Obsah (22)
Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 105§ 30§ 100§ 29§ 39§ 45§ 142§ 146§ 83§§ 27§ 259§§ 15§ 37§ 20§ 28a§ 2§§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlG315 2232512-1 Spruch, G315 2232512-1/80E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.05.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ihm
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von vier Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.05.2020, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vier Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein in Österreich geborener, türkischer Staatsangehöriger sei, der über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Er sei in Österreich bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden, und zwar im Mai 2007 wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens des Betruges zu einer Jugendfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, im Februar 2010 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von EUR 120,00, im November 2014 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, im September 2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von EUR 480,00, im August 2018 wegen Körperverletzung, Nötigung und versuchter Nötigung, sowie versuchter schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Der Beschwerdeführer sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Verwandtschaftsverhältnisse außerhalb Österreichs hätten nicht festgestellt werden können. Er sei arbeitslos und lebe von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen begangen und sei bei der letzten Verurteilung insbesondere seine Ex-Frau Opfer von schweren Nötigungen gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer am 28.01.2020 neuerlich angezeigt worden. Es könne im Fall des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Er sei trotz Vorstrafen immer wieder gewalttätig geworden und hätten seine Aggressivität und Brutalität massiv zugenommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher vor. Die Eltern des Beschwerdeführers würden im Bundesgebiet leben und bestünden daher familiäre Bindungen. Durch die Begehung der Straftaten habe er jedoch bewusst in Kauf genommen, von seiner Familie getrennt zu werden. Auch hätten die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausgereicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Er könne den Kontakt zu seiner Familie auch anderweitig aufrechterhalten. Es läge auch kein so schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor, dass dieses nicht auch im Herkunftsland fortgesetzt werden könnte. Die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK müssten aufgrund des massiven Fehlverhaltens vor den Interessen der Republik Österreich zurücktreten. Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei) und stellte fest, dass keine Rückkehrhindernisse vorliegen würden. Aus den angeführten Gründen und wegen der familiären Bindungen im Bundesgebiet erweise sich weiters ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als angemessen und gerechtfertigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein in Österreich geborener, türkischer Staatsangehöriger sei, der über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Er sei in Österreich bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden, und zwar im Mai 2007 wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens des Betruges zu einer Jugendfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, im Februar 2010 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von EUR 120,00, im November 2014 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, im September 2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von EUR 480,00, im August 2018 wegen Körperverletzung, Nötigung und versuchter Nötigung, sowie versuchter schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Der Beschwerdeführer sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Verwandtschaftsverhältnisse außerhalb Österreichs hätten nicht festgestellt werden können. Er sei arbeitslos und lebe von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen begangen und sei bei der letzten Verurteilung insbesondere seine Ex-Frau Opfer von schweren Nötigungen gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer am 28.01.2020 neuerlich angezeigt worden. Es könne im Fall des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Er sei trotz Vorstrafen immer wieder gewalttätig geworden und hätten seine Aggressivität und Brutalität massiv zugenommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher vor. Die Eltern des Beschwerdeführers würden im Bundesgebiet leben und bestünden daher familiäre Bindungen. Durch die Begehung der Straftaten habe er jedoch bewusst in Kauf genommen, von seiner Familie getrennt zu werden. Auch hätten die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausgereicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Er könne den Kontakt zu seiner Familie auch anderweitig aufrechterhalten. Es läge auch kein so schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor, dass dieses nicht auch im Herkunftsland fortgesetzt werden könnte. Die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd. Artikel 8, EMRK müssten aufgrund des massiven Fehlverhaltens vor den Interessen der Republik Österreich zurücktreten. Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei) und stellte fest, dass keine Rückkehrhindernisse vorliegen würden. Aus den angeführten Gründen und wegen der familiären Bindungen im Bundesgebiet erweise sich weiters ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als angemessen und gerechtfertigt. Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
- Gegegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 24.06.2020, beim Bundesamt am selben Tag fristgerecht einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar türkischer Staatsangehöriger aber in Österreich geboren sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Er sei kurdischer Abstammung und lebe seine gesamte Kernfamilie, darunter eine Tochter, beide Eltern und zwei Geschwister in Österreich. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer sei in die österreichische Gesellschaft voll integriert. Seine Deutsch-Kenntnisse wären besser als seine Türkisch-Kenntnisse. Er habe hier die Pflichtschule absolviert und danach in unterschiedlichen Unternehmeng gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Erkrankung arbeitslos geworden und anschließend habe die Corona-Pandemie den Arbeitsmarkt getroffen. Mit einer neuerlichen Anstellung sei nach Pandemie-Ende zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bindungen zur Türkei. Sein Vater sei dort politisch verfolgt worden und habe in Österreich Asyl erhalten. Es sei daher dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Angesichts des beinahe 30-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würden seine persönlichen Interessen die öffentlichen Interessen bei unbestrittener Straffälligkeit des Beschwerdeführers jedenfalls überwiegen. Ein Einreiseverbot sei daher nicht gerechtfertigt. Auch sei der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesamtes sehr wohl als assoziationsberechtigter Türke anzusehen. Der Beschwerde waren nachfolgende Unterlagen beigelegt: - Kopie der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers (vgl. AS 337/Teil I);- Kopie der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers vergleiche AS 337/Teil römisch eins); - Konvolut an Kopien von österreichischen Schulzeugnissen des Beschwerdeführers (vgl. AS 339 ff /Teil I); - Konvolut an Kopien von österreichischen Schulzeugnissen des Beschwerdeführers vergleiche AS 339 ff /Teil römisch eins);
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 29.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Sie wurden ursprünglich der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
- Die belangte Behörde übermittelte am 10.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdeergänzung eine Verständigung einer Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien
§ 105Abs.
2 FPG, § 37 Abs.
- NAG und § 30 Abs. 5 BFA-VG zu AZ XXXX vom 26.08.2020, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 15, 105 Abs. 1 StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden war.
- Die belangte Behörde übermittelte am 10.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdeergänzung eine Verständigung einer Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien
Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG zu AZ römisch 40 vom 26.08.2020, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden war. 6. Am 17.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 30Abs. 5 BFA-VG (AZ: XXXX vom 12.11.2020 - Beschuldigung des Beschwerdeführers wegen §§ 107a Abs. 1 Z2, 83 Abs. 1 127 St
GB) ein.6. Am 17.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG (AZ: römisch 40 vom 12.11.2020 - Beschuldigung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 107 a, Absatz eins, Z2, 83 Absatz eins, 127 StGB) ein.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und am 01.02.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
- Am 10.03.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der LPD Wien vom 30.10.2020
§ 100Abs. 2 Z 4 St
PO. Darin wurde der Beschwerdeführer der Körperverletzung, des Diebstahls und der beharrlichen Verfolgung an seiner Exfrau verdächtigt. 8. Am 10.03.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der LPD Wien vom 30.10.2020
Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO. Darin wurde der Beschwerdeführer der Körperverletzung, des Diebstahls und der beharrlichen Verfolgung an seiner Exfrau verdächtigt.
- Am 21.04.2021 übermittelte das Bundesamt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.11.2020, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist.
- Einlangend mit 16.06.2021 übermittelte das Bundesamt eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien
§ 105Abs.
2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG, § 30 Abs. 5 BF-VG zu Zahl 133 BAZ 47/21m – 4 vom 14.06.2021, wonach der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG geführt wurde.10. Einlangend mit 16.06.2021 übermittelte das Bundesamt eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien
Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG, Paragraph 30, Absatz 5, BF-VG zu Zahl 133 BAZ 47/21m – 4 vom 14.06.2021, wonach der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG geführt wurde.
- Mit Ladungen vom 29.06.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 02.08.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland Türkei übermittelt und ihm dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht einlangend eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde zudem ersucht, bis spätestens 19.07.2021 bekanntzugeben, ob er sich weiterhin als vom Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) als begünstigt ansehe und ob er sich auch weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger sehe.
- Mit Schreiben vom 02.08.2021 gab die damalige Rechtsvertretung schriftlich die Vollmachtsauflösung zum Beschwerdeführer bekannt.
- Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2021 stellte die erkennende Richterin fest, dass alle Verfahrensparteien rechtzeitig geladen wurden, der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
- Der Beschwerdeführer bliebt der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.09.2021 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Daraufhin wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Eine mündlichen Verkündung unterblieb jedoch, da Hinweise darauf bestanden, dass der BF zwischenzeitig in Haft genommen wurde.
- Mit Ladungen vom 12.09.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 07.11.2022 neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland Türkei übermittelt und ihm dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht einlangend eingeräumt.
- Am 02.11.2022 langte eine Vertretungsvollmacht für die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie das Ersuchen um eine dringende Übermittlung des gesamten Aktes in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (Vorführung aus der Strafhaft) und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG.Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
- Einlangend mit 11.11.2022 übermittelte die Justizanstalt die Besucherliste des Beschwerdeführers.
