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{'item': 'W191 2167762-2'}

Obsah (38)§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55§ 56§ 4§ 77§ 37§ 34§ 35§ 12a§ 12§ 18§ 9§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 17§ 11§ 41§ 43a§ 291a§ 5§ 44§ 43§ 21a§ 60§ 293§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW191 2167762-2 Spruch, W191 2167762-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 54und 56 Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraphen 54 und 56 Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
  5. Am 18.01.2016 legte der BF unter anderem einen Studierendenausweis der Universität Wien, Unterlagen betreffend die Absolvierung eines Spracheinstufungstests und den Besuch eines Deutsch- bzw. Vorstudienlehrgangs, einen Bescheid der Universität Wien vom 27.04.2015, mit dem der BF unter der Bedingung der positiven Ablegung der „Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2)“ und unter Auflagen zum „Masterstudium Internationale Entwicklung“ zugelassen wurde, und in Kopie Zeugnisse, die die Absolvierung des Bachelorstudium „Commerce“ an der National University Gazipur in Bangladesch und eines Masterstudiums „Business Administration“ an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien sowie ein „Diploma in Business Management“ am West End Collage London in England, Großbritannien belegen, sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor. 1.1.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, beinhaltend unter anderem Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 06.03.2014 und am 01.03.2016 und die Berücksichtigung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 13.01.2016, wies das BFA mit Bescheid vom 20.07.2017, Zahl 650521002-1745306, den Antrag des BF vom 04.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt, und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, beinhaltend unter anderem Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 06.03.2014 und am 01.03.2016 und die Berücksichtigung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 13.01.2016, wies das BFA mit Bescheid vom 20.07.2017, Zahl 650521002-1745306, den Antrag des BF vom 04.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF „2 [zwei] Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertreterin vom 09.08.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). 1.1.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2021, W195 2167762-1/13E wurde die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 als unbegründet abgewiesen. 1.1.
  3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF durch seinen damaligen Vertreter zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH). Beantragt wurde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung von Verfahrenshilfe. 1.1.
  4. Mit Beschluss des VfGH vom 06.05.2021, E 1686/2021-5, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.1.
  5. Mit Beschluss des VfGH vom 22.06.2021, E 1686/2021-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) zur Entscheidung abgetreten. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen. 1.1.
  6. Mit Beschluss des VwGH vom 17.09.2021, Ra 2021/18/0307-4, wurde ein weiterer Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen. 1.1.
  7. Mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin vom 09.11.2021 brachte der BF das Rechtmittel der außerordentlichen Revision an den VwGH ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.1.
  8. Mit Beschluss des VwGH vom 27.12.2021, Ra 2021/18/0307-11, wurde die Revision zurückgewiesen. 1.
  9. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  10. Mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin an das BFA vom 23.02.2022 (beim BFA eingelangt am 25.02.2022) stellte der BF postalisch einen Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Asyl

G.1.2.1. Mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin an das BFA vom 23.02.2022 (beim BFA eingelangt am 25.02.2022) stellte der BF postalisch einen Antrag auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 56, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF alle

§§ 56Abs. 1 und 60 Abs. 2 Asyl

G geforderten Erteilungsvoraussetzungen erfülle. Er habe sich für die Dauer von sieben Jahren und fünf Monate rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, erfülle die allgemeine Universitätsreife und verfüge daher auch über einen Schulabschluss, der dieser entspreche, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Zudem sei er durch seine selbständige Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und habe sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen und ein soziales Netz in Österreich aufbauen können. Außerdem sei er sozial und kulturell integriert und auch Mitglied der „Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft“ sowie strafrechtlich unbescholten. Er habe eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag, welcher ihm im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels eine Anstellung, bei der er nach dem ASVG pflichtversichert wäre, zusichern würde. Sein Lebensunterhalt sei durch die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit und die mit Arbeitsvorvertrag zugesicherte unselbständige Erwerbstätigkeit gedeckt.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF alle

Paragraphen 56, Absatz eins und 60 Absatz 2, AsylG geforderten Erteilungsvoraussetzungen erfülle. Er habe sich für die Dauer von sieben Jahren und fünf Monate rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, erfülle die allgemeine Universitätsreife und verfüge daher auch über einen Schulabschluss, der dieser entspreche, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Zudem sei er durch seine selbständige Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und habe sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen und ein soziales Netz in Österreich aufbauen können. Außerdem sei er sozial und kulturell integriert und auch Mitglied der „Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft“ sowie strafrechtlich unbescholten. Er habe eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag, welcher ihm im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels eine Anstellung, bei der er nach dem ASVG pflichtversichert wäre, zusichern würde. Sein Lebensunterhalt sei durch die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit und die mit Arbeitsvorvertrag zugesicherte unselbständige Erwerbstätigkeit gedeckt. Da es dem BF gegenwärtig faktisch nicht möglich sei, einen – bereits beantragten, aber noch nicht ausgestellten – Reisepass vorzulegen, beantrage er eine Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (Asyl

