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{'item': 'L507 2242942-1'}

Obsah (9)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlL507 2242942-1 Spruch, L507 2242942-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser sunnitischen Glaubens, stellte am 17.11.2020, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Syrien Krieg herrsche und es für Palästinenser schon vorher nicht leicht gewesen sei. Durch den Krieg sei es noch schlimmer geworden. Als Palästinenser könne er nicht wieder nach Syrien zurückkehren, weil man keine Rechte habe. Es sei nicht sein Land.
  3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.03.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Syrien im Flüchtlingslager Al-Yarmuk gelebt und Ende 2012 Syrien verlassen habe. Er sei legal in den Libanon gegangen, habe diesen Ende 2019 aber verlassen und sei wieder nach Syrien gegangen. Seine Frau und seine Kinder seien schon vor ihm nach Syrien gegangen. Er sei zwei Monate in Syrien geblieben und habe am 25.02.2020 Syrien verlassen. Aus dem Libanon sei er ausgereist, weil die Lage in letzter Zeit schwer geworden sei. Man bekomme nirgendwo Unterstützung und sei er dort unerwünscht gewesen, weil er Palästinenser sei. Einmal sei er zusammengeschlagen und ausgeraubt worden, was der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei. Zurückgehen in den Libanon wolle er nicht, weil sein Aufenthalt dort nicht verlängert worden sei. Den Schutz von UNRWA habe er auch im Libanon in Anspruch genommen und seien er, seine Ehegattin und die Kinder bei UNRWA auch registriert worden. Syrien habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges verlassen und weil alles so teuer sei.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon/Burj El Barajneh abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon/Burj El Barajneh

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon/Burj El Barajneh abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon/Burj El Barajneh

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die angegebenen Ausreisegründe keine Asylrelevanz aufweisen würden. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die angegebenen Ausreisegründe keine Asylrelevanz aufweisen würden. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. 5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2021 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 19.05.2021 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Darin wurde ausgeführt, dass seitens des BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen worden seien. Das BFA hätte zu den Fluchtgründen genauer nachfragen müssen, um alle angeführten Unklarheiten aufzulösen. Das BFA habe zudem falsch festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den von UNRWA registrierten Flüchtlingen im Libanon gehöre. Der Beschwerdeführer sei in Syrien geboren und dort bei UNRWA registriert. Dem zur Folge hätten entsprechende Ermittlungen sowie Länderfeststellungen erfolgen müssen. Das BFA hätte auch prüfen müssen, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werde. Auch aus den vorgelegten Personenstandsurkunden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht palästinensischer Flüchtling im Libanon, sondern UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. In Syrien habe der Beschwerdeführer versucht, den Schutz von UNRWA Syrien erneut zu bekommen, jedoch sei der Schutz bzw. Beistand von UNRWA aufgrund des dort herrschenden Krieges weggefallen. Das BFA habe den Beschwerdeführer auch nicht ausreichend über das Vorliegen von irgendeinem Grund, aufgrund dessen er den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne, befragt. Den Libanon habe der Beschwerdeführer verlassen, weil sein Aufenthaltstitel dort nicht mehr verlängert worden sei. Die Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer den Libanon nach Syrien verlassen habe, um ins wirtschaftlich besser gestellte Europa zu gelangen, entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, zumal eine Auseinandersetzung mit der Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels im Libanon nicht erfolgt sei. Eine Rückkehr in den Libanon sei nicht möglich, zumal er UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte zitiert, wonach der Libanon keine in Syrien registrierten palästinensischen Flüchtlinge aus einem Drittland aufnehme. Zu Syrien wurde mit Verweise auf einschlägige Judikatur noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer von dort nicht freiwillig ausgereist sei. Das Profil des Beschwerdeführers entspreche zumindest drei vom UNHCR aufgestellten Risikoprofilen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien befragt worden und sei auch eine mögliche Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland nicht berücksichtigt worden. Zur rechtlichen Beurteilung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer

Art. 1D GFK bzw.

Art. 12 Abs. 1 lit. A Qualifikations-Richtlinie als ipso facto Flüchtling

§ 3Asyl

G anzuerkennen sei und auch von einer real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass eine Wiedereinreise von staatenlosen Palästinensern aus Syrien in den Libanon unmöglich sei. Bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal die Kinder des Beschwerdeführers in Syrien seien. Darin wurde ausgeführt, dass seitens des BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen worden seien. Das BFA hätte zu den Fluchtgründen genauer nachfragen müssen, um alle angeführten Unklarheiten aufzulösen. Das BFA habe zudem falsch festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den von UNRWA registrierten Flüchtlingen im Libanon gehöre. Der Beschwerdeführer sei in Syrien geboren und dort bei UNRWA registriert. Dem zur Folge hätten entsprechende Ermittlungen sowie Länderfeststellungen erfolgen müssen. Das BFA hätte auch prüfen müssen, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werde. Auch aus den vorgelegten Personenstandsurkunden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht palästinensischer Flüchtling im Libanon, sondern UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. In Syrien habe der Beschwerdeführer versucht, den Schutz von UNRWA Syrien erneut zu bekommen, jedoch sei der Schutz bzw. Beistand von UNRWA aufgrund des dort herrschenden Krieges weggefallen. Das BFA habe den Beschwerdeführer auch nicht ausreichend über das Vorliegen von irgendeinem Grund, aufgrund dessen er den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne, befragt. Den Libanon habe der Beschwerdeführer verlassen, weil sein Aufenthaltstitel dort nicht mehr verlängert worden sei. Die Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer den Libanon nach Syrien verlassen habe, um ins wirtschaftlich besser gestellte Europa zu gelangen, entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, zumal eine Auseinandersetzung mit der Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels im Libanon nicht erfolgt sei. Eine Rückkehr in den Libanon sei nicht möglich, zumal er UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte zitiert, wonach der Libanon keine in Syrien registrierten palästinensischen Flüchtlinge aus einem Drittland aufnehme. Zu Syrien wurde mit Verweise auf einschlägige Judikatur noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer von dort nicht freiwillig ausgereist sei. Das Profil des Beschwerdeführers entspreche zumindest drei vom UNHCR aufgestellten Risikoprofilen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien befragt worden und sei auch eine mögliche Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland nicht berücksichtigt worden. Zur rechtlichen Beurteilung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer

Artikel eins, D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, lit. A Qualifikations-Richtlinie als ipso facto Flüchtling

Paragraph 3, AsylG anzuerkennen sei und auch von einer real drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass eine Wiedereinreise von staatenlosen Palästinensern aus Syrien in den Libanon unmöglich sei. Bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal die Kinder des Beschwerdeführers in Syrien seien.

