Obsah (24)
§ 76§ 22a§ 35Art 133§ 27§ 57§ 52§ 18Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 80§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW154 2261151-1 Spruch, W154 2261151-1/18E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 23.09.2022 bis 24.10.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2022 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 23.09.2022 bis 24.10.2022 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war von 18.10.2018 – 03.12.2018 im Bundesgebiet hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 07.12.2018 verließ er das Bundesgebiet nach Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Am 25.04.2019 wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat beim Verkauf von Suchtmitteln betreten und festgenommen. Seit dem 26.04.2019 ist der Beschwerdeführer nur in verschiedenen Justizanstalten im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz 39 HV 75/2019y vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift
§ 27Abs.
1 Z 1
- Und
- Fall und § 27 Abs. 2
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz 39 HV 75/2019y vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall und Paragraph 27, Absatz 2,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz 46 Hv 3/2012i vom 04.03.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und des Vergehens des § 27 Abs. 1
- und
- Fall sowie § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz 46 Hv 3/2012i vom 04.03.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 09.09.2021, Zl. 1214032306-201028879, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 09.09.2021, Zl. 1214032306-201028879, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2021, GZ I412 2247205-1/3E, ab. Mit Schreiben vom 05.09.2022 (persönlich übernommen am 05.09.2022) wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs von der Absicht der Behörde in Kenntnis gesetzt, gegen ihn nach Haftentlassung die Schubhaft anzuordnen. Gleichzeitig wurden die Länderinformationen zum Heimatstaat Nigeria ausgefolgt. Am 13.09.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein. Am 12.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.09.2022 wurde durch das BFA an Italien eine Info Request - Auskunftsanfrage gestartet, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Aufenthaltsstatus zu klären. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde ihm am 23.09.2022 nach der Entlassung aus der Strafhaft zugestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde ihm am 23.09.2022 nach der Entlassung aus der Strafhaft zugestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seither durchgehend in Schubhaft. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, subsidiärer Schutz in Hinblick auf sein Heimatland Nigeria wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 6 BFA-VG aberkannt. Der Bescheid wurde mit 10.10.2022 zugestellt.Mit Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, subsidiärer Schutz in Hinblick auf sein Heimatland Nigeria wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt. Der Bescheid wurde mit 10.10.2022 zugestellt. Am 12.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unterstützte freiwillige Rückkehr seitens des BFA abgelehnt. Am 19.10.2022 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Schubhaftbescheid vom 22.09.2022 sowie die darauf gestützte Schubhaft als rechtswidrig erkennen, sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei, und die Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten. Am 24.10.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Zum Verfahrensgang Der oben geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat einen im Jahr 2020 ausgestellten nigerianischen Reisepass. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde ihm am 23.09.2022 nach der Entlassung aus der Strafhaft zugestellt. Seitdem wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde ihm am 23.09.2022 nach der Entlassung aus der Strafhaft zugestellt. Seitdem wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Karte „Permesso Di Soggiorno“, „Tipo di Permesso di Soggiorno: Lav. Subordinato“, ausgestellt am 25.10.2019. Es handelt sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis zur unselbstständigen Arbeit in Italien. Diese Arbeitserlaubnis ist mit 20.02.2021 abgelaufen. Wie das Verfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer in Italien im Gegensatz zum eigenen Vorbringen im Verfahren sowie zum Beschwerdevorbringen weder den Status des Asylberechtigten noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne. Sein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Es bestehen im EURODAC-System keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz 39 HV 75/2019y vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift
§ 27Abs 1 Z 1 1.