G-DV).Da es dem BF gegenwärtig faktisch nicht möglich sei, einen – bereits beantragten, aber noch nicht ausgestellten – Reisepass vorzulegen, beantrage er eine Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV). Der Antrag auf den Aufenthaltstitel sei aufgrund der vorherrschenden COVID-19 Pandemie postalisch eingebracht worden. Eine persönliche Antragstellung werde im Rahmen des zu erwartenden Mängelbehebungsauftrags vorzunehmen sein. Diesem Schreiben wurden neben bereits vorgelegten Dokumenten ein ausgefülltes Antragsformular (§ 56 Abs. 1 AsylG), ein aktuelles Lichtbild, das Prüfungsergebnis des Österreichischen Integrationsfonds (in der Folge ÖIF) vom 07.11.2019, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (in der Folge GISA) vom 17.05.2019, Bestätigungen eines Steuerberaters hinsichtlich der Einnahmen des BF aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2020, 2021 und den ersten zwei Monaten des Jahres 2022, Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahr 2022, ein mit 17.01.2022 datierter Arbeitsvorvertrag, mehrere Unterstützungsschreiben und Fotos, welche den BF mit FreundInnen zeigen, ein Kulturpass und ein „Tu was! Pass“ des Wiener Hilfswerks, eine Bibliothekskarte, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes 2020, eine Spendenquittung, eine Zahlungsbestätigung der SVS für das Jahr 2021, eine Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft der „Bangladesch-Österreichische Gesellschaft“, der Hauptmietvertrag des Unterkunftgebers, eine Wohnrechtsvereinbarung des BF mit dem Unterkunftgeber vom 27.10.2021, Zahlungsbestätigungen der Mietbeiträge vom Dezember 2021 bis Februar 2022, Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahre 2021, ein KSV1870-InfoPass für Behörden vom 10.02.2022, der eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des BF bescheinigt, und ein „Delivery Slip“ der Bangladeschischen Botschaft hinsichtlich der Beantragung eines Bangladeschischen Reisepasses beigefügt.Diesem Schreiben wurden neben bereits vorgelegten Dokumenten ein ausgefülltes Antragsformular (Paragraph 56, Absatz eins, AsylG), ein aktuelles Lichtbild, das Prüfungsergebnis des Österreichischen Integrationsfonds (in der Folge ÖIF) vom 07.11.2019, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (in der Folge GISA) vom 17.05.2019, Bestätigungen eines Steuerberaters hinsichtlich der Einnahmen des BF aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2020, 2021 und den ersten zwei Monaten des Jahres 2022, Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahr 2022, ein mit 17.01.2022 datierter Arbeitsvorvertrag, mehrere Unterstützungsschreiben und Fotos, welche den BF mit FreundInnen zeigen, ein Kulturpass und ein „Tu was! Pass“ des Wiener Hilfswerks, eine Bibliothekskarte, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes 2020, eine Spendenquittung, eine Zahlungsbestätigung der SVS für das Jahr 2021, eine Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft der „Bangladesch-Österreichische Gesellschaft“, der Hauptmietvertrag des Unterkunftgebers, eine Wohnrechtsvereinbarung des BF mit dem Unterkunftgeber vom 27.10.2021, Zahlungsbestätigungen der Mietbeiträge vom Dezember 2021 bis Februar 2022, Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahre 2021, ein KSV1870-InfoPass für Behörden vom 10.02.2022, der eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des BF bescheinigt, und ein „Delivery Slip“ der Bangladeschischen Botschaft hinsichtlich der Beantragung eines Bangladeschischen Reisepasses beigefügt. 1.2.2. Mit Schreiben vom 09.03.2022 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich dessen Antrag

§ 56Asyl

G. Darin wurde der BF zusammengefasst aufgefordert, den Antrag binnen vier Wochen persönlich zu stellen sowie unter anderem ein Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original, einen Meldezettel sowie einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und im Falle der Nichtvorlage nachzuweisen, dass eine Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.1.2.2. Mit Schreiben vom 09.03.2022 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich dessen Antrag

Paragraph 56, AsylG. Darin wurde der BF zusammengefasst aufgefordert, den Antrag binnen vier Wochen persönlich zu stellen sowie unter anderem ein Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original, einen Meldezettel sowie einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und im Falle der Nichtvorlage nachzuweisen, dass eine Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. 1.2.

  1. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 23.03.2022 und 06.04.2022 an das BFA reichte der BF neben bereits vorgelegten Dokumenten zwei Zeitbestätigungen des ÖIF und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister nach. Zudem wurde die Vergabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung beantragt. Außerdem wurde Akteneinsicht und Fristerstreckung beantragt. 1.2.
  2. Mit Schreiben vom 24.05.2022 teilte das BFA dem BF mit, dass am 14.06.2022 eine persönliche Antragstellung möglich sei. 1.2.
  3. Mit Bericht vom 03.06.2022 teilte die Landespolizeidirektion Wien dem BFA mit, dass eine Verfahrensanordnung vom 11.05.2022 bezüglich einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch sowie ein entsprechendes Informationsblatt nicht habe zugestellt werden können, da der BF mehrfach nicht an der Meldeadresse angetroffen habe werden können. Es sei daher eine Abmeldung des BF sowie eine Anzeige nach dem Meldegesetz veranlasst worden. Die zuzustellenden Schriftstücke seien vernichtet worden. 1.2.
  4. Am 07.06.2022 ordnete das BFA die Festnahme des BF an. 1.2.
  5. Mit Schreiben vom 08.06.2022 bat das BFA die MA 62 um Abmeldung des BF an dessen Meldeadresse. 1.2.
  6. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 13.06.2022 wurde mitgeteilt, dass der BF seinen Termin am 14.06.2022 nicht wahrnehmen könne, und um die Vergabe eines neuen Termins gebeten. 1.2.
  7. Am 05.07.2022 wurde der BF beim Versuch, gemeinsam mit seiner Vertreterin seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG persönlich beim BFA zu stellen, festgenommen.1.2.
  8. Am 05.07.2022 wurde der BF beim Versuch, gemeinsam mit seiner Vertreterin seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG persönlich beim BFA zu stellen, festgenommen. 1.2.
  9. Am 05.07.2022 wurde er im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetsch für die Sprache Bengali einvernommen und gab zunächst an, an Diabetes, Bluthochdruck und Herzproblemen zu leiden, auch diesbezüglich Medikamente einzunehmen und sich in regelmäßiger medizinischer Behandlung zu befinden. Der BF legte diverse medizinische Unterlagen und Befunde vor. Einen Reisepass habe er schon beantragt, dieser sei aber noch nicht ausgestellt worden. Er habe in Österreich bengalische und österreichische Freunde, mit denen er auch zusammenarbeite. Mit seinen Familienangehörigen in Bangladesch stehe er über das Internet in Kontakt. In Österreich sei er selbständig erwerbstätig, führe eine Reinigungsfirma und sei sozialversichert. Der BF sei darüber informiert worden, dass er unter Verhängung eines gelinderen Mittels im Anschluss an die Einvernahme aus der Schubhaft entlassen werde. 1.2.
  10. Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2022 wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung

§ 77Abs.

1 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG ein gelinderes Mittel angeordnet. Er habe sich beginnend mit 07.07.2022 jeden zweiten Tag bei der zuständigen Polizeidirektion in 1200 Wien zu melden. 1.2.11. Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2022 wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ein gelinderes Mittel angeordnet. Er habe sich beginnend mit 07.07.2022 jeden zweiten Tag bei der zuständigen Polizeidirektion in 1200 Wien zu melden. 1.2.12. Am 11.07.2022 absolvierte der BF ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in englischer Sprache. 1.2.13. Mit Verfahrensanordnung

§ 37

AVG vom 19.07.2022 forderte das BFA den BF auf, ein gültiges Reisedokument sowie seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und einen Nachweis über die vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit vorzulegen.1.2.13. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 37, AVG vom 19.07.2022 forderte das BFA den BF auf, ein gültiges Reisedokument sowie seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und einen Nachweis über die vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit vorzulegen. 1.2.

