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{'item': 'W170 2247853-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW170 2247853-1 Spruch, W170 2247853-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021, Zl. 1273693701-210103209, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde am 27.09.2021 zugestellt und blieb hinsichtlich des Spruchpunktes II. unbekämpft.1.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021, Zl. 1273693701-210103209, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde am 27.09.2021 zugestellt und blieb hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. unbekämpft. 1.
  6. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor. Das Dorf liegt östlich des Euphrat. 1.
  7. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor. Das Dorf liegt östlich des Euphrat. Er hat bis zu seiner Ausreise im September 2020 immer im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor gelebt, ausgenommen von 2000 bis 2005 und von 2015 bis 2018.Er hat bis zu seiner Ausreise im September 2020 immer im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor gelebt, ausgenommen von 2000 bis 2005 und von 2015 bis
  8. Im der Zeit von 2000 bis 2005 hat der Beschwerdeführer in Damaskus gelebt und gearbeitet und ist danach freiwillig in das Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, zurückgekehrt.Im der Zeit von 2000 bis 2005 hat der Beschwerdeführer in Damaskus gelebt und gearbeitet und ist danach freiwillig in das Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, zurückgekehrt. In der Zeit von 2015 bis 2018 ist der Beschwerdeführer, nachdem er wegen seines Elektrogeschäfts, in dem auch Fernseher und Empfangsgeräte verkauft wurden, mit dem im Jahr 2015 im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, an der Macht befindlichen IS aneinandergeraten ist und von diesem vorgeladen wurde, in die Ortschaft XXXX in der Nähe von XXXX , in der Provinz Idlib, geflüchtet, aber, nachdem die kurdischen Kräfte die Macht im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, erlangt haben, wieder freiwillig in das Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, zurückgekehrt.In der Zeit von 2015 bis 2018 ist der Beschwerdeführer, nachdem er wegen seines Elektrogeschäfts, in dem auch Fernseher und Empfangsgeräte verkauft wurden, mit dem im Jahr 2015 im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, an der Macht befindlichen IS aneinandergeraten ist und von diesem vorgeladen wurde, in die Ortschaft römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , in der Provinz Idlib, geflüchtet, aber, nachdem die kurdischen Kräfte die Macht im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, erlangt haben, wieder freiwillig in das Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, zurückgekehrt. Das Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor ist in der Hand der kurdischen Kräfte.Das Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor ist in der Hand der kurdischen Kräfte. 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Syrien vom Regime wegen Fahnenflucht gesucht zu werden, weil er sich dem Reservedienst nicht gestellt habe; auch drohe ihm Verfolgung, weil einige seiner Familienmitglieder nicht zum Militärdienst gegangen seien. Im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor kann das Regime nicht auf den Beschwerdeführer greifen, um diesen zwangsweise zu rekrutieren oder wegen der allfälligen Weigerung, zum Reservedienst einzurücken bzw. wegen der vorgebrachten Entziehung seiner Verwandten vom Militärdienst, zu bestrafen.Im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor kann das Regime nicht auf den Beschwerdeführer greifen, um diesen zwangsweise zu rekrutieren oder wegen der allfälligen Weigerung, zum Reservedienst einzurücken bzw. wegen der vorgebrachten Entziehung seiner Verwandten vom Militärdienst, zu bestrafen. 1.
  10. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, dass die kurdischen Kräfte zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise, während der Beschwerdeführer arbeiten gewesen sei, bei ihm zu Hause gewesen seien und seiner Frau mitgeteilt hätten, dass sie den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft gemacht worden. Im Falle der Rückkehr in das Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, droht dem Beschwerdeführer nicht, dass er von den Kurden zwangsweise rekrutiert wird. Auch droht ihm keine andere Verfolgung seitens der Kurden, insbesondere nicht wegen des vorgebrachten Rekrutierungsversuches.Im Falle der Rückkehr in das Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, droht dem Beschwerdeführer nicht, dass er von den Kurden zwangsweise rekrutiert wird. Auch droht ihm keine andere Verfolgung seitens der Kurden, insbesondere nicht wegen des vorgebrachten Rekrutierungsversuches.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die Aussagen des Beschwerdeführers und – im Hinblick auf seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit – auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, insbesondere seinem syrischen Personalausweis und seinem syrischen Führerschein; beide Dokumente wurden kriminaltechnisch untersucht und sind als unbedenklich eingestuft worden. Es ist auch kein Grund zu sehen, warum an der Identität des Beschwerdeführers gezweifelt werden sollte. 2.
