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{'item': 'W169 2257079-1'}

Obsah (14)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 4Art. 2Art. 3§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW169 2257079-1 Spruch, W169 2257079-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.06.2021 unter Angabe einer eritreischen Identität und in Verwendungen eines eritreischen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 21.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer somalischen Staatsangehörigkeit. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die Sprache Somali spreche, der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Gabooye angehöre. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer ein Jahr die Koranschule besucht und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei in Hargeysa geboren und habe dort auch zuletzt gelebt. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine vier minderjährigen Kinder, drei Brüder und vier Schwestern würden in Somalia leben. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er als Gabooye diskriminiert worden sei. Er sei auf die Zähne geschlagen worden und die Vorderzähne seien gebrochen. Er sei von den Angehörigen seiner Ex-Freundin zusammengeschlagen und gezwungen worden, seine jetzige Frau nach islamischem Recht zu heiraten. Sein Vater sei unter einem Baum angekettet, weil er psychisch nicht gesund sei. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Angehörigen seiner Ex-Freundin.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.10.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Staatsangehöriger von Somalia sei und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Gabooye angehöre. Er spreche Somali. Im Herkunftsstaat habe er ein Jahr die Koranschule besucht und habe von 2014 bis Dezember 2020 im Geschäft seines Onkels als Schmied gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei in Hargeysa geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine vier minderjährigen Kinder, seine drei Halbbrüder und vier Halbschwestern würden in Somalia leben. Er habe außerdem einen Onkel in der Heimat. Die Familie sei eher arm gewesen und der Beschwerdeführer habe durch seine Arbeit das Geld verdient. Sein Onkel habe sie unterstützt, sei aber selbst beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe etwa 30,- USD pro Tag verdient. Der Beschwerdeführer, seine Frau und Kinder und sein Vater hätten in einer kleinen Hütte in Pacht gewohnt. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im März 2021, als er in der Türkei gewesen sei, Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt. Es gebe eine Telefonnummer, unter der er sie erreichen könne, der Beschwerdeführer habe aber von seinem Handy nicht anrufen können, da seine SIM-Karte nicht funktioniert habe. Der Beschwerdeführer sei gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er eine Frau aus einem anderen Clan kennengelernt habe. Es sei eine heimliche Beziehung gewesen, aber eines Tages habe ihre Familie davon erfahren. Am 01.01.2017 sei der Beschwerdeführer von Angehörigen seiner Freundin geschlagen worden und es seien ihm dabei drei Zähne gebrochen worden. Sein Onkel habe davon erfahren und sei mit ihm zur Polizei gegangen. Diese habe ihnen aber nur geraten, den Standort zu wechseln. Sie hätten dann an einem anderen Ort in Hargeysa ihr Geschäft neu aufgemacht. Der Beschwerdeführer sei dann von seinem Onkel mit einer anderen Frau, die auch Gabooye sei, verheiratet worden. So habe er die nächsten Jahre in Frieden leben können. Er habe seinen mental beeinträchtigten Vater und seinen beeinträchtigten Onkel unterstützen können. Am 03.12.2020 habe der Beschwerdeführer zufällig seine Ex-Freundin getroffen, die in Begleitung ihrer Schwester gewesen sei. Diese habe die Familie über ihr Gespräch informiert. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von ihren Brüdern und Onkel besucht und gefragt worden, was er von seiner Ex-Freundin wolle. Der Beschwerdeführer habe zunächst nicht gewusst, worum es überhaupt gegangen sei. Ihre Brüder und Onkel hätten versucht, ihn bei lebendigem Leib zu verbrennen. Sie hätten versucht, seine Hütte, in der er gewesen sei, anzuzünden. Sie hätten auch gesagt, wie er es nur wagen könne, dass er sich als Gabooye noch einmal mit seiner Ex-Freundin treffe. Der Beschwerdeführer habe dann fliehen können. Er sei zu seinem Onkel gegangen und habe ihm alles erzählt. Dieser sei dann zur Familie der Ex-Freundin gegangen und habe ihnen erzählt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine eigene Familie habe. Sie hätten dem Onkel aber nicht geglaubt und hätten ihn sogar ebenfalls verletzen wollen. Sein Onkel habe dann später zum Beschwerdeführer gesagt, dass er seine Heimat verlassen solle, da es keine andere Lösung gebe. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier keine Verwandten habe und mit niemandem zusammenlebe. Er besuche einen Deutschkurs und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Am Wochenende spiele er mit Österreichern Fußball, kenne sie aber noch nicht so gut. Er sei kein Vereinsmitglied und nicht ehrenamtlich tätig.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben aus näher genannten Gründen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  2. Am 15.07.2022 langte der bezügliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 14.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor (Beilage ./A). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Gabooye an. Seine Muttersprache ist Somali. Er stammt aus Hargeysa, wo er bis zu seiner Ausreise im Jänner 2021 mit seiner Ehefrau, seinen vier minderjährigen Kindern, seinem mental beeinträchtigten Vater sowie seinem Onkel in einer gemieteten Hütte lebte. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat ein Jahr die Koranschule. Er hat von 2014 bis zu seiner Ausreise im Geschäft seines Onkels als Schmied gearbeitet und hierdurch rund USD 30,- täglich verdient. Die genannten Angehörigen des Beschwerdeführers leben weiterhin an seinem Heimatort. Die geschiedene Mutter und die sieben Halbgeschwister des Beschwerdeführers leben ebenso in Hargeysa. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Angehörigen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er in seiner Heimat nicht aufgrund einer früheren heimlichen Beziehungen zu einer Angehörigen des Clans der Isaaq von deren Familienmitgliedern bedroht. Es droht ihm auch aus sonstigen Gründen keine individuell erhöhte Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung. Der gesunde Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr in seine Heimat wieder bei seinen Angehörigen in Hargeysa Unterkunft nehmen und seine Erwerbstätigkeit als Schmied aufnehmen und so für seine Existenz sorgen. Er läuft damit nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2021 in Österreich ein. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden. Er arbeitet seit September 2022 zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.630,- bei einem großen Fastfood-Franchise. Er ist mit seinen Arbeitskollegen befreundet. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er hat hier keine Angehörigen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  7. Sicherheitslage in Somaliland Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vgl. BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 26).Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vergleiche BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 26). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● ABC - ABC News Australia (5.6.2022): The small African state of Somaliland legally doesn't exist. But Taiwan has spied an opportunity to make its mark ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  8. Mai 2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● FDD - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal / Caleb Weiss (11.8.2021): Analysis – Somaliland’s lingering jihadi threat ● MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (6.6.2022): Remarkable Somaliland - An Unrecognised African Success In A Notoriously Troubled Region ● Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (19.10.2021): The U.S. Should Recognize Somaliland ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia ● Schwartz, Stephen / Foreign Policy Research Institute (8.11.2021): The African Union Should Resolve Somaliland’s Status ● SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022 ● WZ - Wiener Zeitung (29.12.2021): Sezessionisten, Islamisten und eine streitende Regierung 2. Allgemeine Menschenrechtslage in Somaliland In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 28.6.2022, S. 21). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegenen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2022, S. 19). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 28.6.2022, S. 21f). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2021 lediglich die Verhaftung von sieben Oppositionskandidaten und sieben Journalisten im Vorfeld der Wahlen sowie die Deportation von 1.750 Personen aus dem South West State als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben (HRW 13.1.2022). Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2022b, F2). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● FH - Freedom House
