RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW146 2268009-1 Spruch, W146 2268005-1/4EW146 2268009-1/3EW146 2268016-1/3EW146 2268015-1/3EW146 2268005-1/4E, W14
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zahl 1288766700/211692083, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zahl 1288766700/211692083, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zahl 1288758001/211692164, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zahl 1288758001/211692164, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zahl 1288757810/211692121, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zahl 1288757810/211692121, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, allesamt moldawische Staatsangehörige, stellten am 08.11.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 09.11.2021 fand die Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in eine Schlägerei verwickelt gewesen, angezeigt und zur Zahlung von Schmerzengeld verpflichtet worden sei. Er könne das Schmerzengeld in der Höhe von Euro 3.000,- nicht aufbringen und habe wegen der schlechten Wirtschaftslage keine Arbeit. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in Moldawien von der Sozialhilfe nicht überleben könnten und es keine medizinische Versorgung gebe. Hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers brachte die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern machte für sie die gleichen Fluchtgründe wie für sie geltend. Mit Mitteilung des BFA vom 09.11.2021 wurde den Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form von Anfragen an Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden geführt werden. Am 23.07.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen ein Abschluss-Bericht durch die Landespolizeidirektion XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer ein. Danach war der Erstbeschwerdeführer verdächtigt, eine Flasche Wodka im Wert von Euro 10,99 in einer Tankstelle gestohlen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe sich geständig gezeigt und den Schaden wiedergutgemacht.Am 23.07.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen ein Abschluss-Bericht durch die Landespolizeidirektion römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführer ein. Danach war der Erstbeschwerdeführer verdächtigt, eine Flasche Wodka im Wert von Euro 10,99 in einer Tankstelle gestohlen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe sich geständig gezeigt und den Schaden wiedergutgemacht. Am 16.01.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er schon in mehreren europäischen Staaten um Asyl angesucht habe, dies jedoch immer abgelehnt worden sei. Moldawien habe er verlassen, da er in Folge einer Schlägerei, bei dem er einen anderen Roma verletzt habe, zu einer Schmerzengeldzahlung verurteilt worden sei und die geforderte Summe nicht bezahlen könne. Am 17.01.2023 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie Moldawien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und sie keine Ausbildung und kein Geld habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie nichts, es werde nur schwer zu überleben. Es habe keinen fluchtauslösenden Moment gegeben, sondern hätten sie in der Familie gemeinsam entschieden, nach Österreich zu kommen, da es hier finanzielle Unterstützung gebe und es hier schön sei. Sie sei keiner persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt. Hinsichtlich ihrer beiden Söhne, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer, machte die Zweitbeschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst geltend. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde jeweils gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde jeweils gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Die Beschwerdeführer hätten keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Es drohe den Beschwerdeführern keine individuelle Verfolgung von staatlicher oder quasi-staatlicher Stelle sowie keine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie hätten den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer würden – abgesehen zueinander – über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich verfügen. Gegen diese jeweils am 06.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, welche am 27.02.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Darin wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Rechtsberatung angegeben habe, dass es bereits zu vereinzelten Rekrutierungsversuchen in Moldawien gekommen sei. Zugehörige zur Volksgruppe der Roma hätten es besonders schwer und seien Diskriminierungen und Verfolgung ausgesetzt. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Republik Moldau sei das Kindeswohl des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gefährdet. Die belangte Behörde habe sich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidungen nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht jeweils am 03.03.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Moldau sowie Angehörige der Volksgruppe der Roma und führen die im Spruch genannten Namen. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Der Erst- sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden in der Republik Moldau, die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation geboren. Die Beschwerdeführer lebten zuletzt in einem Haus in Moldawien, welches sich im Familienbesitz befindet. Die Beschwerdeführer haben Familienangehörige im Herkunftsstaat, darunter die Eltern sowie der Bruder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stellten bereites in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Belgien erfolglos Asylanträge. Die Beschwerdeführer sind in Moldawien keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Moldawien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht. Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Moldawien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Diese liefen auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer werden im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, sind nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen und werden nicht von der Todesstrafe bedroht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer als Zivilperson bringt keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar und möglich, nach Moldawien zurückzukehren, sich dort niederzulassen und mittelfristig dort eine Existenz aufzubauen. Sie sind in Moldawien in einem moldawischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und einer in Moldawien gesprochenen Sprache (Russisch) vertraut. Angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin könnten sich die Beschwerdeführer in Moldawien eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihnen wäre der Aufbau einer Existenzgrundlage in Moldawien möglich. Sie könnten bei einer Rückkehr problemlos im sich im Familienbesitz befindlichen Haus Unterkunft nehmen. Sollte ihnen eine Wohnsitznahme in diesem Haus aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, sind sie in der Lage, in Moldawien eine einfache Unterkunft zu finden. Sie haben die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie haben auch die Möglichkeit, (finanzielle) Unterstützung durch ihre in Moldawien aufhältigen Familienangehörigen sowie zumindest geringe Leistungen des moldawischen Sozialsystems in Anspruch zu nehmen und sich an dort tätige Hilfsorganisationen zu wenden. Leistungen aus dem moldawischen Sozialsystem haben die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat bezogen. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden im Rahmen des Familienverbandes in den Herkunftsstaat zurückkehren und würde ihre Lebensgrundlage durch ihre Eltern, den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, gesichert werden. Die Beschwerdeführer befinden sich seit November 2021 durchgehend im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet weder substantielle familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein. Die Eltern, der Bruder und dessen Familie sowie die Schwester des Erstbeschwerdeführers halten sich ebenso im Bundesgebiet auf und haben ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche sich zur Entscheidung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. beim Bundesverwaltungsgericht befinden. Ein bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis der Beschwerdeführer zu diesen Verwandten des Erstbeschwerdeführers ist nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer haben keine Deutschkurse besucht und keine Sprachzertifikate erworben. Sie waren im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin sprechen kein Deutsch und es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Entscheidung sind die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Herkunftsstaat Politische Lage Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vgl. ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vgl. OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vgl. OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vgl. OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vergleiche ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vergleiche OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021). Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vgl. Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vgl. HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vergleiche Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vergleiche HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021). Die politische Verantwortlichkeit wird durch Oligarchen sowie geschäftliche Interessen untergraben, welche politische Institutionen stark beeinflussen und korrumpieren (FH 3.3.2021). Korrupte Interessen und mafiaartige Netzwerke durchziehen nach wie vor Institutionen, Behörden und Justiz (KAS 7.2021). Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vgl. DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vgl. ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vergleiche DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vergleiche ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). Transnistrien Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
- Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar (AA 31.1.2022; vgl. AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar (AA 31.1.2022; vergleiche AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vgl. FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021).Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vergleiche FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021). Unter früheren Regierungen ereigneten sich politisch motivierte Strafverfolgungen, die folgende Gruppen ins Visier nahmen: Oppositionelle und Rechtsanwälte, welche Gegner der Elite verteidigten. Im Februar 2020 versprach das Büro der Generalstaatsanwaltschaft, Dutzende politisch motivierte Fälle zu untersuchen, und mehrere Fälle wurden im Oktober 2020 abgeschlossen (FH 3.3.2021). Sicherheitsbehörden Die Nationalpolizei ist die primäre Gesetzesvollzugsbehörde und unter anderem für innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Verkehr, kriminalpolizeiliche Ermittlungen, Migrations- und Asylthemen sowie den Grenzschutz verantwortlich. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Mitglieder der Sicherheitskräfte haben mehrere missbräuchliche Handlungen begangen. Obwohl die Behörden Berichten über Menschenrechtsverletzungen nachgehen, werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen oder Korruption angeklagt und bestraft (USDOS 30.3.2021). Wehrdienst und Rekrutierungen In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.). Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021). Ethnische Minderheiten Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vgl. BS 2020).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vergleiche BS 2020). Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Trotz rechtlicher Gleichstellung sind Frauen im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, und die politische Kultur ist unter anderem durch den Einfluss der orthodoxen Kirche patriarchalisch geprägt (BAMF 6.2021). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess, und Frauen nehmen in der Praxis daran teil (USDOS 30.3.2021). Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor (AA 31.1.2022). Bei der letzten Parlamentswahl wurden 40 Frauen ins Parlament gewählt (von insgesamt 101 Parlamentssitzen) (OSZE 22.12.2021). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vgl. ADC 1.2020).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Trotz rechtlicher Gleichstellung sind Frauen im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, und die politische Kultur ist unter anderem durch den Einfluss der orthodoxen Kirche patriarchalisch geprägt (BAMF 6.2021). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess, und Frauen nehmen in der Praxis daran teil (USDOS 30.3.2021). Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor (AA 31.1.2022). Bei der letzten Parlamentswahl wurden 40 Frauen ins Parlament gewählt (von insgesamt 101 Parlamentssitzen) (OSZE 22.12.2021). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vergleiche ADC 1.2020). Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vgl. UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften definieren häusliche Gewalt als Straftat und bieten auch Mechanismen zur Erlangung einstweiliger Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe für innerfamiliäre Gewalt beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 30.3.2021). Gesetze im Bereich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt werden inadäquat umgesetzt, und Delikte, welche zu keinen signifikanten Verletzungen führen, werden nur mit Verwaltungsstrafen abgehandelt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorgaben kriminalisieren Vergewaltigung, darunter auch Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gibt keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung ist ebenfalls ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, welche von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Gesetzesvollzugsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. Zwischen Jänner und September 2020 erließen die Gerichte 534 Schutzbefehle. 1.409 Fälle häuslicher Gewalt wurden innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2020 polizeilich registriert, darunter zehn Fälle mit Todesfolge. 3.205 einstweilige Verfügungen wurden erlassen (USDOS 30.3.2021).Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vergleiche UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften definieren häusliche Gewalt als Straftat und bieten auch Mechanismen zur Erlangung einstweiliger Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe für innerfamiliäre Gewalt beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 30.3.2021). Gesetze im Bereich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt werden inadäquat umgesetzt, und Delikte, welche zu keinen signifikanten Verletzungen führen, werden nur mit Verwaltungsstrafen abgehandelt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorgaben kriminalisieren Vergewaltigung, darunter auch Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gibt keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung ist ebenfalls ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, welche von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Gesetzesvollzugsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. Zwischen Jänner und September 2020 erließen die Gerichte 534 Schutzbefehle. 1.409 Fälle häuslicher Gewalt wurden innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2020 polizeilich registriert, darunter zehn Fälle mit Todesfolge. 3.205 einstweilige Verfügungen wurden erlassen (USDOS 30.3.2021). Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) wurde im Jahr 2017 von der Republik Moldau unterzeichnet (IWPR 14.12.2021; vgl. BAMF 6.2021) und im Jahr 2021 ratifiziert (IWPR 14.12.2021). Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, wo Frauen und deren Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 31.1.2022). Zehn Hilfszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zwei zusätzliche Zentren für Beratung und Resozialisierung von Tätern sind in Betrieb (USDOS 30.3.2021). Vor allem in ländlichen Gegenden existieren zu wenige Zufluchtsstätten und Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNCEDAW 10.3.2020). Die internationale NGO La Strada betreibt eine Hotline zur Meldung von Fällen häuslicher Gewalt und bietet unter anderem psychologische und rechtliche Hilfe für Opfer an (USDOS 30.3.2021).Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) wurde im Jahr 2017 von der Republik Moldau unterzeichnet (IWPR 14.12.2021; vergleiche BAMF 6.2021) und im Jahr 2021 ratifiziert (IWPR 14.12.2021). Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, wo Frauen und deren Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 31.1.2022). Zehn Hilfszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zwei zusätzliche Zentren für Beratung und Resozialisierung von Tätern sind in Betrieb (USDOS 30.3.2021). Vor allem in ländlichen Gegenden existieren zu wenige Zufluchtsstätten und Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNCEDAW 10.3.2020). Die internationale NGO La Strada betreibt eine Hotline zur Meldung von Fällen häuslicher Gewalt und bietet unter anderem psychologische und rechtliche Hilfe für Opfer an (USDOS 30.3.2021). Frauen in ländlichen Regionen, Frauen mit Beeinträchtigungen sowie weibliche Angehörige der Roma-Gemeinschaft haben eingeschränkten Zugang zu hochwertigen Gesundheitsleistungen und zu Krankenversicherungen (UNCEDAW 10.3.2020). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 des Weltwirtschaftsforums nimmt die Republik Moldau Rang 28 von insgesamt 156 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich die Republik Moldau zwischen Barbados und Dänemark (WEF 3.2021). Kinder Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Republik Moldau ratifiziert (USDOL 29.9.2021). Es existiert eine Ombudsperson für Kinderrechte (BAMF 6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit etc. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt (AA 31.1.2022). 15- und 16-Jährige sollten nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 30.3.2021). Zwangsrekrutierungen von Kindern (Kindersoldaten) finden nicht statt. Die Lebensbedingungen in der Jugendhaftanstalt Goian wurden von der Ombudsperson für Kinderrechte scharf kritisiert (Gesundheitsversorgungsmängel, fehlender Kontakt zu Familienangehörigen der Inhaftierten usw.) (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 machte die Republik Moldau minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Kinder in der Republik Moldau sind schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzieller sexueller Ausbeutung. Kinderarbeit findet auch in der Landwirtschaft statt (USDOL 29.9.2021; vgl. EC 13.10.2021). In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2019 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder gemäß dem Innenministerium von 53 auf 49 leicht ab, 2020 sank die Zahl weiter auf
- Die Kinder werden entweder zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, oder um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Polizei lag die Anzahl der sexuellen Übergriffe gegen Kinder im Jahr 2020 bei 212 (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 identifizierten Behörden 23 Kinder als Opfer von Menschenhandel (USDOL 29.9.2021). Kinderarmut ist in der Republik Moldau weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (BAMF 6.2021). 10,1% der Kinder leiden unter extremer Armut (IOM o.D.). Die Kindersterblichkeit ist hoch. Sie betrug im Jahr 2021 1,4% bei Kindern unter fünf Jahren (UNGA 10.11.2021; vgl. WHI 2021).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Republik Moldau ratifiziert (USDOL 29.9.2021). Es existiert eine Ombudsperson für Kinderrechte (BAMF 6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit etc. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt (AA 31.1.2022). 15- und 16-Jährige sollten nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 30.3.2021). Zwangsrekrutierungen von Kindern (Kindersoldaten) finden nicht statt. Die Lebensbedingungen in der Jugendhaftanstalt Goian wurden von der Ombudsperson für Kinderrechte scharf kritisiert (Gesundheitsversorgungsmängel, fehlender Kontakt zu Familienangehörigen der Inhaftierten usw.) (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 machte die Republik Moldau minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Kinder in der Republik Moldau sind schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzieller sexueller Ausbeutung. Kinderarbeit findet auch in der Landwirtschaft statt (USDOL 29.9.2021; vergleiche EC 13.10.2021). In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2019 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder gemäß dem Innenministerium von 53 auf 49 leicht ab, 2020 sank die Zahl weiter auf
