RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlI423 2207414-2 SpruchI423 2207416-2/22EI423 2207414-2/27EI423 2207413-2/24EI423 2264084-1/24E, I423 2207416-2/22E
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. IV. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2022 verloren.“römisch vier. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2022 verloren.“ II. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 16.09.2022, Zl. XXXX (betreffend die BF2), und Zl. XXXX (betreffend den BF4), werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I., II., und VI. zu lauten haben:römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 (betreffend die BF2), und Zl. römisch 40 (betreffend den BF4), werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch sechs. zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. VI. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2022, Zl. XXXX , betreffend die BF3 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I., II., und VI. zu lauten haben:römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die BF3 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch sechs. zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. VI. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1 bis BF4), welche allesamt über die ägyptische Staatsangehörigkeit verfügen.
- Der BF1 reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Furcht vor Moslembrüdern begründete. Mit Bescheid vom 19.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab.
- Die BF2 reiste spätestens am 24.08.2017 illegal nach Österreich ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX wurde die BF3 in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes zum BF1 behoben und die Angelegenheit in Anbetracht der Geburt der BF3 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
- Die BF2 reiste spätestens am 24.08.2017 illegal nach Österreich ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 wurde die BF3 in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesamtes zum BF1 behoben und die Angelegenheit in Anbetracht der Geburt der BF3 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
- Mit Bescheiden jeweils vom 17.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheiden jeweils vom 17.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF4, geboren. Der für ihn am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020 abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Spätestens am 06.10.2020 tauchten die BF1 bis BF4 im Bundesgebiet unter.
- Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF4, geboren. Der für ihn am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020 abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Spätestens am 06.10.2020 tauchten die BF1 bis BF4 im Bundesgebiet unter.
- Die gegen die Bescheide bezüglich des BF1, der BF2 und der BF3 erhobenen Beschwerden vom 01.10.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 zu GZlen. XXXX , XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, E 3075-3077/2021, ab.
- Die gegen die Bescheide bezüglich des BF1, der BF2 und der BF3 erhobenen Beschwerden vom 01.10.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 zu GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, E 3075-3077/2021, ab.
- Am 03.02.2022 wurde der BF1 einer Personenkontrolle unterzogen und stellte in weiterer Folge am 04.02.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- Am 08.07.2022 stellte der BF1 aus dem Stande seiner Schubhaft den verfahrensgegenständlichen dritten Asylfolgeantrag, den er mit einer Konversion zur „Buthi“-Religion, die er mit dem Glauben an den Teufel beschrieb, begründete. Aufgrund von Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks wurde der BF1 am 03.08.2022 aus der Schubhaft entlassen.
- Am 18.07.2022 sowie 04.08.2022 wurden Asylfolgeanträge hinsichtlich der BF2 bis BF4 gestellt und diese mit Furcht der BF2 vor ihren Eltern begründet, welche sie und die Kinder mit dem Tode bedroht hätten, weil sie sich einer Zwangsheirat wiedersetzt und den BF1 geheiratet hätte. Zudem sei sie beschnitten und fürchte dies bei ihrer Rückkehr ebenso hinsichtlich ihrer Tochter BF
- Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF2 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen die BF2 bis BF4 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF2 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen die BF2 bis BF4 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Gegen die Bescheide der BF2 bis BF4 richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 18.10.2022, in welcher ausgeführt wurde, die BF2 sei in Ägypten beschnitten worden und wäre sie in Anbetracht dessen, dass sie sich ihren Eltern in Hinblick auf eine Zwangsheirat wiedersetzt und den BF1 geheiratet habe, einer Verfolgung durch ihre Eltern ausgesetzt. Sie hätten gedroht, sie bzw. auch ihre Kinder zu töten.
- Gegen den Bescheid des BF1 richtet sich die Beschwerde ebenfalls vom 18.10.2022, in der ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz der restlichen Familienmitglieder vorgebracht wurde, dass der BF1 Anhänger des Buddhismus kennengelernt hätte und er vom Islam zum Buddhismus konvertiert sei. Das BFA sei mangels näherer Befragung des BF1 von einer Konversion zur Religion der „Buthi“ ausgegangen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, um welche Religion es sich dabei überhaupt handle. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, aufgrund des neuen Religionsbekenntnisses asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
- Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der BF1 bis BF4 samt Verwaltungsakte vor.
- Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. XXXX , XXXX und XXXX wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte VII. in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Nachdem Verhandlungen für 28.02.2023, 07.03.2023 und 17.03.2023 in Anbetracht von Krankheitsmitteilungen zuerst hinsichtlich der BF3 und des BF4, dann hinsichtlich des BF1 und zuletzt hinsichtlich der BF2 wieder abberaumt werden mussten, führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Obwohl neuerlich tags davor am Nachmittag eine Vertagungsbitte einlangte, weil die BF2 immer noch krank sei, erschienen die BF1 bis BF4 zum nicht nochmal abberaumten Termin. Der BF1 und die BF2 wurden im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertretung einvernommen. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
- Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte römisch sieben. in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. ,
- Nachdem Verhandlungen für 28.02.2023, 07.03.2023 und 17.03.2023 in Anbetracht von Krankheitsmitteilungen zuerst hinsichtlich der BF3 und des BF4, dann hinsichtlich des BF1 und zuletzt hinsichtlich der BF2 wieder abberaumt werden mussten, führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Obwohl neuerlich tags davor am Nachmittag eine Vertagungsbitte einlangte, weil die BF2 immer noch krank sei, erschienen die BF1 bis BF4 zum nicht nochmal abberaumten Termin. Der BF1 und die BF2 wurden im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertretung einvernommen. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer Der volljährige BF1 und die volljährige BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF
- Das Verfahren wird als Familienerfahren nach § 34 AsylG 2005 geführt. Der volljährige BF1 und die volljährige BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF
- Das Verfahren wird als Familienerfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 geführt. Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich die BF2 zum muslimischen Glauben. Die Identität des BF1 und der BF2 steht nicht fest, hingegen in Anbetracht ihrer Geburt in Österreich die der BF3 und des BF
- Die Beschwerdeführer sind gesund und fällt keiner von ihnen unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
- Der BF1 und die BF2 sind sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Die Beschwerdeführer sind gesund und fällt keiner von ihnen unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der BF1 und die BF2 sind sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF1 mit der BF2 in Kairo. In Ägypten besuchte er sowohl die Grundschule, als auch ein Gymnasium, anschließend schloss er an einer Berufsschule die Ausbildung für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker ab und übte diesen Beruf auch aus. Von seinem Vater erhielt er eine eigene Werkstätte und arbeitete als Holzdrechsler. Im Herbst 2015 reiste er legal per Flugzeug von Kairo aus in die Türkei und gelangte schließlich nach Österreich, wo er am 19.11.2015 einen Asylantrag stellte. Ab Oktober 2020 war er bis zu einem einwöchigen Justizanstaltsaufenthalt im Mai 2022 in Österreich nicht melderechtlich erfasst. Seit Entlassung aus der Schubhaft, die von 01.07.2022 bis 03.08.2022 andauerte und in Anbetracht des Hungerstreiks des BF1 beendet werden musste, ist der BF1 wieder ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhältig. Die BF2 reiste im Jahr 2016 aus Ägypten aus und erreichte schließlich Österreich, wo sie am 24.08.2017 einen Asylantrag stellte. Sie hat die Grundschule sowie eine allgemeinbildende höhere Schule mit Matura positiv abgeschlossen, bevor sie im Oktober 2014 in Kairo an der Universität ein Studium begonnen, jedoch nicht abgeschlossen hat. Sie hat auch eine Lehre abgeschlossen. In Ägypten leben die Eltern der BF2 sowie ihre Geschwister, daneben Tanten und Onkel der BF
- Der Bruder des BF1 lebt in Italien, ein Cousin des BF1 in Österreich. Am XXXX wurde die BF3, am XXXX der BF4 in Österreich geboren. Spätestens am 06.10.2020 tauchten die BF1 bis BF4 im Bundesgebiet unter und waren im Zeitraum Oktober 2020 bis Juli 2022 im Bundesgebiet nicht melderechtlich erfasst.In Ägypten leben die Eltern der BF2 sowie ihre Geschwister, daneben Tanten und Onkel der BF
