RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW157 2247679-2 Spruch, W157 2247679-2/26E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Die Revision gegen Spruchpunkt A) III.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch drei.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Die Revision gegen Spruchpunkt A) IV.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch vier.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (kurz: „Austro Control“; im Folgenden: „ACG“) stellte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) am XXXX erstmals die Berufspilotenlizenz Flugzeuge – CPL(A) aus.
- Die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (kurz: „Austro Control“; im Folgenden: „ACG“) stellte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) am römisch 40 erstmals die Berufspilotenlizenz Flugzeuge – CPL(A) aus.
- Aufgrund einer am XXXX an die XXXX verfassten E-Mail samt vorangegangener Korrespondenz und anderer bereits aufliegender Unterlagen des Beschwerdeführers bei der ACG zog diese einen klinischen XXXX ( XXXX ) zur Begutachtung der Schriftstücke heran.
- Aufgrund einer am römisch 40 an die römisch 40 verfassten E-Mail samt vorangegangener Korrespondenz und anderer bereits aufliegender Unterlagen des Beschwerdeführers bei der ACG zog diese einen klinischen römisch 40 ( römisch 40 ) zur Begutachtung der Schriftstücke heran.
- XXXX , der kein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer führte, kam nach Durchsicht des von der ACG übermittelten Konvolutes in einer Stellungnahme vom XXXX zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine XXXX ergebe und eine XXXX dringend empfohlen sei.
- römisch 40 , der kein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer führte, kam nach Durchsicht des von der ACG übermittelten Konvolutes in einer Stellungnahme vom römisch 40 zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine römisch 40 ergebe und eine römisch 40 dringend empfohlen sei.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX , GZ. XXXX , setzte die ACG die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (auch als „Medical“ bezeichnet) des Beschwerdeführers vom XXXX , ausgestellt vom flugmedizinischen Sachverständigen (auch als „Aero-Medical Examiner“ bezeichnet; kurz: „AME“) XXXX , bis zur vollständigen Abklärung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit mit sofortiger Wirkung aus. Zudem wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer bis zur abschließenden flugmedizinischen Beurteilung nicht berechtigt sei, die Rechte aus seiner CPL-Lizenz auszuüben, und er das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis zu retournieren habe.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , setzte die ACG die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (auch als „Medical“ bezeichnet) des Beschwerdeführers vom römisch 40 , ausgestellt vom flugmedizinischen Sachverständigen (auch als „Aero-Medical Examiner“ bezeichnet; kurz: „AME“) römisch 40 , bis zur vollständigen Abklärung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit mit sofortiger Wirkung aus. Zudem wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer bis zur abschließenden flugmedizinischen Beurteilung nicht berechtigt sei, die Rechte aus seiner CPL-Lizenz auszuüben, und er das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis zu retournieren habe. In einem beiliegenden Schreiben vom selben Tag (ebenfalls zur GZ. XXXX ) teilte die ACG mit, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen flugmedizinisch geschulten Facharzt für XXXX ( XXXX ) erforderlich sei, um seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilen zu können.In einem beiliegenden Schreiben vom selben Tag (ebenfalls zur GZ. römisch 40 ) teilte die ACG mit, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen flugmedizinisch geschulten Facharzt für römisch 40 ( römisch 40 ) erforderlich sei, um seine flugmedizinische Tauglichkeit beurteilen zu können.
- In einem Telefonat und einer E-Mail vom XXXX wies die ACG darauf hin, dass sie aufgrund der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen die Kosten der Begutachtung des Beschwerdeführers durch XXXX trage.
- In einem Telefonat und einer E-Mail vom römisch 40 wies die ACG darauf hin, dass sie aufgrund der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen die Kosten der Begutachtung des Beschwerdeführers durch römisch 40 trage.
- Mit eingeschriebenem Brief vom XXXX übersandte der Beschwerdeführer sein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis vom XXXX an die ACG.
- Mit eingeschriebenem Brief vom römisch 40 übersandte der Beschwerdeführer sein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis vom römisch 40 an die ACG.
- Gegen den Mandatsbescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Maßnahmenbeschwerde“ tituliertes Rechtsmittel. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Maßnahmenbeschwerde“ tituliertes Rechtsmittel. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils XXXX , GZ. XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde und das Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrages eingestellt.Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde und das Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrages eingestellt.
- Am XXXX untersuchte XXXX den Beschwerdeführer. In einem am XXXX bei der ACG eingelangten Gutachten kam dieser zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine flugmedizinische Tauglichkeit für die Klassen 1, 2 und LAPL weiterhin gegeben sei. Eine neuerliche XXXX solle im Zeitraum von XXXX durchgeführt werden und bis dahin der Beschwerdeführer nur als oder mit einem qualifizierten Copiloten fliegen. Die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sei auf XXXX zu begrenzen.
- Am römisch 40 untersuchte römisch 40 den Beschwerdeführer. In einem am römisch 40 bei der ACG eingelangten Gutachten kam dieser zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine flugmedizinische Tauglichkeit für die Klassen 1, 2 und LAPL weiterhin gegeben sei. Eine neuerliche römisch 40 solle im Zeitraum von römisch 40 durchgeführt werden und bis dahin der Beschwerdeführer nur als oder mit einem qualifizierten Copiloten fliegen. Die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sei auf römisch 40 zu begrenzen.
- Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin am XXXX von der flugmedizinischen Amtssachverständigen (auch als „Medical Assessor“ bezeichnet) XXXX ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL, jeweils gültig bis zum XXXX , mit folgenden Auflagen ausgestellt:
- Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin am römisch 40 von der flugmedizinischen Amtssachverständigen (auch als „Medical Assessor“ bezeichnet) römisch 40 ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL, jeweils gültig bis zum römisch 40 , mit folgenden Auflagen ausgestellt: ● TML – Limited period of validity of the medical certificate ( XXXX ) TML – Limited period of validity of the medical certificate ( römisch 40 ) [„Beschränkte Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ( XXXX “];[„Beschränkte Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ( römisch 40 “]; ● VDL – Valid only with correction for defective distant vision [„Nur gültig mit Sehbehelf zur Korrektur der Fernsicht“]; ● OML – Valid only as, or with, a qualified co-pilot [„Nur gültig als oder mit einem qualifizierten Copiloten“]. In einem beiliegenden Schreiben vom XXXX zur GZ. XXXX teilte die ACG dem Beschwerdeführer mit, die Empfehlung des Gutachters XXXX , zeitnah vor der nächsten flugmedizinischen Untersuchung eine XXXX beim Beschwerdeführer durchzuführen, zu unterstützen. Die Kosten für die Verlaufsuntersuchung bei XXXX im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung im XXXX habe der Beschwerdeführer selbst zu tragen.In einem beiliegenden Schreiben vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 teilte die ACG dem Beschwerdeführer mit, die Empfehlung des Gutachters römisch 40 , zeitnah vor der nächsten flugmedizinischen Untersuchung eine römisch 40 beim Beschwerdeführer durchzuführen, zu unterstützen. Die Kosten für die Verlaufsuntersuchung bei römisch 40 im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung im römisch 40 habe der Beschwerdeführer selbst zu tragen.
- Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer eine „Teil-Beschwerde gegen die im o.b.Bescheid [Anm.: Schreiben vom XXXX ] angeführte Kostenauferlegung durch die Behörde, wegen der von der Behörde angeordneten, zusätzlichen Verlaufskontrolluntersuchung XXXX “. Ferner stellte er einen „Vorlageantrag an die ACG für die Vorlage der Teilbeschwerde Kostenauferlegung an das für die Beschwerdeerledigung zuständige Bundesverwaltungsgericht“, außer die belangte Behörde übermittle „schriftlich die Zusage, dass die Kosten einer weiteren Verlaufskontrolluntersuchung bei XXXX übernommen werden“.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer eine „Teil-Beschwerde gegen die im o.b.Bescheid [Anm.: Schreiben vom römisch 40 ] angeführte Kostenauferlegung durch die Behörde, wegen der von der Behörde angeordneten, zusätzlichen Verlaufskontrolluntersuchung römisch 40 “. Ferner stellte er einen „Vorlageantrag an die ACG für die Vorlage der Teilbeschwerde Kostenauferlegung an das für die Beschwerdeerledigung zuständige Bundesverwaltungsgericht“, außer die belangte Behörde übermittle „schriftlich die Zusage, dass die Kosten einer weiteren Verlaufskontrolluntersuchung bei römisch 40 übernommen werden“. Der Beschwerdeführer begründete seine „Teil-Beschwerde“ im Wesentlichen damit, dass die Verlaufsuntersuchung bei XXXX eine angeordnete XXXX sei und daher die Kosten von der ACG zu tragen seien.Der Beschwerdeführer begründete seine „Teil-Beschwerde“ im Wesentlichen damit, dass die Verlaufsuntersuchung bei römisch 40 eine angeordnete römisch 40 sei und daher die Kosten von der ACG zu tragen seien.
- In einem Schreiben vom XXXX wies die ACG neuerlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die erforderliche Kontrolluntersuchung bei XXXX selbst zu tragen habe, zumal Untersuchungen bzw. Befunde für die Erteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit in der Verantwortung des Piloten liegen würden.
- In einem Schreiben vom römisch 40 wies die ACG neuerlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die erforderliche Kontrolluntersuchung bei römisch 40 selbst zu tragen habe, zumal Untersuchungen bzw. Befunde für die Erteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit in der Verantwortung des Piloten liegen würden.
- In einem Schreiben vom XXXX bzw. in der E-Mail vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer seine „Teil-Beschwerde“ vom XXXX für obsolet, weil er vor einem Gespräch mit seinem Anwalt nicht gewusst habe, dass das Begleitschreiben vom XXXX mit dem beigefügten Tauglichkeitszeugnis vom XXXX kein Bescheid sei.
- In einem Schreiben vom römisch 40 bzw. in der E-Mail vom römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer seine „Teil-Beschwerde“ vom römisch 40 für obsolet, weil er vor einem Gespräch mit seinem Anwalt nicht gewusst habe, dass das Begleitschreiben vom römisch 40 mit dem beigefügten Tauglichkeitszeugnis vom römisch 40 kein Bescheid sei. Der Beschwerdeführer begehrte von der ACG, die im Schreiben vom XXXX vorgeschriebene Verlaufsuntersuchung bei XXXX aufzuheben und die Auflagen TML und OML aus dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis zu streichen sowie ihm das Gutachten vom XXXX zu übersenden. In eventu forderte er die Ausstellung eines „ordentlichen Bescheides“ mit der „notwendigen Rechtsbelehrung“.Der Beschwerdeführer begehrte von der ACG, die im Schreiben vom römisch 40 vorgeschriebene Verlaufsuntersuchung bei römisch 40 aufzuheben und die Auflagen TML und OML aus dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis zu streichen sowie ihm das Gutachten vom römisch 40 zu übersenden. In eventu forderte er die Ausstellung eines „ordentlichen Bescheides“ mit der „notwendigen Rechtsbelehrung“.
- Am XXXX führte XXXX beim Beschwerdeführer eine Verlaufsuntersuchung durch. In einem am XXXX bei der ACG eingelangten Gutachten kam dieser zum Schluss, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verkürzte Untersuchungsintervalle, einschließlich einer XXXX XXXX , erforderlich seien. In den nächsten XXXX Monaten sei auch eine XXXX mit Schwerpunktsetzung auf Stressbelastbarkeit und Persönlichkeitsstruktur sinnvoll. Die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sei mit XXXX Monaten zu befristen. Der Beschwerdeführer solle ferner weiterhin nur als oder mit einem qualifizierten Copiloten fliegen.
- Am römisch 40 führte römisch 40 beim Beschwerdeführer eine Verlaufsuntersuchung durch. In einem am römisch 40 bei der ACG eingelangten Gutachten kam dieser zum Schluss, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verkürzte Untersuchungsintervalle, einschließlich einer römisch 40 römisch 40 , erforderlich seien. In den nächsten römisch 40 Monaten sei auch eine römisch 40 mit Schwerpunktsetzung auf Stressbelastbarkeit und Persönlichkeitsstruktur sinnvoll. Die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sei mit römisch 40 Monaten zu befristen. Der Beschwerdeführer solle ferner weiterhin nur als oder mit einem qualifizierten Copiloten fliegen.
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine Kostenübernahme der belangten Behörde für das von XXXX angefertigte Gutachten vom XXXX .
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer eine Kostenübernahme der belangten Behörde für das von römisch 40 angefertigte Gutachten vom römisch 40 . Hinsichtlich dieses Antrages erließ die ACG am XXXX einen Zurückweisungsbescheid, gegen den sich der Beschwerdeführer am XXXX beschwerte (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ).Hinsichtlich dieses Antrages erließ die ACG am römisch 40 einen Zurückweisungsbescheid, gegen den sich der Beschwerdeführer am römisch 40 beschwerte (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 ).
- Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Der Beschwerdeführer begründete seine Säumnisbeschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm die belangte Behörde nicht „innerhalb von 6 Monaten (abgelaufen am XXXX ) […] schriftlich in Form eines Bescheides [s]eine Anträge – [s]ein Einschreiben vom XXXX mit der Einschreibe Nr. XXXX beantwortet hat oder eine Ablehnung [s]einer Anträge verfügt hat“.Der Beschwerdeführer begründete seine Säumnisbeschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm die belangte Behörde nicht „innerhalb von 6 Monaten (abgelaufen am römisch 40 ) […] schriftlich in Form eines Bescheides [s]eine Anträge – [s]ein Einschreiben vom römisch 40 mit der Einschreibe Nr. römisch 40 beantwortet hat oder eine Ablehnung [s]einer Anträge verfügt hat“. Über die Verweigerung der Ausstellung eines uneingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses sei von der ACG ein Bescheid zu erlassen – das Schreiben vom XXXX sei ein Bescheid mit Mängel (keine Rechtsmittelbelehrung) anzusehen. Es seien daher fristgerecht am XXXX „Anträge und Beschwerde – siehe Beilage 2 [Anm.: Schreiben vom XXXX ] inklusive dem Antrag auf Ausstellung eines ordentlichen Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung“ gestellt worden.Über die Verweigerung der Ausstellung eines uneingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses sei von der ACG ein Bescheid zu erlassen – das Schreiben vom römisch 40 sei ein Bescheid mit Mängel (keine Rechtsmittelbelehrung) anzusehen. Es seien daher fristgerecht am römisch 40 „Anträge und Beschwerde – siehe Beilage 2 [Anm.: Schreiben vom römisch 40 ] inklusive dem Antrag auf Ausstellung eines ordentlichen Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung“ gestellt worden.
