4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.02.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsanwalt des BF am Freitag, den 10.02.2023, am Kanzleisitz in Wien zugestellt (AS 557, Übernahmebestätigung). Der Bescheid enthält auszugsweise folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“ (AS 545f). Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist, also bis längstens 10.03.2023, sondern am 11.03.2023 per Email bei der belangten Behörde eingebracht (AS 603 und 605). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorlage vom 13.3.2023, die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. In der Beschwerdevorlage nimmt die belangte Behörde inhaltlich zur Beschwerde Stellung und beantragt, dass diese abgewiesen werden möge. Auf die Verspätung der Beschwerde wird nicht hingewiesen. Beschwerdevorlage und Behördenakt langten in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 15.03.2023 ein und wird dieses Verfahren zu AZ I421 2268596-1 beim BVwG geführt. Am 17.03.2023 erging in diesem Verfahren ein Verspätungsvorhalt an die Rechtsvertretung des BF, in dem dargelegt wurde, dass die Beschwerde vom 11.03.2023 verspätet ist. Die Zustellung des Verspätungsvorhalts erfolgte noch am 17.03.2023 im elektronischen Rechtsverkehr an die Rechtsvertretung des BF. Die Rechtsvertretung des BF formulierte sodann einen Schriftsatz, datiert mit 27.03.2023, gerichtet laut Rubrum an das Landesgericht für Strafsachen Wien, zum Aktenzeichen des gegenständlichen BVwG-Verfahrens, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Bescheidbeschwerde gestellt bzw. erhoben wird. Dieser Schriftsatz wurde mittels Email an die Einlaufstelle des BVwG am 27.03.2023 übermittelt. Dieses Anbringen wurde beim BVwG zu AZ I421 2268596-2 protokolliert und als Annexverfahren zu I421 2268596-1 der Gerichtsabteilung I421 bei der Außenstelle Innsbruck zugewiesen, wo der Akt am 29.03.2023 einlangte. In diesem Anbringen wird eingeräumt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der zu Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird zu Feststellungen erhoben.Der zu Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird zu Feststellungen erhoben. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich ohne Widerspruch aus dem Behörden- und Gerichtsakt und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) lautet im § 1 wie folgend:Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) lautet im Paragraph eins, wie folgend: „Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.Paragraph eins,
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2268596.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.