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{'item': 'W157 2259620-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW157 2259620-1 Spruch, W157 2259620-1/7E W157 2262412-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und gab eine im Haushalt lebende Person ( XXXX ) bekannt.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und gab eine im Haushalt lebende Person ( römisch 40 ) bekannt. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin (mit der handschriftlichen Notiz „IDENTADRESSE XXXX “) und der im Haushalt lebenden Person; Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin (mit der handschriftlichen Notiz „IDENTADRESSE römisch 40 “) und der im Haushalt lebenden Person; ● Kontoauszüge (Pflegegeld der Beschwerdeführerin) vom XXXX ; Kontoauszüge (Pflegegeld der Beschwerdeführerin) vom römisch 40 ; ● XXXX -Schreiben zur Rentenanpassung der im Haushalt lebenden Person vom XXXX ; römisch 40 -Schreiben zur Rentenanpassung der im Haushalt lebenden Person vom römisch 40 ; ● PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Berufsunfähigkeits- und Witwenpension) der im Haushalt lebenden Person vom XXXX ; PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Berufsunfähigkeits- und Witwenpension) der im Haushalt lebenden Person vom römisch 40 ; ● Behindertenpass und Parkausweis der Beschwerdeführerin.
  3. Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin fehlen würden.
  4. Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin fehlen würden.
  5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung vom XXXX .
  6. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am römisch 40 ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung vom römisch 40 .
  7. Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde in der Folge am XXXX ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.497,15).
  8. Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde in der Folge am römisch 40 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.497,15).
  9. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
  10. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige; da keine Abzugsposten geltend gemacht worden seien, bleibe die Richtsatzüberschreitung aufrecht. Dem Bescheid war eine die unter Pkt. I.
  11. genannte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
  12. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige; da keine Abzugsposten geltend gemacht worden seien, bleibe die Richtsatzüberschreitung aufrecht. Dem Bescheid war eine die unter Pkt. römisch eins.
  13. genannte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.
  16. Gegen diese Bescheide richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils XXXX , in denen die Beschwerdeführerin mitteilte, dass, solange die zweimal verschickten Unterlagen nicht ordnungsgemäß von der belangten Behörde bearbeitet werden würden, sie sich der Zahlung der Gebühren verweigern würde. Darüber hinaus sei seltsam, dass ihre Mutter gebührenbefreit werde und sie sich anmelden solle, um ordnungsgemäß befreit zu werden.
  17. Gegen diese Bescheide richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils römisch 40 , in denen die Beschwerdeführerin mitteilte, dass, solange die zweimal verschickten Unterlagen nicht ordnungsgemäß von der belangten Behörde bearbeitet werden würden, sie sich der Zahlung der Gebühren verweigern würde. Darüber hinaus sei seltsam, dass ihre Mutter gebührenbefreit werde und sie sich anmelden solle, um ordnungsgemäß befreit zu werden.
  18. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
  19. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
  20. Am XXXX nahm die belangte Behörde zur Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter gebührenbefreit werde und sie sich anmelden solle, Stellung.
  21. Am römisch 40 nahm die belangte Behörde zur Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter gebührenbefreit werde und sie sich anmelden solle, Stellung.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am XXXX auf, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen sowie abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Darüber hinaus wurde dieser die Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX zu äußern.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am römisch 40 auf, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen sowie abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Darüber hinaus wurde dieser die Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 zu äußern.
  24. Die Beschwerdeführerin übermittelte am XXXX folgende Unterlagen:
  25. Die Beschwerdeführerin übermittelte am römisch 40 folgende Unterlagen: ● Patientenbrief der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Patientenbrief der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Behindertenpass der Beschwerdeführerin; ● XXXX -Schreiben vom XXXX ; römisch 40 -Schreiben vom römisch 40 ; ● XXXX -Schreiben vom XXXX ; römisch 40 -Schreiben vom römisch 40 ; ● PVA-Schreiben (Darlehen für PKW) samt Erklärung der Beschwerdeführerin vom XXXX ; PVA-Schreiben (Darlehen für PKW) samt Erklärung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● PVA-Schreiben (PKW-Umbau) vom XXXX ; PVA-Schreiben (PKW-Umbau) vom römisch 40 ; ● diverse Kontoauszüge (Autoversicherung, Fernwärme, Energie, Miete und Garagenplatz); ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom XXXX . Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen 1.