Und
- Fall und § 27 Abs 2
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz 39 HV 75/2019y vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall und Paragraph 27, Absatz 2,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Folgender Sachverhalt lag dieser Verurteilung zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter deren sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich am 25.03.2019 in Linz in einer behördlichen Schutzzone insgesamt zumindest 6-7 Gramm Cannabiskraut, die er von einem unbekannten Nigerianer auf Kommission erworben hatte, mit einem Gewinnaufschlag von 100% an unbekannte Abnehmer zum Gesamtpreis von zumindest EUR 65,00 verkauft, unter andrem zwischen 17.13 Uhr und 17.14 Uhr an von der Polizei lichtbildlich festgehaltene Abnehmer. Als Strafbemessungsgründe wurde vom Landesgericht Linz als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und die bis dahin bestehende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Gewinnabsicht gewertet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz 46 Hv 3/2012i vom 04.03.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall und des Vergehens des § 27 Abs 1
- Und
- Fall sowie § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz 46 Hv 3/2012i vom 04.03.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins,
- Und
- Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt. Folgender Sachverhalt lag der Verurteilung zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Sommer 2019 bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem er nach Italien ausreiste, sowie in weiterer Folge von Juni 2020 bis zu Festnahme am 24.09.2020 in Linz und anderen Orten des Bundesgebiets überwiegend im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken zumindest mit einem gesondert verfolgten Dritten vorschriftswidrigen Suchtgift
- in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 850 Gramm Kokain und 100 Gramm Heroin sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut abzüglich geringer, vernachlässigbarer Mengen für den Eigenkonsum, teils an nachstehende bekannte, überwiegen aber an unbekannte Abnehmer gewinnbringend und fast ausschließlich öffentlich überlassen und war unter anderem a. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Oben V. T. in zwei Teilkäufen insgesamt 2 Gramm Heroin zum Gesamtpreis zwischen EUR 40,00 und EUR 50,00a. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Oben römisch fünf. T. in zwei Teilkäufen insgesamt 2 Gramm Heroin zum Gesamtpreis zwischen EUR 40,00 und EUR 50,00 b. im Zeitraum von Juni 2020 bis Mitte September 2020 dem gesondert verfolgten Enis S. in Teilverkäufen insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 50,00, 10 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von EUR 30,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 c. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Aladin S. in Teilverkäufen insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 100,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 d. im August und September 2020 dem abgesondert verfolgten Mena K. in Teilverkäufen zu je 3 Gramm insgesamt zumindest 18 Gramm Heroin e. im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2020 dem nicht ausgeforschten „Pastor“ eine unbekannte Menge Cannabiskraut f. im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2020 dem abgesondert verfolgten Bernhard G. in Teilverkäufen eine insgesamt unbekannte Menge Kokain g. Mitte August 2020 einer nicht ausgeforschten männlichen Person einmalig 1 Gramm Kokain, die dieses an sich nahm ohne den vereinbarten Preis zu bezahlen h. Im Zeitraum von Juni 2020 bis 23.09.2020 dem abgesondert verfolgten Rene H. in Teilverkäufen insgesamt rund 10 Gramm Kokain, und zwar rund 1 Gramm unentgeltlich und den Rest zum Grammpreis von EUR 100,00 i. Im Zeitraum von September 2019 bis August 2020 der abgesondert verfolgten Andrea P. in zahlreichen Teilverkäufen insgesamt zumindest 13 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 50 bis EUR 100,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 j. Im Zeitraum von Sommer 2020 bis September 2020 der abgesondert verfolgten Sandra H. in Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt zumindest 21, 5 Gramm Kokain, und zwar 20 Gramm zum Grammpreis von EUR 80,00 und zumindest 1,5 Gramm unentgeltlich k. Im Sommer 2019 dem abgesondert verfolgten Florian K. in Teilverkäufen zu je 1,6 Gramm insgesamt rund 6,4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 l. Im Sommer 2019 dem abgesondert verfolgten Dalibor S. in Teilverkäufen zu je 1,6 Gramm insgesamt rund 6,4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 m. Im August und September 2020 einem verdeckten Ermittler der Polizei insgesamt 60,1 Gramm Kokain und zwar i. Am 16.08.20 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 ii. Am 19.03.2020 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 iii. Am 17.09.2020 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 iv. Am 24.09.2020 45,1 Kokain um EUR 4.500,00
