1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ,
Paragraphen 54 und 56 Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt, und es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, beinhaltend unter anderem Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 06.03.2014 und am 01.03.2016 und die Berücksichtigung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 13.01.2016, wies das BFA mit Bescheid vom 20.07.2017, Zahl 650521002-1745306, den Antrag des BF vom 04.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.
G.1.2.1. Mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin an das BFA vom 23.02.2022 (beim BFA eingelangt am 25.02.2022) stellte der BF postalisch einen Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 56, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF alle
G geforderten Erteilungsvoraussetzungen erfülle. Er habe sich für die Dauer von sieben Jahren und fünf Monate rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, erfülle die allgemeine Universitätsreife und verfüge daher auch über einen Schulabschluss, der dieser entspreche, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Zudem sei er durch seine selbständige Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und habe sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen und ein soziales Netz in Österreich aufbauen können. Außerdem sei er sozial und kulturell integriert und auch Mitglied der „Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft“ sowie strafrechtlich unbescholten. Er habe eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag, welcher ihm im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels eine Anstellung, bei der er nach dem ASVG pflichtversichert wäre, zusichern würde. Sein Lebensunterhalt sei durch die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit und die mit Arbeitsvorvertrag zugesicherte unselbständige Erwerbstätigkeit gedeckt.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF alle
Paragraphen 56, Absatz eins und 60 Absatz 2, AsylG geforderten Erteilungsvoraussetzungen erfülle. Er habe sich für die Dauer von sieben Jahren und fünf Monate rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, erfülle die allgemeine Universitätsreife und verfüge daher auch über einen Schulabschluss, der dieser entspreche, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Zudem sei er durch seine selbständige Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und habe sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen und ein soziales Netz in Österreich aufbauen können. Außerdem sei er sozial und kulturell integriert und auch Mitglied der „Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft“ sowie strafrechtlich unbescholten. Er habe eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag, welcher ihm im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels eine Anstellung, bei der er nach dem ASVG pflichtversichert wäre, zusichern würde. Sein Lebensunterhalt sei durch die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit und die mit Arbeitsvorvertrag zugesicherte unselbständige Erwerbstätigkeit gedeckt. Da es dem BF gegenwärtig faktisch nicht möglich sei, einen – bereits beantragten, aber noch nicht ausgestellten – Reisepass vorzulegen, beantrage er eine Heilung
G-DV).Da es dem BF gegenwärtig faktisch nicht möglich sei, einen – bereits beantragten, aber noch nicht ausgestellten – Reisepass vorzulegen, beantrage er eine Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV). Der Antrag auf den Aufenthaltstitel sei aufgrund der vorherrschenden COVID-19 Pandemie postalisch eingebracht worden. Eine persönliche Antragstellung werde im Rahmen des zu erwartenden Mängelbehebungsauftrags vorzunehmen sein. Diesem Schreiben wurden neben bereits vorgelegten Dokumenten ein ausgefülltes Antragsformular (§ 56 Abs. 1 AsylG), ein aktuelles Lichtbild, das Prüfungsergebnis des Österreichischen Integrationsfonds (in der Folge ÖIF) vom 07.11.2019, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (in der Folge GISA) vom 17.05.2019, Bestätigungen eines Steuerberaters hinsichtlich der Einnahmen des BF aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2020, 2021 und den ersten zwei Monaten des Jahres 2022, Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahr 2022, ein mit 17.01.2022 datierter Arbeitsvorvertrag, mehrere Unterstützungsschreiben und Fotos, welche den BF mit FreundInnen zeigen, ein Kulturpass und ein „Tu was! Pass“ des Wiener Hilfswerks, eine Bibliothekskarte, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes 2020, eine Spendenquittung, eine Zahlungsbestätigung der SVS für das Jahr 2021, eine Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft der „Bangladesch-Österreichische Gesellschaft“, der Hauptmietvertrag des Unterkunftgebers, eine Wohnrechtsvereinbarung des BF mit dem Unterkunftgeber vom 27.10.2021, Zahlungsbestätigungen der Mietbeiträge vom Dezember 2021 bis Februar 2022, Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahre 2021, ein KSV1870-InfoPass für Behörden vom 10.02.2022, der eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des BF bescheinigt, und ein „Delivery Slip“ der Bangladeschischen Botschaft hinsichtlich der Beantragung eines Bangladeschischen