  14. Die Feststellungen zu 1.
  15. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  16. Die Feststellungen zu 1.
  17. gründen sich hinsichtlich der Feststellungen, wo sich der Beschwerdeführer wann in Syrien aufgehalten hat, auf die diesbezüglich im Wesentlichen im Verfahren gleichbleibenden Äußerungen des Beschwerdeführers. Diese blieben auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unwidersprochen und sind in sich schlüssig, sodass nicht zu erkennen war, warum diese Angaben nicht glaubhaft gemacht sein sollten. Hinsichtlich der Frage, wer im Dorf XXXX die Macht in der Hand hat, ist auf die übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S.en 13 f, 16,) sowie die vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Ausdrucke von https://syria.liveuamap.com/ vom 01.03.2023 zu verweisen.Hinsichtlich der Frage, wer im Dorf römisch 40 die Macht in der Hand hat, ist auf die übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S.en 13 f, 16,) sowie die vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Ausdrucke von https://syria.liveuamap.com/ vom 01.03.2023 zu verweisen. 2.
  18. Bezüglich der Feststellungen zu 1.
  19. hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch das syrische Regime ist auf das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Hinsichtlich der Feststellung, dass das syrische Regime im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor nicht auf den Beschwerdeführer greifen kann, um diesen zwangsweise zu rekrutieren oder wegen der allfälligen Weigerung, zum Reservedienst einzurücken, zu bestrafen wird auf das LI, S. 125 f verwiesen. Dort wird ausgeführt: „Die Absolvierung des ‚Wehrdiensts‘ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung ‚Sicherheitsquadrate‘ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war.Hinsichtlich der Feststellung, dass das syrische Regime im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor nicht auf den Beschwerdeführer greifen kann, um diesen zwangsweise zu rekrutieren oder wegen der allfälligen Weigerung, zum Reservedienst einzurücken, zu bestrafen wird auf das LI, S. 125 f verwiesen. Dort wird ausgeführt: „Die Absolvierung des ‚Wehrdiensts‘ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung ‚Sicherheitsquadrate‘ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren.“ Das Dorf XXXX befindet sich östlich des Euphrat und im von den Kurden kontrollierten Gebiet; in diesem Gebiet gibt es weder eine gemeinsame Verwaltung der Kurden und des Regimes (wie etwa um Manbij) noch Sicherheitsdistrikte des Regimes. Es ist nicht zu sehen, dass die Sicherheitsbehörden des Regimes in der Lage sein würden, im Dorf XXXX auf den Beschwerdeführer zu greifen bzw. überhaupt von dessen Anwesenheit erfahren würden. Der Beschwerdeführer konnte dies im Verfahren auch nicht glaubhaft machen.Das Dorf römisch 40 befindet sich östlich des Euphrat und im von den Kurden kontrollierten Gebiet; in diesem Gebiet gibt es weder eine gemeinsame Verwaltung der Kurden und des Regimes (wie etwa um Manbij) noch Sicherheitsdistrikte des Regimes. Es ist nicht zu sehen, dass die Sicherheitsbehörden des Regimes in der Lage sein würden, im Dorf römisch 40 auf den Beschwerdeführer zu greifen bzw. überhaupt von dessen Anwesenheit erfahren würden. Der Beschwerdeführer konnte dies im Verfahren auch nicht glaubhaft machen. Dazu ist der Beschwerdeführer ein „gewöhnlicher“ Wehrdienstverweigerer, ohne besonderes politisches Profil; es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden des Regimes, so sie nicht im Rahmen einer Kontrolle oder Razzia des Beschwerdeführers habhaft werden, diesen aktiv, also anders als durch eine normale Fahndung im Sinne einer Ausschreibung zur Verhaftung, suchen würden, da dieses Profil auf sehr viele Menschen in Syrien zutrifft. Selbiges gilt für die familiäre Angehörigkeit zu Wehrdienstflüchtigen. 2.