- Im Zeitraum von zumindest Juni 2020 bis zu Festnahme am 24.09.2020 teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (teils aber auch zum Wiederverkauf) erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung gesessen, indem er a. Bei seiner Festnahme am 24.09.2020 rund 9,8 Gramm Heroin – zum Weiterverkauf – in seiner Unterhose verwahrte b. Kurz vor seiner Festnahme am 24.09.2020, nämlich unmittelbar vor der Kokainübergabe an den verdeckten Ermittler, rund 27 Gramm zum Verkauf vorgesehenes Cannabiskraut in einem Gebüsch versteckte c. Bei der Hausdurchsuchung am 24.09.2020 rund 6,5 Gramm Kokain – zum Weiterverkauf – in seiner Wohnung bunkerte d. Seit zumindest Juni 2020 gelegentlich geringe Mengen Kokain und Cannabiskraut konsumierte. Als Strafbemessungsgründe wurde vom Landesgericht Linz als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift erschwerend die einschlägige Vorbestrafung, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das Gewinnstreben. Aufgrund der Anzahl und Schwere der begangenen Delikte in Zusammensicht mit seinem bisherigen Verhalten weist der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auf, das geeignet ist, wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt folglich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Mit Bescheid vom 09.09.2021, Zl. 1214032306-201028879, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2021, GZ I412 2247205-1/3E, ab.Mit Bescheid vom 09.09.2021, Zl. 1214032306-201028879, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2021, GZ I412 2247205-1/3E, ab. Im Fall des Beschwerdeführers ist von Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig: Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung. Er wurde in Österreich zweimal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und zeigt, dass er - trotz offener Probezeit - nicht dazu bereit ist, die bestehenden Gesetze im Bundesgebiet einzuhalten. Seine Einreisen und Aufenthalte zu den Tatzeitpunkten dienten der Begehung von strafbaren Handlungen. Der Beschwerdeführer stellte kurz nach der Mitteilung (Parteiengehör) über die bevorstehende Schubhaft, welche zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung dienen sollte, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die geplante Abschiebung wurde dadurch vereitelt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 10 Jahre befristeten Einreiseverbot. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde auch mit 10.10.2022 zugestellt.Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahre befristeten Einreiseverbot. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde auch mit 10.10.2022 zugestellt., Der Beschwerdeführer war nur von 18.10.2018 bis 03.12.2018 hauptwohnsitzlich in Österreich an einer Privatadresse behördlich gemeldet. Ansonsten war er lediglich in behördlicher Anhaltung in Österreich registriert. Am 07.12.2018 verließ er das Bundesgebiet nach Aufforderung durch die belangte Behörde
§ 52Abs.
6 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer war nur von 18.10.2018 bis 03.12.2018 hauptwohnsitzlich in Österreich an einer Privatadresse behördlich gemeldet. Ansonsten war er lediglich in behördlicher Anhaltung in Österreich registriert. Am 07.12.2018 verließ er das Bundesgebiet nach Aufforderung durch die belangte Behörde
Paragraph 52, Absatz 6, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Seit dem 26.04.2019 ist der Beschwerdeführer nur in verschiedenen Justizanstalten im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial integriert; er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und hat hier keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Laut Anhaltedatei verfügt er über einen Geldbetrag von € 1294,77 (Stand: 20.10.2022). Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn an einem Untertauchen hindern würden. Ausdrücklich bekräftigte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nicht zurück nach Nigeria zu wollen.
- Beweiswürdigung:
- Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Einvernahmen und Stellungnahmen vor der Behörde, sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin gewinnen konnte, weiters aus dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme der Behörde hierzu, sowie der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem bis 08.03.2025 gültigen nigerianischen Reisepass. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen beruht auf dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie den Urteilsausfertigungen der Strafgerichte. Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Vorbringen in Italien nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat und sein Aufenthaltstitel abgelaufen ist, basiert auf folgenden Erwägungen: Laut Auskunft der vom BFA diesbezüglich kontaktierten italienischen Behörden reiste der Beschwerdeführer am 31.07.2016 illegal in Italien ein. Das zuständige Büro des italienischen Innenministeriums teilte mit, dass es keine Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer gegeben hat und ihm ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ausgestellt worden war. Dieser Aufenthaltstitel war bis 20.02.2021 gültig. Im Rahmen der Verhandlung legte das BFA überdies ein Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 03.10.2022 vor, aus dem hervorgeht, dass am 31.07.2016 Fingerabdrücke aufgrund von unrechtmäßiger Einreise genommen wurden, sowie dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zur unselbstständigen Arbeit innehatte und diese mit 20.02.2021 abgelaufen ist. Auch eine Anfrage via Polizeikooperationszentrum (PKZ) Thörl-Maglern-Arnoldstein vom 30.08.2021 ergab kein weiteres Aufenthaltsrecht in Italien und bestehen im EURODAC-System keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. (Kein EURODAC 1 Treffer). Dem – von der Behördenvertreterin im Rahmen der Verhandlung bestätigten – gerichtsnotorischen Wissen entspricht, dass es als Eurodac 1 aufscheinen würde, hätte der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Zudem bedarf es immer eines Antrages auf internationalen Schutz, um überhaupt ein Verfahren in Italien zur Gewährung von internationalem bzw. subsidiärem Schutz in Gang zu setzen. Aufgrund europäischer Richtlinien und Verordnungen, die auch in Italien umgesetzt werden, ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsausübung in Italien unabhängig von der Stellung eines Asylantrages erhältlich. Des Weiteren erbrachte der Beschwerdeführer auch selbst keinerlei Unterlagen, die den Auskünften der italienischen Behörden