2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 25.08.2020 in das Schengengebiet und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.08.2020 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle in 8551 Altenmarkt bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Daraufhin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, am 31.08.2020 reiste er freiwillig aus dem Schengengebiet aus. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2020, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach (Staat im Spruch nicht angeführt) zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2020, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach (Staat im Spruch nicht angeführt) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Am 20.10.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten. Aufgrund des gegen ihn am selben Tag
3 Z 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrags wurde er
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Am 20.10.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten. Aufgrund des gegen ihn am selben Tag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrags wurde er
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.10.2020, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 05.11.2020 wurde er aus dieser entlassen und reiste er im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.10.2020, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 05.11.2020 wurde er aus dieser entlassen und reiste er im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus. Am 02.03.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet durch Organe der Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Zumal er keinen legalen Aufenthalt glaubhaft machen konnte, wurde er nach Rücksprache mit dem Bundesamt
1 Z 3 BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht und einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei er zugestand sich lediglich zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich begeben zu haben. Zugleich wurde er von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Am 02.03.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet durch Organe der Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Zumal er keinen legalen Aufenthalt glaubhaft machen konnte, wurde er nach Rücksprache mit dem Bundesamt
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht und einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei er zugestand sich lediglich zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich begeben zu haben. Zugleich wurde er von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.03.2023, Zl. 1267950406/230463161 wurde über ihn
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.03.2023, Zl. 1267950406/230463161 wurde über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 06.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina. Seitens des Bundesamtes wurde der Antrag in weiterer Folge jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrfach bei der Schwarzarbeit betreten, er bereits einmal unterstützt ausgereist sei und sich die für das Verfahren zuständige Organisationseinheit gegen eine unterstützte Ausreise ausgesprochen habe. Mit Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.03.2023 wurde sodann ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides („Rückkehrentscheidung“) abgegeben und wurde um möglichst zeitnahe Ausreise nach Bosnien und Herzegowina ersucht. Am 10.03.2023 erfolgte schließlich die Abschiebung des Beschwerdeführers
Mit Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.03.2023 wurde sodann ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides („Rückkehrentscheidung“) abgegeben und wurde um möglichst zeitnahe Ausreise nach Bosnien und Herzegowina ersucht. Am 10.03.2023 erfolgte schließlich die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG auf dem Luftweg nach Sarajevo. Mit dem am 15.03.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seines Rechts auf visumfreien Aufenthalt in das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraum eingereist sei. Im Zuge seiner Einvernahme habe er den Dolmetscher nicht gut verstanden und sei es zu einigen Missverständnissen gekommen. So habe er sich nicht zu Arbeitszwecken nach Österreich begeben und er sei im März 2023 jedenfalls nicht der Schwarzarbeit nachgegangen. Vielmehr habe er seinen Bruder in der Slowakei bei Arbeiten an dessen Haus unterstützen wollen und habe er seinen in Wien lebenden Freund lediglich zur Arbeit begleitet, wofür er keine finanzielle Entschädigung erhalten hätte. Seine Angaben zur Schwarzarbeit hätten sich sohin auf die Vergangenheit bezogen. Ferner hätte das Bundesamt im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen und die Unbescholtenheit, seine Mitwirkung am Verfahren, sein Bemühen um freiwillige Ausreise sowie das Vorhandensein naher Verwandter im Schengenraum nicht ausreichend berücksichtigt, ganz abgesehen davon, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe für die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ins Treffen geführt hätte. Ferner seien Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr im Bundesgebiet befände zu beheben und sei ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Mit dem am 15.03.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seines Rechts auf visumfreien Aufenthalt in das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraum eingereist sei. Im Zuge seiner Einvernahme habe er den Dolmetscher nicht gut verstanden und sei es zu einigen Missverständnissen gekommen. So habe er sich nicht zu Arbeitszwecken nach Österreich begeben und er sei im März 2023 jedenfalls nicht der Schwarzarbeit nachgegangen. Vielmehr habe er seinen Bruder in der Slowakei bei Arbeiten an dessen Haus unterstützen wollen und habe er seinen in Wien lebenden Freund lediglich zur Arbeit begleitet, wofür er keine finanzielle Entschädigung erhalten hätte. Seine Angaben zur Schwarzarbeit hätten sich sohin auf die Vergangenheit bezogen. Ferner hätte das Bundesamt im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen und die Unbescholtenheit, seine Mitwirkung am Verfahren, sein Bemühen um freiwillige Ausreise sowie das Vorhandensein naher Verwandter im Schengenraum nicht ausreichend berücksichtigt, ganz abgesehen davon, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe für die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ins Treffen geführt hätte. Ferner seien Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr im Bundesgebiet befände zu beheben und sei ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 21.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG erstattet. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde er
