RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW157 2266104-2 Spruch, W157 2266104-1/3E W157 2266104-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt drei weitere Personen ( XXXX ) leben würden.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt drei weitere Personen ( römisch 40 ) leben würden. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen vom XXXX ; Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen vom römisch 40 ; ● Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen XXXX ; Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen römisch 40 ; ● Tonaudiogramm des Beschwerdeführers vom XXXX ; Tonaudiogramm des Beschwerdeführers vom römisch 40 ; ● Sachverständigengutachten des Beschwerdeführers (Begutachtung vom XXXX ); Sachverständigengutachten des Beschwerdeführers (Begutachtung vom römisch 40 ); ● Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der im Haushalt lebenden Personen; ● Nettoabrechnung des XXXX vom XXXX ; Nettoabrechnung des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der XXXX vom XXXX ; Lohn-/Gehaltsabrechnung der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Verständigung über die Leistungshöhe (Erwerbsunfähigkeitspension) des Beschwerdeführers vom XXXX ; Verständigung über die Leistungshöhe (Erwerbsunfähigkeitspension) des Beschwerdeführers vom römisch 40 ; ● Bescheid über die Ausstellung eines Behindertenpasses des Beschwerdeführers (40 %-ige Behinderung) vom XXXX ; Bescheid über die Ausstellung eines Behindertenpasses des Beschwerdeführers (40 %-ige Behinderung) vom römisch 40 ; ● Parteiengehör zur Ausstellung eines Behindertenpasses der XXXX (80 %-ige Behinderung). Parteiengehör zur Ausstellung eines Behindertenpasses der römisch 40 (80 %-ige Behinderung).
- Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Er wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 3.305,34).
- Zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Er wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 3.305,34).
- Ebenfalls am XXXX richtete die belangte Behörde hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, weil er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.
- Ebenfalls am römisch 40 richtete die belangte Behörde hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, weil er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.
- Der Beschwerdeführer brachte hierauf keine weiteren Unterlagen zur Vorlage.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war erneut die unter Pkt. I.
- angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 3.305,34).
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war erneut die unter Pkt. römisch eins.
- angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 3.305,34).
- Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbetrages mit der Begründung ab, dass die notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
- Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbetrages mit der Begründung ab, dass die notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
- Gegen diese Entscheidungen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass ein Fehler beim Haushalts-Nettoeinkommen unterlaufen sei. Im Gehalt von XXXX sei die Urlaubszulage enthalten. Darüber hinaus sei wegen der Hörbehinderung des Beschwerdeführers um eine Befreiung angesucht worden, auf die im Bescheid überhaupt nicht eingegangen worden sei.
- Gegen diese Entscheidungen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils römisch 40 , in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass ein Fehler beim Haushalts-Nettoeinkommen unterlaufen sei. Im Gehalt von römisch 40 sei die Urlaubszulage enthalten. Darüber hinaus sei wegen der Hörbehinderung des Beschwerdeführers um eine Befreiung angesucht worden, auf die im Bescheid überhaupt nicht eingegangen worden sei. Dem Rechtsmittel waren die unter Pkt. I.
- angeführten Unterlagen angefügt.Dem Rechtsmittel waren die unter Pkt. römisch eins.
- angeführten Unterlagen angefügt.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch nach Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Angaben und Unterlagen eine Richtsatzüberschreitung bestehe.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch nach Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Angaben und Unterlagen eine Richtsatzüberschreitung bestehe.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am XXXX auf, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen sowie abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am römisch 40 auf, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen sowie abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.
- Bis dato langten beim Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Unterlagen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein.1.
- Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein. 1.
- Der Beschwerdeführer wohnt mit drei weiteren Personen ( XXXX ) im gemeinsamen Haushalt.1.
- Der Beschwerdeführer wohnt mit drei weiteren Personen ( römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist schwer hörbehindert und bekommt monatlich eine Berufsunfähigkeitspension iHv EUR 1.624,86 (Leistung iHv EUR 1.935,16 zuzüglich Kinderzuschuss iHv EUR 58,14 und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 101,66 sowie der Lohnsteuer iHV EUR 266,78). XXXX bezieht monatlich ein Gehalt iHv EUR 1.548,
- römisch 40 bezieht monatlich ein Gehalt iHv EUR 1.548,
- XXXX erhält monatlich einen Lohn iHv EUR 1.784,87 (Grundlohn iHv EUR 2.020,70 plus Schmutzzulage iHv EUR 78,66 und abzüglich gesetzlicher Abzüge [Sozialversicherung iHv EUR 252,00 und Lohnsteuer iHv EUR 50,99] sowie sonstiger Abzüge iHv EUR 11,50). römisch 40 erhält monatlich einen Lohn iHv EUR 1.784,87 (Grundlohn iHv EUR 2.020,70 plus Schmutzzulage iHv EUR 78,66 und abzüglich gesetzlicher Abzüge [Sozialversicherung iHv EUR 252,00 und Lohnsteuer iHv EUR 50,99] sowie sonstiger Abzüge iHv EUR 11,50). XXXX hat kein eigenes Einkommen. römisch 40 hat kein eigenes Einkommen. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. Der Beschwerdeführer machte keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen, insbesondere zum Einkommen des Beschwerdeführers und der mit ihm im Haushalt lebenden Personen, beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuerbescheid, noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6. […]Paragraph 6, […]
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: […] 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; […] wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. […]“ 3.1.
- Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 233/2022, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ 3.1.
- Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; […]
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. […]“ 3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erbringen. Die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen bzw. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erbringen. Die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird bzw. Gehörlosigkeit oder eine schwere Hörbehinderung nach § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a) Fernmeldegebührenordnung vorliegt, und zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung überschreitet.Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird bzw. Gehörlosigkeit oder eine schwere Hörbehinderung nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) Fernmeldegebührenordnung vorliegt, und zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung überschreitet. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. 3.
- Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen zweier Anspruchsgrundlagen nach (schwere Hörbehinderung und Bezug einer Pension). Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, ist Folgendes festzuhalten: 3.3.
- Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für vier Personen im Jahr XXXX EUR 2.176,96 bzw. beträgt im Jahr XXXX EUR 2.345,49.3.3.
- Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für vier Personen im Jahr römisch 40 EUR 2.176,96 bzw. beträgt im Jahr römisch 40 EUR 2.345,
- Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Davon kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.Davon kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn diese entsprechend belegt werden.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn diese entsprechend belegt werden. 3.3.
- Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: ANTRAGSTELLER/IN XXXX römisch 40 seit XXXX seit römisch 40 XXXX römisch 40 Einkünfte Berufsunfähigkeitspension € 1.624,86 1.624,86 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) XXXX römisch 40 Einkünfte Gehalt € 1.548,02 1.548,02 monatl. XXXX römisch 40 Einkünfte Lohn € 1.784,87 1.784,87 monatl. XXXX römisch 40 Summe der Einkünfte € 4.957,75 4.957,75 monatl. Sonstige Abzüge Wohnaufwand (Pauschalbetrag) € -140,00 -140,00 monatl. Summe der Abzüge € -140,00 -140,00 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 4.817,75 4.817,75 monatl. Richtsatz für 4 Haushaltsmitglieder € -2.176,96 -2.345,49 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 2.640,79 2.472,26 monatl. Nächstmöglicher Befreiungszeitpunkt Da eine eine Befreiung am XXXX beantragt wurde, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt XXXX .Da eine eine Befreiung am römisch 40 beantragt wurde, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt römisch 40 . Summe der Einkünfte Es sind das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (Berufsunfähigkeitspension iHv EUR 1.624,86), das monatliche Einkommen der XXXX (Gehalt iHv EUR 1.548,02) und das monatliche Einkommen des XXXX (Lohn iHv EUR 1.784,87) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 4.957,75 ergibt.Es sind das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (Berufsunfähigkeitspension iHv EUR 1.624,86), das monatliche Einkommen der römisch 40 (Gehalt iHv EUR 1.548,02) und das monatliche Einkommen des römisch 40 (Lohn iHv EUR 1.784,87) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 4.957,75 ergibt. Summe der Abzüge Davon ist – mangels eines Nachweises für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen – der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Anerkannte außergewöhnliche Belastungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurde nicht vorgebracht. Sohin ergibt sich jeweils eine Summe der Abzüge iHv EUR 140,
- Richtsatzüberschreitung Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wies damit von XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 2.640,79 und seit XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 2.472,26 aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wies damit von römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 2.640,79 und seit römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 2.472,26 aus. 3.
- Da das Haushalts-Nettoeinkommen im Haushalt des Beschwerdeführers über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt lag bzw. liegt, ist die Zuerkennung einer Befreiung für die Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen unzulässig und die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, scheidet auch eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages aus, die an die Zugehörigkeit zu dem nach § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigten Personenkreis anknüpfen (d.h., es wird eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Haushalts-Nettoeinkommen vorausgesetzt). Auch diese Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen.Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, scheidet auch eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages aus, die an die Zugehörigkeit zu dem nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG anspruchsberechtigten Personenkreis anknüpfen (d.h., es wird eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Haushalts-Nettoeinkommen vorausgesetzt). Auch diese Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. Zu B) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2266104.2.00