Obsah (12)
§ 9§ 55Art 133§ 5Art. 13§ 61§ 57§ 10§ 52§ 58§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlI411 2174257-1 SpruchI411 2174257-1/29E, I411 2174257-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 9Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 55Abs 1 Asyl
G wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Spruchpunk III. dritter Satz und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunk römisch drei. dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte nach illegaler Einreise erstmals am 27.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit der Schweiz vom 10.11.2014 sowie einen Treffer der Kategorie 2 mit Spanien vom 05.09.
- Am 30.01.2015 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers und er gab im Rahmen dieser Einvernahme an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seine Heimat im Feber 2014 verlassen und sei über Benin, Bali, Algerien und Marokko schlepperunterstützt nach Spanien gelangt. In Spanien seien sie in Seenot geraten. Eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei habe er nicht wahrgenommen. Er habe in Spanien den Namen XXXX aus Benin angegeben, weil ihm das vom Schlepper geraten worden sei. Er habe sich in Spanien 51 Tage aufgehalten, da der Aufenthalt befristet gewesen sei. Danach sei er „hinausgeschmissen“ worden. Er habe in Spanien keine Papiere erhalten und sei dann illegal in die Schweiz gereist. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei dort 2 Monate in einem Asylzentrum gewesen und habe in der Schweiz seinen richtigen Namen angegeben. In der Schweiz sei sein Asylverfahren abgewiesen und ihm geraten worden, nach Österreich zu reisen. Von der Schweiz sei er mit einem LKW illegal bis Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten sowie Unruhen im Heimatort an. Am 30.01.2015 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers und er gab im Rahmen dieser Einvernahme an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seine Heimat im Feber 2014 verlassen und sei über Benin, Bali, Algerien und Marokko schlepperunterstützt nach Spanien gelangt. In Spanien seien sie in Seenot geraten. Eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei habe er nicht wahrgenommen. Er habe in Spanien den Namen römisch 40 aus Benin angegeben, weil ihm das vom Schlepper geraten worden sei. Er habe sich in Spanien 51 Tage aufgehalten, da der Aufenthalt befristet gewesen sei. Danach sei er „hinausgeschmissen“ worden. Er habe in Spanien keine Papiere erhalten und sei dann illegal in die Schweiz gereist. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei dort 2 Monate in einem Asylzentrum gewesen und habe in der Schweiz seinen richtigen Namen angegeben. In der Schweiz sei sein Asylverfahren abgewiesen und ihm geraten worden, nach Österreich zu reisen. Von der Schweiz sei er mit einem LKW illegal bis Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten sowie Unruhen im Heimatort an.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete eine auf Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete eine auf Artikel 13, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 15.04.2015 stimmten die spanischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 15.04.2015 stimmten die spanischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu.
- Der Beschwerdeführer wurde am 13.05.2015 niederschriftlich einvernommen und mit dem Bescheid vom 18.05.2015, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2015 - ohne in die Sache einzutreten -
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Art. 13Abs.
1 der Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idg
F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.3. Der Beschwerdeführer wurde am 13.05.2015 niederschriftlich einvernommen und mit dem Bescheid vom 18.05.2015, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2015 - ohne in die Sache einzutreten -
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO Spanien zuständig sei.
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2015, GZ: W161 2108168-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Am 02.06.2017 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 02.08.2017 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde.
- Mit dem Bescheid vom 08.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III. erster Satz), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. zweiter Satz) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. dritter Satz). Das Bundesamt gewährte eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 5. Mit dem Bescheid vom 08.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. dritter Satz). Das Bundesamt gewährte eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.10.2017 in vollem Umfang Beschwerde, in welcher das bisherige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und vorgebracht wird, dass er die fluchtauslösenden Ereignisse nachvollziehbar geschildert habe, seine Furcht in seinem Herkunftsstaat begründet und vor diesem Hintergrund ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die allgemeine Situation in seiner Heimat sei weiterhin massiv instabil und eine Abschiebung wäre unverantwortlich. Darüber hinaus habe die belangte Behörde sein Privat und Familienleben nicht richtig festgestellt. Eine ordnungsgemäße Interessensabwägung rechtfertige einen Verbleib in Österreich.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.04.2021, I411 2174257-1/12E, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gewährte Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Monate verlängert wird.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.04.2021, I411 2174257-1/12E, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gewährte Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Monate verlängert wird.
