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{'item': 'L518 1306203-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlL518 1306203-5 Spruch, L518 1306203-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zl. XXXX , wegen § 68 Abs 1 AVG und § 57 AsylG 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2023 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2023 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 05.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er irrtümlich für den Brand eines Haues beschuldigt worden wäre. Durch den Brand hätten alle Bewohner ihr Zuhause verloren und hätten den BF deswegen geschlagen und Geld verlangt. Es wäre entschieden worden, dass er – obwohl unschuldig – für den Schaden aufzukommen hat. Es sei auch auf ihn geschossen worden. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 05.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er irrtümlich für den Brand eines Haues beschuldigt worden wäre. Durch den Brand hätten alle Bewohner ihr Zuhause verloren und hätten den BF deswegen geschlagen und Geld verlangt. Es wäre entschieden worden, dass er – obwohl unschuldig – für den Schaden aufzukommen hat. Es sei auch auf ihn geschossen worden. I.
  3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Der BF wurde nach Ungarn ausgewiesen. Die vom BF eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.10.2006 abgewiesen. römisch eins.
  4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der BF wurde nach Ungarn ausgewiesen. Die vom BF eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.10.2006 abgewiesen. I.
  5. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 12.01.2007 wegen §§ 15, 127, 129 Z 3 und 130,
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. römisch eins.
  7. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 12.01.2007 wegen Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 3 und 130, eins, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Vom LG für Strafsachen Graz wurde der BF am 18.06.2008 wegen §§ 127, 129 Z 1, 130,
  8. Und
  9. Fall sowie §§ 15, 130 2.Satz StGB abermals zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 12.11.2009 wurde er bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen. Vom LG für Strafsachen Graz wurde der BF am 18.06.2008 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, eins, Und
  10. Fall sowie Paragraphen 15, 130, 2.Satz StGB abermals zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 12.11.2009 wurde er bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen. I.
  11. Am 03.12.2009 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Einvernahme durch die PI Traiskirchen gab er zum Fluchtgrund befragt bekannt, dass er seit 2002 Mitglied der Partei „Achordsineba“ wäre und deswegen von der Regierung verfolgt, schikaniert und bedroht worden wäre. römisch eins.
  12. Am 03.12.2009 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Einvernahme durch die PI Traiskirchen gab er zum Fluchtgrund befragt bekannt, dass er seit 2002 Mitglied der Partei „Achordsineba“ wäre und deswegen von der Regierung verfolgt, schikaniert und bedroht worden wäre. I.
  13. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, 09 15.049 - BAG, abgewiesen und der BF nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei und deswegen nicht von einer Verfolgung in Georgien ausgegangen werden kann. römisch eins.
  14. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, 09 15.049 - BAG, abgewiesen und der BF nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei und deswegen nicht von einer Verfolgung in Georgien ausgegangen werden kann. Gegen diese Entscheidung wurde vom BF am 30.04.2010 Beschwerde eingebracht. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs sohin in II. Instanz in Rechtskraft. Gegen diese Entscheidung wurde vom BF am 30.04.2010 Beschwerde eingebracht. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs sohin in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. I.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG erlassen. Eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die Entscheidung erwuchs in I. Instanz in Rechtskraft. römisch eins.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die Entscheidung erwuchs in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. I.
  17. Der BF reiste am 24.08.2017 freiwillig nach Georgien zurück. Seit 2019 hielt er sich abwechselnd in Polen und Österreich auf. römisch eins.
  18. Der BF reiste am 24.08.2017 freiwillig nach Georgien zurück. Seit 2019 hielt er sich abwechselnd in Polen und Österreich auf. I.
  19. Am 04.10.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er damals Streit mit anderen Personen und politische Probleme gehabt hätte. Heute möchte er sei seiner Familie bleiben, weil seine Kinder hier geboren sind und seine Gattin hier arbeite. Er hätte früher schlimme Sachen gemacht, eingebrochen und seine Strafe in der JA Karlau abgesessen, er hätte sich verändert. Es wäre jedenfalls noch immer der gleiche Fluchtgrund wie bei seiner Erstantragstellung im Jahr
  20. römisch eins.