- Am XXXX stellte der flugmedizinische Sachverständige XXXX dem Beschwerdeführer ein zeitlich befristetes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL mit folgenden Auflagen aus:
- Am römisch 40 stellte der flugmedizinische Sachverständige römisch 40 dem Beschwerdeführer ein zeitlich befristetes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL mit folgenden Auflagen aus: ● TML – Restriction of the period of validity of the medical certificate ( XXXX ) [„Beschränkte Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ( XXXX )“]; TML – Restriction of the period of validity of the medical certificate ( römisch 40 ) [„Beschränkte Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ( römisch 40 )“]; ● VDL – Valid only with correction for defective distant vision [„Nur gültig mit Sehbehelf zur Korrektur der Fernsicht“]; ● OML – Valid only as, or with, a qualified co-pilot [„Nur gültig als oder mit einem qualifizierten Copiloten“].
- Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der ACG die Neuausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ohne Limitierungen.
- Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer bei der ACG die Neuausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ohne Limitierungen.
- Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der ACG einen Arztbrief von XXXX vom XXXX , demgemäß beim Beschwerdeführer keine XXXX nach XXXX erhebbar gewesen sei.
- Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der ACG einen Arztbrief von römisch 40 vom römisch 40 , demgemäß beim Beschwerdeführer keine römisch 40 nach römisch 40 erhebbar gewesen sei.
- Am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vom XXXX und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ).
- Am römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 ). Die ACG merkte in einer beigelegten Stellungnahme u.a. an, dass eine Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer angeregt worden sei.
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (vier Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (vier Beilagen).
- Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der ACG Anträge auf Wiederaufnahme des mit Mandatsbescheid vom XXXX abgeschlossenen Mandatsverfahrens und auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Vorstellungsfrist zu vorgenanntem Mandatsverfahren.
- Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer bei der ACG Anträge auf Wiederaufnahme des mit Mandatsbescheid vom römisch 40 abgeschlossenen Mandatsverfahrens und auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Vorstellungsfrist zu vorgenanntem Mandatsverfahren. Hinsichtlich dieser Anträge erließ die ACG am XXXX einen Abweisungsbescheid, gegen den sich der Beschwerdeführer am XXXX beschwerte (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ).Hinsichtlich dieser Anträge erließ die ACG am römisch 40 einen Abweisungsbescheid, gegen den sich der Beschwerdeführer am römisch 40 beschwerte (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 ).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (insgesamt fünf Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (insgesamt fünf Beilagen).
- Am XXXX verständigte das XXXX das Bundesverwaltungsgericht, dass von der Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens betreffend den Beschwerdeführer Abstand genommen worden sei.
- Am römisch 40 verständigte das römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht, dass von der Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens betreffend den Beschwerdeführer Abstand genommen worden sei.
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (insgesamt fünf Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (insgesamt fünf Beilagen).
- Am XXXX hielt die ACG ein „Medical Board“ (Teilnehmer waren u.a. XXXX , XXXX und mehrere flugmedizinische Amtssachverständige) zur Tauglichkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers ab, in dessen Rahmen XXXX bekannt gab, dass der damalige Kontakt mit dem Beschwerdeführer keinesfalls einer flugmedizinischen fachspezifischen Beurteilung entsprochen habe und ihm maßgebliche Vorunterlagen nicht vorgelegt worden seien.
- Am römisch 40 hielt die ACG ein „Medical Board“ (Teilnehmer waren u.a. römisch 40 , römisch 40 und mehrere flugmedizinische Amtssachverständige) zur Tauglichkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers ab, in dessen Rahmen römisch 40 bekannt gab, dass der damalige Kontakt mit dem Beschwerdeführer keinesfalls einer flugmedizinischen fachspezifischen Beurteilung entsprochen habe und ihm maßgebliche Vorunterlagen nicht vorgelegt worden seien. Das „Medical Board“ einigte sich darauf, dass die Auflagen bis zur nächsten flugmedizinischen Beurteilung fortbestehen sollten und im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung eine XXXX notwendig sei; es werde empfohlen, diese von XXXX durchführen zu lassen.Das „Medical Board“ einigte sich darauf, dass die Auflagen bis zur nächsten flugmedizinischen Beurteilung fortbestehen sollten und im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung eine römisch 40 notwendig sei; es werde empfohlen, diese von römisch 40 durchführen zu lassen.
- Hierauf stellte der flugmedizinische Sachverständige XXXX dem Beschwerdeführer am XXXX ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL, jeweils befristet bis zum XXXX , mit folgenden Auflagen aus:
- Hierauf stellte der flugmedizinische Sachverständige römisch 40 dem Beschwerdeführer am römisch 40 ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL, jeweils befristet bis zum römisch 40 , mit folgenden Auflagen aus: ● TML – Restriction of the period of validity of the medical certificate ( XXXX ) [„Beschränkte Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ( XXXX )“]; TML – Restriction of the period of validity of the medical certificate ( römisch 40 ) [„Beschränkte Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ( römisch 40 )“]; ● VDL – Valid only with correction for defective distant vision [„Nur gültig mit Sehbehelf zur Korrektur der Fernsicht“]; ● OML – Valid only as, or with, a qualified co-pilot [„Nur gültig als oder mit einem qualifizierten Copiloten“]. Im „AMS Rückweisungsgrund“ (die „Aeromedical Section“ als Teil der Abteilung „Luftfahrtagentur, Sachgebiet Luftfahrtpersonal [LFA/ACW]“ nimmt die Aufgabe „Flugmedizin“ bei der ACG wahr) vom XXXX wurde festgehalten, dass der Kurzarztbrief von XXXX nicht für die flugmedizinische Verlaufsbeurteilung herangezogen werden könne. Da die Bedingungen der XXXX durch XXXX prinzipiell unverändert bleiben würden, könne keine flugmedizinische Tauglichkeit ohne die Einschränkungen TML XXXX , VDL und OML attestiert werden. Im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung sei eine XXXX notwendig. Die Verlängerungs- und die flugmedizinischen Untersuchungsunterlagen seien der ACG vor der Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zur Beurteilung (Verweisung) zu übermitteln.Im „AMS Rückweisungsgrund“ (die „Aeromedical Section“ als Teil der Abteilung „Luftfahrtagentur, Sachgebiet Luftfahrtpersonal [LFA/ACW]“ nimmt die Aufgabe „Flugmedizin“ bei der ACG wahr) vom römisch 40 wurde festgehalten, dass der Kurzarztbrief von römisch 40 nicht für die flugmedizinische Verlaufsbeurteilung herangezogen werden könne. Da die Bedingungen der römisch 40 durch römisch 40 prinzipiell unverändert bleiben würden, könne keine flugmedizinische Tauglichkeit ohne die Einschränkungen TML römisch 40 , VDL und OML attestiert werden. Im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung sei eine römisch 40 notwendig. Die Verlängerungs- und die flugmedizinischen Untersuchungsunterlagen seien der ACG vor der Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zur Beurteilung (Verweisung) zu übermitteln.