  27. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein.1.
  28. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein. 1.
  29. Die Beschwerdeführerin lebt mit einer weiteren Person ( XXXX ) im gemeinsamen Haushalt.1.
  30. Die Beschwerdeführerin lebt mit einer weiteren Person ( römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt. 1.
  31. Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich ein Gehalt iHv EUR 1.666,89 (seit XXXX : EUR 2.213,23) und ein Pflegegeld der Stufe 2.1.
  32. Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich ein Gehalt iHv EUR 1.666,89 (seit römisch 40 : EUR 2.213,23) und ein Pflegegeld der Stufe
  33. XXXX bekommt monatlich eine Berufsunfähigkeitspension iHv EUR 535,00 (Leistung iHv EUR 581,17 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 46,17), eine Witwenpension iHv EUR 923,03 (Leistung iHv EUR 1.087,66 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 55,47 und der Lohnsteuer iHv EUR 108,50) und eine deutsche Rente iHv EUR 332,
  34. römisch 40 bekommt monatlich eine Berufsunfähigkeitspension iHv EUR 535,00 (Leistung iHv EUR 581,17 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 46,17), eine Witwenpension iHv EUR 923,03 (Leistung iHv EUR 1.087,66 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 55,47 und der Lohnsteuer iHv EUR 108,50) und eine deutsche Rente iHv EUR 332,
  35. 1.
  36. Die Beschwerdeführerin hat monatlich außergewöhnliche Belastungen iHv EUR 328,27 (EUR 2.280,00 [Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung] plus EUR 1.659,22 [Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen] durch 12 Monate). 1.
  37. Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum belaufen sich auf EUR 636,
  38. 1.
  39. Die Beschwerdeführerin machte keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend.
  40. Beweiswürdigung Die Feststellungen, insbesondere zum Einkommen der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Person sowie dem Wohnungsaufwand und den außergewöhnlichen Belastungen, beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass diese – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – keinen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
  41. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  42. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  43. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  44. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6. […]Paragraph 6, […]
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.
  1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
  3. […]Paragraph 2, […]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus: […]
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […] Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ 3.1.
  1. Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 233/2022, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ 3.1.
  1. Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
  2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; […]
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. […]“ 3.
  1. Zum einen enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
  2. Zum einen enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezuges einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen.Zum anderen enthält Paragraph 4, Absatz 2, FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezuges einer der in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen. Die belangte Behörde hat zunächst zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG überschreitet.Die belangte Behörde hat zunächst zu prüfen, ob eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG überschreitet. 3.
  3. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer eines Pflegegeldes). Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, ist Folgendes festzuhalten: 3.3.
  4. Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für zwei Personen im Jahr XXXX EUR 1.820,80 bzw. im Jahr XXXX EUR 1.961.75.3.3.
  5. Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für zwei Personen im Jahr römisch 40 EUR 1.820,80 bzw. im Jahr römisch 40 EUR 1.961.
  6. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Davon kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.Davon kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn diese entsprechend belegt werden.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn diese entsprechend belegt werden. 3.3.