- Im Rahmen der am 14.11.2022 übermittelten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde ein Fristerstreckungsantrag gestellt und moniert, dass die aufgezählten Verurteilungen vorwiegend Jugendstraftaten seien, die für die Begründung einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und der damit verbundenen Abschiebung nicht herangezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls ein aufenthaltsverfestigter begünstigter Drittstaatsangehöriger, da er im Inland geboren sei und von klein auf im Bundesgebiet lebe. Er habe das Daueraufenthaltsrecht. Er lebe seit einiger Zeit mit der näher genannten Freundin zusammen, vorerst hätten die beiden gemeinsam bei der Mutter des Beschwerdeführers gewohnt, später in einer gemeinsamen Wohnung. Zudem habe der Beschwerdeführer zwei Kinder mit seiner ersten Ehefrau, zu denen er guten Kontakt halte und die er auch besuchen würde.
- Mit Eingabe vom 16.11.2022 legte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen in Kopie vor. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung vom 11.11.2022 von der ehemaligen Schwiegermutter des Beschwerdeführers über eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers für seine Tochter; eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer in einem Gastronomieunternehmen; Zeitungsartikel über die Verhaftung eines Journalisten und eine handschriftliche Bestätigung der Freundin des Beschwerdeführers, wonach sie im Juli zusammengezogen seien. Weiters wurden Ausweiskopien des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers sowie der Freundin und der Schwiegermutter des Beschwerdeführers vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht
§ 39Abs.
2a AVG aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schreibens dort näher angeführte Fragen zu beantworten und die geforderten Unterlagen bzw. Beweismittel vorzulegen.21. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht
Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schreibens dort näher angeführte Fragen zu beantworten und die geforderten Unterlagen bzw. Beweismittel vorzulegen.
- Das Bundesamt wurde mit Note vom 23.11.2022 zudem aufgefordert, die darin angeführten Fragen binnen Frist bis 29.11.2022 zu beantworten. Die entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.11.2022 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 65).Die entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.11.2022 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 65).
- Am 28.11.2022 übermittelte die Justizanstalt Leoben den eingescannten Reisepass des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweisaufnahme
§ 45Abs.
3 AVG eingeladen, binnen einer Wochen ab Zustellung des Schreibens dort näher angeführte Fragen zu beantworten und die geforderten Unterlagen bzw. Beweismittel vorzulegen.24. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweisaufnahme
Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeladen, binnen einer Wochen ab Zustellung des Schreibens dort näher angeführte Fragen zu beantworten und die geforderten Unterlagen bzw. Beweismittel vorzulegen.
- Am 07.12.2022 langte eine schriftliche Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 02.12.2022 vor dem Bezirksgericht Hietzing zu XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden sei. Der Rechtsvertretung sei nicht bekannt, wo sich der Reisepass des Beschwerdeführers befinde, diesbezüglich werde eine Fristerstreckung beantragt. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen im gegenständlichen Verfahren beurteilen.
- Am 07.12.2022 langte eine schriftliche Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 02.12.2022 vor dem Bezirksgericht Hietzing zu römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden sei. Der Rechtsvertretung sei nicht bekannt, wo sich der Reisepass des Beschwerdeführers befinde, diesbezüglich werde eine Fristerstreckung beantragt. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen im gegenständlichen Verfahren beurteilen.
- Das Bundesverwaltungsgericht richtete zudem mehrere Auskunftsersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft, an Strafgerichte sowie die ermittelnden Polizeidienststellen hinsichtlich mehrerer, dem Bundesverwaltungsgericht im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten, Ermittlungsberichte zur Person des Beschwerdeführers und ersuchte um Auskunft zu den jeweiligen Verfahrensständen. Diesbezüglich langten am 16.11.2022 (vgl. OZ 58), am 25.11.2022 (vgl. OZ 63), 19.12.2022 (vgl. OZ 68) und am 22.02.2023 (vgl. OZ 77) entsprechende Mitteilungen ein, die sich teilweise jedoch nicht auf die angefragten Delikte bezog.Diesbezüglich langten am 16.11.2022 vergleiche OZ 58), am 25.11.2022 vergleiche OZ 63), 19.12.2022 vergleiche OZ 68) und am 22.02.2023 vergleiche OZ 77) entsprechende Mitteilungen ein, die sich teilweise jedoch nicht auf die angefragten Delikte bezog.
- Am 13.01.2023 langte eine Ausfertigung des zuletzt über den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils des Bezirksgerichtes Hietzing vom 02.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte noch die bisher nicht aktenkundigen Strafurteile des Beschwerdeführers aus den Jahren 2007 bis 2014 an, welche am 21.02.2023 (vgl. OZ 76), am 24.02.2023 (vgl. OZ 78) und am 07.03.2023 (vgl. OZ 79) beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte noch die bisher nicht aktenkundigen Strafurteile des Beschwerdeführers aus den Jahren 2007 bis 2014 an, welche am 21.02.2023 vergleiche OZ 76), am 24.02.2023 vergleiche OZ 78) und am 07.03.2023 vergleiche OZ 79) beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
- Am 13.02.2023 langte noch ein handschriftliches Empfehlungsschreiben der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 23.03.2023 sowie aktenkundige Kopie seines bis Jänner 2024 gültigen, türkischen Reisepass (OZ 64).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei vergleiche etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 23.03.2023 sowie aktenkundige Kopie seines bis Jänner 2024 gültigen, türkischen Reisepass (OZ 64). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier seine gesamte Schulbildung (Volks- und Mittelschule) absolviert (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023; Konvolut an Kopien von österreichischen Schulzeugnissen des Beschwerdeführers, AS 339 ff /Teil I).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier seine gesamte Schulbildung (Volks- und Mittelschule) absolviert vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023; Konvolut an Kopien von österreichischen Schulzeugnissen des Beschwerdeführers, AS 339 ff /Teil römisch eins). Der Beschwerdeführer spricht auch einwandfrei Türkisch (Bericht der LPD Wien über Vorpasshaltung und Observation des Beschwerdeführers, OZ 38 und 41). 1.1.
- Er verfügte in Österreich immer über entsprechende Aufenthaltstitel. Ab dem 31.05.2005 verfügte er über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis und seit 05.06.2010 durchgehend über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt-EU“. Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Aufenthaltskarte seines Daueraufenthalts-EU war von 23.11.2017 bis 23.11.2022 gültig (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.03.2023).1.1.
- Er verfügte in Österreich immer über entsprechende Aufenthaltstitel. Ab dem 31.05.2005 verfügte er über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis und seit 05.06.2010 durchgehend über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt-EU“. Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Aufenthaltskarte seines Daueraufenthalts-EU war von 23.11.2017 bis 23.11.2022 gültig vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.03.2023). 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023):1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023): - 16.09.1997 bis 31.07.2015 Hauptwohnsitze bei den Eltern, der Mutter allein oder der Schwester - 15.02.2007 bis 16.02.2007 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 22.10.2008 bis 23.10.2008 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 14.08.2015 bis 16.11.2017 Hauptwohnsitz bei der Mutter - 11.06.2017 bis 21.06.2017 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 23.11.2017 bis 21.11.2022 Hauptwohnsitz bei der Mutter - 04.07.2018 bis 03.01.2019 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 16.08.2022 bis 02.03.2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 03.03.2023 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt Der Beschwerdeführer lebt insgesamt seit über dreißig Jahren durchgehend im Bundesgebiet. 1.1.
- In Österreich liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.03.2023):1.1.