  1. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 27.07.2022 wurde eine Adressänderung des BF bekannt gegeben. 1.2.
  2. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 03.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung. 1.2.
  3. In der Folge legte der BF neben einer bereits vorgelegten Kopie seiner Geburtsurkunde seinen bangladeschischen Reisepass im Original, eine Bestätigung seines Steuerberaters hinsichtlich seiner Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 und weitere Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahr 2022 vor. Der Reisepass des BF wurde am 18.08.2022 vom BFA sichergestellt. 1.2.
  4. Mit Schreiben vom 31.08.2022 verständigte das BFA den BF davon, dass beabsichtigt werde, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G abzuweisen. Die Verständigung der Beweisaufnahme werde zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Um den Sachverhalt beurteilen zu können, müssten zahlreiche Fragen beantwortet und durch entsprechende Belege untermauert werden.1.2.17. Mit Schreiben vom 31.08.2022 verständigte das BFA den BF davon, dass beabsichtigt werde, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG abzuweisen. Die Verständigung der Beweisaufnahme werde zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Um den Sachverhalt beurteilen zu können, müssten zahlreiche Fragen beantwortet und durch entsprechende Belege untermauert werden. 1.2.

  1. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 20.09.2022 stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung. 1.2.
  2. Mit Aktenvermerken vom 21.09.2022 hielt das BFA fest, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch – trotz des noch offenen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G – zulässig sei.1.2.19. Mit Aktenvermerken vom 21.09.2022 hielt das BFA fest, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch – trotz des noch offenen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG – zulässig sei. 1.2.20. Am 23.09.2022 ordnete das BFA

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die Festnahme des BF an und erließ

§ 35Abs.

1 BFA-VG einen Durchsuchungsauftrag.1.2.20. Am 23.09.2022 ordnete das BFA

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme des BF an und erließ

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG einen Durchsuchungsauftrag. 1.2.

  1. Am 25.09.2022 wurde der BF festgenommen, als sich dieser wie durch Mandatsbescheid vom 05.07.2022 angeordnet bei der zuständigen Polizeidirektion in 1200 Wien meldete. Ihm sei ein mit 23.09.2022 datiertes Informationsblatt „über die Bevorstehende Abschiebung“ ausgefolgt worden. 1.2.
  2. Am 26.09.2022 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali erstbefragt. 1.2.
  3. Mit Aktenvermerken vom 26.09.2022 hielt das BFA fest, dass im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe und die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde.1.2.
  4. Mit Aktenvermerken vom 26.09.2022 hielt das BFA fest, dass im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe und die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde. 1.2.
  5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen würden und dem BF

§ 12aAbs. 4 Asyl

G kein faktischer Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G zuerkannt werde.1.2.24. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen würden und dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG zuerkannt werde. 1.2.

  1. Am 27.09.2022 wurde der BF nach Bangladesch abgeschoben. 1.2.
  2. Mit Stellungname vom 28.09.2022 wurden zunächst die Fragen des BFA vom 31.08.2022 beantwortet und Unterlagen aus Bangladesch hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF vorgelegt. Dazu wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF über eine nach wie vor aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und mit seiner selbständigen Tätigkeit monatlich zwischen EUR 1.200,- und EUR 1.400,- verdiene. Zudem sei weiterhin eine Kranken- und Unfallversicherung bei der SVA [richtig: SVS] aufrecht und der BF zahle seine Beträge regelmäßig ein. Auch benutze der BF seine Unterkunft aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung mit dem Hauptmieter. Der BF halte sich seit beinahe neun Jahren in Österreich auf, beherrsche die Sprache, sei unbescholten und gut integriert. Gegen den Mandatsbescheid vom 27.09.2022 werde ein Rechtsmittel erhoben werden, die Abschiebung sei als rechtswidrig anzusehen. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Asyl

G werde trotz der erfolgten Abschiebung des BF nach Bangladesch aufrechterhalten.1.2.26. Mit Stellungname vom 28.09.2022 wurden zunächst die Fragen des BFA vom 31.08.2022 beantwortet und Unterlagen aus Bangladesch hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF vorgelegt. Dazu wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF über eine nach wie vor aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und mit seiner selbständigen Tätigkeit monatlich zwischen EUR 1.200,- und EUR 1.400,- verdiene. Zudem sei weiterhin eine Kranken- und Unfallversicherung bei der SVA [richtig: SVS] aufrecht und der BF zahle seine Beträge regelmäßig ein. Auch benutze der BF seine Unterkunft aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung mit dem Hauptmieter. Der BF halte sich seit beinahe neun Jahren in Österreich auf, beherrsche die Sprache, sei unbescholten und gut integriert. Gegen den Mandatsbescheid vom 27.09.2022 werde ein Rechtsmittel erhoben werden, die Abschiebung sei als rechtswidrig anzusehen. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 56, AsylG werde trotz der erfolgten Abschiebung des BF nach Bangladesch aufrechterhalten. Neben bereits im Verfahren vorgelegten Schriftstücken wurden weitere Kontoauszüge vom Konto des BF aus dem Jahr 2022, der Hauptmietvertrag des Unterkunftgebers des BF und eine Wohnrechtsvereinbarung des BF mit dem Unterkunftgeber vom 21.07.2022 eingebracht. 1.2.27. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ [richtig: „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“] vom 25.02.2022

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.2.27. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ [richtig: „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“] vom 25.02.2022