  1. Am 21.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zum Libanon ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen eingeräumt.
  2. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgehändigten Länderberichten und wurde eine Meldebestätigung der Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers, die UNHCR-Registrierung des Beschwerdeführers und seiner Familie bei UNHCR sowie die Schulbesuchsbestätigung einer Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein im Syrien geborener staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers war im Libanon. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, lebte mit seiner Familie im Flüchtlingslager Al Yarmuk und besuchte dort sechs Jahre lange die Schule. Anschließend war er als Autoelektriker tätig. In Syrien ist der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert. Ende 2012 reist der Beschwerdeführer legal in den Libanon und hat sich dort bis Oktober oder November 2019 aufgehalten. Der Beschwerdeführer war dort auch als Autoelektriker erwerbstätig und hat in einem Flüchtlingslager für Palästinenser in der Nähe von Beirut gelebt. Am 10.06.2014 hat der Beschwerdeführer im Libanon eine ebenfalls aus Syrien stammende staatenlose Palästinenserin geheiratet und hat mit seiner Ehegattin zwei Kinder. Die Töchter des Beschwerdeführers wurden am 22.03.2015 und 21.06.2018 im Libanon geboren. Auch die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers sind in Syrien bei UNRWA registriert. Im März oder April 2019 sind die Ehegattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers nach Syrien gezogen, wo sie aktuell in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , südwestlich von XXXX leben. Eine Tochter des Beschwerdeführers besucht dort eine Schule des Bildungsprogramms von UNRWA. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers werden von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers, welche in Schweden leben, finanziell unterstützt.Im März oder April 2019 sind die Ehegattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers nach Syrien gezogen, wo sie aktuell in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , südwestlich von römisch 40 leben. Eine Tochter des Beschwerdeführers besucht dort eine Schule des Bildungsprogramms von UNRWA. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers werden von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers, welche in Schweden leben, finanziell unterstützt. Im Oktober oder November 2019 ist der Beschwerdeführer aus dem Libanon ausgereist gelangte über Syrien, wo er sich zwei Monate aufgehalten hat, in die Türkei und von dort aus weiter nach Europa. Im November 2020 reiste der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend hier auf. In Damaskus leben die Mutter, zwei Brüder sowie neun Halbgeschwister des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in einer Tischlerei und einer in einer Autowerkstatt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Im Libanon leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Als registrierter staatenloser palästinensischer Flüchtling kann der Beschwerdeführer den Beistand von UNRWA in dessen Operationsgebieten in Anspruch nehmen. In Österreich lebt ein Cousin des Beschwerdeführers. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Syrien lebenden Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Bis Juli 2022 hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen. Von 01.11.2022 bis 31.12.2022 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigte Aushilfskraft bei „ XXXX “ beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.05.2022 über die Gewerbeberechtigung „freies Gewerbe“ und ist seither bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet.Bis Juli 2022 hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen. Von 01.11.2022 bis 31.12.2022 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigte Aushilfskraft bei „ römisch 40 “ beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.05.2022 über die Gewerbeberechtigung „freies Gewerbe“ und ist seither bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht, keine Deutschprüfungen abgelegt und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, in Österreich strafrechtlich unbescholten und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Libanon vor seiner Ausreise einer individuellen asylrelevanten Verfolgung durch die Hisbollah, durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Libanon einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
  5. Zur Lage im Libanon wird festgestellt: Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020).Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: • die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte
  6. MärzKoalition und • die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  7. März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) ein eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020).Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021).Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
  8. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021).Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
  9. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 -BBC News (4.2.2021): Lokman Slim: Prominent Hezbollah critic shot dead in Lebanon, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55933222, Zugriff 20.10.2021 -Der Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierunggewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 30.10.2021 -Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 30.10.2021 -Der Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-alsneuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 30.10.2021 -DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-dereu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.10.2021 -DW – Deutsche Welle (30.10.2021): Lebanon unveils new government after 13-month impasse, https://www.dw.com/en/lebanon-unveils-new-government-after-13-month-impasse/a-59144828, Zugriff 30.10.2021 -Haaretz (26.10.2021): Lebanon's Top Politicians Agree to Charge Ministers Over Port Blast in Special Court, https://www.haaretz.com/middle-east-news/lebanon-s-top-politicians-agree-tocharge-ministers-over-port-blast-in-special-court-1.10328062, Zugriff 27.10.2021 -ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change: Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 30.10.2021 -FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps16595022.html, Zugriff 30.10.2021 -GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.10.2021 -L’Orient Today (30.10.2021): Lebanon says government can't afford to resign as Saudi rift widens, https://today.lorientlejour.com/article/1279841/update-2-lebanon-says-government-cant-afford-toresign-as-saudi-rift-widens-.html, Zugriff 30.10.2021 -NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 -RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.10.2021 -Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mitbetaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 30.10.2021 -Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-eina-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 30.10.2021 -Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mitregierungsbildung-beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 30.10.2021 -TAZ (10.9.2021): Neue Regierung im Libanon, https://taz.de/Ein-Jahr-nach-der-Explosion-inBeirut/!5797124&s=Libanon/, Zugriff 30.10.2021 -TDS - The Daily Star (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 -UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701