- In Österreich liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.03.2023): - 15.12.2008 bis 31.12.2008 Arbeiter - 01.07.2009 bis 02.07.2009 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 05.07.2010 bis 09.07.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 10.01.2011 bis 13.01.2011 Arbeitslosengeldbezug - 15.01.2011 bis 19.01.2011 Arbeitslosengeldbezug - 21.01.2011 bis 15.02.2011 Arbeitslosengeldbezug - 08.02.2011 bis 24.04.2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 17.02.2011 bis 02.03.2011 Arbeitslosengeldbezug - 04.03.2011 bis 09.03.2011 Arbeitslosengeldbezug - 11.03.2011 bis 16.03.2011 Arbeitslosengeldbezug - 17.03.2011 bis 18.03.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall - 19.03.2011 bis 24.03.2011 Arbeitslosengeldbezug - 26.03.2011 bis 28.03.2011 Arbeitslosengeldbezug - 30.03.2011 bis 09.04.2011 Arbeitslosengeldbezug - 10.04.2011 bis 13.04.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall - 14.04.2011 bis 11.05.2011 Arbeitslosengeldbezug - 13.05.2011 bis 17.05.2011 Arbeitslosengeldbezug - 19.05.2011 bis 09.06.2011 Arbeitslosengeldbezug - 10.06.2011 bis 14.06.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall - 15.06.2011 bis 09.07.2011 Arbeitslosengeldbezug - 21.06.2011 bis 15.11.2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 29.07.2011 bis 30.07.2011 Arbeiter - 03.08.2011 bis 07.08.2011 Arbeiter - 10.08.2011 bis 10.08.2011 Arbeiter - 12.08.2011 bis 12.08.2011 Arbeiter - 03.09.2011 bis 03.09.2011 Arbeiter - 07.09.2011 bis 07.09.2011 Arbeiter - 10.09.2011 bis 10.09.2011 Arbeiter - 19.09.2011 bis 22.09.2011 Arbeitslosengeldbezug - 23.09.2011 bis 24.09.2011 Arbeiter - 25.09.2011 bis 30.09.2011 Arbeitslosengeldbezug - 01.12.2011 bis 17.01.2012 Arbeitslosengeldbezug - 04.10.2011 bis 31.03.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 19.01.2012 bis 06.02.2012 Arbeitslosengeldbezug - 08.02.2012 bis 09.02.2012 Arbeitslosengeldbezug - 11.02.2012 bis 14.02.2012 Arbeitslosengeldbezug - 16.02.2012 bis 28.02.2012 Arbeitslosengeldbezug - 01.03.2012 bis 12.03.2012 Arbeitslosengeldbezug - 14.03.2012 bis 14.03.2012 Arbeitslosengeldbezug - 16.03.2012 bis 25.03.2012 Arbeitslosengeldbezug - 27.03.2012 bis 29.03.2012 Arbeitslosengeldbezug - 31.03.2012 bis 23.04.2012 Arbeitslosengeldbezug - 26.04.2012 bis 01.05.2012 Arbeitslosengeldbezug - 12.05.2012 bis 18.05.2012 Arbeitslosengeldbezug - 21.05.2012 bis 22.05.2012 Arbeitslosengeldbezug - 24.05.2012 bis 27.05.2012 Arbeitslosengeldbezug - 28.05.2012 bis 28.05.2012 Krankengeldbezug, Sonderfall - 29.05.2012 bis 29.05.2012 Arbeitslosengeldbezug - 31.05.2012 bis 29.06.2012 Arbeitslosengeldbezug - 29.06.2012 bis 30.06.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 19.09.2012 bis 21.09.2012 Angestellter - 16.11.2012 bis 31.03.2013 freier Dienstvertrag ASVG/BKUVG Arbeiter - 30.07.2013 bis 31.07.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 23.08.2013 bis 30.09.2013 Arbeiter - 16.10.2013 bis 27.10.2013 Arbeiter - 28.10.2013 bis 23.03.2014 Arbeitslosengeldbezug - 25.03.2014 bis 21.04.2014 Arbeitslosengeldbezug - 26.04.2014 bis 05.06.2014 Arbeitslosengeldbezug - 17.07.2014 bis 04.08.2014 Arbeitslosengeldbezug - 22.08.2014 bis 31.01.2015 gewerbl. selbstständig Erwerbstätiger - 01.02.2015 bis 28.07.2015 Notstandshilfe - 12.03.2015 bis 12.03.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 12.03.2015 bis 12.03.2015 Arbeiter - 29.07.2015 bis 29.07.2015 Arbeiter - 30.07.2015 bis 16.08.2015 Notstandshilfe - 17.08.2015 bis 17.08.2015 Arbeitslosengeld - 18.08.2015 bis 12.11.2015 Notstandshilfe - 13.11.2015 bis 13.11.2015 Krankengeldbezug, Sonderfall - 14.11.2015 bis 02.12.2015 Notstandshilfe - 03.12.2015 bis 07.12.2015 Krankengeldbezug, Sonderfall - 08.12.2015 bis 09.12.2015 Notstandshilfe - 11.12.2015 bis 17.12.2015 Notstandshilfe - 18.12.2015 bis 18.12.2015 Krankengeldbezug, Sonderfall - 19.12.2015 bis 31.12.2015 Notstandshilfe - 30.12.2015 bis 01.02.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.01.2016 bis 31.12.2017 Selbstständiger nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG- 01.01.2016 bis 31.12.2017 Selbstständiger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - 21.01.2016 bis 22.01.2016 Krankengeldbezug, Sonderfall - 08.04.2016 bis 13.05.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 30.05.2016 bis 01.06.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.01.2017 bis 09.02.2017 Notstandshilfe - 08.03.2017 bis 31.03.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 22.05.2017 bis 09.06.2017 Notstandshilfe - 02.06.2017 bis 04.06.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 22.06.2017 bis 19.10.2017 Notstandshilfe - 22.08.2017 bis 31.10.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 20.10.2017 bis 23.10.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall - 24.10.2017 bis 10.02.2018 Notstandshilfe - 15.02.2018 bis 15.02.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall - 16.02.2018 bis 26.02.2018 Notstandshilfe - 28.02.2018 bis 05.03.2018 Notstandshilfe - 07.03.2018 bis 09.03.2018 Notstandshilfe - 10.03.2018 bis 15.03.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall - 16.03.2018 bis 28.03.2018 Notstandshilfe - 31.03.2018 bis 20.06.2018 Notstandshilfe - 09.01.2019 bis 01.03.2019 Notstandshilfe - 09.03.2019 bis 14.04.2019 Notstandshilfe - 03.06.2019 bis 06.07.2019 Notstandshilfe - 07.07.2019 bis 16.07.2019 Krankengeldbezug, Sonderfall - 17.07.2019 bis 10.08.2019 Notstandshilfe - 11.08.2019 bis 12.08.2019 Krankengeldbezug, Sonderfall - 13.08.2019 bis 26.10.2019 Notstandshilfe - 18.11.2019 bis 19.11.2019 Notstandshilfe - 08.01.2020 bis 19.01.2020 Notstandshilfe - 17.04.2020 bis 18.10.2020 Notstandshilfe - 11.11.2020 bis 15.04.2021 Notstandshilfe - 10.05.2021 bis 08.07.2021 Notstandshilfe - 09.07.2021 bis 21.07.2021 Arbeiter - 22.07.2021 bis 02.08.2021 Notstandshilfe - 03.08.2021 bis 26.01.2022 Arbeiter - 10.09.2021 bis 31.10.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 20.09.2021 bis 22.09.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 27.01.2022 bis 27.02.2022 Notstandshilfe - 28.02.2022 bis 05.05.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall - 12.05.2022 bis 07.06.2022 Notstandshilfe - 14.06.2022 bis 16.06.2022 Notstandshilfe - 21.06.2022 bis 24.06.2022 Notstandshilfe - 25.06.2022 bis 11.07.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall - 25.07.2022 bis 10.08.2022 Notstandshilfe - 14.08.2022 bis 30.09.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall Von 2010 bis 2017 und dann wieder ab Juli 2021 ging der Beschwerdeführer verschiedenen beruflichen Tätigkeiten als Arbeiter, geringfügig beschäftigter Arbeiter, gewerblich selbständiger Erwerbstätiger oder Arbeitnehmer mit freiem Dienstvertrag nach. Insgesamt war der Beschwerdeführer in dieser Zeit insgesamt etwa 34 Monate, die immer wieder von Zeiten des Krankengeldbezuges und des Arbeitslosengeldbezuges unterbrochen waren, beschäftigt; es sind auch Zeiten einer Pflichtversicherung verzeichnet. 1.
- Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.05.2007, XXXX , rechtskräftig am 30.05.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes
§ 142Abs. 1 St
GB sowie des Vergehens des Betruges
§ 146St
GB zu einer Jugendstrafe in Form einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 14.02.2007 bis 16.02.2007 verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 79; Strafregisterauszug vom 07.02.2023).1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 30.05.2007, römisch 40 , rechtskräftig am 30.05.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Betruges
Paragraph 146, StGB zu einer Jugendstrafe in Form einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 14.02.2007 bis 16.02.2007 verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 79; Strafregisterauszug vom 07.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen jemandem mit dem Vorsatz abnötigten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 14.02.2007 einem Opfer ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 310,00, indem sie dieses mit dem Zusammenschlagen bedrohten und bis drei zählten, bis dieses sein Mobiltelefon herausnahm und übergab, woraufhin sie ihn noch aufforderten, leise zu sein, andernfalls sie ihn zusammenschlagen würden, sowie am 12.02.2007 einem nicht ausgeforschten Jugendlichen ein Mobiltelefon der Marke Samsung, indem sie diesem gegenüber eine bedrohliche Haltung einnahmen bis dieser sein Mobiltelefon herausnahm und übergab. Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter am 14.02.2007 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einem nicht ausgeforschten Jugendlichen durch die Vorspiegelung, rückgabewilliger Entlehner zu sein, zur leihweisen Ausfolgung eines Mobiltelefons Sony Ericson, sohin zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigte, verleitet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen jemandem mit dem Vorsatz abnötigten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 14.02.2007 einem Opfer ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 310,00, indem sie dieses mit dem Zusammenschlagen bedrohten und bis drei zählten, bis dieses sein Mobiltelefon herausnahm und übergab, woraufhin sie ihn noch aufforderten, leise zu sein, andernfalls sie ihn zusammenschlagen würden, sowie am 12.02.2007 einem nicht ausgeforschten Jugendlichen ein Mobiltelefon der Marke Samsung, indem sie diesem gegenüber eine bedrohliche Haltung einnahmen bis dieser sein Mobiltelefon herausnahm und übergab. Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter am 14.02.2007 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einem nicht ausgeforschten Jugendlichen durch die Vorspiegelung, rückgabewilliger Entlehner zu sein, zur leihweisen Ausfolgung eines Mobiltelefons Sony Ericson, sohin zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigte, verleitet. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis, das lange Wohlverhalten seit der Tat, die Sicherstellung von zwei Mobiltelefonen und den bisher ordentlichen Lebenswandel. Am 28.01.2011 wurde vom Vollzug der Freiheitsstrafe endgültig abgesehen. 1.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.02.2010, XXXX , rechtskräftig am 23.02.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe in Form einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 120,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verurteilt (vgl. aktenkundiges Urteil, OZ 76; Strafregisterauszug vom 07.02.2023).1.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.02.2010, römisch 40 , rechtskräftig am 23.02.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe in Form einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 120,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil, OZ 76; Strafregisterauszug vom 07.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 11.09.2008 bis 12.09.2009 vorsätzlich fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Gebäudefassade durch Besprühen mit Lackspray verunstaltete. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis und die Verpflichtung zur Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Die Strafe war am 19.08.2010 vollzogen. 1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.11.2014, XXXX , rechtskräftig am 09.02.2015 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie zur Zahlung von EUR 400,00 an das privatbeteiligte Opfer verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 78; Strafregisterauszug vom 07.02.2023).1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.11.2014, römisch 40 , rechtskräftig am 09.02.2015 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie zur Zahlung von EUR 400,00 an das privatbeteiligte Opfer verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 78; Strafregisterauszug vom 07.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2014 einem Opfer durch Schläge gegen Kopf und Körper, wodurch dieser eine Nasenbeinprellung mit Hautabschürfung, eine Hautabschürfung an der Stirn sowie eine Prellung mit Abschürfung am linken Ellenbogen erlitt, am Körper verletzte. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht keinen Umstand als mildernd, hingegen als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen. Am 25.08.2020 wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. 1.2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.09.2017, XXXX , rechtskräftig am 15.09.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des vorschriftswidrigen Umganges mit Suchtgiften
§§ 27Abs.