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G abzuweisen sei, da der BF während seines Asylverfahrens kein Identitätsdokument vorgelegt habe, weshalb die Behörde versucht habe, bei der Vertretungsbehörde des BF ein Ersatzdokument für seine Person zu erlangen. Erst nach der Antragstellung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels sei dem BF von der Botschaft der Republik Bangladesch in Österreich ein Reisepass ausgestellt worden. Der BF sei nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltsrechts für das österreichische Bundesgebiet, weshalb seine selbständige Erwerbstätigkeit mangels arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung bzw. eines adäquaten Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig ausgeübt werde und daher Schwarzarbeit sei. Auch wurde keine Patenschaftserklärung zur Sicherung seines Unterhalts abgegeben. Laut Aktenlage sei der BF nicht legal im Bundesgebiet aufhältig. Es bestehe eine rechtskräftige und seit dem 27.12.2021 durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Dieser sei jedoch weiter unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt, um so seinen weiteren Aufenthalt zu erzwingen. Der BF sei am 27.09.2022 am Luftweg in seine Heimat abgeschoben worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG abzuweisen sei, da der BF während seines Asylverfahrens kein Identitätsdokument vorgelegt habe, weshalb die Behörde versucht habe, bei der Vertretungsbehörde des BF ein Ersatzdokument für seine Person zu erlangen. Erst nach der Antragstellung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels sei dem BF von der Botschaft der Republik Bangladesch in Österreich ein Reisepass ausgestellt worden. Der BF sei nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltsrechts für das österreichische Bundesgebiet, weshalb seine selbständige Erwerbstätigkeit mangels arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung bzw. eines adäquaten Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig ausgeübt werde und daher Schwarzarbeit sei. Auch wurde keine Patenschaftserklärung zur Sicherung seines Unterhalts abgegeben. Laut Aktenlage sei der BF nicht legal im Bundesgebiet aufhältig. Es bestehe eine rechtskräftige und seit dem 27.12.2021 durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Dieser sei jedoch weiter unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt, um so seinen weiteren Aufenthalt zu erzwingen. Der BF sei am 27.09.2022 am Luftweg in seine Heimat abgeschoben worden. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig. Der BF verfüge in Österreich über kein Familienleben. Er habe schwarz gearbeitet, die Bindung zu seinem Herkunftsstaat nicht verloren, lediglich ein Deutsch Sprachniveau A2 nachgewiesen, wobei die Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache aber ohnehin keine dauernde Integration darstelle, sondern vorausgesetzt werde. Würde sich der BF, der einen unbegründeten Antrag in Kenntnis dessen Unbegründetheit gestellt habe, erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, würde ihn das besserstellen als Fremde, die sich rechtskonform verhalten würden, was eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Fremden darstellen würde, gegen das Estoppel-Prinzip und den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürften, verstoßen. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des VwGH: VwGH 11.12.2003, 2003/07/007 [wo es um die Errichtung eines Brunnens ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung geht] verwiesen. Auch habe er im Verfahren kein Reisedokument vorgelegt, um die Behörden zu täuschen und seinen weiteren Aufenthalt zu erzwingen. Eine Zuwanderung nach den Richtlinien des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wäre dem BF nach der Ausreise nach Bangladesch jederzeit möglich gewesen, der BF sei jedoch auch nach der rechtskräftigen negativen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Da keiner der Fälle des § 50 FPG vorliege, sei die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig.Da keiner der Fälle des Paragraph 50, FPG vorliege, sei die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig.

§ 55Abs.

4 FPG sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt werde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt werde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Komme der BF dieser nicht nach, so könne er abgeschoben werden. 1.2.28. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Vertreterin vom 09.11.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass der BF es während dem Asylverfahren unterlassen habe, einen Reisepass zu beantragen, um sich nicht unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Die Tätigkeit des BF sei keine Schwarzarbeit gewesen, er verfüge in Österreich über eine Gewerbeberechtigung, die ihm nicht entzogen worden sei, und zahle Sozialabgaben und Steuern, das sei auch durch Rechtsprechung des VwGH gedeckt. Warum das BFA eine Patenschaftserklärung zur Sicherung des Unterhaltes als notwendig erachte, sei nicht nachvollziehbar. Auch habe der BF einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Er habe nachgewiesen, dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Es sei eine Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob der BF in der Lage sein werde, die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies habe das BFA nicht gemacht, sondern dem BF unterstellt, er wolle seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen. Zweck des § 56 AsylG sei nach dem VwGH die Bereinigung von Altfällen bei Vorliegen eines besonders hohen Grades an Integration. Der BF sei für die Dauer von sieben Jahren und fünf Monaten rechtmäßig aufhältig gewesen und erfülle

§ 9Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz (in der Folge Int

G) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Auch erfülle er durch die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als „Hausbetreuer“ die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG.Zweck des Paragraph 56, AsylG sei nach dem VwGH die Bereinigung von Altfällen bei Vorliegen eines besonders hohen Grades an Integration. Der BF sei für die Dauer von sieben Jahren und fünf Monaten rechtmäßig aufhältig gewesen und erfülle

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz (in der Folge IntG) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Auch erfülle er durch die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als „Hausbetreuer“ die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG. Bei der Auseinandersetzung mit der Integration des BF, welche erst im Rahmen der Frage der Rückkehrentscheidung erfolgt sei, habe das BFA einen Großteil des diesbezüglichen Vorbringens des BF ignoriert. Die Integration des BF könne jedenfalls als überdurchschnittlich bewertet werden. Außerdem hätte der BF persönlich einvernommen werden müssen. Da die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei, sei auch die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu begeben. Auch habe die Behörde keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und den privaten und familiären Interessen des BF vorgenommen und ohne jegliche Begründung festgestellt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Da die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags und damit zusammenhängend die Rückkehrentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet seien, sei auch die Feststellung, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, aufzuheben. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.2.

  1. Mit Parteigehör vom 09.01.2023 räumte das BVwG dem BF die Möglichkeit ein, weitere Belege zur Untermauerung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des gegenständlichen Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG vorzulegen.1.2.
  2. Mit Parteigehör vom 09.01.2023 räumte das BVwG dem BF die Möglichkeit ein, weitere Belege zur Untermauerung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des gegenständlichen Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG vorzulegen. 1.2.
  3. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 06.02.2023 stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung. 1.2.
  4. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 10.02.2023 legte der BF neben bereits vorgelegten Unterlagen ein Schulzeugnis aus Bangladesch in Kopie, ein Schreiben eines Betriebes vom 20.01.2023, das bestätigt, dass der BF, sobald er über einen notwendigen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, wieder auf Werkvertragsbasis für dieses Unternehmen beauftragt werde, den Hauptmietvertrag des (zukünftigen) Unterkunftgebers und eine Wohnrechtsvereinbarung des BF mit dem Unterkunftgeber vom 10.02.2023 vor. 1.2.
  5. Am 15.02.2023 langte ein Schulzeugnis des BF sowie die Geburtsurkunde des BF jeweils im Original beim BVwG ein. 1.2.
  6. Die in den Punkten 1.2.
  7. bis 1.2.
  8. genannten Verfahrensschritte und Schriftstücke wurden auch dem BFA zur Kenntnis gebracht. Es hat dazu nicht Stellung genommen.
  9. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend Teile des Vorverfahrens, die vom BF zahlreich vor dem BFA vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde ● Einsicht in den Gerichtsakt des BVwG, beinhaltend unter anderem das Erkenntnis vom 22.03.2021, W195 2167762-1/13E ● Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren zahlreich vorgelegten Dokumente und Schriftstücke
  10. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  11. Zur Person des BF: 3.1.
  12. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX ist Staatsangehöriger von Bangladesch, stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Sirajganj [auch: Sirajgonj] in Bangladesch, ist Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus. Seine Muttersprache ist Bengali, er spricht darüber hinaus Englisch und etwas Deutsch. Er ist ledig und kinderlos.3.1.
  13. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 ist Staatsangehöriger von Bangladesch, stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Sirajganj [auch: Sirajgonj] in Bangladesch, ist Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus. Seine Muttersprache ist Bengali, er spricht darüber hinaus Englisch und etwas Deutsch. Er ist ledig und kinderlos. 3.1.2 In Bangladesch schloss der BF im Jahr 1995 die Sekundarschulstufe ab. Im Jahr 1999 erwarb er den akademischen Grad des „Bachelor of Commerce“ an der National University of Gazipur in Bangladesch und im Jahr 2012 den akademischen Grad des „Masters of Business Administration“ an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien. 3.
  14. Zum Verfahrensgang: 3.2.
  15. Der BF stellte erstmals am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.07.2017 und Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2021, sowie mit Beschluss des VfGH vom 22.06.2021 und Beschluss des VwGH vom 27.12.2021 rechtskräftig abgewiesen. 3.2.
  16. Am 25.02.2022 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf die Erteilung eines „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G.3.2.2. Am 25.02.2022 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf die Erteilung eines „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 3.2.

