Obsah (11)
§ 8§ 9§ 55§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlL518 2122867-3 Spruch, L518 2111403-3/7E L518 2111399-3/6E L518 2111401-3/6E L518 2122867-3/6E L518 2175299-3/4E
28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Absatz 6 Satz 1 Asyl
G 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. werden
28 Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 6 Satz 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich den Spruchpunkten IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.
Der Beschwerde hinsichtlich den Spruchpunkten römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.
§ 55Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
§ 55Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei.
Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. werden
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. , B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (BF4), der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (BF5) und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (BF6) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF
- römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (BF4), der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (BF5) und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (BF6) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF
- I.
- Die BF1 bis BF3 stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF4 bis BF6 wurden jeweils nach ihren Geburten im Bundesgebiet, Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Zum Ausreisegrund befragt teilte der BF1 mit „In meiner Heimat war Krieg und mein Cousin wurde getötet. Man hat uns unsere Schafe weggenommen. Vor dem Krieg ging es uns besser. Das sind meine Gründe, weitere habe ich nicht“. Die BF2 gab bekannt „Wir haben unsere Heimat wegen dem Krieg verlassen. Viele Menschen und darunter auch Kinder wurden getötet. Wir haben Angst gehabt“. Beide BF gaben für sich und den BF3 bekannt, syrische Staatsbürger zu sein. römisch eins.
- Die BF1 bis BF3 stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF4 bis BF6 wurden jeweils nach ihren Geburten im Bundesgebiet, Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Zum Ausreisegrund befragt teilte der BF1 mit „In meiner Heimat war Krieg und mein Cousin wurde getötet. Man hat uns unsere Schafe weggenommen. Vor dem Krieg ging es uns besser. Das sind meine Gründe, weitere habe ich nicht“. Die BF2 gab bekannt „Wir haben unsere Heimat wegen dem Krieg verlassen. Viele Menschen und darunter auch Kinder wurden getötet. Wir haben Angst gehabt“. Beide BF gaben für sich und den BF3 bekannt, syrische Staatsbürger zu sein. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 15.01.2015 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 an „Ich war mit meinem Cousin zu Hause, auf einmal kamen Männer. Sie sind maskiert gekommen, sie fragten, wer wir seien, wir sagten wir sind Yesiden. Sie wollten, dass wir Moslem werden, wir sagten aber wir bleiben Yesiden. Sie haben mich am Kopf geschlagen, mein Cousin wurde geschlagen und es wurde auf ihn geschossen. Er ist gestorben. Meine Frau rannte aus dem Haus und rief um Hilfe, sie schrie, dass der Cousin verstorben war. Wir hatten noch kein Kind, diese Männer sind dann geflüchtet, sie haben unsere Tiere alle mitgenommen. Ich weiß nicht, wer sie waren. Nach diesem Vorfall haben wir unseren Cousin begraben, eine Woche später, am 15.01.2014 hat die ganze Familie das Dorf in Richtung Türkei verlassen. Wir sind in diesem Dorf geblieben weil meine Frau schwanger war, sie bekam dort das Baby, wir hatten aber kein richtiges Zuhause. Von dort aus gingen wir mit dem Baby, nach Istanbul. Wir hatten mit dem Schlepper Pässe gemacht. Von dort aus gingen wir in ein Dorf namens Rash. Wir waren sieben Tage in einem kleinen Boot mit den Schleppern“.römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 15.01.2015 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 an „Ich war mit meinem Cousin zu Hause, auf einmal kamen Männer. Sie sind maskiert gekommen, sie fragten, wer wir seien, wir sagten wir sind Yesiden. Sie wollten, dass wir Moslem werden, wir sagten aber wir bleiben Yesiden. Sie haben mich am Kopf geschlagen, mein Cousin wurde geschlagen und es wurde auf ihn geschossen. Er ist gestorben. Meine Frau rannte aus dem Haus und rief um Hilfe, sie schrie, dass der Cousin verstorben war. Wir hatten noch kein Kind, diese Männer sind dann geflüchtet, sie haben unsere Tiere alle mitgenommen. Ich weiß nicht, wer sie waren. Nach diesem Vorfall haben wir unseren Cousin begraben, eine Woche später, am 15.01.2014 hat die ganze Familie das Dorf in Richtung Türkei verlassen. Wir sind in diesem Dorf geblieben weil meine Frau schwanger war, sie bekam dort das Baby, wir hatten aber kein richtiges Zuhause. Von dort aus gingen wir mit dem Baby, nach Istanbul. Wir hatten mit dem Schlepper Pässe gemacht. Von dort aus gingen wir in ein Dorf namens Rash. Wir waren sieben Tage in einem kleinen Boot mit den Schleppern“. Die BF2 führte aus „Wir sind wegen dem Vorfall geflüchtet, wo in unserem Dorf Leute getötet wurden, deswegen hatten wir Angst und sind weg“. I.
- Weil an der Staatsangehörigkeit der BF1 und BF2 berechtigte Zweifel bestanden, wurde am 28.01.2015 eine Sprachanalyse vom Institut SPRAKAB durchgeführt. Diese Analyse ergab, dass der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der von den BF behaupteten Herkunftsregion Syrien liegt. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde den BF am 25.02.2015 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Von den BF wurde weiterhin behauptet, aus Syrien zu stammen. römisch eins.
- Weil an der Staatsangehörigkeit der BF1 und BF2 berechtigte Zweifel bestanden, wurde am 28.01.2015 eine Sprachanalyse vom Institut SPRAKAB durchgeführt. Diese Analyse ergab, dass der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der von den BF behaupteten Herkunftsregion Syrien liegt. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde den BF am 25.02.2015 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Von den BF wurde weiterhin behauptet, aus Syrien zu stammen. I.
- In einer weiteren vom Institut SPRAKAB am 09.04.2015 durchgeführten Sprachanalyse wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der BF1 und BF2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt.römisch eins.
- In einer weiteren vom Institut SPRAKAB am 09.04.2015 durchgeführten Sprachanalyse wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der BF1 und BF2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 01.07.2015 (BF1-BF3) und vom 15.02.2016 (BF 4)
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.6. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 01.07.2015 (BF1-BF3) und vom 15.02.2016 (BF 4)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA ging davon aus, dass der Herkunftsstaat der BF nicht die Arabische Republik Syrien, sondern die Republik Armenien ist. In der dagegen erhobenen Beschwerde legten die BF ua. ein Schreiben von ACCORD vor, welches die behauptete Herkunftsregion angab, sowie allgemeine Informationen zum Lager Nusaybin in der Türkei, sowie eine Stellungnahme zu den Sprachanalysen, verfasst von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor. I.
- Am 08.09.2015 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben den BF, Dr. XXXX (Vertrauensperson der BF) als Zeuge einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden abermals Unterlagen über Anfragen an ACCORD, UNHCR und die zuständigen türkischen Behörden vorgelegt. Die BF blieben jedenfalls dabei, syrische Staatsangehörige zu sein, keine Dokumente zur Staatsangehörigkeit vorlegen zu können und zu Verwandten keinen Kontakt mehr zu haben.römisch eins.
- Am 08.09.2015 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben den BF, Dr. römisch 40 (Vertrauensperson der BF) als Zeuge einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden abermals Unterlagen über Anfragen an ACCORD, UNHCR und die zuständigen türkischen Behörden vorgelegt. Die BF blieben jedenfalls dabei, syrische Staatsangehörige zu sein, keine Dokumente zur Staatsangehörigkeit vorlegen zu können und zu Verwandten keinen Kontakt mehr zu haben. I.
- Vom BVwG wurde in weiterer Folge beabsichtigt, eine Sprachanalyse über das Institut LINQUA einzuholen. In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.9.2015 wurde gegen das ausgewählte Institut ähnliche Bedenken wie gegen das Institut SPRAKAB geäußert und darauf verwiesen, dass die generelle Eignung von Sprachgutachten zur Feststellung der Herkunft von Personen wiederholt kritisiert worden sei. In Bezug auf die BF wurde auf deren Lebensumfeld, deren einfachste Lebensführung und den Umstand verwiesen, dass es sich bei ihnen um Analphabeten handle. Auch wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Großväter der BF vor vielen Jahren aus der Türkei nach Syrien geflohen wären und es aufgrund der Geschichte der Jesiden, welche von wiederholten Vertreibungen geprägt ist, zu einer Durchmischung der verschiedenen Dialekte gekommen sei. Ebenso wurde auf die Angaben der BF verwiesen.römisch eins.
- Vom BVwG wurde in weiterer Folge beabsichtigt, eine Sprachanalyse über das Institut LINQUA einzuholen. In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.9.2015 wurde gegen das ausgewählte Institut ähnliche Bedenken wie gegen das Institut SPRAKAB geäußert und darauf verwiesen, dass die generelle Eignung von Sprachgutachten zur Feststellung der Herkunft von Personen wiederholt kritisiert worden sei. In Bezug auf die BF wurde auf deren Lebensumfeld, deren einfachste Lebensführung und den Umstand verwiesen, dass es sich bei ihnen um Analphabeten handle. Auch wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Großväter der BF vor vielen Jahren aus der Türkei nach Syrien geflohen wären und es aufgrund der Geschichte der Jesiden, welche von wiederholten Vertreibungen geprägt ist, zu einer Durchmischung der verschiedenen Dialekte gekommen sei. Ebenso wurde auf die Angaben der BF verwiesen. I.
- Die vom BVwG veranlassten zwei weiteren Sprachanalysen des Instituts LINQUA, langten am 02.08.2017 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs brachten die BF1 und BF2 vor, dass durch die Analyse ihre Herkunft bestätigt wäre. Das Ergebnis in Bezug auf die BF2 sei herabgesetzt, weil es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Analytiker und der BF2 gekommen wäre.römisch eins.
- Die vom BVwG veranlassten zwei weiteren Sprachanalysen des Instituts LINQUA, langten am 02.08.2017 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs brachten die BF1 und BF2 vor, dass durch die Analyse ihre Herkunft bestätigt wäre. Das Ergebnis in Bezug auf die BF2 sei herabgesetzt, weil es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Analytiker und der BF2 gekommen wäre. I.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2017 wurden die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG ersatzlos behoben. Das BVwG ging davon aus, dass die BF armenische Staatsangehörige wären und dort keiner Verfolgung ausgesetzt wären.römisch eins.10. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2017 wurden die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide wurden hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG ersatzlos behoben. Das BVwG ging davon aus, dass die BF armenische Staatsangehörige wären und dort keiner Verfolgung ausgesetzt wären. I.
- Der Antrag des BF5 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen, wobei diese Entscheidung vom BVwG mit Erkenntnis vom 14.02.2018 behoben wurde. Die Mutter des BF5 wurde im Anschluss einer ergänzenden Einvernahme unterzogen.römisch eins.
- Der Antrag des BF5 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen, wobei diese Entscheidung vom BVwG mit Erkenntnis vom 14.02.2018 behoben wurde. Die Mutter des BF5 wurde im Anschluss einer ergänzenden Einvernahme unterzogen. I.
- Am 05.04.2018 stellten die BF1 bis BF5 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Von den erwachsenen BF wurde zu den Gründen befragt ausgeführt, dass bei der Ersteinvernahme irrtümlich protokolliert wurde, dass die Familie und sie aus Armenien stammen, aber sie stammen aus Syrien. Weiter gab der BF1 bekannt „Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türkische Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Schiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholten die BF1 und BF2 ihr Vorbringen, insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die drei minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.römisch eins.
- Am 05.04.2018 stellten die BF1 bis BF5 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Von den erwachsenen BF wurde zu den Gründen befragt ausgeführt, dass bei der Ersteinvernahme irrtümlich protokolliert wurde, dass die Familie und sie aus Armenien stammen, aber sie stammen aus Syrien. Weiter gab der BF1 bekannt „Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türkische Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Schiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholten die BF1 und BF2 ihr Vorbringen, insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die drei minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In Vorlage wurde weiters eine Sprachanalyse von Mag. Dr. XXXX (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich der BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.In Vorlage wurde weiters eine Sprachanalyse von Mag. Dr. römisch 40 (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich der BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden. I.
- Die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden BFA vom 31.08.2018
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.13. Die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden BFA vom 31.08.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die BFA ging davon aus, dass der Herkunftsstaat der BF nicht die Arabische Republik Syrien, sondern die Republik Armenien ist. Begründend wurde ausgeführt: Wie im Bescheid, in der Beweiswürdigung zum Verlassen des Herkunftsstaates zum ersten Asylantrag ausführlich geschildert, konnten Sie absolut keine Angaben zu Syrien machen. Nochmals kurz zitiert, konnten Sie weder Angaben zum Herkunftsort machen – außer der äußerst vagen Angabe, es würde sich um ein kleines Dorf mit ca. 45 Häusern handeln. Sie kannten weder eine Währung noch konnten Sie Angaben zu anderen Städten, Orten machen, wussten den Fluchtweg nicht genau zu beschreiben und konnten Sie auch zur allgemeinen Situation überhaupt keine Angaben machen. Das einzige was Sie aus Gesprächen in Österreich wussten, dass es in Syrien Krieg geben würde und viele Menschen sterben würden. Den angeblichen Tod des Cousins, den Sie im Erstverfahren bei der Einvernahme ha. erst erwähnten, im Verfahren zum Folgeantrag gänzlich unerwähnt ließen, ist zusammenfassend zur diesbezüglichen Beweiswürdigung im Erstverfahren anzumerken, dass Sie dies emotionslos schilderten und sich auch äußerst vage hielten in Ihren Angaben, demnach wären Sie und Ihre Frau ohnmächtig gewesen und könnten aus diesem Grund nichts Näheres angeben. Dies erscheint nicht lebensnah, insbesondere auch da das Ereignis fluchtauslösend gewesen wäre. Auch eine weitere, somit dritte Sprachanalyse wurde vom BVwG bei einem amtsbekannten renommierten Institut in Auftrag gegeben und vom BVwG Ihre Herkunft aus Armenien festgestellt. Auch konnten Sie bis dato keine Beweise, insbesondere auch keine Dokumente erbringen, die Ihre Herkunft aus Syrien bestätigen könnten. Zu der vorliegenden Sprachanalyse des Dolmetschers Mag. Dr. XXXX ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Arabisch handelt. Es liegen keine Informationen über die Qualifikation als Gutachter vor. Das Sprachgutachten bezieht sich auf die Sprache Kurdisch, der Dolmetscher ist weder für die Sprache kurdisch beeidet noch zählt er zu den geprüften Sachverständigen, die laut dem Generalerlass für Sprach- und Länderkundliche Analysen, er ist auch in der erkennenden Behörde nicht amtsbekannt.Zu der vorliegenden Sprachanalyse des Dolmetschers Mag. Dr. römisch 40 ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Arabisch handelt. Es liegen keine Informationen über die Qualifikation als Gutachter vor. Das Sprachgutachten bezieht sich auf die Sprache Kurdisch, der Dolmetscher ist weder für die Sprache kurdisch beeidet noch zählt er zu den geprüften Sachverständigen, die laut dem Generalerlass für Sprach- und Länderkundliche Analysen, er ist auch in der erkennenden Behörde nicht amtsbekannt. Widersprüchlich zu dem zuletzt vorgelegten Gutachten wurden insgesamt drei Sprachgutachten mit Ihnen und Ihrer Gattin getrennt durchgeführt, die vom der erkennenden Behörde bzw dem Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurden und von unabhängigen und renommierten Sprachinstituten durchgeführt wurden. Die Frage, warum Sie ausgerechnet die vorliegende Sprachanalyse veranlasst haben, gaben Sie an, dies auf Anraten Ihrer Vertrauensperson, Hr. Mag. XXXX , gemacht zu haben, dieser habe das auch organisiert. Sie wären einfach nur hingegangen, auch der rechtliche Vertreter gab an, dies nicht veranlasst zu haben.Die Frage, warum Sie ausgerechnet die vorliegende Sprachanalyse veranlasst haben, gaben Sie an, dies auf Anraten Ihrer Vertrauensperson, Hr. Mag. römisch 40 , gemacht zu haben, dieser habe das auch organisiert. Sie wären einfach nur hingegangen, auch der rechtliche Vertreter gab an, dies nicht veranlasst zu haben. Dem gegenüber stehen demnach zwei Sprachgutachten, die ordnungsgemäß nach den allgemeinen Richtlinien zur Sprachanalyse (Generalerlass vom 08.07.2015) durchgeführt wurden und Ihre Herkunft mit überwiegender Sicherheit aus Armenien festgestellt hatten, sowie die durch den BVwG veranlasst wurde. Es ist somit vielmehr glaubhaft, dass Sie aufgrund der allgemeinen Flüchtlingssituation im Jahr 2015, im Speziellen die der Syrischen Staatsangehörigen zu Ihren Gunsten nutzen wollten, um mit Ihrer Familie in Österreich über die Asylverfahren legalisieren zu können, wie Sie selbst auch wörtlich angaben: „Ich habe keine Angst zu sterben aber es geht mir darum, dass meine Kinder in Sicherheit sind.“…“Ich möchte dass meine Kinder hier lernen können.“ Die Tatsache, dass Sie phonetisch ein Dorf in Syrien genannt haben, kann nicht die Herkunft bestätigen, da Sie selbst vor dem BVwG wo Sie sich in der Zwischenzeit mit Ihrer Vertrauensperson exakt mit der Herkunft auseinandergesetzt haben, auch von anderen gehört haben und weiter im Internet recherchiert. Da ha. in der Befragung 2015 nicht einmal eine syrische Währung nennen konnten und selbst vor dem BVwG nur Lira als Zahlungsmittel nennen konnten, dies wahrscheinlich nach der Einvernahme ha. recherchiert hatten, weiters überhaupt keine Angaben zu Syrien machen konnten, ist dies kein hinlänglicher Beweis dafür, dass Sie tatsächlich aus Syrien stammen. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass Sie betreffend Ihrer Herkunft Angaben gemacht haben, die nicht der Wahrheit entsprachen und auch die Fluchtgeschichte in Bezug auf Syrien eine Erfindung war, die der Asylgewährung dienen sollte. Die Stellungnahme Ihrer gesetzlichen Vertretung bezog sich ausdrücklich und ausschließlich auf Syrien, jedoch wurde Ihre Herkunft aus Armenien festgestellt. Da mehrfach die Herkunft aus Armenien festgestellt wurde, bezieht die erkennende Behörde Ihre Angaben, aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, auf Armenien. Armenien ist ein sicherer Drittstaat, daher kann die erkennende Behörde davon ausgehen, dass der Staat schutzwillig und –fähig ist. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden. Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnten Sie somit nicht glaubhaft machen. Der Wunsch nach gesicherten Lebensverhältnissen und Ausbildungsmöglichkeiten für Ihre Kinder den Sie immer wieder ansprachen, ist menschlich verständlich jedoch stellt dies keine Asylrelevanz dar. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. I.14. Das BVwG führte am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Die BF wurden zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. XXXX , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt.römisch eins.14. Das BVwG führte am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Die BF wurden zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. römisch 40 , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt. I.15. In der Folge wurde über den von der rechtsfreundlichen Vertretung genannten Sprachwissenschaftler, unter Zugrundelegung der vorhandenen Sprachgutachten, ein weiteres Sprachgutachten hinsichtlich des BF1 eingeholt. Der Anregung der BF im Schreiben vom 15.07.2020 hinsichtlich einer persönlichen Vorsprache der BF beim Sprachwissenschaftler wurde nicht gefolgt, weil der Sprachwissenschaftler dies im Sinne der Objektivität selbst
telefonischer Mitteilung nicht wollte.römisch eins.15. In der Folge wurde über den von der rechtsfreundlichen Vertretung genannten Sprachwissenschaftler, unter Zugrundelegung der vorhandenen Sprachgutachten, ein weiteres Sprachgutachten hinsichtlich des BF1 eingeholt. Der Anregung der BF im Schreiben vom 15.07.2020 hinsichtlich einer persönlichen Vorsprache der BF beim Sprachwissenschaftler wurde nicht gefolgt, weil der Sprachwissenschaftler dies im Sinne der Objektivität selbst
telefonischer Mitteilung nicht wollte. Aus dem Gutachten des Dr. XXXX vom 17.08.2020 nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien.Aus dem Gutachten des Dr. römisch 40 vom 17.08.2020 nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien. I.
- Im Zusammenhang mit dem Ergebnis des vom BVwG eingeholten Gutachtens aus 2020 wurde eine Unzuständigkeitseinrede der Abteilung L518 des BVwG aufgrund der Staatsangehörigkeit Syrien getätigt. Auch die Gerichtsabteilung W 274, welcher in Folge die Akten der Familienangehörigen zugeteilt wurden, erstattete eine Unzuständigkeitseinrede.römisch eins.
- Im Zusammenhang mit dem Ergebnis des vom BVwG eingeholten Gutachtens aus 2020 wurde eine Unzuständigkeitseinrede der Abteilung L518 des BVwG aufgrund der Staatsangehörigkeit Syrien getätigt. Auch die Gerichtsabteilung W 274, welcher in Folge die Akten der Familienangehörigen zugeteilt wurden, erstattete eine Unzuständigkeitseinrede. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 02.10.2020 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Abteilung L518 zugewiesen, da
§ 2Z 5 GV 2018 i
Vm § 28 GV 2018 auch bei Änderung der Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit bleibt, welche sich aus dem von der belangten Behörde angenommenen Herkunftsstaat ergibt.Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 02.10.2020 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Abteilung L518 zugewiesen, da
Paragraph 2, Ziffer 5, GV 2018 in Verbindung mit Paragraph 28, GV 2018 auch bei Änderung der Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit bleibt, welche sich aus dem von der belangten Behörde angenommenen Herkunftsstaat ergibt. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ L518 2111399-2/13E, L518 2111403-2/32E, L518 2111401-2/9E, L518 2122867-2/9E und L518 2175299-2/10E wurden die angefochtenen Bescheide behoben und gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt „Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte.römisch eins.
- Mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ L518 2111399-2/13E, L518 2111403-2/32E, L518 2111401-2/9E, L518 2122867-2/9E und L518 2175299-2/10E wurden die angefochtenen Bescheide behoben und gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt „Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten. Hinzu kommt, dass sich die Entscheidungen des BFA auf Armenien beziehen, sodass im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit die Sache des Beschwerdeverfahrens eine wesentlich andere wäre als jene des angefochtenen Bescheids. Auch wenn zum Vorbringen der bP zum angeblichen Vorfall in Syrien, bei dem der Cousin der bP 1 getötet worden wäre, in den Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht wurden (wie die bP 2 vom Vorfall erfahren hätte, wann die bP 1 nach dem angeblichen Schlag wieder das Bewusstsein erlangt hätte, ob auch die bP 2 ihr Bewusstsein in diesem Zusammenhang verloren hat usw.) so wäre eine etwaige Verfolgungsgefährdung in Syrien jedenfalls vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Syrien und insbesondere zur Situation von jesidischen Kurden in Syrien zu beurteilen. I.
- Nach zwei geplanten Terminen wurden die BF1 und BF2 schließlich am 21.12.2021 vom BFA einvernommen. Die BF hielten abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen wäre. römisch eins.
- Nach zwei geplanten Terminen wurden die BF1 und BF2 schließlich am 21.12.2021 vom BFA einvernommen. Die BF hielten abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen wäre. I.
- Am 12.01.2023 wurde die BF6 geboren und wurde von den Eltern für sie am 02.02.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Der Antrag wurde vom BFA als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Am 12.01.2023 wurde die BF6 geboren und wurde von den Eltern für sie am 02.02.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Der Antrag wurde vom BFA als unbegründet abgewiesen. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei (SP V.)
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.20. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, Staatsangehörige von Syrien sind, somit wurde der Fluchtgrund bezogen auf den in Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse festgestellten Herkunftsstaat Armenien festgestellt. Sie haben diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person behauptet, asylrelevante Gründe konnten Sie nicht glaubhaft machen. Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK) dar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK) dar. I.21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.22. Gegen die am 02.02.2023 (BF1 bis BF5) bzw. 02.03.3023 (BF6) zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.22. Gegen die am 02.02.2023 (BF1 bis BF5) bzw. 02.03.3023 (BF6) zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF aus Syrien stammen und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflüchtet wären. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es keine weiteren Ermittlungsschritte angestellt hat, um die Staatsbürgerschaft der BF zu klären. Bei korrekter Würdigung der Lage- nämlich jener, dass es sich bei den BF um Syrer handelt- hätte ihnen ein Schutzstatus zugesprochen werden müssen. Die Länderfeststellungen wären unvollständig gewesen und wurde auch die Lage der Frauen und Kinder nicht ausreichend berücksichtigt. Auch die eingeholten Sprachgutachten, die das Vorbringen der BF bestätigen würden, wurden nur unzureichend berücksichtigt und wird vom BFA lediglich auf das Gutachten von 2015 und auf das erste Asylverfahren der BF verwiesen, obwohl durch den Beschluss des BVwG vom 12.1.22 der belangten Behörde weitere Ermittlungsschritte aufgetragen wurden. Auch hätte sich das BFA nur unzureichend mit der Situation von Jesiden im angeblichen Herkunftsstaat Armenien beschäftigt. Verwiesen wurde noch auf die mittlerweile erfolgte Verwurzelung und Integration der BF im Bundesgebiet und dass eine Abschiebung nach Armenien das Kindeswohl gefährden würde. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den BF der Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen; um im Besonderen festzustellen, dass es sich bei den BF um Syrer handelt, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben werden und für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird.Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den BF der Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen; um im Besonderen festzustellen, dass es sich bei den BF um Syrer handelt, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben werden und für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird. I.23. Am 20.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch Kurmanji durchgeführt. römisch eins.23. Am 20.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch Kurmanji durchgeführt. I.24. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.24. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der BF steht nicht fest. Die Staatsangehörigkeit der BF kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann der konkrete Herkunftsort gegenwärtig nicht ermittelt werden. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6. Die BF1 und BF2 sind volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Die erwachsenen BF geben bekannt, Analphabeten zu sein und keine Schule besucht zu haben. Der BF1 hätte Tiere gehütet und den hergestellten Käse bzw. die Milch, wären von seinen Eltern am Basar verkauft worden. Der Aufenthaltsort von Familienangehörigen bzw. Verwandten kann nicht festgestellt werden. Die BF geben bekannt, dass alle gesund sind und keine Medikamente benötigen. Die BF2 besucht aufgrund psychischer Probleme einmal wöchentlich eine Gesprächstherapie. Die Gründe, warum die BF ihren Herkunftsstaat verlassen haben, können nicht abschließend eruiert werden, zumal kein Herkunftsstaat iSe Staates, dessen Staatsbürgerschaft die BF besitzen bzw. kein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Die BF1 bis BF3 reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und befinden sich seit 14.09.2014 in Österreich. Die BF4 bis BF6 wurden im Bundesgebiet geboren. Die BF bezogen bis 19.01.2022 Grundversorgung. Der BF1 war von 20.01.2022 bis 31.12.2022 und ist seit 08.02.2023 bei Dr. Wolfgang XXXX und Heidrun XXXX als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Daneben ist er noch als selbständiger Vielhalter tätig. Vom Schlachthof KROPF in Preding wurde eine schriftliche Arbeitszusage übermittelt. Die erwachsenen BF besuchten Deutschkurse und wurden vom BF1 ein A2 Zertifikat und von der BF2 ein A1 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die BF pflegen Kontakte zu österreichischen Familien. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht absolviert. Der BF1 spielt Fußball und boxt. Die BF2 befindet sich in Karenz, die BF3 und BF4 besuchen die Volksschule Leibnitz, BF5 den Kindergarten. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind, außerhalb der Familie, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Die BF bezogen bis 19.01.2022 Grundversorgung. Der BF1 war von 20.01.2022 bis 31.12.2022 und ist seit 08.02.2023 bei Dr. Wolfgang römisch 40 und Heidrun römisch 40 als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Daneben ist er noch als selbständiger Vielhalter tätig. Vom Schlachthof KROPF in Preding wurde eine schriftliche Arbeitszusage übermittelt. Die erwachsenen BF besuchten Deutschkurse und wurden vom BF1 ein A2 Zertifikat und von der BF2 ein A1 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die BF pflegen Kontakte zu österreichischen Familien. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht absolviert. Der BF1 spielt Fußball und boxt. Die BF2 befindet sich in Karenz, die BF3 und BF4 besuchen die Volksschule Leibnitz, BF5 den Kindergarten. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind, außerhalb der Familie, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF1 wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.02.2019, XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1, Z 1, 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs 4 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Weiters wurde er vom BG Leibnitz mit Urteil vom 10.05.2022, XXXX , wegen § 83 Abs 1 StGB u einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,- (€ 400,-), im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die BF2 bis BF6 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, bzw. strafunmündig. Der BF1 wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.02.2019, römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 2 und 8, Fall, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Weiters wurde er vom BG Leibnitz mit Urteil vom 10.05.2022, römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB u einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,- (€ 400,-), im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die BF2 bis BF6 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, bzw. strafunmündig. Den BF bleibt es unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine karitativ tätige Organisation zu wenden. Die BF konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. II.1.2. Die Feststellungen zur ungeklärten Staatsbürgerschaft der BF basieren auf folgenden Rechercheergebnissen:römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur ungeklärten Staatsbürgerschaft der BF basieren auf folgenden Rechercheergebnissen: Diesbezüglich ergeben sich die Feststellungen aus den Sprachanalysen, sowie dem von den erwachsenen BF getätigten Vorbringen. Die erwachsenen BF führten jedenfalls aus, aus Syrien zu stammen, Jesiden zu sein und im Dorf Gremus, in der Nähe von Hassaka gelebt zu haben. Weil im Rahmen der Einvernahme an der Staatsangehörigkeit der BF1 und BF2 berechtigte Zweifel aufkamen, wurde am 28.01.2015 eine Sprachanalyse vom Institut SPRAKAB durchgeführt. Diese Analyse ergab, dass der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der von den BF behaupteten Herkunftsregion Syrien liegt. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde den BF am 25.02.2015 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Von den BF wurde weiterhin behauptet, aus Syrien zu stammen, der BF1 gab dabei bekannt, kein Arabisch zu sprechen, weil er die Schule nicht besucht hätte. Die BF hätten auch mit keinen Familienmitgliedern mehr aus Syrien Kontakt, wie sie weiters mitteilten. In einer weiteren vom Institut SPRAKAB am 09.04.2015 durchgeführten Sprachanalyse wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der BF1 und BF2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien, sondern in Armenien liegt. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge abgewiesen, wobei die BF als Armenier geführt wurden. Unter anderem wurde den BF1 betreffend inhaltlich ausgeführt, nähere Details konnten Sie nicht angeben, da Sie sich angeblich nur im Herkunftsdorf – dessen Existenz Sie nicht glaubhaft machten und auch bei Recherchen im Internet nicht gefunden werden konnte- aufgehalten hätten. Sie wissen auch allgemein über Syrien überhaupt keine Angaben zu machen, lediglich von den Leuten aus der jetzigen Unterkunft, dass in Syrien Krieg herrscht und viele Leute sterben; auch dieses äußerst oberflächliche Wissen in Anbetracht der nunmehr langjährigen Kriegszustände, begründeten Sie ebenfalls mit dem Argument, nur im Dorf gelebt zu haben. Dies insgesamt betrachtet erscheint absolut nicht lebensnah. Auch wenn man berücksichtigt, dass Sie angeblich aus einem kleineren, abgelegenen Dorf stammen würden, erscheint es absolut unglaubwürdig, dass Sie keine einzige detaillierte Angabe zum angeblichen Herkunftsstaat machen konnten. Aufgrund dieser Tatsachen und da Sie überhaupt kein Arabisch sprechen könnten, wurde ha. eine Sprachanalyse durchgeführt. Die beiden, jeweils von unterschiedlichen Analytikern bearbeiteten Auswertungen ergaben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, dass Sie nicht aus Syrien sondern aus Armenien stammen. In sämtlichen überprüften Punkten (ua. sprachlich, phonologisch, grammatikalisch) befanden beide Analytiker dass Sie und Ihre Gattin aus Armenien stammen. Somit wurde der Zweifel an der behaupteten Herkunft durch die Einschätzung der Analytiker nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft untermauert. Nebenbei erwähnt ergaben die Analysen betreffend Ihrer Gattin exakt dieselben Auswertungen. Die BF legten daraufhin ein Schreiben von ACCORD vor, welches die behauptete Herkunftsregion, sowie allgemeine Informationen zum Lager Nusaybin in der Türkei, sowie eine Stellungnahme zu den Sprachanalysen, verfasst von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor vor. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden in weiterer Folge zusätzliche Sprachanalysen des Instituts LINQUA, welche am 02.08.2017 einlangten und in Bezug auf die BF ergaben, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stamme. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2017 wurde festgestellt, dass es sich bei den BF um Kurden handelt, welche sich zum jesidischen Glauben bekennen und aus Armenien stammen. Die BF sind armenische Staatsbürger, zumal sich keine Hinweise ergaben, dass sich die BF1 und BF2 zum relevanten Zeitraum, welcher den Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft voraussetzt, nicht in Armenien aufhielten. Folgerichtig handelt es sich bei den minderjährigen BF3 und BF4 ebenfalls um armenische Staatsbürger. Die Einschätzung des BFA wird auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt und kommt das ho. Gericht zum Ergebnis, dass die BF nicht aus Syrien stammen und somit in diesem Staat keine Repressalien erlebten. Eine relevante Gefahr in Bezug auf die Republik Armenien kann nicht festgestellt werden, weil eine solche nicht vorgebracht wurde und sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Berichtslage ergibt. Am 05.04.2018 stellten die BF (BF1 bis BF5) abermals Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führten die BF1 aus „bei der Ersteinvernahme wurde irrtümlich protokolliert, dass meine Familie und ich aus Armenien stammen, aber wir stammen aus Syrien. Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet“. Weiters wurde insbesondere eine Sprachanalyse von Mag. Dr. XXXX (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.Am 05.04.2018 stellten die BF (BF1 bis BF5) abermals Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führten die BF1 aus „bei der Ersteinvernahme wurde irrtümlich protokolliert, dass meine Familie und ich aus Armenien stammen, aber wir stammen aus Syrien. Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet“. Weiters wurde insbesondere eine Sprachanalyse von Mag. Dr. römisch 40 (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden vom BFA mit Bescheid vom 31.08.2018 abgewiesen. Begründend wurde abermals festgehalten Sie sprechen kein Arabisch, aufgrund der von der erkennenden Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Sprachanalysenauswertungen steht eindeutig fest, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien, sondern in Armenien ist. Nochmals wird dezidiert darauf verwiesen, dass Sie keine Kenntnisse zu Syrien hatten und auch bis dato nicht in der Lage waren, Ihre Herkunft aus Syrien zu dokumentieren. Amtsbekannt ist, dass alle Asylwerber aus Syrien, insbesondere auch nach 2012, gut dokumentiert sind. Ihnen war es trotz des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich nicht möglich, Ihre Herkunft aus Syrien nachzuweisen. Vom BVwG wurde am 04.03.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die BF zur Identität und Lebensumständen befragt wurden. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge vernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. XXXX , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt.Vom BVwG wurde am 04.03.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die BF zur Identität und Lebensumständen befragt wurden. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge vernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. römisch 40 , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt. Vom genannten Sprachwissenschaftler wurde in weiterer Folge ein Sprachgutachten, unter Zugrundelegung der vorhandenen Sprachgutachten, hinsichtlich des BF1 eingeholt. Aus seinem Gutachten vom 17.08.2020 geht – neben den diversen Qualifizierungen des Professors - nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Die Bescheide des BFA wurden letztendlich mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ L518 2111399-2/13E, L518 2111403-2/32E, L518 2111401-2/9E, L518 2122867-2/9E und L518 2175299-2/10E behoben und gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten.Die Bescheide des BFA wurden letztendlich mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ L518 2111399-2/13E, L518 2111403-2/32E, L518 2111401-2/9E, L518 2122867-2/9E und L518 2175299-2/10E behoben und gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten. Hinzu kommt, dass sich die Entscheidungen des BFA auf Armenien beziehen, sodass im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit die Sache des Beschwerdeverfahrens eine wesentlich andere wäre als jene des angefochtenen Bescheids. Auch wenn zum Vorbringen der bP zum angeblichen Vorfall in Syrien, bei dem der Cousin der bP 1 getötet worden wäre, in den Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht wurden (wie die bP 2 vom Vorfall erfahren hätte, wann die bP 1 nach dem angeblichen Schlag wieder das Bewusstsein erlangt hätte, ob auch die bP 2 ihr Bewusstsein in diesem Zusammenhang verloren hat usw.) so wäre eine etwaige Verfolgungsgefährdung in Syrien jedenfalls vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Syrien und insbesondere zur Situation von jesidischen Kurden in Syrien zu beurteilen. Bei neuerlichen Einvernahmen der BF am 21.12.2021 hielten diese abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen wäre. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA abgewiesen Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, Staatsangehörige von Syrien sind, somit wurde der Fluchtgrund bezogen auf den in Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse festgestellten Herkunftsstaat Armenien festgestellt. Sie haben diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person behauptet, asylrelevante Gründe konnten Sie nicht glaubhaft machen. Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Vom Bundesverwaltungsgericht kann trotz zahlreicher Sprachanalysen und Gutachten nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeit die BF1 und BF2 und folgerichtig daran anschließend die minderjährigen BF3 bis BF6 haben. II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der BF werden keine Feststellungen getroffen, weil ein solcher Staat nicht festgestellt werden konnte. Berichtsmaterial hinsichtlich zweier in Frage kommender Staaten (Armenien und Syrien) wurden zusammengetragen und den BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet. Die BF erklärten zwar ihr gesamtes Verfahren hindurch, syrische Staatsangehörige zu sein, konnten dies jedoch zu keiner Zeit belegen. römisch zwei.2.2. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet. Die BF erklärten zwar ihr gesamtes Verfahren hindurch, syrische Staatsangehörige zu sein, konnten dies jedoch zu keiner Zeit belegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es den BF möglich gewesen wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen. II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, hinsichtlich der Republik Armenien und Syrien, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der dortigen Lage zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, hinsichtlich der Republik Armenien und Syrien, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der dortigen Lage zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die BF, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität bzw. Nationalität und die unterbliebene Mitwirkung in diesem Punkt auch im Beschwerdeverfahren durch die BF, verunmöglichen es dem Bundesverwaltungsgericht, zu diesem Beweisthema bei Beachtung der Grenzen der Obliegenheit zur Führung eines Ermittlungsverfahrens weitere erfolgsversprechende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem Bundesverwaltungsgericht vernünftiger Weise zugemutet und auferlegt werden können und welche nicht, in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den erwachsenen BF zu vertreten. Aus dem Akt lässt sich erheben, dass das BFA zur Ermittlung der Staatsangehörigkeit neben mehreren detaillierten Befragungen der erwachsenen BF über Syrien, Sprachanalysen vom Institut SPRAKAB am 28.01.2015 und neuerlich am 09.04.2015 durchführen ließ. Vom BVwG wurden weitere Sprachanalysen beim Institut LINQUA in Auftrag gegeben, das Ergebnis traf am 02.08.2017 ein. Von der Vertrauensperson der BF, Hr. Mag. XXXX , wurde eine private Sprachanalyse bei Mag. Dr. XXXX in Auftrag gegeben, das Ergebnis wurde am 02.02.2018 in Vorlage gebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. XXXX vom Institut für Kurdologie an der Universität Wien beantragt. Das Gutachten, in welchem die vorangegangenen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen gewürdigt wurden, wurde am 17.08.2020 übermittelt. Aus dem Akt lässt sich erheben, dass das BFA zur Ermittlung der Staatsangehörigkeit neben mehreren detaillierten Befragungen der erwachsenen BF über Syrien, Sprachanalysen vom Institut SPRAKAB am 28.01.2015 und neuerlich am 09.04.2015 durchführen ließ. Vom BVwG wurden weitere Sprachanalysen beim Institut LINQUA in Auftrag gegeben, das Ergebnis traf am 02.08.2017 ein. Von der Vertrauensperson der BF, Hr. Mag. römisch 40 , wurde eine private Sprachanalyse bei Mag. Dr. römisch 40 in Auftrag gegeben, das Ergebnis wurde am 02.02.2018 in Vorlage gebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. römisch 40 vom Institut für Kurdologie an der Universität Wien beantragt. Das Gutachten, in welchem die vorangegangenen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen gewürdigt wurden, wurde am 17.08.2020 übermittelt. II.2.5. Im gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass es sich bei der Republik Armenien um den Herkunftsstaat der BF handelt, die wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar.römisch zwei.2.5. Im gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass es sich bei der Republik Armenien um den Herkunftsstaat der BF handelt, die wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar. Die ersten beiden Sprachanalysen wurden vom international anerkannten Institut, namens SPRAKAB mit Sitz in Schweden, angefertigt. Zur Arbeitsweise dieses Institutes ist festzuhalten, dass, um eine Sprachanalyse durchzuführen, vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer und ‚Native Speaker‘ in der zu analysierenden Sprache, ein Gespräch mit dem Probanden geführt wird, welches aufgezeichnet wird. So können die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde, das Alltagsleben, als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(
- n)betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts des gegenständlichen Antrags geführt und es wird auch nicht auf Flucht-, Ausreisegründe etc. eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhalten sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich). Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden. Das aufgezeichnete Gespräch stellt die legale Grundlage für die Analyse dar. Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln. Sodann wird ein Linguist hinzugezogen, der das Interview auswertet, wobei jene Auswertung von einem weiteren Linguisten zur Begutachtung gelangt. Der Sprachanalysebericht wird untergliedert in die ‚Erkenntnisse‘ und in die ‚Analyse‘, welche wiederum in Phonologie und Prosodie; in Morphologie und Syntax und in lexikalische Aspekte unterteilt wird und woraus sich letztlich die Einschätzung des sprachlichen Hintergrunds des Probanden ergibt. Die Einschätzung wird wiederum aufgeschlüsselt in ‚sehr hoch‘, ‚hoch‘, ‚mittel‘, ‚gering‘ und ‚sehr gering‘. Die Erkenntnisse des sprachlichen Hintergrunds werden schließlich zusammenfassend festgehalten. Im Lichte der oa. Ausführungen ist anzumerken, dass das Sprachinstitut nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert ist und auch keine Informationen darüber erhält. Das Bundesverwaltungsgericht gewichtet aus diesem Grund im Rahmen der freien Beweiswürdigung die vom Institut SPRAKAB angefertigten Analysen höher, als privat in Auftrag gegebene Gutachten. II.2.6. Die erwachsenen BF gaben jedenfalls im ersten – rechtskräftig negativ entschiedenen – Verfahren bekannt, dass sie aus Syrien stammen und maskierte Männer den BF1 am Kopf geschlagen und seinen Cousin erschossen hätten. Die Männer hätten auch noch alle Tiere, welche im Besitz der BF standen, mitgenommen. Der BF1 konnte nicht angeben, wer die Männer waren. Hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien waren den BF teilweise nur bruchstückhafte Erzählungen bzw. nicht nachvollziehbare Ausführungen möglich. So gaben sie bekannt, dass sie über keine Ausweise mehr verfügen und der BF1 auch den Wehrdienst nicht abgeleistet hätte, weil er dazu nicht aufgefordert worden wäre, was hinsichtlich der Republik Syrien folgerichtig absolut unglaubwürdig ist. Auch wüssten sie nicht, wie viele Einwohner in ihrem Heimatdorf lebten, wie die internationale Vorwahl von Syrien lautet und welche Postleitzahl die nächst gelegene Stadt von ihrem Dorf hat. Bezüglich allgemeiner Probleme in Syrien teilte der BF1 lediglich mit, dass er von den Leuten in der Unterkunft (in Österreich) gehörte hätte, dass die Situation in Syrien sehr schlimm sei. Auch zur allgemeinen Lage in Syrien konnten sie keine Angaben machen. römisch zwei.2.6. Die erwachsenen BF gaben jedenfalls im ersten – rechtskräftig negativ entschiedenen – Verfahren bekannt, dass sie aus Syrien stammen und maskierte Männer den BF1 am Kopf geschlagen und seinen Cousin erschossen hätten. Die Männer hätten auch noch alle Tiere, welche im Besitz der BF standen, mitgenommen. Der BF1 konnte nicht angeben, wer die Männer waren. Hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien waren den BF teilweise nur bruchstückhafte Erzählungen bzw. nicht nachvollziehbare Ausführungen möglich. So gaben sie bekannt, dass sie über keine Ausweise mehr verfügen und der BF1 auch den Wehrdienst nicht abgeleistet hätte, weil er dazu nicht aufgefordert worden wäre, was hinsichtlich der Republik Syrien folgerichtig absolut unglaubwürdig ist. Auch wüssten sie nicht, wie viele Einwohner in ihrem Heimatdorf lebten, wie die internationale Vorwahl von Syrien lautet und welche Postleitzahl die nächst gelegene Stadt von ihrem Dorf hat. Bezüglich allgemeiner Probleme in Syrien teilte der BF1 lediglich mit, dass er von den Leuten in der Unterkunft (in Österreich) gehörte hätte, dass die Situation in Syrien sehr schlimm sei. Auch zur allgemeinen Lage in Syrien konnten sie keine Angaben machen. Aufgrund der äußerst dürftigen Kenntnisse über den behaupteten Herkunftsstaat wurde in weiterer Folge vom Institut SPRAKAB am 28.01.015 eine Sprachanalyse beim BF1 und der BF2 durchgeführt. Es wurde festgesellt, dass das Herkunftsland der BF nicht Syrien ist. In sämtlichen Bereichen wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund nicht dem in Syrien üblichen Kurmanji entspricht und somit die Annahme, dass die BF nicht aus Syrien stammen, bestätigt. Dessen ungeachtet blieben die BF bei einer zum Ergebnis der Analyse durchgeführten Einvernahme dabei, aus Syrien zu stammen, obwohl sie überhaupt kein Arabisch sprechen konnten. Aus diesem Grund wurde eine neuerliche Sprachanalyse am 09.04.2015 durchgeführt. Die beiden, jeweils von unterschiedlichen Analytikern bearbeiteten Auswertungen ergaben dabei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, dass die BF nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. In sämtlichen überprüften Punkten (ua. sprachlich, phonologisch, grammatikalisch) befanden beide Analytiker, dass der BF1 und die BF2 aus Armenien stammen. Somit wurde der Zweifel an der behaupteten Herkunft durch die Einschätzung der Analytiker nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft untermauert. Zudem ergaben die Analysen betreffend der BF2 exakt dieselben Auswertungen wie die des BF1. Am 08.09.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF durchgeführt. Dabei wurden die BF zu ihrem Wissen über Syrien befragt. Die Antworten des BF1 fielen abermals sehr vage aus. So gab er beispielsweise auf die Frage nach dem Klima bekannt, dass es verschiedene Monate gäbe, ab November würde es schneien und die Hitze ist sehr lange. Auf hinsichtlich zur Vegetation befragt, führte der BF1 ausweichend aus, dass wenn es zu heiß ist, alles dürr ist. Hinsichtlich vorhandener Sehenswürdigkeiten teilte er dem Richter lediglich mit, dass es das Schloss WAZIR gibt, man gehe einen ganzen Tag dorthin. Die Frage, ob in Syrien für den BF1 irgendwelche Dokumente ausgestellt worden wären, wurde von ihm mit „im Dorf gab es eine Art Notar, von ihm habe ich einen Zettel bekommen, auf dem mein Name, Geb. Datum stand. Mit diesem durfte ich zur Schule gehen“, beantwortet. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde von beiden BF konträr dazu ausgeführt, Analphabeten zu sein und die Schule nie besucht zu haben. Weiters führte die Vertrauensperson der BF als Zeuge in der Verhandlung aus, dass er starke Zweifel an der Beweiskraft von Sprachanalysen im Allgemeinen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge zwei weitere Sprachanalysen des Instituts LINQUA, welche am 02.08.2017 beim ho. Gericht einlangten. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs brachten die BF vor, dass sie sich durch das Ergebnis der Analyse insofern bestätigt sehen, als es die Angaben zu ihrer Herkunft bestätige. Die Aussagekraft in Bezug auf die BF2 sei herabgesetzt, weil es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Analytiker und der BF2 gekommen sei. Festgehalten muss noch werden, dass das Institut LINQUA im Mai 1997 als Fachstelle des Bundesamts für Migration (BFM, bis 2004 Bundesamt für Flüchtlinge) für die Durchführung von Herkunftsabklärungen gegründet wurde. Solche Herkunftsabklärungen werden veranlasst, falls der Asylsuchende oder der Ausländer (im Folgenden auch: Proband) keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an seinem Vorbringen bezüglich seiner Herkunftsregion bestehen. Ziel der Herkunftsanalyse ist es, das Land bzw. die Region oder zumindest das Milieu zu bestimmen, die den Probanden in seiner Sozialisation am meisten beeinflusst haben. Zu diesem Zweck werden die Sprechweise(
- n)sowie die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse des Probanden geprüft. Für die Durchführung der Herkunftsabklärungen arbeitet LINGUA mit externen Experten zusammen. Diese Experten analysieren ein mit dem Probanden geführtes Gespräch (siehe unten) und stellen die Analyseergebnisse in einer Expertise (Gutachten) dar. Linqua rekrutiert Experten in der ganzen Welt. Die Experten arbeiten als unabhängige Fachpersonen auf Auftragsbasis. Über die Jahre hat LINGUA ein klares Expertenprofil erstellt. Dazu gehören im fachlichen Bereich: eine akademische Ausbildung in Sprachwissenschaft, sowie aktive Sprachkompetenz in der zu analysierenden Sprache(n); gute und aktuelle Kenntnisse der jeweiligen Herkunftsregion und ihrer Kultur, wobei diese nicht nur theoretisch, sondern (wenn möglich) auch vor Ort erworben sein müssen. Es werden aber auch persönliche Anforderungen gestellt, wie Neutralität, Objektivität, Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheit. Außerdem dürfen die Experten in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Behörden des jeweiligen Landes stehen. Nach dem Rekrutierungsprozess folgt eine Testphase und erst danach werden die Experten unter Vertrag genommen. Heute verfügt LINGUA über einen Expertenpool von über 80 Experten für etwa 70 Sprach- und Länderkonstellationen. Idealerweise steht pro Konstellation mehr als ein Experte zur Verfügung, so dass auch Zweitabklärungen und Kontrollen möglich sind. Es gibt natürlich auch Experten, die durch ihre Spezialisierung auf länderübergreifende Sprachen oder durch ihre Kompetenz in mehreren Sprachen/Dialekten verschiedene Länder abdecken können. Die Namen der Experten werden nicht veröffentlicht; es wird aber jeder Expertise ein anonymisierter wissenschaftlicher Werdegang des Experten beigelegt, der die Qualifikation des Experten aufzeigt, wie z.B. Ausbildung, aktive Sprachkenntnisse und Dauer des professionellen Kontakts mit der/den jeweiligen Sprache(
- n)und Region(en). Um eine Herkunftsanalyse durchzuführen, wird vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer, ein Gespräch mit dem Probanden geführt, welches aufgezeichnet wird. Dieses Vorgehen unterscheidet sich von der in vielen Staaten benutzten Methode des Interviews durch den Asylbefrager/-entscheider mittels Dolmetscher. Mehrere Gründe sprechen für das direkte Gespräch durch den Experten oder einen speziell ausgebildeten Interviewer: Es können so die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(
- n)betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts der Asylbefragung geführt, und es wird auch nicht auf Asylgründe eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhält sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich); es steht genügend vom Probanden gesprochenes Material zur Verfügung, da Doppelspurigkeiten (Übersetzung/Rückübersetzung) vermieden werden. Während des Gesprächs und in der darauf folgenden Analyse muss sich der Experte immer auf die Angaben des Probanden und auf sein Profil stützen und dementsprechend seine Sprechweisen und Aussagen bewerten. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden müssen. Es ist wichtig, dass das Gespräch in einer möglichst natürlichen und spontanen Weise geführt werden kann, so dass gerade auf der linguistischen Ebene die bestmögliche Datensammlung erreicht werden kann. Dies ist nicht immer leicht angesichts der Umstände, unter denen die Gespräche stattfinden. Die Gesprächsführung bildet daher einen wichtigen Bestandteil in der Ausbildung von neuen Experten und war auch Gegenstand eines von LINGUA initiierten Forschungsprojekts. Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden. Aus Sicherheits- und Anonymitätsgründen soll vermieden werden, dass Experte und Proband einander gegenübersitzen. Der Gebrauch des Telefons ermöglicht zudem, mehrere Interviews am selben Tag durchzuführen, obwohl sich die Probanden an ganz verschiedenen Orten in der Schweiz befinden. Wenn ein Experte im Ausland lebt, kann die Kommunikation über eine Telefonkonferenzschaltung hergestellt werden. Das Gespräch, welches in der Regel ungefähr 45 bis 60 Minuten dauert, wird aufgezeichnet. Diese Aufnahme stellt die legale Grundlage für die Analyse dar. Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln. Es ermöglicht auch, neue Experten zu testen oder aber die Qualität des Gesprächs und/oder die Qualität der von einem anderen Experten erstellten Expertise zu überprüfen (Quelle: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/service/sprachanalysen/lingua.htm) Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Erkenntnis vom 22.09.2017 begründend ausgeführt, dass die BF richtigerweise aufzeigen, dass sich die bB nicht auf die Sprach- und Herkunftsanalyse alleine verlassen kann, bzw. aus dem Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse alleine nicht in jedem Fall auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit geschlossen werden kann (siehe in diesem Sinne auch der UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab-Analysen durch das Gericht; dieses Judikat stellt wohl zu einem überwiegenden Teil auch die Primärquelle für die seitens der bP bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung geäußerte Kritik dar). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die grundsätzlichen Kritikpunkte der bP bzw. ihrer Vertretung betreffend Sprachanalysen ernst, weist aber auch darauf hin, dass aus der geäußerten Kritik Sprach- und Herkunftsanalysen nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. Ebenso wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sich die oa. Quelle mit einer Herkunftsfeststellung im Zusammenhang mit Somalia kritisch auseinandersetzte und daher ein erheblicher Teil der geäußerten Kritik einzelfallspezifisch zu sehen und nicht zur Gänze verallgemeinerungsfähig sind. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich grundsätzlich den bP an und geht davon aus, dass es sich bei den Sprach- und Herkunftsanalysen um kein Gutachten im engeren Sinne handelt. Viel mehr geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich um ein „sonstiges“ Beweismittel handelt, welches aufgrund des hier geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel seine Berücksichtig finden kann und dem jedenfalls ein gewisser Beweiswert zukommt, welches im Rahmen der freien Beweiswürdigung seine Berücksichtigung findet. Auch aus dem Umstand, dass das Ergebnis der Sprachanalyse auf einer Einschätzung eines bzw. mehrerer nicht namentlich genannten Analytiker beruht, welche sich nicht zwangsläufig mit den gesprochenen Sprachen auf universitärem Niveau auseinandersetzten, kann nicht für jeden Einzelfall per se festgestellt werden, dass es sich bei der Analyse um ein Beweismittel mit vermindertem Beweiswert handelt, zumal gerade Personen, welche sich die Kenntnis über die von ihnen analysierte Sprache bzw. den von ihnen analysierten Dialekt aufgrund des Umstandes, dass es sich um ihre Muttersprache handelt bzw. sie einen relevanten Zeitraum in jenem Gebiet lebten oder von dort abstammen, wo die fragliche Sprache oder der fragliche Dialekt gesprochen wird, gerade in der Praxis im besonderen Maße zuzutrauen ist, eine Einschätzung zu treffen, ob der sprachliche Hintergrund in der fraglichen Region liegt oder nicht. Man denke etwa analog an den deutschsprachigen Raum, wo beispielsweise auch ein Tiroler, welche über kein Universitätsstudium der deutschen Sprache verfügt, in der Lage sein wird, den Sprecher eines Wiener oder Hamburger Dialekts als eine Person zu identifizieren, welche ihren sprachlichen Hintergrund nicht in Tirol hat und umgekehrt eine Person, welche ihren sprachlichen Hintergrund in Tirol hat, als solche zu erkennen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Behörde und das ho. Gericht bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben kann. (VwGH Ro 2014/10/0046, v. 21.12.2016 mwN). Aufgrund der vergleichbaren Sachlage geht das ho. Gericht davon aus, dass dies auch für einander widersprechender Sprachanalysen gilt. Im konkreten Einzelfall liegt nicht bloß eine einzige Sprachanalyse vor, sondern eine Mehrzahl solcher Analysen in Bezug auf zwei Personen, welche behaupten, die letzten Jahre gemeinsam verbracht zu haben, bzw. gemeinsam in der selben Herkunftsregion aufgewachsen und sozialisiert wurden zu sein. Es wurde weder durch die bB, noch durch die bP in Abrede gestellt, dass die bP1 und bP2 in der selben Herkunftsregion unter gleichen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sozialisiert wurden. Auch sieht das ho. Gericht keinen Grund, von dieser Einschätzung abzugehen. Aus der oa. Überlegung ergibt sich, dass Sprachanalysen, welche in Bezug auf die bP1 und bP2 durchgeführt werden, zum selben Ergebnis kommen müssen. Ist dies nicht der Fall, sind sie zumindest zum Teil, nämlich dort, wo sie voneinander abweichen, als nicht plausibel zu betrachten. Dies ist zum Teil in Bezug auf die von Linqua vorgelegten Analysen der Fall. Zwar geht gehen die Analytiker sowohl in Bezug auf bP1 als auch in Bezug auf bP2 davon aus, dass gewisse Ausdrucksweisen der bP in der behaupteten Herkunftsregion nicht verwenden, –dieser Umstand ist bei bP2 ausgeprägter als bei bP1- und kommt die Anasylse –unter Berücksichtigung der behaupteten Herkunft der Großväter- in Bezug auf bP1 zum Schluss, dass diese wahrscheinlich, bP2 überwiegend wahrscheinlich nicht aus der behaupteten Herkunftsregion stammt. In Bezug auf die seitens Sprakab erstellten Anasylsen ist anzuführen, dass diese beide inhaltlich übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass die bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammen und stellen sich diese Analysen als plausibler dar, weshalb das ho. Gericht ihnen folgt. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Analyssen von Linqua das Ergebnis von Sprakab nicht ausschließen, zumal sich auch in diese Hinweise auf sprachliche Eigenheiten finden, welche nicht in der behaupteten Herkunftsregion der bP verwendet werden. Auch sind die seitens der bP vorgelegten Ausführungen der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in einer Gesamtschau nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal diesen Ausführungen aufgrund des Inhalts und Aufbaues (es fehlt eine entsprechende Befundaufnahme und eine hierzu erstattete umfassende gutachterliche Äußerung ieS) nicht der Beweiswert eines Gutachtens zukommt, weshalb sie der freien Beweiswürdigung unterliegen und in den Ausführungen verkannt wird, dass die Einschätzung, die Herkunft der bP aus „Syrien“ sei gering, im Konnex mit der Fragestellung seitens der bB steht, welche aufgrund der rechtlichen Vorgaben auf die Feststellung des Herkunftsstaates der bP abzielt und das hier entsprechende Völkerrechtssubjekt der Staat Syrien und keine Region innerhalb des Staates darstellt. Weiters wird übersehen, dass die Analytiker in seiner Expertise nicht pauschal auf Syrien, sondern auf die behauptete Herkunftsregion der bP abstellten und aus dem Umstand, dass die bP1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus der -in Syrien liegenden- Herkunftsregion stammen, ableiteten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen. Der Einwand der rechtfreundlichen Vertretung der bP, es wäre im Rahmen der durch Linqua durchgeführten Analyse zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, spricht für die durch das ho. Gericht getroffene Einschätzung, weil es zu diesen Verständigungsschwierigkeiten nicht gekommen wäre, wenn die bP tatsächlich aus der behaupteten Herkunftsregion stammen würde. Gerade diese Verständigungsschwierigkeiten setzen eine sprachliche Sozialisation außerhalb der behaupteten Herkunftsregion voraus. Ebenso legte Linqua in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Herkunft der Großväter für den Ausgang des der Analyse irrelevant ist. Auch stützt sich das ho. Gericht nicht bloß auf die Ergebnisse der genannten Analysen, sondern bezieht auch das Ergebnis der Einvernahmen der bB, sowie seine Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung ebenso ein, wie seine Kenntnisse zur allgemeinen Berichtslage. Gegen die behauptete Herkunft aus Syrien spricht jedenfalls das sehr spärlich vorhandene Wissen der bP über deren Herkunftsstaat und die Herkunftsregion. Gerade in Bezug auf die Herkunftsregion, über welche auch Personen mit einem niedrigen Bildungsgrad und einer geringen Mobilität berichten können, gaben die bP über einige wenige Stereotypen hinausgehend keine Auskünfte. Auch in der Verhandlung drängte sich für den erkennenden Richter der Eindruck auf, dass die bP keinesfalls über eine Region berichten, welche sie aus eigenen Wahrnehmungen genau kennen. Dies zeigte sich insbesondere durch ihre ungenauen Angaben im Allgemeinen, sowie bei den Berichten über konkrete Lebensumstände im Dorf, wo die bP entweder sehr oberflächliche bzw. widersprüchliche Angaben machten. Hier sei nur exemplarisch darauf hingewiesen, dass die bP2 vorbrachte, noch nie in ihrem Leben ein Gewässer gesehen zu haben, wogegen bP1 vortrug, dass sich in der Nähe des Dorfes ein Fluss befindet. Ebenso brachte bP1 ursprünglich vor, mit den Eltern und Geschwistern im Dorf gelebt zu haben, brachte später jedoch vor, nur einen einzigen Bruder zu haben. Ebenso brachte bP1 wiederholt vor, Analphabet zu sein, um an einer anderen Stelle anzugeben, sie hätte von einer Art Notar im Dorf einen Zettel bekommen, mit dem sie dann die Schule besuchen durfte. Die seitens der bP beschriebenen Sitten und Bräuche beziehen sich im Wesentlichen auf das Jezidentum, dem sie unbestrittener Weise angehören und daher aufgrund des Siedlungsgebietes der Jeziden keinen Rückschluss auf eine Herkunft aus Syrien zulassen. So leben auch die Jeziden Armeniens überwiegend unter den von den bP beschriebenen Bedingungen und bestreiten zu einem Großteil ihren Lebensunterhalt aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Auch sonst deuten die Auskünfte der bP über die Herkunftsregion darauf hin, dass sie sich diese zur Begründung ihres Antrages aneigneten oder sie diese allenfalls während eines Aufenthaltes in der Region (möglichweise im Rahmen eines Verwandtenbesuches) erwarben. Auch erscheint es insbesondere in Bezug auf die bP1 nicht nachvollziehbar, dass sie nicht einmal über einfachsten Kenntnisse der arabischen Sprache (Amtssprache in Syrien!) verfügt. Wenn sie hier angibt, ihr Vater hätte den Kontakt zur „Außenwelt“ etwa am Markt gepflegt, wogegen sich bP1 nur im Dorf und auf dem Weidegründen befunden hätte, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil sie -dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung folgend- die bP1 sichtlich beruflich als Nachfolger des Vaters vorgesehen gewesen wäre und so davon auszugehen ist, dass aufgrund ihres Alters ihr Vater bereits begonnen hätte, sie auf diese Rolle –etwa durch die Mitnahme auf den Markt, etc.- vorzubereiten, wodurch sie Kenntnisse erlangt hätte, welche über die Wahrnehmung der Weidegründe hinausgegangen wären. Letztlich geht auch der Einwand, die bP wären Analphabeten ins Leere, weil aus dem Umstand, dass sie des Lesens und Schreibens nicht mächtig sind, nicht abgeleitet werden kann, dass bei ihnen an einer verminderten kognitiven Fähigkeit, bzw. an einer verminderten Gabe, das Lebensumfeld zu beobachten und über diese Beobachtungen zu berichten abgeleitet werden kann. Die Einschätzung der Sprach- und Herkunftsanalysen, wonach die bP mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen, steht auch mit der allgemeinen Berichtslage im Einklang, woraus sich ergibt, dass in Armenien ca. 40.000 Kurden leben, welche Kurmandschi sprechen und eine nicht unerhebliche Zahl jener Kurden, welche in Armenien leb(t)en, das Land in den letzten Jahren verließen. Und ist vor dem Hintergrund der angenommenen Abstammung der bP aus Armenien und dem behaupteten Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, dass bP1 und bP2 jedenfalls die armenische Staatsbürgerschaft seit der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens und bP3 und bP4 jedenfalls seit ihrer Geburt aufgrund der Abstammung von Eltern mit armenischer Staatsbürgerschaft besitzen. Im Lichte der oa. Ausführungen schließt sich das ho. Gericht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Ausführungen der bB im Rahmen einer Gesamtschau bei Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel an und geht ebenfalls davon aus, dass die bP armenische Staatsbürger sind. II.2.7. Am 05.04.2018 stellten die BF1 bis BF5 abermals Anträge auf internationalen Schutz. Von den erwachsenen BF wurde zu den Gründen befragt ausgeführt, dass bei der Ersteinvernahme irrtümlich protokolliert wurde, dass die Familie und sie aus Armenien stammen, aber sie stammen aus Syrien. Weiter gab der BF1 bekannt „Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türkische Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Schiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholten die BF1 und BF2 ihr Vorbringen, insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die drei minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In Vorlage wurde weiters eine Sprachanalyse von Mag. Dr. XXXX (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich der BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.römisch zwei.2.7. Am 05.04.2018 stellten die BF1 bis BF5 abermals Anträge auf internationalen Schutz. Von den erwachsenen BF wurde zu den Gründen befragt ausgeführt, dass bei der Ersteinvernahme irrtümlich protokolliert wurde, dass die Familie und sie aus Armenien stammen, aber sie stammen aus Syrien. Weiter gab der BF1 bekannt „Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türkische Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Schiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholten die BF1 und BF2 ihr Vorbringen, insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die drei minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In Vorlage wurde weiters eine Sprachanalyse von Mag. Dr. römisch 40 (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich der BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden. Die Anträge der BF wurden vom BFA abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Nach Erhebung der Beschwerde führte das BVwG am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Die BF wurden dabei zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. XXXX , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt, welcher in weiterer Folge beauftragt wurde, unter Zugrundelegung der bereits vorhandenen Sprachgutachten ein weiteres Gutachten zu erstellen. Die Anträge der BF wurden vom BFA abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Nach Erhebung der Beschwerde führte das BVwG am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Die BF wurden dabei zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. römisch 