widersprechen würden. Zudem behauptete der Beschwerdeführer zwar vage, einen Asylantrag in Italien gestellt und subsidiären Schutz erhalten zu haben, erklärte jedoch in diesem Zusammenhang selbst vor der erkennenden Richterin, er sei 2017 zu „dem Interview“ geladen worden, dabei habe man ihm ein Papier in die Hand gegeben, 2018 sei er zur Polizei gegangen und habe dort die Aufenthaltskarte „Permesso Di Soggiorno“, gültig für drei Jahre, bekommen. Verlängern lassen habe er sie jedoch nicht. Dieser „Permesso Di Soggiorno“ des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Verhandlung vorgelegt. Es handelt sich dabei um den „Permesso Di Soggiorno“ „Tipo di Permesso di Soggiorno: Lav. Subordinato“, somit um eine Aufenthaltserlaubnis zur unselbstständigen Arbeit. Die Haftfähigkeit resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ Wien Hernalser Gürtel vom 24.10.
- Zudem wurde der Beschwerdeführer direkt im Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommen.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Die Feststellungen zu der erlassenen Rückkehrentscheidung und dem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot beruhen auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.09.2021 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich ebenso wie sein Aufenthalt in den Justizanstalten aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Vollzugsinformation. Aus dem Urteil des Landesgerichts Linz zur letzten Straftat lässt sich schließen, der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom Tatzeitraum umfasst ist. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. seiner Antragstellung am 12.09.2022 nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaftverhängung ergeben sich aus dem Behördenakt zum Asylverfahren und dem Bescheid vom 10.10.2022 sowie daraus, dass der Beschwerdeführer eine Woche zuvor am 05.09.2022 das Schreiben (Parteiengehör) der Behörde übernommen hatte, mit dem er von der Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen. Die Feststellungen zum mangelnden Sozialleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und der erkennenden Richterin, überdies auf der feststellbaren Aufenthaltsdauer, die, zumal sie überwiegend in der Justizhaft verlief, nicht geeignet war, Kontakte außerhalb der Anstalt ohne Bezug zur Haft entstehen zu lassen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 22.09.2022 und Anhaltung in Schubhaft vom 23.09.2022 bis 24.10.2022 Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG.
§ 76
Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Hierbei hat eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zu erfolgen. Es muss von der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367, und VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305 mwN).Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Hierbei hat eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zu erfolgen. Es muss von der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367, und VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305 mwN). In seiner Entscheidung vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).“„Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).“ Das BFA verwies im bekämpften Bescheid lediglich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, stellte jedoch keine Gefährdungsprognose den Beschwerdeführer betreffend an. Der angefochtene Bescheid leidet daher im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG an einem wesentlichen Begründungsmangel, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären war.Der angefochtene Bescheid leidet daher im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an einem wesentlichen Begründungsmangel, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.09.2022 bis 24.10.2022 ist daher rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. […].“ Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zu seinem Vorbringen im Verfahren in Italien nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne, sein dortiger Aufenthaltstitel ist abgelaufen und es bestehen im EURODAC-System keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Laut VwGH 2020/14/0381 vom 10.09.2020 stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder von der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder Subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG als unzulässig zurückzuweisen.Laut VwGH 2020/14/0381 vom 10.09.2020 stellt Paragraph 4 a, AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder von der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder Subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Da im gegenständlichen Fall weder subsidiärer Schutz noch der Status des Asylberechtigten in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat besteht, liegt im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde, kein Fall des § 4a AsylG vor.Da im gegenständlichen Fall weder subsidiärer Schutz noch der Status des Asylberechtigten in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat besteht, liegt im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde, kein Fall des Paragraph 4 a, AsylG vor. Zudem ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass – da gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem zehnjährigen Einreiseverbot bestand – sie
§ 18Abs.
1 Z 6 BFA-VG zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte.Zudem ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass – da gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem zehnjährigen Einreiseverbot bestand – sie
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte.
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2019, 39 HV 75/2019y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift
§ 27Abs 1 Z 1 1.