  1. Am 05.07.2022 wurde der BF festgenommen und am selben Tag unter Anordnung eines gelinderen Mittels wieder aus der Schubhaft entlassen. Am 25.09.2022 wurde der BF erneut in Schubhaft genommen und am 27.09.2022 nach Bangladesch abgeschoben. 3.2.
  2. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wies das BFA der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G ab (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3.2.4. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wies das BFA der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3.

  1. Zu Aufenthalt, Privatleben und Integration in Österreich: 3.3.
  2. Der BF war jedenfalls seit dem 04.11.2013 bis zu seiner Abschiebung am 27.09.2022 – sohin mehr als acht Jahre und zehn Monate – in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt war bis zum 22.03.2021 – sohin mehr als sieben Jahre und vier Monate – rechtmäßig. Der BF wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgenden Zeitpunkten eine Meldeadresse im Bundesgebiet auf: XXXX 3.3.
  3. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse konnte der BF im Rahmen seiner Deutschprüfung B1 einen Nachweis über das erfüllte Sprachlevel-A2 erbringen. Der BF verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht. römisch 40 3.3.
  4. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse konnte der BF im Rahmen seiner Deutschprüfung B1 einen Nachweis über das erfüllte Sprachlevel-A2 erbringen. Der BF verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht. 3.3.
  5. Der BF verfügt über eine vertragliche Wohnrechtsvereinbarung vom 10.02.2023 für den Zeitraum von 01.03.2023 bis zum 30.09.
  6. Die betreffende Wohnung befindet sich in XXXX , ist 55,30 m² groß, weist zwei Wohnräume auf und wird lediglich von einer Person (zukünftig neben dem BF) bewohnt. Für die Mitbenutzung wurde eine Beteiligung in Höhe von monatlich EUR 160,- vereinbart.3.3.
  7. Der BF verfügt über eine vertragliche Wohnrechtsvereinbarung vom 10.02.2023 für den Zeitraum von 01.03.2023 bis zum 30.09.
  8. Die betreffende Wohnung befindet sich in römisch 40 , ist 55,30 m² groß, weist zwei Wohnräume auf und wird lediglich von einer Person (zukünftig neben dem BF) bewohnt. Für die Mitbenutzung wurde eine Beteiligung in Höhe von monatlich EUR 160,- vereinbart. 3.3.
  9. Der BF ist seit 06.05.2019 Inhaber des Gewerbes „Hausbetreuung“ (bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungsarbeiten) und erwirtschaftete damit im Jahren 2020 EUR 14.942,-, im Jahr 2021 EUR 16.432,- und in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 EUR 12.150,-. Auf das Konto des BF wurden im Jahr 2022 regelmäßig Beträge von drei Betrieben überwiesen. Außerdem hat der BF einen Arbeitsvorvertrag mit einem dieser Betriebe bei einem Bruttogehalt von EUR 1.500,- vorgelegt. Im Falle einer Rückkehr nach Österreich kann der BF wieder selbständig als Hausbetreuer oder im Rahmen des mit Arbeitsvorvertrag zugesicherten unselbständigen Arbeitsverhältnisses tätig werden. Der Aufenthalt des BF würde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. 3.3.
  10. Durch die Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit würde ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bestehen, im Falle einer Tätigkeit als Arbeitnehmer ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). 3.3.
  11. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er konnte Freundschaften schließen und Bekanntschaften knüpfen und ist Mitglied im Verein „Bangladesch-Österreichische Gesellschaft“. 3.3.
  12. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
  13. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: 4.
  14. Zur Person des BF: 4.1.1 Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und der im Akt einliegenden Kopie des bangladeschischen Reisepasses des BF. Die Identität des BF steht fest. 4.1.
  15. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand sowie seiner schulischen und akademischen Ausbildungen stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde sowie auf die von ihm vorgelegten Dokumente und Schriftstücke. 4.
  16. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
  17. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels: 4.3.
  18. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, dessen Dauer und der erfolgten Abschiebung nach Bangladesch stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 4.3.
  19. Einen Nachweis über das Erreichen des Deutsch Sprachlevel A2 konnte der BF anhand des Inhaltes eines vorgelegten Prüfungsergebnisses des ÖIF zur Sprachprüfung B1 einbringen. Dass der BF über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht, verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Urkunden. 4.3.
  20. Die Feststellungen hinsichtlich der Wohnrechtsvereinbarung sowie diejenigen hinsichtlich der Wohnmodalitäten in der entsprechenden Wohnung ergeben sich aus dem vorgelegten Hauptmietvertag des zukünftigen Unterkunftgebers mit dem Vermieter und aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom 10.02.
  21. Die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände der Errichtung dieses Wohnobjektes konnte durch eine Recherche auf der von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Internetseite https://www.wien.gv.at/kulturportal/public/ ermittelt werden. 4.3.
  22. Die Feststellungen hinsichtlich der bisherigen Erwerbstätigkeit des BF, seiner Gewerbeberechtigung, der erwirtschafteten Einnahmen, seiner Kontobewegungen und des vorgelegten Arbeitsvorvertrages lassen sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem GISA, den Bestätigungen der Einnahmen des BF hinsichtlich der Jahre 2020, 2021 und der ersten acht Monate des Jahres 2022 seines Steuerberaters und den zahlreich vorgelegten Kontoauszügen des Kontos des BF sowie dem eingebrachten Arbeitsvorvertrag entnehmen. Dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Österreich seine selbständige Tätigkeit wieder aufnehmen oder gegebenenfalls als Arbeitnehmer tätig werden kann, so ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht und der Aufenthalt des BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, kann einerseits aus seiner mit Belegen untermauerten Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit und andererseits aus dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag und einer vor dem BVwG eingebrachten Bestätigung eines Betriebes, den BF im Falle der Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels wieder als selbständigen Reinigungsdienstleister zu engagieren, geschlossen werden. 4.3.
  23. Dass der BF in Österreich nicht über Familienangehörige verfügt, aber Freunde und Bekannte hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren sowie den vorgelegten Unterstützungsschreiben und sonstigen Beweismittel. Die Vereinsmitgliedschaft ergibt sich aus einer vorgelegten Bestätigung, die strafgerichtliche Unbescholtenheit aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
  24. Rechtliche Beurteilung: 5.
  25. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG und der AsylG-DV enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVw

G.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 09.11.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 18.11.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides („Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Asyl

G):5.2.2. Zum Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides („Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, AsylG): 5.2.2.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

§ 54Abs. 1 Asyl

G werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

§ 56Abs. 1 Asyl

G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs. 3 AsylG).Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG).

§ 9Abs. 4 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Nach § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennNach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52in Verbindung mit 53 Abs.

2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G dürfen nach § 60 Abs. 2 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG dürfen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nach § 60 Abs. 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennNach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  6. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  7. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  8. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Aufenthalt eines Fremden führt nach § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896 in der geltenden Fassung, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt nach Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Der mit „Richtsätze“ betitelte § 293 ASVG lautet auszugsweise:Der mit „Richtsätze“ betitelte Paragraph 293, ASVG lautet auszugsweise: „

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,,
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1.751,56 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1.110,26 €,
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 1.110,26 €, […]
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)[…]“ § 292 Abs. 3 ASVG lautet:Paragraph 292, Absatz 3, ASVG lautet: „Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“„Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  3. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  4. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“ „Anm. 1:

BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 309,93 €,

BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 327,91 €“„Anm. 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 309,93 €,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 327,91 €“ § 8 der AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, der AsylG-DV lautet auszugsweise: „

(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56AsylG weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. […]“ 5.2.2.
  4. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: 5.2.2.2.
  5. Besondere Erteilungsvoraussetzungen

§ 56Asyl

G:5.2.2.2.1. Besondere Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 56, AsylG: 5.2.2.2.1.

  1. Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG):5.2.2.2.1.
  2. Aufenthalt im Bundesgebiet (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG): Der gegenständliche Antrag des BF langte am 25.02.2022 beim BFA ein. Der BF reiste spätestens am 04.11.2013 in das Bundesgebiet ein und verließ es bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht mehr. Sohin war er zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie auch vom BFA festgehalten, unbestritten mehr als acht Jahre und drei Monate durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war mindestens ab der Zulassung seines Asylverfahrens spätestens am 07.11.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mit Erkenntnis des BVwG am 22.03.2021 rechtmäßig. Dadurch ergibt sich ein rechtmäßiger Aufenthalt von mehr als sieben Jahren und vier Monaten, womit der BF zunächst die geforderte Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG erfüllt.Der gegenständliche Antrag des BF langte am 25.02.2022 beim BFA ein. Der BF reiste spätestens am 04.11.2013 in das Bundesgebiet ein und verließ es bis zur gegenständlichen Antragstellung nicht mehr. Sohin war er zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie auch vom BFA festgehalten, unbestritten mehr als acht Jahre und drei Monate durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war mindestens ab der Zulassung seines Asylverfahrens spätestens am 07.11.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mit Erkenntnis des BVwG am 22.03.2021 rechtmäßig. Dadurch ergibt sich ein rechtmäßiger Aufenthalt von mehr als sieben Jahren und vier Monaten, womit der BF zunächst die geforderte Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG erfüllt. Der nachfolgenden Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001) entsprechend steht die Abschiebung des BF und der daraus resultierende Aufenthalt im Ausland der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG nicht im Wege.Der nachfolgenden Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001) entsprechend steht die Abschiebung des BF und der daraus resultierende Aufenthalt im Ausland der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG nicht im Wege. Bereits § 44 Abs. 4 NAG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) sah im Wesentlichen zu § 56 AsylG inhaltsgleich vor, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Diesbezüglich normierte der letzte Satz des § 44 Abs. 5 NAG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2009), „Verfahren

Abs. 4 gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“ Diese Bestimmung hob der VfGH mit dem Erkenntnis VfGH 28.02.2011, G201/10, VfSlg. 19324, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig auf.Bereits Paragraph 44, Absatz 4, NAG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) sah im Wesentlichen zu Paragraph 56, AsylG inhaltsgleich vor, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Diesbezüglich normierte der letzte Satz des Paragraph 44, Absatz 5, NAG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2009), „Verfahren

Absatz 4, gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“ Diese Bestimmung hob der VfGH mit dem Erkenntnis VfGH 28.02.2011, G201/10, VfSlg. 19324, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig auf. Dem danach ergangenen Erkenntnis VwGH 07.05.2014, 2013/22/0274, lag auch ein Fall zugrunde, in dem der Fremde nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 44Abs.

4 NAG aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden war und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in Österreich befand. Unter Bezugnahme auf das oben genannte Erkenntnis des VfGH kam der VwGH zu dem Ergebnis, der Antrag hätte im dort entschiedenen (und dann schon nach der im Wesentlichen gleichlautende Nachfolgebestimmung des § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011 zu beurteilenden) Fall nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass sich der Antragsteller nach der Antragstellung nicht mehr durchgängig (bis zur Entscheidung über den Antrag) im Inland aufgehalten habe. Da – so argumentierte der VwGH – ein derartiger Antrag

§ 43Abs.

5 NAG kein Bleiberecht verschaffe und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten sei, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert werde, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nach der Auffassung des VfGH zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Hat der Antragsteller aber – so wäre laut VwGH zu ergänzen – bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, so kann diesfalls dem Erfordernis des Inlandsaufenthalts keine Bedeutung zukommen und der Antrag nicht allein wegen dessen Fehlen im Zeitpunkt der Entscheidung abgewiesen werden.Dem danach ergangenen Erkenntnis VwGH 07.05.2014, 2013/22/0274, lag auch ein Fall zugrunde, in dem der Fremde nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 44, Absatz 4, NAG aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden war und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in Österreich befand. Unter Bezugnahme auf das oben genannte Erkenntnis des VfGH kam der VwGH zu dem Ergebnis, der Antrag hätte im dort entschiedenen (und dann schon nach der im Wesentlichen gleichlautende Nachfolgebestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011 zu beurteilenden) Fall nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass sich der Antragsteller nach der Antragstellung nicht mehr durchgängig (bis zur Entscheidung über den Antrag) im Inland aufgehalten habe. Da – so argumentierte der VwGH – ein derartiger Antrag

Paragraph 43, Absatz 5, NAG kein Bleiberecht verschaffe und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten sei, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert werde, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nach der Auffassung des VfGH zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Hat der Antragsteller aber – so wäre laut VwGH zu ergänzen – bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, so kann diesfalls dem Erfordernis des Inlandsaufenthalts keine Bedeutung zukommen und der Antrag nicht allein wegen dessen Fehlen im Zeitpunkt der Entscheidung abgewiesen werden. Die dargestellten Überlegungen gelten auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche aktuell geltende Bestimmung des § 56 Asylgesetz 2005 (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001).Die dargestellten Überlegungen gelten auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche aktuell geltende Bestimmung des Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). 5.2.2.2.1.2. Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G (§ 56 Abs. 1 Z 3 AsylG):5.2.2.2.1.2. Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG): Da der BF am 27.09.2022 nach Bangladesch abgeschoben wurde, übt er jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Da der BF am 27.09.2022 nach Bangladesch abgeschoben wurde, übt er jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Der BF verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) entspricht.Der BF verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) entspricht. In diesem Zusammenhang legte der BF ein Schulzeugnis aus Bangladesch, welches den Abschluss der Sekundarstufe belegt, ein Zeugnis des West End College London über ein „Diploma in Business Management“ sowie Belege über den Abschluss des „Bachelor of Commerce“ an der National University of Gazipur in Bangladesch und den des „Masters of Business Administration“ an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien vor. Zunächst ist ein Indiz für die Gleichwertigkeit das vorgelegten Schulzeugnisses, dass es dem BF möglich war, sowohl in einem Bachelorstudiengang in Bangladesch, als auch in einem Masterstudiengang in Wales zu inskribieren und er die jeweiligen Studiengänge auch unter Erwerb der akademischen Grade positiv abschließen konnte. Zudem enthält nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des VfGH (etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (z. B. VfGH 27.02.2023, E 3307/2022).Zudem enthält nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des VfGH (etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (z. B. VfGH 27.02.2023, E 3307 aus 2022,). Das Wort „Schulabschluss“ in § 9 Abs. 4 Z 3 IntG ist verfassungskonform dahingehend weit auszulegen, dass es auch Hochschulabschlüsse mitumfasst. Ein Universitätsstudium auf Master-Level belegt weitreichendere Kompetenzen als das österreichische Reifeprüfungszeugnis. Eine Beschränkung lediglich auf Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes würden eine unsachliche und damit verfassungswidrige Differenzierung darstellen.Das Wort „Schulabschluss“ in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG ist verfassungskonform dahingehend weit auszulegen, dass es auch Hochschulabschlüsse mitumfasst. Ein Universitätsstudium auf Master-Level belegt weitreichendere Kompetenzen als das österreichische Reifeprüfungszeugnis. Eine Beschränkung lediglich auf Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes würden eine unsachliche und damit verfassungswidrige Differenzierung darstellen. Auch der VwGH zeigt in seiner Rechtsprechung, dass er nicht grundsätzlich von einer solchen Differenzierung ausgeht. So legte in einem Fall etwa eine Revisionswerberin ein Dekret der Universität in Gujrat/Pakistan über den Abschluss eines „Master of Economics“ vor, um die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Abs. 4 Z 3 Int

G in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Z 4 UG nachzuweisen (und damit ihre Deutschkenntnisse

§ 21aAbs. 3 Z 1 NAG). Dazu sprach der Vw

GH aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Feststellungen darüber getroffen habe, aus welchem Grund dieses Dekret nicht einem Schulabschluss im Sinn des (§ 21a Abs. 3 Z 1 NAG in Verbindung mit) § 9 Abs. 4 Z 3 IntG entspreche, und hob das Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0129).Auch der VwGH zeigt in seiner Rechtsprechung, dass er nicht grundsätzlich von einer solchen Differenzierung ausgeht. So legte in einem Fall etwa eine Revisionswerberin ein Dekret der Universität in Gujrat/Pakistan über den Abschluss eines „Master of Economics“ vor, um die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, UG nachzuweisen (und damit ihre Deutschkenntnisse

Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG). Dazu sprach der VwGH aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Feststellungen darüber getroffen habe, aus welchem Grund dieses Dekret nicht einem Schulabschluss im Sinn des (Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG entspreche, und hob das Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0129). Zudem sprach der VwGH auch aus, dass das Fehlen einer Bestätigung der ENIC NARIC Austria über die Gleichwertigkeit eines ausländischen Schulzeugnisses nicht alleiniger Grund für eine negative Beurteilung von Deutschkenntnissen sein könne (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0129). Beim Erfüllungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 3 IntG handelt es sich um eine Erfüllungsfiktion, die unabhängig von tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnissen besteht. Sohin spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtsfach „Deutsch“ besucht oder positiv abgeschlossen wurde (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 9, K18, Stand: 01.10.2020, rdb.at).Beim Erfüllungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG handelt es sich um eine Erfüllungsfiktion, die unabhängig von tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnissen besteht. Sohin spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtsfach „Deutsch“ besucht oder positiv abgeschlossen wurde (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 9,, K18, Stand: 01.10.2020, rdb.at). Daher handelt es sich jedenfalls beim an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien abgeschlossenen „Masters of Business Administration“ um einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht.Daher handelt es sich jedenfalls beim an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien abgeschlossenen „Masters of Business Administration“ um einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG entspricht. Hinzu kommt, dass der BF ein Schreiben des ÖIF vom 07.11.2019 vorlegen konnte, aus dem sich ergibt, dass er zwar die Integrationsprüfung B1 (Diese Prüfung gilt

