4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: Zu A: Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid betreffend Spruchpunkt l. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.03.2023 zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. l iVm § 31 Abs. l VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid betreffend Spruchpunkt l. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.03.2023 zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Abs. l in Verbindung mit Paragraph 31, Abs. l VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2252654.1.00
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