(2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia 3. Minderheiten und Clans in Somaliland Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 3.2020, S. 19). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39). In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32). Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 3.2020, S. 17). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia • BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM • BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation • EEAS - European External Action Service (8.6.2021): Statement by International Partners on Somaliland Parliamentary and Local Council Elections • FH - Freedom House
(2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland • GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A • ICG - International Crisis Group (12.8.2021): Building on Somaliland’s Successful Elections • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia • SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten • UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
  1. Wirtschaft und Arbeit in Somalia Beispiele zum Einkommen: Quellen: • AI - Amnesty International (18.8.2021): „We just watched COVID-19 patients die“: COVID-19 exposed Somalia’s weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021] • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 • Khalil - Khalil, James / Brown, Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab • RE - Radio Ergo (18.2.2021): Conflict along Hiran-Galmudug road affects jobs and local markets, • TG - The Guardian / Mohamed Ahmed, Fathi (8.6.2022): Mogadishu shops shuttered as soaring food prices add to desperation in Somalia
  2. Wirtschaft und Arbeit in Somaliland In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2022, S. 31). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2022b, G4). Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren stark gewachsen. 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), 2021 waren es 340 Millionen und für 2022 sind 412 Millionen budgetiert. Mehr als ein Drittel der Ausgaben von rund 280 Millionen US-Dollar fließen in Sicherheit und Verteidigung, 9 % in die Bildung und 6 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 %. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 noch 6,5 %, ist aber im Jahr 2020 Covid-19-bedingt auf -2 % geschrumpft (ISIR 1.3.2022). Das BIP/Kopf betrug 2020 566 US-Dollar, der Großteil des BIP entstammt der Viehzucht (30 %), dem Handel (24 %), Remissen (22 %) und der Landwirtschaft (8 %) (HD 14.1.2021). Der Rückgang beim Wirtschaftswachstum im Jahr 2020 war v.a. auf den Einbruch von Viehexporten (-33 %) zurückzuführen (ISIR 1.3.2022). Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2022, S. 27; vgl. ISIR 1.3.2022). Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal soviel wie in Europa (ARTE 2021). Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung (Spiegel 1.3.2021). 1,9 Milliarden US-Dollar wurden 2021 aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen (HT 4.3.2022). Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet (Sahan 15.7.2021). Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora (Sahan 4.10.2021).In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2022, S. 31). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2022b, G4). Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren stark gewachsen. 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), 2021 waren es 340 Millionen und für 2022 sind 412 Millionen budgetiert. Mehr als ein Drittel der Ausgaben von rund 280 Millionen US-Dollar fließen in Sicherheit und Verteidigung, 9 % in die Bildung und 6 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 %. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 noch 6,5 %, ist aber im Jahr 2020 Covid-19-bedingt auf -2 % geschrumpft (ISIR 1.3.2022). Das BIP/Kopf betrug 2020 566 US-Dollar, der Großteil des BIP entstammt der Viehzucht (30 %), dem Handel (24 %), Remissen (22 %) und der Landwirtschaft (8 %) (HD 14.1.2021). Der Rückgang beim Wirtschaftswachstum im Jahr 2020 war v.a. auf den Einbruch von Viehexporten (-33 %) zurückzuführen (ISIR 1.3.2022). Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2022, S. 27; vergleiche ISIR 1.3.2022). Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal soviel wie in Europa (ARTE 2021). Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung (Spiegel 1.3.2021). 1,9 Milliarden US-Dollar wurden 2021 aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen (HT 4.3.2022). Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet (Sahan 15.7.2021). Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora (Sahan 4.10.2021).

verfügbaren Statistiken beträgt die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland mindestens 60 % (ÖB 3.2020, S. 19),

Angaben aus dem Jahr 2017 sogar 65 % (OCVP 4.2017). Allerdings ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z. B. IT und Business (Majidi 2.5.2016). Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2021 19,9 % (WB 2022). Generell scheinen zu den Schätzungen unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden. Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8 % als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29): Quelle: (UNFPA 2016, S.29) In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Somaliland 17,4% der Männer und 10% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche, wohingegen 35,2 % der Männer und 22,2 % der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 2016, S. 31): Quelle: (UNFPA 2016, S.31) Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (63 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (15,2%) (UNFPA 2016, S. 36): Quelle: (UNFPA 2016, S.36) Trotzdem gehört die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 3.2020, S. 19). Nur ein Fünftel der Universitätsabsolventen findet nach dem Abschluss eine Anstellung (ARTE 2021). Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 2022b, F4). Frauen tragen mittlerweile in 48 % der Haushalte den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (OXFAM 6.2018, S. 10). Auf dem großen Viehmarkt von Hargeysa stellen Frauen rund 90 % aller Händler (ARTE 2021). Überhaupt spielen Frauen - außer bei den großen Betrieben - eine führende Rolle beim Unternehmertum. In Hargeysa befindet sich mehr als die Hälfte aller Familienunternehmen im Besitz von Frauen (WB 22.3.2022). In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind (ÖB 3.2020, S. 19). Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2022, S. 32). Die Sahamiye Foundation, welche u.a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90% gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet (SLP 7.4.2021). Im Budget für das Jahr 2022 ist die Aufnahme von 300 zusätzlichen Lehrkräften vorgesehen (ISIR 1.3.2022). OXFAM betreibt u.a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z.B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche (OXFAM o.D.a). Ein anderes, u. a. von der EU finanziertes, Projekt wird vom Africa Educational Trust geleitet. Mit diesem Programm erhalten 400 junge Menschen grundsätzliche (Alphabetisierung) und weitergehende (handwerkliche, unternehmerische) Ausbildung. Mindestens 250 jungen Menschen wird der Zugang zu Mikrokrediten ermöglicht, um sich eine Lebensgrundlage zu schaffen (AET 2020). Quellen: • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021 • AET - Africa Educational Trust

(2020): Inspiring Somaliland and Puntland Youth through skills training and creation of employment opportunities • ARTE / Unger, M. / Bergeron, E.
