RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlG315 2231985-1 Spruch, G315 2231985-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 190Z 2 St
PO und auch das Verfahren gegen den Stiefvater der Beschwerdeführerin wegen beharrlicher Verfolgung im Zeitraum von drei Jahren bis zumindest 25.08.2021, der Köperverletzung im Juli 2021, der gefährlichen Drohungen am 11.07.2021 und am 25.08.2021 sowie des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person im Oktober 2018 und zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2019 jeweils zum Nachteil der Beschwerdeführerin am 25.11.
§ 190Z 2 St
PO eingestellt worden seien. 18. Am 05.09.2022 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft ein, wonach die Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vorfall vom 11.07.2021, PAD/21/01562251) am 25.11.
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO und auch das Verfahren gegen den Stiefvater der Beschwerdeführerin wegen beharrlicher Verfolgung im Zeitraum von drei Jahren bis zumindest 25.08.2021, der Köperverletzung im Juli 2021, der gefährlichen Drohungen am 11.07.2021 und am 25.08.2021 sowie des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person im Oktober 2018 und zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2019 jeweils zum Nachteil der Beschwerdeführerin am 25.11.
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden seien.
- Am 29.08.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt die Mitteilung über die Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin für das anhängige fremdenrechtliche Verfahren vom 18.08.2022 sowie der entsprechende Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 23.08.2022 übermittelt.
- Mit Ladungen vom 18.10.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 21.11.2022 neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.
- Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde per E-Mail der zuständigen Justizanstalt vom 02.11.2022 eine aktuelle psychologische Stellungnahme zur Persönlichkeitsstruktur und der forensischen Prognose der Beschwerdeführerin des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 18.10.2022 übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin (Vorführung aus der Strafhaft) und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Seitens des Bundesamtes erschien unentschuldigt kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung. Auch die Erwachsenenvertreterin erschien unentschudligt nicht zur Verhandlung; eine Bevollmächtigung der Rechtsvertretung wurde erst in der mündlichen Verhandlung angezeigt. Die Rechtsvertretung konnte in der mündlichen Verhandlung zu konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die Gesellschaft befragt keine nennenswerten Beiträge leisten. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine Urkunde über die bedingte Strafnachsicht der Beschwerdeführerin vom 11.05.2022 sowie eine Kopie des zuletzt ergangenen Strafurteils vom 03.05.2022 und ein Entlassungsbericht des Anton Proksch Instituts aus der stationären Aufnahme von 24.03.2022 bis 29.03.2022 wegen eines positiven Covid-19 PCR-Tests der Beschwerdeführer vorgelegt.
- Am 22.11.2022 übermittelte die Justizanstalt eine Kopie des türkischen Reisepasses der Beschwerdeführerin.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2022 wurde die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche konkret an sie gerichtete Fragen zu beantworten.
- Einlangend am 30.11.2022 übermittelte die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin den Beschluss über ihre Bestellung als einstweilige Erwachsenenvertreterin für fremdenrechtliche Angelegenheiten, während des laufenden Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit einer Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin und führte in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2022 dazu aus, dass sie vom Pflegschaftsgericht inzwischen auch zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt worden, der Beschluss aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Erst wenn nach Eintritt der Rechtskraft alle Informationen eingeholt und die Betreuungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin geklärt seien, könne seitens der Erwachsenenvertretung über entsprechende Schritte nach Haftentlassung „nachgedacht“ und dem Gericht darüber berichtet werden.
- Nach Fristverlängerung langte am 19.12.2022 die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.11.2022 aufgetragene schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung zur Situation betreffend bestehende Therapiemöglichkeiten in der Türkei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurden zudem nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Zeitungsbericht vom 20.05.2022 zum Drogenumschlagplatz Türkei (vgl. OZ 40);- Zeitungsbericht vom 20.05.2022 zum Drogenumschlagplatz Türkei vergleiche OZ 40); - Sozialbericht der Bewährungshilfe vom 07.12.2022 (vgl. OZ 40);- Sozialbericht der Bewährungshilfe vom 07.12.2022 vergleiche OZ 40);
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2023 wurde das zuständige Pflegschaftsgericht um Auskunft ersucht, ob die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wurde dargelegt, dass es sich bei der Vertretung der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um eine dringende Angelegenheit handle, zumal aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine positive Zukunftsprognose angestellt werden und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Rückkehrentscheidung getroffen wird.
- Am 20.03.2023 langte eine mit 16.03.2023 datierte schriftliche Stellungnahme der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Bestellung zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin nunmehr rechtskräftig sei und ihr daher ein weit größerer Wirkungsbereich als im Rahmen der einstweiligen Bestellung zukomme. Die Beschwerdeführerin sei am 13.02.2023 aus der Haft entlassen worden. Es sei eine Meldung beim Arbeitsmarktservice veranlasst worden und habe die Beschwerdeführerin den Termin selbstständig wahrgenommen. Sie sei als arbeitssuchend vorgemerkt und beziehe aktuell Notstandshilfe. Auch ein Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung sei gestellt worden, eine Entscheidung liege angesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer von zwei bis drei Monaten bis dato noch nicht vor. Die Beschwerdeführer sei wieder bei ihrem Vater eingezogen und werde nach Klärung der Einkommenssituation einen Wohnkostenbeitrag in Höhe von 50 % bezahlen. Sie sei in ein näher aufgeführtes und umfassendes Betreuungssetting eingebunden. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in der Türkei, die gesamte Familie lebe in Österreich. Sie habe keine ausreichenden Türkisch-Kenntnisse und benötige psychiatrische, therapeutische und sozialarbeiterische Betreuung, die sie in der Türkei nicht in vergleichbarer Art und Weise erhalten würde. Sie hätte keine Möglichkeit, sich in der Türkei ein Leben aufzubauen und dort selbst ihren Lebensunterhalt zu verdienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 29.03.2023 sowie aktenkundige Kopie ihres türkischen Reisepasses, AS 138 ff).1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei vergleiche etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 29.03.2023 sowie aktenkundige Kopie ihres türkischen Reisepasses, AS 138 ff). Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier den Kindergarten besucht und ihre gesamte Schulbildung (Volks- und Hauptschule bzw. Neue Mittelschule) absolviert. Die Pflichtschulzeit schloss sie mit einer Fachmittelschule für Köche und Kellner ab (vgl. aktenkundige Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 140; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.03.2023; Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5; Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin im Urteil vom 29.01.2014, AS 299; Niederschrift Bundesamt vom 06.03.2019, AS 143).Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier den Kindergarten besucht und ihre gesamte Schulbildung (Volks- und Hauptschule bzw. Neue Mittelschule) absolviert. Die Pflichtschulzeit schloss sie mit einer Fachmittelschule für Köche und Kellner ab vergleiche aktenkundige Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 140; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.03.2023; Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5; Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin im Urteil vom 29.01.2014, AS 299; Niederschrift Bundesamt vom 06.03.2019, AS 143). 1.1.
- Sie verfügte in Österreich zumindest ab 11.12.1997 immer über entsprechende Aufenthaltstitel. Seit 27.02.2001 verfügt die Beschwerdeführerin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wegen Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, da dem Vater der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu kommt. Seit 09.10.2015 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Ihr wurde eine von 09.10.2015 bis 09.10.2020 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt (vgl. aktenkundige Kopien von Aufenthaltstiteln oder –bewilligungen, AS 98 ff; Fremdenregisterauszug vom 29.03.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Vaters der Beschwerdeführerin vom 29.03.2023). 1.1.
- Sie verfügte in Österreich zumindest ab 11.12.1997 immer über entsprechende Aufenthaltstitel. Seit 27.02.2001 verfügt die Beschwerdeführerin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wegen Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, da dem Vater der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu kommt. Seit 09.10.2015 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Ihr wurde eine von 09.10.2015 bis 09.10.2020 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt vergleiche aktenkundige Kopien von Aufenthaltstiteln oder –bewilligungen, AS 98 ff; Fremdenregisterauszug vom 29.03.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Vaters der Beschwerdeführerin vom 29.03.2023). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.03.2023):1.1.
- Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.03.2023): - 11.07.2020 bis 10.03.2009 Hauptwohnsitz beim Vater - 10.03.2009 bis laufend Hauptwohnsitz beim Vater - 29.05.2013 bis 01.07.2013 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 19.05.2014 bis 29.06.2015 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 14.06.2022 bis 13.02.2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt Die Beschwerdeführerin hält sich seit über 25 Jahren ununterbrochen in Österreich auf (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5; Niederschrift Bundesamt vom 06.03.2019, AS 143). Die Beschwerdeführerin hält sich seit über 25 Jahren ununterbrochen in Österreich auf vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5; Niederschrift Bundesamt vom 06.03.2019, AS 143). 1.1.
- Abgesehen von einem Lehrverhältnis im Zeitraum von 21.09.2015 bis 20.04.2016, und zwei kurzzeitigen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Zeitraum von 15.04.2017 bis 07.05.2017 und von 20.05.2021 bis 11.07.2021 hat die Beschwerdeführerin bisher nur Sozialversicherungszeiten im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld im Rahmen von gewährten Kursen zur Weiterbildung oder Eingliederung in den Arbeitsmarkt (wie etwa der Jobfabrik der Volkshilfe), Notstandshilfe oder Krankengeld erworben. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin seit 14.02.2023 als arbeitslos gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld (vgl. Bestätigung der Volkshilfe vom 19.09.2018, AS 69 ff; Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5; Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.03.2023).1.1.
- Abgesehen von einem Lehrverhältnis im Zeitraum von 21.09.2015 bis 20.04.2016, und zwei kurzzeitigen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Zeitraum von 15.04.2017 bis 07.05.2017 und von 20.05.2021 bis 11.07.2021 hat die Beschwerdeführerin bisher nur Sozialversicherungszeiten im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld im Rahmen von gewährten Kursen zur Weiterbildung oder Eingliederung in den Arbeitsmarkt (wie etwa der Jobfabrik der Volkshilfe), Notstandshilfe oder Krankengeld erworben. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin seit 14.02.2023 als arbeitslos gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld vergleiche Bestätigung der Volkshilfe vom 19.09.2018, AS 69 ff; Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5; Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.03.2023). 1.
- Zum Verhalten der Beschwerdeführerin: 1.2.
- Seit Herbst 2012 konsumierte die damals erst fünfzehnjährige Beschwerdeführerin Suchtmittel, und zwar MMC (Mephedron) und wurde deshalb auch im Jänner 2013 einer jugendpsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vorgestellt, wo paranoide Verarbeitungstendenzen festgestellt und eine antipsychotische Medikation verordnet wurde. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin regelmäßig Alkohol gemischt mit Methamphetaminen konsumiert (vgl. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin im Urteil vom 29.01.2014, AS 299). 1.2.
- Seit Herbst 2012 konsumierte die damals erst fünfzehnjährige Beschwerdeführerin Suchtmittel, und zwar MMC (Mephedron) und wurde deshalb auch im Jänner 2013 einer jugendpsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vorgestellt, wo paranoide Verarbeitungstendenzen festgestellt und eine antipsychotische Medikation verordnet wurde. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin regelmäßig Alkohol gemischt mit Methamphetaminen konsumiert vergleiche Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin im Urteil vom 29.01.2014, AS 299). 1.2.
- Am 29.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin festgenommen und anschließend die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Vollzugsinformation vom 21.05.2014, AS 18 ff). 1.2.
- Am 29.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin festgenommen und anschließend die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Vollzugsinformation vom 21.05.2014, AS 18 ff). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom 29.01.2014, XXXX , rechtskräftig am 11.03.2014, wurde die mündig minderjährige Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß § 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft sowie zur Leistung eines Trauerschadensersatzes an das Opfer der Familie in Höhe von insgesamt EUR 15.000,00 und Zahlung der Begräbniskosten in Höhe von EUR 4.390,20 verurteilt (vgl. aktenkundiges Urteil, AS 293 ff; Strafregisterauszug vom 29.03.2023).1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Geschworenengericht vom 29.01.2014, römisch 40 , rechtskräftig am 11.03.2014, wurde die mündig minderjährige Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 87, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft sowie zur Leistung eines Trauerschadensersatzes an das Opfer der Familie in Höhe von insgesamt EUR 15.000,00 und Zahlung der Begräbniskosten in Höhe von EUR 4.390,20 verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil, AS 293 ff; Strafregisterauszug vom 29.03.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 29.05.2013 (daher im Alter von rund fünfzehn Jahren und zehn Monaten) einer Freundin im gleichen Alter absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügte, indem sie ihr mit einem Messer einen zumindest 13 cm tiefen Stich in den Rücken versetzte, wodurch die linke Brusthöhle eröffnet, Milz, Magen und Zwerchfell durchstochen, der Herzbeutel eröffnet und die linke Herzhinterwand 25 mm angestochen wurde, wobei dies den Tod des Opfers zur Folge hatte. In den Entscheidungsgründen wurden zwar behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen der Beschwerdeführerin sowie der Mischkonsum von Alkohol und Methamphetaminen angeführt. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten lagen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt infolge einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einen dieser Zustände gleichwertigen Störung nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln. Eine verminderte, jedoch nicht aufgehobene, Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden, jedoch lägen die Voraussetzungen des § 11 StGB nicht vor. Es liege zudem – trotz krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin – keine höhergradig abnorme Persönlichkeit der Beschwerdeführerin iSd § 21 Abs. 2 StGB vor. Zum Tatzeitpunkt habe auch keine schwere Berauschung iSd § 287 StGB vorgelegen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 29.05.2013 (daher im Alter von rund fünfzehn Jahren und zehn Monaten) einer Freundin im gleichen Alter absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügte, indem sie ihr mit einem Messer einen zumindest 13 cm tiefen Stich in den Rücken versetzte, wodurch die linke Brusthöhle eröffnet, Milz, Magen und Zwerchfell durchstochen, der Herzbeutel eröffnet und die linke Herzhinterwand 25 mm angestochen wurde, wobei dies den Tod des Opfers zur Folge hatte. In den Entscheidungsgründen wurden zwar behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen der Beschwerdeführerin sowie der Mischkonsum von Alkohol und Methamphetaminen angeführt. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten lagen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt infolge einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einen dieser Zustände gleichwertigen Störung nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln. Eine verminderte, jedoch nicht aufgehobene, Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden, jedoch lägen die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB nicht vor. Es liege zudem – trotz krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin – keine höhergradig abnorme Persönlichkeit der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 21, Absatz 2, StGB vor. Zum Tatzeitpunkt habe auch keine schwere Berauschung iSd Paragraph 287, StGB vorgelegen. Das Landesgericht als Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die besonders brutale Vorgehensweise (Zustechen mit einem Küchenmesser von hinten in den Rücken), bei der dem Opfer jede Chance auf Gegenwehr genommen worden sei, als mildernd hingegen das bisher tadellose Vorleben der Beschwerdeführerin, ihre Beeinträchtigung durch Drogen und Alkohol, welche im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung zu einer verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit geführt habe, sowie die ungünstigen Erziehungsverhältnisse der Beschwerdeführerin. Wenngleich die Beschwerdeführerin die Tatbegehung grundsätzlich nicht geleugnet und auch nicht bestritten habe, das Messer gegen das Opfer geführt zu haben, so habe sie jedoch angegeben, jegliche Details vergessen zu haben, sodass kein reumütiges Geständnis iSd Milderungsgrundes des § 34 Z 17 StGB berücksichtigen gewesen sei. Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sei angesichts der Schwere der gegenständlichen Tat (Herbeiführung des Todes eines fünfzehnjährigen Mädchens) und der angeführten Strafbemessungsgründe die Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln gewesen. Nach Ansicht des Geschworenengerichtes lag keine günstige Prognose vor. Die Beschwerdeführerin habe aus nichtigem Anlass eine schwere Bluttat zu verantworten, die den Tod eines jungen Menschen herbeigeführt habe. Sie sei schwer drogensüchtig, lebe in einem ungesicherten Milieu und leide auch an einer psychiatrischen Erkrankung. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe sei schon aus spezialpräventiver, jedoch auch aus generalpräventiver Sicht geboten.Das Landesgericht als Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die besonders brutale Vorgehensweise (Zustechen mit einem Küchenmesser von hinten in den Rücken), bei der dem Opfer jede Chance auf Gegenwehr genommen worden sei, als mildernd hingegen das bisher tadellose Vorleben der Beschwerdeführerin, ihre Beeinträchtigung durch Drogen und Alkohol, welche im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung zu einer verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit geführt habe, sowie die ungünstigen Erziehungsverhältnisse der Beschwerdeführerin. Wenngleich die Beschwerdeführerin die Tatbegehung grundsätzlich nicht geleugnet und auch nicht bestritten habe, das Messer gegen das Opfer geführt zu haben, so habe sie jedoch angegeben, jegliche Details vergessen zu haben, sodass kein reumütiges Geständnis iSd Milderungsgrundes des , Paragraph 34, Ziffer 17, StGB berücksichtigen gewesen sei. Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sei angesichts der Schwere der gegenständlichen Tat (Herbeiführung des Todes eines fünfzehnjährigen Mädchens) und der angeführten Strafbemessungsgründe die Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln gewesen. Nach Ansicht des Geschworenengerichtes lag keine günstige Prognose vor. Die Beschwerdeführerin habe aus nichtigem Anlass eine schwere Bluttat zu verantworten, die den Tod eines jungen Menschen herbeigeführt habe. Sie sei schwer drogensüchtig, lebe in einem ungesicherten Milieu und leide auch an einer psychiatrischen Erkrankung. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe sei schon aus spezialpräventiver, jedoch auch aus generalpräventiver Sicht geboten. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.06.2015, nach der Verbüßung einer Haft von insgesamt zwei Jahren und einem Monat, bei einem grundsätzlichen Strafende am 26.05.2017, unter bedingter Nachsicht des Restes der Strafe von einem Jahr und 11 Monaten, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Begründend führte das Landesgericht Wr. Neustadt im Beschluss vom 10.04.2015 aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Verurteilung im Erstvollzug befinde und eine sehr gute Führung aufweise. Ab 01.07.2015 bestünde eine fixe Lehrplatzzusage als Friseurlehrling. Sie absolviere Psychotherapie und könne in ein gesichertes soziales Umfeld zurückkehren. Bei Anordnung der Bewährungshilfe und der Weisung, die begonnene Psychotherapie fortzusetzten und vierteljährlich ohne Aufforderung dem Gericht darüber zu berichten, lägen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB vor (vgl. Beschluss des Landesgerichtes, AS 33 ff). Die Beschwerdeführerin wurde am 29.06.2015, nach der Verbüßung einer Haft von insgesamt zwei Jahren und einem Monat, bei einem grundsätzlichen Strafende am 26.05.2017, unter bedingter Nachsicht des Restes der Strafe von einem Jahr und 11 Monaten, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Begründend führte das Landesgericht Wr. Neustadt im Beschluss vom 10.04.2015 aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Verurteilung im Erstvollzug befinde und eine sehr gute Führung aufweise. Ab 01.07.2015 bestünde eine fixe Lehrplatzzusage als Friseurlehrling. Sie absolviere Psychotherapie und könne in ein gesichertes soziales Umfeld zurückkehren. Bei Anordnung der Bewährungshilfe und der Weisung, die begonnene Psychotherapie fortzusetzten und vierteljährlich ohne Aufforderung dem Gericht darüber zu berichten, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, StGB vor vergleiche Beschluss des Landesgerichtes, AS 33 ff). Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.06.2018 endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 29.03.2023).Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.06.2018 endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 29.03.2023). 1.2.
- Seitens des Bundesamtes wurde aufgrund der damals geltenden Rechtslage vor dem FrÄG 2018 wegen Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 FPG idF vor dem FrÄG 2018 keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen eingeleitet (vgl. AS 36 ff).1.2.
- Seitens des Bundesamtes wurde aufgrund der damals geltenden Rechtslage vor dem FrÄG 2018 wegen Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen eingeleitet vergleiche AS 36 ff). 1.2.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.03.2018, XXXX , rechtskräftig am 17.03.2018, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten als Junge Erwachsene verurteilt (vgl. aktenkundiges Urteil, AS 42 ff; Strafregisterauszug vom 29.03.2023).1.2.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.03.2018, römisch 40 , rechtskräftig am 17.03.2018, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten als Junge Erwachsene verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil, AS 42 ff; Strafregisterauszug vom 29.03.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin einen Taxifahrer am 03.06.2017 vorsätzlich am Körper verletzte, indem sie mehrmals auf ihn einschlug, sodass dieser ein Hämatom am rechten Ellenbogen erlitt, eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Heckscheibenwischer des Taxis beschädigte, indem sie diesen abbrach und eine Urkunde, nämlich den Taxiausweis des Taxifahrers, über den sie nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Zusätzlich sprach das Bezirksgericht aus, dass die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Erstverurteilung der Beschwerdeführerin dem zuständigen Landesgericht für Strafsachen XXXX vorbehalten bleibe.Zusätzlich sprach das Bezirksgericht aus, dass die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Erstverurteilung der Beschwerdeführerin dem zuständigen Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vorbehalten bleibe. Im Zuge der Strafbemessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd als Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat zudem aus eigenem um nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe und um nachträgliche Therapieanweisung beim Bezirksgericht XXXX (Zahl: XXXX ) angesucht und wurde ihr diese bewilligt (vgl. ua. Bericht der Bewährungshilfe, AS 114).Die Beschwerdeführerin hat zudem aus eigenem um nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe und um nachträgliche Therapieanweisung beim Bezirksgericht römisch 40 (Zahl: römisch 40 ) angesucht und wurde ihr diese bewilligt vergleiche ua. Bericht der Bewährungshilfe, AS 114). 1.2.
- Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.08.2018, XXXX , rechtskräftig am 13.08.2018, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 StGB, und zwar des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung, zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Urteil, AS 49 ff; Strafregisterauszug vom 29.03.2023). 1.2.
- Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.08.2018, römisch 40 , rechtskräftig am 13.08.2018, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins, StGB, und zwar des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung, zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil, AS 49 ff; Strafregisterauszug vom 29.03.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin am 19.05.2018, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar zwei Beamtinnen an der Wegweisung iSd § 81 Abs. 3 SPG, indem sie Todesdrohungen äußerte und einer der Beamtinnen einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte. Im Anschluss daran versuchte die Beschwerdeführerin ihre Festnahme zu verhindern, indem sie gegenüber den beiden Beamtinnen weitere Todesdrohungen äußerte und mit ihrem Kopf unkontrolliert in alle Richtungen ausschlug. Sie hat die Beamtinnen weiters durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie nach Abschluss der Amtshandlung im Rahmen der Öffnung der Handfesseln neuerlich eine Todesdrohung äußerte. Eine weitere Person verletzte die Beschwerdeführerin durch einen Faustschlag gegen die rechte Schläfe am Körper, sodass diese Kopfschmerzen und ein Druckgefühl an der Schläfe erlitten hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin am 19.05.2018, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar zwei Beamtinnen an der Wegweisung iSd Paragraph 81, Absatz 3, SPG, indem sie Todesdrohungen äußerte und einer der Beamtinnen einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte. Im Anschluss daran versuchte die Beschwerdeführerin ihre Festnahme zu verhindern, indem sie gegenüber den beiden Beamtinnen weitere Todesdrohungen äußerte und mit ihrem Kopf unkontrolliert in alle Richtungen ausschlug. Sie hat die Beamtinnen weiters durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie nach Abschluss der Amtshandlung im Rahmen der Öffnung der Handfesseln neuerlich eine Todesdrohung äußerte. Eine weitere Person verletzte die Beschwerdeführerin durch einen Faustschlag gegen die rechte Schläfe am Körper, sodass diese Kopfschmerzen und ein Druckgefühl an der Schläfe erlitten hat. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall, als mildernd das Geständnis. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung durch das Bezirksgericht wurde abgesehen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre psychiatrische Therapie fortzusetzen, das dem Gericht alle zwei Monate nachzuweisen habe und insbesondere auch die fachärztlich psychiatrisch vorgegebene Medikation und die Facharzttermine einzuhalten hat. 1.2.
