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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW131 2263673-3 Spruch, W131 2263673-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Rein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX (Antragstellerin; in Folge: ASt) verfasste einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wider eine Ausscheidensentscheidung und eine Zuschlagsentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gem. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 i.H.v. insgesamt 4.862,00 EUR geschuldeten Pauschalgebühren.
  2. Die römisch 40 (Antragstellerin; in Folge: ASt) verfasste einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wider eine Ausscheidensentscheidung und eine Zuschlagsentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gem. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 i.H.v. insgesamt 4.862,00 EUR geschuldeten Pauschalgebühren.
  3. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2022, Zl. W131 2263673-1/7E, insoweit stattgegeben, als es der XXXX untersagt war, den Zuschlag in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren an die XXXX zu erteilen.
  4. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2022, Zl. W131 2263673-1/7E, insoweit stattgegeben, als es der römisch 40 untersagt war, den Zuschlag in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren an die römisch 40 zu erteilen.
  5. Der Nachprüfungsantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023, Zl. W131 2263673-2/15E, abgewiesen, ohne dass die ASt sonst irgendwie klaglos gestellt worden wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw. eine Klaglosstellung der ASt bedeuten würde.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2263673-1, W131 2263673-2 und W131 2263673-
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens: Der Beschluss über die Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und waren die Gebührenersatzanträge abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde und damit die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs. 1 und Abs. 2 BVergG insoweit nicht vorliegen.Der Beschluss über die Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß Paragraph 328, BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und waren die Gebührenersatzanträge abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde und damit die Ersatzvoraussetzungen gemäß Paragraph 341, Absatz eins und Absatz 2, BVergG insoweit nicht vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (s. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß Paragraph 341, BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (s. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2263673.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.