öffentlichen Instagram-Account veröffentlicht und sei daraufhin bedroht worden, kein glaubhafter Kern zu, weil der BF den Namen dieses Accounts nicht nannte noch legte er hierzu Beweismittel wie etwa einen Screenshot vor und machte zu den Bedrohungen widersprüchliche Angaben. Auch im Falle einer inhaltlichen Entscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 wäre eine abweisende Entscheidung getroffen worden, weil der BF dieselben Fluchtgründe angab, welche sich nach Angaben des BF auch nicht geändert haben und diese nur äußerst vage geäußert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte hinsichtlich der vorgebrachten Konversion weiter aus, dass der nunmehrige Taufschein von derselben Kirche stammt, der der BF bereits im Erstverfahren anzugehören angab, und somit nur eine Kontinuität des damaligen Vorbringens darstellt, aber keinen neuen Fluchtgrund. Der BF konnte den Namen der Kirche, welche er aktuell besuche, nicht ohne auf den Unterlagen nachzuschauen, nennen und gab an, zuletzt zu Weihnachten eine Messe besucht zu haben sowie wegen Sprachbarrieren mit den Österreichern in der Kirche keinen Austausch zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte der BF auch bei inhaltlicher Beurteilung seiner Konversion, also selbst wenn diesen ein neues Vorbringen dargestellt hätte oder erstmals zu beurteilen gewesen wäre, nicht glaubwürdig dargelegt, dass er aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert ist und die christliche Glaubensüberzeugung aktuell derart ernsthaft ist, sodass sie Bestandteil seiner Identität wurde. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihn jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesamtes vom 10.02.2017 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2021 steht fest, dass sich der BF wegen des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens vorübergehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten hat und diesbezüglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatte. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum bereits in seinem ersten Asylverfahren behauptet hat und steht daher die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 10.02.2017 diesem Vorbringen entgegen. Auch dem neuen Fluchtgrund, er sei von seinem Onkel und Cousin dadurch bedroht worden, dass diese seine Schwester gesagt hätten, dass sie den BF, wenn er zurückkehre oder ihn finden, töten würden, stand der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, weil dem kein glaubhafter Kern zukam. Ebenso die Taufe im April 2017 durchbricht nicht die Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung über seine Scheinkonversion, weil es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung einer Konversion nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Ferner kam dem Vorbringen, der BF habe Fotos seiner Taufe auf einem öffentlichen Instagram-Account veröffentlicht und sei daraufhin bedroht worden, kein glaubhafter Kern zu, weil der BF den Namen dieses Accounts nicht nannte noch legte er hierzu Beweismittel wie etwa einen Screenshot vor und machte zu den Bedrohungen widersprüchliche Angaben. Auch im Falle einer inhaltlichen Entscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 wäre eine abweisende Entscheidung getroffen worden, weil der BF dieselben Fluchtgründe angab, welche sich nach Angaben des BF auch nicht geändert haben und diese nur äußerst vage geäußert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte hinsichtlich der vorgebrachten Konversion weiter aus, dass der nunmehrige Taufschein von derselben Kirche stammt, der der BF bereits im Erstverfahren anzugehören angab, und somit nur eine Kontinuität des damaligen Vorbringens darstellt, aber keinen neuen Fluchtgrund. Der BF konnte den Namen der Kirche, welche er aktuell besuche, nicht ohne auf den Unterlagen nachzuschauen, nennen und gab an, zuletzt zu Weihnachten eine Messe besucht zu haben sowie wegen Sprachbarrieren mit den Österreichern in der Kirche keinen Austausch zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte der BF auch bei inhaltlicher Beurteilung seiner Konversion, also selbst wenn diesen ein neues Vorbringen dargestellt hätte oder erstmals zu beurteilen gewesen wäre, nicht glaubwürdig dargelegt, dass er aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert ist und die christliche Glaubensüberzeugung aktuell derart ernsthaft ist, sodass sie Bestandteil seiner Identität wurde. Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihn jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in den Iran keine konkrete Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 und auch keine Gefahr iSd §8 AsylG 2005.Dem BF droht im Falle der Rückkehr in den Iran keine konkrete Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 und auch keine Gefahr iSd §8 AsylG
  44. Der BF ist trotz der Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 19.10.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
  45. Dieser wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2022 (zugestellt am 03.11.2022) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob er fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Der BF ist trotz der Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 19.10.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  46. Dieser wurde mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2022 (zugestellt am 03.11.2022) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob er fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.
