Vm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird für das Jahr 2019 ein Einsparungspotential von 0,83 % festgestellt.„1. Als Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wird für das Jahr 2019 ein Einsparungspotential von 0,83 % festgestellt. 2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt
2 GWG 2011 für das Jahr 2019 werden für die Netzebene 1 wie folgt festgestellt (in TEUR): XXXX .2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt
Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2019 werden für die Netzebene 1 wie folgt festgestellt (in TEUR): römisch 40 . Darin enthalten sind Kosten für Speicher in der Höhe von TEUR XXXX und Kosten für Produktion in der Höhe von TEUR XXXX Darin enthalten sind Kosten für Speicher in der Höhe von TEUR römisch 40 und Kosten für Produktion in der Höhe von TEUR römisch 40 Die Erlöse für die Berechnung des Regulierungskontos werden für die Produktion mit TEUR 409,50 und für die Speicher mit TEUR XXXX festgestellt.“Die Erlöse für die Berechnung des Regulierungskontos werden für die Produktion mit TEUR 409,50 und für die Speicher mit TEUR römisch 40 festgestellt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Jänner 2018 leitete der Vorstand der E-Control (in Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin)
1 GWG 2011 ein. Am 03.10.2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ. V KOS G XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid 2019), dessen Spruch lautet wie folgt:1. Im Jänner 2018 leitete der Vorstand der E-Control (in Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin)
Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 ein. Am 03.10.2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ. römisch fünf KOS G römisch 40 (im Folgenden: Kostenbescheid 2019), dessen Spruch lautet wie folgt: „1. Als Zielvorgabe
Vm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird für das Jahr 2019 ein Einsparungspotential von 2,45% festgestellt.„1. Als Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wird für das Jahr 2019 ein Einsparungspotential von 2,45% festgestellt. 2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt
2 GWG 2011 für das Jahr 2019 werden für die Netzebene 1 wie folgt festgestellt (in TEUR): XXXX .2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt
Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2019 werden für die Netzebene 1 wie folgt festgestellt (in TEUR): römisch 40 . Darin enthalten sind Kosten für Speicher in der Höhe von TEUR XXXX und Kosten für Produktion in der Höhe von TEUR XXXX .Darin enthalten sind Kosten für Speicher in der Höhe von TEUR römisch 40 und Kosten für Produktion in der Höhe von TEUR römisch 40 . Die Erlöse für die Berechnung des Regulierungskontos werden für die Produktion mit TEUR 409,5 und für die Speicher mit TEUR XXXX festgestellt.Die Erlöse für die Berechnung des Regulierungskontos werden für die Produktion mit TEUR 409,5 und für die Speicher mit TEUR römisch 40 festgestellt.
Vm § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 für die Beschwerdeführerin für 2019 ein Einsparungspotenzial von 0,67% festgestellt wird, das bloß auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirkt,a) in Spruchpunkt 1. als Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 für die Beschwerdeführerin für 2019 ein Einsparungspotenzial von 0,67% festgestellt wird, das bloß auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirkt,
Spruchpunkt 2. auf Basis des im Sinne des Antrages zu 2.
GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“d) die Änderung
Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“ Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Einsparungspotenzials iHv 2,45% für (nur) das Jahr 2019, da dadurch die Beschwerdeführerin um jenen Anreiz gebracht werde, der den Kern der Anreizregulierung darstelle (nämlich im Falle eines effizienteren Wirtschaftens, als es dem mehrjährigen Kostenpfad entspreche, die Einsparungen als Erlöse behalten zu dürfen). Dies stelle eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Verteilernetzbetreibern dar. Verwiesen werde auf den Vorjahresbescheid vom 20.11.2017, GZ V KOS G XXXX , der mit derselben Rechtswidrigkeit belastet sei. Außerdem sei nicht klar, warum die belangte Behörde – vor dem Hintergrund der für die anderen Verteilernetzbetreiber
der Regulierungssystematik angewendeten generellen Zielvorgabe iHv 0,67% – im Ergebnis eine individuelle Zielvorgabe für die ausschließlich auf Netzebene 1 gelegenen Leitungen der Beschwerdeführerin iHv 1,78% festsetze. Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Einsparungspotenzials iHv 2,45% für (nur) das Jahr 2019, da dadurch die Beschwerdeführerin um jenen Anreiz gebracht werde, der den Kern der Anreizregulierung darstelle (nämlich im Falle eines effizienteren Wirtschaftens, als es dem mehrjährigen Kostenpfad entspreche, die Einsparungen als Erlöse behalten zu dürfen). Dies stelle eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Verteilernetzbetreibern dar. Verwiesen werde auf den Vorjahresbescheid vom 20.11.2017, GZ römisch fünf KOS G römisch 40 , der mit derselben Rechtswidrigkeit belastet sei. Außerdem sei nicht klar, warum die belangte Behörde – vor dem Hintergrund der für die anderen Verteilernetzbetreiber
der Regulierungssystematik angewendeten generellen Zielvorgabe iHv 0,67% – im Ergebnis eine individuelle Zielvorgabe für die ausschließlich auf Netzebene 1 gelegenen Leitungen der Beschwerdeführerin iHv 1,78% festsetze.
Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
Vm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 verletzt. 3.4. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer korrekten Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 verletzt. 3.
3 GWG 2011 im behördlichen Ermessen; dieses Ermessen sei aber im Sinne des Gesetzes zu üben, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute, dass es ausreichend begründet werden müsse. Der angefochtene Bescheid lasse eine Begründung, warum für die Beschwerdeführerin das Einsparungspotenzial nur für das Jahr 2019 festgestellt worden sei, jedoch völlig vermissen.Diese Vorgehensweise habe massive wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Sie würde durch die Bestimmung der Zielvorgaben bloß für ein Jahr um jenen Anreiz gebracht, der den Kern einer Anreizregulierung ausmache, nämlich, dass die Kostenprüfung nicht jährlich, sondern nur am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode erfolge und die Unternehmen, die effizienter wirtschafteten als es dem festgelegten Kostenpfad entspreche, die Einsparungen als Erlöse behalten dürften. Genau dieser Effekt falle für die Beschwerdeführerin weg, wenn für sie die Verteilernetzkosten jedes Jahr neu festgesetzt würden. Zwar liege die Festsetzung der Länge der Regulierungsperiode
Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 im behördlichen Ermessen; dieses Ermessen sei aber im Sinne des Gesetzes zu üben, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute, dass es ausreichend begründet werden müsse. Der angefochtene Bescheid lasse eine Begründung, warum für die Beschwerdeführerin das Einsparungspotenzial nur für das Jahr 2019 festgestellt worden sei, jedoch völlig vermissen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführerin die Zielvorgabe von 2,45% – welche vor dem Hintergrund der für die anderen Verteilernetzbetreiber
der Regulierungssystematik angewendeten generellen Zielvorgabe iHv 0,67% im Ergebnis eine individuelle Zielvorgabe für die ausschließlich auf Netzebene 1 gelegenen Leitungen der Beschwerdeführerin iHv 1,78% beinhalte – abverlangt werde. Dies entspreche
der Formel der Regulierungssystematik (S. 30) einem zu 83,5% effizienten Unternehmen. Im Kostenbescheid vom 30.09.2016, V KOS G 036/16, sei noch von einem zu 94,5% effizienten Unternehmen ausgegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände nun für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin eine um 11% geringere Effizienz angenommen werde. Außerdem würde der Kostenanpassungsfaktor bei der Beschwerdeführerin auf deren Gesamtkosten (sohin auch auf die Kapitalkosten) angewendet werden, während er bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf die beeinflussbaren Betriebskosten Anwendung finde.Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführerin die Zielvorgabe von 2,45% – welche vor dem Hintergrund der für die anderen Verteilernetzbetreiber
der Regulierungssystematik angewendeten generellen Zielvorgabe iHv 0,67% im Ergebnis eine individuelle Zielvorgabe für die ausschließlich auf Netzebene 1 gelegenen Leitungen der Beschwerdeführerin iHv 1,78% beinhalte – abverlangt werde. Dies entspreche