(2021): Reportage – Somaliland: Der Staat, der nicht sein darf, filmische Dokumentation • BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report • FH - Freedom House
(2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland • HD - Horn Diplomat (14.1.2021): Somaliland Budget Analysis 2021 • HT - Horn Tribune (4.3.2022): Fake news from aid agencies causes real hardship • ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland • Majidi - Majidi, Nassim / Nicolle, Hervé / The London School of Economics and Political Science (2.5.2016): Youth, Employment and Migration in Puntland and Somaliland • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia • OCVP - Observatory of Conflict and Violence Prevention /University of Bristol (4.2017): Youth Unemployment in Hargeisa, Causes and Consequences • OXFAM (o.D.a): Getting Somaliland’s youth back to work through skills training • OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (4.10.2021): Editor’s Pick – Somalia: The pitfalls of diaspora-led state-building, in: The Somali Wire Issue No. 241, per e-Mail • Sahan - Sahan / Rashid Abdi (15.7.2021): Editor’s Pick – Hargeisa: A Tale of Cats and Dogs, in: The Somali Wire Issue No. 185, per e-Mail • Shaqadoon - Shaqadoon Organization
(2022): News and Updates • SLP - Somaliland Post (7.4.2021): Somaliland: WorldRemit founder launches Sahamiye Foundation to tackle the Country’s development challenges • Spiegel - Spiegel International (1.3.2021): A Miracle on the Horn of Africa • UNFPA
(2016): Economic Characteristics of the Somali People • WB - Weltbank / Sophia Friedson-Ridenour (22.3.2022): Voices of women entrepreneurs in a changing Somalia • WB - Weltbank
(2022): World Bank - Data, Unemployment, total (% of total labor force) (modelled ILO estimate) - Somalia
  1. Grundversorgung und humanitäre Lage in Somalia Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Regelmäßig wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten (AA 28.6.2022, S. 4/23). Armut: Rund 70 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen und leben damit unterhalb der Armutsgrenze (SPC 9.2.2022; vgl. BS 2022, S. 23; UNSC 8.2.2022, Abs. 44). Die Covid-19-Krise hat die Zahlen noch einmal ansteigen lassen (SPC 9.2.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Armut: Rund 70 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen und leben damit unterhalb der Armutsgrenze (SPC 9.2.2022; vergleiche BS 2022, S. 23; UNSC 8.2.2022, Absatz 44,). Die Covid-19-Krise hat die Zahlen noch einmal ansteigen lassen (SPC 9.2.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). So stehen Somalia und Somaliland diesmal vor einer der schlimmsten Dürren der vergangenen Jahrzehnte, nachdem vier Regenzeiten in Folge schlecht ausgefallen sind, und zuvor eine Heuschreckenplage geherrscht hat (MSF 7.6.2022; vgl. FAO 14.6.2022; UNN 7.6.2022). Mehr als 80 % des Landes befinden sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre. Damit kann die Situation mit jenen der Jahre 2010/11 und 2016/17 verglichen werden (FAO 14.6.2022). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (GN 24.11.2021a; vgl. PGN 12.2021). Von der Dürre sind rund 6,1 Millionen Menschen betroffen, die Mehrheit davon sind Hunger, Elend und dem Verlust ihrer Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f). So stehen Somalia und Somaliland diesmal vor einer der schlimmsten Dürren der vergangenen Jahrzehnte, nachdem vier Regenzeiten in Folge schlecht ausgefallen sind, und zuvor eine Heuschreckenplage geherrscht hat (MSF 7.6.2022; vergleiche FAO 14.6.2022; UNN 7.6.2022). Mehr als 80 % des Landes befinden sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre. Damit kann die Situation mit jenen der Jahre 2010/11 und 2016/17 verglichen werden (FAO 14.6.2022). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (GN 24.11.2021a; vergleiche PGN 12.2021). Von der Dürre sind rund 6,1 Millionen Menschen betroffen, die Mehrheit davon sind Hunger, Elend und dem Verlust ihrer Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Absatz 38 f,). Unterdurchschnittliche Ernten haben die Bedeutung von Nahrungsmittelimporten vergrößert (IPC 4.6.2022). Dementsprechend hat nicht nur die Dürre, sondern auch der Krieg gegen die Ukraine, Nahrungsmittel knapp und teuer werden lassen (Kapila 21.6.2022) und die ohnehin angespannte Situation verschlimmert (DW 17.6.2022). Somalia bezieht mehr als 90% seines Weizens von Russland und der Ukraine (UNN 7.6.2022; vgl. Kapila 21.6.2022), 70 % stammen aus der Ukraine (USAID 13.6.2022). Zusätzlich haben der schlechte Regen und die Flucht von Bauern auf der Suche nach Nahrung und Wasser dazu geführt, dass in Ackerbaugebieten weniger Frucht angebaut worden ist. Hinzu kommt ein Mangel an Saatgut, Bewässerungsmöglichkeiten und anderen Notwendigkeiten (IPC 4.6.2022).Unterdurchschnittliche Ernten haben die Bedeutung von Nahrungsmittelimporten vergrößert (IPC 4.6.2022). Dementsprechend hat nicht nur die Dürre, sondern auch der Krieg gegen die Ukraine, Nahrungsmittel knapp und teuer werden lassen (Kapila 21.6.2022) und die ohnehin angespannte Situation verschlimmert (DW 17.6.2022). Somalia bezieht mehr als 90% seines Weizens von Russland und der Ukraine (UNN 7.6.2022; vergleiche Kapila 21.6.2022), 70 % stammen aus der Ukraine (USAID 13.6.2022). Zusätzlich haben der schlechte Regen und die Flucht von Bauern auf der Suche nach Nahrung und Wasser dazu geführt, dass in Ackerbaugebieten weniger Frucht angebaut worden ist. Hinzu kommt ein Mangel an Saatgut, Bewässerungsmöglichkeiten und anderen Notwendigkeiten (IPC 4.6.2022). Mit Stand Mai 2022 sind mehr als 760.000 Menschen geflüchtet und befinden sich auf der Suche nach Nahrung, Wasser und humanitärer Hilfe (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f; vgl. AB 22.6.2022).Mit Stand Mai 2022 sind mehr als 760.000 Menschen geflüchtet und befinden sich auf der Suche nach Nahrung, Wasser und humanitärer Hilfe (UNSC 13.5.2022, Absatz 38 f,; vergleiche Ausschussbericht 22.6.2022). Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 eingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IPC 2 (FSNAU 9.9.2021a). Mit Stand Mai 2022 befanden sich fast vier Millionen Menschen in IPC-Stufe 3; mehr als 1,2 Millionen in Stufe 4 und 38.000 in Stufe 5 (Hungersnot). Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder
  2. Auch viele IDPs sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich in IPC-Stufe 3 (IPC 4.6.2022). Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Jänner bis Mai 2022 und eine Prognose bis September 2022: FSNAU o.D.a Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung i. d. R. von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten (FSNAU o.D.a). Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 12.4.2022, S. 25). IPC für den Zeitraum 9/2021 bis 9/2022 in Zahlen gefasst:IPC für den Zeitraum 9 aus 2021, bis 9 aus 2022, in Zahlen gefasst: IPC 4.6.2022; IPC 3.2021 Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für März 2020, März 2021 und Mai 2022: IPC 4.6.2022; FSNAU 3.2.2020c; IPC 3.2021 Hungersnot: Die sich verschlimmernde Dürre in einigen Teilen Süd-/Zentralsomalias hat die Gefahr einer Hungersnot, die zumindest bis September 2022 besteht, herbeigeführt. Bei ausbleibender Hilfe und einer Zuspitzung der Lage können in der Folge auch Teile von Somaliland (Teile von Sanaag, Sool und Togdheer), sowie die IDPs in Burco, Laascaanood, Garoowe, Belet Weyne, Doolow und Kismayo betroffen sein (IPC 4.6.2022). Das World Food Programme hat die Menschen im Juni 2022 aufgerufen, sich auf eine Hungersnot vorzubereiten (FTL 23.6.2022). Gleichzeitig haben sich die Möglichkeiten – v. a. armer und vulnerabler - Bevölkerungsgruppen, sich vor Hunger zu schützen, erheblich gemindert (IPC 4.6.2022; vgl. MSF 7.6.2022). Hungersnot: Die sich verschlimmernde Dürre in einigen Teilen Süd-/Zentralsomalias hat die Gefahr einer Hungersnot, die zumindest bis September 2022 besteht, herbeigeführt. Bei ausbleibender Hilfe und einer Zuspitzung der Lage können in der Folge auch Teile von Somaliland (Teile von Sanaag, Sool und Togdheer), sowie die IDPs in Burco, Laascaanood, Garoowe, Belet Weyne, Doolow und Kismayo betroffen sein (IPC 4.6.2022). Das World Food Programme hat die Menschen im Juni 2022 aufgerufen, sich auf eine Hungersnot vorzubereiten (FTL 23.6.2022). Gleichzeitig haben sich die Möglichkeiten – v. a. armer und vulnerabler - Bevölkerungsgruppen, sich vor Hunger zu schützen, erheblich gemindert (IPC 4.6.2022; vergleiche MSF 7.6.2022). Mindestens 7,7 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f) bzw. von schwerem Hunger oder einer Hungersnot bedroht (BAMF 28.3.2022). Eine Million Menschen befindet sich bereits im Vorzustand einer Hungersnot. Die Zahlen sind mit jenen der äthiopischen Hungersnot 1984 vergleichbar (Kapila 21.6.2022). Die UNO geht von tausenden Hungertoten seit Beginn des Jahres 2022 aus (BAMF 13.6.2022; vgl. AP 8.6.2022).Mindestens 7,7 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNSC 13.5.2022, Absatz 38 f,) bzw. von schwerem Hunger oder einer Hungersnot bedroht (BAMF 28.3.2022). Eine Million Menschen befindet sich bereits im Vorzustand einer Hungersnot. Die Zahlen sind mit jenen der äthiopischen Hungersnot 1984 vergleichbar (Kapila 21.6.2022). Die UNO geht von tausenden Hungertoten seit Beginn des Jahres 2022 aus (BAMF 13.6.2022; vergleiche AP 8.6.2022). Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali 28.1.2022). Mit Stand Mai 2022 waren in Somalia in 72 von 74 Bezirken alleine 220 humanitäre Organisationen aktiv, davon 158 nationale NGOs. Hier nur einige Beispiele an erbrachter Hilfeleistung: Zwischen Jänner und März 2022 erreichte unterschiedliche Form an Dürrehilfe ca. 2,5 Millionen Einwohner (UNSC 13.5.2022, Abs. 48). Durchschnittlich erreichte Hilfe 2,4 Millionen Menschen pro Monat (IPC 4.6.2022). Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali 28.1.2022). Mit Stand Mai 2022 waren in Somalia in 72 von 74 Bezirken alleine 220 humanitäre Organisationen aktiv, davon 158 nationale NGOs. Hier nur einige Beispiele an erbrachter Hilfeleistung: Zwischen Jänner und März 2022 erreichte unterschiedliche Form an Dürrehilfe ca. 2,5 Millionen Einwohner (UNSC 13.5.2022, Absatz 48,). Durchschnittlich erreichte Hilfe 2,4 Millionen Menschen pro Monat (IPC 4.6.2022). Insgesamt ist die Nahrungsmittelhilfe aber nicht ausreichend, weswegen mit einer Verschlimmerung der Situation zu rechnen ist (IPC 4.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● AB - African Business (22.6.2022): Return to office hands Mohamud chance to reshape troubled Somalia Ausschussbericht - African Business (22.6.2022): Return to office hands Mohamud chance to reshape troubled Somalia ● Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry ● AP - Associated Press / Faruk, Omar / Anna, Cara (8.6.2022): ‘Only God can help’: Hundreds die as Somalia faces famine ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.3.2022): Briefing Notes ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● DW - Deutsche Welle (17.6.2022):Somalia faces grim humanitarian catastrophe ● FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (14.6.2022): Somalia Drought Update ● FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (9.9.2021a): Somalia 2021 Post Gu Food Security and Nutrition Outcomes and Projections ● FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (3.2.2020c): Post Deyr Technical Release ● FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (o.D.a): IPC Maps ● FTL - Facility for Talo and Leadership (23.6.2022): Drought Could Continue in Somalia to the End of the Year ● GN - Goobjoog News (21.11.2021): Three die of hunger, some commit suicide as drought ravages various parts of Somalia ● IPC - Integrated Food Security Phase (4.6.2022): Somalia Updated IPC and Famine Risk Analysis Technical Release - 4th June 2022 ● IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021 ● Kapila, Mukesh / The Conversation (21.6.2022): No time for complacency: Somalia’s unfolding famine catastrophe ● MSF - Medecins sans Frontieres (7.6.2022): Drought intensifies health crises across Somalia and Somaliland ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail ● SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022 ● TG - The Guardian (8.7.2019): In Somalia, the climate emergency is already here. The world cannot ignore it ● UNN - UN News (7.6.2022): Horn of Africa braces for ‘explosion of child deaths’ as hunger crisis deepens ● UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392] ● UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101] ● USAID (13.6.2022): United States Provides Nearly $105 Million for Urgent Food, Humanitarian Assistance Amid Worst Drought on Record in the Horn of Africa ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
  1. Grundversorgung in Somaliland Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Im Bildungs- und Gesundheitsbereich wurden hierbei Verbesserungen erzielt (BS 2022, S. 11). Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut (BS 2022, S. 33). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei (BS 2022, S. 29). Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen (FH 2022b, G4). Das Volumen an Rücküberweisungen ist in den vergangenen zwei Jahren drastisch gestiegen: Im Jahr 2019 wurden ca. 1,1 Milliarden US-Dollar an Remissen nach Somaliland überwiesen. 2020 waren es schon 1,3 Milliarden und 2021 1,9 Milliarden. Im Jänner und Feber 2022 sind die Überweisungen noch einmal gestiegen (HT 4.3.2022). In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier (HD 14.1.2021). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM 6.2018, S. 11f). Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss (HT 4.3.2022). Im Jänner 2022 hat die somaliländische Regierung den Dürre-Notstand ausgerufen (SLC 13.1.2022). Präsident Bihi erklärt in einem offenen Brief im Juli 2022, dass sein Land immer noch unter den Effekten der Covid-19-Pandemie, wiederkehrender Dürre, einem Masernausbruch und dem Krieg gegen die Ukraine leidet, wodurch die humanitäre Krise verstärkt wird (HT 22.7.2022). Somaliland befindet sich in einer der schlimmsten Dürren der letzten Jahrzehnte, nachdem vier Regenzeiten hintereinander schlecht ausgefallen sind und zudem Heuschrecken Schaden angerichtet haben. Wasser- und Weidemangel haben den Viehbestand dezimiert und die Lebensgrundlage von Nomaden zerstört. Da auch die Ernten schlecht ausfallen, sind die Nahrungsmittelpreise gestiegen (MSF 7.6.2022). Im Feber 2022 hat ein 15-kg-Sack Reis noch 60.000 somaliländische Shilling (7 US-Dollar) gekostet, im Juli waren es bereits 90.000 (TT 11.7.2022). Mehl hatte sich bereits im März von 21 auf 27 US-Dollar verteuert. In abgelegenen Gebieten hat sich der Preis von geliefertem Wasser fast verdoppelt (RVI 22.3.2022), insgesamt hat der Wasserpreis um ca. 25 % zugelegt. Sorghum ist etwa 25 % teurer als im Fünfjahresschnitt, der Preis für Mais oder für z. B. Ziegen hat sich hingegen kaum verändert. Für ein Tagesgehalt konnten im April 2022 ca. 11 kg Reis gekauft werden (FSNAU 24.6.2022). Der Krieg in der Ukraine trägt das seinige zu den Preisanstiegen bei (CSM 10.5.2022). Insgesamt wurde die Fähigkeit der Menschen, sich gegen Hunger zu wehren, erheblich geschwächt (MSF 7.6.2022). Am schlimmsten betroffen sind die Regionen Sanaag, Sool und Togdheer (RVI 22.3.2022). In Teilen von Awdal und Woqooyi Galbeed sowie im westlichen Sanaag herrscht schwere Dürre; im östlichen Sanaag, im Norden von Sool sowie im Süden von Togdheer und Woqooyi Galbeed herrscht extreme Dürre (FAO 14.6.2022). Bereits im Jänner 2022 schätzte das Somaliland National Drought Committee, dass mehr als 800.000 Menschen vor unmittelbaren Problemen bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wasser stehen (RVI 22.3.2022). Die Gu-Regenfälle 2022 verliefen unterdurchschnittlich, in Wooqoyi Galbeed und Togdheer lieferten sie zwischen 30 % und 45 % des durchschnittlich zu erwartenden Niederschlags, in den anderen Gebieten waren es zwischen 45% und 60%. Insgesamt haben die Regenfälle aber zu einer Entlastung der angespannten Lage bei Wasser und Weide geführt. Allerdings werden Weide und Oberflächenwasser nur vorübergehend erhalten sein. Dies führt zu einer Überbeanspruchung von Grundwasserquellen (FAO 14.6.2022). Teilweise trinken z. B. Kinder aus verbleibenden Tümpeln verseuchtes Wasser und sterben daran. Es gibt größere Fluchtbewegungen aufgrund von Nahrungsmittel-, Wasser- und Weidemangel (TT 11.7.2022). In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 28.6.2022, S. 23). In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 22; Woqooyi Galbeed: 39; Togdheer: 39; Sool: 31; Sanaag: 32 (UNOCHA 30.4.2022). Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage, verzeichnen die UN in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land (ÖB 3.2020, S. 19). Nach Angaben einer Quelle werden die umstrittenen Grenzgebiete zu Puntland nur spärlich von humanitären Kräften versorgt (RVI 22.3.2022). Hilfsorganisationen und die Regierung versorgen abgelegene Gemeinden mit durch LKWs verfrachtetem Wasser aus Bohrlöchern (FAO 14.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  2. Mai 2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● CSM - Christian Science Monitor (10.5.2022): ‘If our animals survive, we will.’ Somaliland grapples with drought ● FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (14.6.2022): Somalia Drought Update ● FH - Freedom House
(2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland ● FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (24.6.2022): Market Update ● HD - Horn Diplomat (14.1.2021): Somaliland Budget Analysis 2021 ● HT - Horn Tribune (22.7.2022): Ensuring Somaliland’s continued stability is helping us, here in the UK, keep safe-Stuart Polak ● HT - Horn Tribune (4.3.2022): Fake news from aid agencies causes real hardship ● MSF - Medecins sans Frontieres (7.6.2022): Drought intensifies health crises across Somalia and Somaliland ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia ● OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches ● RVI - Rift Valley Institute / Musa, Ahmed (22.3.2022): What are the causes of Somaliland’s drought crisis? ● SLC - Somaliland Chronicle (13.1.2022): Somaliland Declares Emergency Drought Situation and Asks for Humanitarian Assistance ● TT - The Telegraph (11.7.2022): ‘First I lost my livestock, then I lost my children’ TT - The Telegraph (11.7.2022): ‘First römisch eins lost my livestock, then römisch eins lost my children’ ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.4.2022): Somalia - Operational Presence (3W) April 2022
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Muttersprache, seiner Herkunft, seinem Schulbesuch und seiner Erwerbstätigkeit folgen den dem Grunde nach plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens. Zum nunmehrigen Aufenthaltsort seiner Angehörigen und zum Kontakt mit diesen machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens höchst unterschiedliche Angaben. Gab er zunächst noch sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.06.2021 als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.10.2021 mehrfach an, dass seine Angehörigen in Somalia leben würden (AS 37 und AS 83) bzw. seine Frau, seine Kinder und sein Vater „jetzt“ in ihrer gepachteten Hütte in Hargeysa leben würden (AS 85), meinte er bereits in der Einvernahme auch im direkten Widerspruch und zudem sehr vage, dass er „mittlerweile gehört“ habe, dass seine Frau Hargeysa verlassen habe (AS 83). Dagegen meinte er in seiner Beschwerde vom 12.01.2022, dass er zwar Familie in Somalia habe, aber ihren Aufenthaltsort nicht kenne. Er habe mehrmals versucht, telefonisch Kontakt aufzunehmen, könne sie aber nicht erreichen und habe gehört, dass seine Frau weggezogen sei (AS 323). Woher er dies gehört habe, führte der Beschwerdeführer abermals nicht aus. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2023 steigerte er dieses Vorbringen nochmals weiter, dass er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht kenne, aber er überhaupt niemanden mehr in Somalia habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer sodann erstmals aus, dass sein Onkel ihm beim letzten Kontakt am 05.02.2021, als der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen sei, mitgeteilt habe, dass seine Familie nun in ein Flüchtlingslager in Äthiopien ziehen würde (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Wenn der Beschwerdeführer dies nun aber bereits im Februar 2021 und somit lange vor seiner Antragstellung in Österreich gewusst hätte, so kann nicht logisch ergründet werden, weshalb der Beschwerdeführer zunächst aussagte, dass seine Familie weiterhin im Heimatort in Somalia – oder aber, selbst im weiteren Verfahrensverlauf, an einem ihm unbekannten Ort, wohl aber in Somalia – leben würde. Der Beschwerdeführer widersprach sich in diesem Zusammenhang auch zum Kontakt mit seiner Familie. Die obgenannte Aussage, wonach der letzte Kontakt mit dem Onkel am 05.02.2021 stattgefunden habe, widerspricht nämlich seinem Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass der letzte Kontakt im März 2021 stattgefunden habe (AS 83). Dort hatte der Beschwerdeführer auch noch angegeben, dass er eine Telefonnummer der Familie habe, er sie aber zuletzt nicht anrufen habe können, weil seine (eigene) SIM-Karte nicht funktioniert habe (AS 84). Von vergeblichen Kontaktversuchen, wie in der Beschwerde, berichtete er dort nichts. In direktem Widerspruch zu all dem gab der Beschwerdeführer zudem in der Beschwerdeverhandlung zunächst zu Protokoll, dass überhaupt der letzte Kontakt stattgefunden habe, als er selbst noch in Somalia gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 4), bevor er auf den letzten Kontakt in der Türkei umschwenkte. In Gesamtbetrachtung muss somit aufgrund dieser klaren Widersprüche und Steigerungen des Vorbringens davon ausgegangen werden, dass, wie der Beschwerdeführer am Anfang des Verfahrens vorbrachte, seine Angehörigen weiterhin an ihrem Wohnort in Hargeysa leben und er Kontakt zu ihnen hat. Das ergibt sich im Übrigen aber auch daraus, dass der Beschwerdeführer den Wegzug seiner Angehörigen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinem eigenen Fluchtvorbringen begründete (Verhandlungsprotokoll S. 6), welches aber – wie folgend dargelegt wird – nicht glaubhaft ist. Damit fällt aber auch der angegebene Grund des Wegzugs weg. Zu seiner geschiedenen Mutter erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zwar, dass er sie seit der Scheidung, als er selbst acht Jahre alt gewesen sei, nicht gesehen habe und keinen Kontakt zu ihr gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 3), doch steht dies im Widerspruch dazu, dass er in der Einvernahme durch das Bundesamt Namen und Alter seiner (jüngeren) Halbgeschwister, d.h. der Kinder seiner Mutter aus ihrer neuen Ehe, angeben konnte (AS 83), was logisch betrachtet nur dann möglich ist, wenn irgendeine Form von Kontakt bestand, andernfalls er diese Daten schließlich nicht kennen würde. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen vor, dass er früher eine heimliche Beziehung zu einer Clanangehörigen der Isaaq geführt habe, von der jedoch ihre Angehörigen erfahren hätten, weshalb er am 01.01.2017 von ihnen an seinem Arbeitsplatz geschlagen und bedroht worden sei. Er habe dann, da die Polizei nicht geholfen habe, den Standort des mit seinem Onkel geführten Geschäfts gewechselt und sei in den folgenden drei Jahren nicht mehr bedroht worden (AS 86). Während er jedoch in dieser Einvernahme behauptete, dass sein Onkel ihn danach mit einer anderen Frau verheiratet habe (AS 86), hatte er noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll gegeben, dass die Angehörigen seiner Ex-Freundin ihn gezwungen hätten, eine andere Frau zu heiraten (AS 40). Soweit der Beschwerdeführer sich insoweit in seiner Beschwerde darauf berief, dass es in der Erstbefragung zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sei (AS 326), ist dies nicht glaubhaft, da er in dieser Erstbefragung nicht nur angab, den Dolmetscher zu verstehen, sondern er auch nach einer Rückübersetzung die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 41). Auch in der Einvernahme durch das Bundesamt bestätigte der Beschwerdeführer nochmals die Richtigkeit dieses Protokolls (AS 83). Es mag zwar sein, dass die Erstbefragung nicht der Ergründung der näheren Fluchtgründe dient, das hindert jedoch nicht die Würdigung direkter Widersprüche. In Zusammenhang mit dieser Verheiratung des Beschwerdeführers ist zudem kaum nachzuvollziehen, dass diese bereits am 20.01.2017 (AS 83), sohin keine drei Wochen nach diesem Ereignis, stattgefunden hätte. Es ist nicht plausibel, dass diese Hochzeit in derart kurzer Zeit gerade in dieser behaupteten, prekären Lage organisiert worden wäre bzw. organisiert hätte werden können. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass es am 03.12.2020 zu einem zufälligen Aufeinandertreffen mit der Ex-Freundin und ihrer Schwester gekommen sei, woraufhin ihre Angehörigen wiederum am nächsten Tag zu ihm gekommen seien und versucht hätten, ihn bei lebendigem Leibe zu verbrennen (AS 86). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkretisierte er, dass seine Ex-Freundin ihn lediglich gegrüßt hätte (Verhandlungsprotokoll S. 9). Es ist aber völlig unplausibel, dass dieses bloße Grüßen zu einer derart gewalttätigen Gegenreaktion geführt hätte, nämlich noch hinzutretend mitten auf einem Markt in der Stadt und nach drei Jahren der Ruhe. Bemerkt wird dabei, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall in der Beschwerdeverhandlung nicht nur sehr vage, sondern auch völlig emotionslos schilderte. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme durch das Bundesamt im Weiteren an, dass sein Onkel zusammen mit Clanältesten zur Familie seiner Ex-Freundin gegangen sei, um den Vorfall zu klären und insbesondere die Familie darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer inzwischen mit einer anderen Frau verheiratet sei und Kinder habe. Die Familie der Ex-Freundin habe dies jedoch nicht geglaubt (AS 86 f). Erneut ist dies gänzlich unplausibel. Es ist schlicht kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Angehörigen der Ex-Freundin diese Erklärung des Onkels und der Clanältesten rundheraus als unwahr abstempeln sollten, zumal gerade auch das Wort von Clanältesten in der somalischen Gesellschaft Gewicht hat und aus den Länderberichten hervorgeht, dass in Somaliland auch die Clanältesten der Gabooye anerkannt sind. Genauso wenig ist plausibel, dass die Angehörigen als Reaktion hierauf sogar versucht hätten, den Onkel des Beschwerdeführers zu verprügeln (AS 87), zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung dazu steigerte, dass sie den Onkel (ebenso wie den Beschwerdeführer) mit dem Tod bedroht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 10). Ganz grundsätzlich steigerte der Beschwerdefrühere in der Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen, indem er nun erstmals behauptete, dass nach seiner Ausreise auch seine Familie zuhause von den Angehörigen seiner Ex-Freundin bedroht worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Wie schon weiter oben ausgeführt, besteht kein Grund, weshalb der Beschwerdeführer dies erst in der Beschwerdeverhandlung anbringen würde, obwohl ihm dies nach seinem eigenen Vorbringen schon zum Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich bekannt gewesen wäre. Zudem ergibt sich aus dieser Steigerung ein Widerspruch, behauptete der Beschwerdeführer doch in seiner Beschwerde, dass die Familie seiner Ex-Freundin seinen Wohnort nicht gekannt habe, da der Vorfall sich an seinem Arbeitsplatz ereignet habe (AS 