Reisepasses beigefügt.Diesem Schreiben wurden neben bereits vorgelegten Dokumenten ein ausgefülltes Antragsformular (Paragraph 56, Absatz eins, AsylG), ein aktuelles Lichtbild, das Prüfungsergebnis des Österreichischen Integrationsfonds (in der Folge ÖIF) vom 07.11.2019, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (in der Folge GISA) vom 17.05.2019, Bestätigungen eines Steuerberaters hinsichtlich der Einnahmen des BF aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2020, 2021 und den ersten zwei Monaten des Jahres 2022, Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahr 2022, ein mit 17.01.2022 datierter Arbeitsvorvertrag, mehrere Unterstützungsschreiben und Fotos, welche den BF mit FreundInnen zeigen, ein Kulturpass und ein „Tu was! Pass“ des Wiener Hilfswerks, eine Bibliothekskarte, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes 2020, eine Spendenquittung, eine Zahlungsbestätigung der SVS für das Jahr 2021, eine Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft der „Bangladesch-Österreichische Gesellschaft“, der Hauptmietvertrag des Unterkunftgebers, eine Wohnrechtsvereinbarung des BF mit dem Unterkunftgeber vom 27.10.2021, Zahlungsbestätigungen der Mietbeiträge vom Dezember 2021 bis Februar 2022, Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahre 2021, ein KSV1870-InfoPass für Behörden vom 10.02.2022, der eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des BF bescheinigt, und ein „Delivery Slip“ der Bangladeschischen Botschaft hinsichtlich der Beantragung eines Bangladeschischen Reisepasses beigefügt. 1.2.2. Mit Schreiben vom 09.03.2022 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich dessen Antrag
G. Darin wurde der BF zusammengefasst aufgefordert, den Antrag binnen vier Wochen persönlich zu stellen sowie unter anderem ein Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original, einen Meldezettel sowie einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und im Falle der Nichtvorlage nachzuweisen, dass eine Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.1.2.2. Mit Schreiben vom 09.03.2022 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich dessen Antrag
Paragraph 56, AsylG. Darin wurde der BF zusammengefasst aufgefordert, den Antrag binnen vier Wochen persönlich zu stellen sowie unter anderem ein Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original, einen Meldezettel sowie einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und im Falle der Nichtvorlage nachzuweisen, dass eine Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. 1.2.
1 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG ein gelinderes Mittel angeordnet. Er habe sich beginnend mit 07.07.2022 jeden zweiten Tag bei der zuständigen Polizeidirektion in 1200 Wien zu melden. 1.2.11. Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2022 wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ein gelinderes Mittel angeordnet. Er habe sich beginnend mit 07.07.2022 jeden zweiten Tag bei der zuständigen Polizeidirektion in 1200 Wien zu melden. 1.2.12. Am 11.07.2022 absolvierte der BF ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in englischer Sprache. 1.2.13. Mit Verfahrensanordnung
AVG vom 19.07.2022 forderte das BFA den BF auf, ein gültiges Reisedokument sowie seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und einen Nachweis über die vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit vorzulegen.1.2.13. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 37, AVG vom 19.07.2022 forderte das BFA den BF auf, ein gültiges Reisedokument sowie seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und einen Nachweis über die vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit vorzulegen. 1.2.
G abzuweisen. Die Verständigung der Beweisaufnahme werde zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Um den Sachverhalt beurteilen zu können, müssten zahlreiche Fragen beantwortet und durch entsprechende Belege untermauert werden.1.2.17. Mit Schreiben vom 31.08.2022 verständigte das BFA den BF davon, dass beabsichtigt werde, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG abzuweisen. Die Verständigung der Beweisaufnahme werde zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Um den Sachverhalt beurteilen zu können, müssten zahlreiche Fragen beantwortet und durch entsprechende Belege untermauert werden. 1.2.
G – zulässig sei.1.2.19. Mit Aktenvermerken vom 21.09.2022 hielt das BFA fest, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch – trotz des noch offenen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG – zulässig sei. 1.2.20. Am 23.09.2022 ordnete das BFA
3 Z 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die Festnahme des BF an und erließ
1 BFA-VG einen Durchsuchungsauftrag.1.2.20. Am 23.09.2022 ordnete das BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme des BF an und erließ
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG einen Durchsuchungsauftrag. 1.2.
G in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen würden und dem BF
G kein faktischer Abschiebeschutz
G zuerkannt werde.1.2.24. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen würden und dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG zuerkannt werde. 1.2.