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (sechs Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (sechs Beilagen).
- Ebenfalls am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX .
- Ebenfalls am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 .
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (15 Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (15 Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer bei der ACG Bescheidbeschwerde hinsichtlich der im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis vom XXXX enthaltenen Beschränkungen TML und OML. Der Ausspruch über die Flugtauglichkeit für die Klassen 1, 2 und LAPL wurde hingegen nicht bekämpft. Außerdem forderte dieser, die Vorschreibung von XXXX zurückzunehmen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer bei der ACG Bescheidbeschwerde hinsichtlich der im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis vom römisch 40 enthaltenen Beschränkungen TML und OML. Der Ausspruch über die Flugtauglichkeit für die Klassen 1, 2 und LAPL wurde hingegen nicht bekämpft. Außerdem forderte dieser, die Vorschreibung von römisch 40 zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer begründete seine Bescheidbeschwerde im Wesentlichen damit, dass es keine sachliche Rechtfertigung für die Limitierungen gebe, zumal die in der „Rückweisung“ angeführten Behauptungen der ACG unwahr seien. XXXX sei über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers aufgeklärt worden, weshalb die Verlaufskontrolluntersuchung anzuerkennen sei. XXXX seien mangels medizinischer Notwendigkeit nicht weiter aufzutragen.Der Beschwerdeführer begründete seine Bescheidbeschwerde im Wesentlichen damit, dass es keine sachliche Rechtfertigung für die Limitierungen gebe, zumal die in der „Rückweisung“ angeführten Behauptungen der ACG unwahr seien. römisch 40 sei über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers aufgeklärt worden, weshalb die Verlaufskontrolluntersuchung anzuerkennen sei. römisch 40 seien mangels medizinischer Notwendigkeit nicht weiter aufzutragen.
- Am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde vom XXXX und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ).
- Am römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde vom römisch 40 und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 ). Die ACG merkte dabei an, nicht auf die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (fünf Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (fünf Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (fünf Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (fünf Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (zwei Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (zwei Beilagen). Der Beschwerdeführer stellte dabei einen Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX .Der Beschwerdeführer stellte dabei einen Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 .
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (zwei Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (zwei Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Am XXXX legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Streichung der Limitierungen OML und TML aus dem aktuellen Tauglichkeitszeugnis vor.
- Am römisch 40 legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Streichung der Limitierungen OML und TML aus dem aktuellen Tauglichkeitszeugnis vor. Die ACG begründete die Vorlage damit, dass die Zuständigkeit für den gestellten Antrag aufgrund der Vorlage der Bescheidbeschwerde vom XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.Die ACG begründete die Vorlage damit, dass die Zuständigkeit für den gestellten Antrag aufgrund der Vorlage der Bescheidbeschwerde vom römisch 40 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (sieben Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (sieben Beilagen).
- Am XXXX legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Anerkennung der XXXX durch XXXX vom XXXX (richtig: XXXX ) vor.
- Am römisch 40 legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Anerkennung der römisch 40 durch römisch 40 vom römisch 40 (richtig: römisch 40 ) vor. Die ACG begründete die Vorlage damit, dass die Zuständigkeit für den gestellten Antrag aufgrund der Vorlage der Bescheidbeschwerde vom XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.Die ACG begründete die Vorlage damit, dass die Zuständigkeit für den gestellten Antrag aufgrund der Vorlage der Bescheidbeschwerde vom römisch 40 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (sieben Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (sieben Beilagen).
- Mit den Mängelbehebungsaufträgen vom XXXX (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX und GZ. XXXX ) wurde dem Beschwerdeführer jeweils aufgetragen, den beigefügten „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ auszufüllen und entsprechende Belege vorzulegen bzw. sich zusätzlich zur beigelegten Stellungnahme der ACG vom XXXX zu äußern.
- Mit den Mängelbehebungsaufträgen vom römisch 40 (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 und GZ. römisch 40 ) wurde dem Beschwerdeführer jeweils aufgetragen, den beigefügten „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ auszufüllen und entsprechende Belege vorzulegen bzw. sich zusätzlich zur beigelegten Stellungnahme der ACG vom römisch 40 zu äußern.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX Unterlagen zum Mängelbehebungsauftrag (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ).
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 Unterlagen zum Mängelbehebungsauftrag (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 ).
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX Unterlagen zum Mängelbehebungsauftrag (Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX ) und bezog Stellung zur Stellungnahme der ACG vom XXXX .
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 Unterlagen zum Mängelbehebungsauftrag (Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 ) und bezog Stellung zur Stellungnahme der ACG vom römisch 40 .
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Mit Beschluss vom XXXX , GZ. XXXX , entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde vom XXXX (Zurückweisung) und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom XXXX (Abweisung).
- Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 (Zurückweisung) und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom römisch 40 (Abweisung).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (jeweils eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (jeweils eine Beilage).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (fünf Beilagen und zwei Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (fünf Beilagen und zwei Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (vier Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (vier Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am XXXX zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (vier Beilagen).
- Der Beschwerdeführer tätigte am römisch 40 zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (vier Beilagen).
- Mit Parteiengehör vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Bekanntgabe, ob bzw. aus welchen Gründen sich dieser nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom XXXX noch in seinen Rechten als verletzt erachte.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Bekanntgabe, ob bzw. aus welchen Gründen sich dieser nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom römisch 40 noch in seinen Rechten als verletzt erachte.
- Der Beschwerdeführer bezog dazu am XXXX Stellung.
- Der Beschwerdeführer bezog dazu am römisch 40 Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur flugmedizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit dem XXXX über eine Berufspilotenlizenz Flugzeuge – CPL(A).1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit dem römisch 40 über eine Berufspilotenlizenz Flugzeuge – CPL(A). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX , GZ. XXXX , setzte die ACG die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom XXXX , ausgestellt vom flugmedizinischen Sachverständigen XXXX , bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung aus.1.1.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , setzte die ACG die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom römisch 40 , ausgestellt vom flugmedizinischen Sachverständigen römisch 40 , bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung aus. 1.1.
- Am XXXX stellte die flugmedizinische Amtssachverständige XXXX dem Beschwerdeführer ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL, jeweils gültig bis zum XXXX , mit den Auflagen TML ( XXXX ), VDL und OML aus.1.1.
- Am römisch 40 stellte die flugmedizinische Amtssachverständige römisch 40 dem Beschwerdeführer ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL, jeweils gültig bis zum römisch 40 , mit den Auflagen TML ( römisch 40 ), VDL und OML aus. 1.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein weiteres zeitlich befristetes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL mit den Auflagen TML ( XXXX ), VDL und OML vom flugmedizinischen Sachverständigen XXXX erteilt.1.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein weiteres zeitlich befristetes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL mit den Auflagen TML ( römisch 40 ), VDL und OML vom flugmedizinischen Sachverständigen römisch 40 erteilt. 1.1.
- Am XXXX wandte sich der den Beschwerdeführer untersuchende flugmedizinische Sachverständige XXXX an die belangte Behörde mit der Bitte um „Genehmigung zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung ‚VDL‘ und Herausnahme der Einschränkung ‚OML‘, da das rezente XXXX von XXXX , keinerlei Erkrankung XXXX bestätigt“.1.1.
- Am römisch 40 wandte sich der den Beschwerdeführer untersuchende flugmedizinische Sachverständige römisch 40 an die belangte Behörde mit der Bitte um „Genehmigung zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung ‚VDL‘ und Herausnahme der Einschränkung ‚OML‘, da das rezente römisch 40 von römisch 40 , keinerlei Erkrankung römisch 40 bestätigt“. Nachdem die belangte Behörde am XXXX replizierte, dass dem Beschwerdeführer eine flugmedizinische Tauglichkeit ohne Einschränkungen nicht attestiert werden könne, stellte der flugmedizinische Sachverständige dem Beschwerdeführer am XXXX – entsprechend den Vorgaben der belangten Behörde – ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL, jeweils befristet bis zum XXXX , mit den Auflagen TML ( XXXX ), VDL und OML aus.Nachdem die belangte Behörde am römisch 40 replizierte, dass dem Beschwerdeführer eine flugmedizinische Tauglichkeit ohne Einschränkungen nicht attestiert werden könne, stellte der flugmedizinische Sachverständige dem Beschwerdeführer am römisch 40 – entsprechend den Vorgaben der belangten Behörde – ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für die Klassen 1, 2 und LAPL, jeweils befristet bis zum römisch 40 , mit den Auflagen TML ( römisch 40 ), VDL und OML aus. 1.1.
- Der Beschwerdeführer erhob am XXXX Bescheidbeschwerde bei der ACG hinsichtlich der im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis vom XXXX enthaltenen Beschränkungen TML und OML; der Ausspruch über die Flugtauglichkeit für die Klassen 1, 2 und LAPL wurde nicht bekämpft. Außerdem wurde gefordert, die Vorschreibung von XXXX zurückzunehmen.1.1.
- Der Beschwerdeführer erhob am römisch 40 Bescheidbeschwerde bei der ACG hinsichtlich der im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis vom römisch 40 enthaltenen Beschränkungen TML und OML; der Ausspruch über die Flugtauglichkeit für die Klassen 1, 2 und LAPL wurde nicht bekämpft. Außerdem wurde gefordert, die Vorschreibung von römisch 40 zurückzunehmen. 1.1.
- Am XXXX ersuchte der flugmedizinischen Sachverständige XXXX die belangte Behörde um „Prüfung der Erlaubnis zur Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und Herausnahme der Einschränkung ‚OML‘ sowie der Notwendigkeit des Beibringens eines XXXX bei XXXX gemäß dem Gutachten von XXXX .“1.1.
- Am römisch 40 ersuchte der flugmedizinischen Sachverständige römisch 40 die belangte Behörde um „Prüfung der Erlaubnis zur Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und Herausnahme der Einschränkung ‚OML‘ sowie der Notwendigkeit des Beibringens eines römisch 40 bei römisch 40 gemäß dem Gutachten von römisch 40 .“ Nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen teilt die ACG am XXXX mit, dass sich der Befundbericht von XXXX vom XXXX nicht auf die XXXX des Beschwerdeführers beziehe und eine ergänzende Stellungnahme nachzureichen sei, in der auf diesen Punkt explizit eingegangen werde.Nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen teilt die ACG am römisch 40 mit, dass sich der Befundbericht von römisch 40 vom römisch 40 nicht auf die römisch 40 des Beschwerdeführers beziehe und eine ergänzende Stellungnahme nachzureichen sei, in der auf diesen Punkt explizit eingegangen werde. XXXX bestätigte in einer Stellungnahme vom XXXX , dass sämtliche bestehende XXXX (ab Dezember XXXX ) in seine Beurteilung eingeflossen seien. römisch 40 bestätigte in einer Stellungnahme vom römisch 40 , dass sämtliche bestehende römisch 40 (ab Dezember römisch 40 ) in seine Beurteilung eingeflossen seien. 1.1.
- Der Beschwerdeführer gab in seiner Äußerung zum Rechtsschutzinteresse vom XXXX u.a. wie folgt an:1.1.
- Der Beschwerdeführer gab in seiner Äußerung zum Rechtsschutzinteresse vom römisch 40 u.a. wie folgt an: „Im Gegenteil ich habe derzeit gar kein Medical […]“ 1.
- Zu den Antragsvorlagen der ACG 1.2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX leitete die ACG dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Streichung der „Limitierungen OML und TML aus [dem] aktuellen Flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis“ wegen Unzuständigkeit weiter.1.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 leitete die ACG dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Streichung der „Limitierungen OML und TML aus [dem] aktuellen Flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis“ wegen Unzuständigkeit weiter. 1.2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf „Anerkennung der ganz normalen XXXX von XXXX “ wegen Unzuständigkeit vor.1.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die ACG dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf „Anerkennung der ganz normalen römisch 40 von römisch 40 “ wegen Unzuständigkeit vor. 1.
- Zur Verfahrenshilfe 1.3.
- In einer Eingabe vom XXXX führte der Beschwerdeführer u.a. wie folgt aus:1.3.
- In einer Eingabe vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer u.a. wie folgt aus: „Da ich mir einen Anwalt nicht leisten kann, stellte ich ja beim BVwG die Verfahrenshilfe. Siehe Eingabe vom XXXX „Da ich mir einen Anwalt nicht leisten kann, stellte ich ja beim BVwG die Verfahrenshilfe. Siehe Eingabe vom römisch 40 Da die Säumnisbeschwerde und ggstl Beschwerde zusammenhängen - beziehen sich unter anderem beide auf den Bescheid Verfahrensanordnung vom XXXX ( XXXX vom XXXX wesentlich gestützt ist, denke ich sollte die beantragte Verfahrenshilfe beim BVwG genügen.“Da die Säumnisbeschwerde und ggstl Beschwerde zusammenhängen - beziehen sich unter anderem beide auf den Bescheid Verfahrensanordnung vom römisch 40 ( römisch 40 vom römisch 40 wesentlich gestützt ist, denke ich sollte die beantragte Verfahrenshilfe beim BVwG genügen.“ 1.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht deutete diese Ausführungen als eigenständigen Antrag auf Verfahrenshilfe für das Verfahren betreffend die Bescheidbeschwerde vom XXXX und erteilte dem Beschwerdeführer am XXXX – da das Begehren nicht die notwendigen Bestandteile eines Verfahrenshilfeantrages aufwies – einen Verbesserungsauftrag. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ auszufüllen und alle notwendigen Belege zu übersenden.1.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht deutete diese Ausführungen als eigenständigen Antrag auf Verfahrenshilfe für das Verfahren betreffend die Bescheidbeschwerde vom römisch 40 und erteilte dem Beschwerdeführer am römisch 40 – da das Begehren nicht die notwendigen Bestandteile eines Verfahrenshilfeantrages aufwies – einen Verbesserungsauftrag. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ auszufüllen und alle notwendigen Belege zu übersenden. 1.3.
- Das vom Beschwerdeführer daraufhin am XXXX übermittelte ausgefüllte Verfahrenshilfeformular nahm auf das von diesem zur GZ. XXXX geführte Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Bezug.1.3.
- Das vom Beschwerdeführer daraufhin am römisch 40 übermittelte ausgefüllte Verfahrenshilfeformular nahm auf das von diesem zur GZ. römisch 40 geführte Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Bezug.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere aus dem/n zitierten Mandatsbescheid, Tauglichkeitszeugnissen, Rechtsmittel, Schreiben und Anträgen sowie den vom Beschwerdeführer jüngst übersandten Auszügen aus dem EMPIC-System und dem gerichtlichen Protokoll vom XXXX ) und sind unstrittig.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere aus dem/n zitierten Mandatsbescheid, Tauglichkeitszeugnissen, Rechtsmittel, Schreiben und Anträgen sowie den vom Beschwerdeführer jüngst übersandten Auszügen aus dem EMPIC-System und dem gerichtlichen Protokoll vom römisch 40 ) und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens) 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht kommen (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht kommen vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033). In Verfahren, die die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162). 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass fallbezogen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vorliegt: 3.2.
- Gemäß VO (EU) 2018/1139 Anhang IV Pkt. 3.1.
- müssen alle Piloten in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen.3.2.
- Gemäß VO (EU) 2018/1139 Anhang römisch vier Pkt. 3.1.
- müssen alle Piloten in regelmäßigen Abständen ihre flugmedizinische Tauglichkeit für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit nachweisen. Bei einem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, mit der die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich eines untersuchten Piloten bescheinigt wird (VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127). Es ist nach Prüfung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit (bei Nachweis der flugmedizinischen Tauglichkeit) von der für die Ausstellung zuständigen Stelle (flugmedizinische Stelle oder Austro Control) auszustellen. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV MED.A.030 (b) muss ein Bewerber für eine Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) über ein Tauglichkeitszeugnis verfügen, das nach diesem Anhang (Teil-MED) erteilt wurde und für die Rechte geeignet ist, die mit der beantragten Lizenz verbunden sind.Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch vier MED.A.030 (b) muss ein Bewerber für eine Lizenz nach Anhang römisch eins (Teil-FCL) über ein Tauglichkeitszeugnis verfügen, das nach diesem Anhang (Teil-MED) erteilt wurde und für die Rechte geeignet ist, die mit der beantragten Lizenz verbunden sind. Für die Ausübung der mit einer Lizenz für Berufspiloten (CPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV MED.A.030 (c)
(5)ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.Für die Ausübung der mit einer Lizenz für Berufspiloten (CPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch vier MED.A.030 (c)
(5)ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV MED.B.001 (a)
(2)(d)
(1)(iii) darf die Einschränkung OML für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 nur vom medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde ausgetragen werden.Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch vier MED.B.001 (a)
(2)(d)
(1)(iii) darf die Einschränkung OML für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 nur vom medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde ausgetragen werden. Gemäß AMC1 MED.B.001
(2)(i) (d)
(1)sollten bei Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 alle Einschränkungen nur vom medizinischen Gutachter der Genehmigungsbehörde entfernt werden. Gemäß ZPA ACG/MED/01 Pkt. 8.
- hat eine Verweisung zu erfolgen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, von der Behörde z.B. mittels Probandenkommentar festgelegt wurde oder bei Vorliegen von Zweifeln. Sofern aufgrund der vorliegenden medizinischen Konstellation eine Austragung einer Einschränkung erforderlich ist und in diesem Zusammenhang die Verweisung an die Behörde gesetzlich vorgesehen ist, hat gemäß ZPA ACG/MED/01 Pkt. 11.2.
- der AME das jeweilige Procedere (Konsultation bzw. Verweisung) einzuhalten. Der AME hat auch darauf zu achten, dass er berechtigt ist, die konkrete Einschränkung auszutragen oder ob dies der Lizenzbehörde vorbehalten ist. Die endgültige Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit trifft in der Folge der Medical Assessor der Behörde. Im Fall einer positiven Tauglichkeitsbeurteilung kann der Medical Assessor das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis selbst ausstellen oder den Fall an den AME zur Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses überweisen. 3.2.
- Seit dem Mandatsbescheid vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, der für die Ausübung der mit seiner Berufspilotenlizenz Flugzeuge – CPL(A) verbundenen Rechte ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigt, flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse mit Einschränkungen erteilt.3.2.
- Seit dem Mandatsbescheid vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer, der für die Ausübung der mit seiner Berufspilotenlizenz Flugzeuge – CPL(A) verbundenen Rechte ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigt, flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse mit Einschränkungen erteilt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis mit Einschränkungen vom XXXX , das dem Beschwerdeführer von einem flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne der Entscheidung eines flugmedizinischen Amtssachverständigen ausgestellt wurde.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis mit Einschränkungen vom römisch 40 , das dem Beschwerdeführer von einem flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne der Entscheidung eines flugmedizinischen Amtssachverständigen ausgestellt wurde. 3.2.
- Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom XXXX war aufgrund der Beschränkung TML ( XXXX ) bis zum XXXX befristet (vgl. dazu AMC2 MED.B.001: „Die Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist auf die Dauer begrenzt, die auf diesem angegeben ist. Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Datum der ärztlichen Untersuchung. Eine eventuell verbleibende Gültigkeitsdauer des bisherigen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist ungültig. Der Inhaber des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sollte sich auf Anweisung zu einer erneuten Untersuchung vorstellen und alle ärztlichen Empfehlungen befolgen.“) und hat damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens seine Gültigkeit verloren.3.2.
- Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom römisch 40 war aufgrund der Beschränkung TML ( römisch 40 ) bis zum römisch 40 befristet vergleiche dazu AMC2 MED.B.001: „Die Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist auf die Dauer begrenzt, die auf diesem angegeben ist. Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Datum der ärztlichen Untersuchung. Eine eventuell verbleibende Gültigkeitsdauer des bisherigen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist ungültig. Der Inhaber des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sollte sich auf Anweisung zu einer erneuten Untersuchung vorstellen und alle ärztlichen Empfehlungen befolgen.“) und hat damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens seine Gültigkeit verloren. Auch ohne die Beschränkung TML ( XXXX ) – wie vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel angestrebt – wäre das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom XXXX inzwischen nicht mehr gültig (vgl. dazu Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV MED.A.045 (a)
(1)und
(5): „Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Maximalzeitraum von XXXX gültig. Die Gültigkeitsdauer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich aller zugehörigen Untersuchungen oder besonderen Überprüfungen, berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung“).Auch ohne die Beschränkung TML ( römisch 40 ) – wie vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel angestrebt – wäre das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom römisch 40 inzwischen nicht mehr gültig vergleiche dazu Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch vier MED.A.045 (a)
(1)und
(5): „Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Maximalzeitraum von römisch 40 gültig. Die Gültigkeitsdauer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich aller zugehörigen Untersuchungen oder besonderen Überprüfungen, berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung“). Die Gültigkeit des am XXXX ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann nicht ausgedehnt werden. Um das flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für einen weiteren festgelegten Zeitraum nutzen zu können, ist vielmehr eine Verlängerung bzw. Erneuerung zu beantragen.Die Gültigkeit des am römisch 40 ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann nicht ausgedehnt werden. Um das flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für einen weiteren festgelegten Zeitraum nutzen zu können, ist vielmehr eine Verlängerung bzw. Erneuerung zu beantragen. Dementsprechend unterzog sich der Beschwerdeführer auch – wie aus dem Untersuchungsbericht vom XXXX hervorgeht – einer neuerlichen flugmedizinischen Untersuchung und ersuchte der flugmedizinischen Sachverständige XXXX die ACG um „Prüfung der Erlaubnis zur Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und Herausnahme der Einschränkung ‚OML‘ sowie der Notwendigkeit des Beibringens eines XXXX bei keinerlei XXXX gemäß dem Gutachten von XXXX “.Dementsprechend unterzog sich der Beschwerdeführer auch – wie aus dem Untersuchungsbericht vom römisch 40 hervorgeht – einer neuerlichen flugmedizinischen Untersuchung und ersuchte der flugmedizinischen Sachverständige römisch 40 die ACG um „Prüfung der Erlaubnis zur Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und Herausnahme der Einschränkung ‚OML‘ sowie der Notwendigkeit des Beibringens eines römisch 40 bei keinerlei römisch 40 gemäß dem Gutachten von römisch 40 “. Die ACG kann in diesem Verfahren eine andere Beurteilung als in den vorangegangenen Verfahren vornehmen. 3.2.
- Auf Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht gestand der Beschwerdeführer am XXXX selbst zu, derzeit über kein (gültiges) flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis zu verfügen.3.2.
- Auf Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht gestand der Beschwerdeführer am römisch 40 selbst zu, derzeit über kein (gültiges) flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis zu verfügen. 3.2.
- Aus dem Vorherstehenden folgt, dass sich auch im Falle eines stattgebenden Erkenntnisses an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts ändern würde, weil eine weitere Nutzung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom XXXX ohnehin nicht mehr möglich wäre. Es ist auch nichts ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass das flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom XXXX nachteilige Wirkungen für den Beschwerdeführer entfalten könnte.3.2.
- Aus dem Vorherstehenden folgt, dass sich auch im Falle eines stattgebenden Erkenntnisses an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts ändern würde, weil eine weitere Nutzung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom römisch 40 ohnehin nicht mehr möglich wäre. Es ist auch nichts ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass das flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom römisch 40 nachteilige Wirkungen für den Beschwerdeführer entfalten könnte. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung der Höchstgerichte, die beispielsweise den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erlöschen einer Lenkerberechtigung [VwGH 23.04.1996, 95/11/0188], einer wasserrechtlichen Bewilligung [VfSlg 20.158/2017] oder einer Rodungsbewilligung [VwGH 30.06.2004, 2004/04/0028] annimmt).Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung der Höchstgerichte, die beispielsweise den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erlöschen einer Lenkerberechtigung [VwGH 23.04.1996, 95/11/0188], einer wasserrechtlichen Bewilligung [VfSlg 20.158/2017] oder einer Rodungsbewilligung [VwGH 30.06.2004, 2004/04/0028] annimmt). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt A) I.).Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt A) römisch eins.). 3.
- Von einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aufgrund des unstrittigen und klaren Sachverhalts abgesehen werden. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Darüber hinaus ist der Fall der Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung erlaubt.3.
- Von einer mündlichen Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des unstrittigen und klaren Sachverhalts abgesehen werden. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Darüber hinaus ist der Fall der Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar, für den Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG den Entfall der Verhandlung erlaubt. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Zurückweisung der Anträge auf Streichung der Beschränkungen und auf Anerkennung der XXXX )Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Zurückweisung der Anträge auf Streichung der Beschränkungen und auf Anerkennung der römisch 40 ) 3.
- Die ACG übermittelte am XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Streichung der „Limitierungen OML und TML aus [dem] aktuellen Flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis“ und am XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf „Anerkennung der ganz normalen XXXX von XXXX “ an das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit der Begründung, dass aufgrund der Vorlage der Bescheidbeschwerde vom XXXX die Zuständigkeit für die gestellten Anträge auf das Gericht übergegangen sei.3.
- Die ACG übermittelte am römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Streichung der „Limitierungen OML und TML aus [dem] aktuellen Flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis“ und am römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf „Anerkennung der ganz normalen römisch 40 von römisch 40 “ an das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit der Begründung, dass aufgrund der Vorlage der Bescheidbeschwerde vom römisch 40 die Zuständigkeit für die gestellten Anträge auf das Gericht übergegangen sei. 3.
- Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes war dieses Vorgehen nicht zulässig: 3.5.
- Die beiden Anträge begehrten zwar dieselbe Angelegenheit wie der dem (damals noch nicht eingestellten) Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag, die Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkte jedoch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die an die erste Instanz gestellten Anträge; diese verblieb vielmehr bei der ACG. Die ACG war als erstinstanzliche Behörde freilich nicht befugt, so lange die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, neuerlich in derselben Sache eine Entscheidung zu treffen. Die Anträge wären aber dennoch einer Erledigung – und zwar einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (vgl. dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 AVG, Rz 39, und die höchstgerichtliche Judikatur wie z.B. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079; 21.10.2009, 2009/06/0165) – zuzuführen und nicht an das Bundesverwaltungsgericht, das als Rechtsmittelbehörde keine erstmalige Entscheidung treffen darf, andernfalls dem Beschwerdeführer eine Rechtsschutzinstanz genommen werden würde, weiterzuleiten gewesen.Die ACG war als erstinstanzliche Behörde freilich nicht befugt, so lange die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, neuerlich in derselben Sache eine Entscheidung zu treffen. Die Anträge wären aber dennoch einer Erledigung – und zwar einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache vergleiche dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 68, AVG, Rz 39, und die höchstgerichtliche Judikatur wie z.B. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079; 21.10.2009, 2009/06/0165) – zuzuführen und nicht an das Bundesverwaltungsgericht, das als Rechtsmittelbehörde keine erstmalige Entscheidung treffen darf, andernfalls dem Beschwerdeführer eine Rechtsschutzinstanz genommen werden würde, weiterzuleiten gewesen. 3.5.
- Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, über die beiden Anträge (auch nach Einstellung des Beschwerdeverfahrens) zu entscheiden, sind diese zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkte A) II. und A) III.).Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkte A) römisch zwei. und A) römisch drei.). Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenshilfe)Zu Spruchpunkt römisch vier. (Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenshilfe) 3.
- Vorangestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom XXXX nicht explizit Verfahrenshilfe für das Verfahren betreffend die Bescheidbeschwerde vom XXXX beantragte, das Bundesverwaltungsgericht seine Ausführungen jedoch zu seinen Gunsten dahingehend deutete, dass er auch für dieses Beschwerdeverfahren um Begünstigungen zur Rechtsverfolgung ansuchte.3.
- Vorangestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom römisch 40 nicht explizit Verfahrenshilfe für das Verfahren betreffend die Bescheidbeschwerde vom römisch 40 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht seine Ausführungen jedoch zu seinen Gunsten dahingehend deutete, dass er auch für dieses Beschwerdeverfahren um Begünstigungen zur Rechtsverfolgung ansuchte. 3.
- Gemäß § 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.
- Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, erster Satz VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Eine auf § 8a VwGVG fußende Gewährung von Verfahrenshilfe setzt damit voraus, dass diese aufgrund des Art
- Abs 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, wobei einzelfallbezogen die Rechtssache betreffend die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien sowie die Erfolgsaussichten und eine allfällige offenkundige Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und die Person der Parteien betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden in die Beurteilung einzufließen haben (Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 8a VwGVG, Rz 3).Eine auf Paragraph 8 a, VwGVG fußende Gewährung von Verfahrenshilfe setzt damit voraus, dass diese aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, wobei einzelfallbezogen die Rechtssache betreffend die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien sowie die Erfolgsaussichten und eine allfällige offenkundige Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und die Person der Parteien betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden in die Beurteilung einzufließen haben (Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 3). 3.
- Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen.3.
- Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen. Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 ZPO eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen. 3.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht den notwendigen Antragsinhalt auf: 3.9.
- Dem Antrag auf Verfahrenshilfe vom XXXX war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen.3.9.
- Dem Antrag auf Verfahrenshilfe vom römisch 40 war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Das Fehlen eines Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/04/0095).Das Fehlen eines Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/04/0095). Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer daher im Rahmen des Verbesserungsauftrags vom XXXX aufgetragen, diesen Mangel zu beseitigen, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse. Gleichzeitig wurde ihm das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt für das Vermögenbekenntnis (auch abrufbar auf der Website des Bundesverwaltungsgerichtes) zugestellt.Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer daher im Rahmen des Verbesserungsauftrags vom römisch 40 aufgetragen, diesen Mangel zu beseitigen, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse. Gleichzeitig wurde ihm das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt für das Vermögenbekenntnis (auch abrufbar auf der Website des Bundesverwaltungsgerichtes) zugestellt. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nach: Er übermittelte zwar ein ausgefülltes, für das Vermögensbekenntnis zu verwendendes Formblatt, dieses bezog sich aber ausdrücklich auf ein anderes vom Beschwerdeführer geführtes Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. die Angaben unter „Dazu mache ich folgende Angaben“) und konnte daher nicht berücksichtigt werden (Verfahrenshilfe bezieht sich stets nur auf ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren, vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 8a VwGVG, Rz 12).Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nach: Er übermittelte zwar ein ausgefülltes, für das Vermögensbekenntnis zu verwendendes Formblatt, dieses bezog sich aber ausdrücklich auf ein anderes vom Beschwerdeführer geführtes Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche die Angaben unter „Dazu mache ich folgende Angaben“) und konnte daher nicht berücksichtigt werden (Verfahrenshilfe bezieht sich stets nur auf ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren, vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 12). 3.9.
- Bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages, ist ein Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen (VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt A) IV.).Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt A) römisch vier.). 3.
- Selbst bei Berücksichtigung der nachgesendeten Unterlagen (als „Kopie des betreffenden Bescheides“ war das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom XXXX beigelegt) wäre der Antrag auf Verfahrenshilfe nicht mit Erfolg beschieden:3.
- Selbst bei Berücksichtigung der nachgesendeten Unterlagen (als „Kopie des betreffenden Bescheides“ war das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom römisch 40 beigelegt) wäre der Antrag auf Verfahrenshilfe nicht mit Erfolg beschieden: 3.10.
- Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist, oder, ob die wirtschaftliche Bedürftigkeit gegeben ist, würde der Antrag auf Verfahrenshilfe schon aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten scheitern.3.10.
- Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist, oder, ob die wirtschaftliche Bedürftigkeit gegeben ist, würde der Antrag auf Verfahrenshilfe schon aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten scheitern. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen; ob die antragstellende Person selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 17). Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Vorlageantrages Wie aus § 15 erster Satz VwGVG hervorgeht, ist u.a. eine Voraussetzung für einen Vorlageantrag, dass eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde erging.Wie aus Paragraph 15, erster Satz VwGVG hervorgeht, ist u.a. eine Voraussetzung für einen Vorlageantrag, dass eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde erging. Im vorliegenden Fall gab es keine Beschwerdevorentscheidung. Die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Vorlageantrages würde daher infolge Aussichtslosigkeit nicht in Betracht kommen. Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme Wie aus § 69 AVG hervorgeht, ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass das Verfahren bereits durch Bescheid abgeschlossen und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht (mehr) zulässig ist sowie ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.Wie aus Paragraph 69, AVG hervorgeht, ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass das Verfahren bereits durch Bescheid abgeschlossen und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht (mehr) zulässig ist sowie ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Im vorliegenden Fall stand dem Beschwerdeführer noch ein Rechtsmittel offen. Zudem war kein Wiederaufnahmegrund gegeben. Die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages würde daher infolge Aussichtslosigkeit nicht in Betracht kommen. Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wie aus § 71 AVG hervorgeht, ist u.a. eine Voraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Partei durch das Versäumen einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet.Wie aus Paragraph 71, AVG hervorgeht, ist u.a. eine Voraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Partei durch das Versäumen einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet. Im vorliegenden Fall versäumte der Beschwerdeführer keine Frist oder mündliche Verhandlung; er erlitt daher auch keinen Rechtsnachteil. Die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages würde daher infolge Aussichtslosigkeit nicht in Betracht kommen. Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zur Vertretung bei der Verhandlung Der Beschwerdeführer erhob eine den Formvorschriften entsprechende und ausreichend begründete Bescheidbeschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht kann ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel objektiv erkennen, dass kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr gegeben ist. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom XXXX gehört nicht mehr zum Rechtsbestand und zeitigt keine Auswirkungen auf den Beschwerdeführer.Das Bundesverwaltungsgericht kann ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel objektiv erkennen, dass kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr gegeben ist. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vom römisch 40 gehört nicht mehr zum Rechtsbestand und zeitigt keine Auswirkungen auf den Beschwerdeführer. Die Gewährung von Verfahrenshilfe für Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zur Vertretung bei der Verhandlung würde daher infolge Aussichtslosigkeit nicht in Betracht kommen. Zu B) Zu Spruchpunkt I. (Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A) I.)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins.) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird den unter A) zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Zu den Spruchpunkten II. und III. (Unzulässigkeit der Revision gegen die Spruchpunkt A) II. und A) III.)Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Unzulässigkeit der Revision gegen die Spruchpunkt A) römisch zwei. und A) römisch drei.) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird den unter A) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Zu Spruchpunkt IV. (Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A) IV.)Zu Spruchpunkt römisch vier. (Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A) römisch vier.) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird den unter A) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2247679.2.00