4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX wurde einer „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ (kurz: GPLB)
Einkommensteuergesetz 1988 und § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 unterzogen. römisch eins.1. Die römisch 40 wurde einer „Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ (kurz: GPLB)
Paragraph 86, Einkommensteuergesetz 1988 und Paragraph 41 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 unterzogen. I.
GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie Festsetzungsbescheide für Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 2016, 2017, 2018 und 2019 des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 (im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022) ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.03.2023, XXXX , wurde die Beschwerde
römisch eins.7. Gegen die vom Finanzamt Österreich am 10.09.2021 erlassenen Haftungsbescheide, Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ), jeweils für die Jahre 2016 bis 2019, war am 18.10.2021 Beschwerde erhoben worden. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022 als verspätet zurückgewiesen. Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht wurde beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2022, I403 2255049-1/15Z, wurde das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie Festsetzungsbescheide für Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 2016, 2017, 2018 und 2019 des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 (im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022) ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.03.2023, römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 260, Absatz eins, Litera b, BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. I.
G 1988 für die Jahre 2016 bis 2019, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2016 bis 2019 und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2016 bis 2019, die in Rechtskraft erwachsen sind. Jene die XXXX als Arbeitgeber
G für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch nehmenden Haftungsbescheide des Finanzamtes Österreich für das Jahr 2016, 2017, 2018 und 2019 (datiert mit 10.09.2021) verweisen in der Begründung jeweils auf den Bericht vom 10.09.2021 (der inhaltlich deckungsgleich mit dem Prüfbericht der ÖGK vom 13.09.2021 ist). Eine gleich geartete Nachverrechnung bzw.-versteuerung erfolgte hinsichtlich dieser Aufwandsentschädigungen für die Jahre 2016 bis 2019 aufgrund des Prüfberichts der GPLB auch im abgaberechtlichen Verfahren durch die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer
Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2016 bis 2019, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2016 bis 2019 und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2016 bis 2019, die in Rechtskraft erwachsen sind. Jene die römisch 40 als Arbeitgeber
Paragraph 82, EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch nehmenden Haftungsbescheide des Finanzamtes Österreich für das Jahr 2016, 2017, 2018 und 2019 (datiert mit 10.09.2021) verweisen in der Begründung jeweils auf den Bericht vom 10.09.2021 (der inhaltlich deckungsgleich mit dem Prüfbericht der ÖGK vom 13.09.2021 ist). Zu den Nächtigungsgeldern Die XXXX bezahlte im Zeitraum 2016 bis 2019 den im angefochtenen Bescheid konkret genannten Dienstnehmer, deren Lebensmittelpunkt (mehr als) 120 Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernt lag, 5 Nächtigungsgelder pro Arbeitswoche; die Sozialversicherungsbeiträge für die Nächtigungsgelder für den
BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.09.2021 und der Niederschrift über die Schlussbesprechung
Die Rechtskraft der Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10.09.2021 ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.03.2023, XXXX . Die Bestellung des Masseverwalters und die Konkurseröffnung ergibt sich aus einem Firmenbuchauszug vom 29.03.2023.Die Erlassung der genannten Bescheide des Finanzamtes Österreich bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus den vom zuständigen Finanzamt nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde vorgelegten Bescheiden. Die Begründung der Bescheide des Finanzamtes ergibt sich aus dem Bericht
Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.09.2021 und der Niederschrift über die Schlussbesprechung
Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom 05.08.
Abs 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6.
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,
Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die in § 49 Abs 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; vgl auch Blume in Sonntag, ASVG10, § 49 Rz 92b).Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; vergleiche auch Blume in Sonntag, ASVG10, Paragraph 49, Rz 92b). 3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden
G 1988 (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240; 24.11.2010, 200/08/0333; 19.10.2005, 2002/08/0242; vgl auch ua BVwG 18.10.2021, W151 2225247-1; 09.01.2020, L511 2117940-1).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden
Paragraph 82, EStG 1988 (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240; 24.11.2010, 200/08/0333; 19.10.2005, 2002/08/0242; vergleiche auch ua BVwG 18.10.2021, W151 2225247-1; 09.01.2020, L511 2117940-1). Der Ausdruck "Entgelt" in § 5 Abs 2 ASVG ist im Sinne des § 49 ASVG zu verstehen (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0022; 14.11.1995, 95/08/0273, 86/08/0006).Der Ausdruck "Entgelt" in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinne des Paragraph 49, ASVG zu verstehen (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0022; 14.11.1995, 95/08/0273, 86/08/0006). Soweit die Tatbestände des § 49 Abs 3 ASVG die Beitragsfreiheit von der jeweiligen Begünstigung im EStG ausdrücklich abhängig machen, sind bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit rechtskräftige Abgabenbescheide für das Beitragsverfahren bindend [VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 79 (Stand 1.3.2021, rdb.at)].Soweit die Tatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG die Beitragsfreiheit von der jeweiligen Begünstigung im EStG ausdrücklich abhängig machen, sind bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit rechtskräftige Abgabenbescheide für das Beitragsverfahren bindend [VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG, Rz 79 (Stand 1.3.2021, rdb.at)]. Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Alle in dem verwiesenen § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge
G 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen (vgl. VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360; 20.06.2000, 98/15/0068; 21.04.2004, 2001/08/0147).Zur Frage, inwieweit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Alle in dem verwiesenen Paragraph 26, EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge
Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a bis e EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen vergleiche VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360; 20.06.2000, 98/15/0068; 21.04.2004, 2001/08/0147). 3.1.3. Wie festgestellt liegen im gegenständlichen Beschwerdefall rechtskräftige Haftungsbescheide vom 10.09.2021
G 1988 für die Jahre 2016 bis 2019 vor, mit denen die XXXX als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer, sowie des DB und DZ in Anspruch genommen wird. 3.1.3. Wie festgestellt liegen im gegenständlichen Beschwerdefall rechtskräftige Haftungsbescheide vom 10.09.2021
Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2016 bis 2019 vor, mit denen die römisch 40 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer, sowie des DB und DZ in Anspruch genommen wird. Dadurch sprechen die rechtskräftigen Entscheidungen des zuständigen Finanzamtes auch über die einkommen- bzw. lohnsteuerrechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlich in Frage stehenden, seitens der XXXX als Dienstgeberin an konkret genannte Dienstnehmer geleisteten Entgelte ab. Bezüglich der verfahrensgegenständlich in Frage stehenden Zahlungen wurde dementsprechend Lohnsteuerpflicht angenommen.Dadurch sprechen die rechtskräftigen Entscheidungen des zuständigen Finanzamtes auch über die einkommen- bzw. lohnsteuerrechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlich in Frage stehenden, seitens der römisch 40 als Dienstgeberin an konkret genannte Dienstnehmer geleisteten Entgelte ab. Bezüglich der verfahrensgegenständlich in Frage stehenden Zahlungen wurde dementsprechend Lohnsteuerpflicht angenommen. Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörde entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörde entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren. Die im angefochtenen Bescheid festgestellten Zahlungen sind somit nicht als beitragsfreie Vergütung im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG, sondern als beitragspflichtiges Entgelt
Abs 1 ASVG zu qualifizieren.Die im angefochtenen Bescheid festgestellten Zahlungen sind somit nicht als beitragsfreie Vergütung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, sondern als beitragspflichtiges Entgelt
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. 3.1.
Abs 1 ASVG verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen in der Beschwerdevorlage vom 17.05.2022 entgegen, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben über das Entgelt der bei ihr beschäftigten Dienstnehmer getätigt habe. Nach § 49 Abs 1 ASVG versteht man unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nicht zum Entgelt zählen nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG Tages- und Nächtigungsgelder, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Nachdem im gegenständlichen Fall, wie gezeigt wurde, Teile der in den Jahren 2016 bis 2019 ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dies von der Beschwerdeführerin nicht gemeldet wurde, hat sich die Feststellungsverjährung auf fünf Jahre verlängert. Insbesondere, nachdem die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorprüfung auf die Notwendigkeit einer genauen Prüfung und Dokumentation der entsprechenden Nachweise aufmerksam gemacht worden war, wurde hier die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies führt zum Ergebnis, dass Feststellungen zum frühesten Beitragszeitraum (01/2016) bis Jänner 2021 möglich gewesen wären. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 24.02.2022 von den bescheidgegenständlichen Beitragszeiträumen (Anfang 2016 bis Ende 2019) nur der Zeitraum 02 aus 2019, bis 12 aus 2019, noch nicht der Feststellungsverjährung unterliege.
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen in der Beschwerdevorlage vom 17.05.2022 entgegen, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben über das Entgelt der bei ihr beschäftigten Dienstnehmer getätigt habe. Nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG versteht man unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nicht zum Entgelt zählen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Tages- und Nächtigungsgelder, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Nachdem im gegenständlichen Fall, wie gezeigt wurde, Teile der in den Jahren 2016 bis 2019 ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dies von der Beschwerdeführerin nicht gemeldet wurde, hat sich die Feststellungsverjährung auf fünf Jahre verlängert. Insbesondere, nachdem die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorprüfung auf die Notwendigkeit einer genauen Prüfung und Dokumentation der entsprechenden Nachweise aufmerksam gemacht worden war, wurde hier die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies führt zum Ergebnis, dass Feststellungen zum frühesten Beitragszeitraum (01 aus 2016,) bis Jänner 2021 möglich gewesen wären. Zudem wurde die Verjährung, wie von der belangten Behörde ebenfalls in der Beschwerdevorlage vom 17.05.2022 ausgeführt wurde, in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige von einer zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird (§ 68 Abs 1 Satz 4 ASVG). Die Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) wurde der Beschwerdeführerin durch die elektronische Zustellung (FinanzOnline) der Lohnabgabenprüfung am 23.07.2020 mitgeteilt. Die Verjährung wurde daher rechtzeitig unterbrochen und ist keine Feststellungsverjährung für den gegenständlich zugrundeliegenden Beitragszeitraum (01/2016 bis 12/2019) eingetreten. Zudem wurde die Verjährung, wie von der belangten Behörde ebenfalls in der Beschwerdevorlage vom 17.05.2022 ausgeführt wurde, in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige von einer zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird (Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG). Die Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) wurde der Beschwerdeführerin durch die elektronische Zustellung (FinanzOnline) der Lohnabgabenprüfung am 23.07.2020 mitgeteilt. Die Verjährung wurde daher rechtzeitig unterbrochen und ist keine Feststellungsverjährung für den gegenständlich zugrundeliegenden Beitragszeitraum (01 aus 2016, bis 12 aus 2019,) eingetreten. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall stellte die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest. Die ergänzenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen auf unzweifelhaften Unterlagen, nämlich den rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörden. Der Beschwerde war kein Vorbringen zu entnehmen, das eine mündliche Erörterung der Angelegenheit erfordert hätte. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Verfahrensparteien beantragt.
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2255049.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.