- Am 20.09.2021 erließ das Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX auf Antrag der Beschwerdeführerin als gefährdeter Partei eine einstweilige Verfügung gegen ihren Stiefvater als Gegner der gefährdeten Partei gemäß §§ 382c, 382 i EO. Dem Stiefvater wurde dabei bis 20.10.2021 verboten, sich der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie deren Umgebung im Umkreis von 100 Metern sowie ihrem Therapieplatz sowie dessen Umgebung im Umkreis von 100 Metern zu nähern und zudem aufgetragen, dass Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu meiden und ihm verboten, sich der Beschwerdeführerin anzunähern (vgl. aktenkundige einstweilige Verfügung, OZ 27).1.2.
- Am 20.09.2021 erließ das Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 auf Antrag der Beschwerdeführerin als gefährdeter Partei eine einstweilige Verfügung gegen ihren Stiefvater als Gegner der gefährdeten Partei gemäß Paragraphen 382 c, 382, i EO. Dem Stiefvater wurde dabei bis 20.10.2021 verboten, sich der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie deren Umgebung im Umkreis von 100 Metern sowie ihrem Therapieplatz sowie dessen Umgebung im Umkreis von 100 Metern zu nähern und zudem aufgetragen, dass Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu meiden und ihm verboten, sich der Beschwerdeführerin anzunähern vergleiche aktenkundige einstweilige Verfügung, OZ 27). In weiterer Folge wurde aber sowohl das gegen die Beschwerdeführerin geführte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 11.07.2021, XXXX ) als auch das Verfahren gegen den Stiefvater der Beschwerdeführerin wegen beharrlicher Verfolgung im Zeitraum von drei Jahren bis zumindest 25.08.2021, der Köperverletzung im Juli 2021, der gefährlichen Drohungen am 11.07.2021 und am 25.08.2021 sowie des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person im Oktober 2018 und zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2019 jeweils zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurden jeweils am 25.11.
§ 190Z 2 St
PO (kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung) eingestellt (vgl. Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 30.08.2022, OZ 28).In weiterer Folge wurde aber sowohl das gegen die Beschwerdeführerin geführte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vorfall vom 11.07.2021, römisch 40 ) als auch das Verfahren gegen den Stiefvater der Beschwerdeführerin wegen beharrlicher Verfolgung im Zeitraum von drei Jahren bis zumindest 25.08.2021, der Köperverletzung im Juli 2021, der gefährlichen Drohungen am 11.07.2021 und am 25.08.2021 sowie des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person im Oktober 2018 und zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2019 jeweils zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurden jeweils am 25.11.
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO (kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung) eingestellt vergleiche Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 30.08.2022, OZ 28). 1.2.8. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2022, XXXX , rechtskräftig am 03.05.2022, neuerlich wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15, 269 Abs. 1 erster Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 22; Strafregisterauszug vom 29.03.2023).1.2.8. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 03.05.2022, neuerlich wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, 269, Absatz eins, erster Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 22; Strafregisterauszug vom 29.03.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin sich am 04.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, bzw. der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzte, indem sie ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung an der Nase erlitt, und sohin Handlungen gesetzt, die ihr außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB angerecht würden. Weiters hat sie zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in ein Krankenhaus nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, zu hindern versucht, indem sie sich beim Einsteigen in den Rettungswagen aus dem Griff eines der Beamten entriss, ihm den bereits beschriebenen Faustschlag ins Gesicht versetzte und anschließend mehrfach nach dessen Unterleib trat, sohin Handlungen gesetzt hat, die ihr außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB angerechnet würde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin sich am 04.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, bzw. der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzte, indem sie ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung an der Nase erlitt, und sohin Handlungen gesetzt, die ihr außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB angerecht würden. Weiters hat sie zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in ein Krankenhaus nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, zu hindern versucht, indem sie sich beim Einsteigen in den Rettungswagen aus dem Griff eines der Beamten entriss, ihm den bereits beschriebenen Faustschlag ins Gesicht versetzte und anschließend mehrfach nach dessen Unterleib trat, sohin Handlungen gesetzt hat, die ihr außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB angerechnet würde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen. Es wurde vom Strafgericht zudem die Bewährungshilfe für den bedingt nachgesehenen Strafteil angeordnet und weiterhin die Weisung erteilt, dass sich die Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit weiter einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen und dem Strafgericht darüber Bericht vorzulegen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom 13.03.2018 wurde abgesehen. Die Beschwerdeführerin befand sich von 13.06.2022 bis 13.02.2023 in Strafhaft (vgl. Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, OZ 29; E-Mail der Justizanstalt vom 02.11.2022, OZ 33; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 29.03.2023).Die Beschwerdeführerin befand sich von 13.06.2022 bis 13.02.2023 in Strafhaft vergleiche Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, OZ 29; E-Mail der Justizanstalt vom 02.11.2022, OZ 33; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 29.03.2023). 1.2.9. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.3. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin: 1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt körperlich gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen ernsthaften und behandlungsbedürftigen physischen Erkrankungen, die in der Türkei nicht behandelt werden könnten. 1.3.2. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer ersten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Jahr 2014 im Wesentlichen durchgehend wegen unterschiedlicher psychiatrischer und psychischer Erkrankungen in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, darunter laufend bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Forensisch therapeutischen Zentrum bei Frau Dr. XXXX (vgl. etwa Behandlungsbestätigung vom 24.09.2018, AS 115; fachärztliche Stellungnahme Dris. XXXX vom 14.03.2019, AS 148 ff; fachpsychiatrischer Befundbericht Dris. XXXX vom 29.08.2019, AS 427; Psychotherapiebericht vom 07.08.2019, AS 248 ff, vom 25.05.2020, AS 398 ff; Bestätigung vom 28.10.2021, OZ 10). 1.3.2. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer ersten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 im Jahr 2014 im Wesentlichen durchgehend wegen unterschiedlicher psychiatrischer und psychischer Erkrankungen in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, darunter laufend bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Forensisch therapeutischen Zentrum bei Frau Dr. römisch 40 vergleiche etwa Behandlungsbestätigung vom 24.09.2018, AS 115; fachärztliche Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 14.03.2019, AS 148 ff; fachpsychiatrischer Befundbericht Dris. römisch 40 vom 29.08.2019, AS 427; Psychotherapiebericht vom 07.08.2019, AS 248 ff, vom 25.05.2020, AS 398 ff; Bestätigung vom 28.10.2021, OZ 10). Seit 2011 verletzt sich die Beschwerdeführerin regelmäßig selbst (Ritzen) (vgl. etwa psychologisches Gutachten vom 09.09.2013, AS 191). Sie hat zumindest zwei Selbstmordversuche unternommen. Einen im August 2016, indem sie sich selbst Messerstiche in den Bauch zufügte und sich dadurch abdominelle Verletzungen zuzog und zuletzt am 08.10.2021 durch eine Vergiftung durch Einnahme von Antidepressiva. Sie befand sich von 09.10.2021 bis 12.10.2021 deswegen in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. etwa Stellungnahme vom 08.11.2021, OZ 10, S 3; sowie beigelegter stationärer Patientenbrief).Seit 2011 verletzt sich die Beschwerdeführerin regelmäßig selbst (Ritzen) vergleiche etwa psychologisches Gutachten vom 09.09.2013, AS 191). Sie hat zumindest zwei Selbstmordversuche unternommen. Einen im August 2016, indem sie sich selbst Messerstiche in den Bauch zufügte und sich dadurch abdominelle Verletzungen zuzog und zuletzt am 08.10.2021 durch eine Vergiftung durch Einnahme von Antidepressiva. Sie befand sich von 09.10.2021 bis 12.10.2021 deswegen in stationärer psychiatrischer Behandlung vergleiche etwa Stellungnahme vom 08.11.2021, OZ 10, S 3; sowie beigelegter stationärer Patientenbrief). Eine stationäre Rehabilitation von 05.10.2020 bis 