  47. Der BF hat grundlegende Deutschkenntnisse. Er besuchte zuletzt 2015/2016 mehrmals einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 und absolvierte keine sonstigen Aus- oder Fortbildungen.1.2.
  48. Der BF hat grundlegende Deutschkenntnisse. Er besuchte zuletzt 2015 aus 2016, mehrmals einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 und absolvierte keine sonstigen Aus- oder Fortbildungen. 1.2.
  49. Der BF bezog seit seiner Einreise im Jahr 2015 Leistungen aus der Grundversorgung bis
  50. Seit 2017 finanziert er seinen Lebensunterhalt durch teilweise legaler und illegaler (seit ca. 1 Jahr) Erwerbsarbeit als Friseur. Er meldete sich selbständig und ist sozialversichert. Zum Entscheidungszeitpunkt arbeitet der BF im Frisörsalon von XXXX und bekommt ein monatliches Gehalt, über eine Arbeitsberechtigung verfügt der BF nicht und ebenso nicht über einen Gesellschaftsvertrag. Der BF verfügt ca. seit einem Jahr nicht über eine legale Beschäftigung. Er erhält monatlich ca. € 1.250,- bar und nunmehr auf sein Konto von seinem Freund und Inhaber des Frisörsalons überwiesen. Zuvor hatte er einen Geschäftsanteil. Dieser Frisörsalon wurde geschlossen und der BF bekam seinen Anteil ausgezahlt. Der BF bezieht eine private Wohnung in Linz. Die Wohnung wird seinem Freund untervermietet, obwohl dies im Mietvertrag nicht vorgesehen ist. Er ist seit Oktober 2019 an dieser Wohnadresse gemeldet, ebenso auch sein Freund, obwohl dieser fallweise ebenso bei seinen Eltern lebt. Der BF verfügt damit über einen Wohnsitz. Der BF hat eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung.1.2.
  51. Der BF bezog seit seiner Einreise im Jahr 2015 Leistungen aus der Grundversorgung bis
  52. Seit 2017 finanziert er seinen Lebensunterhalt durch teilweise legaler und illegaler (seit ca. 1 Jahr) Erwerbsarbeit als Friseur. Er meldete sich selbständig und ist sozialversichert. Zum Entscheidungszeitpunkt arbeitet der BF im Frisörsalon von römisch 40 und bekommt ein monatliches Gehalt, über eine Arbeitsberechtigung verfügt der BF nicht und ebenso nicht über einen Gesellschaftsvertrag. Der BF verfügt ca. seit einem Jahr nicht über eine legale Beschäftigung. Er erhält monatlich ca. € 1.250,- bar und nunmehr auf sein Konto von seinem Freund und Inhaber des Frisörsalons überwiesen. Zuvor hatte er einen Geschäftsanteil. Dieser Frisörsalon wurde geschlossen und der BF bekam seinen Anteil ausgezahlt. Der BF bezieht eine private Wohnung in Linz. Die Wohnung wird seinem Freund untervermietet, obwohl dies im Mietvertrag nicht vorgesehen ist. Er ist seit Oktober 2019 an dieser Wohnadresse gemeldet, ebenso auch sein Freund, obwohl dieser fallweise ebenso bei seinen Eltern lebt. Der BF verfügt damit über einen Wohnsitz. Der BF hat eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung. 1.2.