- Die Kinder werden entweder zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, oder um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Polizei lag die Anzahl der sexuellen Übergriffe gegen Kinder im Jahr 2020 bei 212 (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 identifizierten Behörden 23 Kinder als Opfer von Menschenhandel (USDOL 29.9.2021). Kinderarmut ist in der Republik Moldau weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (BAMF 6.2021). 10,1% der Kinder leiden unter extremer Armut (IOM o.D.). Die Kindersterblichkeit ist hoch. Sie betrug im Jahr 2021 1,4% bei Kindern unter fünf Jahren (UNGA 10.11.2021; vergleiche WHI 2021). Geburtenregistrierung ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungsbescheinigungen ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien ein Problem. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vgl. UNICEF o.D.a). Obwohl Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern gesetzlich verboten sind, stellt Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem dar. Eine Spezialeinheit für Minderjährige innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft ist für solche Fälle zuständig. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden während des Wintersemesters 2019/2020 4.738 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert. 2.171 Kinder berichteten von physischer Gewalt, und 1.316 Kinder berichteten von Vernachlässigung. 40 Fälle betrafen Arbeitsausbeutung, und 17 Fälle betrafen sexuellen Missbrauch. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer. Es existieren keine offiziellen Statistiken über Kinderehen (USDOS 30.3.2021). Gemäß Berichten kommen Kinderehen innerhalb der Roma-Gemeinschaft vor (FH 3.3.2021). Geburtenregistrierung ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungsbescheinigungen ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien ein Problem. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNICEF o.D.a). Obwohl Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern gesetzlich verboten sind, stellt Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem dar. Eine Spezialeinheit für Minderjährige innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft ist für solche Fälle zuständig. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden während des Wintersemesters 2019 aus 2020, 4.738 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert. 2.171 Kinder berichteten von physischer Gewalt, und 1.316 Kinder berichteten von Vernachlässigung. 40 Fälle betrafen Arbeitsausbeutung, und 17 Fälle betrafen sexuellen Missbrauch. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer. Es existieren keine offiziellen Statistiken über Kinderehen (USDOS 30.3.2021). Gemäß Berichten kommen Kinderehen innerhalb der Roma-Gemeinschaft vor (FH 3.3.2021). Kinder in Heimen sind in ihrem späteren Leben einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als Kinder, welche in Familien aufwachsen. Rechtliche Schutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionsfähig (USDOS 30.3.2021). Die in etwa 100.000 Kinder, welche von ihren ins Ausland abgewanderten Eltern zurückgelassen wurden, sind vielfach Schulabbrecher und befinden sich in einem schlechten Gesundheitszustand (UNGA 10.11.2021; vgl. Humanium o.D.).Kinder in Heimen sind in ihrem späteren Leben einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als Kinder, welche in Familien aufwachsen. Rechtliche Schutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionsfähig (USDOS 30.3.2021). Die in etwa 100.000 Kinder, welche von ihren ins Ausland abgewanderten Eltern zurückgelassen wurden, sind vielfach Schulabbrecher und befinden sich in einem schlechten Gesundheitszustand (UNGA 10.11.2021; vergleiche Humanium o.D.). Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht die Republik Moldau 8,05 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.). Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes garantiert, und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl die Bürger prinzipiell frei reisen und in die Republik Moldau zurückkehren dürfen, existieren einige Einschränkungen in Bezug auf Auswanderung. Gesetzliche Vorgaben fordern, dass vor einer Auswanderung alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht strikt um. Gesetzlich ist außerdem vorgesehen, dass nahe Verwandte, welche finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, der Auswanderung zustimmen müssen. Dieses Gesetz wird von den Behörden nicht umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Alle ausreisenden Personen werden gründlichen Kontrollen zur Person unterzogen (AA 31.1.2022). Bürger der Republik Moldau profitieren seit 2014 von Visafreiheit bei Reisen in die EU und in den Schengenraum (EC 13.10.2021). Gesetzliche Vorgaben schützen die Personenfreizügigkeit im Inland sowie Ausland, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen in Bezug auf das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln, jedoch ist Bestechung in Bildungseinrichtungen verbreitet (FH 3.3.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-
- Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021). Medizinische Versorgung Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (VFGH 29.7.1994). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vergleiche IOM o.D.). Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Beeinträchtigte und Pensionisten (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal zehn Betten. Es gibt mehrere Zentren, wo minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau, sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (AA 31.1.2022). Rückkehrer haben dasselbe Anrecht auf die verfügbaren Pensionen wie die allgemeine Bevölkerung. Die Republik Moldau hat mehrere Sozialversicherungsabkommen mit 14 Zielländern moldauischer Migranten unterzeichnet. Wenn die Rückkehrer im Ausland formell beschäftigt waren, können sie nach der Rückkehr ihre Sozialleistungen in der Republik Moldau übertragen (IOM o.D.). Am 1.1.2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten (BMIH 10.2021).