G werde trotz der erfolgten Abschiebung des BF nach Bangladesch aufrechterhalten.1.2.26. Mit Stellungname vom 28.09.2022 wurden zunächst die Fragen des BFA vom 31.08.2022 beantwortet und Unterlagen aus Bangladesch hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF vorgelegt. Dazu wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF über eine nach wie vor aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und mit seiner selbständigen Tätigkeit monatlich zwischen EUR 1.200,- und EUR 1.400,- verdiene. Zudem sei weiterhin eine Kranken- und Unfallversicherung bei der SVA [richtig: SVS] aufrecht und der BF zahle seine Beträge regelmäßig ein. Auch benutze der BF seine Unterkunft aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung mit dem Hauptmieter. Der BF halte sich seit beinahe neun Jahren in Österreich auf, beherrsche die Sprache, sei unbescholten und gut integriert. Gegen den Mandatsbescheid vom 27.09.2022 werde ein Rechtsmittel erhoben werden, die Abschiebung sei als rechtswidrig anzusehen. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 56, AsylG werde trotz der erfolgten Abschiebung des BF nach Bangladesch aufrechterhalten. Neben bereits im Verfahren vorgelegten Schriftstücken wurden weitere Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahr 2022, der Hauptmietvertrag des Unterkunftgebers des BF und eine Wohnrechtsvereinbarung des BF mit dem Unterkunftgeber vom 21.07.2022 eingebracht. 1.2.27. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ [richtig: „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“] vom 25.02.2022
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.2.27. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ [richtig: „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“] vom 25.02.2022
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzuweisen sei, da der BF während seines Asylverfahrens kein Identitätsdokument vorgelegt habe, weshalb die Behörde versucht habe, bei der Vertretungsbehörde des BF ein Ersatzdokument für seine Person zu erlangen. Erst nach der Antragstellung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels sei dem BF von der Botschaft der Republik Bangladesch in Österreich ein Reisepass ausgestellt worden. Der BF sei nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltsrechts für das österreichische Bundesgebiet, weshalb seine selbständige Erwerbstätigkeit mangels arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung bzw. eines adäquaten Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig ausgeübt werde und daher Schwarzarbeit sei. Auch wurde keine Patenschaftserklärung zur Sicherung seines Unterhalts abgegeben. Laut Aktenlage sei der BF nicht legal im Bundesgebiet aufhältig. Es bestehe eine rechtskräftige und seit dem 27.12.2021 durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Dieser sei jedoch weiter unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt, um so seinen weiteren Aufenthalt zu erzwingen. Der BF sei am 27.09.2022 am Luftweg in seine Heimat abgeschoben worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG abzuweisen sei, da der BF während seines Asylverfahrens kein Identitätsdokument vorgelegt habe, weshalb die Behörde versucht habe, bei der Vertretungsbehörde des BF ein Ersatzdokument für seine Person zu erlangen. Erst nach der Antragstellung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels sei dem BF von der Botschaft der Republik Bangladesch in Österreich ein Reisepass ausgestellt worden. Der BF sei nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltsrechts für das österreichische Bundesgebiet, weshalb seine selbständige Erwerbstätigkeit mangels arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung bzw. eines adäquaten Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig ausgeübt werde und daher Schwarzarbeit sei. Auch wurde keine Patenschaftserklärung zur Sicherung seines Unterhalts abgegeben. Laut Aktenlage sei der BF nicht legal im Bundesgebiet aufhältig. Es bestehe eine rechtskräftige und seit dem 27.12.2021 durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Dieser sei jedoch weiter unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt, um so seinen weiteren Aufenthalt zu erzwingen. Der BF sei am 27.09.2022 am Luftweg in seine Heimat abgeschoben worden. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig. Der BF verfüge in Österreich über kein Familienleben. Er habe schwarz gearbeitet, die Bindung zu seinem Herkunftsstaat nicht verloren, lediglich ein Deutsch Sprachniveau A2 nachgewiesen, wobei die Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache aber ohnehin keine dauernde Integration darstelle, sondern vorausgesetzt werde. Würde sich der BF, der einen unbegründeten Antrag in Kenntnis dessen Unbegründetheit gestellt habe, erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, würde ihn das besserstellen als Fremde, die sich rechtskonform verhalten würden, was eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Fremden darstellen würde, gegen das Estoppel-Prinzip und den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürften, verstoßen. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des VwGH: VwGH 11.12.2003, 2003/07/007 [wo es um die Errichtung eines Brunnens ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung geht] verwiesen. Auch habe er im Verfahren kein Reisedokument vorgelegt, um die Behörden zu täuschen und seinen weiteren Aufenthalt zu erzwingen. Eine Zuwanderung nach den Richtlinien des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wäre dem BF nach der Ausreise nach Bangladesch jederzeit möglich gewesen, der BF sei jedoch auch nach der rechtskräftigen negativen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Da keiner der Fälle des § 50 FPG vorliege, sei die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig.Da keiner der Fälle des Paragraph 50, FPG vorliege, sei die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig.