13.11.2020 im Zentrum für seelische Gesundheit hat nicht die gewünschten Erfolge gebracht. Das Rehabilitationsziel wurde aufgrund des labilen Zustandes und der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht erreicht (vgl. etwa Stellungnahme vom 08.11.2021, OZ 10, S 3, sowie beigelegter ärztlicher Entlassungsbericht).Eine stationäre Rehabilitation von 05.10.2020 bis 13.11.2020 im Zentrum für seelische Gesundheit hat nicht die gewünschten Erfolge gebracht. Das Rehabilitationsziel wurde aufgrund des labilen Zustandes und der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht erreicht vergleiche etwa Stellungnahme vom 08.11.2021, OZ 10, S 3, sowie beigelegter ärztlicher Entlassungsbericht). Von 11.11.2021 bis 14.11.2021 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung auf einer Abteilung für Gynäkologie. Der linke Eileiter musste aufgrund einer Eileiterschwangerschaft operativ entfernt werden (vgl. etwa Stellungnahme vom 08.11.2021, OZ 10, S 3, sowie beigelegter ärztlicher Entlassungsbericht).Von 11.11.2021 bis 14.11.2021 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung auf einer Abteilung für Gynäkologie. Der linke Eileiter musste aufgrund einer Eileiterschwangerschaft operativ entfernt werden vergleiche etwa Stellungnahme vom 08.11.2021, OZ 10, S 3, sowie beigelegter ärztlicher Entlassungsbericht). Im Zeitraum von 24.03.2022 bis 29.03.2022 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Therapie am XXXX Institut, welche aber wegen eines positiven COVID-19-PCR-Tests der Beschwerdeführerin unterbrochen wurde. Es wurden dort folgende Diagnosen gestellt (vgl. Entlassungsbericht vom 29.03.2022, Beilage ./C zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2022):Im Zeitraum von 24.03.2022 bis 29.03.2022 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Therapie am römisch 40 Institut, welche aber wegen eines positiven COVID-19-PCR-Tests der Beschwerdeführerin unterbrochen wurde. Es wurden dort folgende Diagnosen gestellt vergleiche Entlassungsbericht vom 29.03.2022, Beilage ./C zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2022): - F15.2 Psychische und Verhaltensstörung durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: Abhängigkeitssyndrom: Crystal Meth - Pregabalinmissbrauch - F10.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom - F14.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom - F17.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom - F.60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung - F63.0 Pathologisches Spielen - O00.1 Tubargravidität November 2021 - K29.7 Gastritis, Helicobacter positiv, st.p. Eradiktion Weiters wurden der Beschwerdeführerin nachfolgende Medikamente verordnet (vgl. Entlassungsbericht vom 29.03.2022, Beilage ./C zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2022):Weiters wurden der Beschwerdeführerin nachfolgende Medikamente verordnet vergleiche Entlassungsbericht vom 29.03.2022, Beilage ./C zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2022): - Dominal Filmtabletten FTE 80 mg - Dulcolax DRG - Lyrica Hartkapseln 300 mg - Movicol Pulver - Mutan Filmtabletten 20 mg - Atarax Filmtabletten 25 mg Aus der zuletzt ergangenen psychologischen Stellungnahme zur Persönlichkeitsstruktur und der forensischen Prognose der Beschwerdeführerin des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Schwarzau vom 18.10.2022 ergibt sich zusammengefasst, dass bei der Beschwerdeführerin kein gewalttätiger Lebensstil vorliegt und sie es grundsätzlich schafft, in der Gesellschaft zu leben, ohne Gewalt anzuwenden. Es handelt sich bei ihr um keine kriminelle Persönlichkeit und bestehen bei ihr keine Eigenschaften, wie sie bei der kriminellen Persönlichkeit beschrieben werden, wie oberflächlicher Charme, übertriebenes Selbstwertgefühl, Mangel an Reue, Schuldbewusstsein oder Empathie, Lügen, oberflächlicher Affekt. Stattdessen ist sie unsicher, hat ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl und starke Schuldgefühle. Kriminelle Einstellungen sind bei ihr nicht gegeben. Sie ist im Großen und Ganzen pro sozial, hält sich gut an Vorgaben und Regeln, jedoch immer abhängig von der jeweiligen Umgebung, da sie stark beeinflussbar ist und eine intakte Grundstruktur in der Persönlichkeit fehlt. Ihre Arbeitsmoral ist sehr gut, sie arbeitet in der Haft sehr fleißig und gründlich. Eine psychische Störung ist nicht vorhanden, beim Delikt 2013 spielte allerdings Paranoia nach dem Drogenkonsum eine Rolle. Ein mit Substanzen in Verbindung stehendes Problem hängt mit ihren Straftaten zusammen. Substanzmissbrauch führte bei ihr zumindest zweimal zu Verhaltensänderungen, die zu den Gewalttaten führten. Es gibt eine stabile Beziehung zum Vater. Dieser hat ein gutes Verhältnis zu ihr, ist aber selber zu schwach, um ihr Halt zu vermitteln. Die Beziehung zur Mutter ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu früh durch die Mutter beendet worden, weiters gibt es eine Beziehung zum Stiefvater. Diese ist durch eine parasitäre, manipulative, dysfunktionale und ausbeuterische Lebensart gekennzeichnet. Es besteht eine überdauernde und aufrichte Bereitschaft, Auflagen und Weisungen einzuhalten. Bei der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um typische Charakterzüge, die eine psychopathische Persönlichkeit ausmachen. Bei Betrachtung statischer Risikofaktoren erhält man bei der Beschwerdeführerin ein hohes bzw. mittleres Rückfallrisiko. Dabei handelt es sich um unveränderbare Faktoren, die sich aus der gegebenen Vorgeschichte ableiten. Demgegenüber stehen dynamische Faktoren, die durch Therapie und andere Maßnahmen modifizierbar sind. Hier sieht die Situation besser aus und finden sich viele positive Anteile. Es braucht jedenfalls weitere Unterstützung und Behandlung. Aus psychologischer Sicht wird auf jeden Fall die Hierbelassung in Österreich empfohlen, zudem wird weitere Unterstützung durch Einzelpsychotherapie und „BWH“ empfohlen (vgl. aktenkundige psychologische Stellungnahme, OZ 33).Aus der zuletzt ergangenen psychologischen Stellungnahme zur Persönlichkeitsstruktur und der forensischen Prognose der Beschwerdeführerin des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Schwarzau vom 18.10.2022 ergibt sich zusammengefasst, dass bei der Beschwerdeführerin kein gewalttätiger Lebensstil vorliegt und sie es grundsätzlich schafft, in der Gesellschaft zu leben, ohne Gewalt anzuwenden. Es handelt sich bei ihr um keine kriminelle Persönlichkeit und bestehen bei ihr keine Eigenschaften, wie sie bei der kriminellen Persönlichkeit beschrieben werden, wie oberflächlicher Charme, übertriebenes Selbstwertgefühl, Mangel an Reue, Schuldbewusstsein oder Empathie, Lügen, oberflächlicher Affekt. Stattdessen ist sie unsicher, hat ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl und starke Schuldgefühle. Kriminelle Einstellungen sind bei ihr nicht gegeben. Sie ist im Großen und Ganzen pro sozial, hält sich gut an Vorgaben und Regeln, jedoch immer abhängig von der jeweiligen Umgebung, da sie stark beeinflussbar ist und eine intakte Grundstruktur in der Persönlichkeit fehlt. Ihre Arbeitsmoral ist sehr gut, sie arbeitet in der Haft sehr fleißig und gründlich. Eine psychische Störung ist nicht vorhanden, beim Delikt 2013 spielte allerdings Paranoia nach dem Drogenkonsum eine Rolle. Ein mit Substanzen in Verbindung stehendes Problem hängt mit ihren Straftaten zusammen. Substanzmissbrauch führte bei ihr zumindest zweimal zu Verhaltensänderungen, die zu den Gewalttaten führten. Es gibt eine stabile Beziehung zum Vater. Dieser hat ein gutes Verhältnis zu ihr, ist aber selber zu schwach, um ihr Halt zu vermitteln. Die Beziehung zur Mutter ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu früh durch die Mutter beendet worden, weiters gibt es eine Beziehung zum Stiefvater. Diese ist durch eine parasitäre, manipulative, dysfunktionale und ausbeuterische Lebensart gekennzeichnet. Es besteht eine überdauernde und aufrichte Bereitschaft, Auflagen und Weisungen einzuhalten. Bei der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um typische Charakterzüge, die eine psychopathische Persönlichkeit ausmachen. Bei Betrachtung statischer Risikofaktoren erhält man bei der Beschwerdeführerin ein hohes bzw. mittleres Rückfallrisiko. Dabei handelt es sich um unveränderbare Faktoren, die sich aus der gegebenen Vorgeschichte ableiten. Demgegenüber stehen dynamische Faktoren, die durch Therapie und andere Maßnahmen modifizierbar sind. Hier sieht die Situation besser aus und finden sich viele positive Anteile. Es braucht jedenfalls weitere Unterstützung und Behandlung. Aus psychologischer Sicht wird auf jeden Fall die Hierbelassung in Österreich empfohlen, zudem wird weitere Unterstützung durch Einzelpsychotherapie und „BWH“ empfohlen vergleiche aktenkundige psychologische Stellungnahme, OZ 33). Die ursprüngliche gerichtliche Weisung zur fortgesetzten Psychotherapie bis jedenfalls 13.03.2023 (vgl. Beilag. ./1 zur Beschwerde, AS 398
- ff)wurde mit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung für die Dauer der Probezeit verlängert (vgl. Strafurteil vom 03.05.2022, OZ 22).Die ursprüngliche gerichtliche Weisung zur fortgesetzten Psychotherapie bis jedenfalls 13.03.2023 vergleiche Beilag. ./1 zur Beschwerde, AS 398
