Obsah (14)
§ 10§ 52§ 46§ 55Art 133§ 3§ 57§ 53§ 28§ 9Artikel 1190Artikel 1212Artikel 1214Artikel 1222RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlL529 2226180-2 Spruch, L529 2226183-2/33E L529 2226184-2/26E L529 2226180-2/23E L529 2226181-2/30E IM NAMEN DER R
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Georgien zulässig ist."III.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist. V.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch fünf.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." III. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch drei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise in das Bundesgebiet am 20.06.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist der Ehemann der BF2, die BF3 bis BF4 sind die minderjährigen leiblichen Kinder der BF2.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise in das Bundesgebiet am 20.06.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist der Ehemann der BF2, die BF3 bis BF4 sind die minderjährigen leiblichen Kinder der BF2. Zur Begründung ihres Antrages brachten die BF zusammengefasst vor, dass sie wegen der medizinischen Behandlung der BF4 nach Österreich gekommen seien. Die BF4 leide an Hydrocephalie, sie sei zwar in Georgien behandelt worden, es sei aber nicht besser geworden und sie könne in Georgien nicht behandelt werden. Zudem werde der BF1 von einem der Mörder seiner Mutter bedroht; dieser sei seit kurzer Zeit wieder in Freiheit. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht bestehe (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde über die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dem BF1 wurde gem. § 15b Abs. 1 AsylG die Quartiernahme in einer genannten Unterkunft aufgetragen. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde über die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dem BF1 wurde gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG die Quartiernahme in einer genannten Unterkunft aufgetragen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. der angefochtenen Bescheide. Die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide - sowie der Spruchpunkt IX. in Bezug auf den BF1 - sind in Rechtskraft erwachsen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. der angefochtenen Bescheide. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide - sowie der Spruchpunkt römisch neun. in Bezug auf den BF1 - sind in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.12.2019 wurden die Spruchpunkte II. bis VIII. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.12.2019 wurden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.
- Das BFA führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch (Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich des Zugangs zu Medikamenten und der Behandelbarkeit der bei der BF2 und der BF4 diagnostizierten Leiden in Georgien) und räumte den BF dazu unter Setzung einer Stellungnahmefrist Parteiengehör ein.römisch eins.
- Das BFA führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch (Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich des Zugangs zu Medikamenten und der Behandelbarkeit der bei der BF2 und der BF4 diagnostizierten Leiden in Georgien) und räumte den BF dazu unter Setzung einer Stellungnahmefrist Parteiengehör ein. I.
- Mit Stellungnahme vom 28.05.2020 brachten die BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 28.05.2020 brachten die BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage. I.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.06.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
§ 9Abs.
3 BFA-VG sei eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde über die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). I.
- Mit Schriftsatz, eingebracht am 14.07.2020, erhoben die BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst darauf verwiesen, dass die für die BF4 erforderliche Behandlung im Herkunftsland nicht möglich sei, die BF2 nicht ausreichend gesund sei, um den Lebensunterhalt für die BF4 zu erwirtschaften und der BF1 bemüht sei, seine Probleme in den Griff zu bekommen und für die Pflege der BF4 benötigt werde. Das verhängte Einreiseverbot widerspreche insbesondere dem Kindeswohl. römisch eins.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.06.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG sei eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde über die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). , römisch eins.
- Mit Schriftsatz, eingebracht am 14.07.2020, erhoben die BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst darauf verwiesen, dass die für die BF4 erforderliche Behandlung im Herkunftsland nicht möglich sei, die BF2 nicht ausreichend gesund sei, um den Lebensunterhalt für die BF4 zu erwirtschaften und der BF1 bemüht sei, seine Probleme in den Griff zu bekommen und für die Pflege der BF4 benötigt werde. Das verhängte Einreiseverbot widerspreche insbesondere dem Kindeswohl. I.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 20.07.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.römisch eins.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 20.07.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. I.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 24.07.2020 wurde den Beschwerden der BF gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 24.07.2020 wurde den Beschwerden der BF gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
- Für den 26.04.2022 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020 übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. römisch eins.
- Für den 26.04.2022 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020 übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. I.
- Mit Schreiben vom 19.04.2022 übermittelten die BF ein Konvolut an ärztlichen Briefen und Befunden der BF4.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 19.04.2022 übermittelten die BF ein Konvolut an ärztlichen Briefen und Befunden der BF
- I.
- Am 26.04.2022 wurde von 09.00 Uhr - 13.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. römisch eins.
- Am 26.04.2022 wurde von 09.00 Uhr - 13.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. I.
- Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die BF dem BVwG mit, dass im Wohnhaus, in dem sich die Eigentumswohnung der BF2 befinde, zwar ein Aufzug vorhanden sei, doch sei dieser nicht funktionsfähig.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die BF dem BVwG mit, dass im Wohnhaus, in dem sich die Eigentumswohnung der BF2 befinde, zwar ein Aufzug vorhanden sei, doch sei dieser nicht funktionsfähig. I.12.1 Am 26.08.2022 richtete das BVwG eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Georgien und Aserbaidschan zur Wohnmöglichkeit der BF sowie zur behindertengerechten Erreichbarkeit der genannten Wohnung. römisch eins.12.1 Am 26.08.2022 richtete das BVwG eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Georgien und Aserbaidschan zur Wohnmöglichkeit der BF sowie zur behindertengerechten Erreichbarkeit der genannten Wohnung. I.12.
- Am 08.09.2022 langte die Antwort des Verbindungsbeamten beim BVwG ein. römisch eins.12.
- Am 08.09.2022 langte die Antwort des Verbindungsbeamten beim BVwG ein. I.
- Am 11.11.2022 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Unterhaltspflicht in Georgien und zur Möglichkeit des Schulbesuchs beim BVwG ein. römisch eins.
- Am 11.11.2022 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Unterhaltspflicht in Georgien und zur Möglichkeit des Schulbesuchs beim BVwG ein. I.14.
- Am 24.11.2022 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft Wien um Übermittlung des/der Polizeiberichte zur gegen den BF1 geführten Amtshandlung wegen § 27 Abs. 1 SMG.römisch eins.14.
- Am 24.11.2022 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft Wien um Übermittlung des/der Polizeiberichte zur gegen den BF1 geführten Amtshandlung wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG. I.14.
- Am 09.12.2022 langten beim BVwG die angeforderten Schriftstücke zur strafrechtlichen Verfehlung des BF1 (Verdacht auf unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, § 27 Abs. 2 SMG) ein. römisch eins.14.
- Am 09.12.2022 langten beim BVwG die angeforderten Schriftstücke zur strafrechtlichen Verfehlung des BF1 (Verdacht auf unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, Paragraph 27, Absatz 2, SMG) ein. I.14.
- Mit Beschluss des BG XXXX vom 13.08.2020, Zl. XXXX , war das anhängige Strafverfahren gegen den BF1 gem. § 37 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und dem BF1 aufgetragen worden, halbjährlich über seine Therapie zu berichten.römisch eins.14.
- Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 13.08.2020, Zl. römisch 40 , war das anhängige Strafverfahren gegen den BF1 gem. Paragraph 37, SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und dem BF1 aufgetragen worden, halbjährlich über seine Therapie zu berichten. I.
- Für den 14.12.2022 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.11.2022 und 11.11.2022 übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.
- Für den 14.12.2022 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.11.2022 und 11.11.2022 übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. I.
- Am 14.12.2022 wurde von 12.00 Uhr bis 14.20 Uhr die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die BF brachten aktuelle Befunde der BF4 in Vorlage. römisch eins.
- Am 14.12.2022 wurde von 12.00 Uhr bis 14.20 Uhr die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die BF brachten aktuelle Befunde der BF4 in Vorlage. I.
- Am 02.01.2023 wurde dem BVwG die Schulbesuchsbestätigungen der BF3 - BF4 von 12.09.2022 bis 07.07.2023 übermittelt.römisch eins.
- Am 02.01.2023 wurde dem BVwG die Schulbesuchsbestätigungen der BF3 - BF4 von 12.09.2022 bis 07.07.2023 übermittelt. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.
- Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
- Die Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführer Der BF1 und die BF2 sind verheiratet. Die BF2 ist die leibliche Mutter der minderjährigen BF3 - BF
- Hinsichtlich der BF liegt ein Familienverfahren vor. Die BF sind Staatsangehörige von Georgien, führen die im Spruch genannten Namen und gehören der Volksgruppe der Georgier an. Ihre Identitäten stehen fest. Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Der BF1 hat in seinem Herkunftsland 11 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen; er war zunächst als Lieferant/Distributor und in weiterer Folge als Marketing Manager erwerbstätig. Ab 2016 arbeitete der BF1 in Israel. Nach seiner Rückkehr nach Georgien im November 2018 war er bis zu seiner Ausreise im Juni 2019 nicht mehr erwerbstätig. Der BF1 spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch. In Österreich ist der BF1 nicht selbsterhaltungsfähig. Er war bislang auch nicht ehrenamtlich tätig. Er unterstützt seine Frau bei der Kinderbetreuung, insbesondere der BF
- Er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten. Ein anhängiges Strafverfahren wurde gem. § 37 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten. Ein anhängiges Strafverfahren wurde gem. Paragraph 37, SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 hat in ihrem Heimatland 9 Jahre die Grundschule und eine 6-monatige Ausbildung zur Stylistin absolviert. Sie war in ihrem Herkunftsland fallweise als Mithilfe bei Gartenarbeit oder als Hilfsköchin in einem Restaurant erwerbstätig. Ab 2016 arbeitete die BF2 in Israel als Reinigungskraft. Nach ihrer Rückkehr nach Georgien im Oktober 2018 war sie bis zu ihrer Ausreise im Juni 2019 nicht mehr erwerbstätig. Während des Arbeitsaufenthaltes der BF2 in Israel befanden sich ihre Kinder (BF3 und BF4) in der Obhut der Mutter der BF2 in Georgien. Die BF2 spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau. In Österreich ist die BF2 nicht selbsterhaltungsfähig. Sie war bislang auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie betreut ihre Kinder, insbesondere die BF
- Die BF2 besuchte einen Deutschkurs (Alphabetisierungsniveau) und verfügt über Deutschkenntnisse auf unbestimmten Niveau. Die BF2 ist strafrechtlich unbescholten. Der (mündig) minderjährige BF3 ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Er besucht in Österreich eine Neue Mittelschule und verfügt unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer in Österreich über altersadäquate Deutschkenntnisse. Die minderjährige BF4 leidet an Hydrocephalus und rezidiven epileptischen Anfällen. Bei der BF4 wurden aktuell folgende Diagnosen gestellt: Symptomatische Epilepsie, Z.n. Frühgeburt, Z.n. bakterieller Meningitis, Spastische Tetraparese, Geshunteter Hydrocephalus, Neurogene Hüftluxation rechts, Z.n. operativer Sanierung 08/2020, Z.n. Tibialis posterior und Tibialis anterior Spittransfer Fuß li. bei neurogenem dynamischen Klumpfuß links (11/2021). Die BF4 benötigt einen Rollstuhl. Sie ist in Österreich regelmäßig in ärztlicher Behandlung, bedarf ganztätiger Betreuung und Pflege und benötigt Medikamente. Sie besucht in Österreich eine Sonderschule.Die minderjährige BF4 leidet an Hydrocephalus und rezidiven epileptischen Anfällen. Bei der BF4 wurden aktuell folgende Diagnosen gestellt: Symptomatische Epilepsie, Z.n. Frühgeburt, Z.n. bakterieller Meningitis, Spastische Tetraparese, Geshunteter Hydrocephalus, Neurogene Hüftluxation rechts, Z.n. operativer Sanierung 08 aus 2020,, Z.n. Tibialis posterior und Tibialis anterior Spittransfer Fuß li. bei neurogenem dynamischen Klumpfuß links (11 aus 2021,). Die BF4 benötigt einen Rollstuhl. Sie ist in Österreich regelmäßig in ärztlicher Behandlung, bedarf ganztätiger Betreuung und Pflege und benötigt Medikamente. Sie besucht in Österreich eine Sonderschule. Adäquate Behandlungen der BF4 sind in Georgien gegeben. Die BF4 ist zum Entscheidungszeitpunkt transport- und reisefähig. Es gibt in Georgien für die BF4 die Möglichkeit eines Schulbesuchs. Die BF2 verfügt im Herkunftsland über eine Eigentumswohnung. Familienangehörige der BF sind nach wie vor im Heimatland der BF aufhältig und es besteht Kontakt zu ihnen. In Österreich haben die BF keine Verwandten. Die Familie bezieht seit ihrem Aufenthalt in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in Georgien werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Den BF wurde zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 6 vom 22.03.2022) übermittelt. römisch zwei.1.2.
- Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in Georgien werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Den BF wurde zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 6 vom 22.03.2022) übermittelt. II.1.2.
- Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte sowie auf die aktuellen Ausführungen zur Covid-19 Pandemie hingewiesen:römisch zwei.1.2.
- Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte sowie auf die aktuellen Ausführungen zur Covid-19 Pandemie hingewiesen: Sicherheitslage Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020).
dem georgischen Gesetz über „besetzte Gebiete“ vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt“ zu betrachten (MAECI 28.2.2022). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Kinder Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vergleiche AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021). 2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Das Innenministerium begann mit der Untersuchung von 132 Straftaten, welche mit Kinderehen im Zusammenhang stehen. Problematisch sind der Schutz und das Monitoring von Jugendlichen, welche in religiös geführten Schulinternaten leben (PD o.D.; vgl. IOM o.D.).2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Das Innenministerium begann mit der Untersuchung von 132 Straftaten, welche mit Kinderehen im Zusammenhang stehen. Problematisch sind der Schutz und das Monitoring von Jugendlichen, welche in religiös geführten Schulinternaten leben (PD o.D.; vergleiche IOM o.D.). Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über Kinderrechte in Kraft getreten (HRC 2021). Mit dem Gesetz wurde die Aufsichtsfunktion der Ombudsperson (Public Defender) bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt (HRC 2021; vgl. IOM o.D.). Das Justizsystem gewährt u.a. kostenlose Rechtshilfe und Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Arbeit mit Kindern. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über deren Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz darf nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und dies nur im Falle äußerster Notwendigkeit, entscheiden.
dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Außerdem helfen Sozialarbeiter und Psychologen den Eltern bei Erziehungsfragen (HRC 2021).Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über Kinderrechte in Kraft getreten (HRC 2021). Mit dem Gesetz wurde die Aufsichtsfunktion der Ombudsperson (Public Defender) bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt (HRC 2021; vergleiche IOM o.D.). Das Justizsystem gewährt u.a. kostenlose Rechtshilfe und Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Arbeit mit Kindern. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über deren Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz darf nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und dies nur im Falle äußerster Notwendigkeit, entscheiden.
dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Außerdem helfen Sozialarbeiter und Psychologen den Eltern bei Erziehungsfragen (HRC 2021). Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. In Ausnahmefällen dürfen Kinder bereits mit 14 Jahren einer Arbeit nachgehen, dies aber nur mit Zustimmung der Eltern. Personen unter 18 Jahren dürfen keine gesundheitsgefährden Tätigkeiten durchführen. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung wirksam umgesetzt, dennoch bleibt ein gewisses Ausmaß an Kinderarbeit unentdeckt (USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
dem Büro der Ombudsperson kommen Kinderehen vor (USDOS 30.3.2021; vgl. Humanium o.D.). Das Innenministerium begann mit einer Informationskampagne gegen Kinderehen. Einem Bericht der Ombudsperson zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 30.3.2021).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
dem Büro der Ombudsperson kommen Kinderehen vor (USDOS 30.3.2021; vergleiche Humanium o.D.). Das Innenministerium begann mit einer Informationskampagne gegen Kinderehen. Einem Bericht der Ombudsperson zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 30.3.2021). Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM o.D.). Die staatliche Kinderbetreuung findet bislang teilweise noch in Einrichtungen statt und nicht im familiären Rahmen (Pflegefamilien usw.). Zwei große staatliche Einrichtungen sind in Betrieb und beherbergen etwa 80 Kinder mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Die Regierung hat spezialisierte familienähnliche Dienste entwickelt und zwei solche Einrichtungen ins Leben gerufen. Mechanismen für spezialisierte Pflegedienste für Kinder mit komplexen Behinderungen und Bedürfnissen wurden gestärkt. Über 900 Kinder leben in 38 unregulierten Einrichtungen, hauptsächlich Internaten, die von örtlichen Gemeinden, der georgisch-orthodoxen Kirche und muslimischen Glaubensgemeinden finanziert und betrieben werden (EC 5.2.2021). Der Schutz von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen ist problematisch. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Pflegekindern und Kindern in Heimen, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistet Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 30.3.2021).
dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 17.11.2020). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen (IOM o.D.). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 10.2021). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt (IOM o.D.). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311] (GeoStat o.D.a). Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 % (GeoStat o.D.b). Die georgische Währung, der Lari, wertet seit 2014 langsam und kontinuierlich ab. Das Budgetdefizit ist 2020 auf rund 9,7 % des BIP angestiegen (2019: 3,4 %). Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 10.2021). Die Inflation beträgt ca. 14 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.). Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vgl. ADA 2.2022).Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2020 die Mitgliedsländer der EU mit 22 % Anteil. Bei den Importen ist auch die EU mit ca. 20 % Anteil führend (WKO 10.2021). Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier. 2020 wurden USD 1,9 Mrd., das sind rund 12 % des BIP, überwiesen, was eine starke Zunahme gegenüber 2019 bedeutete (WKO 10.2021; vergleiche ADA 2.2022). Sozialbeihilfen Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich
Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.). Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b). Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie über ein Krisenzentrum. Betroffene erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM o.D.). Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vergleiche BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert (EU4Digital 7.12.2020) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen für folgende Personengruppen und in folgenden Fällen (IOM o.D.): • Staatsbürger sowie Asylwerber und Personen mit Flüchtlingsstatus • Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt. • Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei. • Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar. • Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden. • Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM o.D.). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505-Hotline des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an das nächstgelegene medizinische Zentrum oder Krankenhaus wenden (IOM o.D.). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2
- Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM o.D.). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für „Veteranen“ 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021). Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.). Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020).Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vergleiche SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020). Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019).Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019). Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp
- Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda.ge 20.1.2020).Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp
- Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vergleiche Agenda.ge 20.1.2020). Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Es existiert ein staatliches Programm ’Psychische Gesundheit’ (EASO MedCOI 30.11.2021). Dieses bezieht sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende Leistungen: • Versorgung der Patienten durch Hausärzte/Distriktärzte; Erstbesuch einer psychiatrischen Ambulanz, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie. • Versorgung der registrierten Patienten sowie derjenigen Patienten, welche an die psychiatrische stationäre Einrichtung überwiesen werden; Besuche bei Psychiatern oder anderen Spezialisten auf diesem Gebiet; auf Rezept die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Hausbesuche von Spezialisten für Psychiatrie und Konsultationen anderer Fachärzte (Therapeuten und Neurologen) • Psychosoziale Rehabilitation • Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche an Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Anpassungsschwierigkeiten leiden. • Kurz- und langfristige stationäre Leistungen • Stationäre Versorgung von per Gerichtsbeschluss eingewiesenen Patienten • Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln • Rehabilitationsdienstleistungen während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation. • Psychiatrische stationäre Dienstleistungen für Kinder, einschließlich Patienten unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen • Medizinische Notfallversorgung • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychotrope Substanzen verursacht werden. • Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren): Dienstleistungen für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis • Psychiatrische Krisenintervention in Form von Tagesbetten (ambulante Betreuung) • Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere geeignete psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).• Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere geeignete psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e; vergleiche BDA 2019, SEM 21.3.2018). Begünstigte des staatlichen Programms ’Psychische Gesundheit’ sind: georgische Staatsbürger, welche die ambulanten und stationären Angebote des Programms nutzen; Bürger Georgiens und andere Personen, welche zwangseingewiesen werden, sowie Inhaftierte ohne Personendokumente. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der vom Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).Begünstigte des staatlichen Programms ’Psychische Gesundheit’ sind: georgische Staatsbürger, welche die ambulanten und stationären Angebote des Programms nutzen; Bürger Georgiens und andere Personen, welche zwangseingewiesen werden, sowie Inhaftierte ohne Personendokumente. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der vom Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e; vergleiche BDA 2019, SEM 21.3.2018). Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier Besuche innerhalb von zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten. Die Kosten dieser stationären Langzeitbehandlung werden staatlicherseits vollständig gedeckt (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, herrscht weiterhin ein Mangel an qualifiziertem Personal (BDA 16.5.2019) sowie ein Mangel an Behandlungsplätzen und -einrichtungen (BDA 16.5.2019; vgl. IWPR 4.10.2021).Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier Besuche innerhalb von zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten. Die Kosten dieser stationären Langzeitbehandlung werden staatlicherseits vollständig gedeckt (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, herrscht weiterhin ein Mangel an qualifiziertem Personal (BDA 16.5.2019) sowie ein Mangel an Behandlungsplätzen und -einrichtungen (BDA 16.5.2019; vergleiche IWPR 4.10.2021). Aktuell gibt es 11 Kliniken, welche auf den Bereich psychische Gesundheit spezialisiert sind (IWPR 4.10.2021). Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019), lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden (IOM o.D.). Es herrscht häufiger Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, welche auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es mangelt an Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (BDA 16.5.2019).Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019), lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden (IOM o.D.). Es herrscht häufiger Methadonmangel, was zu schwerwiegenden Folgen für jene Personen führen kann, welche auf diesen Wirkstoff angewiesen sind. Es mangelt an Erfahrung bei der Dosierung von Methadon (BDA 16.5.2019). Das staatliche Programm – Drogensucht – beinhaltet: • Stationäre Entgiftung und Primärrehabilitation • Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Begünstigten des Programms erfolgt im Rahmen des Programms - „Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten“) in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti) • Das Programm richtet sich an drogenabhängige georgische Staatsbürger (SSA o.D.g). Der für den Bereich stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angeführte Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei folgenden Personen Vorrang einzuräumen ist: • Patienten, welche die Komponente ’stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation’ des ’staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit’ noch nicht genutzt haben • mit HIV/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV/AIDS zu reduzieren. • Mitgliedern von Familien, welche in der ’Datenbank sozial schwacher Familien’ registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet • Patienten zwischen 18 und 25 Jahren • Militär-Veteranen und mit ihnen gleichgestellte Personen (SSA o.D.g) Bei der Substitutionsbehandlung erfolgt eine Zuzahlung durch den Patienten, die sich monatlich auf GEL 150 [ca. EUR 42] pro Patient beläuft. Von der Zuzahlung sind HIV-Patienten ausgenommen. Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA o.D.g). Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 [ca. EUR 844] (SEM 21.3.2018). Rückkehr Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020). Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021). Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021). II.1.2.
- Anfragebeantwortungenrömisch zwei.1.2.