der Formel der Regulierungssystematik (S. 30) einem zu 83,5% effizienten Unternehmen. Im Kostenbescheid vom 30.09.2016, römisch fünf KOS G 036/16, sei noch von einem zu 94,5% effizienten Unternehmen ausgegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände nun für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin eine um 11% geringere Effizienz angenommen werde. Außerdem würde der Kostenanpassungsfaktor bei der Beschwerdeführerin auf deren Gesamtkosten (sohin auch auf die Kapitalkosten) angewendet werden, während er bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf die beeinflussbaren Betriebskosten Anwendung finde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Benchmarkingmodell der Regulierungssystematik einbezogen worden sei, hätte geboten, von einer Effizienz von 100% auszugehen. Schließlich bedeute die Nichteinbeziehung der Beschwerdeführerin, dass für sie keine unternehmensindividuellen Ineffizienzen ermittelt werden hätten können. Daher wären die Kosten der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer Zielvorgabe iHv 0,67% zu bestimmen gewesen und wäre es geboten gewesen, der Beschwerdeführerin einen Effizienzzuschlag zum WACC (gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten) iHv 0,5% zu gewähren, was entsprechend höhere Kapitalkosten bedeuten würde. Rechtswidrigkeit der Benachteiligung der Beschwerdeführerin: Die Anwendung des Kostenanpassungsfaktors aus der Fernleitungsnetz-Regulierung auch auf das Verteilernetz bedeute nicht nur eine wirtschaftliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den übrigen Verteilernetzbetreibern, sondern sei auch rechtswidrig, weil die Bestimmung der Netztarife bei Fernleitungen und bei Verteilerleitungen völlig unterschiedlichen Regimes folge. Daher könne diese Vorgehensweise auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Gesamtunternehmen handle. Das GWG 2011 sehe eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit als Fernleitungsnetzbetreiber einerseits und als Verteilernetzbetreiber andererseits – auch hinsichtlich der Kosten durch getrennte Rechnungskreise für Fernleitungstätigkeit und Verteilertätigkeit – vor. Die Ermittlung von Produktivitätsabschlägen
der für Fernleitungen angewendeten Methode sei durch § 79 GWG nicht gedeckt. Die Bestimmung gebiete, dass die Zielvorgaben sich u.a. an der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und dem Marktanteil im jeweiligen Netzgebiet orientierten und dass die Methoden zur Bestimmung dieser Zielvorgaben dem Stand der Wissenschaft entsprächen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Produktivitätsabschläge im Fernleitungsnetz umgehe die belangte Behörde die genannten Kriterien. Darüber hinaus gebiete § 79 Abs. 2 GWG 2011 ausdrücklich, den Produktivitätsabschlag aufgrund genereller Zielvorgaben, gegebenenfalls kombiniert mit individuellen Zielvorgaben, zu bestimmen. Auch aus diesem Grund erweise sich der Verweis auf den Produktivitätsabschlag im Bereich Fernleitung als rechtswidrig, weil der Produktivitätsabschlag solcherart nicht auf generellen und allenfalls zusätzlichen individuellen Zielvorgaben beruhe.Die Ermittlung von Produktivitätsabschlägen
der für Fernleitungen angewendeten Methode sei durch Paragraph 79, GWG nicht gedeckt. Die Bestimmung gebiete, dass die Zielvorgaben sich u.a. an der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und dem Marktanteil im jeweiligen Netzgebiet orientierten und dass die Methoden zur Bestimmung dieser Zielvorgaben dem Stand der Wissenschaft entsprächen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Produktivitätsabschläge im Fernleitungsnetz umgehe die belangte Behörde die genannten Kriterien. Darüber hinaus gebiete Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 ausdrücklich, den Produktivitätsabschlag aufgrund genereller Zielvorgaben, gegebenenfalls kombiniert mit individuellen Zielvorgaben, zu bestimmen. Auch aus diesem Grund erweise sich der Verweis auf den Produktivitätsabschlag im Bereich Fernleitung als rechtswidrig, weil der Produktivitätsabschlag solcherart nicht auf generellen und allenfalls zusätzlichen individuellen Zielvorgaben beruhe. 3.
