Obsah (15)
Art. 133§ 62§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§§ 55Art. 6§§ 1Art 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlL518 2268456-1 Spruch, L518 2268456-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste am 18.03.2022 in das Bundesgebiet ein. Am 27.03.2022 meldete sie sich bei einer Regierungsstelle für Vertriebene, gab dabei das Datenerfassungsblatt für den Ausweis für Vertriebene ab und brachte ihren georgischen Reisepass, einen ukrainischen Aufenthaltstitel sowie eine ukrainische Heiratsurkunde in Vorlage.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste am 18.03.2022 in das Bundesgebiet ein. Am 27.03.2022 meldete sie sich bei einer Regierungsstelle für Vertriebene, gab dabei das Datenerfassungsblatt für den Ausweis für Vertriebene ab und brachte ihren georgischen Reisepass, einen ukrainischen Aufenthaltstitel sowie eine ukrainische Heiratsurkunde in Vorlage. I.
- Am 26.04.2022 wurde der BF vom BFA mitgeteilt, dass sie nicht unter die Zielgruppe der VertriebenenVO falle. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte via Email am 02.05.
- römisch eins.
- Am 26.04.2022 wurde der BF vom BFA mitgeteilt, dass sie nicht unter die Zielgruppe der VertriebenenVO falle. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte via Email am 02.05.
- I.
- In Folge wurde von der BF am 11.07.2022 auch ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem übermittelte die BF mittels Email vom 16.01.2023 an das BFA einen eigens formulierten schriftlichen Antrag auf Zuerkennung des Vertriebenenstatus. römisch eins.
- In Folge wurde von der BF am 11.07.2022 auch ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem übermittelte die BF mittels Email vom 16.01.2023 an das BFA einen eigens formulierten schriftlichen Antrag auf Zuerkennung des Vertriebenenstatus. I.
- Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 06.02.2023, Zl. 1300871004-220804845 wurde
§ 62Abs. 1 Asyl
G iVm VertriebenenVO festgestellt, dass die BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat.römisch eins.4. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 06.02.2023, Zl. 1300871004-220804845 wurde
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO festgestellt, dass die BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat. Begründend wurde ausgeführt, dass es für die Ableitung eines Aufenthaltsrechtes iSd VertriebenenVO als Ehegattin und somit als Familienangehörige unbedingt erforderlich ist, dass auch dem Ehegatten selbst vorübergehend Schutz gewährt wird. Die Behörde berief sich dabei neben der Vertriebenenverordnung und dem Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
- März 2022 auch auf Passagen im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.03.2022, die operative Leitlinie für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 enthalten. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde wurden dabei nicht beanstandet, jedoch wurde moniert, das BFA hätte eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. So wäre die Ansicht der Behörde nach österreichischer Rechtslage zwar zutreffend, jedoch sei die österreichische Umsetzung der „Massenzustromrichtlinie“ unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Stattdessen wäre direkt auf das Unionsrecht zurückzugreifen, nach dem der BF der Vertriebenenstatus zuzuerkennen gewesen wäre.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde wurden dabei nicht beanstandet, jedoch wurde moniert, das BFA hätte eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. So wäre die Ansicht der Behörde nach österreichischer Rechtslage zwar zutreffend, jedoch sei die österreichische Umsetzung der „Massenzustromrichtlinie“ unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Stattdessen wäre direkt auf das Unionsrecht zurückzugreifen, nach dem der BF der Vertriebenenstatus zuzuerkennen gewesen wäre. Der Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 04.03.2022 wäre demnach so zu verstehen, dass Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem
- Februar in der Ukraine ihren Aufenthalt hatten, vom Beschluss mitumfasst sind. Aus der Bestimmung wäre jedoch nicht ableitbar, dass sich auch der Ehemann der BF nicht mehr in der Ukraine aufhalten müsse, damit dieser ein vorübergehender Schutzstatus zusteht. Es wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und feststellen, dass die BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat. Es wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und feststellen, dass die BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF führt den im Spruch genannten Namen, wurde am 06.06.1986 in Zugdidi geboren und ist georgische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz eines gültigen georgischen Reisepasses. Die Identität der BF steht fest. Die BF begründete in der Ukraine ihren Wohnsitz, reiste von dort am 07.03.2022 aus und – nach einem Zwischenaufenthalt in Polen – am 18.03.2022 in das Bundesgebiet ein. Die BF ist mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet, welcher sich weiterhin in der Ukraine befindet. Die BF hat keine Verwandte im Österreich und ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Die BF ließ sich am 27.03.2022 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren. In weiterer Folge stellte sie am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.01.2023 wurde an das BFA ein Antrag auf Zuerkennung des Vertriebenenstatus via Mail übermittelt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Dokumenten sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Dokumenten sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewal auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewal auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) II.3.
- Zu Spruchpunkt I: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt I: II.3.2.
- Die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) idgF lautet:römisch zwei.3.2.
- Die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) idgF lautet: „§
- Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
- Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden,
- sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden und
- Familienangehörige
§ 2,3.
Familienangehörige
Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. §
- Als Familienangehörige geltenParagraph 2, Als Familienangehörige gelten
- Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
- Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
- minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
- minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
- sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
- Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.
- sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
- Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren. § 3.
(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder
§§ 55bis 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Paragraph 3,
(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder
Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. § 4.
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.Paragraph 4,
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates
Art. 6Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates
Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder 4 Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(3)Das Aufenthaltsrecht
§§ 1oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
(3)Das Aufenthaltsrecht
Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt. § 5.
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 5,
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)§ 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.“
(2)Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.“ § 62 AsylG bildet die gesetzliche Grundlage der VertriebenenVO und lautet:Paragraph 62, AsylG bildet die gesetzliche Grundlage der VertriebenenVO und lautet: „
(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2)In der Verordnung
Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(2)In der Verordnung
Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung
Abs. 1 fest.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung
Absatz eins, fest. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)“ Die unionsrechtlichen Rahmenakte für die Vertriebenenverordnung bilden die Massenzustromrichtlinie 2001/55/EG sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04.03.2022. Mit diesem Beschluss, der sich auf die MassenzustromRL stützt, stellte der Rat der Europäischen Union erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine in die Union fest. In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses wird dabei festgelegt, für welche Personen der vorübergehende Schutz gelten soll: „
(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
- a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- b)Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
- c)Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
(2)Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
(3)Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c gelten folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
- a)der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
- b)die minderjährigen ledigen Kinder einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
- c)andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren.“ II.3.2.2. Die BF reiste am 18.03.2022 ins Bundesgebiet ein und ließ sich am 27.03.2022 zur Ausstellung eines Ausweises
§ 62Asyl
G 2005 iVm Vertriebene-Verordnung (BGBL. II Nr. 92/2022) registrieren. Der österreichische Gesetzgeber hat mit der Vertriebenen-Verordnung, BGBL II Nr. 92/2022, den Artikel 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 umgesetzt. Jedoch fällt die BF nicht unter diese Bestimmungen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:römisch zwei.3.2.2. Die BF reiste am 18.03.2022 ins Bundesgebiet ein und ließ sich am 27.03.2022 zur Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Vertriebene-Verordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 92 aus 2022,) registrieren. Der österreichische Gesetzgeber hat mit der Vertriebenen-Verordnung, BGBL römisch zwei Nr. 92 aus 2022,, den Artikel 2 Absatz eins, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 umgesetzt. Jedoch fällt die BF nicht unter diese Bestimmungen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
§ 1Z 3 der Vertriebenen
VO haben Familienangehörige iSd § 2 nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Als Familienangehörige gelten dabei u.a. Ehegatten der in § 1 Z 1 und 2 leg. cit. angeführten Personen. Dabei umfasst Z 1 expressis verbis nur solche ukrainische Staatsangehörige, die sowohl einen Wohnsitz in der Ukraine haben als auch aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.
Paragraph eins, Ziffer 3, der VertriebenenVO haben Familienangehörige iSd Paragraph 2, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Als Familienangehörige gelten dabei u.a. Ehegatten der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. angeführten Personen. Dabei umfasst Ziffer eins, expressis verbis nur solche ukrainische Staatsangehörige, die sowohl einen Wohnsitz in der Ukraine haben als auch aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Ehegatte, von dem die BF ihr Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer Eigenschaft als drittstaatsangehörige Familienangehörige ableiten würde, die Voraussetzungen des § 1 Z 1 VertriebenenVO erfüllen muss. Da sich dieser jedoch weiterhin in der Ukraine aufhält und somit nicht ab dem
- Februar 2022 aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurde, fällt er nicht unter den § 1 Z
- Sohin liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für die BF nach der VertriebenenVO nicht vor. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Ehegatte, von dem die BF ihr Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer Eigenschaft als drittstaatsangehörige Familienangehörige ableiten würde, die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfüllen muss. Da sich dieser jedoch weiterhin in der Ukraine aufhält und somit nicht ab dem
- Februar 2022 aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurde, fällt er nicht unter den Paragraph eins, Ziffer eins, Sohin liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für die BF nach der VertriebenenVO nicht vor. Zu keinem anderen Ergebnis würde man bei einer direkten Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 kommen, womit die VertriebenenVO diesbezüglich auch in keinem Widerspruch zum Unionsrecht steht. Aus Artikel 2 Abs. 1 ergibt sich, dass nur die in lit. a) bis c) genannten Personengruppen vom Schutzumfang umfasst sind, sofern diese auch „am oder nach dem
- Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden“. Drittstaatsangehörige Ehegatten gelten
Art 2Abs 1 lit.
- c)als Familienangehörige. Ein vorübergehender Schutz kann vom Ehemann als Bezugsperson jedoch nur abgeleitet werden, wenn dieser wiederum unter Art 2 Abs 1 lit.
- a)oder
- b)des Beschlusses fällt und somit die Ukraine selbst bereits verlassen hat. Zu keinem anderen Ergebnis würde man bei einer direkten Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 kommen, womit die VertriebenenVO diesbezüglich auch in keinem Widerspruch zum Unionsrecht steht. Aus Artikel 2 Absatz eins, ergibt sich, dass nur die in Litera a,) bis
- c)genannten Personengruppen vom Schutzumfang umfasst sind, sofern diese auch „am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden“. Drittstaatsangehörige Ehegatten gelten
Artikel 2, Absatz eins, Litera c,) als Familienangehörige.
Ein vorübergehender Schutz kann vom Ehemann als Bezugsperson jedoch nur abgeleitet werden, wenn dieser wiederum unter Artikel 2, Absatz eins, Litera a,) oder b) des Beschlusses fällt und somit die Ukraine selbst bereits verlassen hat. Dies wird auch im 11.Erwägungsgrund zum Durchführungsbeschluss noch einmal festgehalten: „
(11)Gegenstand dieses Beschlusses ist es, einen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige einzuführen, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem
- Februar 2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte, die an diesem Tag begann, vertrieben wurden. Zudem sollte ein vorübergehender Schutz für Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine eingeführt werden, die am oder nach dem
- Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden und die vor dem
- Februar 2022 in der Ukraine den Flüchtlingsstatus oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben. Ferner ist es wichtig, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war.“ Laut diesen Erwägungen zielt der Beschluss ausdrücklich auf Familienangehörige solcher Personen ab, „die am oder nach dem
- Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden“. Damit soll bezweckt werden, dass der Familienverband gewahrt wird und für einzelne Mitglieder derselben Familie nicht ein unterschiedlicher Status gilt. Auch in den operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/38 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.03.2022 heißt es: „Familienmitglieder mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz und andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung“ Angesichts der Bedeutung der Wahrung des Familienverbands und zur Vermeidung unterschiedlicher Rechtsstellungen von Angehörigen derselben Familie fallen Familienmitglieder von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ebenso in den Anwendungsbereich des Ratsbeschlusses, wenn sich ihre Familien bereits vor dem
- Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Die folgenden Personengruppen gelten als Familienangehörige im Sinne des Ratsbeschlusses: a) der Ehegatte der Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind; dies könnte anhand einschlägiger Registerdokumente und Zertifikate oder jeglicher anderen von den ukrainischen Behörden ausgestellten Dokumente belegt werden, auch anhand von Bescheinigungen einer Vertretung des Landes in diesem Mitgliedstaat;“ So wird in den Leitlinien festgehalten, dass erst der Ehegatte einer Person, der auch wirklich vorübergehender Schutz gewährt wird, als Familienangehöriger im Sinne des Ratsbeschlusses angesehen wird. Auch wird wie schon im o.a. 11.Erwägungsgrund explizit auf die Wahrung des Familienverbands und auf die Vermeidung unterschiedlicher Rechtsstellung von Familienmitgliedern Bezug genommen. Daher ist auch der Artikel 2 des Beschlusses insoweit teleologisch zu reduzieren, als nur jenen Familienangehörigen ein Schutz gewährleistet wird, deren Bezugsperson die Ukraine auch tatsächlich am oder nach dem
- Februar 2022 verlassen hat. Es kann keine Wahrung des Familienverbands gegeben sein, wenn sich – wie im konkreten Fall – die Eheleute in verschiedenen Ländern befinden und sie darüber hinaus unterschiedliche Rechtspositionen besitzen würden. II.3.2.
- Die BF ist georgische Staatsangehörige und hat somit grundsätzlich die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren. Warum die Fortführung eines Familienlebens in Georgien nicht möglich sein sollte, wurde von der BF nicht näher ausgeführt. römisch zwei.3.2.
- Die BF ist georgische Staatsangehörige und hat somit grundsätzlich die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren. Warum die Fortführung eines Familienlebens in Georgien nicht möglich sein sollte, wurde von der BF nicht näher ausgeführt.
Artikel 2Abs.
2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 steht es den Mitgliedstaaten frei, entweder den Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten anzuwenden.
Artikel 2
Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 steht es den Mitgliedstaaten frei, entweder den Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten anzuwenden. Aus den Materialien zur Vertriebenen-Verordnung ist im Vortrag zum Ministerrat GZ 2022-05.157.287 (Umlaufbeschluss) festgehalten, dass Österreich für den Art 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss des Rates die zweite Variante der Umsetzung - direkte Anwendung oder angemessenen Schutz – wählt und es somit Drittstaatsangehörigen wie der BF ermöglicht, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen und im Asylverfahren eine individuelle Prüfung durchzuführen. Die BF hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Aus den Materialien zur Vertriebenen-Verordnung ist im Vortrag zum Ministerrat GZ 2022-05.157.287 (Umlaufbeschluss) festgehalten, dass Österreich für den Artikel 2, Absatz 2, Durchführungsbeschluss des Rates die zweite Variante der Umsetzung - direkte Anwendung oder angemessenen Schutz – wählt und es somit Drittstaatsangehörigen wie der BF ermöglicht, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen und im Asylverfahren eine individuelle Prüfung durchzuführen. Die BF hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da der BF kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zukommt und ihr der begehrte Ausweis
§ 62Abs.4 Asyl
G nicht ausgestellt werden konnte, war die Beschwerde somit abzuweisen. Da der BF kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zukommt und ihr der begehrte Ausweis
Paragraph 62, Absatz 4, AsylG nicht ausgestellt werden konnte, war die Beschwerde somit abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob die am 11.03.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVerordnung - VertriebenenVO)“ auch auf Drittstaatsangehörige anzuwenden ist, wenn sie als Familienangehörige von solchen ukrainischen Staatsbürgern gelten, die die Ukraine nicht verlassen haben. Zu dieser Frage liegt – schon aufgrund seiner Aktualität – bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu könnenDie Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob die am 11.03.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVerordnung - VertriebenenVO)“ auch auf Drittstaatsangehörige anzuwenden ist, wenn sie als Familienangehörige von solchen ukrainischen Staatsbürgern gelten, die die Ukraine nicht verlassen haben. Zu dieser Frage liegt – schon aufgrund seiner Aktualität – bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2268456.1.00