327). Soweit der Beschwerdeführer all dies schließlich in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye setzte (Verhandlungsprotokoll S. 11), so vermag dies die genannten Erwägungsgründe nicht zu relativieren. Es stimmt zwar anhand der Länderberichte, dass die Gabooye grundsätzlich einer Diskriminierung ausgesetzt sind und sogenannte Mischehen gerade auch von den Isaaq abgelehnt werden. Wenn der Beschwerdeführer aber behauptet, dass Gabooye keinen Kontakt zu anderen haben dürfen, so ist dies eine Steigerung, die nicht nur den Länderberichten widerspricht, die auch davon berichten, dass die Lage der Gabooye sich verbessert und sie gerade in Somaliland durchaus Rechte genießen, sondern insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst widerspricht, der doch angab, jahrelang am Markt als Schmied gearbeitet zu haben und damit offenkundig Kontakt mit den Angehörigen anderer Clans hatte. Gesamtbetrachtend konnte daher diesem widersprüchlichen, unplausiblen, vagen und gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Sonstige Gründe einer individuell erhöhten Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit oder einer erniedrigenden respektive unmenschlichen Behandlung wurden nicht behauptet und sind auch aus den Länderberichten nicht hervorgekommen. Infolgedessen besteht auch kein individueller Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht zu seiner Familie nach Hargeysa zurückkehren könnte. Nach den Länderberichten ist Somaliland einer der sichersten und relativ stabilsten Orte im gesamten ostafrikanischen Raum. Der Heimatort des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der somaliländischen Verwaltung und ist demgemäß über den internationalen Flughafen von Hargeysa sicher erreichbar. Zumal der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie steht, kann er dort sodann in deren gemieteten Hütte wieder einziehen und sein bisheriges Leben wiederaufnehmen. Zwar ist zuzugestehen, dass sich Somalia inklusive Somaliland in einer schwierigen Versorgungslage befinden und die Stadt Hargeysa im Länderinformationsblatt vom 27.07.2022 im Zeitraum Mai 2022 wie auch in der Prognose für Juni bis September 2022 mit der IPC-Stufe 3 („crisis“ bzw. akute Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise) klassifiziert wird, was bedeutet, dass mindestens 20% der Haushalte erhebliche Nahrungsmittellücken aufweisen oder nur knapp in der Lage sind, den Mindestnahrungsbedarf mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Auflösung von Vermögenswerten zu decken. Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der dort zitierten Quelle FSNAU Hargeysa zum aktuellen Zeitpunkt und prognostisch wieder mit der IPC-Stufe 2 („stressed“ bzw. grenzwertig unsichere Ernährung) bewertet wird, was bedeutet, dass für zumindest 20% der Haushalte der Lebensmittelkonsum zwar reduziert, aber geradeso ausreichend ist, ohne dass sie sich auf irreversible Bewältigungsstrategien einlassen müssen, sich insoweit also die Lage gebessert hat (FSNAU, IPC Map, https://fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff am 24.03.2023). Bei alle dem ist in jedem Fall zu betrachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den jeweiligen Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist. Das zeigt sich auch darin, dass sich nach der im Länderinformationsblatt vom 27.07.2022 enthaltenen Tabelle auch im Mai 2022 in der Region Woqooyi Galbeed, in welcher sich Hargeysa befindet, annähernd drei Viertel der Bevölkerung unter die IPC-Stufen 1 („minimal“ bzw. generell ernährungssicher) oder 2 fielen. Mit anderen Worten hatte also auch zu diesem Zeitpunkt der weitaus größere Teil der dortigen Bevölkerung keine erheblichen Ernährungsschwierigkeiten. Diese allgemeinen Informationen müssen nun aber in einer Zusammenschau mit der individuellen Lage des Beschwerdeführers gesetzt werden. Dieser war vor seiner Ausreise in der Lage, im familiären Geschäft durch seine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gab an, in einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb täglich USD 30,- verdient zu haben, was bei einer Sechstagewoche ein Monatseinkommen von etwa USD 720,- ergibt. Das ist immerhin mehr als die Hälfte seines derzeitigen Nettomonatseinkommens in Österreich. Betrachtet man die im Länderinformationsblatt enthaltene Tabelle zum durchschnittlichen Verdienst in Somalia in verschiedenen Tätigkeiten, so hatte der Beschwerdeführer kein schlechtes Einkommen. Die Existenz seiner Familie muss auch derart ausreichend gesichert gewesen sein, dass sie nach seiner Ausreise auch ohne ihn in der Lage waren, finanziell auszukommen. Dies, zumal der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, keine Fluchtgründe hatte und somit auch nicht zur Ausreise gezwungen war. Da nichts dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr an seinen Heimatort erneut seine Tätigkeit als Schmied aufnimmt und kein Grund ersichtlich ist, aus dem er nun aus dieser Tätigkeit nur ein geringeres Einkommen erzielen könnte also zuvor, ist damit die Existenz des Beschwerdeführers in Hargeysa gesichert. Dies gilt auch, wenn man inzwischen gestiegene Lebensmittelpreise in Betracht zieht, da der Verdienst des Beschwerdeführers nicht derart gering ist, dass er diese nicht stemmen könnte. Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich folgt aus seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich folgen im Übrigen seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 12 f) sowie den dort vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A). Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund eines Strafregisterauszuges festgestellt werden. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 27.07.2022 (Version 4). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer ihnen nicht entgegentrat. Ein Vergleich mit dem kürzlich aktualisierten Länderinformationsblatt vom 17.03.2023 (Version 5) hat keine für das Verfahren maßgebliche Änderung – insbesondere auch keine Verschlechterung – der Lage in Somalia ergeben.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch Angehörige einer heimlichen Ex-Freundin nicht glaubhaft. Auch eine maßgebliche Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit war nicht festzustellen. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch Angehörige einer heimlichen Ex-Freundin nicht glaubhaft. Auch eine maßgebliche Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit war nicht festzustellen. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation ergeben sich ebenso keine Anhaltspunkte, aus denen es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer stammt aus der sicheren, unter somaliländischer Verwaltung stehenden und sicher erreichbaren Stadt Hargeysa. Er hat dort durch seine Familie, zu der Kontakt besteht, sozialen Anschluss und insbesondere auch eine Unterkunft. Aus den beweiswürdigend genannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund einer allgemein schwierigen Versorgungslage möglich, durch eine eigene, selbständige Erwerbstätigkeit als Schmied seine Existenz in dieser Stadt zu sichern. Dazu war er schon vor seiner Ausreise vor weniger als zwei Jahren in der Lage und es ist kein maßgeblicher Grund hervorgekommen, aus dem ihm dies nun nicht mehr möglich wäre. Dies auch in Betrachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise gezwungen war und seine Angehörigen in der Heimat auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers für ihre Existenz sorgen konnten – immerhin musste dies auch ein Teil der Entscheidungsgrundlage für die Ausreise gewesen sein. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer vier Kleinkinder und seine Ehefrau ohne jegliche Lebensgrundlage zurückgelassen hätte, wäre auch völlig lebensfremd. Auch wenn man inzwischen gestiegene Lebensmittelpreise in Betracht zieht, muss das Einkommen, welches der Beschwerdeführer in seiner Heimat erzielen kann und welches ebenso offenkundig wie anhand der Länderberichte jedenfalls nicht am unteren Ende der somalischen Einkommensverhältnisse liegt, als ausreichend betrachtet werden, um eine Existenzsicherung zu gewährleisten. Alleine schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nämlich nicht.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich ebenso keine Anhaltspunkte, aus denen es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer stammt aus der sicheren, unter somaliländischer Verwaltung stehenden und sicher erreichbaren Stadt Hargeysa. Er hat dort durch seine Familie, zu der Kontakt besteht, sozialen Anschluss und insbesondere auch eine Unterkunft. Aus den beweiswürdigend genannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund einer allgemein schwierigen Versorgungslage möglich, durch eine eigene, selbständige Erwerbstätigkeit als Schmied seine Existenz in dieser Stadt zu sichern. Dazu war er schon vor seiner Ausreise vor weniger als zwei Jahren in der Lage und es ist kein maßgeblicher Grund hervorgekommen, aus dem ihm dies nun nicht mehr möglich wäre. Dies auch in Betrachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise gezwungen war und seine Angehörigen in der Heimat auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers für ihre Existenz sorgen konnten – immerhin musste dies auch ein Teil der Entscheidungsgrundlage für die Ausreise gewesen sein. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer vier Kleinkinder und seine Ehefrau ohne jegliche Lebensgrundlage zurückgelassen hätte, wäre auch völlig lebensfremd. Auch wenn man inzwischen gestiegene Lebensmittelpreise in Betracht zieht, muss das Einkommen, welches der Beschwerdeführer in seiner Heimat erzielen kann und welches ebenso offenkundig wie anhand der Länderberichte jedenfalls nicht am unteren Ende der somalischen Einkommensverhältnisse liegt, als ausreichend betrachtet werden, um eine Existenzsicherung zu gewährleisten. Alleine schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nämlich nicht. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zu beanstanden. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der Beschwerdeführer ist seit bald zwei Jahren, somit seit einer erst kurzen Zeit, in Österreich aufhältig. Seiner demnach unter fünf Jahren liegenden Aufenthaltsdauer kommt für sich genommen keine Bedeutung im Zusammenhang mit seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zu (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 16) und relativiert auch sein bloß vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung im Falle eines derart kurzen Aufenthaltszeitraums das Vorliegen einer außergewöhnlichen Konstellation, um dennoch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgehen zu können (ibid., Rn 17). Zwar hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit gewisse Integrationsbemühungen unternommen, indem er eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden hat, eine Erwerbstätigkeit zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.630,- aufgenommen hat, sowie einen gewissen sozialen Anschluss gefunden hat. Eine solche außergewöhnliche Konstellation wurde hierdurch aber nicht dargelegt. Eine solche verneinte der Verwaltungsgerichtshof selbst bei nachgewiesenen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1, Absolvierung einer Übergangsstufe einer Sekundarschule, Absolvierung einer Schulung zur Dolmetscherausbildung, bedingter Zusage für einen Lehrplatz und einen Berufsschulplatz, Engagements in einem Verein sowie Vorlage von Unterstützungsschreiben seitens bestätigter Bekanntschaften (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286, Rz 8), im Falle eines bestehenden Lehrverhältnisses, Freundschaften und Deutschkenntnissen (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0262, Rz 17) oder bei Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine selbständige Erwerbstätigkeit (VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/252, Rz 11). Auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eine ehrenamtliche Tätigkeit, die Aufnahme eines ordentlichen Studiums, sowie freundschaftliche und soziale Kontakte vermochten keine außergewöhnliche Konstellation darzulegen (VwGH 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, Rz 14, in Zusammenschau mit den Feststellungen des dort angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts). Die Integration des Beschwerdeführers bleibt hinter diesen Vergleichsfällen jedenfalls zurück. Der Beschwerdeführer verfügt zudem noch über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hat, wo er sozialisiert wurde und wo seine Ehefrau, seine Kinder und seine weiteren Angehörigen leben, zu denen er Kontakt hat. Im Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Es war daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein 18-monatiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Demnach konnte die Behörde insbesondere dann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Diese Bestimmung hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dies wurde am 27.12.2022 im BGBl. I Nr. 202/2022 vom Bundeskanzler kundgemacht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein 18-monatiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Demnach konnte die Behörde insbesondere dann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Diese Bestimmung hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dies wurde am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, vom Bundeskanzler kundgemacht. In Stattgebung der Beschwerde ist daher der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (schon allein) aufgrund der weggefallenen Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben.In Stattgebung der Beschwerde ist daher der Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (schon allein) aufgrund der weggefallenen Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2257079.1.00

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