- Der Bruder des BF1 lebt in Italien, ein Cousin des BF1 in Österreich. Am römisch 40 wurde die BF3, am römisch 40 der BF4 in Österreich geboren. Spätestens am 06.10.2020 tauchten die BF1 bis BF4 im Bundesgebiet unter und waren im Zeitraum Oktober 2020 bis Juli 2022 im Bundesgebiet nicht melderechtlich erfasst. Mit Ausnahme des BF1 beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 arbeitet tagsüber zeitweise für bzw. mit einer Firma im Bereich Solaranlagentechnik, ohne dafür bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein. Auch über eine Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeit verfügt er nicht. Die Familie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 verfügt seit 07.03.2018 über die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“, welches er mit selben Tag ruhend meldete. Am 26.10.2020 meldete er die Wiederaufnahme dieses Gewerbes bei der Wirtschaftskammer an. Seit 04.04.2018 ist er zudem Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Feilbieten von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eiern im Umherziehen“. (Erst) ab dem 26.10.2020 war er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach dem GSVG pflichtversichert, wobei die Pflichtversicherung bereits am 31.07.2021 wieder endete. Aktuell (seit 06.03.2023) ist er als Asylwerber bzw. Flüchtling krankenversichert. Die BF2 war für die Dauer von drei Tagen im Jahr 2020 in einem Lokal als Reinigungskraft tätig, ohne für diese Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Sie war für diesen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sozial- bzw. Unfallversicherung angemeldet. Der BF1 und die BF2 haben einen von 15.07.2020 bis 14.07.2025 gültigen Pachtvertrag für ein Gasthaus bzw. eine Pizzeria abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29.07.2020 meldete die BF2 das freie Gewerbe für das Gastgewerbe (bzw. für einen Imbiss mit acht Verabreichungsplätzen) bei der zuständigen Gewerbebehörde an, welches ihr jedoch nicht verliehen wurde. Die Finanzpolizei für das Finanzamt XXXX kontrollierte am 15.10.2020 den Kebab-Imbiss an der angeführten Adresse des gepachteten Gastronomiebetriebes. Im Zuge der Amtshandlung wurde gegenüber der BF2 als Betreiberin festgestellt, dass sie keinen Gewerbeschein und keine Steuernummer hat, sie nicht zur gewerblichen Sozialversicherung angemeldet ist, sie keine Aufzeichnungen am Kontrolltag vorlegen konnte, sie ihrer Belegerteilungspflicht nicht nachkam und sie das Lokal seit 15.07.2020 „gemietet“ hat, sie dieses seit ca. diesem Datum betreibt und ihre Angaben, dass sie dieses Lokal erst mit dem Tag der Amtshandlung geöffnet habe, nicht der Wahrheit entsprechen können, weil sich die Miete seit 15.07.2020 auf € 1.350,-- pro Monat beläuft.Die BF2 war für die Dauer von drei Tagen im Jahr 2020 in einem Lokal als Reinigungskraft tätig, ohne für diese Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Sie war für diesen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sozial- bzw. Unfallversicherung angemeldet. Der BF1 und die BF2 haben einen von 15.07.2020 bis 14.07.2025 gültigen Pachtvertrag für ein Gasthaus bzw. eine Pizzeria abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29.07.2020 meldete die BF2 das freie Gewerbe für das Gastgewerbe (bzw. für einen Imbiss mit acht Verabreichungsplätzen) bei der zuständigen Gewerbebehörde an, welches ihr jedoch nicht verliehen wurde. Die Finanzpolizei für das Finanzamt römisch 40 kontrollierte am 15.10.2020 den Kebab-Imbiss an der angeführten Adresse des gepachteten Gastronomiebetriebes. Im Zuge der Amtshandlung wurde gegenüber der BF2 als Betreiberin festgestellt, dass sie keinen Gewerbeschein und keine Steuernummer hat, sie nicht zur gewerblichen Sozialversicherung angemeldet ist, sie keine Aufzeichnungen am Kontrolltag vorlegen konnte, sie ihrer Belegerteilungspflicht nicht nachkam und sie das Lokal seit 15.07.2020 „gemietet“ hat, sie dieses seit ca. diesem Datum betreibt und ihre Angaben, dass sie dieses Lokal erst mit dem Tag der Amtshandlung geöffnet habe, nicht der Wahrheit entsprechen können, weil sich die Miete seit 15.07.2020 auf € 1.350,-- pro Monat beläuft. Der BF1 und die BF2 können sich in der deutschen Sprache einigermaßen gut ausdrücken. Ihre Sprachkenntnisse sind als für den Alltagsgebrauch ausreichend einzustufen. Eine Sprachprüfung (Niveau A1) hat ausschließlich die BF2 positiv absolviert, dies am 26.09.
- Das Ergebnis der Prüfung Niveau A2 ist noch ausständig. Die volljährigen Beschwerdeführer sind aktuell weder Mitglied eines Vereins, noch besuchen sie etwaige Kurse. Von Mitte Mai 2018 bis jedenfalls Juli 2018 arbeiteten der BF1 und die BF2 im Ausmaß von bis zu ca. 20 Stunden auf ehrenamtlicher Basis beim Verein XXXX . Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden. Die BF3 besucht aktuell den Kindergarten. Der BF1 und die BF2 können sich in der deutschen Sprache einigermaßen gut ausdrücken. Ihre Sprachkenntnisse sind als für den Alltagsgebrauch ausreichend einzustufen. Eine Sprachprüfung (Niveau A1) hat ausschließlich die BF2 positiv absolviert, dies am 26.09.