1 Z 3 BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht, einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen und über ihn mit Mandatsbescheid vom selben Tag
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10.03.2023 erfolgte schließlich die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG über den Luftweg nach Sarajevo, sein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde vom Bundesamt am 06.03.2023 abgelehnt. Infolgedessen wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG erstattet. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde er
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht, einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen und über ihn mit Mandatsbescheid vom selben Tag
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10.03.2023 erfolgte schließlich die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG über den Luftweg nach Sarajevo, sein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde vom Bundesamt am 06.03.2023 abgelehnt. In Österreich war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels und war er im Bundesgebiet - abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft - auch nie melderechtlich erfasst. Die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Bosnien und Herzegowina, ein weiterer Bruder ist in der Slowakei aufhältig. Seinen Lebensunterhalt hat sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Logistikarbeiter sowie durch gelegentliche illegale Arbeiten im Baugewerbe verdient. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer – abgesehen von Cousins entfernten Grades – über keine familiären Anbindungen. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration im Bundesgebiet hervorgekommen. Ein Freund wohnt in Wien und ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG erstattet, er nach Rücksprache mit dem Bundesamt
1 Z 3 BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht, einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen und über ihn
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, geht aus der Anzeige der LPD Wien und dem Anhalteprotkoll I. vom 02.03.2023 sowie aus der Niederschrift und dem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag hervor. Dass in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer Anzeige
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG erstattet, er nach Rücksprache mit dem Bundesamt
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht, einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen und über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, geht aus der Anzeige der LPD Wien und dem Anhalteprotkoll römisch eins. vom 02.03.2023 sowie aus der Niederschrift und dem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag hervor. Die Feststellung zur der am 10.03.2023 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sarajevo sowie jene zur seitens des Bundesamtes abgelehnten freiwilligen Rückkehr basiert auf dem als „Ablehnung des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr“ betitelten Schreiben des Bundesamtes vom 06.03.2023 sowie auf dem Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 10.03.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass dieser über keinen Versicherungsschutz und keinerlei Barmittel verfüge.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass dieser über keinen Versicherungsschutz und keinerlei Barmittel verfüge.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch
5 BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der Beschwerdeführer bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und er sich demnach nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor dem Hintergrund der vorangeführten Rechtsprechung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Wie vorab dargelegt war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 Z 1 BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden. Wie vorab dargelegt war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden. Da der Beschwerdeführer bereits am 10.03.2023 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7). Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände
2 FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230)Die Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände
Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230) Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – ohne dass ihm eine der in § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt worden wären – bei einer illegalen Beschäftigung durch Organe der Finanzpolizei betreten worden sei, was er in weiterer Folge auch selbst eingeräumt hätte. Ferner sei er bereits in der Vergangenheit bei einer Arbeitsaufnahme unter Umgehung des AuslBG angetroffen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden. Angesichts dessen sei der Beschwerdeführer offenkundig nicht gewillt sich an die österreichischen Gesetze zu halten und stelle sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung dar. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – ohne dass ihm eine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt worden wären – bei einer illegalen Beschäftigung durch Organe der Finanzpolizei betreten worden sei, was er in weiterer Folge auch selbst eingeräumt hätte. Ferner sei er bereits in der Vergangenheit bei einer Arbeitsaufnahme unter Umgehung des AuslBG angetroffen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden. Angesichts dessen sei der Beschwerdeführer offenkundig nicht gewillt sich an die österreichischen Gesetze zu halten und stelle sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung dar. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass
4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist sohin aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG.Vorweg gilt anzuführen, dass
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist sohin aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG. Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Aufenthalt wird jedoch ein unrechtmäßiger, wenn der Drittstaatsangehörige – wie im hier zu entscheidenden Beschwerdefall – einer unerlaubten Beschäftigung nachgeht. Insofern wurde der an sich legale Aufenthalt des Beschwerdeführers unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einreise unrechtmäßig, weil er aufgrund seiner illegalen Beschäftigung die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Aufenthalt wird jedoch ein unrechtmäßiger, wenn der Drittstaatsangehörige – wie im hier zu entscheidenden Beschwerdefall – einer unerlaubten Beschäftigung nachgeht. Insofern wurde der an sich legale Aufenthalt des Beschwerdeführers unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einreise unrechtmäßig, weil er aufgrund seiner illegalen Beschäftigung die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Ungeachtet dessen steht – wie bereits den Feststellungen zu entnehmen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrmals der Schwarzarbeit nachgegangen ist. Zuletzt wurde er am 02.03.2023 in einer Wohnung, in welcher eine Mauer nach der Erneuerung von Wasserleitungen wieder verschlossen werden musste, bei einer illegalen Beschäftigung durch Organe der Finanzpolizei betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und für welche er über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügte. Der Beschwerdeführer hat sich bereits am 08.02.2023 zu Arbeitszwecken nach Österreich begeben. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist sohin zweifelsfrei erfüllt.Ungeachtet dessen steht – wie bereits den Feststellungen zu entnehmen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrmals der Schwarzarbeit nachgegangen ist. Zuletzt wurde er am 02.03.2023 in einer Wohnung, in welcher eine Mauer nach der Erneuerung von Wasserleitungen wieder verschlossen werden musste, bei einer illegalen Beschäftigung durch Organe der Finanzpolizei betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und für welche er über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügte. Der Beschwerdeführer hat sich bereits am 08.02.2023 zu Arbeitszwecken nach Österreich begeben. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist sohin zweifelsfrei erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst zugestanden hat sich am 08.02.2023 lediglich zu Arbeitszwecken nach Österreich begeben zu haben und der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, er seine illegalen Tätigkeiten erst infolge seiner Betretung eingestellt hat und er angesichts dessen wohl vor hatte noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits in der Vergangenheit zwei Mal bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechtskräftig erlassen wurde, die ihn jedoch offenbar nicht davon abgehalten hat im Bundesgebiet erneut der Schwarzarbeit nachzugehen, ist überdies von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch sein wiederholtes Fehlverhalten, wobei insbesondere auch auf die mangelnde Verantwortungsübernahme im Beschwerdeschriftsatz hinzuweisen ist, in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht, woran schließlich auch seine Unbescholtenheit, seine Mitwirkung am Verfahren bzw. sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermag. Das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Der Beschwerdeführer hat durch seine illegale Beschäftigung und den damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Angesichts der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zumal der Beschwerdeführer wie festgestellt im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich verfügt er abgesehen von Cousins entfernten Grades über keine familiären Anknüpfungspunkte und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal der Beschwerdeführer wie festgestellt im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich verfügt er abgesehen von Cousins entfernten Grades über keine familiären Anknüpfungspunkte und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung der Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Cousins entfernten Grades sowie zu seinem in der Slowakei aufhältigen Bruder – die der Beschwerdeführer nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift mindestens einmal im Jahr besucht – bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein wiederholtes Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdführers läuft unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie von gegen die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit zuwider. Das Bundesamt schöpfte mit dem verhängten vierjährigen Einreiseverbot allerdings das Höchstmaß beinahe aus, damit würde sie jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des nicht unerheblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere jedoch auch aufgrund des gegen ihn bereits mit Bescheid vom 30.09.2020 verhängten zweijährigen Einreiseverbotes, welches ihn letztlich nicht davon abhalten konnte im Bundesgebiet erneut einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das vom Bundesamt erlassene vierjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das vom Bundesamt erlassene vierjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund 4 Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer am 02.03.2023 keiner Schwarzarbeit nachgegangen sei, erwies sich bereits aufgrund der Aktenlage als vollkommen unglaubhaft, selbst eine Einvernahme des beantragten Zeugen hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Insgesamt lagen sohin keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2268881.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.