Und
- Fall und § 27 Abs 2
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2019, 39 HV 75/2019y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall und Paragraph 27, Absatz 2,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Folgender Sachverhalt lag dieser Verurteilung zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter deren sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich am 25.03.2019 in Linz in einer behördlichen Schutzzone insgesamt zumindest 6-7 Gramm Cannabiskraut, die er von einem unbekannten Nigerianer auf Kommission erworben hatte, mit einem Gewinnaufschlag von 100% an unbekannte Abnehmer zum Gesamtpreis von zumindest EUR 65,00 verkauft, unter andrem zwischen 17.13 Uhr und 17.14 Uhr an von der Polizei lichtbildlich festgehaltene Abnehmer. Als Strafbemessungsgründe wurde vom Landesgericht Linz als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und die bis dahin bestehende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Gewinnabsicht gewertet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2021, 46 Hv 3/2012i, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall und des Vergehens des § 27 Abs 1
- Und
- Fall sowie § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2021, 46 Hv 3/2012i, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins,
- Und
- Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt. Folgender Sachverhalt lag der Verurteilung zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Sommer 2019 bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem er nach Italien ausreiste, sowie in weiterer Folge von Juni 2020 bis zu Festnahme am 24.09.2020 in Linz und anderen Orten des Bundesgebiets überwiegend im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken zumindest mit einem gesondert verfolgten Dritten vorschriftswidrigen Suchtgift
- in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 850 Gramm Kokain und 100 Gramm Heroin sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut abzüglich geringer, vernachlässigbarer Mengen für den Eigenkonsum, teils an nachstehende bekannte, überwiegen aber an unbekannte Abnehmer gewinnbringend und fast ausschließlich öffentlich überlassen und war unter anderem a. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Oben V. T. in zwei Teilkäufen insgesamt 2 Gramm Heroin zum Gesamtpreis zwischen EUR 40,00 und EUR 50,00a. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Oben römisch fünf. T. in zwei Teilkäufen insgesamt 2 Gramm Heroin zum Gesamtpreis zwischen EUR 40,00 und EUR 50,00 b. im Zeitraum von Juni 2020 bis Mitte September 2020 dem gesondert verfolgten Enis S. in Teilverkäufen insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 50,00, 10 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von EUR 30,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 c. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Aladin S. in Teilverkäufen insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 100,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 d. im August und September 2020 dem abgesondert verfolgten Mena K. in Teilverkäufen zu je 3 Gramm insgesamt zumindest 18 Gramm Heroin e. im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2020 dem nicht ausgeforschten „Pastor“ eine unbekannte Menge Cannabiskraut f. im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2020 dem abgesondert verfolgten Bernhard G. in Teilverkäufen eine insgesamt unbekannte Menge Kokain g. Mitte August 2020 einer nicht ausgeforschten männlichen Person einmalig 1 Gramm Kokain, die dieses an sich nahm ohne den vereinbarten Preis zu bezahlen h. Im Zeitraum von Juni 2020 bis 23.09.2020 dem abgesondert verfolgten Rene H. in Teilverkäufen insgesamt rund 10 Gramm Kokain, und zwar rund 1 Gramm unentgeltlich und den Rest zum Grammpreis von EUR 100,00 i. Im Zeitraum von September 2019 bis August 2020 der abgesondert verfolgten Andrea P. in zahlreichen Teilverkäufen insgesamt zumindest 13 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 50 bis EUR 100,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 j. Im Zeitraum von Sommer 2020 bis September 2020 der abgesondert verfolgten Sandra H. in Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt zumindest 21, 5 Gramm Kokain, und zwar 20 Gramm zum Grammpreis von EUR 80,00 und zumindest 1,5 Gramm unentgeltlich k. Im Sommer 2019 dem abgesondert verfolgten Florian K. in Teilverkäufen zu je 1,6 Gramm insgesamt rund 6,4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 l. Im Sommer 2019 dem abgesondert verfolgten Dalibor S. in Teilverkäufen zu je 1,6 Gramm insgesamt rund 6,4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 m. Im August und September 2020 einem verdeckten Ermittler der Polizei insgesamt 60,1 Gramm Kokain und zwar i. Am 16.08.20 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 ii. Am 19.03.2020 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 iii. Am 17.09.2020 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 iv. Am 24.09.2020 45,1 Kokain um EUR 4.500,00