(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 -Zeit (6.5.2020): Schlechte Zeiten für die Schattenmacht, https://www.zeit.de/2020/20/hisbollahterrormiliz-israel-libanon-deutschland/komplettansicht, Zugriff 30.10.2021 -Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuelmacron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] Sicherheitslage Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste (USDOS 24.6.2020a). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, alAqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine [CIA 20.10.2021]: Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt, und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen (AA 4.1.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel
  1. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und AmalAnhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel
  2. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und AmalAnhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden (AA 4.1.2021). Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsame Zusammenstöße zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (EDA 15.10.2021). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (EDA 15.10.2021). Südlibanon: Das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen ist im Südlibanon hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee (EDA 15.10.2021). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg (ORF 26.8.2020). Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (CIA 20.10.2021). Nordlibanon: Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 15.10.2021). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Grenzgebiet zu Syrien: Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen (EDA 15.10.2021). Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung (CIA 20.10.2021) Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (EDA 15.10.2021). Quellen: -Al Ahram (13.2.2020): Lebanon‘s security and economy at stake, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/50/1203/363350/AlAhram-Weekly/World/Lebanon’ssecurity-and-economy-at-stake.aspx, Zugriff 3.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -Asharq al-Awsat (22.9.2019): Beqaa Witnesses Wave of Kidnappings Amid Failure to Control Security, https://english.aawsat.com//home/article/1913576/lebanon-beqaa-witnesses-wavekidnappings-amid-failure-control-security, Zugriff 31.20.2021 -BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 -CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 -DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 31.10.2021 -EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (15.10.2021): Reisehinweise für den Libanon, Gültig am: 27.10.2021, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweiselibanon.html, Zugriff 27.10.2021 -ORF (26.8.2020): Israel greift nach Schüssen auf Soldaten Ziele im Libanon an, https://orf.at/stories/3178860/, Zugriff 31.10.2021 -Spiegel (20.1.2020): Randale am Abgrund, https://www.spiegel.de/politik/ausland/schwereproteste-im-libanon-randale-am-abgrund-a-eab1a8dd-2f7c-45b6-84b0-03febe804779, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 Chapter 4 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032504.html, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 Chapter 1 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032521.html, Zugriff 30.10.2021 -Zeit (7.8.2020): Beirut. Konfrontationen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/proteste-beirut-explosion-korruption, Zugriff 30.10.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 4.1.2021). Die 15 konfessionellen Gerichtsbarkeiten diskriminieren durchwegs Frauen und zwar in Bezug auf die Ehe, das Sorgerecht für Kinder, das Erbrecht und die Scheidung (HRW 2021). Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 4.1.2021). Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 4.1.2021). Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Politische Führer versuchten zeitweise, die richterliche Behandlung politisch aufgeladener Fälle zu beeinflussen, und gegensätzliche politische und konfessionelle Fraktionen werfen sich jeweils unzulässige Einflussnahme vor (USDOS 11.3.2020). Im Fall der Explosion vom 4.8.2020 wurde bisher keine einzige Person zur Verantwortung gezogen. Dabei handelte es sich um eine der größten nicht nuklearen Detonationen der Geschichte. Es starben mindestens 216 Menschen (genaue Zahl unbekannt) und mehr als 6.500 Personen wurden verletzt. Hunderttausende Menschen wurden obdachlos und 85.744 Gebäude wurden beschädigt. Eine Handvoll hoher Amtsträger aus Politik, Justiz, Sicherheit, Militär und Zoll wusste von den explosiven Materialien im Hafen – darunter Präsident Michel Aboun und der frühere Premierminister Hassan Diab. Sie unternahmen nichts, um die Materialien entfernen zu lassen. Eine gerichtliche Untersuchung ist im Gang, aber wenige LibanesInnen erwarten eine Benennung der Schuldigen, weil sie politische Einmischung befürchten. Der erste beauftragte Richter wurde wegen „Voreingenommenheit“ entfernt, nachdem er Diab und frühere Minister wegen Fahrlässigkeit anklagte, und zwei der Minister sich beschwerten. Ähnliche Versuche gab es, den zweiten Richter Tarek Bitar zu entfernen – bisher vergeblich. Besonders die Hizbollah und ihre Verbündeten sind aktiv und lösten im Oktober 2021 gewaltsame Proteste aus, bei denen mindestens sechs Menschen starben. Viele Libanesinnen wünschen sich eine internationale Untersuchung der Explosion (NYT 28.10.2021). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021). Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021).Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021). Zivilgerichte können zwar auch über Militärangehörige verhandeln, aber das Militärgericht verhandelt diese Fälle häufig auch bei nicht mit dem offiziellen Militärdienst in Zusammenhang stehenden Anklagen. Menschenrechtsaktivisten befürchten, dass solche Verfahren das Potenzial für Straflosigkeit schaffen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz in den palästinensischen Lagern ist sehr unterschiedlich. Palästinensische Gruppen betreiben in den Flüchtlingslagern ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist undurchsichtig ist und das sich der Kontrolle des Staates entzieht. Beispielsweise versuchen lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu schlichten, verweisen aber gelegentlich die betroffenen Personen im Falle schwerwiegenderer Vergehen (wie z.B. Mord und Terrorismus) für Gerichtsverfahren an die staatlichen Behörden Die meisten Lager stehen unter der Kontrolle von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften, die mehrere Fraktionen vertreten (USDOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 29.10.2021 -NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 -USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Alle Institutionen und Dienste kooperieren seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt miteinander, gleichwohl sind ihre Kompetenzen nicht scharf voneinander abgegrenzt. Die Zuordnung von Institutionen zu einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager beeinflusst teilweise spürbar ihre Zusammenarbeit (AA 4.1.2021). Das Verhältnis zwischen den Bürgern und den staatlichen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Internal Security Forces (ISF) und der General Security (GS) ist nicht immer vertrauensvoll. Es wird beklagt, dass die Sicherheitsinstitutionen wie viele andere Staatsorgane von dem selben Klientelismus betroffen sind, der den Libanon als Ganzes durchzieht. Dieser Umstand stellt die Unparteilichkeit der Polizei in Frage. Auf der anderen Seite hat der Strategische Plan 2018-2022 des ISF die Organisation zu einem allgemeinen Wechsel zu mehr Verantwortlichkeit und Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Die Verwirklichung solcher Ambitionen wird einige Zeit in Anspruch nehmen und nicht ganz reibungslos vor sich gehen (MEI 23.1.2019). Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheits- und Streitkräfte der Regierung. Allerdings befanden sich die palästinensischen Sicherheitskräfte und Milizen sowie die als Terrorgruppe eingestufte Hizbollah [Anm.: EU-weit nur der militärische Arm der Hizbollah] und andere extremistische Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Die ISF sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet und stehen dem (ebenfalls sunnitischen) geschäftsführenden Innenminister nahe (AA 4.1.2021). Die schiitisch geprägte General Security hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet (AA 4.1.2021). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden: Amn ad-Daula (State Security); Amn al-Dschaisch (Military Security); Sicherheitsdienst der ISF; Nachrichtendienstliche Abteilung der General Security (AA 4.1.2021). Die Lebanese Armed Forces (LAF), unter der Führung des Verteidigungsministeriums, sind für die äußere Sicherheit verantwortlich, aber auch zur Festnahme von Verdächtigen aus Gründen der nationalen Sicherheit befugt. Sie inhaftierten auch mutmaßliche Drogenhändler, führten die Überwachung von Protesten durch, setzten Bauvorschriften im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften durch und intervenierten, um Gewalt zwischen rivalisierenden politischen Fraktionen zu verhindern (USDOS 30.3.2021). Sie nimmt in Libanon auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr, z.B. an den weit verbreiteten Kontrollpunkten (AA 4.1.2021). Anders als die beiden anderen Sicherheitskräfte gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 4.1.2021). Ende 2021 ist das libanesische Militär mehrfachen Herausforderungen ausgesetzt: - das Sichern der Grenze zu Syrien in Form des Eindringens von Mitgliedern von Terrorgruppen des Islamischen Staates (IS) und von al-Qaida, - die Aufrechterhaltung von Stabilität an der Grenze zu Israel, wo die vom Iran unterstützte Hizbollah im Jahr 2006 einen Krieg mit Israel führte. Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich. - Die Finanzkrise und die Regierungsschulden hintertreiben das volle Auszahlen von Gehältern und die Versorgung des Personals, was im Libanon und im Ausland Befürchtungen auslöste, dass die Streitkräfte auseinanderfallen könnten (CIA 20.10.2021). Im Juni 2021 warnte der Kommandant der LAF, Joseph Aoun, vor dem Kollaps der staatlichen Institutionen einschließlich der libanesischen Streitkräfte, wenn die Wirtschafts- und Finanzkrise ungebremst anhalte (CRS 10.8.2021). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört (AA 4.1.2021). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager. Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nichtstaatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die Hizbollah Hochburgen in den südlichen Vororten Beiruts, für die schiitischen Siedlungsgebiete in Teilen der Bekaa-Ebene und in Teilgebieten des Südens des Landes, in denen die Hizbollah Druck auf staatliche Institutionen ausübt und faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden übernimmt. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen, wie jene der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen, die etwa der Kataeb-Partei oder der griechisch-orthodoxen Kirche nahestehennd die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 -CRS – Congressional Research Service (10.8.2021): Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, Zugriff 28.10.2021 -MEI – Middle East Institute (23.1.2019): Security sector reform and the Internal Security Forces in Lebanon, https://www.mei.edu/publications/security-sector-reform-and-internal-security-forceslebanon, Zugriff 31.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet den Einsatz von Gewalttaten zur Erlangung eines Geständnisses oder von Informationen über ein Verbrechen (USDOS 30.3.2021). Im März 2019 ernannte das Kabinett – wie im Anti-Folter-Gesetz von 2017 gefordert - die fünf Mitglieder des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism - NPM), ein Gremium innerhalb des zehnköpfigen Nationalen Menschenrechtsinstituts (National Human Rights Institute – NHRI), das die Aufgabe hat, die Menschenrechtssituation im Land zu überwachen. Hierzu werden Gesetze, Dekrete und Verwaltungsentscheidungen überprüft, es wird Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen nachgegangen und es werden regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Arbeiten herausgegeben. Das NPM beaufsichtigt die Umsetzung des Antiterrorgesetzes. Es ist befugt, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, den Einsatz von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Gefangenen abzugeben. Bis September 2020 hatte es noch nicht die Arbeit aufgenommen (USDOS 30.3.2021). Der Einsatz von Folter durch Mitarbeiter der Exekutive, des Militärs und der Staatssicherheit findet trotzdem weiterhin statt (FH 3.3.2021). Auch Vorwürfe von NGOs von Misshandlungen auf bestimmten Polizeistationen sind bekannt. Die Regierung leugnete den systematischen Einsatz von Folter, obwohl die Behörden einräumten, dass es bei Voruntersuchungen auf Polizeistationen oder in militärischen Einrichtungen, bei denen Beamte Verdächtige ohne Anwalt verhörten, manchmal zu gewalttätigen Misshandlungen kam (USDOS 30.3.2021). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Jedwede Form „systematischer Folter“ streitet die Regierung ab. Es handele sich um „Exzesse Einzelner“, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 4.1.2021). Die interne Untersuchung von Foltervorwürfen in den LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripoli nach lokalen Protesten wurden eingestellt. Es mangelte an formalen Anklagen der Opfer, und der ursprüngliche Richter legte sein Amt zurück. So blieben die Fälle offen, wenngleich die LAF in mehreren Fällen von Foltervorwürfen die höchstmöglichen Strafen des Militärstrafrechts verhängte. Gleichzeitig räumte die LAF ein, dass für eine Bestrafung über Verwaltungsstrafen hinweg ein Gerichtsurteil nötig wäre. Die Untersuchungen zum Tod des Gefangenen Hassan Diqa im Mai 2019 sind noch nicht abgeschlossen. In einem anderen Fall, in welchem der Schauspieler Ziad Itani zwei Mitarbeiter des Geheimdienstes der Staatssicherheit der Folter beschuldigte, wurde dieser im Rahmen einer Anzeige wegen Verleumdung durch die Beschuldigten durch einen Untersuchungsrichter befragt (USDOS 30.3.2021). Obwohl Menschenrechtsorganisationen einige Verbesserungen bei der Behandlung von Häftlingen im Laufe des Jahres 2019 einräumten, berichteten diese Organisationen und ehemalige Häftlinge weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes seit 2007, keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 4.1.2021). Im Jahr 2020 gab der damals amtierende Innenminister im Fernsehen zu, während des Bürgerkriegs [1975-1990] zwei Menschen getötet zu haben. Der aktuelle Präsident Michel Aoun habe ihn vor Konsequenzen geschützt. Das Geständnis fiel zeitlich mit Misshandlungen durch Sicherheitskräfte unter der Kontrolle des Innenministers zusammen. Im August 2020 haben Sicherheitskräfte zum Beispiel Bürger, welche den Präsidenten beleidigt hatten oder nach der Explosion im Hafen von Beirut an Protesten teilnahmen, angegriffen und schikaniert (FH 3.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048589.html, Zugriff 28.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Korruption Klientelismus, politische und bürokratische Korruption sind im Libanon weit verbreitet (GIZ 3.2020; vgl. DW 23.10.2019). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, wird aber von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 30.1.2021). Amtsmissbrauch wird nur selten strafrechtlich verfolgt. Das Fehlen einer nennenswerten rechtlichen, administrativen und politischen Aufsicht führt zu einer sehr starken Wahrnehmung von Korruption (BTI 29.4.2020).

