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{'item': 'W189 2266197-1'}

Obsah (15)§ 9§§ 54Art 133§ 5§ 8§ 57§ 22§ 31§ 280Art. 27Art. 2Art. 3§ 34§ 10§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2023 GeschäftszahlW189 2266197-1 Spruch, W189 2266197-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 9

BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 21.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009

§ 5Asyl

G 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zurückgewiesen wurde.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 21.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009

Paragraph 5, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zurückgewiesen wurde. 2. Der BF stellte – wiederum gemeinsam mit seiner Familie – am 27.10.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sodann zugelassen wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF im Familienverfahren

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde dies mit einer schweren Nierenerkrankung des Bruders des BF, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei.2. Der BF stellte – wiederum gemeinsam mit seiner Familie – am 27.10.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sodann zugelassen wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF im Familienverfahren

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde dies mit einer schweren Nierenerkrankung des Bruders des BF, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei.

  1. Das Bundesasylamt bzw. dessen Nachfolgebehörde, das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA), verlängerte auf Antrag des BF jeweils die mit diesem Schutzstatus einhergehende befristete Aufenthaltsberechtigung, und zwar letztmalig mit Bescheid vom 09.09.2020 für zwei weitere Jahre.
  2. Zwischen Juni 2019 und Juni 2022 wurde der BF sechsmal landesgerichtlich wegen Straftaten verurteilt.
  3. Am 08.06.2022 stellte der BF letztmalig einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  4. Am 24.08.2022 führte das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch, in welcher ihm die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung seines Schutzstatus aufgrund einer nachhaltigen Änderung der Lage im Herkunftsstaat sowie die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit vorgehalten wurde. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme Integrationsunterlagen sowie seinen russischen Reisepass vor.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich der Antrag des BF vom 08.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich der Antrag des BF vom 08.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
  2. Am 10.02.2023 legte der BF eine Stellungnahme des Vereins Neustart vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2023 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung Integrationsunterlagen vor.
  4. Mit Stellungnahme vom 17.03.2023 nahm der BF auf die Lage in der Russischen Föderation Bezug und machte Ausführungen zu seiner Zukunftsprognose. Vorgelegt wurden weitere Berichte des Vereins Neustart. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  6. Zur Person des BF 1.1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er spricht Russisch, Tschetschenisch, Deutsch und hat zudem Englischkenntnisse. Er ist gesund. Der BF hat vor seiner Ausreise in XXXX gelebt. Er reiste gemeinsam mit seiner Familie im April 2009 illegal in Österreich ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2009 wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Seinem Folgeantrag vom 27.10.2009 wurde schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 im Familienverfahren in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, da sein Bruder an einer schweren Nierenerkrankung leide, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Der BF hat vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt. Er reiste gemeinsam mit seiner Familie im April 2009 illegal in Österreich ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2009 wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Seinem Folgeantrag vom 27.10.2009 wurde schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 im Familienverfahren in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, da sein Bruder an einer schweren Nierenerkrankung leide, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Diese Aufenthaltsberechtigung des BF wurde auf entsprechende Anträge (mehrfach) behördlich verlängert, und zwar zuletzt mit Bescheid des BFA vom 09.09.2020 für weitere zwei Jahre. Der BF besuchte in Österreich die Volksschule und die Neue Mittelschule, welche er im Schuljahr 2018/19 erfolgreich abschloss. Er hat im Juni 2022 den „Europäischen Computer Führerschein (ECDL)“ erworben. Er hat von Februar 2022 bis Juli 2022 an einer überbetrieblichen Lehre als Tischler teilgenommen, welche infolge seiner Inhaftierung jedoch abgebrochen wurde. Der BF besucht von November 2022 bis März 2023 eine Schulungsmaßnahme des AMS. Er plant daran anschließend die Teilnahme am Jugendcollege sowie eine Lehre als Fahrradmechatroniker, wobei er für letztere im Dezember 2022 die Erprobung positiv absolvieren konnte. Er erhält derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 760,- Euro monatlich. Die Eltern und die fünf Geschwister des BF leben aufgrund eines subsidiären Schutzstatus in Österreich. Der BF zog im Frühjahr 2022 aus dem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie aus und hatte darauf folgend keine stete Wohnadresse. Seit Dezember 2022 lebt er in einer betreuten Wohngemeinschaft zu einem Mietzins von 140,- Euro. Der BF hat in Tschetschenien zahlreiche Verwandte in Form von seinen Großmüttern, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen. Ein Teil der Verwandtschaft väterlicherseits wohnt im tschetschenischen Elternhaus des BF. Es handelt sich hierbei um ein Grundstück mit zwei Häusern. Die Familie des BF wie auch dieser selbst steht in telefonischem Kontakt zur Verwandtschaft. 1.1.

