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{'item': 'W117 2248310-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW117 2248310-2 Spruch, W117 2248310-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. DRUCKENTHANER als E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit im Spruch angeführten Bescheid ordnete das BFA gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer (BF) an.Mit im Spruch angeführten Bescheid ordnete das BFA gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer (BF) an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen einer mit dem Beschwerdeführer am 09.03.2022 zum Zwecke der „Prüfung des illegalen Aufenthaltes“ durchgeführten niederschriftlichen Befragung hob die Verwaltungsbehörde den im Spruch angeführten Bescheid durch entsprechende mündliche Information gemäß § 81 Abs. 4 FPG formlos auf und informierte dementsprechend am 10.03.2022 die für die Einhaltung des gelinderen Mittels zuständige Polizeiinspektion.Im Rahmen einer mit dem Beschwerdeführer am 09.03.2022 zum Zwecke der „Prüfung des illegalen Aufenthaltes“ durchgeführten niederschriftlichen Befragung hob die Verwaltungsbehörde den im Spruch angeführten Bescheid durch entsprechende mündliche Information gemäß Paragraph 81, Absatz 4, FPG formlos auf und informierte dementsprechend am 10.03.2022 die für die Einhaltung des gelinderen Mittels zuständige Polizeiinspektion. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Der formlose Widerruf des über den BF mit dem angefochtenen Bescheid verhängten gelinderen Mittels ergibt sich aus der Niederschrift vom 09.03.2022, die Benachrichtigung der für die Einhaltung des gelinderen Mittels zuständigen Polizeiinspektion wiederum aus dem entsprechenden Email der Verwaltungsbehörde vom 10.03.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt. „Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht (vgl hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH
  2. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG § 66 Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu § 33 VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5) [..]„Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht vergleiche hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH
  3. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG Paragraph 66, Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu Paragraph 33, VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5) [..] Im Hinblick auf die Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG § 33 II f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu § 33 VwGG (vgl VwGH
  4. 2011, 2009/11/0012 und
  5. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH
  6. 2015, Ra 2014/02/0023,
  7. 2016, Ra 2015/18/0197 und
  8. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH
  9. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..] handeln, als auch um eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vgl die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG § 33 III.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl VwGH
  10. 2013, 2012/01/0127;
  11. 2016, Ro 2014/04/0045)“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz. 31f).Im Hinblick auf die Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG Paragraph 33, römisch zwei f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu Paragraph 33, VwGG vergleiche VwGH
  12. 2011, 2009/11/0012 und
  13. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH
  14. 2015, Ra 2014/02/0023,
  15. 2016, Ra 2015/18/0197 und
  16. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH
  17. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..] handeln, als auch um eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vergleiche die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG Paragraph 33, römisch drei.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme vergleiche VwGH
  18. 2013, 2012/01/0127;
  19. 2016, Ro 2014/04/0045)“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz. 31f). § 81 Abs. 4 FPG lautet wie folgt:Paragraph 81, Absatz 4, FPG lautet wie folgt: „

(4)Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
  1. es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
  2. es gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
  3. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen. Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“ Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt das über den Beschwerdeführer verhängte gelindere Mittel am 09.03.2022 aktenkundig in der mit ihm durchgeführten Befragung formlos aufgehoben und per Email am 10.03.2022 die für die Einhaltung des gelinderen Mittels zuständige Polizeiinspektion informiert. Der angefochtene Bescheid gilt daher gemäß § 81 Abs. 4 FPG als widerrufen und gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt das über den Beschwerdeführer verhängte gelindere Mittel am 09.03.2022 aktenkundig in der mit ihm durchgeführten Befragung formlos aufgehoben und per Email am 10.03.2022 die für die Einhaltung des gelinderen Mittels zuständige Polizeiinspektion informiert. Der angefochtene Bescheid gilt daher gemäß Paragraph 81, Absatz 4, FPG als widerrufen und gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der BF ist somit klaglosgestellt, da er im gegenständlichen Administrativbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch mit einer ersatzlosen Behebung zu seinen Gunsten nicht mehr ein für ihn besseres Ergebnis erzielen könnte, als ihm durch die formlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesamt bereits zu Teil geworden ist.Der BF ist somit klaglosgestellt, da er im gegenständlichen Administrativbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch mit einer ersatzlosen Behebung zu seinen Gunsten nicht mehr ein für ihn besseres Ergebnis erzielen könnte, als ihm durch die formlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesamt bereits zu Teil geworden ist. Die Gegenstandslosigkeit des von Beschwerdeverfahren über Bescheide mit denen gelindere Mittel verhängt wurden, bei deren Aufhebung durch das Bundesamt selbst vor Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, ergibt sich aus vorliegender Rsp. des VwGH. So hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2009/21/0163 zu einem gleichgelagerten Fall wie folgt fest: „Einer Mitteilung der belangten Behörde vom
  4. Oktober 2010 zufolge wurde die genannte Meldeverpflichtung am
  5. Juli 2009 aufgehoben; dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine bis zum
  6. Juni 2020 gültige Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, brachte der Beschwerdeführer am
  7. November 2010 vor, er sei als Bäckereiarbeiter rechtmäßig beschäftigt gewesen. Während seiner Meldeverpflichtung im "gelinderen Mittel" (ab
  8. Oktober 2008: Montag bis Freitag bis 10.00 Uhr, vom