4 FPG sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt werde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt werde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Komme der BF dieser nicht nach, so könne er abgeschoben werden. 1.2.28. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Vertreterin vom 09.11.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass der BF es während dem Asylverfahren unterlassen habe, einen Reisepass zu beantragen, um sich nicht unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Die Tätigkeit des BF sei keine Schwarzarbeit gewesen, er verfüge in Österreich über eine Gewerbeberechtigung, die ihm nicht entzogen worden sei, und zahle Sozialabgaben und Steuern, das sei auch durch Rechtsprechung des VwGH gedeckt. Warum das BFA eine Patenschaftserklärung zur Sicherung des Unterhaltes als notwendig erachte, sei nicht nachvollziehbar. Auch habe der BF einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Er habe nachgewiesen, dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Es sei eine Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob der BF in der Lage sein werde, die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies habe das BFA nicht gemacht, sondern dem BF unterstellt, er wolle seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen. Zweck des § 56 AsylG sei nach dem VwGH die Bereinigung von Altfällen bei Vorliegen eines besonders hohen Grades an Integration. Der BF sei für die Dauer von sieben Jahren und fünf Monaten rechtmäßig aufhältig gewesen und erfülle
G) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Auch erfülle er durch die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als „Hausbetreuer“ die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG.Zweck des Paragraph 56, AsylG sei nach dem VwGH die Bereinigung von Altfällen bei Vorliegen eines besonders hohen Grades an Integration. Der BF sei für die Dauer von sieben Jahren und fünf Monaten rechtmäßig aufhältig gewesen und erfülle
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz (in der Folge IntG) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Auch erfülle er durch die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als „Hausbetreuer“ die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG. Bei der Auseinandersetzung mit der Integration des BF, welche erst im Rahmen der Frage der Rückkehrentscheidung erfolgt sei, habe das BFA einen Großteil des diesbezüglichen Vorbringens des BF ignoriert. Die Integration des BF könne jedenfalls als überdurchschnittlich bewertet werden. Außerdem hätte der BF persönlich einvernommen werden müssen. Da die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei, sei auch die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu begeben. Auch habe die Behörde keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und den privaten und familiären Interessen des BF vorgenommen und ohne jegliche Begründung festgestellt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Da die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags und damit zusammenhängend die Rückkehrentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet seien, sei auch die Feststellung, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, aufzuheben. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.2.
G.3.2.2. Am 25.02.2022 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf die Erteilung eines „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 3.2.
G ab (Spruchpunkt I.).
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3.2.4. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wies das BFA der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
G.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G):5.2.2. Zum Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides („Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG): 5.2.2.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
G werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs. 3 AsylG).Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG).
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Nach § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennNach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Aufenthaltstitel
G dürfen nach § 60 Abs. 2 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG dürfen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Nr. 79/1896 in der geltenden Fassung, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt nach Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Der mit „Richtsätze“ betitelte § 293 ASVG lautet auszugsweise:Der mit „Richtsätze“ betitelte Paragraph 293, ASVG lautet auszugsweise: „
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 309,93 €,
BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 327,91 €“„Anm. 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 309,93 €,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 327,91 €“ § 8 der AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, der AsylG-DV lautet auszugsweise: „
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Paragraph 56, AsylG weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
G:5.2.2.2.1. Besondere Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 56, AsylG: 5.2.2.2.1.