- ff)wurde mit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung für die Dauer der Probezeit verlängert vergleiche Strafurteil vom 03.05.2022, OZ 22). Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an dauerhaft behandlungsbedürftigen psychologischen und psychiatrischen Störungen leidet und sie seit 2015 fast durchgehend in Therapie ist. 1.4. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie ihren Lebensumständen: 1.4.1. Die Beschwerdeführerin ist ledig, führt keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5). 1.4.1. Die Beschwerdeführerin ist ledig, führt keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5). In Österreich leben die Eltern der Beschwerdeführerin, die bereits seit ihrer frühesten Kindheit geschieden sind. Die Beschwerdeführerin wuchs bei ihrem Vater auf, mit dem sie – abgesehen während ihrer Haftstrafen – immer im gemeinsamen Haushalt lebte und dort auch nach der Haftentlassung wieder Unterkunft genommen hat. Dem Vater der Beschwerdeführerin kommt zudem die österreichische Staatsbürgerschaft zu. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat aus zweiter Ehe vier Kinder. Zur Mutter und den vier Halbgeschwistern der Beschwerdeführer kein Kontakt. In Österreich auch noch Tanten väterlicherseits (vgl. etwa Stellungnahme vom 11.10.2018, A 85 f; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 29.03.2023; Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 10; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42). In Österreich leben die Eltern der Beschwerdeführerin, die bereits seit ihrer frühesten Kindheit geschieden sind. Die Beschwerdeführerin wuchs bei ihrem Vater auf, mit dem sie – abgesehen während ihrer Haftstrafen – immer im gemeinsamen Haushalt lebte und dort auch nach der Haftentlassung wieder Unterkunft genommen hat. Dem Vater der Beschwerdeführerin kommt zudem die österreichische Staatsbürgerschaft zu. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat aus zweiter Ehe vier Kinder. Zur Mutter und den vier Halbgeschwistern der Beschwerdeführer kein Kontakt. In Österreich auch noch Tanten väterlicherseits vergleiche etwa Stellungnahme vom 11.10.2018, A 85 f; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 29.03.2023; Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 10; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42). Zum Stiefvater besteht ein für das Gericht nicht einschätzbares Verhältnis. Gegen diesen wurde auf Antrag der Beschwerdeführer bereits einmal eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Beschwerdeführerin und ihr Stiefvater haben sich auch gegenseitig unterschiedlicher Straftaten bezichtigt. Die Ermittlungsverfahren wurden jedoch eingestellt. Der Stiefvater versucht offensichtlich, auf die Beschwerdeführerin in nicht näher feststellbarer Form einzuwirken. Sie ist bestrebt, sich von ihm zu distanzieren (vgl. aktenkundige einstweilige Verfügung; Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 30.08.2022, OZ 28; psychologische Stellungnahme, OZ 33; vgl. Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 10). Allerdings hat eine Befragung der Beschwerdeführerin zur Beziehung des Stiefvaters in der mündlichen Verhandlung doch Zweifel aufkommen, ob die Anzeigen und Vorwüfe tatsächlich auf ihren eigenen Wunsch zurückgehen und ob sie sich hinkünftig auch tatsächlich von ihm fernhalten möchte. Zum Stiefvater besteht ein für das Gericht nicht einschätzbares Verhältnis. Gegen diesen wurde auf Antrag der Beschwerdeführer bereits einmal eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Beschwerdeführerin und ihr Stiefvater haben sich auch gegenseitig unterschiedlicher Straftaten bezichtigt. Die Ermittlungsverfahren wurden jedoch eingestellt. Der Stiefvater versucht offensichtlich, auf die Beschwerdeführerin in nicht näher feststellbarer Form einzuwirken. Sie ist bestrebt, sich von ihm zu distanzieren vergleiche aktenkundige einstweilige Verfügung; Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 30.08.2022, OZ 28; psychologische Stellungnahme, OZ 33; vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 10). Allerdings hat eine Befragung der Beschwerdeführerin zur Beziehung des Stiefvaters in der mündlichen Verhandlung doch Zweifel aufkommen, ob die Anzeigen und Vorwüfe tatsächlich auf ihren eigenen Wunsch zurückgehen und ob sie sich hinkünftig auch tatsächlich von ihm fernhalten möchte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu allfällig in der Türkei noch lebenden Verwandten ihres Vaters Kontakt hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass in der Türkei sonstige familiäre oder soziale Bindungen bestehen (vgl. Stellungnahme vom 11.10.2018, A 85 f; Niederschrift Bundesamt vom 06.03.2019, AS 143; Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5 f; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42).Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu allfällig in der Türkei noch lebenden Verwandten ihres Vaters Kontakt hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass in der Türkei sonstige familiäre oder soziale Bindungen bestehen vergleiche Stellungnahme vom 11.10.2018, A 85 f; Niederschrift Bundesamt vom 06.03.2019, AS 143; Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 5 f; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42). Die Beschwerdeführerin hat nur einfache Türkisch-Kenntnisse, kann auf Türkisch aber nicht schreiben (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 06.03.2019, AS 142; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42).Die Beschwerdeführerin hat nur einfache Türkisch-Kenntnisse, kann auf Türkisch aber nicht schreiben vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 06.03.2019, AS 142; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42). In Österreich lebte die Beschwerdeführerin bisher überwiegend von der Unterstützung ihres Vaters sowie auch ihres Stiefvaters und absolvierte ein vom Arbeitsmarktservice gefördertes Programm zur Weiterbildung bzw. Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aktuell ist sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet, bezieht Arbeitslosengeld und ist ein Verfahren über die Zuerkennung von Mindestsicherung anhängig. Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht aktuell Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 24,46. Derzeit wird der Unterhalt der Beschwerdeführerin darüber hinaus von ihrem Vater finanziert. Sie plant nach Klärung ihrer Einkommenssituation mithilfe der Erwachsenenvertreterin, dem Vater einen Wohnkostenzuschuss in Höhe von 50 % zu bezahlen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 6 f; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, Mitteilung über den Leistungsanspruch des Vaters der Beschwerdeführerin vom 03.08.2022, sowie Urkunde über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin vom 06.12.2022, jeweils OZ 42; Sozialversicherungsdatenauszüge der Beschwerdeführerin und ihres Vaters jeweils vom 29.03.2023).In Österreich lebte die Beschwerdeführerin bisher überwiegend von der Unterstützung ihres Vaters sowie auch ihres Stiefvaters und absolvierte ein vom Arbeitsmarktservice gefördertes Programm zur Weiterbildung bzw. Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aktuell ist sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet, bezieht Arbeitslosengeld und ist ein Verfahren über die Zuerkennung von Mindestsicherung anhängig. Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht aktuell Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 24,46. Derzeit wird der Unterhalt der Beschwerdeführerin darüber hinaus von ihrem Vater finanziert. Sie plant nach Klärung ihrer Einkommenssituation mithilfe der Erwachsenenvertreterin, dem Vater einen Wohnkostenzuschuss in Höhe von 50 % zu bezahlen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 21.11.2022, S 6 f; Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, Mitteilung über den Leistungsanspruch des Vaters der Beschwerdeführerin vom 03.08.2022, sowie Urkunde über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin vom 06.12.2022, jeweils OZ 42; Sozialversicherungsdatenauszüge der Beschwerdeführerin und ihres Vaters jeweils vom 29.03.2023). 1.4.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.08.2022, XXXX , wurde für die Beschwerdeführerin eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für fremdenrechtliche Angelegenheiten bestellt (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 30). Mit Beschluss vom 06.12.2022 wurde diese einstweilige Erwachsenenvertreterin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt. Ihr kommt zumindest bis 21.10.2025, sofern die gerichtliche Erwachsenvertretung nicht erneuert wird, die 1.4.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.08.2022, römisch 40 , wurde für die Beschwerdeführerin eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für fremdenrechtliche Angelegenheiten bestellt vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 30). Mit Beschluss vom 06.12.2022 wurde diese einstweilige Erwachsenenvertreterin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt. Ihr kommt zumindest bis 21.10.2025, sofern die gerichtliche Erwachsenvertretung nicht erneuert wird, die - Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, - die Vertretung in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zur Durchsetzung pflegerischer und sozialrechtlicher Ansprüche, - die Vertretung in aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, - und die Vertretung in Strafverfahren der Beschwerdeführerin zu (vgl. Urkunde des Pflegschaftsgerichts über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin vom 06.12.2022, OZ 42).der Beschwerdeführerin zu vergleiche Urkunde des Pflegschaftsgerichts über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin vom 06.12.2022, OZ 42). Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin daher in ein umfassendes Betreuungssetting eingebunden. Sie wird von einem Sozialarbeiter der Erwachsenenvertreterin unterstützt, hat regelmäßige Termine beim Psychiater und Psychotherapeuten im Forensischen Therapiezentrum in Wien und wird auch vom Verein Neustart regelmäßig betreut (vgl. Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42).Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin daher in ein umfassendes Betreuungssetting eingebunden. Sie wird von einem Sozialarbeiter der Erwachsenenvertreterin unterstützt, hat regelmäßige Termine beim Psychiater und Psychotherapeuten im Forensischen Therapiezentrum in Wien und wird auch vom Verein Neustart regelmäßig betreut vergleiche Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 16.03.2023, OZ 42). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen, türkischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters wurde auch hinsichtlich ihrer Eltern Einsicht in das Zentrale Melderegister, hinsichtlich des Vaters auch in die Sozialversicherungsdaten, genommen und die aktenkundigen Auszüge eingeholt. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind allesamt aktenkundig. Die von den jeweiligen Gerichten in deren Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Aktenkundig sind weiters sämtliche zitierte Sachverständigengutachten, medizinische Befunde der Beschwerdeführerin und Berichte ihrer Bewährungshelfer sowie die Beschlüsse des Pflegschaftsgerichts zur Bestellung einer erst einstweiligen und nunmehr gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin bis jedenfalls Oktober 2025. Die Beschwerdeführerin ist aktuell als arbeitssuchend vorgemerkt, sodass festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin physisch gesund und arbeitsfähig ist, zumal diesbezüglich im Verfahren keine anderen Hinweise hervorgekommen sind. Die übrigen Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden, massiven psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen und weiter gegebene Therapiebedürftigkeit ergibt sich aus dem aktenkundigen Konvolut an Sachverständigengutachten sowie ärztlichen Befunden und Berichten, an welchen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere auch im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin keinerlei Zweifel bestehen. Sowohl aus den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin als auch den aktenkundigen Befunden und psychologischen Stellungnahmen ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Gewalttaten immer unter Substanzeinfluss, sei es Suchtmittel oder Alkohol, begangen hat, sie im nüchternen bzw. abstinenten Zustand aber keinen gewalttätigen Lebensstil pflegt. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. Die Beschwerdeführerin leugnet ihre strafbaren Handlungen nicht und zeigt entsprechendes Problembewusstsein und Behandlungswilligkeit. Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage bzw. die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen, unstrittigen Sachverhalts. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und als solche somit Drittstaatsangehörige und Fremde gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und als solche somit Drittstaatsangehörige und Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2. Daueraufenthalt-EU: Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin allfällig die in Art. 7 ARB 1/80 vorgesehene Rechtsstellung erworben hat, verfügt sie zumindest seit 27.02.2001 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und seit 09.10.2015 über einen gültigen, Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 7 und 45 NAG.Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin allfällig die in Artikel 7, ARB 1/80 vorgesehene Rechtsstellung erworben hat, verfügt sie zumindest seit 27.02.2001 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und seit 09.10.2015 über einen gültigen, Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 7 und 45 NAG. Mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ kommt einem Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitels entsprechenden Dokumentes – nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). In diesem Fall ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ kommt einem Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitels entsprechenden Dokumentes – nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). In diesem Fall ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Gemäß § 20 Abs. 3 NAG ist das Dokument über die Bescheinigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG ist das Dokument über die Bescheinigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Die der Beschwerdeführerin ausgestellte Aufenthaltskarte war von 09.10.2015 bis 09.10.2020 gültig. Bis dato hat die Beschwerdeführerin keinen Verlängerungsantrag gestellt. Dennoch kommt ihr jedoch nach wie vor der Daueraufenthalt-EU zu, da ihr dieser bisher nicht entzogen wurde. 3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die gilt auch unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin über eine Berechtigung nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 verfügen würde (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 16 mwN).Die gilt auch unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin über eine Berechtigung nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 verfügen würde vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 16 mwN). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt (samt Einreiseverbot) wäre demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gewärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt (samt Einreiseverbot) wäre demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gewärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.3.2. Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die von der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen jedenfalls als grundsätzlich geeignet, eine schwerwiegende Gefahr der Beschwerdeführerin für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen: Ausgangspunkt des strafrechtlichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin war die bereits im Jänner 2014 verhängte Jugend-Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (bei einem möglichen Strafrahmen von fünf Jahren) wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung mit Todesfolge, die die Beschwerdeführerin im Alter von nicht ganz 16 Jahren an ihrer gleichaltrigen Freundin beging, indem sie ihr ein Messer in den Rücken stach und sie dabei tödlich verletzte. Die Beschwerdeführerin stand zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen (Methamphetamine), ihre Zurechnungsfähigkeit war jedoch nicht im Sinne des § 11 StGB ausgeschlossen. Das Landesgericht als Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die besonders brutale Vorgehensweise (Zustechen mit einem Küchenmesser von hinten in den Rücken), bei der dem Opfer jede Chance auf Gegenwehr genommen worden sei, als mildernd hingegen das bisher tadellose Vorleben der Beschwerdeführerin, ihre Beeinträchtigung durch Drogen und Alkohol, welche im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung zu einer verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit geführt habe, sowie die ungünstigen Erziehungsverhältnisse der Beschwerdeführerin. Wenngleich die Beschwerdeführerin die Tatbegehung grundsätzlich nicht geleugnet und auch nicht bestritten habe, das Messer gegen das Opfer geführt zu haben, so habe sie jedoch angegeben, jegliche Details vergessen zu haben, sodass kein reumütiges Geständnis iSd Milderungsgrundes des § 34 Z 17 StGB berücksichtigen gewesen sei. Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sei angesichts der Schwere der gegenständlichen Tat (Herbeiführung des Todes eines fünfzehnjährigen Mädchens) und der angeführten Strafbemessungsgründe die Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln gewesen. Nach Ansicht des Geschworenengerichtes lag keine günstige Prognose vor. Die Beschwerdeführerin habe aus nichtigem Anlass eine schwere Bluttat zu verantworten, die den Tod eines jungen Menschen herbeigeführt habe. Sie sei schwer drogensüchtig, lebe in einem ungesicherten Milieu und leide auch an einer psychiatrischen Erkrankung. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe sei schon aus spezialpräventiver, jedoch auch aus generalpräventiver Sicht geboten.Ausgangspunkt des strafrechtlichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin war die bereits im Jänner 2014 verhängte Jugend-Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (bei einem möglichen Strafrahmen von fünf Jahren) wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung mit Todesfolge, die die Beschwerdeführerin im Alter von nicht ganz 16 Jahren an ihrer gleichaltrigen Freundin beging, indem sie ihr ein Messer in den Rücken stach und sie dabei tödlich verletzte. Die Beschwerdeführerin stand zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen (Methamphetamine), ihre Zurechnungsfähigkeit war jedoch nicht im Sinne des Paragraph 11, StGB ausgeschlossen. Das Landesgericht als Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die besonders brutale Vorgehensweise (Zustechen mit einem Küchenmesser von hinten in den Rücken), bei der dem Opfer jede Chance auf Gegenwehr genommen worden sei, als mildernd hingegen das bisher tadellose Vorleben der Beschwerdeführerin, ihre Beeinträchtigung durch Drogen und Alkohol, welche im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung zu einer verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit geführt habe, sowie die ungünstigen Erziehungsverhältnisse der Beschwerdeführerin. Wenngleich die Beschwerdeführerin die Tatbegehung grundsätzlich nicht geleugnet und auch nicht bestritten habe, das Messer gegen das Opfer geführt zu haben, so habe sie jedoch angegeben, jegliche Details vergessen zu haben, sodass kein reumütiges Geständnis iSd Milderungsgrundes des , Paragraph 34, Ziffer 17, StGB berücksichtigen gewesen sei. Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sei angesichts der Schwere der gegenständlichen Tat (Herbeiführung des Todes eines fünfzehnjährigen Mädchens) und der angeführten Strafbemessungsgründe die Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln gewesen. Nach Ansicht des Geschworenengerichtes lag keine günstige Prognose vor. Die Beschwerdeführerin habe aus nichtigem Anlass eine schwere Bluttat zu verantworten, die den Tod eines jungen Menschen herbeigeführt habe. Sie sei schwer drogensüchtig, lebe in einem ungesicherten Milieu und leide auch an einer psychiatrischen Erkrankung. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe sei schon aus spezialpräventiver, jedoch auch aus generalpräventiver Sicht geboten. Sie wurde nach einem verbüßten Strafteil von zwei Jahren und einem Monat bedingt aus der Strafhaft unter Anordnung der Bewährungshilfe und der Weisung der Psychotherapie entlassen. Seit 29.06.2018 wurde sie endgültig aus dieser Freiheitsstrafe entlassen. Noch während der offenen Probezeit zur ersten Verurteilung machte sich die Beschwerdeführerin am 03.06.2017 der Körperverletzung, Sachbeschädigung und der Urkundenunterdrückung schuldig und wurde dafür mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 13.03.2018 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (später verlängert auf fünf Jahre) nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin einen Taxifahrer am 03.06.2017 vorsätzlich am Körper verletzte, indem sie mehrmals auf ihn einschlug, sodass dieser ein Hämatom am rechten Ellenbogen erlitt, eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Heckscheibenwischer des Taxis beschädigte, indem sie diesen abbrach und eine Urkunde, nämlich den Taxiausweis des Taxifahrers, über den sie nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Im Zuge der Strafbemessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd als Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin suchte beim Bezirksgericht nachträglich um weitere Anordnung der Bewährungshilfe und eine weitere Therapieanweisung an, die ihr auch bewilligt wurde. Jedoch wurde sie nur kurze Zeit neuerlich straffällig und vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 13.08.2018 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, und zwar des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung, zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Vorfall fand am 19.05.2018 statt. Bei der ersten Verurteilung handelte es sich um eine Jugendstraftat, bei den beiden anderen Verurteilungen als Straftat einer Jungen Erwachsenen. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, und zwar des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung, zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, und zwar des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung, zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin am 19.05.2018, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar zwei Beamtinnen an der Wegweisung iSd § 81 Abs. 3 SPG, indem sie Todesdrohungen äußerte und einer der Beamtinnen einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte. Im Anschluss daran versuchte die Beschwerdeführerin ihre Festnahme zu verhindern, indem sie gegenüber den beiden Beamtinnen weitere Todesdrohungen äußerte und mit ihrem Kopf unkontrolliert in alle Richtungen ausschlug. Sie hat die Beamtinnen weiters durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie nach Abschluss der Amtshandlung im Rahmen der Öffnung der Handfesseln neuerlich eine Todesdrohung äußerte. Eine weitere Person verletzte die Beschwerdeführerin durch einen Faustschlag gegen die rechte Schläfe am Körper, sodass diese Kopfschmerzen und ein Druckgefühl an der Schläfe erlitten hat. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall, als mildernd das Geständnis. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung durch das Bezirksgericht wurde abgesehen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre psychiatrische Therapie fortzusetzen, das dem Gericht alle zwei Monate nachzuweisen habe und insbesondere auch die fachärztlich psychiatrisch vorgegebene Medikation und die Facharzttermine einzuhalten hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin am 19.05.2018, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, und zwar zwei Beamtinnen an der Wegweisung iSd Paragraph 81, Absatz 3, SPG, indem sie Todesdrohungen äußerte und einer der Beamtinnen einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte. Im Anschluss daran versuchte die Beschwerdeführerin ihre Festnahme zu verhindern, indem sie gegenüber den beiden Beamtinnen weitere Todesdrohungen äußerte und mit ihrem Kopf unkontrolliert in alle Richtungen ausschlug. Sie hat die Beamtinnen weiters durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie nach Abschluss der Amtshandlung im Rahmen der Öffnung der Handfesseln neuerlich eine Todesdrohung äußerte. Eine weitere Person verletzte die Beschwerdeführerin durch einen Faustschlag gegen die rechte Schläfe am Körper, sodass diese Kopfschmerzen und ein Druckgefühl an der Schläfe erlitten hat. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall, als mildernd das Geständnis. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung durch das Bezirksgericht wurde abgesehen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre psychiatrische Therapie fortzusetzen, das dem Gericht alle zwei Monate nachzuweisen habe und insbesondere auch die fachärztlich psychiatrisch vorgegebene Medikation und die Facharzttermine einzuhalten hat. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2022, neuerlich wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin sich am 04.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, bzw. der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzte, indem sie ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung an der Nase erlitt, und sohin Handlungen gesetzt, die ihr außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Körperverletzung angerecht würden. Weiters hat sie zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in ein Krankenhaus nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, zu hindern versucht, indem sie sich beim Einsteigen in den Rettungswagen aus dem Griff eines der Beamten entriss, ihm den bereits beschriebenen Faustschlag ins Gesicht versetzte und anschließend mehrfach nach dessen Unterleib trat, sohin Handlungen gesetzt hat, die ihr außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt angerechnet würde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen. Es wurde vom Strafgericht zudem die Bewährungshilfe für den bedingt nachgesehenen Strafteil angeordnet und weiterhin die Weisung erteilt, dass sich die Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit weiter einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen und dem Strafgericht darüber Bericht vorzulegen. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2022, neuerlich wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin sich am 04.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, bzw. der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzte, indem sie ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung an der Nase erlitt, und sohin Handlungen gesetzt, die ihr außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Körperverletzung angerecht würden. Weiters hat sie zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in ein Krankenhaus nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, zu hindern versucht, indem sie sich beim Einsteigen in den Rettungswagen aus dem Griff eines der Beamten entriss, ihm den bereits beschriebenen Faustschlag ins Gesicht versetzte und anschließend mehrfach nach dessen Unterleib trat, sohin Handlungen gesetzt hat, die ihr außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt angerechnet würde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen. Es wurde vom Strafgericht zudem die Bewährungshilfe für den bedingt nachgesehenen Strafteil angeordnet und weiterhin die Weisung erteilt, dass sich die Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit weiter einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen und dem Strafgericht darüber Bericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin befand sich von 13.06.2022 bis 13.02.2023 in Strafhaft. Aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, sodass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls grundsätzlich indiziert ist.Aufgrund der festgestellten straf