der für Fernleitungen angewendeten Methode sei durch § 79 GWG 2011 nicht gedeckt; mit dem pauschalen Verweis auf die Produktivitätsabschläge im Fernleitungsnetz umgehe die belangte Behörde die gesetzlichen Kriterien.Das Vorgehen der belangten Behörde sei überdies rechtswidrig, weil die Bestimmung der Netztarife bei Fernleitungen und bei Verteilerleitungen völlig unterschiedlichen Regimes folge. Die Ermittlung von Produktivitätsabschlägen
der für Fernleitungen angewendeten Methode sei durch Paragraph 79, GWG 2011 nicht gedeckt; mit dem pauschalen Verweis auf die Produktivitätsabschläge im Fernleitungsnetz umgehe die belangte Behörde die gesetzlichen Kriterien. Außerdem würde die Zielvorgabe bei der Beschwerdeführerin auf deren Gesamtkosten angewendet werden, während sie bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf deren beeinflussbare Betriebskosten Anwendung finde. Zur Ermittlung der Zielvorgabe: Ziel der Regulierung in der Energiewirtschaft ist es, Betreibern von Netzinfrastrukturen, die volkswirtschaftlich gesehen natürliche Monopole darstellen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen. Dazu zählen insbesondere der kosteneffiziente Netzbetrieb, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Netzsicherheit sowie der diskriminierungsfreie Zugang Dritter zum Netz zu von der belangten Behörde genehmigten Systemnutzungsentgelten. Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber. Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln (§ 79 Abs. 1 GWG 2011). Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren (§ 79 Abs. 2 erster Satz GWG 2011). Die (gesamte) Zielvorgabe setzt sich aus der generellen Zielvorgabe, die für alle Unternehmen gleich hoch angesetzt wird, und der für jedes Unternehmen eigens – im Regelfall auf Basis eines Benchmarkingverfahrens (Effizienzvergleich) – ermittelten individuellen Zielvorgabe zusammen. Die generelle Zielvorgabe ist verpflichtend festzusetzen, die individuelle Zielvorgabe kann festgesetzt werden (§ 79 Abs. 2 zweiter und dritter Satz GWG 2011). Hinsichtlich der Festlegung der Zielvorgaben-Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden.Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber. Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln (Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011). Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren (Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GWG 2011). Die (gesamte) Zielvorgabe setzt sich aus der generellen Zielvorgabe, die für alle Unternehmen gleich hoch angesetzt wird, und der für jedes Unternehmen eigens – im Regelfall auf Basis eines Benchmarkingverfahrens (Effizienzvergleich) – ermittelten individuellen Zielvorgabe zusammen. Die generelle Zielvorgabe ist verpflichtend festzusetzen, die individuelle Zielvorgabe kann festgesetzt werden (Paragraph 79, Absatz 2, zweiter und dritter Satz GWG 2011). Hinsichtlich der Festlegung der Zielvorgaben-Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in ihrem Fall im Unterschied zu allen anderen österreichischen Gasverteilernetzbetreibern kein Effizienzvergleich zur Ermittlung einer individuellen Zielvorgabe vorgenommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst anmerkt – das Benchmarking der Verteilernetzbetreiber derzeit lediglich die Netzebenen 2 und 3 iSd § 84 Abs. 1 GWG 2011 umfasst, dies, weil nur wenige Gasverteilernetzbetreiber über Ebene 1-Leitungen verfügen (vgl. dazu S. 17 der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber 1.1.2018 bis 31.12.2022, abrufbar unter: Regulierungssystematik_3_Periode_GAS_23102017_clean (e-control.at)).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in ihrem Fall im Unterschied zu allen anderen österreichischen Gasverteilernetzbetreibern kein Effizienzvergleich zur Ermittlung einer individuellen Zielvorgabe vorgenommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst anmerkt – das Benchmarking der Verteilernetzbetreiber derzeit lediglich die Netzebenen 2 und 3 iSd Paragraph 84, Absatz eins, GWG 2011 umfasst, dies, weil nur wenige Gasverteilernetzbetreiber über Ebene 1-Leitungen verfügen vergleiche dazu S. 17 der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber 1.1.2018 bis 31.12.2022, abrufbar unter: Regulierungssystematik_3_Periode_GAS_23102017_clean (e-control.at)). Für die Effizienz von Unternehmen, die die Ebene 1 versorgen, versucht die belangte Behörde die