- In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer eine Revision gegen die Entscheidung vom 29.04.2021 ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 31.01.2023 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021 insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben als damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Inhaltlich führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2018 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und seit Juli 2017 im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebt, aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner nur dann gerechtfertigt sei, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im angefochtenen Erkenntnis nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob im konkreten Fall von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der dargestellten Judikatur auszugehen oder ob die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs zumutbar wäre. Das angefochtene Erkenntnis sei daher, insoweit es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
- Am 20.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und seine Gattin einvernommen wurde. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag und drei Unterstützungsschreiben vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt dargestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater von zwei Kindern, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an Bluthochdruck und nimmt zur Regulierung des Bluthochdrucks gängige Medikamente ein. Körperlich ist er leistungs- und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in Abia state. Er besuchte in Nigeria zwei Jahre lang die Grundschule und begann danach eine Lehre für die berufliche Tätigkeit als KFZ-Mechaniker, die er aber nicht abgeschlossen hat. Er verrichtete unterschiedliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, unter anderem war er als Mechaniker und Bauer tätig. Von 2006 bis 2012 hielt er sich in XXXX , Kaduna state auf. Danach kehrte er in sein Heimatdorf zurück. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in Abia state. Er besuchte in Nigeria zwei Jahre lang die Grundschule und begann danach eine Lehre für die berufliche Tätigkeit als KFZ-Mechaniker, die er aber nicht abgeschlossen hat. Er verrichtete unterschiedliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, unter anderem war er als Mechaniker und Bauer tätig. Von 2006 bis 2012 hielt er sich in römisch 40 , Kaduna state auf. Danach kehrte er in sein Heimatdorf zurück. Er reiste illegal ohne Reisedokument aus Nigeria aus und gelangte über Benin, Mali, Algerien und Marokko nach Spanien. Anschließend begab er sich in die Schweiz, wo er um Asyl ansuchte. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens fuhr er nach Österreich und hält sich mindestens seit dem 27.01.2015 im Bundesgebiet auf. Seine zwei jungen Kinder, welche aus einer vor seiner Ausreise geführten Beziehung stammen, leben in Lagos, besuchen dort die Schule und die Schwester des Beschwerdeführers kümmert sich um sie. Er steht mit seiner Schwester und seinen Kindern ca. einmal im Monat telefonisch in Kontakt. Im Oktober 2018 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige, die er im Herbst 2015 kennenlernte. Er führt mit ihr seit 13.07.2017 einen gemeinsamen Haushalt und zwischen ihnen besteht eine enge emotionale Bindung. Seine Ehegattin sorgt für seinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer setzte in Österreich erste Integrationsschritte in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht. Er legte eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen ab, führt eine Beziehung und knüpfte einige Freunde. In das soziale und familiäre Umfeld seiner Gattin hat er sich gut integriert. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet arbeitete er zeitweise als Hilfsmechaniker, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen und ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein. Er ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Beschäftigung nach und bezog bis 07.06.2021 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seinem Bildungs- und Berufswerdegang, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (Protokolle vom 02.06.2017, 02.08.2017 und 26.03.2021). Da der Beschwerdeführer in Spanien eine Alias Identität verwendete und den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Er legte zwar im Verfahren eine nigerianische Geburtsbescheinigung vor, dabei handelt es sich jedoch nicht um ein identitätsbezeugendes Dokument. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.
- Die Feststellungen zur Ausreise aus Nigeria, zur Reiseroute sowie zum Aufenthalt in Spanien und in der Schweiz ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2015, GZ: W161 2108168-1/2E, und aus seinen Angaben in der Erstbefragung am 02.06.
- Die Feststellungen zu den in Nigeria lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2017 und der mündlichen Verhandlung am 26.03.
- Die Feststellungen über seine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin basieren auf seinen Aussagen im Asylverfahren und den Angaben seiner Gattin vor dem Bundesverwaltungsgericht in den mündlichen Verhandlungen. Darüber hinaus gab die Gattin des Beschwerdeführers mit einem in Vorlage gebrachten persönlichen Schreiben einen Einblick in ihr Leben mit dem Beschwerdeführer. Aus diesem Schreiben sowie aus der Angabe des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2017 geht unter anderem hervor, dass sie sich im Oktober 2015 kennengelernt haben. Aus ihren Angaben und dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 24.03.2023 ergibt sich die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz. Die Feststellung zur Eheschließung gründet sich auf die im Akt einliegende Heiratsurkunde. Die Feststellungen zu den gesetzten Integrationsschritten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Integrationsprüfung A2 und den Empfehlungsschreiben. Auf der Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2017, wonach er keine Unterstützung von der Grundversorgung bekomme und als Hilfsmechaniker bei einer Exportfirma, die Autos exportiert, gearbeitet habe, um seinen Aufenthalt zu finanzieren, basiert die Feststellung zur Schwarzarbeit. Dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dem am 24.03.2023 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Sozialversicherungsdatenauszug bzw. dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 24.03.
- Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus: 3.1.
- Rechtslage
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 55Abs 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zusätzlich ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die hg. E vom
- März 2001, Zl. 98/21/0448, vom
- April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom
- Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Zusätzlich ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die hg. E vom
- März 2001, Zl. 98/21/0448, vom
- April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom
- Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung auf Asyl im Jänner 2015 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer vermag zwar eine lange Aufenthaltsdauer ins Treffen zu führen, der inländische Aufenthalt wurde jedoch durch eine illegale Einreise und somit durch einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht begründet und beruhte zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Zu keinem Zeitpunkt verfügt er über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Asylantrags. Der Beschwerdeführer musste sich von Anfang an und vor allem nach der erstinstanzlichen Entscheidung über seinen Asylantrag durch das Bundesamt seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Ein Asylwerber darf während eines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, sich in Österreich bleibend verfestigen und ein in dieser Zeit entstandenes Privat- und Familienleben nach Abschluss des Verfahrens fortsetzen zu können. Die sehr lange Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens ist auf die hohe Arbeitsbelastung beim Bundesamt sowie beim Bundesverwaltungsgericht und nicht auf den Beschwerdeführer zuzurechnende Verzögerungen zurückzuführen. Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland und die lange Verfahrensdauer, die ihm persönlich nicht zuzurechnen ist, kann allerdings noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen tiefgreifenden Grad an Integration erreicht, der seinen persönlichen Interessen ein erhebliches Gewicht verleihen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle und familiäre Verbindungen. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht vor. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung wäre insgesamt verhältnismäßig und zulässig. Zu prüfen ist somit, ob durch die Rückkehrentscheidung ein unzulässiger Eingriff in sein Familienleben erfolgt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich). Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin bzw. Ehegattin seit mehreren Jahren eine intensive Beziehung und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt, weshalb aufgrund der gegebenen Beziehungsintensität die Beziehung als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu qualifizieren ist.Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin bzw. Ehegattin seit mehreren Jahren eine intensive Beziehung und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt, weshalb aufgrund der gegebenen Beziehungsintensität die Beziehung als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist. Zum Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Bindung zu seiner Lebensgefährtin in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von seinem unsicheren Aufenthaltsstatus hatte. Er lernte seine Lebensgefährtin persönlich in einem Zeitpunkt kennen, in dem er nicht davon ausgehen konnte, in Österreich bleiben zu können. Auch seine Lebensgefährtin war sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst und durfte nicht annehmen, die Beziehung in Österreich fortsetzen zu können. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN). Des Weiteren stehen den abgeschwächten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, uva). Des Weiteren stehen den abgeschwächten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, uva). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher relativierender Aspekte vor allem angesichts der fortgeschrittenen Aufenthaltsdauer, der überlangen Verfahrensdauer sowie der langen und intensiven Beziehung mit seiner Lebensgefährtin dennoch ein Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung
§ 9
BFA-VG überwiegt das intensiv ausgeprägte Familienleben des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Auch wenn ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, kommt diesem Umstand kein höheres Gewicht zu, als dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines bereits langjährig bestehenden Familienlebens in Österreich. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Familienleben ist somit als nicht zulässig und nicht verhältnismäßig zu qualifizieren. Letztlich war dafür vor allem die lange Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht und die langjährige Beziehung ausschlaggebend.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG überwiegt das intensiv ausgeprägte Familienleben des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Auch wenn ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, kommt diesem Umstand kein höheres Gewicht zu, als dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines bereits langjährig bestehenden Familienlebens in Österreich. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Familienleben ist somit als nicht zulässig und nicht verhältnismäßig zu qualifizieren. Letztlich war dafür vor allem die lange Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht und die langjährige Beziehung ausschlaggebend. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, welche die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführer erheblich verstärken würden. Eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung des NAG durch die zweite Asylantragstellung konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellte.Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellte. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben. Da der Beschwerdeführer durch die absolvierte Integrationsprüfung A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, war ihm
§ 55Abs 1 Asyl
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Da der Beschwerdeführer durch die absolvierte Integrationsprüfung A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, war ihm
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
§ 58Abs 7 Asyl
G auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei
§ 58Abs 11 Asyl
G 2005 mitzuwirken.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da mit gegenständlichem Erkenntnis ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren die übrigen Spruchpunkte (III. dritter Satz und IV.) des angefochtenen Bescheides betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben.Da mit gegenständlichem Erkenntnis ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren die übrigen Spruchpunkte (römisch drei. dritter Satz und römisch vier.) des angefochtenen Bescheides betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2174257.1.00