RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW170 2250459-1 Spruch, W170 2250459-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 09.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 09.12.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 07.01.2022, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 12.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus Damaskus (Stadt), 1998 lebte er zwei Monate in Beirut, zwischen 2000 bis 2005 lebte er in den Vereinigten Arabischen Emiraten, zwischen 2005 und 2015 pendelte er zwischen Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten, zuletzt lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie im Bezirk XXXX in Damaskus (Stadt). Damaskus Stadt und das weitere Umland befinden sich in der Hand des Regimes1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus Damaskus (Stadt), 1998 lebte er zwei Monate in Beirut, zwischen 2000 bis 2005 lebte er in den Vereinigten Arabischen Emiraten, zwischen 2005 und 2015 pendelte er zwischen Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten, zuletzt lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie im Bezirk römisch 40 in Damaskus (Stadt). Damaskus Stadt und das weitere Umland befinden sich in der Hand des Regimes 1.
- Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer bei seiner Musterung festgestellten Hepatitis B Erkrankung vom Wehrdienst befreit. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist chronisch und besteht nach wie vor. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder der Einzug zum Wehrdienst noch als Wehrdienstverweigerer angesehen zu werden. Es besteht nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer lediglich wegen seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Eine besondere Exponiertheit hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, insbesondere dem syrischen Reisepass. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Frage, wo das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt, auf die dessen glaubwürdige Angaben, die im Verfahren gleichlautend waren und die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat und hinsichtlich der Frage, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat, aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 13, S. 28 ff) sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich der Befreiung vom Wehrdienst wegen Erkrankung auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Wehrdienstbuch. Dass diese Erkrankung chronisch ist und nach wie vor besteht, gründet auf einen vorgelegten medizinischen Befund eines österreichischen Allgemeinmediziners vom 12.12.
- Die Feststellung der nicht bestehenden Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst bzw. als Wehrdienstverweigerer angesehen zu werden ergibt sich, aus dem Alter des Beschwerdeführers, seiner Erkrankung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen vom Wehrdienst befreit wurde vor dem Hintergrund der LI. Wie aus diesen nämlich hervorgeht, ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren für syrische Staatsbürger vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren gesetzlich verpflichtend und bestehen Ausnahmen von der Wehrpflicht unter anderem aus medizinischen Gründen. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Der Beschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt bereits das Alter von 42 Jahren überschritten, und leidet nach wie vor an jener Erkrankung die zu seiner Befreiung geführt hat. Dass ihm bei der nunmehrigen Rückkehr drohe, einberufen zu werden, ist angesichts der Länderinformation daher überaus unwahrscheinlich. Zumal der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen für eine nicht bloß vorübergehende Erkrankung befreit wurde ist nicht zu sehen, dass dieser als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden würde. Auch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers als Rückkehrer, war entgegen dessen Vorbringen nicht aus den Länderinformationen zu erkennen. Nach den LI kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen sowie gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende, offiziell gebe der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim würden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen werden und sei es besser, wenn diese im Ausland blieben, Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie seien hingegen willkommene Rückkehrer. Entscheidend für die Sicherheit der Rückkehrenden – so die LI – weiter bleibt die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Die LI schildern zwar, dass laut einem Bericht alle Personen, die das Land verlassen haben als illoyal bzw. Unterstützer der Opposition gesehen werden, berichtet jedoch zugleich, dass aufgrund fehlender Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr es unklar sei, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe seien, es gebe kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn Tendenzen zu beobachten seien. Die gegenständlichen Länderberichte lassen derzeit keine über Einzelfälle hinausgehende Maßnahmen von einer solchen Intensität erkennen, dass von einer Verfolgung von Rückkehrenden, ohne zusätzliche Faktoren, die für eine unterstellte oppositionelle Gesinnung sprechen, auszugehen wäre. Mangels einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers besteht zwar die Möglichkeit, nicht jedoch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers als Rückkehrer Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Die aufgrund des überaus hohen Maßes an Willkür des syrischen Regimes bestehende Gefahr in Syrien Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, besteht angesichts der Bürgerkriegssituation für alle im Regimegebiet gleichermaßen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
- Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien ist die Stadt , in der der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht gewohnt und die er bis zu dieser nur während seiner festgestellten Aufenthalte im Ausland verlassen hat. Es ist kein anderer Ort in Syrien zu erkennen, in dem der Beschwerdeführer verwurzelt gewesen wäre. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem 07.01.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand der Regimes ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem 07.01.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand der Regimes ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
- Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet, hier: in der Stadt , droht. 3.
- Im Herkunftsgebiet droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt droht dem Beschwerdeführer weder zum Wehrdienst einberufen zu werden noch als Wehrdienstverweigerer angesehen zu werden, auch droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund seiner Ausreise als Rückkehrer verfolgt zu werden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine Verfolgung in Damaskus drohen würde, wäre diese mangels jeglicher politischer Exponiertheit eine zufällige und keine unter einen Asylgrund zu subsumierende. Auch kann der Beschwerdeführer im Lichte der besseren Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankung im (europäischen) Ausland durchaus einen spezifischen, nachvollziehbaren für seine Ausreise aus Syrien angeben, sodass auch dieser Umstand der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, dass man seine Ausreise als politisch motiviert ansehen würde, entgegensteht. Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind diese von Amts wegen zu erkennen, insbesondere verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich hinsichtlich seiner Homosexualität, dass ihm daraus Probleme erwachsen wären. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2250459.1.00