  1. Am 14.06.2019 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF hat zusammen mit zwei Mittätern im Februar 2019 einen anderen an der Schulter gepackt, ihn aufgefordert mitzukommen und in eine Ecke gedrängt und geäußert „Entweder du gibst mir jetzt dein Geld oder ich schlage dich!“, wobei es beim Versuch blieb, da ein Passant auf den Vorfall aufmerksam wurde und die Täter von der weiteren Tatausführung Abstand nahmen. Der BF hat ebenso im Februar 2019 gemeinsam mit zwei Mittätern einen anderen gegen einen PKW gedrückt und Bargeld sowie das Mobiltelefon des Opfers gefordert und das Opfer durchsucht, wobei sie dem Opfer mehrere Schläge und Tritte versetzten, wobei es beim Versuch blieb, da sie dem Opfer das Mobiltelefon nicht aus der Hosentasche ziehen konnten. Weiters hat der BF mit einem Mittäter im Februar 2019 einen anderen an der Schulter ergriffen und angehalten, das Opfer aufgefordert mitzukommen und seine Wertgegenstände herauszugeben, ansonsten der Mittäter ein Messer herausholen und das Opfer zusammenschlagen werde, woraufhin das Opfer zu flüchten versuchte, woraufhin sie dieses einholten und mit Schlägen und Tritten attackierten, wodurch das Opfer eine Verletzung erlitt, es jedoch beim Versuch blieb, da Passanten einschritten und die Täter flüchteten. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch; erschwerend hingegen war das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen.1.1.
  2. Am 14.06.2019 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF hat zusammen mit zwei Mittätern im Februar 2019 einen anderen an der Schulter gepackt, ihn aufgefordert mitzukommen und in eine Ecke gedrängt und geäußert „Entweder du gibst mir jetzt dein Geld oder ich schlage dich!“, wobei es beim Versuch blieb, da ein Passant auf den Vorfall aufmerksam wurde und die Täter von der weiteren Tatausführung Abstand nahmen. Der BF hat ebenso im Februar 2019 gemeinsam mit zwei Mittätern einen anderen gegen einen PKW gedrückt und Bargeld sowie das Mobiltelefon des Opfers gefordert und das Opfer durchsucht, wobei sie dem Opfer mehrere Schläge und Tritte versetzten, wobei es beim Versuch blieb, da sie dem Opfer das Mobiltelefon nicht aus der Hosentasche ziehen konnten. Weiters hat der BF mit einem Mittäter im Februar 2019 einen anderen an der Schulter ergriffen und angehalten, das Opfer aufgefordert mitzukommen und seine Wertgegenstände herauszugeben, ansonsten der Mittäter ein Messer herausholen und das Opfer zusammenschlagen werde, woraufhin das Opfer zu flüchten versuchte, woraufhin sie dieses einholten und mit Schlägen und Tritten attackierten, wodurch das Opfer eine Verletzung erlitt, es jedoch beim Versuch blieb, da Passanten einschritten und die Täter flüchteten. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch; erschwerend hingegen war das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen. Am 17.02.2020 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt. Der BF hat zusammen mit einem Mittäter im Dezember 2019 einen anderen festgehalten und ihm 20,- Euro aus der Hostentasche genommen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende Geständnis und die in der Hauptverhandlung erfolgte Schadensgutmachung; erschwerend waren hingegen der rasche Rückfall, die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit.Am 17.02.2020 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt. Der BF hat zusammen mit einem Mittäter im Dezember 2019 einen anderen festgehalten und ihm 20,- Euro aus der Hostentasche genommen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das umfassende Geständnis und die in der Hauptverhandlung erfolgte Schadensgutmachung; erschwerend waren hingegen der rasche Rückfall, die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit. Am 31.07.2020 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter im Oktober 2019 einem anderen Kopfhörer im Wert von 40,- Euro abgenötigt, indem sie das Opfer gegen einen Zaun stießen, dort kurz festhielten und unterdessen mit den Worten „Wehr dich nicht, sonst hol ich ein Messer!“ aufforderten, jegliche Gegenwehr zu unterlassen, daraufhin die Schultasche des Opfers durchsuchten und aufforderten ihnen zu zeigen, was er in seinen Taschen habe, die Kopfhörer an sich nahmen und gemeinsam mit der Beute flohen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis und die Schadenswiedergutmachung; erschwerend waren dagegen die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.Am 31.07.2020 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter im Oktober 2019 einem anderen Kopfhörer im Wert von 40,- Euro abgenötigt, indem sie das Opfer gegen einen Zaun stießen, dort kurz festhielten und unterdessen mit den Worten „Wehr dich nicht, sonst hol ich ein Messer!“ aufforderten, jegliche Gegenwehr zu unterlassen, daraufhin die Schultasche des Opfers durchsuchten und aufforderten ihnen zu zeigen, was er in seinen Taschen habe, die Kopfhörer an sich nahmen und gemeinsam mit der Beute flohen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis und die Schadenswiedergutmachung; erschwerend waren dagegen die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Am 17.12.2020 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF hat gemeinsam mit zwei Mittätern im Oktober 2020 mehrere an Zeitungsständern angebrachte Münzkassen (Wochenendzeitungen) mit einem Stahlrohr aufgebrochen und das darin befindliche Bargeld in Höhe von gesamt 22,55 Euro an sich genommen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis; erschwerend waren hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit.Am 17.12.2020 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF hat gemeinsam mit zwei Mittätern im Oktober 2020 mehrere an Zeitungsständern angebrachte Münzkassen (Wochenendzeitungen) mit einem Stahlrohr aufgebrochen und das darin befindliche Bargeld in Höhe von gesamt 22,55 Euro an sich genommen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis; erschwerend waren hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit. Am 29.04.2021 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 142 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Am 29.04.2021 wurde der BF als Jugendlicher landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 142, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 03.06.2022 wurde der BF als junger Erwachsener landesgerichtlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 5 SMG § 15 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Am 03.06.2022 wurde der BF als junger Erwachsener landesgerichtlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 5, SMG Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF verbrachte von Oktober 2020 bis August 2021 und von Mai 2022 bis Juli 2022 in Strafhaft. Er hat einen noch ausständigen Strafteil von neun Monaten, welchen er ab April 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen wird. Der BF besucht regelmäßig und zuverlässig ein Antigewalttraining und die Bewährungshilfe. Er ist in das Betreuungsangebot gut eingebunden und nimmt Unterstützung von außen an. Er übernimmt inzwischen Verantwortung für seine Taten, kann diese reflektieren und ist hinsichtlich des Unwertes einsichtig und reuig. 1.1.
  3. Der BF kann in seiner Herkunftsregionen Tschetschenien aus eigener Erwerbstätigkeit und mit Unterstützung seiner Verwandtschaft und sozialstaatlicher Leistungen seinen Unterhalt sichern. Ebenso kann sich der BF an einem anderen Ort in der Russischen Föderation – wie etwa Moskau oder St. Petersburg – neu ansiedeln und dort ein Leben ohne unbillige Härten wie andere Landsleute auch führen. Der BF droht nicht, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden. Es droht ihm auch sonst keine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Russischen Föderation. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  5. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). 1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen

§ 22

des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat

§ 31

.2 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vgl. ÖB 9.1.2023).

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat

Paragraph 31 Punkt 2, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vergleiche ÖB 9.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022).Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022).

einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist

§ 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a).

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022).

einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist

Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023).

einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Mobilmachung / Ukraine-Krieg

rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).

rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).

dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).

dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022).

einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023).

einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022).

einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023).

einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022). Tschetschenien Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vgl. KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022).Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vergleiche KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vergleiche ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022). 1.2.

  1. Wehrersatzdienst Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022). Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59, der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vergleiche AA 28.9.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022). Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (Paragraph 17 Punkt eins, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022). 1.2.
  2. Anfragebeantwortung zu „Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige“ Derzeit sind mit Masse Berufssoldaten in der Ukraine im Einsatz, es sind jedoch bereits die ersten mobilgemachten „Spezialisten“ an der Front eingetroffen und in Belarus befinden sich derzeit ca. 2.000 RUS Soldaten (mit Masse Reservisten). Es gibt derzeit keine Hinweise, dass Wehrpflichtige in der Ukraine eingesetzt werden. Es gibt Hinweise, dass auf Wehrpflichtige Druck ausgeübt wird, dass diese sich zu einem Einsatz in der Ukraine verpflichten, gesicherte Informationen dazu liegen aber nicht vor. Es ist möglich, dass Wehrdienstleistende direkt im Anschluss an die Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten einberufe werden, um diese in der Ukraine einzusetzen, doch kommt dies derzeit nur in Einzelfällen vor. Der Einsatz von Grundwehrdienern in der Ukraine aufgrund der Teilmobilisierung ist nicht zulässig. Die Teilmobilmachung, aber auch der verhängte Ausnahmezustand in den annektierten Gebieten rechtfertigen rechtlich nicht den Einsatz von Grundwehrdienern im Krieg. Das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramzan Kadyrow, ist besonders bemüht, die Rekrutierung von Soldaten für den Ukraine-Krieg sicherzustellen. Eine Teilmobilmachung erfolgte in Tschetschenien nicht, weil die Rekrutierungsquote bereits erfüllt war. Nach wie vor werden Freiwillige aus Tschetschenien in den Ukraine-Krieg geschickt. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle diese Freiwilligen tatsächlich freiwillig in den Krieg ziehen. 1.2.
  3. Anfragebeantwortung zu „Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien“ Das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 wurde bislang nicht abgeschlossen, es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen zwangsweise einberufen. Die russischen Behörden führen weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durch. Die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes ist weiterhin aufrecht und wird nicht eingeschränkt. Es gibt keine Repressalien gegen männliche Personen, die aus Europa in die Russische Föderation zurückkehren, solange sie keine Straftaten begangen haben. 1.2.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021). 1.2.
  5. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 12.4.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vergleiche ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021). 1.2.
  6. Grundversorgung und Wirtschaft Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland (Rat 16.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).

vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).

vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vergleiche FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vergleiche WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.). Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg

der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).

der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.).

der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022). Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem

  1. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021). 1.2.
  2. Grundversorgung und Wirtschaft im Nordkaukasus Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). 1.2.
  3. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 1.2021c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). 1.2.
  4. Rückkehr

Art. 27

der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt (AA 28.9.2022).

Artikel 27

, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vergleiche RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt (AA 28.9.2022). Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022). 2. Beweiswürdigung 2.1. Zur Person des BF 2.1.1. Die Identität des BF steht aufgrund seines russischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seiner Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft folgen im Übrigen den unstrittigen Angaben seiner Eltern im Zuerkennungsverfahren. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und zum Gesundheitszustand des BF beruhen wiederum auf den Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise des BF sowie der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz beruhen auf dem entsprechenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009. Die Feststellungen zu seinem Folgeantrag sowie der Zuerkennung und Begründung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgen wiederum dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010. Die Verlängerungen der mit dem Schutzstatus verbundenen befristeten Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den im Akt einliegenden Verlängerungsbescheiden des Bundesasylamtes bzw. des BFA als Nachfolgebehörde. Die Feststellungen zum abgeschlossenen Schulbesuch, zu den seither unternommenen und noch geplanten Fortbildungsmaßnahmen sowie zum Arbeitslosengeldbezug des BF ergeben sich aus den entsprechenden, im Verfahren vorgelegten Unterlagen (AS 251 ff; Stellungnahme vom 02.02.2023 in OZ 4; Beilage ./1), sowie den darauf bezugnehmenden und damit in Einklang stehenden Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4, 7 und 9). Der Aufenthalt und Schutzstatus der Angehörigen des BF in Österreich ergibt sich aus deren abgesondert ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023. Der gemeinsame Haushalt mit diesen bzw. der Auszug aus diesem sowie die nunmehrige Unterkunft des BF folgen zum einen aus einem Melderegisterauszug, zum anderen aus den diesbezüglichen Erklärungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 8