  21. Am 04.10.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er damals Streit mit anderen Personen und politische Probleme gehabt hätte. Heute möchte er sei seiner Familie bleiben, weil seine Kinder hier geboren sind und seine Gattin hier arbeite. Er hätte früher schlimme Sachen gemacht, eingebrochen und seine Strafe in der JA Karlau abgesessen, er hätte sich verändert. Es wäre jedenfalls noch immer der gleiche Fluchtgrund wie bei seiner Erstantragstellung im Jahr
  22. I.
  23. Der BF wurde am 08.10.2021 in Schubhaft genommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht, jedoch am 29.10.2021 aufgrund Haftunfähigkeit (Hungerstreik) wieder aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.
  24. Der BF wurde am 08.10.2021 in Schubhaft genommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht, jedoch am 29.10.2021 aufgrund Haftunfähigkeit (Hungerstreik) wieder aus der Schubhaft entlassen. I.
  25. Am 19.05.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zum Fluchtgrund befragt an, dass der Hauptgrund seine Frau und seine vier Kinder sind, die in Österreich leben. Er möchte mit seiner Familie zusammenleben. Andere Gründe hätte er nicht. römisch eins.
  26. Am 19.05.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zum Fluchtgrund befragt an, dass der Hauptgrund seine Frau und seine vier Kinder sind, die in Österreich leben. Er möchte mit seiner Familie zusammenleben. Andere Gründe hätte er nicht. I.
  27. Der BF wurde am 20.05.2022 vom BG Graz-West wegen §§ 127, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. römisch eins.
  28. Der BF wurde am 20.05.2022 vom BG Graz-West wegen Paragraphen 127, 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. I.
  29. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da bereits eine, mit einem befristeten Einreiseverbot von 5 Jahren verbundene Rückkehrentscheidung besteht.römisch eins.
  30. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da bereits eine, mit einem befristeten Einreiseverbot von 5 Jahren verbundene Rückkehrentscheidung besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorbrachte, bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Auch sei der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorbrachte, bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Auch sei der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG berücksichtigt worden. I.
  31. Gegen diesen Bescheid erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde. Es wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. römisch eins.
  32. Gegen diesen Bescheid erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde. Es wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft sei, wenn das Vorbringen neue Elemente oder Erkenntnisse zu Tage trägt bzw. vom Antragsteller vorgebracht wurde. Zudem hätte sich hinsichtlich des Privat- und Familienlebens eine Verdichtung seiner persönlichen Interessen ergeben. Es würde somit ein sachlich differenter Sachverhalt vorliegen. I.
  33. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 wurde die Beschwerde wegen § 68 Abs 1 AVG und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  34. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 wurde die Beschwerde wegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Vielmehr wurde vom BF selbst explizit mitgeteilt, dass es keine neuen Fluchtgründe gibt und auch in der Beschwerde wurde keine Sachverhaltsänderung dargelegt. Zudem ergaben sich weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AslyG lagen nicht vor und war die Beschwerde daher abzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Vielmehr wurde vom BF selbst explizit mitgeteilt, dass es keine neuen Fluchtgründe gibt und auch in der Beschwerde wurde keine Sachverhaltsänderung dargelegt. Zudem ergaben sich weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AslyG lagen nicht vor und war die Beschwerde daher abzuweisen. I.
  35. Der BF verblieb in Folge jedoch weiterhin im Bundesgebiet. Am 20.01.2023 erging die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX an das BFA, wonach gegen den BF Anklage wegen § 127 StGB erhoben wurde. Als Termin für die Hauptverhandlung vor dem BG XXXX wurde der 22.03.2023 festgelegt.römisch eins.
  36. Der BF verblieb in Folge jedoch weiterhin im Bundesgebiet. Am 20.01.2023 erging die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an das BFA, wonach gegen den BF Anklage wegen Paragraph 127, StGB erhoben wurde. Als Termin für die Hauptverhandlung vor dem BG römisch 40 wurde der 22.03.2023 festgelegt. I.
  37. Am 26.01.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, keine neuen Asylgründe zu haben. Er wolle aber bei seiner Familie in Graz bleiben und nicht nach Georgien zurückkehren.römisch eins.
  38. Am 26.01.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, keine neuen Asylgründe zu haben. Er wolle aber bei seiner Familie in Graz bleiben und nicht nach Georgien zurückkehren. I.
  39. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2023 brachte der BF keine neuen Fluchtgründe vor. In Folge wurde er abermals vom BFA für eine Einvernahme am 13.02.2023 geladen und ihm dabei mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt wird, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. römisch eins.
  40. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2023 brachte der BF keine neuen Fluchtgründe vor. In Folge wurde er abermals vom BFA für eine Einvernahme am 13.02.2023 geladen und ihm dabei mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt wird, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. I.
  41. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte IV und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkte VI. und VII.). Auch wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.
  42. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.). Auch wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge des Folgeantrags keine neuen asylrelevanten Gründe vorbrachte, bzw. kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde. Unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen ergab sich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde. Auch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF (Einreise entgegen einem aufrechten Einreiseverbots, illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, strafrechtliche Verurteilung) kam die belangte Behörde einerseits zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen. Andererseits stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet so auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wurde deshalb das Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge des Folgeantrags keine neuen asylrelevanten Gründe vorbrachte, bzw. kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde. Unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen ergab sich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde. Auch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vor. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF (Einreise entgegen einem aufrechten Einreiseverbots, illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, strafrechtliche Verurteilung) kam die belangte Behörde einerseits zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen. Andererseits stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet so auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wurde deshalb das Einreiseverbot erlassen. I.
  43. Gegen den zugestellten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. römisch eins.
  44. Gegen den zugestellten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Im Wesentlichen wurde wieder vorgebracht, dass es aufgrund der Aufenthaltsverfestigung seiner Familie zu einer maßgeblichen Änderung der Lebenssituation des BF in Österreich gekommen ist. Hätte die Behörde den Sachverhalt genau erhoben, hätte sie somit feststellen müssen, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt ist. I.
  45. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  46. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  47. Feststellungen:römisch zwei.
  48. Feststellungen: II.1.
  49. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  50. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF wurde am XXXX in Tiflis geboren. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF wurde am römisch 40 in Tiflis geboren. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist mit der georgischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , verheiratet und Vater der XXXX , gab. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .Der BF ist mit der georgischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und Vater der römisch 40 , gab. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Der BF leidet an Hepatitis C. Der BF ist im Besitz eines gültigen georgischen Reisepasses. Er reiste am 15.08.2006 erstmals in das Bundesgebiet ein. Am 24.08.2017 kehrte freiwillig nach Georgien zurück und hielt sich ab 2019 abwechselnd in Polen und Österreich auf. Der BF wurde in Österreich wegen Eigentumsdelikten, darunter zweimal Einbruchdiebstahl, zumindest dreimal rechtskräftig verurteilt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF wurde in Österreich wegen Eigentumsdelikten, darunter zweimal Einbruchdiebstahl, zumindest dreimal rechtskräftig verurteilt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der BF gehört keiner politischen Partei (eine behauptete Mitgliedschaft in der Partei „Achordsineba“ konnte nicht glaubhaft gemacht werden) oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zum Vorverfahren festgestellt werden. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  51. Zum Vorverfahren: römisch zwei.1.
  52. Zum Vorverfahren: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF am 05.09.2006 eingebracht. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Der BF wurde nach Ungarn ausgewiesen. Die vom BF eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.10.2006 abgewiesen. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF am 05.09.2006 eingebracht. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der BF wurde nach Ungarn ausgewiesen. Die vom BF eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.10.2006 abgewiesen. Am 03.12.2009 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Fluchtgrund befragt gab er bekannt, dass er seit 2002 Mitglied der Partei „Achordsineba“ wäre und deswegen von der Regierung verfolgt, schikaniert und bedroht worden wäre. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010 abgewiesen und der BF nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei und deswegen nicht von einer Verfolgung in Georgien ausgegangen werden kann. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs sohin in II. Instanz in Rechtskraft. Am 03.12.2009 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Fluchtgrund befragt gab er bekannt, dass er seit 2002 Mitglied der Partei „Achordsineba“ wäre und deswegen von der Regierung verfolgt, schikaniert und bedroht worden wäre. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010 abgewiesen und der BF nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei und deswegen nicht von einer Verfolgung in Georgien ausgegangen werden kann. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs sohin in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017 gegen den BF gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG erlassen. Eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die Entscheidung erwuchs in I. Instanz in Rechtskraft, weswegen seit 05.09.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht sowie ein auf fünf Jahre befristetem Einreiseverbot bestand.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017 gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die Entscheidung erwuchs in römisch eins. Instanz in Rechtskraft, weswegen seit 05.09.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht sowie ein auf fünf Jahre befristetem Einreiseverbot bestand. Der BF reiste am 24.08.2017 freiwillig nach Georgien zurück. Seit 2019 hielt er sich abwechselnd in Polen und Österreich auf und stellte am 04.10.2021 einen Folgeantrag. Zum Fluchtgrund befragt führte er damals aus, dass er damals Streit mit anderen Personen und politische Probleme gehabt hätte. Heute möchte er sei seiner Familie bleiben, weil seine Kinder hier geboren sind und seine Gattin hier arbeite. Er hätte früher schlimme Sachen gemacht, eingebrochen und seine Strafe in der JA Karlau abgesessen, er hätte sich verändert. Es wäre jedenfalls noch immer der gleiche Fluchtgrund wie bei seiner Erstantragstellung im Jahr
