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{'item': 'W170 2267089-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW170 2267089-1 Spruch, W170 2267089-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Im Rahmen einer am 31.08.2017 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft.Im Rahmen einer am 31.08.2017 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer gab am 23.11.2018 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 06.12.2018, 480577/1/ZD/18, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2018 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Behörde vom 20.12.2022, 480577/15/ZD/1222, einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung seines Zivildienstes ab 01.03.2023 zugewiesen. Am 09.01.2023 langte bei der Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Zivildienstes bis zum Juli 2024 ein, da er seit 02.09.2019 Lehrling im Lehrberuf Informationstechnologie und Schüler der Landesberufsschule XXXX sei.Am 09.01.2023 langte bei der Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Zivildienstes bis zum Juli 2024 ein, da er seit 02.09.2019 Lehrling im Lehrberuf Informationstechnologie und Schüler der Landesberufsschule römisch 40 sei. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Behörde vom 06.02.2023, Zl. 480577/19/ZD/0223, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der Schnelllebigkeit des Lehrberufes bei einer Unterbrechung seine Ausbildung quasi von vorne beginnen außerdem drohe ihm, dass er sich einen neuen Ausbildungspartner suchen müsse. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2023 vorgelegt. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2019 eine Lehre als Verwaltungsassistent. Seit 02.09.2019 befindet er sich in Ausbildung für den Lehrberuf Informationstechnologie.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und hat der Beschwerdeführer die diesen zu Grunde legenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hat. Die Lehrausbildungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Vorbringen und den beiden vorgelegten Lehrverträgen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vom Beschwerdeführer, der am 31.08.2017 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum Juli 2024) beantragt, weil er sich derzeit in einer Lehrausbildung befinde, die er im September 2019 begonnen habe. Am 01.01.2017 war der Beschwerdeführer noch in der Lehrausbildung zum Verwaltungsassistenten. Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  4. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  5. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  6. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  7. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. § 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2019 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – in der Lehre zum Verwaltungsassistenten befand, während der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes mit der Absolvierung einer Ausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie begründet wurde. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht. Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2019 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – in der Lehre zum Verwaltungsassistenten befand, während der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes mit der Absolvierung einer Ausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie begründet wurde. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG kommt daher nicht in Betracht. Gemäß § 14 Abs. 2
  8. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  9. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Der Beschwerdeführer gab am 23.11.2018 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab, die Jahresfrist endete daher am 23.11.
  10. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 20.12.2022 und daher nicht binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen. Entscheidend ist daher ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner im September 2019 begonnenen Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen erheblichen Nachteil erfahren würde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Lehre als Verwaltungsassistent erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, wonach der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes im Sinne des § 14 ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (vgl VwGH 25.01.1994, 94/11/0001; VwGH 27.06.1995, 95/11/0078; VwGH 18.02.1997, 96/11/0302). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Lehre als Verwaltungsassistent erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, wonach der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes im Sinne des Paragraph 14, ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 25.01.1994, 94/11/0001; VwGH 27.06.1995, 95/11/0078; VwGH 18.02.1997, 96/11/0302). Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu § 14 ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 14, ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, und die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären, oder auch im Falle des Verlusts eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus (siehe dazu VwGH 24.08.1999, 98/11/0203; 24.08.1999, 99/11/0079; 24.10.2000, 2000/11/0139); der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0082).Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, und die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären, oder auch im Falle des Verlusts eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus (siehe dazu VwGH 24.08.1999, 98/11/0203; 24.08.1999, 99/11/0079; 24.10.2000, 2000/11/0139); der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: der Lehre] für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: der Lehre] für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt, ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung, würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (Paragraphen 14, 15, 15 a, Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung, würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründen vermögen daher einen ihm durch die Unterbrechung erwachsenden besonderen Nachteil nicht zu begründen. Die von ihm dargestellten Nachteile erschließen sich im Wesentlichen im durch die Unterbrechung verursachten Wissensverlust sowie einen hypothetischen, nicht näher belegten, finanziellen Schaden. Insbesondere brachte er nicht substantiiert vor, dass ihm eine Weiterführung der Lehrausbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht möglich sei. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2267089.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.