  1. f)und im Bericht seines Bewährungshelfers (Stellungnahme vom 02.02.2023 in OZ 4). Die Feststellungen zur Verwandtschaft des BF in Tschetschenien und zum Kontakt zu diesen sind Folge seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4 ff). 2.1.2. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF beruhen auf den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen (AS 21 ff, 103 ff, 141 ff und 179
  2. ff)sowie einem Strafregisterauszug. Die Haftzeiten des BF folgen aus einem Melderegisterauszug. Dass er ab April 2023 die noch offene Haftstrafe von neun Monaten im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen wird, wurde durch entsprechende Schreiben der Bewährungshilfe belegt (OZ 4; E-Mail in OZ 7). Aus diesen Schreiben (OZ 4) geht auch hervor, dass der BF regelmäßig das Antigewalttraining und die Bewährungshilfe aufsucht, er in das Betreuungsangebot gut eingebunden ist und Unterstützung von außen annimmt. Dass der BF Verantwortung, Reflexion, Einsicht und Reue zeigt, wird ebenso nicht nur von seiner Bewährungshilfe berichtet, sondern konnte sich die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung auch selbst ein Bild vom insoweit persönlich glaubwürdigen BF machen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7 ff).Aus diesen Schreiben (OZ 4) geht auch hervor, dass der BF regelmäßig das Antigewalttraining und die Bewährungshilfe aufsucht, er in das Betreuungsangebot gut eingebunden ist und Unterstützung von außen annimmt. Dass der BF Verantwortung, Reflexion, Einsicht und Reue zeigt, wird ebenso nicht nur von seiner Bewährungshilfe berichtet, sondern konnte sich die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung auch selbst ein Bild vom insoweit persönlich glaubwürdigen BF machen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7 ff). 2.1.3. Dass der BF nach Tschetschenien zurückkehren und dort seinen Unterhalt verdienen kann, ergibt sich aus den obigen Feststellungen. Der BF ist ein junger, gesunder Mann, der über Schulbildung verfügt, arbeitsfähig sowie arbeitswillig ist und – wie seine Erprobung ergeben hat – eine handwerkliche Begabung aufweist. Er spricht mit Russisch und Tschetschenisch die Sprachen seiner Herkunftsregion, wobei es ihm durchaus möglich und zumutbar ist, binnen Kurzem auch das kyrillische Alphabet zu erlernen. Zudem beherrscht er mit Deutsch und Englisch zwei Fremdsprachen. Zwar hat der BF den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, doch hat er die ersten Jahre seiner Kindheit in Tschetschenien gelebt und hat durch die Erziehung durch seine Eltern (auch) eine Sozialisierung erfahren, sodass er dem tschetschenischen Kulturkreis entstammt und mit den grundlegenden Sitten und Kulturgebräuchen der Region vertraut ist. Dem BF wird es vor diesem Hintergrund möglich sein, eine wenn vielleicht zu Beginn auch nur einfache manuelle Arbeit aufzunehmen, wobei er bei der Arbeitssuche die Unterstützung der staatlichen russischen Arbeitsagentur in Anspruch nehmen kann. Zudem hat der BF in Tschetschenien eine große Zahl an Verwandten, mit denen er zum Teil im direkten Kontakt steht und die ihm zumindest für die erste Zeit behilflich sein können. Es mag zwar sein, dass er mit einem Teil seiner Verwandtschaft nur „Höflichkeitskontakt“ pflegt, dass er aber – wie er in der Beschwerdeverhandlung behauptete – gar nicht wisse, mit wem er telefoniere (Verhandlungsprotokoll S. 5 f), ist unglaubhaft, da eine derartige Annahme völlig lebensfremd wäre. Es ist im Verfahren an keiner Stelle hervorgekommen, dass die Verwandtschaft des BF in Tschetschenien ihn nicht aufnehmen würde oder aufnehmen könnte. Dies, zumal ein Teil dieser Verwandtschaft im früheren Elternhaus des BF lebt und daher naheliegt, dass er dort bei einer Rückkehr Unterkunft finden kann. Insbesondere aber wird der BF, wie schon beschrieben, durch eigene Erwerbstätigkeit selbst ein Einkommen erzielen können und nicht der Verwandtschaft zur Last fallen, sondern selbst für seinen Unterhalt sorgen können. Es entspricht im Übrigen nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, dass verwandtschaftliche Netzwerke ihre Mitglieder im Fall des Falles schon alleine aus familiärer Verpflichtung unterstützen, sondern ist der