Abs. 4 gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“ Diese Bestimmung hob der VfGH mit dem Erkenntnis VfGH 28.02.2011, G201/10, VfSlg. 19324, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig auf.Bereits Paragraph 44, Absatz 4, NAG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) sah im Wesentlichen zu Paragraph 56, AsylG inhaltsgleich vor, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Diesbezüglich normierte der letzte Satz des Paragraph 44, Absatz 5, NAG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2009), „Verfahren
Absatz 4, gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“ Diese Bestimmung hob der VfGH mit dem Erkenntnis VfGH 28.02.2011, G201/10, VfSlg. 19324, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig auf. Dem danach ergangenen Erkenntnis VwGH 07.05.2014, 2013/22/0274, lag auch ein Fall zugrunde, in dem der Fremde nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
4 NAG aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden war und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in Österreich befand. Unter Bezugnahme auf das oben genannte Erkenntnis des VfGH kam der VwGH zu dem Ergebnis, der Antrag hätte im dort entschiedenen (und dann schon nach der im Wesentlichen gleichlautende Nachfolgebestimmung des § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011 zu beurteilenden) Fall nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass sich der Antragsteller nach der Antragstellung nicht mehr durchgängig (bis zur Entscheidung über den Antrag) im Inland aufgehalten habe. Da – so argumentierte der VwGH – ein derartiger Antrag
5 NAG kein Bleiberecht verschaffe und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten sei, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert werde, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nach der Auffassung des VfGH zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Hat der Antragsteller aber – so wäre laut VwGH zu ergänzen – bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, so kann diesfalls dem Erfordernis des Inlandsaufenthalts keine Bedeutung zukommen und der Antrag nicht allein wegen dessen Fehlen im Zeitpunkt der Entscheidung abgewiesen werden.Dem danach ergangenen Erkenntnis VwGH 07.05.2014, 2013/22/0274, lag auch ein Fall zugrunde, in dem der Fremde nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 44, Absatz 4, NAG aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden war und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in Österreich befand. Unter Bezugnahme auf das oben genannte Erkenntnis des VfGH kam der VwGH zu dem Ergebnis, der Antrag hätte im dort entschiedenen (und dann schon nach der im Wesentlichen gleichlautende Nachfolgebestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011 zu beurteilenden) Fall nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass sich der Antragsteller nach der Antragstellung nicht mehr durchgängig (bis zur Entscheidung über den Antrag) im Inland aufgehalten habe. Da – so argumentierte der VwGH – ein derartiger Antrag
Paragraph 43, Absatz 5, NAG kein Bleiberecht verschaffe und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten sei, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert werde, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nach der Auffassung des VfGH zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Hat der Antragsteller aber – so wäre laut VwGH zu ergänzen – bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, so kann diesfalls dem Erfordernis des Inlandsaufenthalts keine Bedeutung zukommen und der Antrag nicht allein wegen dessen Fehlen im Zeitpunkt der Entscheidung abgewiesen werden. Die dargestellten Überlegungen gelten auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche aktuell geltende Bestimmung des § 56 Asylgesetz 2005 (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001).Die dargestellten Überlegungen gelten auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche aktuell geltende Bestimmung des Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). 5.2.2.2.1.2. Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G (§ 56 Abs. 1 Z 3 AsylG):5.2.2.2.1.2. Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG): Da der BF am 27.09.2022 nach Bangladesch abgeschoben wurde, übt er jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Da der BF am 27.09.2022 nach Bangladesch abgeschoben wurde, übt er jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Der BF verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) entspricht.Der BF verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) entspricht. In diesem Zusammenhang legte der BF ein Schulzeugnis aus Bangladesch, welches den Abschluss der Sekundarstufe belegt, ein Zeugnis des West End College London über ein „Diploma in Business Management“ sowie Belege über den Abschluss des „Bachelor of Commerce“ an der National University of Gazipur in Bangladesch und den des „Masters of Business Administration“ an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien vor. Zunächst ist ein Indiz für die Gleichwertigkeit das vorgelegten Schulzeugnisses, dass es dem BF möglich war, sowohl in einem Bachelorstudiengang in Bangladesch, als auch in einem Masterstudiengang in Wales zu inskribieren und er die jeweiligen Studiengänge auch unter Erwerb der akademischen Grade positiv abschließen konnte. Zudem enthält nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des VfGH (etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (z. B. VfGH 27.02.2023, E 3307/2022).Zudem enthält nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des VfGH (etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (z. B. VfGH 27.02.2023, E 3307 aus 2022,). Das Wort „Schulabschluss“ in § 9 Abs. 4 Z 3 IntG ist verfassungskonform dahingehend weit auszulegen, dass es auch Hochschulabschlüsse mitumfasst. Ein Universitätsstudium auf Master-Level belegt weitreichendere Kompetenzen als das österreichische Reifeprüfungszeugnis. Eine Beschränkung lediglich auf Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes würden eine unsachliche und damit verfassungswidrige Differenzierung darstellen.Das Wort „Schulabschluss“ in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG ist verfassungskonform dahingehend weit auszulegen, dass es auch Hochschulabschlüsse mitumfasst. Ein Universitätsstudium auf Master-Level belegt weitreichendere Kompetenzen als das österreichische Reifeprüfungszeugnis. Eine Beschränkung lediglich auf Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes würden eine unsachliche und damit verfassungswidrige Differenzierung darstellen. Auch der VwGH zeigt in seiner Rechtsprechung, dass er nicht grundsätzlich von einer solchen Differenzierung ausgeht. So legte in einem Fall etwa eine Revisionswerberin ein Dekret der Universität in Gujrat/Pakistan über den Abschluss eines „Master of Economics“ vor, um die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Z 4 UG nachzuweisen (und damit ihre Deutschkenntnisse
GH aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Feststellungen darüber getroffen habe, aus welchem Grund dieses Dekret nicht einem Schulabschluss im Sinn des (§ 21a Abs. 3 Z 1 NAG in Verbindung mit) § 9 Abs. 4 Z 3 IntG entspreche, und hob das Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0129).Auch der VwGH zeigt in seiner Rechtsprechung, dass er nicht grundsätzlich von einer solchen Differenzierung ausgeht. So legte in einem Fall etwa eine Revisionswerberin ein Dekret der Universität in Gujrat/Pakistan über den Abschluss eines „Master of Economics“ vor, um die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, UG nachzuweisen (und damit ihre Deutschkenntnisse
Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG). Dazu sprach der VwGH aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Feststellungen darüber getroffen habe, aus welchem Grund dieses Dekret nicht einem Schulabschluss im Sinn des (Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG entspreche, und hob das Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0129). Zudem sprach der VwGH auch aus, dass das Fehlen einer Bestätigung der ENIC NARIC Austria über die Gleichwertigkeit eines ausländischen Schulzeugnisses nicht alleiniger Grund für eine negative Beurteilung von Deutschkenntnissen sein könne (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0129). Beim Erfüllungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 3 IntG handelt es sich um eine Erfüllungsfiktion, die unabhängig von tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnissen besteht. Sohin spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtsfach „Deutsch“ besucht oder positiv abgeschlossen wurde (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 9, K18, Stand: 01.10.2020, rdb.at).Beim Erfüllungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG handelt es sich um eine Erfüllungsfiktion, die unabhängig von tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnissen besteht. Sohin spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtsfach „Deutsch“ besucht oder positiv abgeschlossen wurde (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 9,, K18, Stand: 01.10.2020, rdb.at). Daher handelt es sich jedenfalls beim an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien abgeschlossenen „Masters of Business Administration“ um einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht.Daher handelt es sich jedenfalls beim an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien abgeschlossenen „Masters of Business Administration“ um einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG entspricht. Hinzu kommt, dass der BF ein Schreiben des ÖIF vom 07.11.2019 vorlegen konnte, aus dem sich ergibt, dass er zwar die Integrationsprüfung B1 (Diese Prüfung gilt
G als Nachweise der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung) nicht bestanden hat, aus dem aber auch ersichtlich ist, dass der BF in sämtlichen Modulen (Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen) das Sprachlevel Deutsch A2 erreicht hat und zudem das Modul Werte- und Orientierungswissen bestanden hat.Hinzu kommt, dass der BF ein Schreiben des ÖIF vom 07.11.2019 vorlegen konnte, aus dem sich ergibt, dass er zwar die Integrationsprüfung B1 (Diese Prüfung gilt
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, IntG als Nachweise der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung) nicht bestanden hat, aus dem aber auch ersichtlich ist, dass der BF in sämtlichen Modulen (Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen) das Sprachlevel Deutsch A2 erreicht hat und zudem das Modul Werte- und Orientierungswissen bestanden hat. § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet: „
