← Österreich

{'item': 'W157 2266427-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW157 2266427-1 Spruch, W157 2266427-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
  3. Die belangte Behörde richtete dazu am XXXX eine Aufforderung an XXXX zur Nachreichung von Nachweisen.
  4. Die belangte Behörde richtete dazu am römisch 40 eine Aufforderung an römisch 40 zur Nachreichung von Nachweisen.
  5. XXXX übermittelte daraufhin keine weiteren Dokumente.
  6. römisch 40 übermittelte daraufhin keine weiteren Dokumente.
  7. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
  9. Im Akt befindet sich eine als „ XXXX , geb. am XXXX , XXXX “ titulierte E-Mail vom XXXX , in der XXXX ( XXXX ; im Folgenden: „Einschreiterin“) mitteilte, dass XXXX eine Ablehnung der belangten Behörde erhalten habe, weil sie nicht gewusst habe, welche Unterlagen sie schicken müsse. Nun habe XXXX alle Dokumente zusammen. Die Einschreiterin fragte abschließend, ob eine weitere Bearbeitung möglich sei.
  10. Im Akt befindet sich eine als „ römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 “ titulierte E-Mail vom römisch 40 , in der römisch 40 ( römisch 40 ; im Folgenden: „Einschreiterin“) mitteilte, dass römisch 40 eine Ablehnung der belangten Behörde erhalten habe, weil sie nicht gewusst habe, welche Unterlagen sie schicken müsse. Nun habe römisch 40 alle Dokumente zusammen. Die Einschreiterin fragte abschließend, ob eine weitere Bearbeitung möglich sei.
  11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe vom XXXX zur Verbesserung und Wiedervorlage an die Einschreiterin zurück, weil die Eingabe nicht allen Anforderungen an eine Beschwerde genügte. Zudem wurde die Einschreiterin aufgefordert, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzureichen.
  14. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe vom römisch 40 zur Verbesserung und Wiedervorlage an die Einschreiterin zurück, weil die Eingabe nicht allen Anforderungen an eine Beschwerde genügte. Zudem wurde die Einschreiterin aufgefordert, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzureichen.
  15. Bis zum heutigen Tag verbesserte die Einschreiterin diese Mängel nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen 1.
  17. XXXX brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung kreuzte diese auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an und gab zwei Haushaltsmitglieder ( XXXX und XXXX ) bekannt.1.
  18. römisch 40 brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung kreuzte diese auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an und gab zwei Haushaltsmitglieder ( römisch 40 und römisch 40 ) bekannt. Dem Begehren waren keine Unterlagen angeschlossen. 1.
  19. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde XXXX auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der XXXX bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin: „Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von XXXX , sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von XXXX und XXXX nachreichen.“1.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde römisch 40 auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der römisch 40 bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin: „Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von römisch 40 , sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von römisch 40 und römisch 40 nachreichen.“ Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der XXXX zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der römisch 40 zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
  21. XXXX legte hierauf keine weiteren Belege vor.1.
  22. römisch 40 legte hierauf keine weiteren Belege vor. 1.
  23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück und führte begründend aus, dass XXXX schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der XXXX bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Gesetzlicher Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von XXXX , sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von XXXX und XXXX wurden nicht nachgereicht.“1.
  24. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück und führte begründend aus, dass römisch 40 schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der römisch 40 bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Gesetzlicher Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von römisch 40 , sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von römisch 40 und römisch 40 wurden nicht nachgereicht.“ 1.
  25. Die Einschreiterin schrieb im Anschluss an den Bescheid der belangten Behörde am XXXX eine E-Mail mit dem Betreff „ XXXX , geb. am XXXX , XXXX “. Da der Eingabe wesentliche Beschwerdemerkmale und eine Vertretungsvollmacht fehlten, wurde der Einschreiterin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Einschreiterin kam dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nach.1.
  26. Die Einschreiterin schrieb im Anschluss an den Bescheid der belangten Behörde am römisch 40 eine E-Mail mit dem Betreff „ römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 “. Da der Eingabe wesentliche Beschwerdemerkmale und eine Vertretungsvollmacht fehlten, wurde der Einschreiterin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Einschreiterin kam dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nach.
  27. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
  28. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  29. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.
  30. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
  31. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  32. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  33. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  34. das Begehren und
  35. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, hat das Verwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vermissen, hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. 3.
  36. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.3.
  37. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Einschreiter in einem Verfahren ist, wer ein Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwGH 10.01.1985, 83/05/0073). Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). 3.
  38. Die Eingabe der Einschreiterin vom XXXX enthielt keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Insbesondere war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Einschreiterin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausging.3.
  39. Die Eingabe der Einschreiterin vom römisch 40 enthielt keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Insbesondere war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Einschreiterin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausging. Darüber hinaus wurde die Eingabe von der Einschreiterin erhoben, ohne eine von der Bescheidadressatin XXXX ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen; die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVG für ein Absehen einer Vollmacht lagen nicht vor.Darüber hinaus wurde die Eingabe von der Einschreiterin erhoben, ohne eine von der Bescheidadressatin römisch 40 ausgestellte Vollmacht oder einen sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen; die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG für ein Absehen einer Vollmacht lagen nicht vor. Der Einschreiterin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, der jedoch unbeantwortet blieb.Der Einschreiterin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, der jedoch unbeantwortet blieb. Da die Einschreiterin die Mängel nicht rechtzeitig behob, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  40. Bei diesem Ergebnis kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
  41. Bei diesem Ergebnis kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) 3.
  42. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  43. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2266427.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.