RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2023 GeschäftszahlI403 2267460-1 SpruchI403 2267460-1/5E, I403 2267460-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Mag. Milorad ERDELEAN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 22.12.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Mag. Milorad ERDELEAN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 22.12.2022, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin wurde zweimal im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt, zuletzt am 09.09.2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die belangte Behörde versandte per Post ein „Parteiengehör – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, datiert mit 17.11.2022, an die Beschwerdeführerin. In diesem Schreiben wurde darüber informiert, dass die belangte Behörde die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes überprüfe. Die RSa-Sendung wurde – nach dem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung – am 22.11.2022 (Beginn der Abholfrist: 23.11.2022) am Wohnsitzpostamt der Beschwerdeführerin hinterlegt. Am 19.12.2022 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass die Sendung nicht behoben worden war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls per RSa-Sendung zugesendet und nach dem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung am 27.12.2022 wiederum am Wohnsitzpostamt der Beschwerdeführerin hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 28.12.2022). Am 19.01.2023 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass die Sendung nicht behoben worden war. Am 03.02.2023 führte die PI XXXX eine Nachschau an der Adresse der Beschwerdeführerin durch und händigte ihr eine „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ persönlich aus. Am 03.02.2023 führte die PI römisch 40 eine Nachschau an der Adresse der Beschwerdeführerin durch und händigte ihr eine „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ persönlich aus. Am 17.02.2022 teilte der Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN der belangten Behörde mit, dass er die Beschwerdeführerin vertrete. Es wurde am gleichen Tag Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid nicht erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe erst durch Erhalt der „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ erfahren, dass ein Aufenthaltsverbot gegen sie erlassen worden sei. In der Folge habe sie den Bescheid vom 21.12.2022 erstmals erhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerdeschriftsatz wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 22.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 13.12.2021 aufrecht an der Wohnadresse XXXX , XXXX , gemeldet und hält sich dort auch auf. Nach einem erfolglosen Versuch der persönlichen Aushändigung wurde die Verständigung über die Hinterlegung am 27.12.2022 in die dafür vorgesehene Abgabeeinrichtung (Briefkasten vor dem Wohnhaus) eingelegt und der Bescheid am Wohnsitzpostamt der Beschwerdeführerin hinterlegt, wo er ab dem 28.12.2022 abholbereit war. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 13.12.2021 aufrecht an der Wohnadresse römisch 40 , römisch 40 , gemeldet und hält sich dort auch auf. Nach einem erfolglosen Versuch der persönlichen Aushändigung wurde die Verständigung über die Hinterlegung am 27.12.2022 in die dafür vorgesehene Abgabeeinrichtung (Briefkasten vor dem Wohnhaus) eingelegt und der Bescheid am Wohnsitzpostamt der Beschwerdeführerin hinterlegt, wo er ab dem 28.12.2022 abholbereit war. Der hinterlegte Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und die Beschwerde erst am 17.02.2023, damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
- Beweiswürdigung: Die amtliche Meldeadresse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der ZMR-Abfrage. Durch die Nachschau der PI XXXX vom 03.03.2023 bestätigte sich, dass sich die Beschwerdeführerin auch tatsächlich an ihrer Meldeadresse aufhält. Die amtliche Meldeadresse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der ZMR-Abfrage. Durch die Nachschau der PI römisch 40 vom 03.03.2023 bestätigte sich, dass sich die Beschwerdeführerin auch tatsächlich an ihrer Meldeadresse aufhält. Dass die Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ist auf der Vorderseite der im Akt einliegenden (nicht behobenen) RSa-Sendung ersichtlich, auf welcher das vorgedruckte Feld „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt wurde. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde bekanntgegeben (Fehler im Original), „dass die Beschwerdeführerin öfters Schriftstücke nicht bekommt. Im Bereich der Postkasten werden immer wieder Schriftstücke nicht im Postkasten deponiert, sondern auf den Postkasten gelegt, wo jeder Zugang zu den Schriftstücken hat. Aufgrund der chaotischen Ablage der Poststücke und Werbematerialien wurde ein Schild über die Postkasten aufgelegt worauf steht: „Das ist kein Mistkübel“.“ Mit der Beschwerde wurden drei Lichtbilder übermittelt, die einen Briefkasten zeigen: auf einem Lichtbild ist ein geöffnetes Schreiben auf dem Briefkasten liegend zu sehen, auf einem anderen liegt ein ungeöffnetes Schreiben einer Versicherung und Werbematerial auf dem Briefkasten und auf dem dritten Lichtbild erkennt man ein an die Wand über dem Briefkasten geklebtes Papier, auf dem zu lesen ist, dass es sich um keinen Mistkübel handle. Auch unter der Annahme, dass es sich dabei um den Briefkasten vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin handelt und das Werbematerial bzw. die Poststücke nicht absichtlich für das Lichtbild dort positioniert wurden, wird damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Annahme, dass die Verständigung über die Hinterlegung am 27.12.2022 in das Fach der Beschwerdeführerin eingelegt wurde, nicht substantiiert entgegengetreten. Dass Bewohner einer Wohnanlage ungewünschte Werbesendungen oder an bereits verzogene Personen adressierte Briefsendungen auf dem Briefkasten ablegen, ist ein Alltagsphänomen, das in Wohnanlagen immer wieder zu Kritik („Das ist kein Mistkübel“) führt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Zusteller RSa-Sendungen, die nicht persönlich übergeben werden können, nicht in die dafür vorgesehene Abgabeeinrichtung einlegt und dann dennoch einen entsprechenden Vermerk auf der Sendung macht. Die als Beweismittel vorgelegten Lichtbilder des Briefkastens lassen daher nicht auf eine regelmäßig unrichtige Zustellung schließen. Die Angabe im Antrag auf Wiedereinsetzung, dass die Beschwerdeführerin „öfters Schriftstücke nicht bekommt“, wurde nicht näher belegt, etwa durch eine Beschwerde bei der Österreichischen Post AG oder ähnlichem. Insgesamt war das Vorbringen nicht geeignet, davon auszugehen, dass der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung nicht, wie auf der RSa-Sendung dokumentiert, in die Abgabeeinrichtung einlegte. Dass die Beschwerdeführerin den Bescheid nicht vom Wohnsitzpostamt abholte und die Beschwerde erst am 17.02.2023 eingebracht wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß § 32 Abs 2 AVG, mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, vier Wochen. Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG, mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). Ausgehend vom Mittwoch, 28.12.2022 (Beginn der Abholfrist), berechnet sich das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist somit mit dem Ablauf des Mittwochs, 25.01.
