RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlL521 2136861-4 Spruch, L521 2136861-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 8EMRK geboten ist und1.
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind § 58 Abs. 5 AsylG 2005 zufolge persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 zufolge persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AslyG 2005 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AslyG 2005
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Gemäß § 58 Abs. 14 AsylG 2005 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 14, AsylG 2005 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2022, kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:3.1.
- Nach Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2022,, kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK oder2.
zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK oder 3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) anzuschließen. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (statt aller VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.3.2.
- Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (statt aller VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat. 3.2.
- Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (statt aller VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197 mwN).3.2.
- Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (statt aller VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197 mwN). Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212; 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212; 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zur Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes in Zusammenhang mit dem wortgleichen § 7 Abs. 1 Z. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) in ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Vorlage eines gültigen Reisepasses einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG konstituiert (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0237). Der Zweck einer solchen Regelung wird darin gesehen, dass der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens durch Präsentation eines Reisedokuments – und insoweit in formalisierter Weise – mit ausreichender Sicherheit die nötige Information über die Identität des Antragstellers gegeben werden soll. Ein Aufenthaltstitel soll ausreichend identifizierten Person erteilt werden. In die Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sei dies jedoch nicht miteinbezogen worden, sodass die fehlende Vorlage eines gültigen Reisedokumentes als Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen sei (grundlegend VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302). Die Maßgeblichkeit der Bedeutung der korrekten Identifizierung eines Fremden wurde erst kürzlich in Zusammenhang mit der erfolgten Verschleierung der wahren Staatsangehörigkeit betont (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zur Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes in Zusammenhang mit dem wortgleichen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) in ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Vorlage eines gültigen Reisepasses einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG konstituiert (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0237). Der Zweck einer solchen Regelung wird darin gesehen, dass der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens durch Präsentation eines Reisedokuments – und insoweit in formalisierter Weise – mit ausreichender Sicherheit die nötige Information über die Identität des Antragstellers gegeben werden soll. Ein Aufenthaltstitel soll ausreichend identifizierten Person erteilt werden. In die Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sei dies jedoch nicht miteinbezogen worden, sodass die fehlende Vorlage eines gültigen Reisedokumentes als Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen sei (grundlegend VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302). Die Maßgeblichkeit der Bedeutung der korrekten Identifizierung eines Fremden wurde erst kürzlich in Zusammenhang mit der erfolgten Verschleierung der wahren Staatsangehörigkeit betont (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). Anzumerken ist an dieser Stelle noch, dass die Materialien zur Stammfassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAH) zu dessen § 19 Abs. 4 bereits ausgeführt wurde, dass zur Identifizierung eines Fremden erforderlich ist, erkennungsdienstliche Daten festzustellen und nur so weitest möglich sichergestellt werden könne, dass der Fremde nicht mit einer anderen Identität bereits einen Antrag gestellt hat. Der Fremde habe an der Ermittlung der Daten mitzuwirken, andernfalls sei der Antrag nach entsprechender Belehrung zurückzuweisen. § 13 Abs. 3 AVG über Mängel bei schriftlichen Anbringen gelte „selbstverständlich“ (952 BlgNR XXII. GP 128, 128). Anzumerken ist an dieser Stelle noch, dass die Materialien zur Stammfassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAH) zu dessen Paragraph 19, Absatz 4, bereits ausgeführt wurde, dass zur Identifizierung eines Fremden erforderlich ist, erkennungsdienstliche Daten festzustellen und nur so weitest möglich sichergestellt werden könne, dass der Fremde nicht mit einer anderen Identität bereits einen Antrag gestellt hat. Der Fremde habe an der Ermittlung der Daten mitzuwirken, andernfalls sei der Antrag nach entsprechender Belehrung zurückzuweisen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG über Mängel bei schriftlichen Anbringen gelte „selbstverständlich“ (952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 128, 128). 3.2.
- Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, wurden die Regelungen betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Wirksamkeit ab 01.01.2014 vom NAG in das AsylG 2005 transferiert. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es dabei lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG im neu geschaffenen § 58 AsylG 2005 gekommen (grundlegend VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sei nun einheitlich in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 einer Regelung unterzogen worden, sodass in dieser Hinsicht im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; kürzlich etwa 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt demnach bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen.3.2.
- Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurden die Regelungen betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Wirksamkeit ab 01.01.2014 vom NAG in das AsylG 2005 transferiert. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es dabei lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG im neu geschaffenen Paragraph 58, AsylG 2005 gekommen (grundlegend VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sei nun einheitlich in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 einer Regelung unterzogen worden, sodass in dieser Hinsicht im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; kürzlich etwa 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt demnach bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Im Übrigen beziehe sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. 3.2.
- Dessen ungeachtet war das belangte Bundesamt im Anlassfall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigt. Bei der Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV handelt es sich der Sache nach jedenfalls um einen (formellen) Mangel des Anbringens. Die Verordnungsermächtigung des § 58 Abs. 14 AsylG 2005 bezieht sich explizit auf die dem Antrag jedenfalls anzuschließenden Urkunden und Nachweise. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 wird im Wege der zitierten Bestimmungen für den Antragsteller erkennbar normiert, welche Anforderungen an einen vollständigen und fehlerfreien Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt werden. Eine Erfolgsvoraussetzung wird mit der zitierten Bestimmung hingegen unzweifelhaft nicht normiert.3.2.
- Dessen ungeachtet war das belangte Bundesamt im Anlassfall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt. Bei der Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV handelt es sich der Sache nach jedenfalls um einen (formellen) Mangel des Anbringens. Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 58, Absatz 14, AsylG 2005 bezieht sich explizit auf die dem Antrag jedenfalls anzuschließenden Urkunden und Nachweise. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 wird im Wege der zitierten Bestimmungen für den Antragsteller erkennbar normiert, welche Anforderungen an einen vollständigen und fehlerfreien Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt werden. Eine Erfolgsvoraussetzung wird mit der zitierten Bestimmung hingegen unzweifelhaft nicht normiert. Darüber hinaus besteht kein Anlass, § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV anders auszulegen, als den vom Wortlaut her vergleichbaren § 7 Abs. 1 Z. 1 NAG-DV. Wie bereits angesprochen erkennt der Verwaltungsgerichtshof zu § 7 Abs. 1 Z. 1 NAG-DV in ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Vorlage eines gültigen Reisepasses einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG konstituiert (der verbesserungsfähig und auch einer Heilung nach Maßgabe des § 19 Abs. 8 NAG zugänglich ist). Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass im Anwendungsbereich von § 58 AsylG 2005 anderes gelten sollte. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich nämlich dem Wortlaut nach auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren. Mitwirkungspflichten beziehen sich auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und demnach begrifflich nicht zwingend auf Mängel des Anbringens. Wohl kann im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Vorlage von Beweismitteln verlangt werden. Wenn allerdings durch Gesetz oder Verordnung normiert ist, dass bereits dem Antrag bestimmte Beilagen anzuschließen sind, bewirkt das Fehlen dieser Beilagen in erster Linie die Mangelhaftigkeit des Anbringens und eröffnet damit ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in den eingangs zitierten Entscheidungen zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bislang lediglich die Ansicht vertreten, dass im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Das schließt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, dass sich die Behörde bei Zutreffen der Voraussetzungen dennoch auf § 13 Abs. 3 AVG stützt und die Behebung des Mangels zunächst nach dieser Gesetzesstelle aufträgt, anstatt die Mitwirkung des Beschwerdeführers nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 einzufordern. Da § 58 Abs. 11 AsylG 2005 – wie schon der Verwaltungsgerichtshof betont – zumindest nicht vorrangig die Mangelhaftigkeit von Anbringen vor Augen hat, stellt diese Bestimmung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine lex specialis dar, die § 13 Abs. 3 AVG bei mangelhaften Anträgen auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vorgehen würde. Der Verfassungsgerichtshof ist einer solchen Anschauung in seinem Beschluss vom 29.11.2021, E 3830/2021, nicht entgegen getreten. Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Verhältnisses von § 13 Abs. 3 AVG zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005 – insbesondere vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung entwickelten Linie, dass unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt – fehlt allerdings.Darüber hinaus besteht kein Anlass, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV anders auszulegen, als den vom Wortlaut her vergleichbaren Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV. Wie bereits angesprochen erkennt der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV in ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Vorlage eines gültigen Reisepasses einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG konstituiert (der verbesserungsfähig und auch einer Heilung nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 8, NAG zugänglich ist). Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass im Anwendungsbereich von Paragraph 58, AsylG 2005 anderes gelten sollte. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bezieht sich nämlich dem Wortlaut nach auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren. Mitwirkungspflichten beziehen sich auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und demnach begrifflich nicht zwingend auf Mängel des Anbringens. Wohl kann im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Vorlage von Beweismitteln verlangt werden. Wenn allerdings durch Gesetz oder Verordnung normiert ist, dass bereits dem Antrag bestimmte Beilagen anzuschließen sind, bewirkt das Fehlen dieser Beilagen in erster Linie die Mangelhaftigkeit des Anbringens und eröffnet damit ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in den eingangs zitierten Entscheidungen zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bislang lediglich die Ansicht vertreten, dass im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse. Das schließt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, dass sich die Behörde bei Zutreffen der Voraussetzungen dennoch auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG stützt und die Behebung des Mangels zunächst nach dieser Gesetzesstelle aufträgt, anstatt die Mitwirkung des Beschwerdeführers nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 einzufordern. Da Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 – wie schon der Verwaltungsgerichtshof betont – zumindest nicht vorrangig die Mangelhaftigkeit von Anbringen vor Augen hat, stellt diese Bestimmung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine lex specialis dar, die Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei mangelhaften Anträgen auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vorgehen würde. Der Verfassungsgerichtshof ist einer solchen Anschauung in seinem Beschluss vom 29.11.2021, E 3830 aus 2021,, nicht entgegen getreten. Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Verhältnisses von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 – insbesondere vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung entwickelten Linie, dass unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt – fehlt allerdings. 3.2.