Effizienz daher möglichst gut approximativ zu bestimmen. Während sie bei den anderen österreichischen Gas-Verteilernetzbetreibern mit Ebene 1-Leitungen, welche alle auch über Ebene 2 und 3-Leitungen verfügen, in gängiger Praxis den Effizienzwert der Ebenen 2 und 3 als Ersatzgröße („Proxy“) für die Ebene 1 verwendet, ist dies im Fall der Beschwerdeführerin – mangels Ebene 2 und 3-Leitungen, deren Effizienz als Proxy dienen könnte – nicht möglich. Da die belangte Behörde somit einerseits die Beschwerdeführerin, die lediglich Leitungen der Netzebene 1 betreibt, in den Effizienzvergleich, so wie er derzeit durchgeführt wird, nicht miteinbezieht, sie aber andererseits auch keine Möglichkeit hat, die Effizienz für Ebene 2 und 3 als Ersatzgröße heranzuziehen, hat sie – nachgebildet ihrer Vorgehensweise bei Verteilernetzbetreibern, welche dem Benchmarking für die Netzebene 2 und 3 unterliegen und bei denen die Zielvorgabe für die Ebenen 2 und 3 als Proxy auch auf die Kosten der Ebene 1 angewendet wird – als Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin die Zielvorgabe für deren Fernleitungsbereich (aus dem Methodenbescheid) übernommen. Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011:Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011: Zu den Vorgaben des § 79 GWG 2011:Zu den Vorgaben des Paragraph 79, GWG 2011: § 79 Abs. 2 GWG 2011 sieht die verpflichtende Festsetzung einer generellen Zielvorgabe vor. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Ebenso liegt die Länge der Regulierungsperiode
3 GWG 2011 im behördlichen Ermessen; sie kann ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden festsetzen.Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 sieht die verpflichtende Festsetzung einer generellen Zielvorgabe vor. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Ebenso liegt die Länge der Regulierungsperiode
Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 im behördlichen Ermessen; sie kann ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden festsetzen. Es konnte festgestellt werden, dass die belangte Behörde im Kostenbescheid 2019 eine Pauschal-Zielvorgabe iHv 2,45% festgesetzt hat, ohne zwischen genereller und individueller Zielvorgabe zu unterscheiden. Ebenso konnte festgestellt werden, dass für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin keine Effizienz ermittelt wurde.
2 GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben (nur) aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden; die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen.
Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben (nur) aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden; die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Auf den ersten Blick könnte man annehmen, der belangten Behörde sei ein (krasser) Ermittlungsfehler unterlaufen, weil sie ohne Effizienzermittlung für das Verteilernetz eine Zielvorgabe festgesetzt hat. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht von einem Ermittlungsfehler der belangten Behörde aus, der im Zuge des Beschwerdeverfahrens (durch Ergänzung des Sachverhalts oder Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde) zu korrigieren wäre; dies deshalb, weil es sich bei der festgesetzten Zielvorgabe ja gerade nicht um eine individuelle Zielvorgabe handelt, für deren Festsetzung die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin zu ermitteln gewesen wäre, sondern, wie festgestellt, um eine Pauschal-Zielvorgabe, bei der die belangte Behörde keine „Unterteilung“ in generelle und individuelle Zielvorgabe vorgenommen hat. Anders gewendet: Die belangte Behörde hat im Kostenbescheid 2019 gar keine individuelle Zielvorgabe festgesetzt, sie musste daher auch keine Effizienzermittlung für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin
2 dritter und vierter Satz GWG 2011 vornehmen.Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht von einem Ermittlungsfehler der belangten Behörde aus, der im Zuge des Beschwerdeverfahrens (durch Ergänzung des Sachverhalts oder Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde) zu korrigieren wäre; dies deshalb, weil es sich bei der festgesetzten Zielvorgabe ja gerade nicht um eine individuelle Zielvorgabe handelt, für deren Festsetzung die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin zu ermitteln gewesen wäre, sondern, wie festgestellt, um eine Pauschal-Zielvorgabe, bei der die belangte Behörde keine „Unterteilung“ in generelle und individuelle Zielvorgabe vorgenommen hat. Anders gewendet: Die belangte Behörde hat im Kostenbescheid 2019 gar keine individuelle Zielvorgabe festgesetzt, sie musste daher auch keine Effizienzermittlung für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin
Paragraph 79, Absatz 2, dritter und vierter Satz GWG 2011 vornehmen. Für die Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sie erfolgt fakultativ. Die belangte Behörde hat durch die Nichtfestsetzung einer individuellen Zielvorgabe den Kostenbescheid 2019 also nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Daher sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, den Sachverhalt durch (eigene) Effizienzermittlung für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin zu ergänzen oder die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, um in Folge – nach entsprechender Effizienzermittlung – zu einer korrekten individuellen Zielvorgabe zu gelangen. Jedoch hat die belangte Behörde dadurch, dass sie es unterlassen hat, im Kostenbescheid 2019 darzulegen, welchen Wert sie als generelle Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin festsetzt, den angefochtenen Kostenbescheid 2019 mit Rechtswidrigkeit belastet, weil § 79 Abs. 2 zweiter Satz GWG 2011 die Anpassung der festgestellten Kosten um generelle Zielvorgaben verpflichtend vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall eine generelle Zielvorgabe festzusetzen.Jedoch hat die belangte Behörde dadurch, dass sie es unterlassen hat, im Kostenbescheid 2019 darzulegen, welchen Wert sie als generelle Zielvorgabe für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin festsetzt, den angefochtenen Kostenbescheid 2019 mit Rechtswidrigkeit belastet, weil Paragraph 79, Absatz 2, zweiter Satz GWG 2011 die Anpassung der festgestellten Kosten um generelle Zielvorgaben verpflichtend vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall eine generelle Zielvorgabe festzusetzen. Zur Anwendung der Zielvorgabe auf die Gesamtkosten der Beschwerdeführerin: Wenn die Beschwerdeführerin moniert (Beschwerde, S. 6), dass in ihrem Fall die Zielvorgabe auf die Gesamtkosten, sohin auch auf die Kapitalkosten, angewendet werde, während sie bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirke, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dies eine Konsequenz der Cost-Plus-Regulierung ist, der die Beschwerdeführerin unterliegt. Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2022 (Pkt. II.2.5.) in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus:Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2022 (Pkt. römisch zwei.2.5.) in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus: „Dass die Zielvorgabe sowohl auf beeinflussbare Betriebskosten als auch auf beeinflussbare Kapitalkosten wirkt, ist aus Sicht der Behörde eine logische Konsequenz der Kosten-Plus-Regulierung. Dabei hatte die Behörde im gegenständlichen Verfahren V KOS G XXXX die Kosten des Unternehmens für das Jahr 2019 zu ermitteln. Da die im Jahr 2018 letztverfügbaren verifizierbaren Kostendaten lediglich das Jahr 2017 betrafen, existiert ein systemimmanenter Zeitverzug. Diesem Zeitverzug trägt die Behörde Rechnung, indem die geprüften Kosten des Jahres 2017 in das Jahr 2019 transferiert werden. Dabei sind Änderungen im Preisniveau sowie in der Effizienz zu berücksichtigen.„Dass die Zielvorgabe sowohl auf beeinflussbare Betriebskosten als auch auf beeinflussbare Kapitalkosten wirkt, ist aus Sicht der Behörde eine logische Konsequenz der Kosten-Plus-Regulierung. Dabei hatte die Behörde im gegenständlichen Verfahren römisch fünf KOS G römisch 40 die Kosten des Unternehmens für das Jahr 2019 zu ermitteln. Da die im Jahr 2018 letztverfügbaren verifizierbaren Kostendaten lediglich das Jahr 2017 betrafen, existiert ein systemimmanenter Zeitverzug. Diesem Zeitverzug trägt die Behörde Rechnung, indem die geprüften Kosten des Jahres 2017 in das Jahr 2019 transferiert werden. Dabei sind Änderungen im Preisniveau sowie in der Effizienz zu berücksichtigen. Eine Differenzierung zwischen Betriebs- und Kapitalkosten ist im Rahmen der einheitlichen Kosten-Plus-Regulierung keinesfalls vorzunehmen, weil ansonsten ein suboptimaler relativer Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital gefördert werden würde. Das Unternehmen hätte also einen Anreiz, die Anzahl der