RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlL517 2266697-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Alexa
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.04.2021 – Antrag auf internationalen Schutz von XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“ – BF) in Deutschland14.04.2021 – Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“ – BF) in Deutschland 24.12.2021 – Antrag auf internationalen Schutz der BF in Österreich 07.02.2022 – Zurückweisung Asylantrag als unzulässig 07.02.2022 - Erlassung Anordnung zur Außerlandesbringung wegen Zuständigkeit BRD 08.02.2022 – Ausfolgung Entscheidung und Information zur Rechtsberatung an BF Beschwerde der BF 25.02.2022 – Durchführbarkeit der Entscheidung 18.03.2022 – BF taucht unter – Abmeldung von der BBS 21.03.2022 – Versuch der Durchsetzung des Festnahmeauftrages des BFA (in der Folge „belangte Behörde“ – bB) zum Zwecke der Rückschiebung der BF nach Deutschland am 24.03.2022, Ersuchen um Aussetzung der Überstellungsfrist bei den deutschen Behörden 08.07.2022 – Abweisung der Beschwerde der BF durch BVwG 26.01.2023 – BF wird von Beamten der Finanzpolizei betreten, BF gibt zunächst falsche Identität an 26.01.2023 – Festnahme der BF durch Organe der LPD Wien und Einlieferung ins PAZ mit anschließender Einvernahme betreffend Schubhaftverhängung 27.01.2023 – Erlassung des Schubhaftbescheides durch bB an BF 01.02.2023 – Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz 07.02.2023 – Beschwerde der BF gegen die Schubhaft 07.02.2023 – Rücküberstellung und Übergabe der BF an die deutschen Behörden um 11 Uhr. 07.03.2023 – Zurücklegung der Vollmacht durch BBU 15.03.2023 – Durchführung der Verhandlung II. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF ist XXXX Staatsbürgerin und gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet.Die BF ist römisch 40 Staatsbürgerin und gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet. Die BF war bis zum Zeitpunkt ihres Aufgriffs am 26.01.2023 in Wien bei einem afghanischen Staatsbürger aufhältig. Die BF war nicht gemeldet und hatte keine Barmittel und keine sonstigen sozialen Anbindungen. Im Zuge einer Kontrolle in einem Lokal in XXXX wurde die BF bei der Ausübung einer Tätigkeit von der Finanzpolizei betreten. Gegenüber den beigezogenen Organen der LPF gab sie eine falsche Identität an.Im Zuge einer Kontrolle in einem Lokal in römisch 40 wurde die BF bei der Ausübung einer Tätigkeit von der Finanzpolizei betreten. Gegenüber den beigezogenen Organen der LPF gab sie eine falsche Identität an. Die durchgeführten Erhebungen ergaben die Identität der BF und dem Umstand, dass sie sich durch Abtauchen in die Illegalität der Rückschiebung nach Deutschland, wo am 14.04.2021 bereits ein Asylantrag gestellt worden ist, mit 18.03.2022 entzog. In der Folge wurde von der BFD am 27.01.2023 über die BF Schubhaft verhängt. Am 07.02.2023 wurde durch die BBU Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft erhoben. In dieser brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie am 22.03.2022 selbständig nach Deutschland einreisen wollte und bei der deutschen Polizei vorstellig wurde. In der Folge sei ihr die Einreise von den deutschen Behörden verwehrt worden. In dem von der BF vorgelegten Dokument „Einreiseverweigerung“ vom 22.03.2022 ist angeführt, dass die BF am 22.03.2022 um 09:22 Uhr aus Österreich kommend, grenzpolizeilich kontrolliert worden sei. Nach der Kurzbefragung wurde die BF am selben Tag von den deutschen Behörden auf kurzem Wege nach Österreich rücküberstellt, wo sie dann untertauchte. Die BF führte in ihrer Beschwerde darüber hinaus an, dass sie ja freiwillig am 22.03.2022 von Österreich nach Deutschland ausreisen wollte, ihr Deutschland aber die Einreise verweigerte. Des Weiteren brachte die BF vor, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit aufgrund diverser Verfahrensmängel behaftet sei. Schlussfolgernd stellte die BF etliche Anträge, unter anderem den Bescheid zu beheben und die weitere Anhaltung als unzulässig zu erklären sowie der bB den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. Am 07.02.2023 um 11 Uhr wurde die BF an Deutschland auf Grundlage der Dublin-VO rücküberstellt. Ebenfalls erging seitens der bB eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde, in dieser argumentativ entgegengetreten wird. Gleichzeitig stellte die bB die mit der Gegenschrift naturgemäß verbundenen Anträge auf Abweisung und Kostenersatz. Nach vorangegangener Ladung legte die BBU am 07.03.2023 die Vertretung der bP zurück. In der Folge wurde die Verhandlung am 15.03.2023 im Beisein eines Vertreters der bB abgehalten. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich kundgemachten Erkenntnisses ging binnen der gesetzlichen Frist beim BVwG nicht ein. III. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:römisch drei. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, gab die BF im Zuge der Kontrolle am 26.01.2023 eine falsche Identität gegenüber den Organen der LPD XXXX an. Weiters steht auch für das Gericht fest, dass die BF in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung am 18.03.2022 die BBS verließ und anschließend untertauchte. Ebenfalls steht auch fest, dass sich die BF bis zu ihrem Aufgriff ohne Anmeldung in Österreich aufhielt und keinerlei Versuche der Kontaktaufnahme mit einer Behörde unternahm. Ihren Angaben, dass sich die BF am 22.03.2022 den deutschen Behörden freiwillig stellte ist entgegenzuhalten, dass auf Grundlage des vorgelegten Dokumentes (Einreiseverweigerung) diese im Zuge einer Grenzkontrolle im ICE 228 aufgegriffen und der zuständigen Behörde vorgeführt wurde. Die BF hat somit sich nicht freiwillig den deutschen Behörden gestellt.Wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, gab die BF im Zuge der Kontrolle am 26.01.2023 eine falsche Identität gegenüber den Organen der LPD römisch 40 an. Weiters steht auch für das Gericht fest, dass die BF in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung am 18.03.2022 die BBS verließ und anschließend untertauchte. Ebenfalls steht auch fest, dass sich die BF bis zu ihrem Aufgriff ohne Anmeldung in Österreich aufhielt und keinerlei Versuche der Kontaktaufnahme mit einer Behörde unternahm. Ihren Angaben, dass sich die BF am 22.03.2022 den deutschen Behörden freiwillig stellte ist entgegenzuhalten, dass auf Grundlage des vorgelegten Dokumentes (Einreiseverweigerung) diese im Zuge einer Grenzkontrolle im ICE 228 aufgegriffen und der zuständigen Behörde vorgeführt wurde. Die BF hat somit sich nicht freiwillig den deutschen Behörden gestellt. § 22a BFA-VG
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, BFA-VG
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 76 FPG
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, FPG
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, FPG
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013Dublin römisch drei VO Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, verfügt die BF über keinerlei wirtschaftliche bzw. finanzielle Ressourcen, welche für eine ordentliche Lebensführung notwendig sind. Darüber hinaus ist auch die soziale Bindung als nicht vorhanden zu qualifizieren. Dementsprechend liegt keine soziale Anbindung nach Österreich vor. Weiters steht auch für das Gericht fest, dass die BF durch die illegale Einreise von Deutschland nach Österreich als auch der versuchten illegalen Ausreise von Österreich nach Deutschland den rechtlichen Vorschriften entziehen will. In Zusammenschau des Verhaltens der BF ergibt sich dadurch eine „erhebliche“ Fluchtgefahr. Dies spiegelt sich darin wider, dass die BF am 18.03.2022 sich aus der BBS entfernt hat, um somit einer Abschiebung nach Deutschland, welche für den 24.03.2022 vorgesehen war, zu entziehen. Für die Fluchtgefahr spricht auch die Ausreise aus Österreich am 22.03.2022, welche von der BF als „freiwillige“ Rückkehr nach Deutschland dargestellt wurde. Vielmehr steht es aber fest, dass die BF von Polizisten im Zuge einer Kontrolle aufgegriffen wurde. Dass die Fluchtgefahr darüber hinaus bekräftigt wird, ergibt sich durch den Umstand, dass die BF sich nicht in Österreich angemeldet hat bzw. bei einer Behörde meldete und auch im Zuge einer Kontrolle am 26.03.2023 mit einer falschen Identität aufwartete. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse betreffend des Verhaltens als auch der Einstellung der BF insbesondere der Tatsache, dass die BF sich über einen geraumen Zeitraum illegal in Österreich befand und sich damit auch der Rückschiebung nach Deutschland für den 24.03.2002 entzog, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel nicht vorliegen. In concreto geht das Gericht davon aus, dass beispielsweise die BF der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen wird. Auch andere gelindere Mittel welche das Gesetz vorsehen würde, stehen im Widerspruch zum bisherigen Verhalten der BF. Mit der BRD wurde auch betreffend Dublin-VO nicht nur ein Konsultationsverfahren geführt sondern liegt auch lag auch die Zusicherung der Rücknahme vor, welche auch am 07.02.2022 vorgenommen wurde. Betreffend der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides der bB ist auszuführen, dass es sich hiebei um einen Mandatsbescheid nach dem AVG handelt. Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu ergangenen Judikatur erfüllt der angefochtene Bescheid alle Erfordernisse, insbesondere jene der Begründungspflicht. Schlussfolgernd ist sowohl hinsichtlich der Formalerfordernisse als auch der materiellrechtlichen Erfordernisse der bekämpfte Schubhaftbescheid vom 27.01.2023 nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet! Ebenfalls hat sich, entgegen der Annahme der BF, die bB sehr wohl mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, unterzog die bB die Angaben der BF einer Prüfung und würdigte sie auch entsprechend. Demnach geht die Behauptung, dass die bB nicht eine Einzelprüfung, wie von der Judikatur gefordert, vorgenommen habe, ins Leere. Hinsichtlich der von der BF bezeichneten freiwilligen Ausreise nach Deutschland ist auszuführen, dass die relevante Dublin III-VO ihrem Regelungsgehalt nach in Art. 28 auf die Rückübernahme von Personen, welche sich in behördlicher Gewahrsame befinden, abzielt. Wie die Bestimmung ausführt ist die Haft in Zusammenhang mit den zu führenden Verwaltungsverfahren zu sehen. So muss hier die Möglichkeit der Behörden bestehen, das für ein ordentliches Verwaltungsverfahren notwendige Zeitausmaß in Anspruch nehmen zu können. Weiters kommt auch noch der Grundsatz zum Tragen, dass notwendige organisatorische Maßnahmen des Empfängerstaates eingeleitet werden, um die Person vorbereitet zurücknehmen zu können.Hinsichtlich der von der BF bezeichneten freiwilligen Ausreise nach Deutschland ist auszuführen, dass die relevante Dublin III-VO ihrem Regelungsgehalt nach in Artikel 28, auf die Rückübernahme von Personen, welche sich in behördlicher Gewahrsame befinden, abzielt. Wie die Bestimmung ausführt ist die Haft in Zusammenhang mit den zu führenden Verwaltungsverfahren zu sehen. So muss hier die Möglichkeit der Behörden bestehen, das für ein ordentliches Verwaltungsverfahren notwendige Zeitausmaß in Anspruch nehmen zu können. Weiters kommt auch noch der Grundsatz zum Tragen, dass notwendige organisatorische Maßnahmen des Empfängerstaates eingeleitet werden, um die Person vorbereitet zurücknehmen zu können. Demnach kann nicht auf privater Basis durch eine freiwillige Ausreise zu einem beliebigen Zeitpunkt und ohne dass der „Rückübernahmestaat“ Kenntnis davon erlangt, von einer Dublin-Überstellung gesprochen werden. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde die Ausreise am 22.03.2022 nicht durch die Behörde vorgenommen, sondern beruhte auf der Eigeninitiative der BF, welche nach Ansicht des Gerichtes auch nicht darauf gerichtet war, sich freiwillig den deutschen Behörden zu stellen. Abschließend ist auch anzuführen, dass der Behauptung der BF, dass die bB willkürlich und rechtswidrig agierte, entgegenzuhalten ist, dass das durchgeführte Verfahren insbesondere die Verhängung der Schubhaft mittels begründetem Bescheid rechtskonform durchgeführt wurde. Vielmehr ist an dieser Stelle den Ausführungen der bB zu folgen, die ihrerseits der BF willkürliche Beschuldigungen zum Vorwurf macht. Seitens der BF werden Behauptungen aufgestellt, die durch von ihr selbst vorgelegte Dokumente sich ad absurdum führen. Es wird hier auf die „Einreiseverweigerung“ der BRD verwiesen. Auch übersieht die BF bei ihren Ausführungen bezüglich des angeblichen Einreiseverbots nach Deutschland, dass dieses mit Bescheid des BAMF vom 23.11.2021 nur für den Fall einer vorangegangenen Abschiebung ausgesprochen wurde. Wenn die BF nun dieses Einreiseverbot zu ihren Gunsten dahingehend auslegen will, dass deswegen eine Rückschiebung nach Deutschland gar nicht möglich wäre, so steht dem der Umstand entgegen, dass eine Abschiebung aus Deutschland im Anschluss an den Bescheid vom 23.11.2021 nicht erfolgte und de facto die Rückschiebung nach Deutschland am 07.02.2023 erfolgte. § 35 VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der diesbezüglichen Beweiswürdigung, war hinsichtlich der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung vollständig obsiegende Partei, weshalb ihr die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie gänzlich unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie gänzlich unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des Umstandes, dass kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung von den Parteien binnen gesetzlicher Frist beim BVwG einlangte, erging auf Grundlage von § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form.Aufgrund des Umstandes, dass kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung von den Parteien binnen gesetzlicher Frist beim BVwG einlangte, erging auf Grundlage von Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2266697.1.00