  20. Die Feststellungen zu 1.
  21. hinsichtlich des Vorbringens, von den Kurden am Wohnort zum Zwecke der Zwangsrekrutierung gesucht zu werden, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass 2020 die Kurden noch eine Selbstverteidigungspflicht bis zum Erreichen des
  22. Lebensjahres hatten; allerdings droht dem Beschwerdeführer zurzeit – wie unten beweiswürdigend auszuführen ist – keine Rekrutierung zu den kurdischen Kräften mehr. Das bedeutet, es ist festzustellen, ob der Beschwerdeführer sein Vorbringen, die Kurden wären bei ihm gewesen, um ihn zwangsweise zu rekrutieren, glaubhaft gemacht hat. Einleitend fällt auf, dass der Beschwerdeführer die vorbringlich drohende Zwangsrekrutierung durch die Kurden in der Erstbefragung weder bei der Frage nach dem Fluchtgrund noch bei der Rückkehrbefürchtung auch nur angedeutet hat, auch wenn dies alleine nicht reicht, um die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen. Aber auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt spielte die Befürchtung, von den Kurden eingezogen zu werden, nur eine untergeordnete Rolle. Bei der offenen Frage zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführe nur unsubstantiiert angegeben, dass die Kurden viele Männer zum Reservedienst eingezogen haben (AS 106: „ … und QSD haben viele Männer bereits zum Reservedienst einberufen.“); einen Bezug zu einer allfälligen Nachfrage nach ihm persönlich stellte der Beschwerdeführer nicht her, obwohl der Besuch der Kurden nach seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht der unmittelbare Auslöser für seine Flucht war (Verhandlungsprotokoll, S. 8: „R: Wie lange vor Ihrer Ausreise sind die Kurden gekommen? BF: Ich bin sofort ausgereist. Ca. 2-3 Tage nachdem sie bei meiner Frau waren, bin ich ausgereist. Ich habe mich in dieser Zeit, an unterschiedlichen Orten versteckt.“). Auch bei der nachfolgenden Frage der Behörde hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung spielten die Kurden, eine Zwangsrekrutierung durch diese oder die Angst, wegen der Ausreise bestraft zu werden, keine Rolle (AS 106: „F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Es gibt keine Möglichkeit in Syrien, ich mag die Regierung nicht, sie sind Verbrecher, ich fürchte um mein Leben, die syr. Regierung hat Kinder getötet, ich traue dieser Armee nicht mehr.“). Auch später erwähnt der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt den vorbringlichen Besuch der kurdischen Kräfte nicht mehr, obwohl er gefragt wurde, ob er alles umfassend vorbringen habe können oder noch weitere Angaben machen wolle (AS 108). Auch in der Beschwerde spielt der vorbringliche Versuch, von den Kurden zwangsweise rekrutiert zu werden, keine Rolle, obwohl – wie oben ausgeführt – der Besuch der Kurden nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht der unmittelbare Auslöser für seine Flucht war. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es zum vorgebrachten Besuch von kurdischen Kräften mit dem Ziel, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren, gekommen ist. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in das Dorf XXXX droht, von den Kurden rekrutiert zu werden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 das
  23. Lebensjahr vollenden wird und nach dem LI, S. 123 ff, mit Stand Juni 2022 das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft ist, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Der zitierten Quelle ist nicht zu entnehmen, dass es hievon für besonders wichtige Personen Ausnahmen nach oben gäbe und betrifft die Zugehörigkeit zur Reserve der Kurden nur Personen nach abgeleisteten „Wehrdienst“. Eine solche Person ist der Beschwerdeführer nicht, es droht dem Beschwerdeführer daher nicht, zwangsweise von den Kurden eingezogen zu werden.Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in das Dorf römisch 40 droht, von den Kurden rekrutiert zu werden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 das
  24. Lebensjahr vollenden wird und nach dem LI, S. 123 ff, mit Stand Juni 2022 das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft ist, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Der zitierten Quelle ist nicht zu entnehmen, dass es hievon für besonders wichtige Personen Ausnahmen nach oben gäbe und betrifft die Zugehörigkeit zur Reserve der Kurden nur Personen nach abgeleisteten „Wehrdienst“. Eine solche Person ist der Beschwerdeführer nicht, es droht dem Beschwerdeführer daher nicht, zwangsweise von den Kurden eingezogen zu werden. Eine andere Verfolgung durch die kurdischen Kräfte hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht bzw. – hinsichtlich einer allenfalls drohenden Strafe wegen der Flucht vor dem „Wehrdienst“ – mangels glaubhafter Flucht vor dem Wehrdienst nicht glaubhaft gemacht.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
  27. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
  28. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  29. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  30. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem Ablauf des 25.10.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand der kurdischen Kräfte ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  31. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem Ablauf des 25.10.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand der kurdischen Kräfte ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  32. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. 3.