  53. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da bereits eine, mit einem befristeten Einreiseverbot von 5 Jahren verbundene Rückkehrentscheidung bestand.Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da bereits eine, mit einem befristeten Einreiseverbot von 5 Jahren verbundene Rückkehrentscheidung bestand. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 wegen § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Das BVwG schloss sich der Würdigung des BFA an, wonach der BF keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Auch kamen weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den sonstigen Ermittlungsergebnis Hinweise hervor, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lagen nicht vor. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 wegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Das BVwG schloss sich der Würdigung des BFA an, wonach der BF keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Auch kamen weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den sonstigen Ermittlungsergebnis Hinweise hervor, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG lagen nicht vor. Am 26.01.2023 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung bzw. bei der Einvernahme vor dem BFA gab er bekannt, dass keine neuen Asylgründe vorliegen würden, er aber weiterhin mit seiner Familie in Österreich zusammenleben möchte. Mit Bescheid vom 16.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, dafür eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß aberkannt. Weiters wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 16.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, dafür eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß aberkannt. Weiters wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. II.1.
  54. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  55. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Regierung“, „Behörden“ o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Hinweis: Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda75947 40fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). Covid-19 Letzte Änderung: 06.12.2022 Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.).Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.). Seit dem
  56. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022).Seit dem
  57. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.8.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 25.11.2022 ● MFAG – Ministry of Foreign Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Entry rules for foreign citizens traveling to Georgia, https://www.geoconsul.gov.ge/HtmlPage/Html/View?id=2131&lang=Eng, Zugriff 25.11.2022 ● Provax.ge [Georgien] (o.D.): Startseite, https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 25.11.2022 ● USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (13.10.2022): COVID-19 Information for Georgia, https: //ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 25.11.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.11.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 25.11.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 21.11.2022 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AAGeorgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/20 2874, Zugriff 16.11.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822, Zugriff 16.11.2022 ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 ● civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 3.3.2022 ● CW – Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmalseine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 3.3.2022 ● DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 3.3.2022 ● EN – Euronews (2.11.2020): Georgia’s ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 3.3.2022 ● Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 3.3.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 3.3.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2022 ● FNS – Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 ● Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 3.3.2022 ● KP – Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,
  58. ● KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  59. ● KP – Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 3.3.2022 ● OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential ● Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 3.3.2022 ● taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 ● ZO – Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 4.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.12.2022 Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 7.7.2022). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl.Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022). Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über besetzte Gebiete vom
  60. Oktober 2008 (in der Fassung vom 15.7.2020) sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt“ zu betrachten (PARL 15.7.2020). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 15.11.2022). Am 3.3.2022 hat Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt (ER 16.11.2022). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 14.7.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Quellen: ● ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus,https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 ● CIA – Central Intelligence Agency [USA] (15.11.2022): The World Factbook - Georgia, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 25.11.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD

(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.11.2022 ● ER – Europäischer Rat (16.11.2022): EU-Erweiterungspolitik: Georgien, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 5.12.2022 ● EUMM – EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm, Zugriff 25.11.2022 ● NATO – North Atlantic Treaty Organization (14.7.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 25.11.2022 ● NTV – Nachrichtenfernsehen GmbH (18.6.2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-ihre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 25.11.2022 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (25.8.2022): Russland begeht in Georgien einen schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landraub-ld.1696570, Zugriff 25.11.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 14.3.2022 ● PARL – Parlament von Georgien [Georgien] (15.7.2020): Закон Грузии. Об оккупированных территориях [Gesetz von Georgien. Über die besetzten Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/19132?publication=8, Zugriff 25.11.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 17.11.2022 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei ’Georgischer Traum’. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 25.3.2022). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 ● TI – Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 17.11.2022 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 12.4.2022). Am 30. Dezember 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (USDOS 12.4.2022), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN 14.1.2022). Im Gegensatz zu dem bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 12.4.2022). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge ● orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 ● UN – United Nations (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-c oncerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 17.10.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PD o.D.). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr
  1. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022).Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr
  2. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vergleiche EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PD o.D.). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen (’Zonas’) (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.). Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/ Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vgl. UNGA 12.7.2021).Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/ Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vergleiche UNGA 12.7.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Georgia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070248.htmlZugriff 16.8.2022 ● CoE – Council of Europe (25.5.2021): News 2021: Council of Europe anti-torture Committee (CPT) visits Georgia and holds high-level talks with the Minister of Justice on the situation in semi-open penitentiary establishments, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-com mittee-cpt-visits-georgia-and-holds-high-level-talks-with-the-minister-of-justice-on-the-situation-i n-semi-open-peni, Zugriff 21.3.2022 ● EEAS – European External Action Service / Delegation of the European Union to Georgia (28.12.2021): EU Delegation responds to expedited procedures in the Georgian Parliament relating to the State Inspector’s Service and the Judiciary, https://eeas.europa.eu/delegations/georgia/109365/eu-delegation-responds-expedited-procedure s-georgian-parliament-relating-state-inspectors_en?fbclid=IwAR0HQ_eKQKAzQofd7DJwAEWn vhgyeFaaV76yEm4LKtpxlen2vRM8bQXeU74, Zugriff 21.3.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 ● PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022 ● Regnum (16.2.2022): Посол ЕС в Грузии недоволен упразднением службы госинспектора [EU-Botschafter in Georgien unzufrieden mit Abschaffung des Staatlichen Inspektionsdienstes], https://regnum.ru/news/polit/3509490.html, Zugriff 21.3.2022 ● UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (12.7.2021): Cooperation with Georgia: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/48/45), https: //documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/181/61/PDF/G2118161.pdf?OpenElement, Zugriff 21.3.2022 ● UN Georgia – United Nations Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152 -united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 21.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Korruption Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022). Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022). Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/ studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.trans parencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 3.3.2022 ● TI – Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-ant i-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 17.11.2022 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vgl. AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vergleiche AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 18.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Ombudsperson Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vgl. EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletztGeorgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vergleiche EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: „Amicus Curiae“ bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.). Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten sind allerdings beschränkt. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen zu erheben. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 25.3.2022). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als objektivste aller staatlichen Einrichtungen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en /pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ● ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 3.3.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 17.11.2022 Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 16.2.2022; vgl. AA 25.3.2022, EBCO 21.3.2022, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 16.2.2022). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein auffallendes Merkmal der georgischen Streitkräfte. Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 25.3.2022).Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 16.2.2022; vergleiche AA 25.3.2022, EBCO 21.3.2022, EE 24.2.2021) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 16.2.2022). Die Wehrpflicht kann sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein auffallendes Merkmal der georgischen Streitkräfte. Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 25.3.2022). Die Stellung erfolgt zweimal jährlich - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25 % der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder bei der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich Bewachung privater Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 [ca. EUR 21] (JAM 4.9.2018; vgl. EE 24.2.2021).Die Stellung erfolgt zweimal jährlich - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25 % der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder bei der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich Bewachung privater Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 [ca. EUR 21] (JAM 4.9.2018; vergleiche EE 24.2.2021). Eine Wehrpflicht wird auch von den international nicht anerkannten de-facto-Behörden Südossetiens und Abchasiens durchgesetzt (EBCO 21.3.2022). In Abchasien umfasst die Wehrpflicht 18 Monate für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Männer mit Hochschulabschluss müssen nur zwölf Monate dienen (JAM 14.8.