Transparency International‘s Corruption Perceptions Index 2020 liegt der Libanon im Jahr 2020 in Bezug auf Korruption auf Platz 149 von insgesamt 180 Staaten (TI 2020).Klientelismus, politische und bürokratische Korruption sind im Libanon weit verbreitet (GIZ 3.2020; vergleiche DW 23.10.2019). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, wird aber von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 30.1.2021). Amtsmissbrauch wird nur selten strafrechtlich verfolgt. Das Fehlen einer nennenswerten rechtlichen, administrativen und politischen Aufsicht führt zu einer sehr starken Wahrnehmung von Korruption (BTI 29.4.2020).

Transparency International‘s Corruption Perceptions Index 2020 liegt der Libanon im Jahr 2020 in Bezug auf Korruption auf Platz 149 von insgesamt 180 Staaten (TI 2020). Beamte gingen Berichten zufolge ungestraft und in großem Umfang korrupten Praktiken nach (USDOS 30.1.2021). Selbst unter führenden Politikern sind Bestechungen im großen Stil keine Seltenheit. In ihrem Schutz bildeten sich weit verästelte Netzwerke organisierter Korruption. Mangelnde Transparenz und Korruption sind eine wesentliche Ursache für die missliche Lage des Landes (GIZ 3.2020). Über die Jahre ersetzte das Prinzip des konfessionellen Klientelismus – „muhassassa“ – mit Quoten für Konfessionen Kompetenzanforderungen. Politiker entscheiden, wer eingestellt wird, und schaffen sich so ihre Einflussbereiche in Staatsinstitutionen, indem sie die Stellen an ihre Anhänger vergeben. BürgerInnen mit „wasta“ [Anm: Verbindungen, Einfluss] sind im Vorteil, auch wenn es weiterhin viele kompetente und unbestechliche („clean“) Angestellte im öffentlichen Dienst gibt (NYT 28.10.2021). Die verbreitetsten Formen von Korruption umfassen politische Vetternwirtschaft/Patronage, justizielles Versagen, besonders in Ermittlungen von Fehlverhalten von Amtspersonen, und Bestechung auf vielen Ebenen innerhalb der nationalen und munizipalen Verwaltungen. Eine Anzahl von Fällen wurde an die Justiz weitergeleitet, darunter der Fall von Treibstoffspekulation durch die nationale Elektrizitätsproduktionsstelle. Minister und Direktoren wurden befragt und ehr als 20 Personen angeklagt. Außerdem wurde der Direktor für Finanztransaktionen der Zentralbank wegen Manipulation des Wechselkurses festgenommen und auf Kaution wieder freigelassen. Die Ermittlungen liefen noch mit Stand 8.9.2020 (USDOS 30.3.2021). Journalisten, die in Korruptionsfällen recherchieren, werden immer wieder zu Geldstrafen verurteilt (GIZ 3.2020). Das Central Inspection Board (CIB), ein Aufsichtsorgan innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung der Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffung und finanzielle Maßnahmen, zuständig und blieb weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Das CIB kann Mitarbeiter der nationalen und kommunalen Regierung inspizieren und ist berechtigt, ihre Absetzung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse des CIB erstrecken sich allerdings nicht auf Kabinettsminister oder kommunale Führungskräfte. Der Sozialversicherungsfonds und der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, öffentliche Einrichtungen, die große Finanzströme verwalteten, liegen ebenfalls außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der CIB (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz von 1959 wurde seither nur dahingehend geändert, Stellen von der Zuständigkeit des CIB auszuschließen. Unter den zahlreichen Stellen, welche das CIB nicht überprüfen darf, ist auch der Hafen von Beirut. Dem CIB sind auch nur weniger als halb so viele Angestellte zugeteilt wie eigentlich seit 1959 gesetzlich vorgesehen, obwohl sich seither die Zahl der Angestellten im öffentlichen Sektor (ohne Sicherheitsapparat) mindestens verzehnfacht hat (NYT 28.10.2021). Die Korruption in der Regierung und im öffentlichen Sektor waren einer der Auslöser für die massiven Proteste, die am 17.10.2019 begannen. Innerhalb des ersten Monats nach Beginn der Proteste nahm die Zahl der korruptionsbezogenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu, aber im Jahr 2020 kam es zu keiner einzigen Verurteilung von hochrangigen Beamten. Nach der Explosion im Hafen von Beirut, welche viele LibanesInnen der systemisches Korruption und Nachlässigkeit der Regierung die Schuld gaben, forderten zehntausende Protestierende am 8.8.2020 den Rücktritt der zweiten Regierung in weniger als einem Jahr und forderten eine Entfernung der politischen Elite von der Macht und ein zur Verantwortung ziehen für die Explosion (USDOS 30.3.2021). Quellen: -BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 30.10.2021 -DW – Deutsche Welle (23.10.2019): Lebanon's former PM denies corruption charges, https://www.dw.com/en/lebanons-former-pm-denies-corruption-charges/a-50950966, Zugriff 30.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 -TI – Transparency International