- Anfragebeantwortungen II.1.2.3.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020; Georgien; Spina bifida Q05.9, Arnold Chiari Syndrom Q07.0, Hydrocephalus G91.1, Parese G82.2, symptomatische Epilepsie G40.9, neuromuskuläre Skoliose mit collapsing spine M41.4römisch zwei.1.2.3.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020; Georgien; Spina bifida Q05.9, Arnold Chiari Syndrom Q07.0, Hydrocephalus G91.1, Parese G82.2, symptomatische Epilepsie G40.9, neuromuskuläre Skoliose mit collapsing spine M41.4 ad.1: Ist die Behandlung der o.a. Krankheiten in Georgien verfügbar? Die Behandlung der o.a. Krankheiten ist laut BMA 13891 in Georgien verfügbar: Relevante Behandlungsmöglichkeiten stehen im M. Iashvili Childrens Central Hospital in Tiflis zur Verfügung, und umfassen stationäre und ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen Kinderfacharzt für orthopädische Chirurgie, ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen pädiatrischen Neurologen und einen Kinderophthalmologen (Augenarzt), MRT Untersuchungen und eine diagnostische Bildgebung mittels EEG (Elektroenzephalo Gramm), ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen pädiatrischen Urologen (Kinderfacharzt für Urologie) und auch eine ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen pädiatrischen Pulmologen. Eine diagnostische Untersuchung in Form von Lungenfunktionstests (d.h. Spirometrie) ist in der Iashvili Kinder Klinik verfügbar. ad.2: Sind die Medikamente bzw. die Wirkstoffe [Depakine 300 mg (Valproinsäure (Natrium-valproat)valproat)); Molaxole (Macrogol); Octenisept LSG OP 500 ml (Octenidindihydrochlorid und 2-Phenoxyetha) und Lamotrigin 50mg (Lamotrigin)] in Georgien verfügbar? Die angeführten Medikamente bzw. deren Wirkstoffe sind in Tiflis, Georgien verfügbar. Ebenso sind zum Teil alternative Wirkstoffe der selben Wirkungsgruppen verfügbar. ad.3: Gibt es in Tiflis Pflegeeinrichtungen, in welchen die Patientin fachgerecht behandelt werden könnte? ad.3: Die Verfügbarkeit von und Behandlungen in Pflegeeinrichtungen in Tiflis, ist zum Teil, bzw. nur bedingt vorhanden: Die oben erwähnte Iashvili--Klinik kann möglicherweise viele (aber nicht alle) dieser Therapie/Behandlungen ((pädiatrische) Physiotherapie und/oder Ergotherapie, orthopädische Hilfsmittel, Sprachtherapie, Nachsorge mit dem Kinderorthopäden, Kinderneurologen, Neurochirurgen und Kinderarzt) anbieten und auch nur während der Zeit des Krankenhausaufenthaltes, z.B. während der Behandlung einer akuten Verschlechterung der Erkrankung. Pflegeheime verfügen nicht über solche Einrichtungen und können eine so umfangreiche Liste an erforderlichen Therapien, Geräten und Behandlungen nicht abdecken. Eine Ausnahme ist die Kindertagesstätte "First Step Georgia". Diese Organisation ist besser finanziert, allerdings ist diese auf geistige Entwicklungsverzögerung spezialisiert. Die Betreuung eines Patienten mit derart komplexem Krankheitsbild übersteigt die Möglichkeiten dieser Einrichtung. ad.4: Sind in Georgien Heilbehelfe, wie etwa Windeln, Betteinlagen, Spritzen, Katheder, Verbandsmaterial etc. erhältlich? Heilbehelfe, wie etwa Windeln, Betteinlagen, Spritzen, Katheder, Verbandsmaterial etc. sind sind nur zum Teil verfügbar: * Ein elektrischer Rollstuhl, sowie auch ein angepasster Korsettsitz für Kinder ist bei „Intechservice“ verfügbar. * AntiAnti--Dekubitus-Matratzen und --Kissen sind bei „Georgian Medical Services“ in Tiflis erhältlich. * Eine Wirbelsäulen- oder Korsettstütze ist bei „Intechservice“ verfügbar. * Schuhe sind bei „Intechservice“ verfügbar. * Orthopädische Orthesen (Anm.: Schienen) für die unteren und oberen Extremitäten sind bei Intechservice verfügbar.* Orthopädische Orthesen Anmerkung, Schienen) für die unteren und oberen Extremitäten sind bei Intechservice verfügbar. * Dusch-- und Toilettenstuhl sind auch bei „Intechservice“ verfügbar. * Eine Ganzkörperlagerungsorthese ist NICHT verfügbar. * (Erwachsenen-) Windeln sind bei Aversi in Tilfis verfügbar. * Katheder ist bei Aversi verfügbar. * Verbandsmaterial: verschiedene Arten von Verbänden sind bei Aversi in Tilfis verfügbar. * Eine Brille ist ebenfalls in Tiflis verfügbar. * Das medizinische Feuchtinhalationsgerät Mucoclear® (6%ige NaCl(6%ige NaCl-Lösung) ist NICHT verfügbar, aber es ist ein Vernebler bei Aversi in Tiflis verfügbar. ad.5: Ist die Wartung der medizinischen Geräte, z.B. des Feuchtinhalationsgerätes, in Georgien möglich? Die Wartung der medizinischen Geräte, z.B. des Feuchtinhalationsgerätes sind laut BMA-13891 NICHT für alle medizinischen Geräte verfügbar. Die Anpassung, bzw. die Justierung für die orthopädischen Geräte ist nur teilweise verfügbar. Einstellungen sind bei „Intechservice“ in Tiflis zwar verfügbar, aber nicht für alle Geräte. ad.6: Sind in Georgien Wirbelsäulentherapie, Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie verfügbar? Gibt es solche Einrichtungen in Tiflis? Im M. Iashvili Childrens Central Hospital in Tiflis stehen stationäre und ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen pädiatrischen Physiotherapeuten zur Verfügung. Informationen über eine spezielle Wirbelsäulentherapie wurden nicht von MedCOI angeführt [m.E. ist die Wirbelsäulentherapie ein Teilbereich der Physiotherapie]. Ergotherapie und Logopädie sind hingegen bei First Step Georgia in Tiflis verfügbar, allerdings mit Einschränkungen (siehe ad.3). ad.7: Ist im Fall eines zerebralen Anfalles fachkundige Hilfe in Tiflis verfügbar? Im Falle eines zerebralen Anfalles ist in der bereits genannten Iashvili Kinder Klinik in Tiflis, fachkundige Hilfe durch die Platzierung eines zerebralen Shunts durch einen Neurochirurgen, einschließlich der Vor- und Nachsorge, verfügbar. Weiters wird auch noch einmal die Analyse in BMA-138913 der MedCOI Ärtze hinzugefügt. Nicht alle Behandlungen sind verfügbar: - Nicht alle orthopädischen Hilfsmittel können angepasst werden. - Eine Ganzkörperstützorthese ist nicht verfügbar. Die Folge ist, dass die Patientin wieder in die aktuelle Funktion des Körpers zurückfällt und nicht in der Lage sein wird, auf ihrem Höchstöchstniveau funktionieren. - Eine Wirbelsäulen- oder Korsettorthese steht zur Verfügung, so dass ihr Körper gestützt werden kann, was sehr wichtig ist, um weitere Schäden an ihren inneren Organen, insbesondere an Leber, Lunge und Herz, zu verhindern. Ohne die Ganzkörperstützorthese kann die Patientin jedoch möglicherweise nicht sitzen und wird bettlägerig. - Vernebler sind erhältlich, jedoch nicht der Befeuchter Mucoclear® (6%ige NaCl-Lösung). Daher besteht das Risiko einer Verschlechterung der Lungenfunktion. - Eine multidisziplinäre Einrichtung, die eine solch breite Palette an spezialisierter Versorgung über einen längeren Zeitraum anbietet, ist nicht verfügbar. Die oben erwähnte Iashvili-Klinik könnte viele, aber nicht alle Therapien bzw. Behandlungen anbieten, sondern nur während eines Krankenhausaufenthalts, z.B. bei der Behandlung einer akuten Verschlechterung Krankenhausaufenthalts, des Gesundheitszustandes. Pflegeheime verfügen nicht über die notwendigen Einrichtungen und können eine so umfangreiche Liste der erforderlichen Therapien, Geräte und Behandlungen nicht abdecken. Eine Ausnahme bildet die Kindertagesstätte „First Step Georgia", die jedoch eher auf geistige Entwicklungsstörungen spezialisiert ist. Die Betreuung eines so komplizierten Patienten übersteigt ihre Möglichkeiten. Zusammengefasst bedeutet dies, dass es keine Einrichtung gibt, in der diese Patientin ausreichend behandelt werden kann und dass es zu einer körperlichen Verschlechterung kommen kann. II.1.2.3.
- Anfragebeantwortung vom 07.11.2022, Georgien - Unterhaltspflichtrömisch zwei.1.2.3.
- Anfragebeantwortung vom 07.11.2022, Georgien - Unterhaltspflicht
- Wie ist in Georgien die Unterhaltspflicht geschiedener Männer für leibliche Kinder geregelt? Bei der Geburt eines Kindes von Eltern in nicht eingetragener Ehe ist die Feststellung der Vaterschaft des Kindes erforderlich, um unterhaltspflichtig für das Kind zu sein.
Artikel 1190
des georgischen Zivilgesetzbuchs wird die Herkunft eines Kindes von nicht verheirateten Eltern durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern und ein Dokument festgestellt, welches die Geburt des Kindes nachweist (Geburtsurkunde). Falls es einen gemeinsamen Antrag der Eltern nicht gibt oder es unmöglich ist, diesen zu stellen, kann die Vaterschaft des Kindes durch ein Gerichtsverfahren aufgrund des Antrags eines der Elternteile, des Vormunds (Fürsorger) oder der Person festgestellt werden, die das Kind unterhält, sowie durch den Antrag des Kindes selbst, nach dem Erreichen der Volljährigkeit. Trotz der nicht eingetragenen Ehe sind
Artikel 1212
des erwähnten Gesetzbuches die Eltern verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder sowie leistungsunfähige Kinder, die Hilfe benötigen, zu unterhalten. 2. Bei Bestehen einer Unterhaltspflicht: In welchem Ausmaß ist Unterhalt zu leisten (prozentuell vom Einkommen)?