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführer konnte aufgrund der in den Akten in Kopie einliegenden moldawischen Reisepässe festgestellt werden, die sie sich kurz vor ihrer Ausreise am 09.06.2021 (Erstbeschwerdeführer) und 21.08.2021 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) in der Republik Moldau ausstellen ließen. Die Feststellungen zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Russisch. Die Feststellung, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Lebensgefährten sind, stützt sich darauf, dass dies im Verfahren immer so angegeben wurde. Auch in der Beschwerde wird nicht von Eheleuten, sondern von Lebensgefährten gesprochen. Daran vermag auch die Ähnlichkeit des Nachnamens nichts zu ändern. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Familienangehörige verfügen, gründet auf ihren Angaben. Genauere Feststellungen, welche Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers sich im Herkunftsstaat befinden, konnten aufgrund der allgemein gehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach „viele Verwandte“ in Moldawien leben würden, nicht getroffen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat konkret angegeben, dass sich ihre Eltern, der Bruder und zwei Schwestern, sowie darüber hinaus „viele Verwandte“ in Moldawien aufhalten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung über die bisherigen Asylanträge der Beschwerdeführer in anderen Mitgliedstaaten folgt aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit der in der Erstbefragung gelisteten EURODAC-Treffern. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf ihre Angaben im Verfahren und darauf, dass keine gesundheitlichen Probleme im Verfahren hervorgekommen sind. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sind, ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dies aus folgenden Erwägungen: Zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ist vorweg festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde keine Probleme mit staatlichen Stellen seines Herkunftsstaates vorbrachte und auch keine entsprechenden Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr äußerte. Vielmehr hielt er fest, dass die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen beruhe und es keinen fluchtauslösenden Anlass gegeben habe. Trotz mehrmaliger Nachfrage hat der Erstbeschwerdeführer zudem im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine ihm individuell widerfahrene Verfolgung oder sonstige Bedrohung in Moldawien genannt. Dass der Erstbeschwerdeführer, so wie er vorgebracht hat, in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei, dabei einen anderen Roma verletzt habe und in weiterer Folge zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von Euro 3.000,- verurteilt worden sei, schilderte der Erstbeschwerdeführer stringent und plausibel. Daraus lässt sich jedoch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen (siehe Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Ein darüberhinausgehendes Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer jemals konkreten Übergriffen oder Drohungen ausgesetzt gewesen wäre, hat der Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht. So gab er an, dass die gesamte Familie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers. Dieses Vorbringen zeigt lediglich auf, dass er Moldawien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Die erstmals in der Beschwerde vorgebachte „mögliche Rekrutierung des Militärs in Moldawien“ die Beschwerdeführer betreffend sowie die vorgebrachten einzelnen Rekrutierungsversuche in Moldawien, von welchen der Erstbeschwerdeführer von Bekannten informiert worden sei, deckt sich nicht mit den Länderberichten. In der Republik Moldau besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Der Erstbeschwerdeführer ist bereits 28 Jahre, weshalb er nicht mehr in das wehrpflichtige Alter fällt. Von Rekrutierungsversuchen, die ihre Grundlage nicht in der allgemeinen Wehrpflicht haben, ist in den Länderberichten nicht die Rede. Auch waren die Schilderungen in der Beschwerde bloß allgemein gehalten und beschränken sich darauf, dass der Erstbeschwerdeführer dies bloß von Bekannten gehört habe. Substantiierte Ausführungen zu Ereignissen oder Zeiten machte der Erstbeschwerdeführer nicht. Darüber hinaus wäre dem Erstbeschwerdeführer die Ausstellung seines Reisepasses als auch die Ausreise aus Moldawien bei einer aufrechten Stellungspflicht seiner Person verweigert worden, umso mehr als er sich zum Zeitpunkt von Passaustellung und Ausreise noch im wehrfähigen Alter befand und laut Länderfeststellungen ausreisende Personen gründlichen Kontrollen zur Person unterzogen werden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat ausschließlich wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde keine Probleme mit staatlichen Stellen ihres Herkunftsstaates vorgebracht und auch keine entsprechenden Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr geäußert. Vielmehr hielt sie fest, dass die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen beruhe und sie keine Verfolgung im Herkunftsstaat befürchte. Trotz mehrmaliger Nachfrage hat die Beschwerdeführerin zudem im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine ihr individuell widerfahrene Verfolgung oder sonstige Bedrohung in Moldawien genannt. Dazu ein Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023: „LA: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Warum mussten Sie Ihr Heimatland verlassen? (Freie Erzählung). VP: Aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Moldawien, wir haben keine Ausbildung und kein Geld. LA: Was befürchten Sie konkret bei einer Rückkehr nach Moldawien? VP: Ich befürchte nichts, es wird nur schwer zu überleben. LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe? VP: Nein, ich selbst nicht. Mein Mann muss Schmerzengeld zahlen und kann seine Schulden nicht begleichen. LA: Werden Sie in Moldawien bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Haben Ihre Söhne eigene Fluchtgründe oder gelten für diese die gleichen Fluchtgründe wie für Sie? VP: Sie haben die Fluchtgründe die ich geschildert habe. LA: Was war der fluchtauslösende Moment als Sie den Entschluss fassten, Ihr Heimatland zu verlassen? VP: Es gab keinen auslösenden Moment, wir haben uns in der Familie beraten und haben gemeinsam entschieden, nach Österreich zu gehen, weil es hier finanzielle Unterstützung gibt und es hier sehr schön ist. LA: Was würde bei jetziger (fiktiver) Heimkehr nach Moldawien passieren? Was würde Sie dort erwarten? Was genau befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Moldawien? VP: Ich befürchte nichts, außer dass wir dort finanziell Probleme haben. LA: Sind Sie persönlich und konkret einer Verfolgung ausgesetzt gewesen? VP: Nein. […] LA: Hätten Sie bei der Rückkehr nach Moldawien mit irgendwelchen Sanktionen seitens des Staates zu rechnen? VP: Nein.