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Ge orgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● CIA – Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 23.2.2022 ● EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (21.3.2022): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2021, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/atta chments/2022-03-21-EBCO_Annual_Report_2021.pdf, Zugriff 18.8.2022 ● EE – Emerging Europe (24.2.2021): You’re in the army now, https://emerging-europe.com/news/y oure-in-the-army-now/, Zugriff 4.3.2022 ● JAM News (14.8.2020): Abkhazia experiencing lack of soldiers due to coronavirus, https://jam-news.net/abkhazia-coronavirus-army-draft/, Zugriff 4.3.2022 ● JAM News (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection?, https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protectio n/, Zugriff 4.3.2022 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion Letzte Änderung: 16.03.2022 Gemäß der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Ausnahmen sind laut gesetzlichen Vorgaben aus bestimmten Gründen möglich, insbesondere bei gesundheitlichen Problemen, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen mittlerer Schwere, Erbringung alternativer Dienstleistungen sowie bei Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden sollte (JAM 4.9.2018). Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (GE-Pr 22.7.1999 / 7.2021). Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u.a. Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.9.1997; vgl. EBCO o.D.). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.9.1997; vergleiche EBCO o.D.). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020). Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vgl. PoG 20.7.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat.Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018).Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vergleiche PoG 20.7.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat.Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018). Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, welches besagt, dass Priester und Personen in Ausbildung im theologischen Bereich das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vgl. JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020). Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 Personen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen und es ihnen damit ermöglichen, dem Militärdienst zu entgehen. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 GEL [ca. EUR 14] (DF 11.11.2020). Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 schlugen diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor, welche die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher geurteilt hatte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018).Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, welches besagt, dass Priester und Personen in Ausbildung im theologischen Bereich das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vergleiche JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020). Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 Personen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen und es ihnen damit ermöglichen, dem Militärdienst zu entgehen. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 GEL [ca. EUR 14] (DF 11.11.2020). Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 schlugen diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor, welche die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher geurteilt hatte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018). Die georgisch-orthodoxe Kirche betrachtet jene Menschen, die sich von Girchi eine Urkunde zur Wehrdienstbefreiung ausstellen lassen, nicht mehr als Mitglieder. Den Betreffenden werden die Teilnahme an Gottesdiensten und der Empfang der Sakramente verweigert. Aus diesem Grund kann von Girchi auch ein „Beicht-Papier“ ausgestellt werden, welches besagt, dass diese Person nicht länger Priester der Bibelfreien Kirche sei. Es kostet ebenfalls 50 GEL. Mit den Einnahmen aus den Dokumenten finanziert Girchi die Parteiarbeit (DF 11.11.2020). Quellen: ● Brill / Ekaterine Chitanava und Mariam Gavtadze (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy; in: Religion & Human Rights (15 (1-2), 153–171), https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 4.3.2022 ● DF - Deutschlandfunk (11.11.2020): Libertäre in Georgien / Spaßkirche mit ernstem Anliegen, https://www.deutschlandfunk.de/libertaere-in-georgien-spasskirche-mit-ernstem-anliegen.886.de .html?dram:article_id=487305, Zugriff 4.3.2022 ● EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (o.D.): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2020, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/atta chments/2021-02-15-EBCO_Annual_Report_2020.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● GE-Pr - President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (22.7.1999 / 7.2021): Criminal Code of Georgia (1999, amended July 2021), https://www.legislationline.org/download/id/9995/fil e/GEO_CC_July%202021_eng.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● GE-Pr - President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (17.9.1997): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf, Zugriff 4.3.2022 ● JAM News (4.12.2020): Georgian opposition party Girchi splinters after ‘internal disagreements’, https://jam-news.net/georgia-opposition-girchi-split-japaridze/, Zugriff 4.3.2022 ● JAM News (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection?, https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protectio n/, Zugriff 4.3.2022 ● OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf, Zugriff 4.3.2022 ● PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (20.7.2020): The Defense and Security Committee - News, http://www.parliament.ge/en/saparlamento-saqmianoba/komitetebi/tavdacvisa-da-ushishroebis-k omiteti-144/axali-ambebi-tavdacva/tavdacvisa-da-ushishroebis-komitetis-sxdoma14.page, Zugriff 26.2.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.5.2019): Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army, https://www.rferl.org/a/georgian-draft-dodgers-find-loophole-in-god-to-avoid -army/29918668.html, Zugriff 4.3.2022 ● SSS - Sakartvelos Sakonstituzio Sasamartlo [Georgien] (3.7.2018): №1/2/671, https://web.archiv e.org/web/20191103132805/http://constcourt.ge/uploads/other/3/3746.doc, Zugriff 26.2.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.11.2022 Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PARL 29.6.2020). Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsperson) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht die Ombudsperson einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten, verstärkt durch die ablehnende Haltung der Georgischen Orthodoxen Kirche (AA 25.3.2022). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQPersonen ist besonders unter Druck, wie die Gewaltvorfälle am 5.7.2021 zeigten (EC 10.8.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung i

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