1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 6,00 (gesamt daher EUR 480,00) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt, nachdem ein Diversionsversuch gescheitert war (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 53 ff; Strafregisterauszug vom 07.02.2023).1.2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.09.2017, römisch 40 , rechtskräftig am 15.09.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des vorschriftswidrigen Umganges mit Suchtgiften
Paragraphen 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 6,00 (gesamt daher EUR 480,00) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt, nachdem ein Diversionsversuch gescheitert war vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 53 ff; Strafregisterauszug vom 07.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2016 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 12,5 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Vom weiters wider den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, er habe am 22.05.2016 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbestimmte Menge Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain, einem abgesondert Verfolgten widerrechtlich überlassen, wurde er mangels Schuldbeweises
§ 259Z 3 St
PO freigesprochen.Vom weiters wider den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, er habe am 22.05.2016 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbestimmte Menge Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain, einem abgesondert Verfolgten widerrechtlich überlassen, wurde er mangels Schuldbeweises
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Strafe war am 15.05.2018 vollzogen. 1.2.
- Am 03.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Strafurteil vom 21.08.2018, AS 77 ff).1.2.
- Am 03.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Strafurteil vom 21.08.2018, AS 77 ff). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.08.2018, XXXX , rechtskräftig am 21.08.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung
§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 St
GB, des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB sowie der Vergehen der teils versuchten Nötigung
§§ 15und 105 St
GB unter Anrechnung der Vorhaft von 03.07.2018 bis 21.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Zahlung von EUR 3.090,00 an die privatbeteiligte geschiedene Ehefrau verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom 25.11.2014 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl. Strafurteil vom 21.08.2018, AS 77 ff; Strafregisterauszug vom 07.02.2023).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.08.2018, römisch 40 , rechtskräftig am 21.08.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der teils versuchten Nötigung
Paragraphen 15 und 105 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 03.07.2018 bis 21.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Zahlung von EUR 3.090,00 an die privatbeteiligte geschiedene Ehefrau verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom 25.11.2014 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert vergleiche Strafurteil vom 21.08.2018, AS 77 ff; Strafregisterauszug vom 07.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
- seine geschiedene Frau am 04.06.2017 durch Gewalt und gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich dazu, mit ihm zusammenzuziehen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, dass er sie sonst umbringen werde und sie dabei gegen eine Wand drückte, ihr in der Folge eine Ohrfeige versetzte und versuchte sie zu würgen,
- am 17.04.2018 vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie am Handgelenk packte, zu Boden warf und auf die am Boden liegende Ex-Frau mehrfach mit der flachen Hand einschlug, wodurch diese ein Hämatom auf der Nase sowie ein weiteres Hämatom, welches 2/3 des linken Oberarmes bedeckte, erlitt,
- durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nachfolgenden Handlungen a. zu nötigen versucht, und zwar am 10.05.2018 dazu, die Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen, indem er ihrer Mutter schrieb, dass er sie andernfalls „dieses Mal umbringen werde und es ernst meine“, wobei er beabsichtigte, dass die Drohung seiner geschiedenen Frau zur Kenntnis gebracht wird b. genötigt, und zwar am 02.07.2018 dazu, sich von ihm fernzuhalten, indem er schrieb, dass er sie sonst krankenhausreif schlagen werde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd den teilweisen Versuch und das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer schwerer strafbarer Handlungen, drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung in offener Probezeit sowie während offener Strafverfahren und zum Nachteil von Angehörigen. Ein diversionelles Vorgehen sei angesichts der Vorstrafenbelastung und der Massivität der Taten nicht indiziert gewesen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war am 03.01.2019 vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2019 aus der Haft entlassen. 1.2.
- Ein von der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der widerrechtlichen beharrlichen Verfolgung, der Körperverletzung und des Diebstahls wurde am 12.11.2020 eingestellt (vgl. aktenkundige Mitteilung vom 12.11.2020, OZ 3).1.2.
- Ein von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der widerrechtlichen beharrlichen Verfolgung, der Körperverletzung und des Diebstahls wurde am 12.11.2020 eingestellt vergleiche aktenkundige Mitteilung vom 12.11.2020, OZ 3). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.11.2020, XXXX , rechtskräftig am 13.04.2021 mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zur Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
§§ 15, 105 Abs. 1 St
GB schließlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt und die Probezeit hinsichtlich seiner Verurteilung 21.08.2018 auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil samt Berufungsurteil, OZ 7; Strafregisterauszug vom 07.02.2023).1.2.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.11.2020, römisch 40 , rechtskräftig am 13.04.2021 mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zur Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schließlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt und die Probezeit hinsichtlich seiner Verurteilung 21.08.2018 auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil samt Berufungsurteil, OZ 7; Strafregisterauszug vom 07.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Bruder als Mittäter am 28.01.2020 einen Mann mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von Geld, welches dieser einem weiteren Mitangeklagten des Beschwerdeführers schuldetet, zu nötigen versuchten, indem beide zu dem Mann ins Auto stiegen, ihn am Fahrersitz festhielten, ihm den Mund zuhielten und ihm abwechselnd Faustschläge versetzten, wobei es jedoch nur beim Versuch blieb, weil der Mann flüchten konnte, als die beiden Täter kurz aufhörten, auf ihn einzuschlagen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, hingegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war sowie die Schadensgutmachung durch Zahlung von EUR 500,00 gemeinsam mit seinem Bruder an das Opfer in der Hauptverhandlung. Einem diversionellen Vorgehen sei wegen der als schwer anzusehenden Schuld und des strafrechtlich getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers entgegengestanden. Auch würde beim Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe
§ 37Abs. 1 St
GB aufgrund des strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens spezialpräventiven Gründen nicht gerecht werden. Trotz des auch einschlägig getrübten Vorlebens sowie der neuerlichen Delinquierung binnen offener Probezeit erscheine jedoch beim Beschwerdeführer ein Vorgehen nach § 43a Abs. 2 StGB zweckmäßiger, ihn in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer bzw. der Freiheit anderer abzuhalten, als die Verhängung einer teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe, zumal er sich einsichtig und geständig gezeigt habe, aus eigenem zu Beginn der Hauptverhandlung gemeinsam mit seinem Bruder Schadensgutmachung geleistet habe und die ernsthafte Bereitschaft erklärt habe, eine Antiaggressionstherapie zu absolvieren. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, hingegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war sowie die Schadensgutmachung durch Zahlung von EUR 500,00 gemeinsam mit seinem Bruder an das Opfer in der Hauptverhandlung. Einem diversionellen Vorgehen sei wegen der als schwer anzusehenden Schuld und des strafrechtlich getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers entgegengestanden. Auch würde beim Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe
Paragraph 37, Absatz eins, StGB aufgrund des strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens spezialpräventiven Gründen nicht gerecht werden. Trotz des auch einschlägig getrübten Vorlebens sowie der neuerlichen Delinquierung binnen offener Probezeit erscheine jedoch beim Beschwerdeführer ein Vorgehen nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zweckmäßiger, ihn in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer bzw. der Freiheit anderer abzuhalten, als die Verhängung einer teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe, zumal er sich einsichtig und geständig gezeigt habe, aus eigenem zu Beginn der Hauptverhandlung gemeinsam mit seinem Bruder Schadensgutmachung geleistet habe und die ernsthafte Bereitschaft erklärt habe, eine Antiaggressionstherapie zu absolvieren. Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.04.2021 Folge gegeben und statt einer bedingten Haftstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe schließlich gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt, jedoch weiterhin vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2018 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. In Bezug auf den Beschwerdeführer führte das Oberlandesgericht zusammengefasst aus, dass die Anklagebehörde zutreffend darauf hinweise, dass auch das einschlägig getrübte Vorleben, welches auch die Anwendung des § 39 Abs. 1a StGB gerechtfertigt hätte, jedoch unbekämpft geblieben sei, eine neuerliche Bewährungschance nicht zulasse. So weise der Beschwerdeführer bereits fünf, teilweise spezifisch einschlägige Vorverurteilungen auf, im Zuge derer bereits drei Mal die Rechtswohltat der (teil-)bedingten Strafnachsicht zugekommen sei, ohne ihn von der nunmehr abgeurteilten Tat, noch dazu innerhalb offener Probezeit, abzuhalten. Die Wirkungslosigkeit staatlicherseits versuchter Resozialisierung in Form bedingter Strafnachsicht und der offensichtliche Hang des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten lasse gerade nicht die Annahme zu, er würde sich bei einer neuerlich bloß (zum Teil) in Schwebe gehaltenen Sanktion wirksam von strafbaren Handlungen abhalten lassen. Nicht einmal die Anwendung des § 43a Abs. 3 StGB im Zuge der letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen vom 21.08.2018 habe den Beschwerdeführer davon abbringen können, schon knapp nach Ablauf eines Drittels der gewährten Probezeit und ungeachtet einer mit Beschluss aufgetragenen Absolvierung eines Antigewalttrainings neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Dass der Beschwerdeführer daher durch die bloße Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in Kombination mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und der begleitenden Maßnahme der Absolvierung einer Antiaggressionstherapie hinreichend zu einem rechtstreuen Wandel bewegt werden könnte, hätten weder das Erstgericht noch der Beschwerdeführer in seiner Gegenausführung zur Berufung überzeugend darzutun vermocht. Dem stünden unüberwindlich das einschlägig bescholtene Vorleben und die ungenützt gelassenen Bewährungschancen entgegen. Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 13.04.2021 Folge gegeben und statt einer bedingten Haftstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe schließlich gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt, jedoch weiterhin vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2018 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. In Bezug auf den Beschwerdeführer führte das Oberlandesgericht zusammengefasst aus, dass die Anklagebehörde zutreffend darauf hinweise, dass auch das einschlägig getrübte Vorleben, welches auch die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB gerechtfertigt hätte, jedoch unbekämpft geblieben sei, eine neuerliche Bewährungschance nicht zulasse. So weise der Beschwerdeführer bereits fünf, teilweise spezifisch einschlägige Vorverurteilungen auf, im Zuge derer bereits drei Mal die Rechtswohltat der (teil-)bedingten Strafnachsicht zugekommen sei, ohne ihn von der nunmehr abgeurteilten Tat, noch dazu innerhalb offener Probezeit, abzuhalten. Die Wirkungslosigkeit staatlicherseits versuchter Resozialisierung in Form bedingter Strafnachsicht und der offensichtliche Hang des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten lasse gerade nicht die Annahme zu, er würde sich bei einer neuerlich bloß (zum Teil) in Schwebe gehaltenen Sanktion wirksam von strafbaren Handlungen abhalten lassen. Nicht einmal die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB im Zuge der letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen vom 21.08.2018 habe den Beschwerdeführer davon abbringen können, schon knapp nach Ablauf eines Drittels der gewährten Probezeit und ungeachtet einer mit Beschluss aufgetragenen Absolvierung eines Antigewalttrainings neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Dass der Beschwerdeführer daher durch die bloße Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in Kombination mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und der begleitenden Maßnahme der Absolvierung einer Antiaggressionstherapie hinreichend zu einem rechtstreuen Wandel bewegt werden könnte, hätten weder das Erstgericht noch der Beschwerdeführer in seiner Gegenausführung zur Berufung überzeugend darzutun vermocht. Dem stünden unüberwindlich das einschlägig bescholtene Vorleben und die ungenützt gelassenen Bewährungschancen entgegen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer tauchte nach seiner Verurteilung vom 26.11.2020 unter und trat die gegen ihn verhängte, unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten vorerst nicht an (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 7 f).1.2.
- Der Beschwerdeführer tauchte nach seiner Verurteilung vom 26.11.2020 unter und trat die gegen ihn verhängte, unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten vorerst nicht an vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 7 f). Der Beschwerdeführer erschien auch unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.
- Die Vollmacht der ehemaligen Rechtsvertretung wurde bereits zuvor wegen keinerlei Kontaktmöglichkeit zurückgezogen (vgl. Vollmachtsauflösung, OZ 16; aktenkundiges E-Mail vom 02.08.2021; Verhandlungsniederschrift vom 02.08.2021, OZ 17). Der Beschwerdeführer erschien auch unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.
- Die Vollmacht der ehemaligen Rechtsvertretung wurde bereits zuvor wegen keinerlei Kontaktmöglichkeit zurückgezogen vergleiche Vollmachtsauflösung, OZ 16; aktenkundiges E-Mail vom 02.08.2021; Verhandlungsniederschrift vom 02.08.2021, OZ 17). Daraufhin erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.08.2021 eine Aufenthaltserhebung an die zuständige Polizeidienststelle (vgl. OZ 18). Der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden, jedoch seine Mutter. Schlussendlich holte der Beschwerdeführer die Verhandlungsniederschrift bei der zuständigen Polizeidienststelle ab (vgl. OZ 19).Daraufhin erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.08.2021 eine Aufenthaltserhebung an die zuständige Polizeidienststelle vergleiche OZ 18). Der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden, jedoch seine Mutter. Schlussendlich holte der Beschwerdeführer die Verhandlungsniederschrift bei der zuständigen Polizeidienststelle ab vergleiche OZ 19). Auch zur für 30.09.2021 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht. Eine daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich veranlasste Wohnsitzüberprüfung verlief negativ (vgl. OZ 22; Niederschrift vom 30.09.2021, OZ 29).Auch zur für 30.09.2021 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht. Eine daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich veranlasste Wohnsitzüberprüfung verlief negativ vergleiche OZ 22; Niederschrift vom 30.09.2021, OZ 29). Schließlich konnte dem Beschwerdeführer erst über die Polizei bei seinem neuen Arbeitgeber die Verhandlungsniederschrift vom 30.09.2021 am 25.10.2021 zugestellt werden (vgl. OZ 35).Schließlich konnte dem Beschwerdeführer erst über die Polizei bei seinem neuen Arbeitgeber die Verhandlungsniederschrift vom 30.09.2021 am 25.10.2021 zugestellt werden vergleiche OZ 35). Erst am 16.08.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und verbüßt seither die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 26.11.2020 (rechtskräftig am 13.04.2021) verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023; (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 10). Erst am 16.08.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und verbüßt seither die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 26.11.2020 (rechtskräftig am 13.04.2021) verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023; vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 10). Schlussendlich wendete sich der Beschwerdeführer dann im Stande der Haft selbst an das Bundesverwaltungsgericht, sodass am neuerlich eine mündliche Verhandlung für den 07.11.2022 anberaumt wurde, an welcher der Beschwerdeführer schlussendlich – vorgeführt aus der Strafhaft – teilnahm (vgl. OZ 39; Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, OZ 48). Schlussendlich wendete sich der Beschwerdeführer dann im Stande der Haft selbst an das Bundesverwaltungsgericht, sodass am neuerlich eine mündliche Verhandlung für den 07.11.2022 anberaumt wurde, an welcher der Beschwerdeführer schlussendlich – vorgeführt aus der Strafhaft – teilnahm vergleiche OZ 39; Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, OZ 48). 1.2.
- Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2022, XXXX , rechtskräftig am 06.12.2022, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, ein Betrag von EUR 120,00
§ 20Abs. 1 St
GB für verfallen erklärt und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung vom 21.08.2018 neuerlich abgesehen (vgl. Strafurteil, OZ 70; Strafregisterauszug vom 07.02.2023).1.2.9. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 06.12.2022, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, ein Betrag von EUR 120,00
Paragraph 20, Absatz eins, StGB für verfallen erklärt und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung vom 21.08.2018 neuerlich abgesehen vergleiche Strafurteil, OZ 70; Strafregisterauszug vom 07.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabiskraut (beinhaltend die Inhaltsstoffe THCA und Delta-9-THC), anderen überlassen hat und zwar einer Person am 19.09.2021 eine geringe Menge Kokain und Cannabiskraut, einer weiteren Person im Zeitraum Dezember 2021 bis 04.02.2022 insgesamt vier Gramm brutto Cannabis zum Preis von EUR 30,00 pro Gramm sowie am 16.08.2022 zehn Gramm brutto Kokain und 0,5 Gamm brutto Cannabiskraut besaß. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis. Aufgrund der bereits vorliegenden sechs Vorstrafen hätte nicht mit einer Diversion vorgegangen werden können. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn weiters erhobenen Anklage, er habe am 04.12.2020, wenn auch nur fahrlässig, ein Tauchermesser besessen, obwohl ihm dies nach § 12 WaffG verboten war, sowie er habe am 16.01.2021 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem ins Gesicht schlug, zu Boden riss und aus der Straßenbahn war, wodurch der Mann eine blutende Wunde im Gesicht erlitt, jeweils
§ 259Z 3 St
PO mangels Schuldbeweises freigesprochen.Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn weiters erhobenen Anklage, er habe am 04.12.2020, wenn auch nur fahrlässig, ein Tauchermesser besessen, obwohl ihm dies nach Paragraph 12, WaffG verboten war, sowie er habe am 16.01.2021 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem ins Gesicht schlug, zu Boden riss und aus der Straßenbahn war, wodurch der Mann eine blutende Wunde im Gesicht erlitt, jeweils
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen. Diese letzte Verurteilung umfasst die Ermittlungsverfahren bzw. die Anklagen wegen Verletzung des Waffengesetzes, Zahl XXXX m (vgl. dazu OZ 8, OZ 15), den Abschlussbericht vom 12.06.2021 wegen des Verdachts der Körperverletzung (vgl. dazu OZ 25) sowie die aktenkundigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Suchtgifthandels
§ 28aSMG (vgl.
dazu die OZ 38, 41, 62, 63, 69 und 77). Der Verdacht des Suchtgifthandels hat sich nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde „lediglich“ wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt.Diese letzte Verurteilung umfasst die Ermittlungsverfahren bzw. die Anklagen wegen Verletzung des Waffengesetzes, Zahl römisch 40 m vergleiche dazu OZ 8, OZ 15), den Abschlussbericht vom 12.06.2021 wegen des Verdachts der Körperverletzung vergleiche dazu OZ 25) sowie die aktenkundigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, SMG vergleiche dazu die OZ 38, 41, 62, 63, 69 und 77). Der Verdacht des Suchtgifthandels hat sich nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde „lediglich“ wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. 1.2.
- Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Aktuell verbüßt der Beschwerdeführer noch eine Haftstrafe. Er wird voraussichtlich im April oder Mai 2023 aus der Haft entlassen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 6 iVm. mit der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung vom Dezember 2022).1.2.
- Aktuell verbüßt der Beschwerdeführer noch eine Haftstrafe. Er wird voraussichtlich im April oder Mai 2023 aus der Haft entlassen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 6 in Verbindung mit mit der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung vom Dezember 2022). , 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seinen Lebensumständen: Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von einer behandelten Hauterkrankung – gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen chronischen Krankheiten oder Gebrechen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 3 f).Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von einer behandelten Hauterkrankung – gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen chronischen Krankheiten oder Gebrechen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 3 f). Am 19.12.2014 heiratete der Beschwerdeführer Frau XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige. Die Ehe wurde 2015 oder 2016 wieder geschieden (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023; Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 3).Am 19.12.2014 heiratete der Beschwerdeführer Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige. Die Ehe wurde 2015 oder 2016 wieder geschieden vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023; Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 3). Der Beschwerdeführer führt seit mehreren Jahren mit Frau XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige, eine Beziehung. Auch die Freundin des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über einen „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 5; aktenkundige Kopie der Aufenthaltskarte der Freundin des Beschwerdeführers, OZ 59).Der Beschwerdeführer führt seit mehreren Jahren mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, eine Beziehung. Auch die Freundin des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über einen „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 5; aktenkundige Kopie der Aufenthaltskarte der Freundin des Beschwerdeführers, OZ 59). Aus der Ehe des Beschwerdeführers stammt die gemeinsame Tochter XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige. Die Obsorge kommt aber der Großmutter mütterlicherseits, daher der ehemaligen Schwiegermutter des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Tochter finanziell, sofern er sich nicht in Haft befindet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023; aktenkundige österreichische Geburtsurkunde, AS 337 Teil I; Bestätigungsschreiben vom 11.11.2022, OZ 59; Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 13).Aus der Ehe des Beschwerdeführers stammt die gemeinsame Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige. Die Obsorge kommt aber der Großmutter mütterlicherseits, daher der ehemaligen Schwiegermutter des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Tochter finanziell, sofern er sich nicht in Haft befindet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023; aktenkundige österreichische Geburtsurkunde, AS 337 Teil römisch eins; Bestätigungsschreiben vom 11.11.2022, OZ 59; Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 13). Inzwischen hat der Beschwerdeführer trotz aufrechter Beziehung zu seiner Freundin noch eine weitere Tochter zusammen mit seiner ehemaligen Ehefrau, geboren am 26.04.2022 (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 6 & 8; Unterstützungsschreiben vom 10.02.2023, OZ 74).Inzwischen hat der Beschwerdeführer trotz aufrechter Beziehung zu seiner Freundin noch eine weitere Tochter zusammen mit seiner ehemaligen Ehefrau, geboren am 26.04.2022 vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 6 & 8; Unterstützungsschreiben vom 10.02.2023, OZ 74). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch Verwandte hat (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 9).Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch Verwandte hat vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 07.11.2022, S 9). Viele Verwandte und die Familienangehörig des Beschwerdeführers leben in Österreich, darunter seine beiden geschiedenen Eltern und zwei Brüder die allesamt aktuell im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023).Viele Verwandte und die Familienangehörig des Beschwerdeführers leben in Österreich, darunter seine beiden geschiedenen Eltern und zwei Brüder die allesamt aktuell im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des bis Jänner 2024 gültigen, türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters wurde auch hinsichtlich seiner Eltern, seiner Geschwister, seiner geschiedenen Ehefrau und deren Eltern sowie seiner Tochter Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen und die aktenkundigen Auszüge eingeholt. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind allesamt aktenkundig. Die von den jeweiligen Gerichten in deren Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. Dass der Beschwerdeführer einwandfrei Türkisch spricht, wurde von der LPD Wien im Zuge einer „Vorpasshaltung Observation“ festgestellt und dem Bundesverwaltungsgericht berichtet (OZ 38 und 41). Der Beschwerdeführer leugnet nicht seine strafbaren Handlungen, sein sonstiges Verhalten und auch nicht sein vorübergehendes Untertauchen zur Vermeidung des Strafantritts. Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage bzw. die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen, unstrittigen Sachverhalts. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und als solcher somit Drittstaatsangehöriger und Fremder
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und als solcher somit Drittstaatsangehöriger und Fremder
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2. Daueraufenthalt-EU: Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer allfällig die in Art. 7 ARB 1/80 vorgesehene Rechtsstellung erworben hat, verfügt er zumindest seit 05.06.2010 über einen gültigen, Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt-EU“
§§ 8Abs.
1 Z 7 und 45 NAG.Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer allfällig die in Artikel 7, ARB 1/80 vorgesehene Rechtsstellung erworben hat, verfügt er zumindest seit 05.06.2010 über einen gültigen, Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt-EU“
Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 7 und 45 NAG. Mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ kommt einem Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitels entsprechenden Dokumentes – nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.
- der Entscheidungsgründe). In diesem Fall ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ kommt einem Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitels entsprechenden Dokumentes – nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.
- der Entscheidungsgründe). In diesem Fall ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
§ 20Abs.
3 NAG ist das Dokument über die Bescheinigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Paragraph 20, Absatz 3, NAG ist das Dokument über die Bescheinigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Aufenthaltskarte war von 23.11.2017 bis 23.11.2022 gültig. Bis dato hat der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag gestellt. Dennoch kommt ihm jedoch nach wie vor der Daueraufenthalt-EU zu, da ihm dieses bisher nicht entzogen wurde. 3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.3.1.
§ 52Abs.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.3.1.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die gilt auch unter der Annahme, dass der BF über eine Berechtigung nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 verfügen würde (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 16 mwN).Die gilt auch unter der Annahme, dass der BF über eine Berechtigung nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 verfügen würde vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 16 mwN). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt (samt Einreiseverbot) wäre demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gewärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt (samt Einreiseverbot) wäre demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gewärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) […]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.3.
- Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen jedenfalls als grundsätzlich geeignet, eine schwerwiegende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen: Ausgangspunkt des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war bereits die im Jahr 2007 verhängte Jugendstrafe wegen Betruges und Raubes, Geldstrafen wegen eines Körperverletzungs- und eines Suchtmitteldelikts in den Jahren 2015 und 2017 sowie zuletzt Verurteilungen in den Jahren 2018, 2020 und
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung, des Vergehens der Körperverletzung sowie der Vergehen der teils versuchten Nötigung unter Anrechnung der Vorhaft von 03.07.2018 bis 21.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Zahlung von EUR 3.090,00 an die privatbeteiligte geschiedene Ehefrau verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom 25.11.2014 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung, des Vergehens der Körperverletzung sowie der Vergehen der teils versuchten Nötigung unter Anrechnung der Vorhaft von 03.07.2018 bis 21.08.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Zahlung von EUR 3.090,00 an die privatbeteiligte geschiedene Ehefrau verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom 25.11.2014 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
- seine geschiedene Frau am 04.06.2017 durch Gewalt und gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich dazu, mit ihm zusammenzuziehen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, dass er sie sonst umbringen werde und sie dabei gegen eine Wand drückte, ihr in der Folge eine Ohrfeige versetzte und versuchte sie zu würgen,
- am 17.04.2018 vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie am Handgelenk packte, zu Boden warf und auf die am Boden liegende geschiedene Frau mehrfach mit der flachen Hand einschlug, wodurch diese ein Hämatom auf der Nase sowie ein weiteres Hämatom, welches 2/3 des linken Oberarmes bedeckte, erlitt,
- durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nachfolgenden Handlungen a. zu nötigen versucht, und zwar am 10.05.2018 dazu, die Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen, indem er ihrer Mutter schrieb, dass er sie andernfalls „dieses Mal umbringen werde und es ernst meine“, wobei er beabsichtigte, dass die Drohung seiner Ex-Frau zur Kenntnis gebracht wird b. genötigt, und zwar am 02.07.2018 dazu, sich von ihm fernzuhalten, indem er schrieb, dass er sie sonst krankenhausreif schlagen werde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd den teilweisen Versuch und das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer schwerer strafbarer Handlungen, drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung in offener Probezeit sowie während offener Strafverfahren und zum Nachteil von Angehörigen. Ein diversionelles Vorgehen sei angesichts der Vorstrafenbelastung und der Massivität der Taten nicht indiziert gewesen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war am 03.01.2019 vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2019 aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.11.2020, rechtskräftig am 13.04.2021 mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung schließlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt und die Probezeit hinsichtlich seiner Verurteilung 21.08.2018 auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Bruder als Mittäter am 28.01.2020 einen Mann mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von Geld, welches dieser einem weiteren Mitangeklagten des Beschwerdeführers schuldetet, zu nötigen versuchten, indem beide zu dem Mann ins Auto stiegen, ihn am Fahrersitz festhielten, ihm den Mund zuhielten und ihm abwechselnd Faustschläge versetzten, wobei es jedoch nur beim Versuch blieb, weil der Mann flüchten konnte, als die beiden Täter kurz aufhörten, auf ihn einzuschlagen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, hingegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war sowie die Schadensgutmachung durch Zahlung von EUR 500,00 gemeinsam mit seinem Bruder an das Opfer in der Hauptverhandlung. Einem diversionellen Vorgehen sei wegen der als schwer anzusehenden Schuld und des strafrechtlich getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers entgegengestanden. Auch würde beim Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe
§ 37Abs. 1 St
GB aufgrund des strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens spezialpräventiven Gründen nicht gerecht werden. Trotz des auch einschlägig getrübten Vorlebens sowie der neuerlichen Delinquierung binnen offener Probezeit erscheine jedoch beim Beschwerdeführer ein Vorgehen nach § 43a Abs. 2 StGB zweckmäßiger, ihn in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer bzw. der Freiheit anderer abzuhalten, als die Verhängung einer teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe, zumal er sich einsichtig und geständig gezeigt habe, aus eigenem zu Beginn der Hauptverhandlung gemeinsam mit seinem Bruder Schadensgutmachung geleistet habe und die ernsthafte Bereitschaft erklärt habe, eine Antiaggressionstherapie zu absolvieren. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.11.2020, rechtskräftig am 13.04.2021 mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung schließlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt und die Probezeit hinsichtlich seiner Verurteilung 21.08.2018 auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Bruder als Mittäter am 28.01.2020 einen Mann mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von Geld, welches dieser einem weiteren Mitangeklagten des Beschwerdeführers schuldetet, zu nötigen versuchten, indem beide zu dem Mann ins Auto stiegen, ihn am Fahrersitz festhielten, ihm den Mund zuhielten und ihm abwechselnd Faustschläge versetzten, wobei es jedoch nur beim Versuch blieb, weil der Mann flüchten konnte, als die beiden Täter kurz aufhörten, auf ihn einzuschlagen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, hingegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben war sowie die Schadensgutmachung durch Zahlung von EUR 500,00 gemeinsam mit seinem Bruder an das Opfer in der Hauptverhandlung. Einem diversionellen Vorgehen sei wegen der als schwer anzusehenden Schuld und des strafrechtlich getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers entgegengestanden. Auch würde beim Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe
Paragraph 37, Absatz eins, StGB aufgrund des strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens spezialpräventiven Gründen nicht gerecht werden. Trotz des auch einschlägig getrübten Vorlebens sowie der neuerlichen Delinquierung binnen offener Probezeit erscheine jedoch beim Beschwerdeführer ein Vorgehen nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zweckmäßiger, ihn in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer bzw. der Freiheit anderer abzuhalten, als die Verhängung einer teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe, zumal er sich einsichtig und geständig gezeigt habe, aus eigenem zu Beginn der Hauptverhandlung gemeinsam mit seinem Bruder Schadensgutmachung geleistet habe und die ernsthafte Bereitschaft erklärt habe, eine Antiaggressionstherapie zu absolvieren. Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.04.2021 Folge gegeben und statt einer bedingten Haftstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe schließlich gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt, jedoch weiterhin vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2018 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. In Bezug auf den Beschwerdeführer führte das Oberlandesgericht zusammengefasst aus, dass die Anklagebehörde zutreffend darauf hinweise, dass auch das einschlägig getrübte Vorleben, welches auch die Anwendung des § 39 Abs. 1a StGB gerechtfertigt hätte, jedoch unbekämpft geblieben sei, eine neuerliche Bewährungschance nicht zulasse. So weise der Beschwerdeführer bereits fünf, teilweise spezifisch einschlägige Vorverurteilungen auf, im Zuge derer bereits drei Mal die Rechtswohltat der (teil-)bedingten Strafnachsicht zugekommen sei, ohne ihn von der nunmehr abgeurteilten Tat, noch dazu innerhalb offener Probezeit, abzuhalten. Die Wirkungslosigkeit staatlicherseits versuchter Resozialisierung in Form bedingter Strafnachsicht und der offensichtliche Hang des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten lasse gerade nicht die Annahme zu, er würde sich bei einer neuerlich bloß (zum Teil) in Schwebe gehaltenen Sanktion wirksam von strafbaren Handlungen abhalten lassen. Nicht einmal die Anwendung des § 43a Abs. 3 StGB im Zuge der letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen vom 21.08.2018 habe den Beschwerdeführer davon abbringen können, schon knapp nach Ablauf eines Drittels der gewährten Probezeit und ungeachtet einer mit Beschluss aufgetragenen Absolvierung eines Antigewalttrainings neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Dass der Beschwerdeführer daher durch die bloße Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in Kombination mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und der begleitenden Maßnahme der Absolvierung einer Antiaggressionstherapie hinreichend zu einem rechtstreuen Wandel bewegt werden könnte, hätten weder das Erstgericht noch der Beschwerdeführer in seiner Gegenausführung zur Berufung überzeugend darzutun vermocht. Dem stünden unüberwindlich das einschlägig bescholtene Vorleben und die ungenützt gelassenen Bewährungschancen entgegen. Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 13.04.2021 Folge gegeben und statt einer bedingten Haftstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe schließlich gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt, jedoch weiterhin vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2018 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. In Bezug auf den Beschwerdeführer führte das Oberlandesgericht zusammengefasst aus, dass die Anklagebehörde zutreffend darauf hinweise, dass auch das einschlägig getrübte Vorleben, welches auch die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB gerechtfertigt hätte, jedoch unbekämpft geblieben sei, eine neuerliche Bewährungschance nicht zulasse. So weise der Beschwerdeführer bereits fünf, teilweise spezifisch einschlägige Vorverurteilungen auf, im Zuge derer bereits drei Mal die Rechtswohltat der (teil-)bedingten Strafnachsicht zugekommen sei, ohne ihn von der nunmehr abgeurteilten Tat, noch dazu innerhalb offener Probezeit, abzuhalten. Die Wirkungslosigkeit staatlicherseits versuchter Resozialisierung in Form bedingter Strafnachsicht und der offensichtliche Hang des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten lasse gerade nicht die Annahme zu, er würde sich bei einer neuerlich bloß (zum Teil) in Schwebe gehaltenen Sanktion wirksam von strafbaren Handlungen abhalten lassen. Nicht einmal die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB im Zuge der letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen vom 21.08.2018 habe den Beschwerdeführer davon abbringen können, schon knapp nach Ablauf eines Drittels der gewährten Probezeit und ungeachtet einer mit Beschluss aufgetragenen Absolvierung eines Antigewalttrainings neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Dass der Beschwerdeführer daher durch die bloße Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in Kombination mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und der begleitenden Maßnahme der Absolvierung einer Antiaggressionstherapie hinreichend zu einem rechtstreuen Wandel bewegt werden könnte, hätten weder das Erstgericht noch der Beschwerdeführer in seiner Gegenausführung zur Berufung überzeugend darzutun vermocht. Dem stünden unüberwindlich das einschlägig bescholtene Vorleben und die ungenützt gelassenen Bewährungschancen entgegen. Der Beschwerdeführer tauchte nach seiner Verurteilung vom 26.11.2020 unter und trat die gegen ihn verhängte, schlussendlich unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten vorerst nicht an. Er konnte erst Mitte August 2021 festgenommen werden und verbüßt seither die unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie eine noch folgende unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, ein Betrag von EUR 120,00 für verfallen erklärt und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung vom 21.08.2018 neuerlich abgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabiskraut (beinhaltend die Inhaltsstoffe THCA und Delta-9-THC), anderen überlassen hat und zwar einer Person am 19.09.2021 eine geringe Menge Kokain und Cannabiskraut, einer weiteren Person im Zeitraum Dezember 2021 bis 04.02.2022 insgesamt vier Gramm brutto Cannabis zum Preis von EUR 30,00 pro Gramm sowie am 16.08.2022 zehn Gramm brutto Kokain und 0,5 Gamm brutto Cannabiskraut besaß. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis. Aufgrund der bereits vorliegenden sechs Vorstrafen hätte nicht mit einer Diversion vorgegangen werden können.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, ein Betrag von EUR 120,00 für verfallen erklärt und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung vom 21.08.2018 neuerlich abgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabiskraut (beinhaltend die Inhaltsstoffe THCA und Delta-9-THC), anderen überlassen hat und zwar einer Person am 19.09.2021 eine geringe Menge Kokain und Cannabiskraut, einer weiteren Person im Zeitraum Dezember 2021 bis 04.02.2022 insgesamt vier Gramm brutto Cannabis zum Preis von EUR 30,00 pro Gramm sowie am 16.08.2022 zehn Gramm brutto Kokain und 0,5 Gamm brutto Cannabiskraut besaß. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis. Aufgrund der bereits vorliegenden sechs Vorstrafen hätte nicht mit einer Diversion vorgegangen werden können. Hingegen wurde der Beschwerdeführer mit demselben Urteil von der wider ihn weiters erhobenen Anklage, er habe am 04.12.2020, wenn auch nur fahrlässig, ein Tauchermesser besessen, obwohl ihm dies nach § 12 WaffG verboten war, sowie er habe am 16.01.2021 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem ins Gesicht schlug, zu Boden riss und aus der Straßenbahn war, wodurch der Mann eine blutende Wunde im Gesicht erlitt, jeweils
§ 259Z 3 St
PO mangels Schuldbeweises freigesprochen.Hingegen wurde der Beschwerdeführer mit demselben Urteil von der wider ihn weiters erhobenen Anklage, er habe am 04.12.2020, wenn auch nur fahrlässig, ein Tauchermesser besessen, obwohl ihm dies nach Paragraph 12, WaffG verboten war, sowie er habe am 16.01.2021 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem ins Gesicht schlug, zu Boden riss und aus der Straßenbahn war, wodurch der Mann eine blutende Wunde im Gesicht erlitt, jeweils
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen. Aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, sodass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls grundsätzlich indiziert ist.Aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, sodass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls grundsätzlich indiziert ist. 3.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).3.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN). Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten, aber auch das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowie nach seinen Verurteilungen gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer neigt ganz offensichtlich zu gewalttätigem Verhalten, insbesondere auch gegenüber Familienangehörigen, wie seiner geschiedenen Ehefrau. Er wurde bereits zweimal wegen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften verurteilt und kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sich – etwa durch Absolvierung einer Anti-Gewalt-Therapie – um eine nachhaltige Verhaltensänderung bemühen würde. Im gegenständlichen Fall ist in Anbetracht der Verurteilungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin von seiner gewalttätigen, kriminellen Energie leiten lassen wird. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ob des festgestellten Sachverhaltes zum Schluss, dass in Ansehung des Beschwerdeführers jedenfalls Wiederholungsgefahr gegeben ist. Es ist zudem auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er – zur Vermeidung des Strafantritts betreffend die unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten – im Jahr 2021 untertauchte und erst Mitte August 2022 festgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer wollte sich somit nicht seiner Verantwortung stellen. Somit ist auch evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG 2005 jedenfalls grundsätzlich verwirklicht ist und vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die aufgrund der geringen zeitlichen Distanz zu den verübten Straftaten einerseits und des in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewonnen Bildes und in Anbetracht der jüngsten Vorgänge als gegenwärtig zu beurteilen ist. Im Vergleich zum Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, ist außerdem aufgrund den der Bescheidbegründung noch nicht zugrundegelegten Verurteilungen in den Jahren 2020 und 2021 von einer anhaltenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen.Somit ist auch evident, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 jedenfalls grundsätzlich verwirklicht ist und vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die aufgrund der geringen zeitlichen Distanz zu den verübten Straftaten einerseits und des in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewonnen Bildes und in Anbetracht der jüngsten Vorgänge als gegenwärtig zu beurteilen ist. Im Vergleich zum Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, ist außerdem aufgrund den der Bescheidbegründung noch nicht zugrundegelegten Verurteilungen in den Jahren 2020 und 2021 von einer anhaltenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 3.3.
- Den Feststellungen des Bundesamtes in Bezug auf die fehlende Rechtsstellung nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) vermochte der BF trotzt mehrfacher Gelegenheiten und expliziter Aufforderungen dazu nicht substantiiert entgegenzutreten, jedoch hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, wonach Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (vgl. – in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG – etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12.). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
- GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19).3.3.
- Den Feststellungen des Bundesamtes in Bezug auf die fehlende Rechtsstellung nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) vermochte der BF trotzt mehrfacher Gelegenheiten und expliziter Aufforderungen dazu nicht substantiiert entgegenzutreten, jedoch hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, wonach Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich vergleiche – in Bezug auf die Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12.). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19). In einem vergleichbaren Fall betreffend einen ebenfalls in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen, der sein gesamtes Leben in Österreich verbracht hat, hier über ein Daueraufenthaltsrecht-EU verfügte und in Österreich zehn Mal strafgerichtlich verurteilt und bereits erstmals mit 16 Jahren straffällig geworden sei (darunter wegen Körperverletzung, Gewalt gegen Staatsbeamte, Diebstahl, Drogenkonsum sowie Drogenverkauf, etliche Verwaltungsübertretungen sowie ein Waffenverbot), hat der VwGH ausgesprochen, dass daraus keine derart gewichtige – vom Revisionswerber ausgehende – Gefährdung hervorgehe, die eine Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot) rechtfertigen könne. Der dargestellten Häufung der Straftaten stehe nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal – in der Gefährdungsprognose besonders hervorgehobenen Urteilen vom 03.12.2013 und 07.06.2018 – Freiheitsstrafen verhängt worden seien, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt hätten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen hätte mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden können. Auch in Kombination ergebe sich aus den begangenen Straftaten und den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Revisionsführer, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe und hier über familiäre Bindungen verfüge, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG verkannt habe, sei das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zu beheben gewesen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 21 f).In einem vergleichbaren Fall betreffend einen ebenfalls in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen, der sein gesamtes Leben in Österreich verbracht hat, hier über ein Daueraufenthaltsrecht-EU verfügte und in Österreich zehn Mal strafgerichtlich verurteilt und bereits erstmals mit 16 Jahren straffällig geworden sei (darunter wegen Körperverletzung, Gewalt gegen Staatsbeamte, Diebstahl, Drogenkonsum sowie Drogenverkauf, etliche Verwaltungsübertretungen sowie ein Waffenverbot), hat der VwGH ausgesprochen, dass daraus keine derart gewichtige – vom Revisionswerber ausgehende – Gefährdung hervorgehe, die eine Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot) rechtfertigen könne. Der dargestellten Häufung der Straftaten stehe nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal – in der Gefährdungsprognose besonders hervorgehobenen Urteilen vom 03.12.2013 und 07.06.2018 – Freiheitsstrafen verhängt worden seien, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt hätten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen hätte mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden können. Auch in Kombination ergebe sich aus den begangenen Straftaten und den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Revisionsführer, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe und hier über familiäre Bindungen verfüge, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG verkannt habe, sei das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zu beheben gewesen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 21 f). Hingegen hat der VwGH im Fall eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, dem in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht-EU zukam, der sich seit Jänner 2005 durchgehend legal im Bundesgebiet aufgehalten hatte und im November 2017 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, im Februar 2018 wegen des Verbrechens des Suchgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel unter Absehung der Verhängung einer Zusatzstrafe verurteilt wurde, der Amtsrevision des Bundesamtes gegen die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes statt und behob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es bestünde kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen schweren Raubes zugrundeliegende Straftat zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit zähle, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG einen Spielraum zugunsten einer unbeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einräumen habe wollen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, Rn. 10).Hingegen hat der VwGH im Fall eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, dem in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht-EU zukam, der sich seit Jänner 2005 durchgehend legal im Bundesgebiet aufgehalten hatte und im November 2017 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren, im Februar 2018 wegen des Verbrechens des Suchgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel unter Absehung der Verhängung einer Zusatzstrafe verurteilt wurde, der Amtsrevision des Bundesamtes gegen die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes statt und behob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es bestünde kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurtei