Obsah (13)
Art. 133§ 31§ 6§ 35§ 1§ 6a§ 2§ 14§ 15§ 9Art. 267§ 13§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlL524 2263267-1 Spruch, L524 2263267-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
TP 1 GGG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dr. Maria Lisa AIDIN M.A.S., LL.M, Paracelsusstraße 27, 5020 Salzburg, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 20.10.2022, Zl. 710 Jv 2242/22f-33-7, betreffend Pauschalgebühren
TP 1 GGG, zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchunkt II. wird als unbegründet abgewiesen. Die Anträge werden zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen. Die Anträge werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Lastschriftanzeige vom 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 18.380,−) in Höhe von € 792,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin „Vorstellung“. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 18.380,−) in Höhe von € 792,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 20.10.2022, Zl. 710 Jv 2242/22f-33-7, wurde in Spruchpunkt I. die Vorstellung gegen die Lastschriftanzeige vom 26.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 18.380,−) in Höhe von € 792,−, zuzüglich des Mehrbetrags
§ 31
GGG in Höhe von € 23, und der Einhebungsgebühr
§ 6Abs.
1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 823,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. In Spruchpunkt III. wurde über die Beschwerdeführerin
§ 35AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500, verhängt.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 20.10.2022, Zl. 710 Jv 2242/22f-33-7, wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Vorstellung gegen die Lastschriftanzeige vom 26.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 18.380,−) in Höhe von € 792,−, zuzüglich des Mehrbetrags
Paragraph 31, GGG in Höhe von € 23, und der Einhebungsgebühr
Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 823,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. In Spruchpunkt römisch drei. wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500, verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. wird kein Vorbringen erstattet.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. wird kein Vorbringen erstattet. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit der am 22.07.2022 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Mahnklage, Zl. XXXX , begehrte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin die Zahlung eines Honorars in Höhe von € 18.379,
- Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22.07.2022, XXXX XXXX , wurde der Beschwerdeführerin die Verbesserung der eingebrachten Mahnklage aufgetragen. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 10.08.2022 eine nahezu identische Mahnklage ein. Mit der am 22.07.2022 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Mahnklage, Zl. römisch 40 , begehrte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin die Zahlung eines Honorars in Höhe von € 18.379,
- Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22.07.2022, römisch 40 römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Verbesserung der eingebrachten Mahnklage aufgetragen. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 10.08.2022 eine nahezu identische Mahnklage ein. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11.08.2022, XXXX XXXX , erklärte sich das Landesgerichts Salzburg für unzuständig und wies die Klage zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 07.09.2022, XXXX , keine Folge. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11.08.2022, römisch 40 römisch 40 , erklärte sich das Landesgerichts Salzburg für unzuständig und wies die Klage zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 07.09.2022, römisch 40 , keine Folge. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 17.10.2022, XXXX , wurde die im Beschluss vom 11.08.2022, XXXX XXXX , ausgesprochene Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg überwiesen. Die Klage wurde an die Beklagte zugestellt, die dagegen Einspruch erhob. Am 25.01.2023 fand eine erste Tagsatzung statt, welche auf den 10.03.2023 erstreckt wurde.Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 17.10.2022, römisch 40 , wurde die im Beschluss vom 11.08.2022, römisch 40 römisch 40 , ausgesprochene Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg überwiesen. Die Klage wurde an die Beklagte zugestellt, die dagegen Einspruch erhob. Am 25.01.2023 fand eine erste Tagsatzung statt, welche auf den 10.03.2023 erstreckt wurde. Eine Entrichtung der Pauschalgebühr für die Mahnklage erfolgte nicht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Mahnklage, den Beschlüssen des Landesgerichts Salzburg, dem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz und dem Protokoll des Bezirksgerichts Salzburg über die erste Tagsatzung. Dass die Pauschalgebühr nicht entrichtet wurde, ergibt sich aus dem folgenden Vermerk in der Klage: „Kein Gebühreneinzug. Direkte Vorschreibung der Gerichtsgebühren“. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Beschwerdegegenstand: Die Anfechtungserklärung in der Beschwerde richtet sich pauschal gegen den gesamten Bescheid. Die inhaltlichen Beschwerdeausführungen wenden sich allerdings nur gegen die Vorschreibung der Gerichtsgebühr und zwar überwiegend gegen das System der Gerichtsgebühren. Die in der Beschwerde gestellten Anträge beziehen sich ebenso ausschließlich auf die Gerichtsgebühren betreffend das Grundverfahren. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II. richtet, der die Vorschreibung von Gerichtsgebühren betrifft und die Spruchpunkte I. und III. nicht bekämpft werden sollten (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0501, Rz 11, zur Annahme, dass sich die Beschwerde wegen der inhaltlichen Beschwerdeausführungen ausschließlich gegen einen einzelnen Spruchpunkt wendet, auch wenn sich die Anfechtungserklärung pauschal gegen den gesamten Bescheid richtet).Die Anfechtungserklärung in der Beschwerde richtet sich pauschal gegen den gesamten Bescheid. Die inhaltlichen Beschwerdeausführungen wenden sich allerdings nur gegen die Vorschreibung der Gerichtsgebühr und zwar überwiegend gegen das System der Gerichtsgebühren. Die in der Beschwerde gestellten Anträge beziehen sich ebenso ausschließlich auf die Gerichtsgebühren betreffend das Grundverfahren. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. richtet, der die Vorschreibung von Gerichtsgebühren betrifft und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. nicht bekämpft werden sollten vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0501, Rz 11, zur Annahme, dass sich die Beschwerde wegen der inhaltlichen Beschwerdeausführungen ausschließlich gegen einen einzelnen Spruchpunkt wendet, auch wenn sich die Anfechtungserklärung pauschal gegen den gesamten Bescheid richtet). A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.: 1.
§ 1
GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.
Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
§ 6aAbs.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
§ 2Z 1 lit.
a) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
§ 14
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
§ 15Abs.
2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz € 792,. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist
§ 31
GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist
Paragraph 31, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes auf gerundet € 18.380,, weshalb die Pauschalgebühr € 792, beträgt.
§ 31
GGG war auch ein Mehrbetrag von € 23, vorzuschreiben, da die Gebühr nicht mit Überreichung der Eingabe entrichtet wurde.
§ 6aAbs.
1 GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben. Damit ergibt sich eine Gesamtsumme von € 823,−. Ermäßigungstatbestände sind nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes auf gerundet € 18.380,, weshalb die Pauschalgebühr € 792, beträgt.
Paragraph 31, GGG war auch ein Mehrbetrag von € 23, vorzuschreiben, da die Gebühr nicht mit Überreichung der Eingabe entrichtet wurde.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben. Damit ergibt sich eine Gesamtsumme von € 823,−. Ermäßigungstatbestände sind nicht erfüllt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.
- Die Beschwerde wendet sich vielmehr grundsätzlich gegen das Gerichtsgebührensystem und zwar mit der Begründung, dass weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steige. Sie wendet sich auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren, da wegen der überhöhten Gebühren eine Vielzahl von Klagen nicht erhoben werden könnten und durch das Institut der Verfahrenshilfe keine adäquate Lösung bestünde. Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G34,35/11, Rz 34).In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G34,35/11, Rz 34). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 24.11.2016, E 2822 aus 2016,; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06):Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06): „3.
- Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751/1988 ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" – der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung – sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der – hier allein präjudizielle – Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit.„3.
- Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751 aus 1988, ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" – der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung – sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der – hier allein präjudizielle – Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit. 3.
- Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei – nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298/1987, 11.751/1988). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG) abverlangt.“3.
- Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei – nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298 aus 1987,, 11.751 aus 1988,). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG) abverlangt.“ Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass
§ 9Abs.
1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von TP 1 GGG, weshalb kein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde. Im Übrigen besteht diesbezüglich auch kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist. Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass
Art. 267
AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (
- a)über die Auslegung der Verträge und (
- b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch keine Frage der Auslegung oder Gültigkeit iSd Art. 267 AEUV, weshalb ein Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass
Artikel 267
, AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (
- a)über die Auslegung der Verträge und (
- b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch keine Frage der Auslegung oder Gültigkeit iSd Artikel 267, AEUV, weshalb ein Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge
§ 9Abs.
1 bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen.Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen. Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt
§ 13Abs. 1 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zu. Im angefochtenen Bescheid wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist.Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kommt
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Im angefochtenen Bescheid wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist. 3.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2263267.1.00