RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlI413 2256931-1 Spruch, I413 2256931-1/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 08.03.2022 (Einlangensdatum) beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
- Am 08.03.2022 (Einlangensdatum) beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
- Mangels Vorliegens der Voraussetzungen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid diesen Antrag ab.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, es sei der Weg zur 1 km entfernten Bushaltestelle aufgrund seines Gesundheitszustandes mühsam. Er müsse eine Unterarmstützkrücke benutzen und drei bis vier Mal pausieren. Arzttermine würden sich schwierig gestalten, da man in der Nähe keinen Parkplatz finde und die Parkplatzsuche sowie der anschließende Fußmarsch in die Praxis kräfteraubend sei. Außerdem sei ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar, da die Busse ausgelastet und Sitzplätze Mangelware seien. Er solle Stresssituationen, Lärm und Hitze vermeiden. Ein voller Bus mache ihm daher zu schaffen.
- Am 12.07.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 13.07.2022 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr XXXX bei, der sich in weiterer Folge grundlos weigerte ein Gutachten zu erstatten und auch nach ausdrücklichem Hinweis auf seine Verpflichtung, ein Gutachten zu erstatten, sich weiter weigerte, das von ihm geschuldete Gutachten zu erstatten.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 13.07.2022 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr römisch 40 bei, der sich in weiterer Folge grundlos weigerte ein Gutachten zu erstatten und auch nach ausdrücklichem Hinweis auf seine Verpflichtung, ein Gutachten zu erstatten, sich weiter weigerte, das von ihm geschuldete Gutachten zu erstatten.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 19.09.2022 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr. XXXX bei und beauftragte diesen mit einem Gutachten.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 19.09.2022 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr. römisch 40 bei und beauftragte diesen mit einem Gutachten.
- Am 13.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinen Funktionseinschränkungen und zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, befragt wurde.
- AM 21.02.2023 erstattete der Amtssachverständige sein Gutachten, in dem er zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer längeren Gehstrecke und das sichere Ein. und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der festgestellten Funktionseinschränkungen möglich sind. Dieses Gutachten wurde den Parteien am 21.02.2023 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.
- Mit Ladung vom 17.03.2023 wurde eine weitere mündliche Verhandlung zur Erörterung des Sachverständigengutachtens anberaumt.
- Am 22.03.2023 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 22.03.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die am 25.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2022, Zl. XXXX , zurückzieht.Am 22.03.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die am 25.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2022, Zl. römisch 40 , zurückzieht.
- Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 22.03.2023 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 22.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2256931.1.01