erkennenden Richterin auch aus langjähriger Erfahrung bekannt, dass gerade im Nordkaukasus verwandtschaftliche Bande als wichtig betrachtet und dementsprechend gepflegt werden. Demzufolge war festzustellen, dass der BF in Tschetschenien seinen Unterhalt sichern kann. Auf dieser Grundlage, nämlich seiner eigenen Erwerbsfähigkeit, sozialstaatlicher sowie etwaiger – wenn vielleicht auch nur geringer – Unterstützung durch seine Verwandtschaft, wobei auch den in Österreich wohnhaften Angehörigen angesichts der deutlich niedrigeren Lebenserhaltungskosten in der Russischen Föderation zugemutet werden kann, den BF gegebenenfalls in geringem Ausmaß finanziell zu unterstützen, kann sich der BF aber auch außerhalb Tschetscheniens neu ansiedeln. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in allen Landesteilen gegeben und dem russisch sprechenden BF, der über Bildung und eine gewisse Arbeitserfahrung verfügt, ist auch außerhalb Tschetscheniens möglich, eine Arbeit zu finden und aufzunehmen, mit welcher er seinen Unterhalt finanzieren kann. Dies, zumal es etwa in Moskau oder St. Petersburg auch eine große tschetschenische Diaspora und somit leichteren sozialen Anschluss gibt. Es spricht nichts dagegen, dass der BF genauso wie andere Landsleute, die sich innerhalb der Russischen Föderation an einem anderen Ort neu ansiedeln, dort seinen Unterhalt finanzieren und ein Leben ohne unbillige Härten führen kann. Der knapp XXXX -jährige BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter der Russischen Föderation, wodurch die Möglichkeit zur Einberufung zum Wehrdienst besteht, da jährlich etwa ein Drittel der ins wehrpflichtige Alter kommenden Männer einberufen wird. Nach den Länderberichten bleibt die Zahl der aus Tschetschenien einberufenen Personen aber weiterhin gering. Es gibt zudem keine konkreten Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen. Ebenso kommt es nur in Einzelfällen vor, dass Personen nach abgeschlossener Wehrpflicht direkt mobilisiert werden. Letztlich handelt es sich bei der Masse der im Kriegseinsatz befindlichen Personen weiterhin um Berufssoldaten. Zumal auch die Teilmobilmachung abgeschlossen wurde und keine Generalmobilmachung in Aussicht steht, ist damit schon insoweit zu konstatieren, dass zwar die entfernte Möglichkeit besteht, dass der BF in den Krieg eingezogen werden könnte, es aber nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Selbst wenn der BF seinen Grundwehrdienst in den Grenzregionen um die Ukraine, inklusive der völkerrechtswidrig annektierten Krim, ableisten sollte, bedeutet das mangels eines tatsächlichen Kriegseinsatzes keine maßgebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des BF. Im Übrigen besteht nach den Länderberichten weiterhin die Option des Wehrersatzdienstes, sodass es dem BF auch offensteht, schon gar keinen Wehrdienst zu leisten. In Bezug auf Tschetschenien geht auch aus der vom BF in seiner Beschwerde zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.09.2022 (AS 439) hervor, dass nur durch einen entsprechenden Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation, nicht aber durch Kadyrow selbst, eine Mobilisierung vorgenommen werden kann. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht zwar unter Verweis auf den auch vom BF in der Stellungnahme vom 17.03.2023 zitierten Bericht der EUAA darauf ein, dass in Tschetschenien Freiwilligenverbände gebildet werden und es bei der Rekrutierung in diese auch zur Ausübung von Druck kommen kann, allerdings richtet sich diese Rekrutierung – und damit auch die Ausübung von Druck – vor allen Dingen gegen die Sicherheitskräfte Tschetscheniens (Kadyrowzy), da diese den Hauptteil dieser tschetschenischen Freiwilligenverbände stemmen. Von Druckausübung betroffen sein können nach diesen Berichten bzw. den dort zitierten Quellen auch Personen aus der tschetschenischen Zivilverwaltung, Oppositionelle und Sträflinge. Der BF gehört aber keiner dieser Gruppen an, weshalb es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass er für einen derartigen Freiwilligenverband rekrutiert werden könnte. Dies, zumal er keinerlei Kampferfahrung hat. Nicht zuletzt aber kann sich der BF auch außerhalb Tschetscheniens neu ansiedeln und damit der Situation in Tschetschenien ausweichen. Gesamtbetrachtend droht dem BF daher nicht, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden.Der knapp römisch 40 -jährige BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter der Russischen Föderation, wodurch die Möglichkeit zur Einberufung zum Wehrdienst besteht, da jährlich etwa ein Drittel der ins wehrpflichtige Alter kommenden Männer einberufen wird. Nach den Länderberichten bleibt die Zahl der aus Tschetschenien einberufenen Personen aber weiterhin gering. Es gibt zudem keine konkreten Hinweise darauf, dass Wehrpflichtige an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen. Ebenso kommt es nur in Einzelfällen vor, dass Personen nach abgeschlossener Wehrpflicht direkt mobilisiert werden. Letztlich handelt es sich bei der Masse der im Kriegseinsatz befindlichen Personen weiterhin um Berufssoldaten. Zumal auch die Teilmobilmachung abgeschlossen wurde und keine Generalmobilmachung in Aussicht steht, ist damit schon insoweit zu konstatieren, dass zwar die entfernte Möglichkeit besteht, dass der BF in den Krieg eingezogen werden könnte, es aber nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Selbst wenn der BF seinen Grundwehrdienst in den Grenzregionen um die Ukraine, inklusive der völkerrechtswidrig annektierten Krim, ableisten sollte, bedeutet das mangels eines tatsächlichen Kriegseinsatzes keine maßgebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des BF. Im Übrigen besteht nach den Länderberichten weiterhin die Option des Wehrersatzdienstes, sodass es dem BF auch offensteht, schon gar keinen Wehrdienst zu leisten. In Bezug auf Tschetschenien geht auch aus der vom BF in seiner Beschwerde zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.09.2022 (AS 439) hervor, dass nur durch einen entsprechenden Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation, nicht aber durch Kadyrow selbst, eine Mobilisierung vorgenommen werden kann. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht zwar unter Verweis auf den auch vom BF in der Stellungnahme vom 17.03.2023 zitierten Bericht der EUAA darauf ein, dass in Tschetschenien Freiwilligenverbände gebildet werden und es bei der Rekrutierung in diese auch zur Ausübung von Druck kommen kann, allerdings richtet sich diese Rekrutierung – und damit auch die Ausübung von Druck – vor allen Dingen gegen die Sicherheitskräfte Tschetscheniens (Kadyrowzy), da diese den Hauptteil dieser tschetschenischen Freiwilligenverbände stemmen. Von Druckausübung betroffen sein können nach diesen Berichten bzw. den dort zitierten Quellen auch Personen aus der tschetschenischen Zivilverwaltung, Oppositionelle und Sträflinge. Der BF gehört aber keiner dieser Gruppen an, weshalb es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass er für einen derartigen Freiwilligenverband rekrutiert werden könnte. Dies, zumal er keinerlei Kampferfahrung hat. Nicht zuletzt aber kann sich der BF auch außerhalb Tschetscheniens neu ansiedeln und damit der Situation in Tschetschenien ausweichen. Gesamtbetrachtend droht dem BF daher nicht, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden. Sonstige Gründe, aus denen ihm eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Russischen Föderation drohen, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. 2.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 03.02.2023 (Version 11) sowie den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 13.12.2022 zum Thema „Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien“ sowie vom 18.11.2022 zum Thema „Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige“, welche dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurden. Diese gründen sich auf den dort jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der BF stützt sich im Wesentlichen auf den Bericht der EUAA vom Dezember 2022 zum Thema „The Russian Federation – Military service“, welcher in das obgenannte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eingearbeitet wurde und folglich mit diesem übereinstimmt. 3. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und VIII. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123). Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person