(2020): Corruption by Country/Territory, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/lbn, Zugriff 29.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig. Sie können grundsätzlich frei arbeiten (AA 4.1.2021). NGOs müssen das in Grundzügen seit 1909 bestehende Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist (FH 3.3.2021). Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Funktionäre auf (AA 4.1.2021). Das Innenministerium kann gegen Gründer, Funktionäre und Mitarbeiter einer NGO ermitteln (FH 3.3.2021). Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Zahlreiche NGOs arbeiten offiziell mit staatlichen Stellen bei der Aus- und Fortbildung von Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten zusammen, deren Arbeit Auswirkungen auf die Menschenrechtslage haben können. Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert so wie lokale NGOs regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Auch eine Delegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) ist im Libanon vertreten und befasst sich mit der Situation in den Gefängnissen. Ihm ist auch der Zugang zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums gestattet (AA 4.1.2021). Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung von NGOs durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure kommen vor (AA 4.1.2021). In Gebieten unter Hizbollah-Einfluss sind unabhängige NGOs Schikanen und Einschüchterung ausgesetzt, einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck (USDOS 30.3.2021). [Anm.: Zur Ermordung des HizbollahKritikers Lokman Slim siehe Abschnitt 2 Politische Lage.] Die manchmal vorkommenden bürokratischen Verhinderungs- und Einschüchterungsaktionen durch Sicherheitskräfte hängen von der Art der Arbeit der NGOs oder ihren Initiativen ab. Gruppen mit Schwerpunkt auf Angelegenheiten mit Syrien-Bezug oder mit syrischen Flüchtlingen als MitarbeiterInnen sind besonders anfällig für Prüfungen und Einmischungen (FH 3.3.2021) Der Libanon hat nach mehrjährigen Vorarbeiten im Herbst 2016 den Aufbau einer nationalen Menschenrechtsinstitution beschlossen, die seit Mai 2018 mit zehn Mitgliedern besetzt ist, jedoch bislang über kein eigenes Budget verfügt (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048589.html, Zugriff 28.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 4.1.2021). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 20.10.2021). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (USDOL 29.9.2021). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 4.1.2021). Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 4.1.2021). Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2019 die Rekrutierung und den Einsatz von 43 in der Mehrzahl palästinensischen Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen elf und 17 Jahren durch folgende Organisationen: Bilal Badr (zehn), Fatah al-Islam (neun), Hizbollah und AlNasri Front (je zwei) sowie verschiedene nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(20). Fünf Kinder wurden als Kombattanten rekrutiert und 38 wurden in Unterstützungsrollen eingesetzt (UNGA 9.6.2020). Für das Jahr 2020 meldeten die Vereinten Nationen folgende Zahlen für die Rekrutierung und den Einsatz von neun Kindern – acht Buben und ein Mädchen durch folgende Organisationen: - Jund Ansar Allah (drei), - nicht identifizierte Gruppe, Fatah al-Islam und IS Islamischer Staat (je zwei). Davon wurden drei Kinder als Kämpfer eingesetzt. Kinder wurden weiterhin unter der Militärjurisdiktion wegen Sicherheitsvergehen verhaftet und angeklagt, darunter Terrorismus. In zwei Fällen ist die Haft von zwei Buben belegt. Mit Stand Dezember 2020 befanden sich drei weitere Buben in Haft (UNGA 6.5.2021). Die Hisbollah rekrutierte im Jahr 2020 weiterhin Jugendliche. Ein Betroffener berichtet dem Magazin „The Arab Weekly“, dass viele der Jugendlichen der Partei aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen beigetreten wären; andere wären gewaltsam bzw. durch psychologischen Druck rekrutiert worden. In Gebieten unter Kontrolle der Hizbollah wäre es schwer, sich deren Einfluss zu entziehen (TAW 30.6.2020). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage inLibanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 -TAW - The Arab Weekly (30.6.2020): With enticement and intimidation, Hezbollah recruits Lebanese youth, https://thearabweekly.com/enticement-and-intimidation-hezbollah-recruitslebanese-youth, Zugriff 20.10.2021 -UNGA - UN General Assembly (6.5.2021): Children and armed conflict; Report of the SecretaryGeneral [A/75/873–S/2021/437], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058874/A_75_873_E.pdf, Zugriff 21.10.2021 -UNGA – United Nations General Assembly (9.6.2020): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031779/15-June-2020_SecretaryGeneral_Report_on_CAAC_Eng.pdf, Zugriff 28.8.2020 -USDOL – US Department of Labor (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061856.html, Zugriff 20.10.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
  1. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 4.1.2021). Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, schwerwiegende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit und Einmischung in die Justiz. Darüber hinaus gibt es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI). Außerdem kommt es zu Refoulement [Anm.: [Anm.: Non-Refoulement - ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] von Flüchtlingen. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genießen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren werden umgangen oder beeinflusst (USDOS 30.3.2021). Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. 2019 ernannte das Kabinett die fünf Mitglieder für den Ausschuss für Folterprävention des NHRI. Mit Stand 8.9.2021 hat das NHRI noch nicht mit seiner Arbeit begonnen (USDOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Die Pressefreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Allerdings beschreibt eine Koalition aus 60 NGOs einen Aufwärtstrend an Einschränkungen hinsichtlich der Meinungsfreiheit, besonders in den sozialen Medien und bei politischen und sozialen Themen (USDOS 30.3.2021). Einschränkungen ergeben sich manchmal, wenn Fragen der Moral und Religion oder der Beziehungen zwischen konfessionellen Gemeinschaften aufgeworfen werden (BTI 29.4.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen nimmt der Libanon nur den
  2. Rang ein (RoG o.D.). Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 3.2020). Auch wenn die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind sie fast alle von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig (FH 3.3.2021). Das führt zu einer starken Selbstzensur unter den Journalisten, die keine Investigativrecherchen gegen jene anstreben, die sie finanzieren. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 3.2020). Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder der libanesischen Armee sind Straftaten. Zudem nutzten die Behörden diese Gesetze und Regeln, um Journalisten, die Politiker, Regierungsbeamte und mächtige nichtstaatliche Akteure kritisieren, zu schikanieren und festzunehmen. Inhaftierte Journalisten werden oft zur schriftlichen Zusage gezwungen, die Veröffentlichung von Inhalten, die von der Regierung als verleumderisch angesehen werden, hinkünftig zu unterlassen (FH 3.3.2021). Die Tatbestände Verleumdung und Verbreitung falscher Informationen sind sehr schwammig definiert. Immer wieder werden Medienschaffende zu Geld und gelegentlich auch zu Haftstrafen verurteilt (RoG o.D.). Es werden zunehmend Verfahren u. a. wegen Beleidigung in sozialen Medien von staatlichen Institutionen oder der Armee angestrengt. JournalistInnen, Social Media AktivistInnen und BloggerInnen können für ihre Tätigkeit weiter nach dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden. Das Bureau of Cybercrime kann bei privaten Beschwerden gegen Posts auf sozialen Netzwerken gegen die UrheberInnen vorgehen (AA 4.1.2021). Es wird aber auch über Einschüchterung von JournalistInnen durch nichtstaatliche Akteure berichtet (AA 4.1.2021). Die Behörden schützen die Medien nicht vor Gewalt oder Einschüchterung durch politische, religiöse und andere einflussreiche Gruppen. Unterstützer von politischen Parteien griffen Reporter bei der Berichterstattung über Proteste im Jänner und Februar 2020 an und mehrere JournalistInnen wurden online während des Jahres schikaniert – auch durch Todesdrohungen oder anderen Androhungen. JournalistInnen wurden von Sicherheitskräften und Demonstranten während der Proteste nach der Hafenexplosion angegriffen. Ein Fotograf, der als einer der ersten nach der Explosion am Hafen eintraf, wurde im Dezember 2020 ermordet, was Fragen über das Motiv für den Mord aufwarf (FH 3.3.2021). Trotz der gesetzlichen und praktischen Hindernisse konnten viele JournalistInnen im Jahr 2020 über sensible Themen wie etwas staatliche Korruption, Gesetzesverstöße der Elite und das Verhalten der bewaffneten Gruppen wie Hizbollah berichten (FH 3.3.2021). Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen (Filme/Bücher) unterliegt einer Vorzensur durch die General Security (GS), welche gelegentlich „polemische“, pornografische oder „den religiösen Frieden gefährdende“ Werke untersagt (2017 etwa den US-Actionfilm „Wonder Woman“, dessen Hauptdarstellerin Gal Gadot Israelin ist). Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch ins Leere. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel (mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet) (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 20.10.2021 -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048589.html, Zugriff 30.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – GeschichteStaat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Libanon, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/libanon/? L=0, Zugriff 31.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 [] Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.261.372 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, 4 % Armeniern und 1 % sonstiger Ethnien (CIA o.D). Es besteht keine ethnisch oder religiös diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige. Allerdings unterliegen palästinensische und syrische Flüchtlinge gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen (AA 4.1.2021). Es gibt ebenso keine Anhaltspunkte für gezielte staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wiederum ausgenommen palästinensische und syrische Flüchtlinge. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdischstämmige Bevölkerung türkischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber auch keiner Repression. Nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000-1.500 Personen) staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, insbesondere zu staatlichen Schulen und zum Gesundheitssystem (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -CIA (25.10.2021): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.10.2021 Beduinen – al-Ashaer, bzw. al-Arabiya Die meisten Beduinen identifizieren sich aufgrund des sozialen Stigmas nicht als „Badu“ sondern als „Al-Ashaer“ („Stämme“) oder „Al-Arabiya“ (ÖB 28.10.2021). Die Bezeichnung „Beduinen“ wird von anderen LibanesInnen mit Rückständigkeit gleichgesetzt. Auch wenn ein Beduine sich nicht von anderen unterscheidet, so gibt es trotzdem Diskriminierung der Gruppe (TDS 24.8.2016). Die Vertretung der arabischen Stämme wird von der „Föderation der arabischen Stämme“ beansprucht (ÖB 28.10.2021). Seit dem
  3. Jahrhundert und verstärkt seit der französischen Mandatszeit leben Gruppen von Beduinen mit einer hohen Geburtenrate im Libanon, weswegen Schätzungen von bis zu einigen Hunderttausenden von Mitgliedern ausgehen. Ursprünglich lebten Beduinen vor allem in der Bekaa-Ebene sowie in Wadi Khaled im Akkar. Mittlerweile gibt es solche Gruppen im gesamten Land. Viele Beduinen leben schon lange im Land, zusätzliche Gruppen kamen während des Syrien-Kriegs in den Libanon. Die meisten von ihnen sind nach wie vor staatenlos, einige zehntausende wurden jedoch unter Premierminister Rafik Hariri 1994 eingebürgert, was bei vor allem bei der christlichen Bevölkerungsgruppe auf Kritik stieß, da man eine Veränderung des Bevölkerungsgleichgewichts befürchtete (ÖB 28.10.2021). Die Zahl der über das Schulsystem gut integrierten Beduinen dürfte 5 Prozent nicht übersteigen, so dass die überwiegende Mehrzahl weiterhin als Taglöhner in der Landwirtschaft arbeitet. Es fehlt in ihren Dörfern an grundlegender Infrastruktur. Die Staatenlosigkeit erschwert insbesondere seit dem 50er Jahren, als der Prozess der Sesshaftwerdung sich verstärkte, den Kauf/Verkauf von Land (ÖB 28.10.2021). Die Beduinen galten noch im Jahr 2013 „als für die Regierung großteils unsichtbar“, was auch ihren Zugang zu Gesundheitsversorgung betraf (SSM 4.2013). Auch wenn die Beduinen rechtlich nicht diskriminiert werden, handelt es sich sozial und ökonomisch neben den palästinensischen Flüchtlingen um die am stärksten benachteiligte Bevölkerungsgruppe. Die Lage der nicht eingebürgerten Beduinen ist besonders prekär; sie haben keinen Zugang zu staatlichen Leistungen (AA 4.1.2021). Zu einer Beendigung der Diskriminierung – auch jener Beduinen mit libanesischer Staatsbürgerschaft – wurde im Jahr 2016 auf die Notwendigkeit eines Umdenkens der Öffentlichkeit und des Einsatzes der Regierung hingewiesen (TDS 24.8.2016). Die Beduinen sind stark in eigenen Traditionen verwurzelt, einschließlich eines traditionellen Rechtssystems und eines sie von anderen Libanesen differenzierenden Dialekts (ÖB 28.10.2021; vgl. TDS 24.8.2016). Aber die Praktiken variieren je nach Familie und Stamm. Einige Stämme verbieten Frauen die Heirat außerhalb der Familie – mit einem Cousin als Ehemann als einzige Option. In anderen Stämmen können die Frauen heiraten, wen sie wollen (TDS 24.8.2016).Die Beduinen sind stark in eigenen Traditionen verwurzelt, einschließlich eines traditionellen Rechtssystems und eines sie von anderen Libanesen differenzierenden Dialekts (ÖB 28.10.2021; vergleiche TDS 24.8.2016). Aber die Praktiken variieren je nach Familie und Stamm. Einige Stämme verbieten Frauen die Heirat außerhalb der Familie – mit einem Cousin als Ehemann als einzige Option. In anderen Stämmen können die Frauen heiraten, wen sie wollen (TDS 24.8.2016). Bei den Sunniten in Khalde [nahe Beirut] handelt es sich meist um Beiruter Beduinen, die während des Bürgerkriegs von christlichen Milizen aus dem Stadtteil Quarantaine [Karantina] vertrieben wurden ([daher] „Arab Al-Maslakh“ oder „Schlachthausaraber“) (ÖB 28.10.2021). Der Zusammenstoß in Khalde im August 2021 involvierte die Hizbollah und auf der anderen Seite Mitglieder eines Beduinenstammes. Ein Jahr zuvor war ein Mitglied des Stammes von einem Hizbollah-Mitglied getötet worden. Dieses wurde ein Jahr später aus Rache bei einer Hochzeit ermordet. Dann folgte ein Angriff auf dessen Beerdigungszug in Khalde, was in eine Auseinandersetzung mit mindestens fünf Toten mündete (KT 3.8.2021; vgl. bzgl. der einhergehenden politische Verwicklungen und konfessionelle Konnotationen Atlas 9.2021).Bei den Sunniten in Khalde [nahe Beirut] handelt es sich meist um Beiruter Beduinen, die während des Bürgerkriegs von christlichen Milizen aus dem Stadtteil Quarantaine [Karantina] vertrieben wurden ([daher] „Arab Al-Maslakh“ oder „Schlachthausaraber“) (ÖB 28.10.2021). Der Zusammenstoß in Khalde im August 2021 involvierte die Hizbollah und auf der anderen Seite Mitglieder eines Beduinenstammes. Ein Jahr zuvor war ein Mitglied des Stammes von einem Hizbollah-Mitglied getötet worden. Dieses wurde ein Jahr später aus Rache bei einer Hochzeit ermordet. Dann folgte ein Angriff auf dessen Beerdigungszug in Khalde, was in eine Auseinandersetzung mit mindestens fünf Toten mündete (KT 3.8.2021; vergleiche bzgl. der einhergehenden politische Verwicklungen und konfessionelle Konnotationen Atlas 9.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -Atlas Assistance (9.2021): Lebanon Monthly Report, https://www.atlasassistance.org/analysis, Zugriff 30.10.2021 -ÖB Beirut (28.10.2021): Auskunft per E-Mail -Khmer Times (3.8.2021): Armed groups clash in area south of Lebanese capital, https://www.khmertimeskh.com/50907321/armed-groups-clash-in-area-south-of-lebanese-capital/, Zugriff 25.10.2021 -SSM - Chatty, Dawn, Mansour, Nisrine, Yassin, Nasser (4.2013): Bedouin in Lebanon: Social discrimination, political exclusion, and compromised health care - Abstract. In: Social Science & Medicine, Bd. 82, 43-50, https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0277953613000154?via%3Dihub, Zugriff 27.10.2021 -TDS – The Daily Star (24.8.2016): How history left many Bedouins in Lebanon stateless, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2016/Aug-24/368666-how-history-left-manybedouins-in-lebanon-stateless.ashx, Zugriff 28.10.2021 [] Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.] (USDOS 30.3.2021). Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020). Die libanesischen Behörden behalten bestimmte COVID-19-Einschränkungen sowie die internationalen Einreisebeschränkungen mit Stand Ende Oktober bei – mutmaßlich bis 30.11.