Artikel 1214
des georgischen Zivilgesetzbuchs gilt folgende Regelung: Wenn sich die Eltern über die Höhe des Unterhalts nicht einigen können, entscheidet das Gericht über die Höhe des Unterhalts. Die Höhe des Unterhalts wird vom Gericht nach vernünftiger, gerechter Bemessung im Rahmen der für die gewöhnliche Versorgung und Erziehung des Kindes notwendigen Erfordernisse festgesetzt. Bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltskosten berücksichtigt das Gericht die tatsächliche Vermögenslage sowohl der Eltern als auch des Kindes. Außerdem gilt
Artikel 1222
des genannten Gesetzbuchs folgendes: Wenn sich die materielle oder familiäre Situation der Eltern oder Kinder, die Unterstützung benötigen, geändert hat, nachdem das Gericht den zu leistenden Geldbetrag festgesetzt hat, der von den Eltern zugunsten ihrer erwachsenen behinderten Kinder zu zahlen ist, kann das Gericht aufgrund der Klage eines der Elternteile den festgesetzten Unterhaltsbetrag ändern.
- Wie wird die Unterhaltspflicht bei Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Kindesvaters berechnet? Gibt es bei Unmöglichkeit der Unterhaltsleistung durch den Kindesvater eine staatliche Unterstützung? Im Falle der Arbeitslosigkeit des Kindesvaters entscheidet das Gericht nach vernünftiger und gerechter Würdigung des vorliegenden Sachverhalts im Rahmen der für die normale Versorgung und Erziehung des Kindes notwendigen Erfordernisse. Kann der Kindesvater aufgrund von Arbeitslosigkeit oder fehlendem Vermögen keine Unterhaltszahlungen leisten, wird auch der Staat keine Hilfe leisten.
- Gibt es in Georgien eine dem § 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) vergleichbare gesetzliche Regelung bzw. eine Pflicht des Kindesvaters zum Erwerb?
- Gibt es in Georgien eine dem Paragraph 198, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) vergleichbare gesetzliche Regelung bzw. eine Pflicht des Kindesvaters zum Erwerb? In Bezug auf die Verpflichtung der Unterhaltszahlung des Kindesvaters teilen wir Ihnen mit, dass das Nationale Vollstreckungsbüro des georgischen Justizministeriums die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Unterhaltszahlung durchsetzt. Kommt es weiterhin zu keiner freiwilligen Umsetzung des Gerichtsbeschlusses, beginnt die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur im Rahmen des Vermögens, das offiziell auf den Namen des Schuldners eingetragen ist. II.1.2.3.
- Anfragebeantwortung vom 11.11.2022; Georgien - Möglichkeit des Schulbesuchsrömisch zwei.1.2.3.
- Anfragebeantwortung vom 11.11.2022; Georgien - Möglichkeit des Schulbesuchs
- Ist für die mj. BF ein Schulbesuch in Georgien möglich? Oder gibt es in Georgien eine vergleichbare Einrichtung (Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Sonderbedarf)? Falls ja, wo befindet sich diese und hat die mj. Beschwerdeführerin (BF) sowohl Zugang (Aufnahmebedingungen) als auch die Möglichkeit (Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit), diese zu besuchen? Im System des Ministeriums gibt es sogenannte „Ressourcen Schulen“, welche zum Teil spezielle Bildungsprogramme für Kinder durchführen, die an Entwicklungshemmungen (Defizit an Erkenntnisfunktionen und adaptiver Handlungen), sensorischen (des Gehörs und der Sehkraft), Verhaltens und emotionale Störungen (wiederholte und nachhaltige asoziale, aggressive und ungehorsame Handlungen, wobei hier keine begleitenden Symptome eines psychotischen Zustands, Stimmungswechsels oder anderer Krankheiten der Grund sind) leiden. Die Benefiziare der Ressourcen Schulen werden mit den bildenden und erzieherischen Dienstleistungen (zur Entwicklung akademischer, funktioneller, vorberuflicher und sozialer Fähigkeiten), mit Dienstleistungen zusätzlicher Fachleute darunter z.B. die Dienstleistung eines individuellen Assistenten der Person mit speziellen Bildungsbedürfnissen (der individuelle Assistent unterstützt die Einbeziehung des Schülers/In in die Unterrichtsaktivitäten, Sozialisierung und bietet ihm/ihr die erforderliche Hilfe für ein effizientes Funktionieren im Schulraum), mit entsprechender Versorgung von Nahrung und mit dringend erforderlichen persönlichen Gegenständen versorgt. Notfalls wird auch entsprechende Saisonbekleidung zur Verfügung gestellt. Es gibt in diesen Schulen auch die Möglichkeit einer Erstversorgung mit notwendigen Medikamenten und Erste Hilfe Leistungen. Die erwähnten Schulen liegen in den Städten Tbilisi, Akhaltsikhe und Chiatura. Die Teilnahme am Unterricht wird vom Staat entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen finanziert. Was die Frage des Transportservice in die Schule betrifft, werden die Schüler der öffentlichen Schule in Tbilisi durch die „Agentur für Entwicklung der Bildungs und wissenschaftlichen Infrastruktur“ (JPÖR) im Rahmen des Programms „Transport Versorgung der Schüler von öffentlichen Schulen“ versorgt. Im Bedarfsfall werden die Schüler mit Bildungsbedarf und eingeschränkten Möglichkeiten mit adaptierten Transportfahrzeugen unterstützt. Was andere georgische Regionen betrifft, sind die jeweiligen Gemeinden seit
- Jänner 2019 im Rahmen eines Memorandums of Understanding für die Umsetzung des Programms „Transport Versorgung der Schüler der öffentlichen Schulen“ eigenverantwortlich. Hier möchten wir auch erwähnen, dass die „inklusive Bildung“ in Georgien seit dem Jahr 2006 wahrgenommen wird. Während dieser Zeit wurden viele Änderungen zur Unterstützung der Ausbildung der Schüler mit speziellen Bildungsbedürfnissen durchgeführt, wobei der Anpassungsprozess weitergeführt wird, da eine effiziente Einbeziehung der Schüler mit multiplen Störungen für das Bildungssystem bis heute eine große Herausforderung darstellt. Entsprechend des Mandats des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wird in den Ressource-Schulen besonders darauf geachtet, die an die Bedürfnisse der Schüler angepassten Bildungs- und Erziehungsservices anzubieten, wobei die erwähnten Schulen keine Rehabilitations- und medizinische Services durchführen. II.1.2.3.
- Anfragebeantwortung vom 27.04.2020; Georgien - Epilepsie, Meningitis, Hydrocephalus, Krampfanfälle, schwere Entwicklungsverzögerungrömisch zwei.1.2.3.
- Anfragebeantwortung vom 27.04.2020; Georgien - Epilepsie, Meningitis, Hydrocephalus, Krampfanfälle, schwere Entwicklungsverzögerung
- Sind die folgenden Medikamente / Wirkstoffe in Georgien verfügbar und wie viel kosten sie? • Depakine 300mg (Wirkstoff: Valporinsäure / Natriumvalproat) • Trileptal 300mg (Wirkstoff: Oxcarbazepin) • Aktiferrin Saft (Wirkstoffe: Eisen(II)-Sulfat, D,L-Serin and Folsäure)• Aktiferrin Saft (Wirkstoffe: Eisen(römisch zwei)-Sulfat, D,L-Serin and Folsäure) • Inotyol Salbe (100 g beinhalten folgende Wirkstoffe: 11 g Ichthammolum, 1 g hamamelis Flüssigextrakt, 15 g Zinkoxid, 5 g Titandioxid. Zusätzliche Inhaltsstoffe: Flüssiges Paraffin, gelbe Vaseline, Lavendelöl, gereinigtes Wasser). • Stesolid 10 mg rektal (Wirkstoff: Diazepam) • Buccolam 10 mg (Wirkstoff: Midazolam) • Oleovit D3 (Wirkstoff: Colecalciferol (Vitamin D3).