40 , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt, welcher in weiterer Folge beauftragt wurde, unter Zugrundelegung der bereits vorhandenen Sprachgutachten ein weiteres Gutachten zu erstellen. Aus dem Gutachten des Dr. XXXX vom 17.08.2020 geht – neben den diversen Qualifizierungen des Professors - nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien. Aus dem Gutachten des Dr. römisch 40 vom 17.08.2020 geht – neben den diversen Qualifizierungen des Professors - nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien. Vom BVwG wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Ausgeführt wurde begründend, dass sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt der Bescheid als grob mangelhaft darstellt, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der BF letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten. II.2.8. Im Rahmen von am 21.12.2021 durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA hielten die BF1 und BF2 schließlich abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und sei der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen. Die Anträge der BF wurden mit den gegenständlichen Bescheiden abermals abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Vom BFA konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, Staatsangehörige von Syrien sind, somit wurde der Fluchtgrund bezogen auf den in Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse festgestellten Herkunftsstaat Armenien festgestellt. Die BF haben diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person behauptet. Nicht festgestellt werden konnte, dass den BF in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht.römisch zwei.2.8. Im Rahmen von am 21.12.2021 durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA hielten die BF1 und BF2 schließlich abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und sei der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen. Die Anträge der BF wurden mit den gegenständlichen Bescheiden abermals abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Vom BFA konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, Staatsangehörige von Syrien sind, somit wurde der Fluchtgrund bezogen auf den in Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse festgestellten Herkunftsstaat Armenien festgestellt. Die BF haben diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person behauptet. Nicht festgestellt werden konnte, dass den BF in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher inhaltlich ausgeführt wurde, dass die BF aus Syrien stammen und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflüchtet wären. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es keine weiteren Ermittlungsschritte angestellt hat, um die Staatsbürgerschaft der BF zu klären. Bei korrekter Würdigung der Lage- nämlich jener, dass es sich bei den BF um Syrer handelt- hätte ihnen ein Schutzstatus zugesprochen werden müssen. Die Länderfeststellungen wären unvollständig gewesen und wurde auch die Lage der Frauen und Kinder nicht ausreichend berücksichtigt. Auch die eingeholten Sprachgutachten, die das Vorbringen der BF bestätigen würden, wurden nur unzureichend berücksichtigt und wird vom BFA lediglich auf das Gutachten von 2015 und auf das erste Asylverfahren der BF verwiesen, obwohl durch den Beschluss des BVwG vom 12.01.22 der belangten Behörde weitere Ermittlungsschritte aufgetragen wurden. Auch hätte sich das BFA nur unzureichend mit der Situation von Jesiden im angeblichen Herkunftsstaat Armenien beschäftigt. Verwiesen wurde noch auf die mittlerweile erfolgte Verwurzelung und Integration der BF im Bundesgebiet und dass eine Abschiebung nach Armenien das Kindeswohl gefährden würde. Am 20.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch Kurmanji durchgeführt. Hinsichtlich des Fluchtgrundes führten sie übereinstimmend aus, dass sie wegen des Krieges geflüchtet sind und in Österreich Sicherheit gefunden haben. Auch sind die Kinder hier geboren. II.2.9. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass nicht festgestellt werden konnte, in welchem der genannten Staaten sich die BF tatsächlich aufhielten, welche Staatsbürgerschaft(
- en)sie erwarten bzw. in welchem Staat sie sich zuletzt gewöhnlich aufhielten.römisch zwei.2.9. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass nicht festgestellt werden konnte, in welchem der genannten Staaten sich die BF tatsächlich aufhielten, welche Staatsbürgerschaft(
- en)sie erwarten bzw. in welchem Staat sie sich zuletzt gewöhnlich aufhielten. So ergibt sich anhand des ersten Gutachtens des Institutes SPRAKAB hinsichtlich des BF1 und der BF2, dass das Herkunftsland der BF nicht Syrien ist. In sämtlichen Bereichen wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund nicht dem in Syrien üblichen Kurmanji entspricht und somit die Annahme, dass die BF nicht aus Syrien stammen, bestätigt. Im Rahmen eines zweiten Gutachtens des Institutes SPRAKAB wurde ausgeführt, dass die jeweils von unterschiedlichen Analytikern bearbeiteten Auswertungen ergaben, dass die BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. In sämtlichen überprüften Punkten (ua. sprachlich, phonologisch, grammatikalisch) befanden beide Analytiker, dass der BF1 und die BF2 aus Armenien stammen. Somit wurde der Zweifel an der behaupteten Herkunft durch die Einschätzung der Analytiker nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft untermauert. Zudem ergaben die Analysen betreffend der BF2 exakt dieselben Auswertungen wie die des BF1. Soweit von der rechtsfreundlichen Vertretung die Objektivität bzw. die Qualifikation der Sprachgutachters in Frage gestellt wurde, ist auszuführen, dass die eingeholten Sprachgutachten jeweils Ausführungen zur Phonologie und Prosodie, Morphologie und Syntax und zu lexikalischen Aspekten unter Berücksichtigung der Wortwahl, von Lehnwörtern und Komposita enthält. Sie enthalten auch eine Kenntniskontrolle zum angegebenen Herkunftsgebiet und am Ende finden sich Angaben zu den die Sprachanalyse zusammenstellenden Sachverständigen. Die gegenständlichen Gutachten sind zudem widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar. Das beauftragte Sprachinstitut kam jedenfalls in seiner Analyse, bei welcher Ihr landeskundlich kultureller Wissenstand und die von Ihnen verwendete Sprache bzw. der Dialekt analysiert wurden, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem eine Stellungnahme von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor vorgelegt, welcher starke Zweifel an den Sprachanalysen zu Ausdruck brachte. In einer vom BVwG beauftragten Sprachanalyse beim Institut LINQUA wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen der neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurde eine privat beauftragte Sprachanalyse von Mag. Dr. XXXX (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im BMJ) vom 02.02.2018 in Vorlage gebracht, aus welchen hervorgeht, dass die BF1 und BF2 die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden. Anhand eines weiteren und letzten Gutachtens des Dr. XXXX vom Institut für Kurdologie der Universität Wien vom 17.08.2020, welcher die vorangegangenen Sprachanalysen samt CD-Aufnehmen würdigte, wurde bekanntgegeben, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Während also hinsichtlich des BF1 die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser aus Syrien stammt, schlägt die Wahrscheinlichkeit bei der BF2 dahingehend aus, dass diese aus Armenien stammt. Soweit von der rechtsfreundlichen Vertretung die Objektivität bzw. die Qualifikation der Sprachgutachters in Frage gestellt wurde, ist auszuführen, dass die eingeholten Sprachgutachten jeweils Ausführungen zur Phonologie und Prosodie, Morphologie und Syntax und zu lexikalischen Aspekten unter Berücksichtigung der Wortwahl, von Lehnwörtern und Komposita enthält. Sie enthalten auch eine Kenntniskontrolle zum angegebenen Herkunftsgebiet und am Ende finden sich Angaben zu den die Sprachanalyse zusammenstellenden Sachverständigen. Die gegenständlichen Gutachten sind zudem widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar. Das beauftragte Sprachinstitut kam jedenfalls in seiner Analyse, bei welcher Ihr landeskundlich kultureller Wissenstand und die von Ihnen verwendete Sprache bzw. der Dialekt analysiert wurden, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem eine Stellungnahme von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor vorgelegt, welcher starke Zweifel an den Sprachanalysen zu Ausdruck brachte. In einer vom BVwG beauftragten Sprachanalyse beim Institut LINQUA wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen der neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurde eine privat beauftragte Sprachanalyse von Mag. Dr. römisch 40 (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im BMJ) vom 02.02.2018 in Vorlage gebracht, aus welchen hervorgeht, dass die BF1 und BF2 die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden. Anhand eines weiteren und letzten Gutachtens des Dr. römisch 40 vom Institut für Kurdologie der Universität Wien vom 17.08.2020, welcher die vorangegangenen Sprachanalysen samt CD-Aufnehmen würdigte, wurde bekanntgegeben, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Während also hinsichtlich des BF1 die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser aus Syrien stammt, schlägt die Wahrscheinlichkeit bei der BF2 dahingehend aus, dass diese aus Armenien stammt. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass im ersten Gutachten des Institutes SPRAKAB hinsichtlich beider BF ausgeführt wurde, dass das Herkunftsland nicht Syrien ist. Im zweiten Gutachten wurde festgestellt, dass beide BF mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammen. Im dritten Gutachten des Institutes LINQUA wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Von Dr. XXXX wurde abschließend in seinem Gutachten hinsichtlich des BF1 ausgeführt, dass dieser aus Syrien stammt. Die BF2 wurde nicht mehr begutachtet. Aufgrund der mannigfaltigen und sich widersprechenden Ergebnisse und Gutachten, kann jedoch weder hinsichtlich des BF1, noch der BF2 ein Herkunftsstaat mit Sicherheit festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass keine Staatsbürgerschaft be