  53. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte. Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF verfügt über einen Freundschafts- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, die er vom Fitnessstudio sowie aus der Kirche und seiner Tätigkeit als Friseur kennt. In seiner Freizeit trainiert er regelmäßig mit seinen Freunden XXXX und XXXX im Fitnessstudio XXXX oder geht mit Freunden einkaufen, ins Café, ins Restaurant, Schwimmen oder besucht persische Partys in anderen Städten, wie Wien oder Salzburg. Er ist darüber hinaus nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. Der BF verfügt über einen Freundschafts- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, die er vom Fitnessstudio sowie aus der Kirche und seiner Tätigkeit als Friseur kennt. In seiner Freizeit trainiert er regelmäßig mit seinen Freunden römisch 40 und römisch 40 im Fitnessstudio römisch 40 oder geht mit Freunden einkaufen, ins Café, ins Restaurant, Schwimmen oder besucht persische Partys in anderen Städten, wie Wien oder Salzburg. Er ist darüber hinaus nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. 1.
  54. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aus dem ins Verfahren eingeführten allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 23.05.2022 (Version 5) und den Länderreport 52 Iran Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger vom Mai 2022 sowie betreffend die aktuellen Proteste in Iran: - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, deutsches Auswärtiges Amt vom 30.11.2022 - HRW Report 2023 Iran vom 12.01.2023 ergibt sich wie folgt: Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  55. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutionsführer’ (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  56. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutionsführer’ (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vergleiche FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vergleiche DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vgl. OD 19.1.2022).Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vergleiche OD 19.1.2022). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vgl. AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vergleiche AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden.Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 14.9.2021a; vergleiche GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der ’islamischen Gesellschaftsordnung’ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung ’westlicher’ Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 4.3.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-a mt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 4.3.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/ raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660, Zugriff 4.3.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html, Zugriff 4.3.2022 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 4.3.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
  1. Oktober 2020 –
  2. September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandar d.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 4.3.2022 ● Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html, Zugriff 4.3.2022 ● US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 4.3.2022 ● ZO – Zeit Online (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praes identenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei, Zugriff 4.3.2022 Sicherheitslage Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.5.2022). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 19.5.2022). In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 19.5.2022b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 19.5.2022b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 19.5.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 19.5.2022b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 19.5.2022). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 19.5.2022). Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber-Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen ’möglicher mangelnder Fähigkeiten’ und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen (SC 4.5.2022) Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 19.5.2022 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.5.2022, unverändert gültig seit 7.4.2022): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 19.5.2022 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 ● SC – Soufan Center (4.5.2022): IntelBrief: Border Clashes Mar the Taliban’s Regional Relationships, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2022-may-4/, Zugriff 19.5.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die iranische Verfassung (IRV) vom
  3. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene ’Hohe Rat für Menschenrechte’ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten ’Pariser Prinzipien’ (AA 28.1.2022).Die iranische Verfassung (IRV) vom
  4. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene ’Hohe Rat für Menschenrechte’ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten ’Pariser Prinzipien’ (AA 28.1.2022). Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert: - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR) - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) - Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes - UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen - UN-Apartheid-Konvention - Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 28.1.2022) Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert: - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) - Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT) - Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) - Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert) (AA 28.1.2022). Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für ’schwerste Verbrechen’ entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener (US DOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, HRW 13.1.2022). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtlicheIran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für ’schwerste Verbrechen’ entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener (US DOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, HRW 13.1.2022). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 12.4.2022).Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 12.4.2022). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze infrage stellen. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des
  5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 28.1.2022). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze infrage stellen. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des
  6. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 28.1.2022). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 27.4.2022 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf? blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 27.4.2022 ● AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 27.4.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 27.4.2022 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398, Zugriff 27.4.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 27.4.2022 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 27.4.2022 ● US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 27.4.2022 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (US DOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (US DOS 12.4.2022; vgl BS 2020) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (US DOS 12.4.2022).Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (US DOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (US DOS 12.4.2022; vergleiche BS 2020) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (US DOS 12.4.2022). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 28.1.2022). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020). Neben dem ’Hohen Rat für den Cyberspace’ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 28.1.2022). Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 28.1.2022). Heute sollen die Revolutionsgar- den über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen (Iran Journal 1.2.2021), die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind (Iran Journal 1.2.2021; vgl. AA 28.1.2022). Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021).Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 28.1.2022). Heute sollen die Revolutionsgar- den über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen (Iran Journal 1.2.2021), die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind (Iran Journal 1.2.2021; vergleiche AA 28.1.2022). Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 28.2.2022). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016; vgl. SRF 9.4.2019). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020, Iran Journal 1.2.2021). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig (Iran Journal 1.2.2021). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. Iran Journal 1.2.2021). Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mitDie Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 28.2.2022). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016; vergleiche SRF 9.4.2019). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BS 2020, Iran Journal 1.2.2021). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig (Iran Journal 1.2.2021). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche Iran Journal 1.2.2021). Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken (Iran Journal 1.2.2021). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 28.1.1.2022). Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 28.1.1.2022). Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig (US DOS 12.4.2022). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 22.4.2022 • BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 22.4.2022 • activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds • DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political+Feb+2020.pdf, Zugriff 22.4.2022 • DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - • House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 22.4.2022 • DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 22.4.2022 • FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 22.4.2022 • Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde, Zugriff 22.4.2022 • Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 22.4.2022 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 22.4.2022 • Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 22.4.2022 • SRF – Schweizer Rundfunk und Fernsehen (9.4.2019): Was ist die Revolutionsgarde?, https://www.srf.ch/news/international/dominante-militaermacht-im-iran-was-ist-die-revolutionsgarde, Zugriff 22.4.2022 • US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 22.4.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 28.1.2022; vgl. US DOS 12.4.2022, DIS 7.2.2020) bzw. weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022). Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet (AA 28.1.2022). Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 12.4.2022). Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 28.1.2022). Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden (AI 29.3.2022).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 28.1.2022; vergleiche US DOS 12.4.2022, DIS 7.2.2020) bzw. weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 29.3.2022). Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet (AA 28.1.2022). Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 12.4.2022). Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 28.1.2022). Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden (AI 29.3.2022). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022).Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 12.4.2022). Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet (HRC 14.5.2021) zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen (HRC 14.5.2021; vgl. HRC 13.1.2022) und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe (HRC 13.1.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 28.2.2022).Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet (HRC 14.5.2021) zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen (HRC 14.5.2021; vergleiche HRC 13.1.2022) und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe (HRC 13.1.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 22.4.2022 ● AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 22.4.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 22.4.2022 ● activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political+Feb+2020.pdf, Zugriff 22.4.2022 ● HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 22.4.2022 ● HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 22.4.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 22.4.2022 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 22.4.2022 ● US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 22.4.2022 Meinungs- und Pressefreiheit, Internet Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 28.1.2022; vgl. BS 2020, AI 29.3.2022, US DOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) sowohl online als auch offline (FH 28.2.2022). Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (US DOS 12.4.2022).Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 12.4.2022). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 28.1.2022; vergleiche BS 2020, AI 29.3.2022, US DOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) sowohl online als auch offline (FH 28.2.2022). Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (US DOS 12.4.2022). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 28.2.2022). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 28.1.2022). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022, FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 28.2.2022). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 28.1.2022). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 28.1.2022) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 28.1.2022, FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021). Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 28.2.2022).Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 28.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 28.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 28.2.2022). Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht (Landinfo 31.5.2021). Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 28.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 29.3.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden (AA 28.1.2022). Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden (AA 28.1.2022; AI 29.3.2022) und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten (AA 28.1.2022). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021).Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 28.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 29.3.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 28.1.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden (AA 28.1.2022). Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden (AA 28.1.2022; AI 29.3.2022) und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten (AA 28.1.2022). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021). Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 28.1.2022). Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran wieder verschlechtert und liegt nun an Position 178 (2020: 174) von 180 (ROG 2022). Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit (ROG 2021). Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung (ROG 2021). Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Covid-19 in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt (AI 7.4.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 27.4.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 27.4.2022 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35: Iran: Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A17%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C766%5D, Zugriff 27.4.2022 • BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 27.4.2022 • FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 27.4.2022 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066471.html, Zugriff 27.4.2022 • Landinfo [Norwegen] (31.5.2021): Iran. Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052678/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-31052021.pdf, Zugriff 27.4.2022 • ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 27.4.2022 • ROG – Reporter ohne Grenzen
(2022): Rangliste zur Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 29.4.2022 • ROG – Reporter ohne Grenzen
(2021): Rangliste der Pressefreiheit. Weltweite Entwicklungen im Überblick, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/rangliste-2021/ueberblick, Zugriff 29.4.2021 • US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 27.4.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vere

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