- Im Zeitraum von zumindest Juni 2020 bis zu Festnahme am 24.09.2020 teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (teils aber auch zum Wiederverkauf) erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung gesessen, indem er a. Bei seiner Festnahme am 24.09.2020 rund 9,8 Gramm Heroin – zum Weiterverkauf – in seiner Unterhose verwahrte b. Kurz vor seiner Festnahme am 24.09.2020, nämlich unmittelbar vor der Kokainübergabe an den verdeckten Ermittler, rund 27 Gramm zum Verkauf vorgesehenes Cannabiskraut in einem Gebüsch versteckte c. Bei der Hausdurchsuchung am 24.09.2020 rund 6,5 Gramm Kokain – zum Weiterverkauf – in seiner Wohnung bunkerte d. Seit zumindest Juni 2020 gelegentlich geringe Mengen Kokain und Cannabiskraut konsumierte. Als Strafbemessungsgründe wurde vom Landesgericht Linz als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift erschwerend die einschlägige Vorbestrafung, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das Gewinnstreben. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. In diesem Kontext ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/21/0305-8 vom 12.11.2019, zu verweisen. In Rz 14 dieses Erkenntnisses wird u. a. Folgendes ausgeführt:Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. In diesem Kontext ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/21/0305-8 vom 12.11.2019, zu verweisen. In Rz 14 dieses Erkenntnisses wird u. a. Folgendes ausgeführt: „Aus der teilweisen bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe lässt sich schon deshalb nichts gewinnen, weil es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN).“„Aus der teilweisen bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe lässt sich schon deshalb nichts gewinnen, weil es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN).“ Das Gesamtbild/Gesamtverhalten ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren. Laut Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2019 hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter deren sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich am 25.03.2019 in Linz in einer behördlichen Schutzzone insgesamt zumindest 6-7 Gramm Cannabiskraut, die er von einem unbekannten Nigerianer auf Kommission erworben hatte, mit einem Gewinnaufschlag von 100% an unbekannte Abnehmer zum Gesamtpreis von zumindest EUR 65,00 verkauft, unter andrem zwischen 17.13 Uhr und 17.14 Uhr an von der Polizei lichtbildlich festgehaltene Abnehmer. Bei den Strafbemessungsgründe wurde durch das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Gewinnabsicht und als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und die bis dahin bestehende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer laut Urteil des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2021 im Zeitraum von Sommer 2019 bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem er nach Italien ausreiste, sowie in weiterer Folge von Juni 2020 bis zu Festnahme am 24.09.2020 in Linz und anderen Orten des Bundesgebiets überwiegend im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken zumindest mit einem gesondert verfolgten Dritten vorschriftswidrigen Suchtgift
- in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 850 Gramm Kokain und 100 Gramm Heroin sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut abzüglich geringer, vernachlässigbarer Mengen für den Eigenkonsum, teils an nachstehende bekannte, überwiegen aber an unbekannte Abnehmer gewinnbringend und fast ausschließlich öffentlich überlassen und war unter anderem a. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Oben V. T. in zwei Teilkäufen insgesamt 2 Gramm Heroin zum Gesamtpreis zwischen EUR 40,00 und EUR 50,00a. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Oben römisch fünf. T. in zwei Teilkäufen insgesamt 2 Gramm Heroin zum Gesamtpreis zwischen EUR 40,00 und EUR 50,00 b. im Zeitraum von Juni 2020 bis Mitte September 2020 dem gesondert verfolgten Enis S. in Teilverkäufen insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 50,00, 10 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von EUR 30,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 c. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Aladin S. in Teilverkäufen insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 100,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 d. im August und September 2020 dem abgesondert verfolgten Mena K. in Teilverkäufen zu je 3 Gramm insgesamt zumindest 18 Gramm Heroin e. im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2020 dem nicht ausgeforschten „Pastor“ eine unbekannte Menge Cannabiskraut f. im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2020 dem abgesondert verfolgten Bernhard G. in Teilverkäufen eine insgesamt unbekannte Menge Kokain g. Mitte August 2020 einer nicht ausgeforschten männlichen Person einmalig 1 Gramm Kokain, die dieses an sich nahm ohne den vereinbarten Preis zu