- Dessen ungeachtet erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die dagegen erhobene Beschwerde weist nämlich zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 1 dieser Bestimmung – dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist – wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Bei Anträgen nach § 55 Asyl
G 2005 hat auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN). Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung selbst dann, wenn kein Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt wurde (zu einem solchen Fall VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).3.2.6. Dessen ungeachtet erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die dagegen erhobene Beschwerde weist nämlich zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung – dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist – wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 hat auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN). Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung selbst dann, wenn kein Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt wurde (zu einem solchen Fall VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die zitierte Rechtsprechung zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ergangen ist. Die vorstehenden Leitlinien sind jedoch ohne weiteres auf Antragszurückweisungen nach § 13 Abs. 3 AVG zu übertragen. Ansonsten würde es in das Belieben der Behörde gestellt, die von der Rechtsprechung erkannte Notwendigkeit einer Interessenabwägung (selbst bei Unterbleiben eines Heilungsantrages nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV) dadurch zu umgehen, indem die Zurückweisung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird. Eine solche Möglichkeit wäre in Anbetracht des Zweckes der Interessenabwägung, nämlich dass die Erteilung des Aufenthaltstitels dann nicht an formalen Aspekten scheitern soll, wenn sie gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist, nicht sachgerecht.
Das Bundesamt hat daher auch im Fall einer auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Antragszurückweisung wegen unterbleibender Vorlage eines Reisedokumentes eine Interessenabwägung im oben dargestellten Sinn vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ergangen ist. Die vorstehenden Leitlinien sind jedoch ohne weiteres auf Antragszurückweisungen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu übertragen. Ansonsten würde es in das Belieben der Behörde gestellt, die von der Rechtsprechung erkannte Notwendigkeit einer Interessenabwägung (selbst bei Unterbleiben eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV) dadurch zu umgehen, indem die Zurückweisung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird. Eine solche Möglichkeit wäre in Anbetracht des Zweckes der Interessenabwägung, nämlich dass die Erteilung des Aufenthaltstitels dann nicht an formalen Aspekten scheitern soll, wenn sie gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist, nicht sachgerecht.
Das Bundesamt hat daher auch im Fall einer auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Antragszurückweisung wegen unterbleibender Vorlage eines Reisedokumentes eine Interessenabwägung im oben dargestellten Sinn vorzunehmen. Die gebotene Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall allerdings rechtsirrig zur Gänze unterblieben und wurde im angefochtenen Bescheid nicht einmal die für eine solche Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen getroffen (und der Beschwerdeführer auch nicht persönlich zu seinem Antrag einvernommen), obwohl die vom Beschwerdeführers aufgezeigten Umstände – nämlich die lange Aufenthaltsdauer, der behauptete Erwerb von Deutschkenntnissen, bestehende private Bindungen im Bundesgebiet sowie die zweimalige Ausübung von Saisonarbeit – im Hinblick auf das von Art. 8 EMRK geschützte Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchaus von gewissem Gewicht sind. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer vor der (verfrühten) Zurückweisung seines Anbringens nicht auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV hingewiesen wurde, obwohl der Beschwerdeführer im Wege der Vorlage einer Bestätigung der irakischen Botschaft bereits dargetan hat, dass ihm Beschaffung für den Fremden nicht möglich sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt die damit ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit nicht. Die gebotene Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall allerdings rechtsirrig zur Gänze unterblieben und wurde im angefochtenen Bescheid nicht einmal die für eine solche Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen getroffen (und der Beschwerdeführer auch nicht persönlich zu seinem Antrag einvernommen), obwohl die vom Beschwerdeführers aufgezeigten Umstände – nämlich die lange Aufenthaltsdauer, der behauptete Erwerb von Deutschkenntnissen, bestehende private Bindungen im Bundesgebiet sowie die zweimalige Ausübung von Saisonarbeit – im Hinblick auf das von Artikel 8, EMRK geschützte Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchaus von gewissem Gewicht sind. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer vor der (verfrühten) Zurückweisung seines Anbringens nicht auf die Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV hingewiesen wurde, obwohl der Beschwerdeführer im Wege der Vorlage einer Bestätigung der irakischen Botschaft bereits dargetan hat, dass ihm Beschaffung für den Fremden nicht möglich sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt die damit ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit nicht. Bei einem gänzlichen Unterbleiben der nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erforderlichen Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer ersatzlosen Behebung der Antragszurückweisung vorzugehen (ausdrücklich VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies hat insbesondere für Konstellationen wie die hier gegenständliche zu gelten, in denen nicht einmal die für eine Interessenabwägung notwendigen Feststellungen getroffen wurden. Dazu tritt, dass mit der vorzunehmenden Interessenabwägung die inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag de facto vorweggenommen wird. Da im gegenständlichen Verfahren nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu prüfen ist und demnach dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, würde die Nachholung der Interessenabwägung im Rechtsmittelverfahren aufgrund der für den weiteren Verfahrensverlauf in inhaltlicher Hinsicht bindenden Wirkung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.Bei einem gänzlichen Unterbleiben der nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 erforderlichen Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer ersatzlosen Behebung der Antragszurückweisung vorzugehen (ausdrücklich VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies hat insbesondere für Konstellationen wie die hier gegenständliche zu gelten, in denen nicht einmal die für eine Interessenabwägung notwendigen Feststellungen getroffen wurden. Dazu tritt, dass mit der vorzunehmenden Interessenabwägung die inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag de facto vorweggenommen wird. Da im gegenständlichen Verfahren nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu prüfen ist und demnach dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, würde die Nachholung der Interessenabwägung im Rechtsmittelverfahren aufgrund der für den weiteren Verfahrensverlauf in inhaltlicher Hinsicht bindenden Wirkung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Das Bundesamt wird über den gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG bzw. gegebenenfalls einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV neuerlich zu entscheiden haben. Aufgrund der zwischenzeitlich ebenfalls erfolgten Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wäre zudem mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, welcher Aufenthaltstitel vorrangig angestrebt wird. Das Bundesamt wird über den gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG bzw. gegebenenfalls einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV neuerlich zu entscheiden haben. Aufgrund der zwischenzeitlich ebenfalls erfolgten Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wäre zudem mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, welcher Aufenthaltstitel vorrangig angestrebt wird. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 3.3.
- Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.3.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist der der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ausweislich der vorstehenden Erwägungen aufzuheben, sodass von der beantragten mündlichen Verhandlung nach der zitierten Gesetzesstelle Abstand genommen werden konnte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Verhältnisses von § 13 Abs. 3 AVG zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005 – insbesondere vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung entwickelten Linie, dass unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt – fehlt. Entgegen den vorstehenden Erwägungen könnte nämlich auch vertreten werden, dass ein Rückgriff auf 13 Abs. 3 AVG im Anwendungsbereich des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 als lex specials nicht statthaft ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Verhältnisses von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 – insbesondere vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung entwickelten Linie, dass unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt – fehlt. Entgegen den vorstehenden Erwägungen könnte nämlich auch vertreten werden, dass ein Rückgriff auf 13 Absatz 3, AVG im Anwendungsbereich des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 als lex specials nicht statthaft ist. Darüber hinaus fehlt es – im Fall des Zutreffens der unter Punkt 3.2.
- vertretenen Rechtsansicht – an Rechtsprechung zur Frage, ob einer auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Antragszurückweisung bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 ebenfalls eine Interessenabwägung voranzugehen hat, auch wenn kein Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt wurde. Schließlich lassen die unter Punkt 3.2.
- zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes offen, ob die Nachholung einer solche Interessenabwägung im Beschwerdeverfahren von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst wäre oder eine unterbliebene Interessenabwägung im Hinblick auf die stets zwingend vom belangten Bundesamt nachzuholen ist. Die Revision ist daher zuzulassen. Darüber hinaus fehlt es – im Fall des Zutreffens der unter Punkt 3.2.
- vertretenen Rechtsansicht – an Rechtsprechung zur Frage, ob einer auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Antragszurückweisung bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 ebenfalls eine Interessenabwägung voranzugehen hat, auch wenn kein Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt wurde. Schließlich lassen die unter Punkt 3.2.
- zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes offen, ob die Nachholung einer solche Interessenabwägung im Beschwerdeverfahren von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst wäre oder eine unterbliebene Interessenabwägung im Hinblick auf die stets zwingend vom belangten Bundesamt nachzuholen ist. Die Revision ist daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2136861.4.00