  7. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: ANTRAGSTELLER/IN XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 seit XXXX seit römisch 40 XXXX römisch 40 Einkünfte Gehalt € 1.666,89 2.213,23 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) XXXX römisch 40 Einkünfte Berufsunfähigkeitspension € 535,00 535,00 monatl. Witwenpension € 923,03 923,03 monatl. deutsche Rente € 332,37 332,37 monatl. Summe der Einkünfte € 3.457,29 4.003,63 monatl. Sonstige Abzüge Miete € -636,10 -636,10 monatl. außergewöhnliche Belastungen ( XXXX )außergewöhnliche Belastungen ( römisch 40 ) € -328,27 -328,27 monatl. Summe der Abzüge € -964,37 -964,37 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.492,92 3.039,26 monatl. Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € -1.820,80 -1.961,75 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 672,12 1.077,51 monatl. Nächstmöglicher Befreiungs- bzw. Zuschusszeitpunkt Da eine eine Gebührenbefreiung bzw. eine Zuschussleistung am XXXX beantragt wurde, war der nächstmögliche Befreiungs- bzw. Zuschusszeitpunkt der Monat XXXX .Da eine eine Gebührenbefreiung bzw. eine Zuschussleistung am römisch 40 beantragt wurde, war der nächstmögliche Befreiungs- bzw. Zuschusszeitpunkt der Monat römisch 40 . Summe der Einkünfte Es sind das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin (Gehalt iHv EUR 1.666,89 [ XXXX ] bzw. EUR 2.213,23 [ XXXX ]) und das monatliche Einkommen der XXXX (Berufsunfähigkeitspension iHv EUR 535,00 und Witwenpension iHv EUR 923,03 und deutsche Rente iHv EUR 332,37) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 3.457,29 ( XXXX ) bzw. EUR 4.003,63 ( XXXX ) ergibt.Es sind das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin (Gehalt iHv EUR 1.666,89 [ römisch 40 ] bzw. EUR 2.213,23 [ römisch 40 ]) und das monatliche Einkommen der römisch 40 (Berufsunfähigkeitspension iHv EUR 535,00 und Witwenpension iHv EUR 923,03 und deutsche Rente iHv EUR 332,37) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 3.457,29 ( römisch 40 ) bzw. EUR 4.003,63 ( römisch 40 ) ergibt. Beim Pflegegeld handelt es sich um ein nicht anzurechnendes Einkommen, weshalb die Pflegegelder der Beschwerdeführerin und der XXXX nicht in den Berechnungen zu berücksichtigen ist.Beim Pflegegeld handelt es sich um ein nicht anzurechnendes Einkommen, weshalb die Pflegegelder der Beschwerdeführerin und der römisch 40 nicht in den Berechnungen zu berücksichtigen ist. Summe der Abzüge Davon sind der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten iHv EUR 636,10 abzuziehen. Die in diesem Kontext von der Beschwerdeführerin zusätzlich vorgelegten monatlichen Kosten für den Garagenplatz zählen weder zum Nettomietzins, noch fallen diese unter den Begriff der taxativ aufgezählten Betriebskosten nach § 21 Abs. 1 MRG und können aus diesem Grund nicht in Abzug gebracht werden.Die in diesem Kontext von der Beschwerdeführerin zusätzlich vorgelegten monatlichen Kosten für den Garagenplatz zählen weder zum Nettomietzins, noch fallen diese unter den Begriff der taxativ aufgezählten Betriebskosten nach Paragraph 21, Absatz eins, MRG und können aus diesem Grund nicht in Abzug gebracht werden. Weiters sind die monatlichen außergewöhnlichen Belastungen der Beschwerdeführerin iHv EUR 328,27 vom Haushalts-Nettoeinkommen zu subtrahieren. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführerin noch monatliche Ausgaben wie eine Kreditrückzahlung für ihr behindertengerechtes Fahrzeug, eine Autoversicherung sowie Rechnungen für Strom und Fernwärme in Abzug gebracht wissen will, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der Leistungen in § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, die nicht zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen sind, ist taxativ, sodass die diesbezüglichen belegten Verpflichtungen mangels expliziter Anführung nicht zu einer Reduktion des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens führen können.Soweit die Beschwerdeführerin noch monatliche Ausgaben wie eine Kreditrückzahlung für ihr behindertengerechtes Fahrzeug, eine Autoversicherung sowie Rechnungen für Strom und Fernwärme in Abzug gebracht wissen will, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der Leistungen in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, die nicht zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen sind, ist taxativ, sodass die diesbezüglichen belegten Verpflichtungen mangels expliziter Anführung nicht zu einer Reduktion des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens führen können. Insgesamt ergibt sich sohin eine Summe der Abzüge iHv EUR 964,
  8. Richtsatzüberschreitung Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin wies damit von XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 672,12 und seit XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.077,51 aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin wies damit von römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 672,12 und seit römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.077,51 aus. 3.
  9. Da das Haushalts-Nettoeinkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt lag bzw. liegt, ist die Zuerkennung einer Befreiung für die Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen nicht zulässig. 3.
  10. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde, ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren gemäß § 72 Abs. 2 EAG iVm § 6 Abs. 1 RGG das AVG und somit auch § 45 Abs. 3 AVG, in dem den Parteien das Recht auf Parteiengehör garantiert wird, anzuwenden. Indem die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag absprach, ohne die Beschwerdeführerin zuvor über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert und dieser vor Erlassung des abweisenden Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme geboten zu haben, verletzte diese ihr Recht auf Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin erlangte jedoch durch die Begründung des Bescheides Kenntnis vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und hatte durch die Erhebung der Beschwerde die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, wodurch der dem Bescheid anhaftende Mangel geheilt wurde.3.
  11. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde, ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG und somit auch Paragraph 45, Absatz 3, AVG, in dem den Parteien das Recht auf Parteiengehör garantiert wird, anzuwenden. Indem die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag absprach, ohne die Beschwerdeführerin zuvor über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert und dieser vor Erlassung des abweisenden Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme geboten zu haben, verletzte diese ihr Recht auf Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin erlangte jedoch durch die Begründung des Bescheides Kenntnis vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und hatte durch die Erhebung der Beschwerde die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, wodurch der dem Bescheid anhaftende Mangel geheilt wurde. Da, wie zuvor dargelegt, bei der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vorlagen bzw. vorliegen, scheidet auch eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages aus, die an die Zugehörigkeit zu dem nach § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigten Personenkreis anknüpfen (d.h., es wird eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Haushalts-Nettoeinkommen vorausgesetzt).Da, wie zuvor dargelegt, bei der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vorlagen bzw. vorliegen, scheidet auch eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages aus, die an die Zugehörigkeit zu dem nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG anspruchsberechtigten Personenkreis anknüpfen (d.h., es wird eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Haushalts-Nettoeinkommen vorausgesetzt). 3.
  12. Aus dem Vorherstehenden folgt, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin abzuweisen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
  13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.
  14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. 3.
  15. Abschließend wird dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass man über SAT keinen ORF empfangen könne, mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage der Gebührenpflicht vor Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht, zu klären ist (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242), Folgendes entgegnet: § 2 Abs. 1 RGG lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“Paragraph 2, Absatz eins, RGG lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“ Entscheidend für die Entrichtung der Gebühr ist somit, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort des Rundfunkteilnehmers betrieben wird oder doch zumindest betriebsbereit gehalten wird. Dass die Beschwerdeführerin eine Rundfunkempfangseinrichtung nicht zumindest betriebsbereit halten würde, trug diese nicht vor. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, falls sie tatsächlich über keine prinzipiell betriebsbereiten Rundfunkempfangseinrichtungen verfügen bzw. diese nicht betriebsbereit halten würde, einerseits den verfahrenseinleitenden Antrag nicht gestellt bzw. andererseits die Beendigung des Betriebs der Rundfunkempfangseinrichtungen der belangten Behörde bereits bekanntgegeben hätte. Im vorliegenden Fall kamen keine Hinweise hervor, dass eine Abmeldung zum Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht beachtet worden wäre – weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde – wurde ein entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführerin erstattet. Gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014, der im Beschwerdefall weiter anzuwenden ist, weil die verfassungsgerichtlichen Aufhebungen erst mit Ablauf des 31.12.2023 wirksam werden und gegenständlich kein Anlassfall vorliegt, ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des ORF gemäß § 3 Abs. 1 RGG terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,, der im Beschwerdefall weiter anzuwenden ist, weil die verfassungsgerichtlichen Aufhebungen erst mit Ablauf des 31.12.2023 wirksam werden und gegenständlich kein Anlassfall vorliegt, ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des ORF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu, dass das Programmentgelt entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den bei der Interpretation berücksichtigten Erläuterungen des Initiativantrags) – anders als nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr. 126/2011 – keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen darstellt. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes begründet (VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0018).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu, dass das Programmentgelt entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den bei der Interpretation berücksichtigten Erläuterungen des Initiativantrags) – anders als nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011, – keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen darstellt. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes begründet (VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0018). Dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Programmen des ORF gar nicht versorgt werden würde, wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Zu B) 3.
  16. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  17. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird der unter A) zitierten höchstgerichtlichen Judikatur bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2259620.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.