bezahlen h. Im Zeitraum von Juni 2020 bis 23.09.2020 dem abgesondert verfolgten Rene H. in Teilverkäufen insgesamt rund 10 Gramm Kokain, und zwar rund 1 Gramm unentgeltlich und den Rest zum Grammpreis von EUR 100,00 i. Im Zeitraum von September 2019 bis August 2020 der abgesondert verfolgten Andrea P. in zahlreichen Teilverkäufen insgesamt zumindest 13 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 50 bis EUR 100,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 j. Im Zeitraum von Sommer 2020 bis September 2020 der abgesondert verfolgten Sandra H. in Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt zumindest 21, 5 Gramm Kokain, und zwar 20 Gramm zum Grammpreis von EUR 80,00 und zumindest 1,5 Gramm unentgeltlich k. Im Sommer 2019 dem abgesondert verfolgten Florian K. in Teilverkäufen zu je 1,6 Gramm insgesamt rund 6,4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 l. Im Sommer 2019 dem abgesondert verfolgten Dalibor S. in Teilverkäufen zu je 1,6 Gramm insgesamt rund 6,4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 m. Im August und September 2020 einem verdeckten Ermittler der Polizei insgesamt 60,1 Gramm Kokain und zwar i. Am 16.08.20 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 ii. Am 19.03.2020 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 iii. Am 17.09.2020 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 iv. Am 24.09.2020 45,1 Kokain um EUR 4.500,00
- Im Zeitraum von zumindest Juni 2020 bis zu Festnahme am 24.09.2020 teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (teils aber auch zum Wiederverkauf) erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung gesessen, indem er a. Bei seiner Festnahme am 24.09.2020 rund 9,8 Gramm Heroin – zum Weiterverkauf – in seiner Unterhose verwahrte b. Kurz vor seiner Festnahme am 24.09.2020, nämlich unmittelbar vor der Kokainübergabe an den verdeckten Ermittler, rund 27 Gramm zum Verkauf vorgesehenes Cannabiskraut in einem Gebüsch versteckte c. Bei der Hausdurchsuchung am 24.09.2020 rund 6,5 Gramm Kokain – zum Weiterverkauf – in seiner Wohnung bunkerte d. Seit zumindest Juni 2020 gelegentlich geringe Mengen Kokain und Cannabiskraut konsumierte. Bei den Strafbemessungsgründen wurde vom Landesgericht Linz erschwerend die einschlägige Vorbestrafung, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das Gewinnstreben und als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift gewertet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hingewiesen (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, VwGH 22.01.2014, 2013/21/0099 mwN). Der über einen längeren Zeitraum durchgeführte Verkauf von Suchtgift durch den Beschwerdeführer an öffentlich zugänglichen Orten, insbesondere auch in einer Schutzzone, berührt damit jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft.Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hingewiesen vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, VwGH 22.01.2014, 2013/21/0099 mwN). Der über einen längeren Zeitraum durchgeführte Verkauf von Suchtgift durch den Beschwerdeführer an öffentlich zugänglichen Orten, insbesondere auch in einer Schutzzone, berührt damit jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Aufgrund der Anzahl und Schwere der begangenen Delikte in Zusammensicht mit seinem bisherigen Verhalten weist der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auf, das geeignet ist, wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren. Weiters missachtete der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit melderechtliche Bestimmungen. Er hielt sich nach seinen Einreisen von Italien kommend unangemeldet in Österreich auf und hielt sich so im Verborgenen. Es ist aufgrund des Vorverhaltens nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz auf freiem Fuß belassen abwarten wird. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und zeigt, dass er - trotz offener Probezeit - nicht dazu bereit ist, sich im Bundesgebiet wohl zu verhalten. Die Zukunftsprognose im Fall des Beschwerdeführers ist daher negativ zu beurteilen. Das Gesamtverhalten/persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2019, 39 HV 75/2019y, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift
§ 27Abs 1 Z 1 1.
Und
- Fall und § 27 Abs 2
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt und in der Folge erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2021, 46 Hv 3/2012i, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall und des Vergehens des § 27 Abs 1
- Und
- Fall sowie § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 07.06.2019, 39 HV 75/2019y, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall und Paragraph 27, Absatz 2,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt und in der Folge erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 04.03.2021, 46 Hv 3/2012i, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins,
- Und
- Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.
§ 76Abs.