  33. Zur Klärung der Frage, welches Gebiet als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gilt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13). Die Bestimmung der Heimatregion des Beschwerdeführers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (und ob ihm – sollte dies der Fall sein und dem nicht die Rechtskraftwirkung der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Beschwerdeführers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem der Beschwerdeführer geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13). Im Sinne des oben ausgeführten ist das zu prüfende Herkunftsgebiet das Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, weil der Beschwerdeführer zwar nicht immer im genannten Dorf gelebt hat, dieses aber einerseits nur Jahre vor der Flucht, nämlich von 2000 bis 2005 verlassen hat, um in Damaskus zu arbeiten und dann wieder freiwillig in das Dorf zurückgekehrt ist und es in den Jahren 2015 bis 2018 nur verlassen hat, da er Probleme mit dem damals im Dorf regierenden IS gehabt hat und nach dessen Vertreibung durch die Kurden wieder freiwillig in das Dorf zurückgekehrt ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat.Im Sinne des oben ausgeführten ist das zu prüfende Herkunftsgebiet das Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, weil der Beschwerdeführer zwar nicht immer im genannten Dorf gelebt hat, dieses aber einerseits nur Jahre vor der Flucht, nämlich von 2000 bis 2005 verlassen hat, um in Damaskus zu arbeiten und dann wieder freiwillig in das Dorf zurückgekehrt ist und es in den Jahren 2015 bis 2018 nur verlassen hat, da er Probleme mit dem damals im Dorf regierenden IS gehabt hat und nach dessen Vertreibung durch die Kurden wieder freiwillig in das Dorf zurückgekehrt ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. 3.
  34. Im Herkunftsgebiet, also im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Dies deshalb, da einerseits das den Beschwerdeführer nach seinem verfolgende Regime im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, nicht auf den Beschwerdeführer greifen kann und andererseits der Beschwerdeführer in Bezug auf die im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, herrschenden Kurden keine Verfolgung glaubhaft gemacht hat, da sein Vorbringen, die Kurden hätten versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren, nicht glaubhaft gemacht wurde und andere asylrelevante Verfolgungsgründe in Bezug auf die Kurden, die den Beschwerdeführer im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, allenfalls verfolgen könnten weder vorgebracht wurden noch von Amts wegen zu erkennen sind.3.
  35. Im Herkunftsgebiet, also im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Dies deshalb, da einerseits das den Beschwerdeführer nach seinem verfolgende Regime im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, nicht auf den Beschwerdeführer greifen kann und andererseits der Beschwerdeführer in Bezug auf die im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, herrschenden Kurden keine Verfolgung glaubhaft gemacht hat, da sein Vorbringen, die Kurden hätten versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren, nicht glaubhaft gemacht wurde und andere asylrelevante Verfolgungsgründe in Bezug auf die Kurden, die den Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, allenfalls verfolgen könnten weder vorgebracht wurden noch von Amts wegen zu erkennen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2247853.1.00

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