- Somit erweist sich die am 17.02.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist daher zurückzuweisen. In weiterer Folge ist der mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2.
- Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.2.
- Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. 2.
- Zunächst ist zu prüfen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 22.12.2022 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Zustellversuch vom 27.12.2022 erfolgte am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.2.
- Zunächst ist zu prüfen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 22.12.2022 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Zustellversuch vom 27.12.2022 erfolgte am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. 2.
- Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).2.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084). 2.
- Von der Beschwerdeführerin wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung erklärt, dass sie öfters Schriftstücke nicht bekomme. Damit scheint sie nahelegen zu wollen, dass keine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung hinterlassen worden wäre. Dieses nicht näher substantiierte Vorbringen reicht aber nicht aus, um daran zu zweifeln, dass der Zusteller – entsprechend seinem Vermerk auf der RSa-Sendung – die Hinterlegungsanzeige in das Fach der Beschwerdeführerin in dem Briefkasten ihrer Wohnanlage eingelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 28.12.2022 (Beginn der Abholfrist) aus. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass, wenn der Bescheid, wie im Antrag auf Wiedereinsetzung behauptet, gar nicht zugestellt worden wäre, sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung wie auch die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuweisen wären, da der Bescheid gar nicht erlassen worden wäre. 2.
- Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125).2.
- Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise vor, wenn die Partei den zu ihrem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet (überhaupt nicht oder nur flüchtig gelesen) hat, insbesondere wenn sie mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH
- 1991, 91/16/0046); kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden kann hingegen angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (VwGH
- 1997, 97/08/0022;
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484; siehe auch Rz 73), ( siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 41 mwN).Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise vor, wenn die Partei den zu ihrem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet (überhaupt nicht oder nur flüchtig gelesen) hat, insbesondere wenn sie mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH
- 1991, 91/16/0046); kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden kann hingegen angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (VwGH
- 1997, 97/08/0022;
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484; siehe auch Rz 73), ( siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 41 mwN). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484;
- 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH
- 2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH
- 2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH
- 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484;
- 2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, d.h. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH
- 1998, 97/08/0545;
- 1999, 97/18/0418). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484;
- 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH
- 2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH
- 2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH
- 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484;
- 2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, d.h. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH
- 1998, 97/08/0545;
- 1999, 97/18/0418). 2.
- Die Beschwerdeführerin bringt als unvorhergesehenes Ereignis nur vor, dass sie den Bescheid nicht erhalten habe bzw. dass dieser mangelhaft zugestellt worden sei. Wie bereits ausgeführt reicht der Hinweis auf eine „chaotische Ablage der Poststücke und Werbematerialien“ auf dem Briefkasten nicht aus, um davon auszugehen, dass gar keine Zustellung erfolgte (was der Fall wäre, wenn die Verständigung über die Hinterlegung nicht eingelegt worden wäre). Sonstige Vorbringen, die einen Wiedereinsetzungsantrag stützen könnten, wurden nicht erstattet: Es wurden etwa weder Angaben darüber gemacht, wie oft die Beschwerdeführerin ihr Brieffach entleerte, noch wie viele Personen Zugang zu diesem hatten. Inwiefern die Ablage von Werbematerialen und einfachen Briefsendungen Einfluss auf das Verschwinden einer in die Abgabeeinrichtung eingeworfene Verständigung hat, konnte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht aufzeigen. Sie beschränkt sich lediglich auf die reine Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden bzw erhalten zu haben. Auch ansonsten legte die Beschwerdeführerin keine Umstände dar, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen würden. Folglich mangelt es an einem konkreten Vorbringen, wonach festgestellt hätte werden können, dass sie von einem in ihre Gewahrsame gelangten Poststück aus keinen eine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Mangels entsprechender Angaben kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden, dass keine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vorliegt 2.
- Mangels bestehender Wiedereinsetzungsgründe ist der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17.02.2023 abzuweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 4 VwGVG iVm § 21 Ab. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist. Das Beschwerdevorbringen war nicht auseichend substantiiert, um davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. So hat sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde bezüglich einer vermeintlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bloß darauf bezogen, dass sie öfters Schriftstücke nicht bekomme. Briefe sowie Werbematerialien würden oftmals auf den Briefkasten gelegt werden, weshalb auch ein Zettel mit dem Hinweis „Das ist kein Mistkübel“ angebracht sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Ab. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist. Das Beschwerdevorbringen war nicht auseichend substantiiert, um davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung vom Zusteller nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. So hat sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde bezüglich einer vermeintlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bloß darauf bezogen, dass sie öfters Schriftstücke nicht bekomme. Briefe sowie Werbematerialien würden oftmals auf den Briefkasten gelegt werden, weshalb auch ein Zettel mit dem Hinweis „Das ist kein Mistkübel“ angebracht sei. Daher konnte in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden. Hinsichtlich der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1
- Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Daher konnte in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Hinsichtlich der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
- Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2267460.1.01