  4. Während die meisten Einschränkungen in den letzten Wochen aufgehoben wurden, wird weiterhin eine Erlaubnis von der IMPACT-Website der Regierung benötigt, um Aktivitäten an stark frequentierten Orten nachzugehen, z.B. der Besuch von Supermärkten oder Banken (GW 27.10.2021). Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 4.1.2021). Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten unter ihrer Kontrolle, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas (PFLP) verhinderten den Zugang zu einem Grenzgebiet unter ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Innerhalb der Familien üben die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränken (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 4.1.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -GW – Garda World (27.10.2021): Lebanon: Authorities maintain COVID-19-related domestic curbs and international entry restrictions as of late October / update 59, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/539391/lebanon-authorities-maintain-covid-19related-domestic-curbs-and-international-entry-restrictions-as-of-late-october-update-59, Zugriff 28.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 IDPs und Flüchtlinge Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat aber durch ein „Memorandum of Understanding“ in Absprache mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) seit September 2003 ein faktisches und verlängerbares Bleiberecht von höchstens einem Jahr für Flüchtlinge geschaffen, das allerdings nicht für Altfälle gilt. Ferner duldet die Regierung den vorübergehenden Aufenthalt von Asylsuchenden – bei Betreuung durch UNHCR - bis zu einer Dauer von sechs Monaten (AA 4.1.2021). Der Libanon beheimatet pro Kopf die meisten Flüchtlinge weltweit (KAS 20.2.2019). Es leben bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von etwa 5,8 Millionen nach Schätzungen des UNHCR und anderer Organisationen 1,3 Millionen Flüchtlinge im Land (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 6.2020a). 880.414 Personen davon sind beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge. Der UNHCR musste auf Anordnung der libanesischen Regierung Anfang 2015 die Registrierung von Flüchtlingen aus Syrien einstellen. Später im Libanon eintreffende SyrerInnen sind somit nicht in der Zahl erfasst (USDOS 30.3.2021). Hinzukommen palästinensische Flüchtlinge. Diese sind in den meisten Fällen überwiegend sunnitische, aber auch christliche Nachkommen von Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen (USDOS 12.5.2020). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzte Anfang 2019, dass von den insgesamt über 470.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen tatsächlich etwa 180.000 im Libanon aufhältig waren (UNRWA o.D.; vgl. KAS 20.2.2019).Der Libanon beheimatet pro Kopf die meisten Flüchtlinge weltweit (KAS 20.2.2019). Es leben bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von etwa 5,8 Millionen nach Schätzungen des UNHCR und anderer Organisationen 1,3 Millionen Flüchtlinge im Land (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 6.2020a). 880.414 Personen davon sind beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge. Der UNHCR musste auf Anordnung der libanesischen Regierung Anfang 2015 die Registrierung von Flüchtlingen aus Syrien einstellen. Später im Libanon eintreffende SyrerInnen sind somit nicht in der Zahl erfasst (USDOS 30.3.2021). Hinzukommen palästinensische Flüchtlinge. Diese sind in den meisten Fällen überwiegend sunnitische, aber auch christliche Nachkommen von Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen (USDOS 12.5.2020). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzte Anfang 2019, dass von den insgesamt über 470.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen tatsächlich etwa 180.000 im Libanon aufhältig waren (UNRWA o.D.; vergleiche KAS 20.2.2019). Außerdem sind bei UNHCR etwa 14.000 irakische Flüchtlinge registriert. Die Flüchtlinge und ausländischen Migranten aus dem Irak sind vor allem sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime sowie Chaldäer. Es gab auch koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben der NGO Syriac League, die sich für die assyrischen Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land. Derselben NGO zufolge ist die Mehrheit der irakischen christlichen Flüchtlinge nicht beim UNHCR registriert und wird daher nicht in ihre Zählung einbezogen. Die Zahl der Christen aus dem Irak ging aufgrund der Wirtschaftskrise im Libanon seit 2019 um 60 % durch Emigration zurück (USDOS 12.5.2021). Zudem gibt es mit Stand 31.7.2020 2.282 bei UNHCR registrierte Flüchtlinge und Asylsuchende aus dem Sudan sowie weitere andere Flüchtlinge (USDOS 30.3.2021). Um Flüchtlinge dazu zu bewegen, sich um einen Aufenthaltsstatus zu beantragen, bzw. diesen zu verlängern, werden seit 2017 keine diesbezüglichen Gebühren für jene Flüchtlinge verlangt, die sich vor 2015 bei UNHCR registriert hatten. Diese Regelung schließt Flüchtlinge aus, die nicht registriert sind. Die Anwendung dieser Regelung ist jedoch inkonsistent und der Anteil der Flüchtlinge mit legalem Aufenthaltsstatus hat sich trotzdem nur minimal verbessert. Nach Angaben der UNO hatten im Juli 2020 nur 28 % der Flüchtlingsbevölkerung einen legalen Aufenthaltsstatus. Die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge konnte ihre Rechtsdokumente nicht erneuern, was deren Bewegungsfreiheit wegen der Möglichkeit von Festnahmen an Kontrollpunkten, insbesondere für erwachsene Männer erheblich beeinträchtigte (USDOS 30.3.2021). Einige Kinder unter den Flüchtlingen leben und arbeiten auf der Straße. Angesichts des schlechten wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, verlassen sich viele syrische Flüchtlingsfamilien oft auf Kinder, um Geld für die Familie zu verdienen, unter anderem durch Betteln oder den Verkauf kleiner Gegenstände auf der Straße. Diese Kinder sind in Bezug auf Ausbeutung, geschlechtsspezifische Gewalt und Kinderarbeit einem größeren Risiko ausgesetzt als libanesische Kinder, da sie im Vergleich zu ihren Eltern, die oft keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, eine größere Bewegungsfreiheit haben (USDOS 30.3.2021). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] -KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (20.2.2019): Informationen zur Lage syrischer Flüchtlinge im Libanon, https://www.kas.de/de/web/libanon/laenderberichte/detail/-/content/informationen-zurlage-syrischer-fluechtlinge-im-libanon-1, Zugriff 29.10.2021 -UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, Zugriff 30.10.2021 -USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 -USDOS – United States Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051645.html, Zugriff 29.10.2021 Syrische Flüchtlinge Der Libanon nahm von allen benachbarten Ländern die größte Zahl an syrischen Flüchtlingen auf. Diese machen mit über einer Million Menschen ungefähr 25 % der Gesamtbevölkerung aus (KAS 20.2.2019; vgl. GIZ 3.2020). Die hohe Zahl an Flüchtlingen hat zu einer enormen Belastung der staatlichen Strukturen geführt. Verarmungstendenzen der lokalen Bevölkerung, Übergriffe auf Flüchtlinge und eine erhöhte Fremdenfeindlichkeit in der Bevölkerung sind die Folge (GIZ 3.2020). Es kommt vereinzelt zu Übergriffen von Libanesen auf syrische Flüchtlinge (z.B. Inbrandsetzung von Zelten, nächtliche „Ausgangssperren“ durch Bürgerwehren, vereinzelt auch „Lynchjustiz“) (AA 4.1.2021). Aufgrund von Ängsten und Erfahrungen mit palästinensischen Flüchtlingscamps wurden bis dato keine Flüchtlingslager für Syrer offiziell genehmigt (AA 4.1.2021; vgl. GIZ 3.2020).Der Libanon nahm von allen benachbarten Ländern die größte Zahl an syrischen Flüchtlingen auf. Diese machen mit über einer Million Menschen ungefähr 25 % der Gesamtbevölkerung aus (KAS 20.2.2019; vergleiche GIZ 3.2020). Die hohe Zahl an Flüchtlingen hat zu einer enormen Belastung der staatlichen Strukturen geführt. Verarmungstendenzen der lokalen Bevölkerung, Übergriffe auf Flüchtlinge und eine erhöhte Fremdenfeindlichkeit in der Bevölkerung sind die Folge (GIZ 3.2020). Es kommt vereinzelt zu Übergriffen von Libanesen auf syrische Flüchtlinge (z.B. Inbrandsetzung von Zelten, nächtliche „Ausgangssperren“ durch Bürgerwehren, vereinzelt auch „Lynchjustiz“) (AA 4.1.2021). Aufgrund von Ängsten und Erfahrungen mit palästinensischen Flüchtlingscamps wurden bis dato keine Flüchtlingslager für Syrer offiziell genehmigt (AA 4.1.2021; vergleiche GIZ 3.2020). Lebensbedingungen Die meisten syrischen Flüchtlinge wohnen in städtischen Gebieten, häufig in unfertigen und minderwertigen Gebäuden. Laut einer Einschätzung der UNO leben etwa 20 % in informellen Zeltsiedlungen. Oft nehmen Flüchtlinge Kredite auf, um selbst ihre grundlegendsten Bedürfnisse wie Miete, Lebensmittel und Gesundheitsversorgung decken zu können. In der Folge waren fast 90 % der Flüchtlinge verschuldet und von Ernährungsunsicherheit betroffen (USDOS 30.3.2021). 