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Abs. 6) durch die NAG-Behörde sah der Oberste Gerichtshof (OGH) als Anzeichen für keine erhöhte Beweisgarantie des Prüfungszeugnisses und verneinte – noch zur Rechtslage vor dem IntG – unter anderem aus diesem Grund die Qualifikation als öffentliche Urkunde (OGH 13.09.2017, 11 Os 103/17g). Es scheint sich daher bei einem Integrationsprüfungszeugnis um eine Beurkundung im Sinne eines Dokuments zu handeln, das der Bestätigung rechtserheblicher Tatsachen dient. Diese schaffen kein Recht und sind nicht verbindlich, sondern dokumentieren Wissen über rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IV2 Rz 50.056 f) (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 9, K16, Stand: 1.10.2020, rdb.at).Bei einem Integrationsprüfungszeugnis handelt es sich nicht um einen Bescheid, da der Gesetzgeber diesem Zeugnis keine Bescheidqualität zuerkannt hat vergleiche Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IV2 Rz 50.063 f). Auf die Durchführung der Integrationsprüfung findet das AVG keine Anwendung und zwar bereits deshalb, da der ÖIF bei der Durchführung der Integrationsprüfung nicht hoheitlich handelt vergleiche zudem Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 6, EGVG). Die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung der Deutschkenntnisse (nunmehr
Absatz 6,) durch die NAG-Behörde sah der Oberste Gerichtshof (OGH) als Anzeichen für keine erhöhte Beweisgarantie des Prüfungszeugnisses und verneinte – noch zur Rechtslage vor dem IntG – unter anderem aus diesem Grund die Qualifikation als öffentliche Urkunde (OGH 13.09.2017, 11 Os 103/17g). Es scheint sich daher bei einem Integrationsprüfungszeugnis um eine Beurkundung im Sinne eines Dokuments zu handeln, das der Bestätigung rechtserheblicher Tatsachen dient. Diese schaffen kein Recht und sind nicht verbindlich, sondern dokumentieren Wissen über rechtserhebliche Tatsachen vergleiche Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IV2 Rz 50.056 f) (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 9,, K16, Stand: 1.10.2020, rdb.at). Mit dem dem BF zugesandten Prüfungsergebnis vom 07.11.2019 bestätigte der ÖIF, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten auf dem Sprachniveau A2 verfügt und die geforderten Werteinhalte sogar in einem in § 12 IntG sohin für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung notwendigen Ausmaß (vgl. hierbei § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG) verfügt (vgl. § 11 IntG). Die schriftliche Bestätigung eben dieser Angaben fordert § 19 Abs. 2 Z 1 der IntG-DV.Mit dem dem BF zugesandten Prüfungsergebnis vom 07.11.2019 bestätigte der ÖIF, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten auf dem Sprachniveau A2 verfügt und die geforderten Werteinhalte sogar in einem in Paragraph 12, IntG sohin für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung notwendigen Ausmaß vergleiche hierbei Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG) verfügt vergleiche Paragraph 11, IntG). Die schriftliche Bestätigung eben dieser Angaben fordert Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, der IntG-DV. Das dem BF von der hierfür zuständigen Stelle – dem Österreichischen Integrationsfond – zugesandte Prüfungsergebnis bescheinigt dem BF somit den Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G.Das dem BF von der hierfür zuständigen Stelle – dem Österreichischen Integrationsfond – zugesandte Prüfungsergebnis bescheinigt dem BF somit den Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowohl hinsichtlich § 9 Abs. 4 Z 1 als auch Z 3 IntG erfüllt.Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowohl hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, als auch Ziffer 3, IntG erfüllt. 5.2.2.2.2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
G:5.2.2.2.2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, AsylG: 5.2.2.2.2.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Der einschlägige Richtsatz beträgt (für das Jahr 2023)
1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 1.110,26. Nach der Judikatur schadet ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze nicht (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284). Dies ist dem BF fallgegenständlich gelungen.Der einschlägige Richtsatz beträgt (für das Jahr 2023)
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG EUR 1.110,26. Nach der Judikatur schadet ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze nicht vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284). Dies ist dem BF fallgegenständlich gelungen. Zunächst könnte der BF nach seiner Rückkehr nach Österreich wieder selbständig als Hausbetreuer tätig werden. Zieht man die Einkünfte des BF aus dem Jahr 2022 heran, so ist es ihm gelungen, im monatlichen Durchschnitt EUR 1.518,75 zu erwirtschaften. Die Beträge stammen im Wesentlichen von drei Betrieben. Dass es dem BF wieder möglich wäre, nach seiner Rückkehr zumindest diese Beträge zu erwirtschaften, ergibt sich daraus, dass die genannten Betriebe offenkundig so zufrieden mit der Tätigkeit des BF waren, dass sie den BF wieder beauftragen wollen. So offerierte einer dieser Betriebe dem BF einen Arbeitsvorvertrag und ein anderer dieser Betriebe bestätigte ausdrücklich, dass der BF, sollte er (wieder) über die notwendigen Aufenthaltstitel verfügen, alleine bei ihrem Betrieb als selbständiger Reinigungsdienstleister mindestens EUR 1.000,- – womöglich aber auch mehr – pro Monat erwirtschaften werde können.