“ Weitere Fluchtgründe hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgebracht. Für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene der Zweitbeschwerdeführerin, geltend gemacht. Da es sich dabei nur um wirtschaftliche Gründe gehandelt hat, war auch für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr erkennbar. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einem Satz erwähnten und in der Beschwerde betreffend alle Beschwerdeführer ausgeführten Diskriminierung von Roma in der Republik Moldau ist festzuhalten, dass zur Lage der Roma bereits das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung festgehalten hat, dass Teile der moldauischen Gruppe der Roma zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate) zählen, wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Die Beschwerdeführer haben auch nicht substantiiert vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat einer konkreten Bedrohung oder sonstigen maßgeblichen Diskriminierung unterlegen sind. Die in der Beschwerde bloß allgemeine aufgestellten Behauptungen mochten derartige Übergriffe auf die Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Konkrete Übergriffe oder sonstige relevante Diskriminierungen haben die Beschwerdeführer, wie angesprochen, nicht glaubhaft vorgebracht. Aus diesem Umstand ist schließlich auch keine Diskriminierung hinsichtlich öffentlicher Dienstleistungen erkennbar. Festzuhalten ist vielmehr, dass die Beschwerdeführer selbst angegeben haben, in Moldawien Sozialhilfe bezogen zu haben. Festzuhalten ist weiters, dass sich die Beschwerdeführer auch ohne Probleme vier Reisepässe ausstellen lassen konnten, was gegen eine Diskriminierung ihrer Personen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit spricht. Den Länderberichten lässt sich auch keine generelle Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Moldawien entnehmen. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion. Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten. Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wenn auch nicht verkannt wird, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma überproportional von Armut betroffen sind. Jedoch ist eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet. Den Beschwerdeführern ist die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, welche den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Moldawien verbracht haben, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sind, werden nach einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben sowie staatliche Sozialleistungen finanzieren können. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Frau beim Zugang zu Arbeit und Wohnraum maßgeblich diskriminiert werden würde. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes, wie schon angesprochen, jedenfalls zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in der Lage, zudem haben sie in Moldawien verwandtschaftliche Bezugspersonen („viele Verwandte“), welche sie finanziell und wirtschaftlich unterstützen könnten. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer kehren im Familienverband mit ihren Eltern, dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, zurück in den Herkunftsstaat und könnten von diesen weiterhin versorgt werden. Dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist es auch aktuell möglich, für den Lebensunterhalt des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers aufzukommen. Dass ihnen dies im Herkunftsstaat nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht anzunehmen. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind bisher in einem moldawisch sozialisierten Umfeld aufgewachsen und befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Familienverband zumutbar ist. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen konnten die Beschwerdeführer daher keine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat vorbringen, weshalb dies und der Umstand, dass sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigten, entsprechend festzustellen war. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Republik Moldau nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen konnten die Beschwerdeführer daher keine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat vorbringen, weshalb dies und der Umstand, dass sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigten, entsprechend festzustellen war. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Republik Moldau nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer dem Inhalt der vorliegenden Länderberichte im Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde in der Beschwerde bloß die Behauptung aufgestellt, dass diese unvollständig und veraltet seien. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sind unstrittig und ergeben sich aus der jeweiligen Antragstellung. Dass die Beschwerdeführer über private, soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen, haben sie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Ein zu den im Bundesgebiet aufhältigen Eltern oder Geschwister des Erstbeschwerdeführers bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Die mangelnden Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer. Dass sie bisher an keinen Deutschkursen teilgenommen haben, ergibt sich daraus, dass etwaige Nachweise darüber nicht erbracht wurden und die Beschwerdeführer eine Teilnahme an solchen auch nicht behauptet haben. Mangels Vorlage von Unterlagen, welche Integrationsleistungen bescheinigen, solche auch nicht behauptet wurden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Grundversorgung stehen, stützt sich auf die Einsichtnahme in das dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zugänglichen Betreuungsinformationssystem. Wesentliche Barmittel sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus rezenten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Republik Moldau vom 16.02.
- Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Entsprechend gegenteilige Umstände wurden weder in der Beschwerde noch im sonstigen Verfahren substantiiert dargelegt. Die bloße Behauptung, wonach die Länderberichte veraltet seien, ist nicht dazu geeignet, die entsprechenden Länderberichte zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung nicht vorgebracht haben. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Furcht, aufgrund seiner finanziellen Lage die Schmerzensgeldforderung nicht bezahlen zu können und daher zu fürchten, dass er ins Gefängnis müsse, erweist sich als nicht asylrelevant, weil die behauptete Furcht an keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) anknüpft. Darüber hinaus ist die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen nicht bezahlter Verbindlichkeiten dem Länderbericht nicht zu entnehmen. Ein kausaler Zusammenhang zu einem Konventionsgrund ist nicht ersichtlich. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer stützt sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe, welche in keinen Zusammenhang mit den Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen stehen, da insbesondere eine Entziehung der Existenzgrundlage aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht hervorkam.Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer stützt sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe, welche in keinen Zusammenhang mit den Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen stehen, da insbesondere eine Entziehung der Existenzgrundlage aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht hervorkam. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Auch die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma alleine reicht nicht aus, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in Moldawien eine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht vorliegt. Auch soziale Diskriminierungen, mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein, sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend. Es kann zudem nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale oder aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung im Ausland einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wären. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der Beschwerdeführer dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Moldawien nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der Beschwerdeführer dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Moldawien nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Da die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben, waren die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben, waren die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Moldawien keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet.Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Moldawien keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau, bei welchen die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Beim Dritt- und Viertbeschwerdeführer handelt es sich um junge, gesunde Kinder, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und bei denen bei Erreichen eines bestimmten Alters die Fähigkeit, die Schule zu besuchen, vorausgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführer verfügen über Sprachkenntnisse in Russisch. Zudem gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien grundsätzlich in der Lage sein werden, sich gegebenenfalls mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und für den Lebensunterhalt ihrer Kinder, jenen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, sorgen zu können. Überdies verfügen die Beschwerdeführer über ein Haus, welches sich im Familienbesitz befindet, in welchem sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Unterkunft nehmen könnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über zahlreiche Familienangehörige verfügen, welche die Beschwerdeführer zumindest anfänglich, etwa durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum, unterstützen können. Außerdem können die Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe eine neuerliche Niederlassung im Herkunftsstaat erleichtern. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Wie an anderer Stelle dargelegt, leiden die Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sondern sind gesund und nehmen keine Medikamente. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Moldawien eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht und auch psychische Erkrankungen einer Behandlung zugänglich sind, wobei Angehörigen der Roma ein Zugang zum moldawischen Gesundheitssystem offen steht. In Falle von medizinischen Notwendigkeiten werden die Beschwerdeführer daher auch in Moldawien Behandlungen in Anspruch nehmen können. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat allenfalls nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch ist es nicht relevant, dass viele Roma Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung haben, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen, zumal die Beschwerdeführer einen moldawischen Reisepass besitzen und deshalb davon auszugehen ist, dass sie behördlich registriert sind und allfällig andere benötigte Identitätsdokumente besorgen können. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Moldawien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch droht keine reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesges