5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 24.03.2022 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) wurde,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) Zuletzt wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 24.03.2022 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) wurde,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Zuletzt wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Insbesondere führte die belangte Behörde aus, dass der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet massiv überschritten habe und sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten würde. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich bereits seine letzte Einreise rechtswidrig gestaltete, da er mit seinen unzähligen Namensänderungen stets versucht habe, die Behörde zu täuschen, umd so seine vergangenen rechtswidrigen Aufenthalte zu verschleiern. Zudem sei bereits mehrmals mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen den BF vorgegangen worden, wobei ihn diese nicht daran gehindert haben, trotz aufrechtem Einreiseverbot ins Bundesgebiet einzureisen und stelle die Missachtung der Einreise und Aufenthaltsbestimmungen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Das Verhalten des BF stelle eine erhebliche Gefahr dar, die mehrere Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Daher trete sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Der BF sei bereits zweimal Österreich rechtskräftig verurteilt worden und gehe auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr vom BF aus, sodass die aufschiebende Wirkung auch aus spezialpräventiven Gründen abzuerkennen war. Eine schnellstmögliche Außerlandesbringung sei daher im öffentliche Interesse. Der BF erhob gegen die Spruchpunkte II. bis VI. eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Aufhebung des Bescheides und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragte. Hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe, hier aufgewachsen und hier sozialisiert worden sei und die Kernfamilie des BF in Österreich leben würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und eine Rückkehr nach Serbien würde eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Der BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Aufhebung des Bescheides und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragte. Hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe, hier aufgewachsen und hier sozialisiert worden sei und die Kernfamilie des BF in Österreich leben würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und eine Rückkehr nach Serbien würde eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der vielfach vorbestrafte BF entgegen bestehenden Einreiseverboten nach Österreich einreiste, um hier Straftaten zu begehen, und dabei fremde oder falsche Dokumente zum Nachweis seiner Identität verwendete. Angesichts der häufigen Rückfälle und der Tatwiederholung liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der vielfach vorbestrafte BF entgegen bestehenden Einreiseverboten nach Österreich einreiste, um hier Straftaten zu begehen, und dabei fremde oder falsche Dokumente zum Nachweis seiner Identität verwendete. Angesichts der häufigen Rückfälle und der Tatwiederholung liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt. Zudem ist der BF, wie schon zuvor, unmittelbar nach der negativen Entscheidung der belangten Behörde freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dazu kommt, dass der BF laut eigenen Angaben in den letzten Jahren immer wieder von Serbien nach Österreich und zurück nach Serbien gereist ist und dort noch über Familienangehörige und eine Wohnsitzadresse verfügt. Selbst unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, erfordern diese aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner bisher gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, jedoch keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Kontakte zu seinen teils volljährigen und teils minderjährigen Kindern, die alle serbische Staatsbürger sind, wobei das jüngste bereits XXXX alt ist, und seiner jetzigen Lebensgefährtin, einer serbischen Staatsangehörigen, kann er, wie auch schon bisher – auf die Zeiten bezogen, in denen er sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat - aufrecht erhalten bzw. auch bei deren Besuchen in Serbien (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) pflegen. Angesichts seiner Delinquenz, der widerholten Missachtung der Regeln des Fremdenrechtes und der widerholten Umgehung der Einreisebestimmungen und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Zudem ist der BF, wie schon zuvor, unmittelbar nach der negativen Entscheidung der belangten Behörde freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dazu kommt, dass der BF laut eigenen Angaben in den letzten Jahren immer wieder von Serbien nach Österreich und zurück nach Serbien gereist ist und dort noch über Familienangehörige und eine Wohnsitzadresse verfügt. Selbst unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, erfordern diese aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner bisher gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, jedoch keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Kontakte zu seinen teils volljährigen und teils minderjährigen Kindern, die alle serbische Staatsbürger sind, wobei das jüngste bereits römisch 40 alt ist, und seiner jetzigen Lebensgefährtin, einer serbischen Staatsangehörigen, kann er, wie auch schon bisher – auf die Zeiten bezogen, in denen er sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat - aufrecht erhalten bzw. auch bei deren Besuchen in Serbien (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) pflegen. Angesichts seiner Delinquenz, der widerholten Missachtung der Regeln des Fremdenrechtes und der widerholten Umgehung der Einreisebestimmungen und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte sohin
6a BFA-VG entfallen.Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2269419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.