RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW170 2250612-1 Spruch, W170 2250612-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am 11.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 10.12.2021, Zl. 1277984108/210633313, am 16.12.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11.01.2022, am 12.01.2022 bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 14.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich bis März 2015 im Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka im Gouvernement Al Hasaka aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat sich ab März 2015 im Rahmen der Flucht für etwa sechs Monate im Dorf XXXX , im ländlichen Gebiet von Al Hasaka aufgehalten, bevor er im Herbst 2015 Syrien verlassen hat. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus dem Dorf XXXX .1.3 Der Beschwerdeführer hat sich bis März 2015 im Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka im Gouvernement Al Hasaka aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat sich ab März 2015 im Rahmen der Flucht für etwa sechs Monate im Dorf römisch 40 , im ländlichen Gebiet von Al Hasaka aufgehalten, bevor er im Herbst 2015 Syrien verlassen hat. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus dem Dorf römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er sei aus Syrien geflohen, weil er vom syrischen Regime wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien in Verbindung mit seiner Weigerung, den Dienst als Reservist der syrischen Armee anzutreten, verfolgt werden würde. Weiters fürchte er im Falle seiner Rückkehr, dass er vom Regime wegen seiner rechtswidrigen Ausreise als auch wegen der Teilnahme an in Bezug auf das syrische Regime regimekritischen Demonstrationen in Österreich bestraft werde. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr festgenommen zu werden, da das Regime „mit der PKK“ zusammenarbeite. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er keine Probleme mit anderen Gruppen als dem syrischen Regime gehabt. Der Beschwerdeführer wolle aber für keine Gruppe in Syrien Waffen tragen, auch nicht für die YPG. 1.
- Sowohl im Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka als auch im Dorf XXXX sind die kurdischen Kräfte an der Macht, sowohl im Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka als auch im Dorf XXXX ist die syrische Regierung nicht in der Lage, Personen zu verfolgen oder für den Wehrdienst in der syrischen Armee zu rekrutieren.1.
- Sowohl im Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka als auch im Dorf römisch 40 sind die kurdischen Kräfte an der Macht, sowohl im Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka als auch im Dorf römisch 40 ist die syrische Regierung nicht in der Lage, Personen zu verfolgen oder für den Wehrdienst in der syrischen Armee zu rekrutieren. Es ist nicht mit der Lage in Syrien vereinbar, dass die kurdischen Kräfte, die im Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka als auch im Dorf XXXX die Macht in der Hand haben, den Beschwerdeführer festnehmen und dem Regime übergeben werden.Es ist nicht mit der Lage in Syrien vereinbar, dass die kurdischen Kräfte, die im Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka als auch im Dorf römisch 40 die Macht in der Hand haben, den Beschwerdeführer festnehmen und dem Regime übergeben werden. 1.
- Es besteht zwar die Möglichkeit, nicht aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von den Volksverteidigungseinheiten der YPG zwangsrekrutiert werden würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Personalausweis, der vom Bundesamt auch einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, die keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung ergab. Hinsichtlich der konfessionellen und ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ist auf seine diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden Aussagen zu verweisen, hinsichtlich derer keine Umstände hervorgetreten sind, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen begründen können. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Frage, wo das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt, auf dessen glaubwürdigen Angaben, die im Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich der Frage, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat, gründen sich auf die Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 13, S. 28 ff sowie auf eine Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/; hinsichtlich der (fehlenden) Fähigkeit des Regimes, im von den Kurden kontrollierten Gebiet im Nordosten Syriens Personen zu belangen oder dem syrischen Militär- oder Reservedienst zuzuführen, gründen sich die Feststellungen insbesondere auf die LI. Diese führt ab S. 125 aus: „Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren.“ Es ist also grundsätzlich zwischen den Gebieten, die in der Hand des syrischen Regimes sind (im Nordosten vor allem die Sicherheitszonen in Qamishli und Hasaka), jenen die von der syrischen Armee kontrolliert und von der kurdischen Selbstverwaltung verwaltet werden (insbesondere die Gebiete im Nordwesten, die an die türkisch besetzten Gebiete im Norden Syriens angrenzen) und jenen nur von den Kurden kontrollierten Gebieten zu unterscheiden. In letzteren – zu diesen gehören sowohl der Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka als auch das Dorf XXXX – ist das syrische Regime nicht in der Lage oder jedenfalls nicht gewillt, Rekrutierungen durchzusetzen, da es zu solchen in diesen Gebieten nicht kommt. Selbiges gilt wohl auch für die Verfolgung von Personen, die das Regime als oppositionell ansieht, da keine Berichte solcher Verfolgungen bzw. Festnahmen solcher Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers (er ist eine regimefeindliche Person, die aber nicht besonders exponiert ist) festzustellen sind. Es ist also grundsätzlich zwischen den Gebieten, die in der Hand des syrischen Regimes sind (im Nordosten vor allem die Sicherheitszonen in Qamishli und Hasaka), jenen die von der syrischen Armee kontrolliert und von der kurdischen Selbstverwaltung verwaltet werden (insbesondere die Gebiete im Nordwesten, die an die türkisch besetzten Gebiete im Norden Syriens angrenzen) und jenen nur von den Kurden kontrollierten Gebieten zu unterscheiden. In letzteren – zu diesen gehören sowohl der Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka als auch das Dorf römisch 40 – ist das syrische Regime nicht in der Lage oder jedenfalls nicht gewillt, Rekrutierungen durchzusetzen, da es zu solchen in diesen Gebieten nicht kommt. Selbiges gilt wohl auch für die Verfolgung von Personen, die das Regime als oppositionell ansieht, da keine Berichte solcher Verfolgungen bzw. Festnahmen solcher Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers (er ist eine regimefeindliche Person, die aber nicht besonders exponiert ist) festzustellen sind. Außerhalb der Gebiete, die von der syrischen Armee kontrolliert und von der kurdischen Selbstverwaltung verwaltet werden – hiezu gehört weder der Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka noch das Dorf XXXX – kann auch von keiner Zusammenarbeit der kurdischen Kräfte mit den Sicherheitsbehörden des Regimes gesprochen werden, da auch diesbezüglich keine Berichte vorzufinden sind, viel mehr die LI ausdrücklich anführt, dass das Regime etwa nicht in der Lage ist, in diesen Gebieten zu rekrutieren, was ebenso gegen eine Zusammenarbeit der beiden Kräfte spricht, wie der Umstand, dass die kurdischen Kräfte noch 2022 Verwaltungsgebäude des syrischen Regimes in der Sicherheitszone besetzt haben. Außerhalb der Gebiete, die von der syrischen Armee kontrolliert und von der kurdischen Selbstverwaltung verwaltet werden – hiezu gehört weder der Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka noch das Dorf römisch 40 – kann auch von keiner Zusammenarbeit der kurdischen Kräfte mit den Sicherheitsbehörden des Regimes gesprochen werden, da auch diesbezüglich keine Berichte vorzufinden sind, viel mehr die LI ausdrücklich anführt, dass das Regime etwa nicht in der Lage ist, in diesen Gebieten zu rekrutieren, was ebenso gegen eine Zusammenarbeit der beiden Kräfte spricht, wie der Umstand, dass die kurdischen Kräfte noch 2022 Verwaltungsgebäude des syrischen Regimes in der Sicherheitszone besetzt haben. Der Beschwerdeführer hat die Zusammenarbeit auch nur behauptet, ohne diese zu belegen. Diese Behauptung ist daher nicht mit der Lage in Syrien in Einklang zu bringen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich einerseits auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einmal behauptet hat, dass die YPG versucht habe, ihn zu rekrutieren und andererseits auf sein Alter von 32 Jahren, da nach dem LI, S. 123 ff, im Bereich der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ mit Stand Juni 2022 das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft ist, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher – bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffendne zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Asylum Agency, EUAA umbenannt] auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa. Nach dem abgeleisteten „Wehrdienst“ gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer schon lange das Höchstalter für den Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ überschritten hat und sich diesem – mangels allgemeiner oder individueller Aufforderung beizutreten – nicht entzogen hat, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka oder ins Dorf XXXX dem Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ zugeführt wird, es besteht aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit hiefür.Da der Beschwerdeführer schon lange das Höchstalter für den Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ überschritten hat und sich diesem – mangels allgemeiner oder individueller Aufforderung beizutreten – nicht entzogen hat, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka oder ins Dorf römisch 40 dem Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ zugeführt wird, es besteht aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit hiefür.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 13.01.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand der kurdischen Kräfte ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 13.01.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand der kurdischen Kräfte ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
- Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. 3.
- Zur Klärung der Frage, welches Gebiet als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13). Die Bestimmung der Heimatregion des Beschwerdeführers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (und ob ihm – sollte dies der Fall sein und dem nicht die Rechtskraftwirkung der Gewährung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigte/n entgegenstehen – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Beschwerdeführers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem der Beschwerdeführer geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13). Gegenständlich kann eine detaillierte Prüfung, ob der Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka oder das Dorf XXXX als Herkunftsgebiet zu gelten hat, aber unterbleiben, da an beiden Örtlichkeiten einerseits das Regime nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer zu verfolgen und/oder dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zuzuführen und andererseits die kurdischen Kräfte an der Macht sind und gegebenenfalls den Beschwerdeführer verfolgen könnten.Gegenständlich kann eine detaillierte Prüfung, ob der Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka oder das Dorf römisch 40 als Herkunftsgebiet zu gelten hat, aber unterbleiben, da an beiden Örtlichkeiten einerseits das Regime nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer zu verfolgen und/oder dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zuzuführen und andererseits die kurdischen Kräfte an der Macht sind und gegebenenfalls den Beschwerdeführer verfolgen könnten. 3.
- Im Herkunftsgebiet droht dem Beschwerdeführer aber keine Verfolgung durch die kurdischen Kräfte, da er eine solche einerseits nicht vorgebracht hat – sieht man von der mit der Situation in Syrien nicht in Einklang zu bringenden Behauptung ab, im Bezirk XXXX der Stadt Al Hasaka als auch im Dorf XXXX würden die kurdischen Kräfte mit dem Regime zusammenarbeiten – und andererseits dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, von den kurdischen Kräften zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ gezwungen zu werden. 3.
- Im Herkunftsgebiet droht dem Beschwerdeführer aber keine Verfolgung durch die kurdischen Kräfte, da er eine solche einerseits nicht vorgebracht hat – sieht man von der mit der Situation in Syrien nicht in Einklang zu bringenden Behauptung ab, im Bezirk römisch 40 der Stadt Al Hasaka als auch im Dorf römisch 40 würden die kurdischen Kräfte mit dem Regime zusammenarbeiten – und andererseits dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, von den kurdischen Kräften zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ gezwungen zu werden. Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind diese von Amts wegen zu erkennen, daher ist die Beschwerde – trotz der jedenfalls für die Teilnahme an Demonstration in Syrien und Österreich drohende Verfolgung durch das Regime, sollte der Beschwerdeführer für dieses greifbar sein – abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2250612.1.00