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{'item': 'I421 2268596-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlI421 2268596-1 Spruch, I421 2268596-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.02.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsanwalt des BF am Freitag, den 10.02.2023, am Kanzleisitz in Wien zugestellt (AS 557, Übernahmebestätigung). Der Bescheid enthält auszugsweise folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“ (AS 545f). Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist, also bis längstens 10.03.2023, sondern am 11.03.2023 per Email bei der belangten Behörde eingebracht (AS 603 und 605). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorlage vom 13.3.2023, die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. In der Beschwerdevorlage nimmt die belangte Behörde inhaltlich zur Beschwerde Stellung und beantragt, dass diese abgewiesen werden möge. Auf die Verspätung der Beschwerde wird nicht hingewiesen. Beschwerdevorlage und Behördenakt langten in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 15.03.2023 ein und wird dieses Verfahren zu AZ I421 2268596-1 beim BVwG geführt. Am 17.03.2023 erging in diesem Verfahren ein Verspätungsvorhalt an die Rechtsvertretung des BF, in dem dargelegt wurde, dass die Beschwerde vom 11.03.2023 verspätet ist. Die Zustellung des Verspätungsvorhalts erfolgte noch am 17.03.2023 im elektronischen Rechtsverkehr an die Rechtsvertretung des BF. Die Rechtsvertretung des BF formulierte sodann einen Schriftsatz, datiert mit 27.03.2023, gerichtet laut Rubrum an das Landesgericht für Strafsachen Wien, zum Aktenzeichen des gegenständlichen BVwG-Verfahrens, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Bescheidbeschwerde gestellt bzw. erhoben wird. Dieser Schriftsatz wurde mittels Email an die Einlaufstelle des BVwG am 27.03.2023 übermittelt. Dieses Anbringen wurde beim BVwG zu AZ I421 2268596-2 protokolliert und als Annexverfahren zu I421 2268596-1 der Gerichtsabteilung I421 bei der Außenstelle Innsbruck zugewiesen, wo der Akt am 29.03.2023 einlangte. In diesem Anbringen wird eingeräumt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der zu Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird zu Feststellungen erhoben.Der zu Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird zu Feststellungen erhoben. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich ohne Widerspruch aus dem Behörden- und Gerichtsakt und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) lautet im § 1 wie folgend:Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) lautet im Paragraph eins, wie folgend: „Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.Paragraph eins,

(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2)Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
(3)Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
(4)Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen.
(4)Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu versehen.
(5)Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(5)Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(6)Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
(7)Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
(8)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
(9)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 8 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, ist sinngemäß anzuwenden.“
(9)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. Paragraph 8, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, ist sinngemäß anzuwenden.“ Da der Wiedereinsetzungsantrag per Email an das BVwG übermittelt wurde, ist er als nicht eingebracht anzusehen (siehe VwGH Ra 2019/19/0014). Die Beschwerde vom 11.03.2023 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.02.2023, Zl. XXXX , zugestellt am 10.02.2023, ist verspätet, da außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist, die am 10.03.2023 endete, eingebracht. Die Beschwerde war daher als verspätet abzuweisen.Die Beschwerde vom 11.03.2023 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , zugestellt am 10.02.2023, ist verspätet, da außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist, die am 10.03.2023 endete, eingebracht. Die Beschwerde war daher als verspätet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2268596.1.00

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