eingesetzten Kapitaleinheiten zu maximieren bzw. den Inputfaktor Arbeit nach Möglichkeit durch Kapital zu substituieren, was zu einem ineffizient hohen Kapitaleinsatz und dementsprechend zu einem ineffizienten Kapital-Arbeits-Verhältnis führen würde. Schließlich übersieht das Unternehmen auch, dass im Gegensatz zur Anreizregulierung der übrigen Verteilernetzbetreiber16 die Kapitalkosten als Implikation der Kosten-Plus-Regulierung mit dem NPI inflationiert werden. Die Forderung, dass die Zielvorgabe nicht auf Kapitalkosten wirken solle, ist somit als „Rosinenpicken“ aus einer möglichst günstigen Kombination unterschiedlicher Systeme zu werten und folglich abzulehnen. Aus Sicht der Behörde stellen die seitens des Unternehmens vorgebrachten Argumente zur Zielvorgabe daher insgesamt auf die eigennützliche Optimierung zwischen verschiedenen Regulierungssystemen ab, welche angesichts der vorliegenden Sonderstellung der Kosten-Plus-Regulierung allerdings keine Gleichbehandlung sondern übervorteilende Ungleichbehandlung der Netzbetreiberin nach sich ziehen würde.“ Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Zielvorgabe nur auf die beeinflussbaren Kosten anzuwenden, ist aus den von der belangten Behörde dargelegten und hier wiedergegebenen Gründen nicht zu folgen. Festsetzung der generellen Zielvorgabe durch das Bundesverwaltungsgericht:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vor: Einerseits wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die belangte Behörde keine generelle Zielvorgabe ermittelt hat; sie hat dadurch gegen die Vorgabe von § 79 Abs. 2 GWG 2011 verstoßen. Andererseits geht aus dem ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Gutachten hervor, dass die generelle Zielvorgabe der Gasverteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode mit dem Wert von 0,83% p.a. festgesetzt werden kann, da dieser Wert innerhalb der gutachterlich ermittelten Bandbreite für die generelle Zielvorgabe liegt. Der Sachverhalt steht daher nunmehr fest; das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden und eine generelle Zielvorgabe iHv 0,83% p.a. zu bestimmen.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vor: Einerseits wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die belangte Behörde keine generelle Zielvorgabe ermittelt hat; sie hat dadurch gegen die Vorgabe von Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 verstoßen. Andererseits geht aus dem ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Gutachten hervor, dass die generelle Zielvorgabe der Gasverteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode mit dem Wert von 0,83% p.a. festgesetzt werden kann, da dieser Wert innerhalb der gutachterlich ermittelten Bandbreite für die generelle Zielvorgabe liegt. Der Sachverhalt steht daher nunmehr fest; das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden und eine generelle Zielvorgabe iHv 0,83% p.a. zu bestimmen.
3 GWG 2011 kann der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Im vorliegenden Fall ist daher, da das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, auch der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgabe iHv 0,83% vom Bundesverwaltungsgericht zu bestimmen.
Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 kann der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Im vorliegenden Fall ist daher, da das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, auch der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgabe iHv 0,83% vom Bundesverwaltungsgericht zu bestimmen. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen im angefochtenen Bescheid begründet wie folgt (vgl. S. 5 des Kostenbescheids 2019):Die belangte Behörde hat ihr Ermessen im angefochtenen Bescheid begründet wie folgt vergleiche S. 5 des Kostenbescheids 2019): „Während die Entgelte für andere Gasverteilernetzbetreiber seit
2 und 3 GWG 2011 für das Jahr 2019 festgesetzt wurde. Der Kostenbescheid 2019 war dergestalt abzuändern, dass nun eine generelle Zielvorgabe
Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 für das Jahr 2019 festgesetzt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. zB VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor vergleiche zB VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal – wie gezeigt – eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2212887.1.00
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