den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).Artikel 19, Absatz 4, StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person

den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Artikel 16, Absatz 2, StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). Im Falle einer erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren ist § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahin zu verstehen, dass der Blick nicht allein auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu richten ist, sondern vielmehr auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren abzustellen ist. Es ist somit insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Somit ist erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. Ergibt die Prüfung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Aberkennung des – wenn auch bloß abgeleiteten – Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zulässig, weil ein (nunmehr originärer) Schutzbedarf des Fremden besteht (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rn. 54 ff).Im Falle einer erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren ist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dahin zu verstehen, dass der Blick nicht allein auf die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu richten ist, sondern vielmehr auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren abzustellen ist. Es ist somit insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Somit ist erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt. Ergibt die Prüfung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Aberkennung des – wenn auch bloß abgeleiteten – Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zulässig, weil ein (nunmehr originärer) Schutzbedarf des Fremden besteht (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rn. 54 ff).

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 2) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) (Ziffer 2,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 3,). Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005), sodass der BF in seinen Heimatort zurückkehren könne.Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005), sodass der BF in seinen Heimatort zurückkehren könne. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren, nämlich (mittelbar) abgeleitet von seinem minderjährigen Bruder, zuerkannt. Nach der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist somit zunächst zu prüfen, ob Voraussetzungen für diese Zuerkennung im Familienverfahren noch vorliegen. Da der BF straffällig im Sinne des AsylG 2005 wurde, ist die in § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 normierte Voraussetzung nicht mehr gegeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der BF einen originären Schutzbedarf aufweist. Das ist, wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nicht der Fall. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner hinreichenden individuellen Bedrohungslage. Insbesondere besteht für ihn nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, seitens des russischen Militärs im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden, zumal ohnedies auch weiterhin die Meldung zum Wehrersatzdienst offensteht. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und handwerklich begabter Mann, der über eine Schulbildung verfügt, die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und durch seine familiäre Herkunft und Erziehung mit den dortigen Gebräuchen hinreichend vertraut ist. Dem BF ist es daher möglich, in Tschetschenien eine – wenn vielleicht zunächst auch nur einfache – manuelle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die staatliche russische Arbeitsagentur kann ihm bei der Vermittlung einer Arbeit behilflich sein. Zudem hat der BF in Tschetschenien Verwandtschaft, zu welcher Kontakt besteht und die aus den schon beweiswürdigend angeführten Gründen aufnahmewillig und aufnahmefähig ist. Der Unterhalt des BF in Tschetschenien ist damit ohne jegliche Zweifel gesichert. Darüber hinaus kann sich der BF aus den beweiswürdigend genannten Gründen aber auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation, wie eben insbesondere Moskau oder St. Petersburg, wo es auch eine große tschetschenische Diaspora gibt, neu ansiedeln und für seinen Unterhalt sorgen. Diese innerstaatliche Fluchtalternative ist dem BF angesichts der allgemeinen Sicherheitslage und der vorhandenen Bewegungsfreiheit offenkundig möglich, sie ist ihm aber auch zumutbar. Die allgemeine Grundversorgung der Bevölkerung der Russischen Föderation ist gewährleistet, der BF verfügt über eine Bildung, durch seine (wenn auch abgebrochene) Lehre über eine gewisse Arbeitserfahrung und spricht fließend Russisch, weshalb er jedenfalls in der Lage ist, auch in anderen Landesteilen eine Arbeit aufzunehmen, mit der er sein Leben – wenn auch vielleicht nur auf niedrigem Niveau, aber jedenfalls ausreichend – finanzieren kann. Der BF kann auch in anderen Landesteilen sozialstaatliche Leistungen in Anspruch nehmen und es ist davon auszugehen, dass seine tschetschenische Verwandtschaft ebenso wie seine in Österreich wohnhaften Verwandten den BF gegebenenfalls in geringem Ausmaß auch finanziell unterstützen können. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren, nämlich (mittelbar) abgeleitet von seinem minderjährigen Bruder, zuerkannt. Nach der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist somit zunächst zu prüfen, ob Voraussetzungen für diese Zuerkennung im Familienverfahren noch vorliegen. Da der BF straffällig im Sinne des AsylG 2005 wurde, ist die in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 normierte Voraussetzung nicht mehr gegeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der BF einen originären Schutzbedarf aufweist. Das ist, wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nicht der Fall. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner hinreichenden individuellen Bedrohungslage. Insbesondere besteht für ihn nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, seitens des russischen Militärs im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden, zumal ohnedies auch weiterhin die Meldung zum Wehrersatzdienst offensteht. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und handwerklich begabter Mann, der über eine Schulbildung verfügt, die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und durch seine familiäre Herkunft und Erziehung mit den dortigen Gebräuchen hinreichend vertraut ist. Dem BF ist es daher möglich, in Tschetschenien eine – wenn vielleicht zunächst auch nur einfache – manuelle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die staatliche russische Arbeitsagentur kann ihm bei der Vermittlung einer Arbeit behilflich sein. Zudem hat der BF in Tschetschenien Verwandtschaft, zu welcher Kontakt besteht und die aus den schon beweiswürdigend angeführten Gründen aufnahmewillig und aufnahmefähig ist. Der Unterhalt des BF in Tschetschenien ist damit ohne jegliche Zweifel gesichert. Darüber hinaus kann sich der BF aus den beweiswürdigend genannten Gründen aber auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation, wie eben insbesondere Moskau oder St. Petersburg, wo es auch eine große tschetschenische Diaspora gibt, neu ansiedeln und für seinen Unterhalt sorgen. Diese innerstaatliche Fluchtalternative ist dem BF angesichts der allgemeinen Sicherheitslage und der vorhandenen Bewegungsfreiheit offenkundig möglich, sie ist ihm aber auch zumutbar. Die allgemeine Grundversorgung der Bevölkerung der Russischen Föderation ist gewährleistet, der BF verfügt über eine Bildung, durch seine (wenn auch abgebrochene) Lehre über eine gewisse Arbeitserfahrung und spricht fließend Russisch, weshalb er jedenfalls in der Lage ist, auch in anderen Landesteilen eine Arbeit aufzunehmen, mit der er sein Leben – wenn auch vielleicht nur auf niedrigem Niveau, aber jedenfalls ausreichend – finanzieren kann. Der BF kann auch in anderen Landesteilen sozialstaatliche Leistungen in Anspruch nehmen und es ist davon auszugehen, dass seine tschetschenische Verwandtschaft ebenso wie seine in Österreich wohnhaften Verwandten den BF gegebenenfalls in geringem Ausmaß auch finanziell unterstützen können. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 ist somit erfüllt.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 ist somit erfüllt. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgt im Weiteren als logische Konsequenz die Abweisung des Antrags des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005. Ebenso folgt daraus der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005. Letzteres aber mit der Maßgabe, dass es im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt „mit Bescheid vom 09.09.2010, Zahl 09 13.352-BAG“ richtigerweise „mit Bescheid vom 09.09.2020, Zahl 791335208/1221005“ zu lauten hat, da auf den letzten Verlängerungsbescheid Bezug zu nehmen ist.Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgt im Weiteren als logische Konsequenz die Abweisung des Antrags des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Ebenso folgt daraus der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG

  1. Letzteres aber mit der Maßgabe, dass es im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt „mit Bescheid vom 09.09.2010, Zahl 09 13.352-BAG“ richtigerweise „mit Bescheid vom 09.09.2020, Zahl 791335208/1221005“ zu lauten hat, da auf den letzten Verlängerungsbescheid Bezug zu nehmen ist. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und VIII. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 1

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