- Behandlungsmöglichkeiten und Zugänglichkeit zur Behandlung, Krankheitsbild: Epi-leptische Anfälle, St.p. Shunt OP bei Hydrocephalus, bakterielle Meningitis, Anämie, Tetra-parese, Schwere psychomotorische Entwicklungsverzögerung, Komplizierter Krampfanfall G40.9, Grenzwertig niedriges Serumcalcium, Genitalsoor, Z.n. Frühgeburt?
- Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat durch staatliche Einrichtungen oder private karitative Organisationen für Patienten mit diesem Krankheitsbild?
- Einkommenssituation, Verdienstmöglichkeiten: Gibt es eine Art Familienbeihilfe und gibt es für Kinder mit diesem Krankheitsbild (anzunehmende Behinderung) eine erhöhte Familienbeihilfe oder sonstige staatliche Unterstützungen?
- Behandlungsmöglichkeiten und Zugänglichkeit zur Behandlung, Krankheitsbild: Epi-leptische Anfälle, St.p. Shunt OP bei Hydrocephalus, bakterielle Meningitis, Anämie, Tetra-parese, Schwere psychomotorische Entwicklungsverzögerung, Komplizierter Krampfanfall G40.9, Grenzwertig niedriges Serumcalcium, Genitalsoor, Z.n. Frühgeburt?,
- Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat durch staatliche Einrichtungen oder private karitative Organisationen für Patienten mit diesem Krankheitsbild?,
- Einkommenssituation, Verdienstmöglichkeiten: Gibt es eine Art Familienbeihilfe und gibt es für Kinder mit diesem Krankheitsbild (anzunehmende Behinderung) eine erhöhte Familienbeihilfe oder sonstige staatliche Unterstützungen? Zusammenfassung: IOM übermittelte am 24.4.2020 folgende Antworten [Hervorhebungen in Fettschrift von der Staatendokumentation; Kursivschrift kennzeichnet die von der Staatendokumentation formulierten Fragen]: Aufgrund der geltenden COVID-19-Einschränkungen sind die Behandlungen derzeit nicht verfügbar. Es gibt keine einzelne Einrichtung, in der alle erforderlichen Behandlungen durchgeführt werden können, so dass die Eltern das Kind in verschiedene Kliniken bzw. zu verschiedenen Ärzten bringen müssen, was angesichts der Situation des Kindes sehr schwierig sein wird, selbst wenn die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wieder aufgehoben worden sein werden. Für einige Behandlungen ist mit Wartelisten zu rechnen, die jedoch in der Regel nicht sehr lang sind. In Folge werden Kontaktdaten einiger Einrichtungen angeführt, die jedoch auch in Summe nicht ausreichend sind, um alle erforderlichen Behandlungen durchzuführen. Eine Palliativbehandlung für Kinder ist in Georgien nicht verfügbar. Die Angabe der Kosten für die Behandlung kann erst erfolgen, wenn ein Arzt über das Behandlungsverfahren in Georgien entscheidet. Auch Fahrtkosten müssen dabei berücksichtigt werden. Der Quelle können die Preise für die Medikamente entnommen werden. Von den angefragten Medikamenten wird nur Aktiferrin-Saft als nicht verfügbar angegeben, jedoch gibt IOM an, dass es zahlreiche alternative Medikamente für die Behandlung von Eisenmangel gibt. Das Kind kann für einen Behindertenstatus qualifiziert sein. Es gibt eine staatliche Rente für Behinderte (Sozialhilfepaket), die von einer Kommission nach Überprüfung des Status gewährt wird. Zur Zeit ist das Überprüfungsverfahren bis auf weiteres ausgesetzt. Das Programm sieht acht Rehabilitationskurse (à zehn Tage) im Jahr vor. Ein Teil der Behandlung wird von der staatlichen Krankenversicherung übernommen, hauptsächlich im Zusammenhang mit Physiotherapie und Epilepsie, aber Verfahren, die zu Hause durchgeführt werden müssen, muss die Familie selbst finanzieren. Nicht alle Medikamente werden von der staatlichen Versicherung übernommen. Es gibt keine privaten Einrichtungen (NGOs), die Unterstützungen vergeben. Je nach Zuerkennung der Stufe des Behindertenstatus würde die Familie als staatliche Rente für Behinderte 100 bis 220 Georgische Lari (GEL; ca. 29 bis 64 Euro) monatlich erhalten.
- Die Mutter der Partei ist ausgebildete Stylistin, der Stiefvater war zuletzt als Marketing Manager tätig. Bei beiden ist keine abgeschlossene Berufsausbildung anzunehmen, sodass die Einkommensmöglichkeiten für Anlernkräfte bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten zu recherchieren wären - beide sind ohne Einschränkungen arbeitsfähig. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen sind Informationen zu Durchschnittsgehalt, Lebenshaltungskosten, sowie Beispiele für Monatsgehälter unterschiedlicher Berufsgruppen zu entnehmen. Jedoch gibt IOM an, dass derzeit wegen COVID-19 zahlreiche Wirtschaftsbetriebe geschlossen sind und es nicht bekannt ist, wann sich die Situation wieder normalisieren wird. IOM übermittelte am 24.4.2020 folgende Antworten [Hervorhebungen in Fettschrift von der Staatendokumentation; Kursivschrift kennzeichnet die von der Staatendokumentation formulierten Fragen]: Der Durchschnittsgehalt (Zahlen aus 2018) beträgt ca. 1.070 GEL (ca. 310 Euro), bei Stylisten beträgt der Durchschnittsgehalt ca. 830 GEL (ca. 240 Euro, abhängig von der Auftragslage). Jedoch ist derzeit wegen COVID-19 alles außer Lebensmittelgeschäften, Apotheken und Banken geschlossen und es ist nicht bekannt, wie sich die Situation entwickeln wird und wann sie sich wieder normalisieren wird. II.1.2.
- Covid-19 Georgienrömisch zwei.1.2.
- Covid-19 Georgien Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.).Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.). Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vergleiche StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022). Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022). Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen (www.bmeia.gv.at; 23.03.2023). II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
- Zur Rückkehrsituation der BFrömisch zwei.1.
- Zur Rückkehrsituation der BF Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird festgestellt, dass den BF im Rückkehrfall keine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage droht. Den BF ist eine Rückkehr in ihre Herkunftsregion zum Entscheidungszeitpunkt möglich und zumutbar. Festgestellt wird zudem, dass der Grund, der zur vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, nämlich die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, nicht mehr vorliegen. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerden der Gerichtsakte und durch die Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in den hg. mündlichen Verhandlungen fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerden der Gerichtsakte und durch die Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in den hg. mündlichen Verhandlungen fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Identitätsdokumenten. Schon das BFA stellte die Identitäten der BF fest und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Identitätsdokumenten. Schon das BFA stellte die Identitäten der BF fest und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF. Die Feststellungen zur Herkunftsregion der BF, ihrer Volksgruppe, ihrer Religionszugehörigkeit, ihren Ausbildungen und Berufsausübungen sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich konnten anhand der Angaben der BF im gesamten Verfahren und anhand der Verwaltungsakten getroffen werden. Dass die BF1 - B3 gesund sind, ergibt sich aus deren Angaben in den hg. mündlichen Verhandlungen. Zwar ist den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (noch) zu entnehmen, dass der BF1 an Hepatitis C litt, doch bestätigte der BF in den hg. durchgeführten Beschwerdeverhandlungen, gesund und arbeitsfähig zu sein (Verhandlungsschrift [VHS] I. vom 26.04.2022, S 4 und VHS II. vom 14.12.2022, S 5, 6 und 7). Dass die BF1 - B3 gesund sind, ergibt sich aus deren Angaben in den hg. mündlichen Verhandlungen. Zwar ist den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (noch) zu entnehmen, dass der BF1 an Hepatitis C litt, doch bestätigte der BF in den hg. durchgeführten Beschwerdeverhandlungen, gesund und arbeitsfähig zu sein (Verhandlungsschrift [VHS] römisch eins. vom 26.04.2022, S 4 und VHS römisch zwei. vom 14.12.2022, S 5, 6 und 7). Zum Gesundheitszustand der BF2 traf das BFA die Feststellung, dass diese an einem Polypen in der Gebärmutter leide, dazu jedoch keine medizinischen Befunde vorgelegt habe, und einem psychiatrischen Befundbericht zufolge an ängst. depressiver Anpassungsstörung und Insomnie leide. In den hg. Beschwerdeverhandlungen führte die BF2 dazu aus, dass sie nunmehr gesund sei, derzeit keine Medikamente nehme und auch in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Sie nehme nur fallweise ein Medikament ein, wenn sie Schmerzen habe oder nicht einschlafen könne (VHS I, S 6; VHS II, S 10).Zum Gesundheitszustand der BF2 traf das BFA die Feststellung, dass diese an einem Polypen in der Gebärmutter leide, dazu jedoch keine medizinischen Befunde vorgelegt habe, und einem psychiatrischen Befundbericht zufolge an ängst. depressiver Anpassungsstörung und Insomnie leide. In den hg. Beschwerdeverhandlungen führte die BF2 dazu aus, dass sie nunmehr gesund sei, derzeit keine Medikamente nehme und auch in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Sie nehme nur fallweise ein Medikament ein, wenn sie Schmerzen habe oder nicht einschlafen könne (VHS römisch eins, S 6; VHS römisch zwei, S 10). Der Schulbesuch der BF3 - BF4 ergibt sich aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen (OZ 31 zu BF1). Die schwere Erkrankung der BF4 sowie deren Betreuungs- und Behandlungsbedürftigkeit konnte aufgrund des vorgelegten Konvoluts an Befunden und Arztbriefen, insbesondere den zuletzt in der Verhandlung am 14.12.2022 vorgelegten aktuellen Arzt- bzw. Entlassungsbriefen (OZ 29 zu BF1) zweifelsfrei festgestellt werden. Dass die BF4 transport- und reisefähig ist, ergibt sich zunächst daraus, dass die Erkrankung der BF4 bereits im Herkunftsland bestanden hat und es ihren Eltern dennoch möglich war, mit der BF4 nach Österreich zu reisen, um hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, den sie dem Grunde nach auch mit der Erkrankung bzw. Behandlungsbedürftigkeit der BF4 begründeten. Zur Behandlungsmöglichkeit der BF4 in Georgien ist wie folgt auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass es der BF4 als georgischer Staatsangehörigen – den Länderfeststellungen zufolge – nach Registrierung möglich ist, Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, da georgische Staatsbürger automatisch krankenversichert sind. Auch ist darauf zu verweisen, dass die Erkrankung der BF4 grundsätzlich in Georgien behandelbar ist und sie auch bis zu ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsland behandelt wurde; dies wurde auch von den BF1 - BF2 im Laufe des Verfahrens bestätigt. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass die Behandlung der BF4 allenfalls nicht im gleichen Ausmaß wie in Österreich möglich sein wird und es zu einer körperlichen Verschlechterung kommen kann (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020), doch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Fall der BF4 zwar das Risiko bestehen mag, dass diese nicht mehr in der Lage sein könnte, auf ihrem Höchstniveau zu funktionieren, doch ist – so bedauerlich dieser Umstand auch sein mag – dennoch nicht von „außergewöhnlichen Umständen“, die zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen würden, auszugehen. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Zunächst ist festzuhalten, dass es der BF4 als georgischer Staatsangehörigen – den Länderfeststellungen zufolge – nach Registrierung möglich ist, Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, da georgische Staatsbürger automatisch krankenversichert sind. Auch ist darauf zu verweisen, dass die Erkrankung der BF4 grundsätzlich in Georgien behandelbar ist und sie auch bis zu ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsland behandelt wurde; dies wurde auch von den BF1 - BF2 im Laufe des Verfahrens bestätigt. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass die Behandlung der BF4 allenfalls nicht im gleichen Ausmaß wie in Österreich möglich sein wird und es zu einer körperlichen Verschlechterung kommen kann (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020), doch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Fall der BF4 zwar das Risiko bestehen mag, dass diese nicht mehr in der Lage sein könnte, auf ihrem Höchstniveau zu funktionieren, doch ist – so bedauerlich dieser Umstand auch sein mag – dennoch nicht von „außergewöhnlichen Umständen“, die zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würden, auszugehen. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Soweit die BF1 - BF2 in der hg. Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 erstmals vorbrachten, dass die XXXX -Klinik, in der die BF4 bis zu ihrer Ausreise behandelt wurde, wegen schlechter hygienischer Maßnahmen zur Zeit geschlossen sei, da viele Kinder falsch behandelt worden und gestorben seien (VHS II, S 9, 15), so ist einerseits darauf zu verweisen, dass eine Internetsuche des erkennenden Richters ergab, dass diese Klinik offenbar nach wie vor geöffnet ist, von „Evex-hospitals“ betrieben wird (https://evexhospitals.ge) und die letzte Rezension vor einem Monat abgegeben wurde, doch ist dies insofern nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung, zumal die behauptete Schließung dieser Klinik aufgrund hygienischer Missstände ja nur für das Funktionieren des georgischen Gesundheitssystems sprechen würde. Soweit die BF1 - BF2 in der hg. Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 erstmals vorbrachten, dass die römisch 40 -Klinik, in der die BF4 bis zu ihrer Ausreise behandelt wurde, wegen schlechter hygienischer Maßnahmen zur Zeit geschlossen sei, da viele Kinder falsch behandelt worden und gestorben seien (VHS römisch zwei, S 9, 15), so ist einerseits darauf zu verweisen, dass eine Internetsuche des erkennenden Richters ergab, dass diese Klinik offenbar nach wie vor geöffnet ist, von „Evex-hospitals“ betrieben wird (https://evexhospitals.ge) und die letzte Rezension vor einem Monat abgegeben wurde, doch ist dies insofern nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung, zumal die behauptete Schließung dieser Klinik aufgrund hygienischer Missstände ja nur für das Funktionieren des georgischen Gesundheitssystems sprechen würde. In Hinblick auf die spezielle Erkrankung der BF4, der von ihr benötigten Medikamente und deren Verfügbarkeit in Georgien sowie der Einkommenssituation bzw. Verdienstmöglichkeiten ihrer Eltern und allfälliger staatlicher Unterstützungsleistungen wurde vom BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet. Der Anfragebeantwortung vom 27.04.2020 zufolge wurde eingangs auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden COVID-Einschränkungen verwiesen, doch sind diese zwischenzeitig weitgehend – mit Ausnahme der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen – aufgehoben (www.bmeia.gv.at). Auch den aktuellen Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.2.) zufolge findet das öffentliche Leben wieder weitgehend ohne Einschränkungen statt, wenn auch noch Distanzregelungen gelten. Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen. In Hinblick auf die spezielle Erkrankung der BF4, der von ihr benötigten Medikamente und deren Verfügbarkeit in Georgien sowie der Einkommenssituation bzw. Verdienstmöglichkeiten ihrer Eltern und allfälliger staatlicher Unterstützungsleistungen wurde vom BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet. Der Anfragebeantwortung vom 27.04.2020 zufolge wurde eingangs auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden COVID-Einschränkungen verwiesen, doch sind diese zwischenzeitig weitgehend – mit Ausnahme der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen – aufgehoben (www.bmeia.gv.at). Auch den aktuellen Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.) zufolge findet das öffentliche Leben wieder weitgehend ohne Einschränkungen statt, wenn auch noch Distanzregelungen gelten. Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen. Darüber hinaus ist dieser Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die von der BF4 benötigten Medikamente in Georgien – mit Ausnahme des Aktiferrin-Saftes, für den es jedoch zahlreiche alternative Medikamente gibt – verfügbar sind. Zudem könne die BF4 aufgrund ihrer Einschränkungen für einen Behindertenstatus qualifiziert sein und – nach Überprüfung durch eine Kommission – eine staatliche Rente erhalten. Auch sollte es – nach Ende der covidbedingten Einschränkungen – beiden Elternteilen aufgrund ihrer Ausbildung und Qualifikation möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ein Durchschnittsgehalt zu erwirtschaften, wobei der erkennende Richter nicht verkennt, dass wechselweise nur einer der beiden Elternteile erwerbstätig wird sein können, um die Betreuung der BF4 sicherzustellen. Zur Leistbarkeit der Behandlung der BF4 ist – neben der Erwerbsmöglichkeit für die BF1 und/oder BF2 – auch auf die Möglichkeit zu verweisen, für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz anzusuchen. Zudem bestätigte die BF2 selbst, im Herkunftsland Sozialhilfe für ihr Kind erhalten zu haben (VHS I, S 10). Zudem bestätigte die BF2 selbst, im Herkunftsland Sozialhilfe für ihr Kind erhalten zu haben (VHS römisch eins, S 10). Vollständigkeitshalber wird ergänzend auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2022 verwiesen, wonach auch in Georgien eine Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters der minderjährigen BF3 – BF4 besteht. Die BF2 begründete ursprünglich, dass der leibliche Vater keine Unterhaltszahlungen geleistet hätte, da sie nie offiziell verheiratet gewesen seien (VHS I, S 10), doch ist auch bei nicht eingetragener Ehe die Feststellung der Vaterschaft des Kindes durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern in der Geburtsurkunde erforderlich, andernfalls eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Kindes möglich wäre. Der erkennende Richter geht daher mangels anderslautendem Vorbringen davon aus, dass – auch bei nicht offizieller Ehe – die Vaterschaft des leiblichen Vaters der BF3 - BF4 geklärt ist, dieser in der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen ist und daher grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet wäre, wenngleich es der Wahrheit entsprechen mag, dass dieser bislang noch keinen Unterhalt geleistet hat. Soweit die BF1 – BF2 nunmehr vorbringen, dass der leibliche Vater Mönch geworden sei und nicht in der Lage sei, Unterhalt zu leisten, ist anzumerken, dass die BF2 bislang behauptet hat, keinen Kontakt zum leiblichen Vater der Kinder zu haben; woher diese Information stammt und ob diese auch der Wahrheit entspricht, ist unklar. Fakt ist jedoch, dass die BF2 bislang nichts unternommen hat, um vom leiblichen Vater überhaupt eine solche Unterhaltsleistung einzufordern (VHS II, S 12). Vollständigkeitshalber wird ergänzend auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2022 verwiesen, wonach auch in Georgien eine Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters der minderjährigen BF3 – BF4 besteht. Die BF2 begründete ursprünglich, dass der leibliche Vater keine Unterhaltszahlungen geleistet hätte, da sie nie offiziell verheiratet gewesen seien (VHS römisch eins, S 10), doch ist auch bei nicht eingetragener Ehe die Feststellung der Vaterschaft des Kindes durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern in der Geburtsurkunde erforderlich, andernfalls eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Kindes möglich wäre. Der erkennende Richter geht daher mangels anderslautendem Vorbringen davon aus, dass – auch bei nicht offizieller Ehe – die Vaterschaft des leiblichen Vaters der BF3 - BF4 geklärt ist, dieser in der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen ist und daher grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet wäre, wenngleich es der Wahrheit entsprechen mag, dass dieser bislang noch keinen Unterhalt geleistet hat. Soweit die BF1 – BF2 nunmehr vorbringen, dass der leibliche Vater Mönch geworden sei und nicht in der Lage sei, Unterhalt zu leisten, ist anzumerken, dass die BF2 bislang behauptet hat, keinen Kontakt zum leiblichen Vater der Kinder zu haben; woher diese Information stammt und ob diese auch der Wahrheit entspricht, ist unklar. Fakt ist jedoch, dass die BF2 bislang nichts unternommen hat, um vom leiblichen Vater überhaupt eine solche Unterhaltsleistung einzufordern (VHS römisch zwei, S 12). Festzuhalten ist weiters, dass die BF1 - BF2 nach ihrer Rückkehr aus Israel keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sind und die BF2 auch die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Eigentumswohnung zu vermieten, da diese seit Jahren leer steht. Den Angaben der BF2 zufolge wurden die Kinder der BF2 während ihrer Erwerbstätigkeit in Israel (in der Dauer von über 2 Jahren) von ihrer Mutter betreut, auch die BF4 (VHS I, Seite 10,11).Den Angaben der BF2 zufolge wurden die Kinder der BF2 während ihrer Erwerbstätigkeit in Israel (in der Dauer von über 2 Jahren) von ihrer Mutter betreut, auch die BF4 (VHS römisch eins, Seite 10,11). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behandlung der BF4 in Georgien gewährleistet ist und es den BF1 – BF2 möglich ist, für die Behandlung der BF4 – bei Ausschöpfen aller ihnen zu Verfügung stehenden Möglichkeiten – aufzukommen, wenngleich unter größeren Anstrengungen als in Österreich. Zur Möglichkeit eines weiterführenden Schulbesuchs der BF4 ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.11.2022 zu verweisen, worin auf die Einrichtung sogenannter „Ressourcen-Schulen“ verwiesen wurde. Soweit der Rechtsvertreter der BF in der hg. Beschwerdeverhandlung diese Einrichtung zwar positiv würdigte, doch bezweifelte, dass die Umsetzung bis dato in hinreichender Weise vollzogen wurde, zumal die Einbeziehung von Schülern mit multiplen Störungen in den schulischen Unterreicht eine große Herausforderung darstelle, ist festzuhalten, dass dies nicht nur in Georgien der Fall ist, sondern ist man mit Kindern mit multiplen Störungen generell in einer schwierigen Lebenssituation und ist man mit Herausforderungen sowohl im privaten als auch im schulischen Bereich konfrontiert. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die „inklusive Bildung“ in Georgien seit dem Jahr 2006 wahrgenommen wird und ein laufender Anpassungsprozess geführt wird. Auch ist dieser Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die Schüler*innen mit Bildungsbedarf und eingeschränkten Möglichkeiten mit adaptierten Transportfahrzeugen unterstützt werden; es wird daher an den BF1 – BF2 liegen, sich in Georgien an die zuständigen Stellen zu wenden, um der BF4 einen Schulbesuch zu ermöglichen und die dafür notwendige Unterstützung zu beantragen. Die Feststellung, dass die BF1 in Besitz einer Eigentumswohnung in XXXX ist, ergibt sich aus den Angaben der BF1 - BF2 im hg. Verfahren in Zusammenschau mit der durchgeführten Erhebung vor Ort durch einen Verbindungsbeamten. Die BF1 - BF2 sind diesen Erhebungen auch nicht entgegengetreten, sondern gaben dazu – widersprüchlich und tatsachenwidrig – an, dass dieses Haus keinen Lift bzw. einen nicht funktionierenden Lift habe (VHS I Seite 24 – kein Lift; OZ 16 – Lift defekt und unbenutzbar, aus sowjetischen Zeiten stammend; VHS II, Seite 10 – Lift vorhanden, funktioniert im
- Stock nicht, alter Aufzug aus den kommunistischen Zeiten). Der Erhebung zufolge verfügt dieses Haus über einen Lift, der auch funktioniert, allerdings ist die Tür des Liftes in einer Breite ausgeführt, die eine Benützung durch einen Erwachsenenrollstuhl möglicherweise nicht mehr gestatten wird. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass die BF4 zur hg. Beschwerdeverhandlung ohne Rollstuhl am 14.12.2022 mitgebracht wurde, da dieser nicht ins Auto gepasst habe (VHS II, S 14), sodass davon auszugehen ist, dass es den BF1 – BF2 auch möglich sein sollte, mit der BF4 den Lift ohne Rollstuhl zu benützen; ein Tragen der BF4 in den
- Stock wird nicht zwingend erforderlich sein. Wenn die BF in ihrer Eingabe vom 27.04.2022 (OZ 16) ausführen, dass dieser Lift noch aus sowjetischen Zeiten stamme, so ist das jedenfalls zweifelhaft. Den vom VB angefertigten Fotos ist zu entnehmen, dass der Lift eher neueren Datums sein dürfte.Die Feststellung, dass die BF1 in Besitz einer Eigentumswohnung in römisch 40 ist, ergibt sich aus den Angaben der BF1 - BF2 im hg. Verfahren in Zusammenschau mit der durchgeführten Erhebung vor Ort durch einen Verbindungsbeamten. Die BF1 - BF2 sind diesen Erhebungen auch nicht entgegengetreten, sondern gaben dazu – widersprüchlich und tatsachenwidrig – an, dass dieses Haus keinen Lift bzw. einen nicht funktionierenden Lift habe (VHS römisch eins Seite 24 – kein Lift; OZ 16 – Lift defekt und unbenutzbar, aus sowjetisch