73 % der Syrer leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze und somit von weniger als 3,84 US Dollar pro Person und Tag (GIZ 3.2020). Laut den Vereinten Nationen stehen der Hälfte der syrischen Flüchtlingshaushalte sogar weniger als 2,9 US-Dollar pro Person und Tag zur Verfügung (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im April 2019 fand eine Sitzung des Hohen Verteidigungsrats zum Umgang mit syrischen Flüchtlingen statt, die u.a. Vorgaben zu Flüchtlingsunterkünften sowie zur Abschiebung und zu Arbeitsmöglichkeiten verschärfte. In der Folge kam es zu Abrissen von semi-permanenten Strukturen von Flüchtlingen, da laut libanesischem Recht nur temporäre Strukturen (z.B. Zelte ohne Holzverstärkung) erlaubt sind (AA 4.1.2021). Tausende Flüchtlingsunterkünfte wurden zerstört. Im Jahr 2020 wurden zwar keine weiteren „harten“ Unterkünfte zerstört, aber mehr als 470 weitere Personen waren in der ersten Jahreshälfte von Delogierungen aufgrund von Umweltbedenken betroffen (USDOS 30.3.2021).73 % der Syrer leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze und somit von weniger als 3,84 US Dollar pro Person und Tag (GIZ 3.2020). Laut den Vereinten Nationen stehen der Hälfte der syrischen Flüchtlingshaushalte sogar weniger als 2,9 US-Dollar pro Person und Tag zur Verfügung (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im April 2019 fand eine Sitzung des Hohen Verteidigungsrats zum Umgang mit syrischen Flüchtlingen statt, die u.a. Vorgaben zu Flüchtlingsunterkünften sowie zur Abschiebung und zu Arbeitsmöglichkeiten verschärfte. In der Folge kam es zu Abrissen von semi-permanenten Strukturen von Flüchtlingen, da laut libanesischem Recht nur temporäre Strukturen (z.B. Zelte ohne Holzverstärkung) erlaubt sind (AA 4.1.2021). Tausende Flüchtlingsunterkünfte wurden zerstört. Im Jahr 2020 wurden zwar keine weiteren „harten“ Unterkünfte zerstört, aber mehr als 470 weitere Personen waren in der ersten Jahreshälfte von Delogierungen aufgrund von Umweltbedenken betroffen (USDOS 30.3.2021). Flüchtlinge dürfen weiterhin nur in Bereichen Landwirtschaft, Bausektor und Müllentsorgung arbeiten, benötigen dafür aber eine Arbeitsgenehmigung, die so gut wie nie erteilt wird. In der Folge werden Flüchtlinge in irreguläre Arbeitsverhältnisse gedrängt. Die Sicherheitsbehörden führen regelmäßig Razzien gegen im informellen Sektor tätige Flüchtlinge durch. Flüchtlinge haben nur bedingt Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung (AA 4.1.2021). Der UNHCR schätzt die Zahl der im Libanon als Flüchtlinge registrierte syrischen Kinder im Schulalter (3 bis 14 Jahre) auf fast 512.
  5. Sie haben kein Recht, zu regulären Zeiten am Unterricht in öffentlichen Schulen teilzunehmen, dürfen diesen aber in einer gesonderten zweiten Schicht besuchen (USDOS 30.3.2021). Oftmals werden diese Kinder bei der Anmeldung an Schulen dennoch abgewiesen. Zudem steigen mit der Armut unter Flüchtlingen auch Kinderarbeit und Ausbeutung von Jugendlichen, was einen Schulbesuch verhindert. Mehr als die Hälfte der syrischen Kinder geht nicht in die Schule (AA 4.1.2021). Der Anteil von syrischen Kindern, die Unterricht hatten, fiel auf 25 % und 30 % haben nie eine Schule besucht (HRW 11.10.2021). Mehrere Nichtregierungs- und UN-Organisationen berichteten über sexuelle Belästigung und Ausbeutung von Flüchtlingen durch Arbeitgeber und Vermieter, darunter die Bezahlung von Arbeitnehmern unter dem Mindestlohn, überlange Arbeitszeiten, Schuldknechtschaft und das Drängen von Familien, ihre Töchter früh zu verheiraten, um wirtschaftliche Not zu lindern (USDOS 30.3.2021). Syrische Flüchtlinge haben Zugang zu vielen gemeinnützigen und privaten Gesundheitszentren und örtlichen Kliniken für die medizinische Grundversorgung, und UN-Organisationen und NGOs finanzierten den Großteil der damit verbundenen Kosten mit internationaler Spenderunterstützung. Syrische Flüchtlinge haben weiters Zugang zu einer begrenzten Anzahl von Krankenhäusern, die von UNHCR unter Vertrag genommen wurden und lebensrettende Versorgung und Geburtenhilfe bieten (USDOS 11.3.2020). Bei der Explosion im Hafen von Beirut am 4.8.2020 starben 23 syrische und zwei palästinensische Flüchtlinge, 504 syrische und mehrere palästinensische Flüchtlinge wurden verletzt und drei syrische Flüchtlinge wurden als vermisst gemeldet. Auch Wohngebäude von Flüchtlingen wurden teilweise zerstört (AA 4.1.2021). Die finanziellen Herausforderungen, denen sich viele syrische Flüchtlinge durch die aktuelle Wirtschaftskrise derzeit gegenüber sehen, werden durch ihren rechtlichen Status im Land noch verschärft, da viele keine Arbeitserlaubnis erhalten können und daher ihren Lebensunterhalt unter der Hand und ohne Verträge verdienen müssen. Während die meisten Arbeiterinnen und Arbeiter nach wie vor mit ihrem alten Lohn zum offiziellen Wechselkurs bezahlt werden - wenn sie überhaupt ihren Lohn erhalten - sind die Preise gestiegen, und Vermieter, Gläubiger und andere verlangen häufig Zahlungen in Dollar oder zum Schwarzmarktkurs (TNH 9.1.2020). Rückkehr Sofern die Flüchtlinge über keine libanesische Aufenthaltsgenehmigung verfügen, erhalten sie im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig schriftliche Aufforderungen zur Ausreise. Diese werden nun zunehmend auch vollstreckt, insbesondere bei Syrern, die nach April 2019 irregulär eingereist sind. Derzeit betont die Regierung, dass man nur die freiwillige Ausreise unterstütze. Hierfür seien landesweit 18 Informationsbüros eingerichtet worden, in denen rückkehrwillige Flüchtlinge Unterstützung einholen können. Der UNHCR berichtet von 7.535 verifizierten Rückkehrenden aus dem Libanon nach Syrien im Jahr 2020 (Stand: Ende September 2020) (AA 4.1.2021). Die libanesische Regierung hat ihre zunehmende Frustration darüber zum Ausdruck gebracht, dass die internationale Gemeinschaft es zulässt, dass der Libanon mit der höchsten pro Kopf-Flüchtlingszahl der Welt eine unverhältnismäßig hohe Verantwortung für die syrischen Flüchtlinge übernimmt (ECRE 5.9.2019). Sie drängt auf internationale Unterstützung bei der Rückführung dieser Flüchtlinge. Große Teile der libanesischen Regierung sehen unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien nunmehr als gegeben an. Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung (AA 24.1.2020). Der Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement [Anm.: Ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] bekannt, rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. 2019 kam es zu mehreren Abschiebungen von syrischen Flüchtlingen nach Syrien ohne rechtsstaatliches Verfahren. Dabei wurden die Flüchtlinge direkt an staatliche syrische Behörden übergeben und nicht nur an die Grenze verbracht. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von Abschiebehaft und Abschiebung bedroht - ausgenommen Palästinenser. Der Libanon führt mitunter aus Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 4.1.2021). Die General Security (GS) koordinierte sich mit syrischen Regierungsbeamten, um die freiwillige Rückkehr von etwa 21.000 Flüchtlingen von April 2018 bis August zu ermöglichen. Der UNHCR organisierte diese Gruppenrückkehr zwar nicht, war aber an den Ausreiseorten anwesend und fand keine Hinweise darauf, dass die Rückkehr der befragten Flüchtlinge unfreiwillig oder unter Zwang erfolgte. Menschenrechtsgruppen wie etwa Amnesty International stellten die Behauptungen der Regierung, die Rückkehr der Flüchtlinge sei völlig freiwillig gewesen, in Frage, sprachen von „Unterdrucksetzen“, und führten ein glaubwürdiges Risiko der Verfolgung oder anderer Menschenrechtsverletzungen bei der Rückkehr in vom syrischen Regime kontrollierte Gebiete an (USDOS 30.3.2021). Am 14.7.2020 genehmigte die Regierung eine Rückkehrpolitik für Flüchtlinge, welche dem Wunsch einer Rückkehr der syrischen Flüchtlinge nach Syrien Ausdruck gab. Diese Politik soll Hindernisse für eine Rückkehr im Libanon abschaffen, und die Ausreise ermöglichen, z.B. durch Erlass von Gebühren, welche Flüchtlinge sonst bei der Ausreise als Vorbedingung zahlen müssen. Die Politik spielt die Schutzrisiken und das Fehlen von Basisleistungen für RückkehrerInnen in Syrien herunter. Es wird dabei auch gefordert, einen Zensus aller Flüchtlinge durchzuführen und Personen, die sich nicht von sich aus melden mit Geldstrafen oder potentiell mit Haft zu belegen. Eine Datenbank mit biometrischen Daten der Flüchtlinge ist auch geplant. Diese schürt bei den Flüchtlingen Ängste vor Refoulement. Die Umsetzung scheiterte jedoch im Jahr 2020 noch an dem bedeutenden Ressourcenaufwand (USDOS 30.3.2021). Seit April 2019 verlangt eine Entscheidung des Higher Defense Council (HDC) die Abschiebung aller Personen, die nach dem 24.4.2019 festgenommen und deren Einreise ins Land für illegal befunden wurde (USDOS 11.3.2020). Die Behörden berichteten, dass bis September 2019 2.731 Personen auf der Grundlage dieser Anordnung abgeschoben worden wären. Weitere Abschiebungen folgten bis März 2020, als die Grenzen wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen wurden. Humanitäre Organisationen sahen in der neuen Abschiebepolitik der Regierung ein hohes Refoulement-Risiko, da es kein formelles Überprüfungsverfahren zur Beurteilung der glaubwürdigen Furcht vor Verfolgung oder Folter gibt. Es gab mehrere Einzelberichte von internationalen Beobachtern über Misshandlungen von syrischen Flüchtlingen in Haft, einschließlich eines Todesfalls im Juli 2020, nach ihrer Übergabe an die syrischen Behörden. Libanesische Regierungsbeamte beharrten darauf, dass diese Politik nur für illegale Migranten und nicht für Flüchtlinge gelte, obwohl es anscheinend kein ausreichendes ordentliches Verfahren gibt, um dies festzustellen (USDOS 30.3.2021). Die von verschiedenen Seiten genannten Zahlen zu RückkehrerInnen nach Syrien divergieren stark. Laut libanesischer Regierung seien im Jahr 2019 rund 120.000 SyrerInnen freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Der UNHCR nennt dagegen deutlich niedrigere Zahlen (rund 18.000 in 2019, Stand Oktober). Der UNHCR erhält innerhalb Syriens bislang so gut wie keinen Zugang zu Rückkehrern (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Für das Jahr

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