  9. Oktober 2008 bis zur Beendigung "am 24.7.2009": Montag bis Freitag bis 11.30 Uhr) habe er die ihm nach § 7 BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 zustehende Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten können. Er habe montags bis freitags sowie sonntags von 18.00 Uhr abends bis 01.00 Uhr morgens gearbeitet und sei erst gegen 02.00 bis 02.30 Uhr früh ins Bett gekommen. Über mehrere Monate habe er daher an Schlafmangel gelitten, sei dauernd müde gewesen und habe eine Störung der Konzentration, erhöhte Reizbarkeit und Depressionen aufgewiesen. In geringem Umfang hielten die Störungen auch noch heute an. Daher habe er den Bund aufgefordert, ihm Schadenersatz bzw. Schmerzengeld zu leisten, wozu ihm die Finanzprokurator mitgeteilt habe, dass eine Entscheidung über die Ansprüche aus Amtshaftung erst nach endgültiger Entscheidung im Administrativverfahren getroffen werde. Er sei daher an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichthofes interessiert.Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, brachte der Beschwerdeführer am
  10. November 2010 vor, er sei als Bäckereiarbeiter rechtmäßig beschäftigt gewesen. Während seiner Meldeverpflichtung im "gelinderen Mittel" (ab
  11. Oktober 2008: Montag bis Freitag bis 10.00 Uhr, vom
  12. Oktober 2008 bis zur Beendigung "am 24.7.2009": Montag bis Freitag bis 11.30 Uhr) habe er die ihm nach Paragraph 7, BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 zustehende Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten können. Er habe montags bis freitags sowie sonntags von 18.00 Uhr abends bis 01.00 Uhr morgens gearbeitet und sei erst gegen 02.00 bis 02.30 Uhr früh ins Bett gekommen. Über mehrere Monate habe er daher an Schlafmangel gelitten, sei dauernd müde gewesen und habe eine Störung der Konzentration, erhöhte Reizbarkeit und Depressionen aufgewiesen. In geringem Umfang hielten die Störungen auch noch heute an. Daher habe er den Bund aufgefordert, ihm Schadenersatz bzw. Schmerzengeld zu leisten, wozu ihm die Finanzprokurator mitgeteilt habe, dass eine Entscheidung über die Ansprüche aus Amtshaftung erst nach endgültiger Entscheidung im Administrativverfahren getroffen werde. Er sei daher an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichthofes interessiert. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist. Aus einem Interesse an einer solchen Entscheidung ist daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht ableitbar. Vielmehr wäre es zur Begründung eines solchen erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich bessergestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Ebenso können allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund nichts an der fehlenden Möglichkeit für den Beschwerdeführer ändern, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom
  13. September 2009, Zl. 2008/21/0646, vom
  14. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, und vom
  15. Mai 2010, Zl. 2010/21/0121, jeweils mwN).Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist. Aus einem Interesse an einer solchen Entscheidung ist daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht ableitbar. Vielmehr wäre es zur Begründung eines solchen erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich bessergestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Ebenso können allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund nichts an der fehlenden Möglichkeit für den Beschwerdeführer ändern, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd Paragraph 11, AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert vergleiche zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom
  16. September 2009, Zl. 2008/21/0646, vom
  17. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, und vom
  18. Mai 2010, Zl. 2010/21/0121, jeweils mwN). Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den zitierten hg. Beschluss vom
  19. Jänner 2010, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche etwa den zitierten hg. Beschluss vom
  20. Jänner 2010, mwN). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die genannte Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unstrittig noch im Juli 2009 aufgehoben und ihm in der Folge eine sein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.“Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die genannte Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unstrittig noch im Juli 2009 aufgehoben und ihm in der Folge eine sein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.“ Hieraus geht hervor, dass durch die formlose Aufhebung des gelinderen Mittels durch die belangte Behörde und dem damit bewirkten Widerruf des angefochtenen Bescheides der BF iSd § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG klaglos gestellt wurde. Hieraus geht hervor, dass durch die formlose Aufhebung des gelinderen Mittels durch die belangte Behörde und dem damit bewirkten Widerruf des angefochtenen Bescheides der BF iSd Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG klaglos gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde mit dem durch die formlose Aufhebung bewirkten Widerruf iSd § 81 Abs. 4 FPG aus dem Rechtsbestand beseitigt, seine Behebung wäre auch im für den BF günstigsten Fall nicht mehr notwendig und eine Entscheidung durch das BVwG wäre nunmehr nur von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung, zumal weitere Aussprüche über die Kostentragung des gelinderen Mittels im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sind. Der angefochtene Bescheid wurde mit dem durch die formlose Aufhebung bewirkten Widerruf iSd Paragraph 81, Absatz 4, FPG aus dem Rechtsbestand beseitigt, seine Behebung wäre auch im für den BF günstigsten Fall nicht mehr notwendig und eine Entscheidung durch das BVwG wäre nunmehr nur von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung, zumal weitere Aussprüche über die Kostentragung des gelinderen Mittels im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sind. Wie der VwGH in diesem Zusammenhang festgehalten hat, wird durch eine beabsichtigte Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem AHG kein rechtliches Interesse des BF begründet, das eine Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren notwendig machen würde. Dem BF steht somit auch nach derzeitiger Rechtslage ein Vorgehen gemäß § 11 AHG offen, wenn er fortgesetzt daran festhält, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen Rechten verletzt hat und er darlegen kann, dass ihm durch die unvertretbar rechtswidrige Handlung der Behörde ein konkreter Schaden entstanden wäre.Wie der VwGH in diesem Zusammenhang festgehalten hat, wird durch eine beabsichtigte Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem AHG kein rechtliches Interesse des BF begründet, das eine Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren notwendig machen würde. Dem BF steht somit auch nach derzeitiger Rechtslage ein Vorgehen gemäß Paragraph 11, AHG offen, wenn er fortgesetzt daran festhält, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen Rechten verletzt hat und er darlegen kann, dass ihm durch die unvertretbar rechtswidrige Handlung der Behörde ein konkreter Schaden entstanden wäre. Das Beschwerdeverfahren war daher nunmehr spruchgemäß aufgrund eingetretener Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2248310.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.