5 NAG werden die regelmäßigen eigenen Einkünfte zwar durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der BF mit den entsprechend geminderten Einkünften den Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG in Höhe von EUR 1.110,26 wird erreichen können, zumal als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 327,91 unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. § 292 Abs. 3 ASVG) und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte führt.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden die regelmäßigen eigenen Einkünfte zwar durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der BF mit den entsprechend geminderten Einkünften den Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in Höhe von EUR 1.110,26 wird erreichen können, zumal als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 327,91 unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte führt. Zudem legte der BF auch einen Arbeitsvorvertrag – bei einem Bruttogehalt von EUR 1.500,- – vor. Dass ein Arbeitsvorvertrag als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts geeignet ist, ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung in § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV und der Judikatur des VwGH (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Zudem legte der BF auch einen Arbeitsvorvertrag – bei einem Bruttogehalt von EUR 1.500,- – vor. Dass ein Arbeitsvorvertrag als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts geeignet ist, ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV und der Judikatur des VwGH vergleiche etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Aus dem Akt ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass es dem BF in der Vergangenheit nicht möglich gewesen wäre, sich selbst zu erhalten. Zum Beweis dafür brachte der BF zudem etwa Bestätigungen über die Bezahlung seines Mietbeitrages sowie eine Bestätigung über die regelmäßige Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2021 vor. Außerdem legte er einen KSV1870-InfoPass für Behörden vom 10.02.2022 vor, der eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit bescheinigt. Aus all dem ergibt sich, dass der BF unter Zugrundelegung einer Prognoseentscheidung ausreichend Mittel erzielen können wird, um keine Belastung für die Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG darzustellen.Aus all dem ergibt sich, dass der BF unter Zugrundelegung einer Prognoseentscheidung ausreichend Mittel erzielen können wird, um keine Belastung für die Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG darzustellen. 5.2.2.2.2.5. Der Aufenthalt des BF widerstreitet auch nicht öffentlichen Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG. Wenn das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid anführte, der Verbleib des BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, so ist darauf zu verweisen, dass diese Behauptung weder begründet noch belegt wurde und sich für das erkennende Gericht im Verfahren auch keinerlei dahingehende Anhaltspunkte ergeben haben.5.2.2.2.2.5. Der Aufenthalt des BF widerstreitet auch nicht öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG. Wenn das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid anführte, der Verbleib des BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, so ist darauf zu verweisen, dass diese Behauptung weder begründet noch belegt wurde und sich für das erkennende Gericht im Verfahren auch keinerlei dahingehende Anhaltspunkte ergeben haben. 5.2.2.2.3. Notwendige Unterlagen
G-DV:5.2.2.2.3. Notwendige Unterlagen
Paragraph 8, AsylG-DV: Der BF hat, die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG-DV geforderten Urkunden und Nachweise vorgelegt. So legte er seinen bangladeschischen Reisepass im Original bereits vor dem BFA ebenso wie ein aktuelles Lichtbild vor und reichte am 15.02.2023 schließlich auch seine Geburtsurkunde im Original nach.Der BF hat, die in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG-DV geforderten Urkunden und Nachweise vorgelegt. So legte er seinen bangladeschischen Reisepass im Original bereits vor dem BFA ebenso wie ein aktuelles Lichtbild vor und reichte am 15.02.2023 schließlich auch seine Geburtsurkunde im Original nach. 5.2.2.2.4. Besonders berücksichtigungswürdiger Fall: Zweck des § 56 AsylG ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass
G ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356).Zweck des Paragraph 56, AsylG ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass
Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Der Gesetzgeber verweist in § 56 Abs. 3 AsylG darauf, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind.Der Gesetzgeber verweist in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG darauf, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF und seiner Beschäftigung ist auf das bereits unter Punkt 5.2.2.2.2.
G in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.5.2.2.2.5. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerde stattzugeben und dem BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Die Aufenthaltstitel gelten
G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/
G ihre rechtliche Grundlage.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides verlieren in Folge der Zuerkennung des Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ihre rechtliche Grundlage. 5.2.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abh
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.