3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich trotz langjährigen Aufenthaltes erst nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und so die für 18./19.10.2022 geplante Abschiebung verhindert. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit als erfüllt anzusehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich trotz langjährigen Aufenthaltes erst nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und so die für 18./19.10.2022 geplante Abschiebung verhindert. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit als erfüllt anzusehen.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG stellt auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab. Mit Bescheid vom 09.09.2021, Zl. 1214032306-201028879, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG stellt auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab. Mit Bescheid vom 09.09.2021, Zl. 1214032306-201028879, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2021, GZ I412 2247205-1/3E, ab. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher ebenfalls gegeben.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2021, GZ I412 2247205-1/3E, ab. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher ebenfalls gegeben. Ebenso ist § 76 Abs. 3 Z 5 FPG im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand – wie oben dargelegt - gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 10 Jahre befristeten Einreiseverbot.Ebenso ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand – wie oben dargelegt - gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahre befristeten Einreiseverbot. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen. Seit dem 26.04.2019 ist der Beschwerdeführer nur in verschiedenen Justizanstalten im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten. Seine Einreisen und Aufenthalte zu den Tatzeitpunkten dienten der Begehung von strafbaren Handlungen; er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen. Seit dem 26.04.2019 ist der Beschwerdeführer nur in verschiedenen Justizanstalten im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten. Seine Einreisen und Aufenthalte zu den Tatzeitpunkten dienten der Begehung von strafbaren Handlungen; er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Aufgrund der erfüllten Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG ist von Fluchtgefahr auszugehen.Aufgrund der erfüllten Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG ist von Fluchtgefahr auszugehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht vertrauenswürdig ist. Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt und zeigte, dass er - trotz offener Probezeit - nicht dazu bereit ist, die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet einzuhalten. Der Beschwerdeführer missachtete auch die melderechtlichen Bestimmungen in Österreich und hielt sich so im Verborgenem auf, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Erst nach Kenntnis der drohenden Schubhaft mit zu erwartender Abschiebung nach Nigeria stellte er einen Asylantrag, obwohl er sich schon zuvor jahrelang in Österreich aufgehalten hat. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich die Gefahr des Untertauchens sohin als erheblich. Die Sicherung des Verfahrens ist erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend – ist sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose ergibt sich ein Sicherungsbedarf, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Im Ergebnis kann vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers andererseits ergibt, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des anhängigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers, das sich gegenwärtig in der Rechtsmittelfrist befindet, wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Dauer der Schubhaft ist gesetzlich
§ 80Abs.
2 FPG mit (grundsätzlich) sechs Monaten begrenzt. Unter bestimmten Umständen - § 80 Abs. 5 FPG (Asylwerber) oder § 80 Abs. 4 FPG (Abschiebehindernisse) – kann diese (insgesamt) auch 10 beziehungsweise 18 Monate betragen. Der Fall des § 80 Abs. 5 FPG - Schubhaft gegen einen Asylwerber – liegt zum Entscheidungszeitpunkt vor, weshalb von einer Anhaltedauer von bis zu 10 Monaten auszugehen ist.Die Dauer der Schubhaft ist gesetzlich
Paragraph 80, Absatz 2, FPG mit (grundsätzlich) sechs Monaten begrenzt. Unter bestimmten Umständen - Paragraph 80, Absatz 5, FPG (Asylwerber) oder Paragraph 80, Absatz 4, FPG (Abschiebehindernisse) – kann diese (insgesamt) auch 10 beziehungsweise 18 Monate betragen. Der Fall des Paragraph 80, Absatz 5, FPG - Schubhaft gegen einen Asylwerber – liegt zum Entscheidungszeitpunkt vor, weshalb von einer Anhaltedauer von bis zu 10 Monaten auszugehen ist. Die verfahrensgegenständliche Schubhaft – sie wurde am 23.09.2022 in Vollzug gesetzt - liegt zum Entscheidungszeitpunkt weit darunter, weshalb auch hinsichtlich der voraussichtliche Dauer der Schubhaft keine Bedenken entstanden sind. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung des Verfahrens besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
§ 77
FPG erweist sich sohin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Sicherung des Verfahrens die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erweist sich sohin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Sicherung des Verfahrens die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers) zu erreichen. Im Falle des Beschwerdeführers liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Vorverhaltens kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens führen. Der Beschwerdeführer erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung. Der Beschwerdeführer verfügt – wie die Strafurteile zeigen - über ein solches soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des Beschwerdeführers liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig. Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens als notwendig und verhältnismäßig. Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III., A.IV. Kostenersatz
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde begehrten den Ersatz seiner Aufwendungen. Da keine der beiden Parteien vollständig obsiegte, war der Antrag abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2261151.1.00