- Das Ergebnis der Prüfung Niveau A2 ist noch ausständig. Die volljährigen Beschwerdeführer sind aktuell weder Mitglied eines Vereins, noch besuchen sie etwaige Kurse. Von Mitte Mai 2018 bis jedenfalls Juli 2018 arbeiteten der BF1 und die BF2 im Ausmaß von bis zu ca. 20 Stunden auf ehrenamtlicher Basis beim Verein römisch 40 . Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden. Die BF3 besucht aktuell den Kindergarten. Der BF1 wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 30.03.2016 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf.Der BF1 wurde mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 30.03.2016 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf. Am 30.01.2020 wurde er einer Personenkontrolle unterzogen, weil er von einem Polizisten dabei beobachtet wurde, wie er einem (namentlich genannten) Mann Klemmsäckchen mit Marihuana weitergab. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung zeigte er sich zum fortgesetzten Erwerb, Besitz und der Weitergabe von Marihuana geständig und bestritt, einem Minderjährigen Marihuana überlassen zu haben. Zu seinem Suchtgiftkonsum gab der BF1 an, vor ca. vier Jahren begonnen zu haben, am Abend vor dem Schlafengehen einen Joint zu rauchen. Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob zwar gegen den BF1 Anklage, jedoch veranlasste das Landesgericht XXXX die Abbrechung des Strafverfahrens und ordnete die Aufenthaltsermittlung des BF1 an, weil er über keine ladungsfähige Zustelladresse verfügte.Am 30.01.2020 wurde er einer Personenkontrolle unterzogen, weil er von einem Polizisten dabei beobachtet wurde, wie er einem (namentlich genannten) Mann Klemmsäckchen mit Marihuana weitergab. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung zeigte er sich zum fortgesetzten Erwerb, Besitz und der Weitergabe von Marihuana geständig und bestritt, einem Minderjährigen Marihuana überlassen zu haben. Zu seinem Suchtgiftkonsum gab der BF1 an, vor ca. vier Jahren begonnen zu haben, am Abend vor dem Schlafengehen einen Joint zu rauchen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob zwar gegen den BF1 Anklage, jedoch veranlasste das Landesgericht römisch 40 die Abbrechung des Strafverfahrens und ordnete die Aufenthaltsermittlung des BF1 an, weil er über keine ladungsfähige Zustelladresse verfügte. Aktuell scheint im Strafregisterauszug des BF1 eine Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 28.06.2022 zu XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, wegen Suchtgiftdelinquenz und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt auf, wofür der BF1 zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde. Aktuell scheint im Strafregisterauszug des BF1 eine Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.06.2022 zu römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, wegen Suchtgiftdelinquenz und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt auf, wofür der BF1 zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde. Die BF2 ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den bisherigen Verfahren der Beschwerdeführer und zu ihrem Fluchtvorbringen 1.2.1 Zum BF1 Mit Bescheid vom 19.12.2016 wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 19.11.2015, den dieser mit der Furcht vor Moslembrüdern begründete, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab. In Anbetracht der Geburt der BF3 am XXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ XXXX , der Bescheid des Bundesamtes zum BF1 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.In Anbetracht der Geburt der BF3 am römisch 40 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ römisch 40 , der Bescheid des Bundesamtes zum BF1 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 17.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2021 (GZlen. XXXX , XXXX und XXXX ) als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, XXXX , ab. Mit Bescheid vom 17.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2021 (GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, römisch 40 , ab. Am 03.02.2022 wurde der BF1 einer Personenkontrolle unterzogen und stellte in weiterer Folge am 04.02.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 03.02.2022 wurde der BF1 einer Personenkontrolle unterzogen und stellte in weiterer Folge am 04.02.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 08.07.2022 stellte der BF1 aus dem Stande seiner Schubhaft einen weiteren Asylfolgeantrag, den er mit einer Konversion zur „Buthi“-Religion, die er mit dem Glauben an den Teufel beschrieb, begründete. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2022, in welcher die Bestimmung des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 zitiert wurde, wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er mit diesem Tage sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Der BF1 verweigerte die Annahme der Verfahrensanordnung. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2022, in welcher die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 zitiert wurde, wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er mit diesem Tage sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Der BF1 verweigerte die Annahme der Verfahrensanordnung. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der Asylantrag des BF1 vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt IV.). Polizeiliche Zustellungsversuche des Bescheides an den BF1 wurden am 22.09.2022 (zweimal), am 23.09.2022, am 25.09.2022 (zweimal), am 29.09.2022, am 02.10.2022 und am 04.10.2022 an der Hauptwohnsitzadresse der BF2 bis BF4 erfolglos vorgenommen, auch eine Terminvereinbarung mit einem Caritas Flüchtlingsbetreuer führte zu keinem Erfolg.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der Asylantrag des BF1 vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.). Polizeiliche Zustellungsversuche des Bescheides an den BF1 wurden am 22.09.2022 (zweimal), am 23.09.2022, am 25.09.2022 (zweimal), am 29.09.2022, am 02.10.2022 und am 04.10.2022 an der Hauptwohnsitzadresse der BF2 bis BF4 erfolglos vorgenommen, auch eine Terminvereinbarung mit einem Caritas Flüchtlingsbetreuer führte zu keinem Erfolg. Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 05.07.2021 und der gegenständlichen dritten Asylfolgeantragstellung wurden keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der Konversion zur „Buthi“-Religion, welche er mit dem Glauben an den Teufel beschrieb, einer Verfolgung in Ägypten ausgesetzt sei, weist keinen glaubhaften Kern auf. 1.2.2 Zu den BF2 bis BF4 Die BF2 stellte am 24.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die BF3 in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF2 und die BF3 brachten dabei keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützten sich auf die Fluchtgründe des BF1.Die BF2 stellte am 24.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde die BF3 in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF2 und die BF3 brachten dabei keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützten sich auf die Fluchtgründe des BF
- Mit Bescheiden jeweils vom 17.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheiden jeweils vom 17.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF4, geboren. Der für ihn am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020, Zl. XXXX , abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Zum BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und stützte sich sein Antrag ebenfalls auf die Fluchtgründe des BF1.Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF4, geboren. Der für ihn am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Zum BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und stützte sich sein Antrag ebenfalls auf die Fluchtgründe des BF
- Die gegen die Bescheide bezüglich der BF2 und BF3 erhobenen Beschwerden vom 01.10.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 (GZlen. XXXX , XXXX und XXXX ) als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, XXXX , ab.Die gegen die Bescheide bezüglich der BF2 und BF3 erhobenen Beschwerden vom 01.10.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 (GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, römisch 40 , ab. Am 18.07.2022 sowie 04.08.2022 wurden Asylfolgeanträge hinsichtlich der BF2 bis BF4 gestellt und begründete die BF2 diese mit der Furcht vor ihren Eltern, welche sie und die Kinder mit dem Tode bedroht hätten, weil sie sich einer Zwangsheirat wiedersetzt und den BF1 geheiratet hätte. Zudem sei sie beschnitten und fürchte dies bei ihrer Rückkehr ebenso hinsichtlich der BF
- Mit gegenständlichen Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gegen die BF2 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkte V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkte VI.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.). Zudem wurde gegen die BF2 bis BF4 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VIII.). Mit gegenständlichen Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gegen die BF2 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.). Zudem wurde gegen die BF2 bis BF4 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch acht.). Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. XXXX , XXXX und XXXX wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte VII. in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte römisch sieben. in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 05.07.2021 (BF2 und BF3) und 08.01.2020 (BF4) und der gegenständlichen jeweils zweiten Asylfolgeantragstellung wurden keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Das Vorbringen der BF2, wonach sie und ihre Kinder von ihren Eltern aufgrund ihres Widerstandes gegen eine Zwangsheirat bzw. der Heirat mit dem BF1 mit dem Tode bedroht würden und sie eine Beschneidung der BF3 fürchte, weist keinen glaubhaften Kern auf. 1.
- Zu der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung der BF2 bis BF4 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten droht den Beschwerdeführern weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder sind sie einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch besteht für sie in Ägypten die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022) der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.4.1 COVID-19 Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022 1.4.2 Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022) Quellen: ● AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 1.4.
- Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 ● FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 ● STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.4.4 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022)Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.6 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, mhttps://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 1.4.
- Relevante Bevölkerungsgruppen 1.4.7.1 Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022). Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.7.
- Kinder Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft. Die „Ägyptische Demographische und Gesundheitliche Umfrage“ hat 2014 Daten zu Kinderarbeit nach einem von UNICEF entwickelten Modul erhoben. Danach sind 7 % der Kinder zwischen 7 und 15 Jahren (ca. 1,6 Millionen) Opfer von Kinderarbeit. 2015 hat Ägypten einige Mechanismen eingeführt, um das Vorgehen der Regierung gegen Kinderarbeit besser zu koordinieren. Dazu gehört das „Nationale Koordinierungskomitee zur Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit“. Verschiedene staatliche Institutionen implementieren Hilfsprogramme in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Arbeitsminister Mohammad Saafan hat im Juni 2017 verkündet, dass im Vorjahr 23.316 Kinder durch staatliche Razzien aus der Kinderarbeit gerettet wurden (AA 26.1.2022). Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022).Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022).Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 12.4.2022). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 28.2.2022). Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5% der Bevölkerung in den Gouvernements von Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 12.4.2022). Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswartiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Agypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.
- Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
- Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2 1.4.
- Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022 Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 ● Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 1.4.
- Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: ● abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerden und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF2 vor der belangten Behörde und des BF1 sowie der BF2 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, dem Strafregister sowie Sozialversicherungsdatenauszüge von Amts wegen eingeholt. Nachdem Verhandlungen für den 28.02.2023, 07.03.2023 und 17.03.2023 in Anbetracht von kurzfristigen Krankmeldungen jeweils tags davor am Nachmittag hinsichtlich der BF3 und des BF4, dann hinsichtlich des BF1 und zuletzt hinsichtlich der BF2 wieder abberaumt werden mussten, führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der BF1 und die BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 2.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer Der Umstand, dass der BF1 mit der BF2 verheiratet ist und sie die Eltern der BF3 und des BF4 sind, stellt sich vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben im jeweiligen Vorverfahren bzw. den in den Verwaltungsakten einliegenden Geburtsurkunden zur BF3 und zum BF4 (AS 47 und AS 49), in welchen jeweils der BF1 als Vater angeführt ist, als glaubhaft dar. In Anbetracht dessen, dass der BF1 und die BF2 den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht haben, stehen ihre Identitäten nicht zweifelsfrei fest. Zum Nachweis der Identität der BF3 und des BF4 wurden – wie bereits ausgeführt – die österreichischen Geburtsurkunden in Vorlage gebracht (AS 47 und AS 49). Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 wurde bereits die ägyptische Staatsangehörigkeit der BF2 (samt umfassenden Erwägungen dazu) festgestellt. Zumal schließlich zuletzt auch die BF2 vor dem BFA zu ihrer Staatsangehörigkeit befragt einräumte, Staatsbürgerin von Ägypten zu sein und im ersten Asylverfahren in Hinblick auf die damalige Behauptung, über die syrische Staatsbürgerschaft zu verfügen, gelogen zu haben, um eine Abschiebung zu vermeiden (Protokoll vom 04.08.2022, AS 76 und AS 80), konnte nunmehr die ägyptische Staatsangehörigkeit aller Beschwerdeführer zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer und auch der Religionszugehörigkeit der BF2 bis BF4 konnte bereits im Erstverfahren in Anbetracht der gleichlautenden Angaben im Vorverfahren getroffen werden, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 ersichtlich. In Hinblick auf die Religionszugehörigkeit des BF1 bleibt auf die noch folgenden Ausführungen unter Punkt 2.3.
- zu verweisen. Zumal weder den Inhalten der Verwaltungsakte noch jenen der Gerichtsakte Gegenteiliges zu entnehmen war und schließlich auch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung etwaige krankheitsbekundende Urkunden vorgelegt wurden, war davon auszugehen, dass sämtliche Beschwerdeführer soweit gesund sind, dass sie nicht pflegebedürftig sind und keiner ärztlichen Hilfe oder Rehabilitationsmaßnahme bedürfen. Die BF2 selbst betonte noch vor dem BFA, dass es dem BF1, der BF3 und dem BF4 gesundheitlich gut gehe (Protokoll 04.08.2022, AS 75). Zum Vorbringen der BF2, beschnitten zu sein (Protokoll vom 18.07.2022, AS 15; Protokoll vom 04.08.2022, AS 74 und AS 75; Beschwerde vom 18.10.2022), gilt festzuhalten, dass aus der zuletzt vorgelegten Urkunde eines Universitätsklinikums vom 04.09.2022 in Zusammenhang mit ihrer dritten Schwangerschaft (AS 248) eine solche nicht hervorgeht. In diesem Bericht wird ausschließlich auf ihre bisher zweimal erfolgten Kaiserschnitte Bezug genommen, hinsichtlich derer sich der Zugangsweg zum Operieren als schwierig darstellte, wobei auf eine Verwachsung ihres Bauches nach den Kaiserschnitten hingewiesen wurde. Auf etwaige Auffälligkeiten ihrer (äußeren) Genitalien wurde weder in der Anamnese, noch in der verschriftlichten Untersuchung der Schwangeren bzw. der Diagnose selbst Bezug genommen. Das im Bericht umschriebene weitere Vorgehen in ihrer dritten Schwangerschaft lässt ebenfalls keinerlei Hinweise auf die von der BF2 vorgebrachten Beschneidung erkennen und ist auch zuletzt in den Darlegungen unter „Wichtige Infos“ nichts in Zusammenhang mit einer etwaigen Beschneidung vermerkt. Das – im Zuge der Asylfolgeantragstellung erstmalig erstattete – Vorbringen der BF2, als Kind beschnitten worden zu sein (Protokoll vom 18.07.2022, AS 15; Protokoll vom 04.08.2022, AS 74 und AS 75) und aufgrund der Beschneidung an gesundheitlichen Problemen zu leiden bzw. sich während der beiden vorangegangenen Schwangerschaften aufgrund dessen in ärztlicher Behandlung befunden zu haben (Protokoll vom 04.08.2022, AS 75), stellt sich vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft dar. In Anbetracht des Gesundheitszustands und des erwerbsfähigen Alters des BF1 und der BF2 war auf die Arbeitsfähigkeit zu schließen. Dass sie auch arbeitswillig sind, zeigt sich durch die Bestrebungen des BF1 und der BF2 in Zusammenhang mit ihrem Kebab-Imbiss, zudem den nach wie vor aufrechten Gewerbeberechtigungen, die im Verwaltungsakt einliegen (AS 25 ff). Schließlich brachte die BF2 auch im Zuge ihrer Beschwerdeschrift ihre Arbeitswilligkeit zum Ausdruck (Beschwerde vom 18.10.2022, AS 233) und räumte der BF1 in der Beschwerdeverhandlung ein, der Schwarzarbeit nachzugehen (VH-Protokoll S. 19f). Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Einreise konnten bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 in Anbetracht der Angaben in den damaligen Erstbefragungen und niederschriftlichen Einvernahmen getroffen werden. Die Asylantragstellung des BF1 am 19.11.2015 ist daneben durch die Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister belegt, seine mangelnde melderechtliche Erfassung im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus selbigen geht zudem sein einwöchiger Justizaufenthalt sowie seine Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum vom 01.07.2022 bis 03.08.2022 hervor. Dass die Schubhaft in Anbetracht des Hungerstreiks des BF1 beendet werden musste, ist durch ein E-Mail vom 03.08.2022 belegt (AS 63) und schilderte auch die BF2 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme, dass sich der BF1 mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft „freigepresst“ habe (Protokoll vom 04.08.2022, AS 75). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Beendigung seiner Schubhaft nach wie vor über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, ist wiederum im Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Die Feststellung, dass die BF2 im Jahr 2016 illegal nach Griechenland reiste, wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 getroffen. Das Datum ihrer Asylantragstellung am 24.08.2017 ist in einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu ihrer Person belegt. Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung basieren ebenfalls auf den Inhalten des rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021, welche auf den damaligen Angaben der BF2 im Vorverfahren fußten. Übereinstimmende Angaben zur Ausbildung machte die BF2 auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll S. 6, 11), wobei sie den Lehrabschluss ins Treffen führte. Die Feststellung der in Ägypten aufhältigen Verwandten der BF2 bzw. den in Italien und Österreich aufhältigen Verwandten des BF1 basieren auf den diesbezüglichen Angaben der BF2 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 04.08.2022, AS 78, AS 79 und AS 81). Die Geburt der BF3 und des BF4 im Bundesgebiet ist durch deren jeweils in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden belegt (AS 47 und AS 49), das Untertauchen der Beschwerdeführer in Ermangelung entsprechender Eintragungen in den jeweiligen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, welche in diesem Zeitraum keine Wohnsitzmeldung verschriftlichen. Die BF2 selbst schilderte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu diesem Umstand befragt, sich in Anbetracht ihres negativen Asylbescheides und ihres illegalen Aufenthalts absichtlich nicht angemeldet zu haben (Protokoll vom 04.08.2022, AS 82). Den amtswegig eingeholten Grundversorgungsauszügen war der Bezug der Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung der BF2 bis BF4 zu entnehmen, ebenso, dass der BF1 keine Leitungen aus derselben bezieht. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer über keine Arbeitsbewilligungen verfügen, zudem auch in den AJ-Web-Auszügen zum BF1 und zur BF2 nichts in Hinblick auf eine etwaige selbständige Erwerbstätigkeit aufscheint, war festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zu den Gewerbeberechtigungen des BF1 liegen im Verwaltungsakt ein (AS 25 f). Seine Pflichtversicherung nach dem GSVG (erst) ab dem 26.10.2020 bis 31.07.2021 ist im Sozialversicherungsdatenauszug des BF1 belegt, auch die aktuell seit 06.03.2023 bestehende Versicherung als Asylwerber bzw. Flüchtling bei der ÖGK. Die Anstellung der BF2 für die Dauer von drei Tagen in einem Lokal als Reinigungskraft im Jahr 2020 ergibt sich aus deren Sozialversicherungsdatenauszug. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 rechtskräftig festgehalten, basiert die Feststellung über die Anzeige wegen der unrechtmäßigen Führung einer Imbissbude auf der Anzeige der Finanzpolizei vom 15.10.2020, jene über die unerlaubte Beschäftigung der BF2 auf dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 04.03.2020 wegen dem Übertreten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der Pachtvertrag liegt zudem im Verwaltungsakt ein (AS 31 ff; Protokoll vom 04.08.2022, AS 82). Dass sie, wie noch im Vorverfahren behauptet, erst seit dem Tag der Amtshandlung das Lokal betrieben hätten, stellt sich als nicht glaubhaft dar, zumal ein Pachtzins in Höhe von EUR 1.350,00 bereits ab Vertragsabschluss 15.07.2020 zu entrichten war und auch die BF2 selbst zuletzt vermeinte, sie hätten vier Monate lang die Pacht bezahlt (Protokoll vom 04.08.2022, AS 82), was ebenfalls für ein Betreiben ab Vertragsunterfertigung bis zur finanzamtlichen Kontrolle am 15.10.2020 spricht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 31.03.2023 konnten die tatsächlichen Sprachkenntnisse der des BF1 und der BF2 nachvollzogen werden (VH-Protokoll S 9, 20). Im Zuge der Beschwerde legte die BF2 ein mit 26.09.2022 datiertes ÖSD-Zertifikat vor, welches ihr Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 bescheinigt (AS 250 f). In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, die Prüfung A2 gemacht zu haben, das Ergebnis aber noch abzuwarten (VH-Protokoll S 9). Urkunden des Vereins XXXX vom Mai bzw. Juli 2018 zur BF2 liegen im Verwaltungsakt ein, welche eine Tätigkeit ihrerseits seit 14.05.2018 belegen (AS 37 f). Vor dem BFA gab die BF2 zuletzt an, weder Mitglied eines Vereins zu sein, noch etwaige Kurse zu besuchen (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigten die Beschwerdeführer diese Angaben (VH-Protokoll S 11, 20). In Anbetracht ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, den zwar vorhandenen, aber nicht nachgewiesenen Deutschkenntnissen, der bisherigen Schwarzarbeit und der mangelnden Teilnahme am Sozialleben zB in Vereinen oder bei Kursen wurden seitens der volljährigen Beschwerdeführer keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt. In diesem Zusammenhang gilt es auch die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung des BF1, seine bereits getilgte Verurteilung (in geringerem Maße) sowie die Abbrechung eines Strafverfahrens mangels ladungsfähiger Zustelladresse zu berücksichtigen, weiters die dreitätige Tätigkeit der BF2 ohne Arbeitsbewilligung sowie die Inbetriebnahme eines Lokals ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und Steuernummer, die Nichtanmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung, die mangelnden Aufzeichnungen am Kontrolltag sowie das Nichtnachkommen der Belegerteilungspflicht, was die (geringen) integrativen Momente relativeren vermag. Zuletzt relativiert auch das knapp zweijährige Untertauchen der Familie ihre Integrationsschritte. Dass die BF3 aktuell den Kindergarten besucht, stellt sich vor dem Hintergrund ihres Alters als glaubhaft dar. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 31.03.2023 konnten die tatsächlichen Sprachkenntnisse der des BF1 und der BF2 nachvollzogen werden (VH-Protokoll S 9, 20). Im Zuge der Beschwerde legte die BF2 ein mit 26.09.2022 datiertes ÖSD-Zertifikat vor, welches ihr Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 bescheinigt (AS 250 f). In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, die Prüfung A2 gemacht zu haben, das Ergebnis aber noch abzuwarten (VH-Protokoll S 9). Urkunden des Vereins römisch 40 vom Mai bzw. Juli 2018 zur BF2 liegen im Verwaltungsakt ein, welche eine Tätigkeit ihrerseits seit 14.05.2018 belegen (AS 37 f). Vor dem BFA gab die BF2 zuletzt an, weder Mitglied eines Vereins zu sein, noch etwaige Kurse zu besuchen (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigten die Beschwerdeführer diese Angaben (VH-Protokoll S 11, 20). In Anbetracht ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, den zwar vorhandenen, aber nicht nachgewiesenen Deutschkenntnissen, der bisherigen Schwarzarbeit und der mangelnden Teilnahme am Sozialleben zB in Vereinen oder bei Kursen wurden seitens der volljährigen Beschwerdeführer keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt. In diesem Zusammenhang gilt es auch die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung des BF1, seine bereits getilgte Verurteilung (in geringerem Maße) sowie die Abbrechung eines Strafverfahrens mangels ladungsfähiger Zustelladresse zu berücksichtigen, weiters die dreitätige Tätigkeit der BF2 ohne Arbeitsbewilligung sowie die Inbetriebnahme eines Lokals ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und Steuernummer, die Nichtanmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung, die mangelnden Aufzeichnungen am Kontrolltag sowie das Nichtnachkommen der Belegerteilungspflicht, was die (geringen) integrativen Momente relativeren vermag. Zuletzt relativiert auch das knapp zweijährige Untertauchen der Familie ihre Integrationsschritte. Dass die BF3 aktuell den Kindergarten besucht, stellt sich vor dem Hintergrund ihres Alters als glaubha