§ 10Abs. 1 Z 1 Int

G als Nachweise der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung) nicht bestanden hat, aus dem aber auch ersichtlich ist, dass der BF in sämtlichen Modulen (Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen) das Sprachlevel Deutsch A2 erreicht hat und zudem das Modul Werte- und Orientierungswissen bestanden hat.Hinzu kommt, dass der BF ein Schreiben des ÖIF vom 07.11.2019 vorlegen konnte, aus dem sich ergibt, dass er zwar die Integrationsprüfung B1 (Diese Prüfung gilt

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, IntG als Nachweise der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung) nicht bestanden hat, aus dem aber auch ersichtlich ist, dass der BF in sämtlichen Modulen (Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen) das Sprachlevel Deutsch A2 erreicht hat und zudem das Modul Werte- und Orientierungswissen bestanden hat. § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet: „

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“ § 19 der Integrationsgesetz- Durchführungsverordnung (IntG-DV) lautet auszugsweise:Paragraph 19, der Integrationsgesetz- Durchführungsverordnung (IntG-DV) lautet auszugsweise: „
(1)[…]
(2)Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Prüfungskandidat oder die betreffende Prüfungskandidatin über
  1. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des GER [Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen] und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich oder
  2. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf B1-Niveau des GER und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.“ Bei einem Integrationsprüfungszeugnis handelt es sich nicht um einen Bescheid, da der Gesetzgeber diesem Zeugnis keine Bescheidqualität zuerkannt hat (vgl. Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IV2 Rz 50.063 f). Auf die Durchführung der Integrationsprüfung findet das AVG keine Anwendung und zwar bereits deshalb, da der ÖIF bei der Durchführung der Integrationsprüfung nicht hoheitlich handelt (vgl. zudem Art. 1 Abs. 3 Z 6 EGVG). Die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung der Deutschkenntnisse (nunmehr

Abs. 6) durch die NAG-Behörde sah der Oberste Gerichtshof (OGH) als Anzeichen für keine erhöhte Beweisgarantie des Prüfungszeugnisses und verneinte – noch zur Rechtslage vor dem IntG – unter anderem aus diesem Grund die Qualifikation als öffentliche Urkunde (OGH 13.09.2017, 11 Os 103/17g). Es scheint sich daher bei einem Integrationsprüfungszeugnis um eine Beurkundung im Sinne eines Dokuments zu handeln, das der Bestätigung rechtserheblicher Tatsachen dient. Diese schaffen kein Recht und sind nicht verbindlich, sondern dokumentieren Wissen über rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IV2 Rz 50.056 f) (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 9, K16, Stand: 1.10.2020, rdb.at).Bei einem Integrationsprüfungszeugnis handelt es sich nicht um einen Bescheid, da der Gesetzgeber diesem Zeugnis keine Bescheidqualität zuerkannt hat vergleiche Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IV2 Rz 50.063 f). Auf die Durchführung der Integrationsprüfung findet das AVG keine Anwendung und zwar bereits deshalb, da der ÖIF bei der Durchführung der Integrationsprüfung nicht hoheitlich handelt vergleiche zudem Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 6, EGVG). Die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung der Deutschkenntnisse (nunmehr

Absatz 6,) durch die NAG-Behörde sah der Oberste Gerichtshof (OGH) als Anzeichen für keine erhöhte Beweisgarantie des Prüfungszeugnisses und verneinte – noch zur Rechtslage vor dem IntG – unter anderem aus diesem Grund die Qualifikation als öffentliche Urkunde (OGH 13.09.2017, 11 Os 103/17g). Es scheint sich daher bei einem Integrationsprüfungszeugnis um eine Beurkundung im Sinne eines Dokuments zu handeln, das der Bestätigung rechtserheblicher Tatsachen dient. Diese schaffen kein Recht und sind nicht verbindlich, sondern dokumentieren Wissen über rechtserhebliche Tatsachen vergleiche Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Staatsrecht IV2 Rz 50.056 f) (Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 9,, K16, Stand: 1.10.2020, rdb.at). Mit dem dem BF zugesandten Prüfungsergebnis vom 07.11.2019 bestätigte der ÖIF, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten auf dem Sprachniveau A2 verfügt und die geforderten Werteinhalte sogar in einem in § 12 IntG sohin für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung notwendigen Ausmaß (vgl. hierbei § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG) verfügt (vgl. § 11 IntG). Die schriftliche Bestätigung eben dieser Angaben fordert § 19 Abs. 2 Z 1 der IntG-DV.Mit dem dem BF zugesandten Prüfungsergebnis vom 07.11.2019 bestätigte der ÖIF, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten auf dem Sprachniveau A2 verfügt und die geforderten Werteinhalte sogar in einem in Paragraph 12, IntG sohin für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung notwendigen Ausmaß vergleiche hierbei Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG) verfügt vergleiche Paragraph 11, IntG). Die schriftliche Bestätigung eben dieser Angaben fordert Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, der IntG-DV. Das dem BF von der hierfür zuständigen Stelle – dem Österreichischen Integrationsfond – zugesandte Prüfungsergebnis bescheinigt dem BF somit den Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G.Das dem BF von der hierfür zuständigen Stelle – dem Österreichischen Integrationsfond – zugesandte Prüfungsergebnis bescheinigt dem BF somit den Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowohl hinsichtlich § 9 Abs. 4 Z 1 als auch Z 3 IntG erfüllt.Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowohl hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, als auch Ziffer 3, IntG erfüllt. 5.2.2.2.2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Asyl

G:5.2.2.2.2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, AsylG: 5.2.2.2.2.

  1. Zunächst liegt kein Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 AsylG vor, da gegen den BF kein Einreiseverbot erlassen wurde und gegen ihn auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.5.2.2.2.2.
  2. Zunächst liegt kein Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG vor, da gegen den BF kein Einreiseverbot erlassen wurde und gegen ihn auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. 5.2.2.2.2.
  3. Durch die Vorlage einer aktuelle Wohnrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Hauptmieter (als Unterkunftgeber), sowie durch die Vorlage des (Haupt)mietvertrages des Unterkunftgebers mit dem Vermieter, konnte der BF einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Vereinbart wurde dabei eine Beteiligung für die Mitbenutzung in Höhe von EUR 160,-. Dass diese Unterkunft in XXXX zudem als „(für eine vergleichbar große Familie) ortsüblich“ angesehen werden kann, ergibt sich daraus, dass die Unterkunft eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55,30 m² darstellt, zwei Wohnräume aufweist, aus Vorzimmer, Wohnzimmer, Schlafzimmer, WC und Badezimmer besteht und neben dem BF lediglich durch den Unterkunftgeber bewohnt wird. Aus Punkt X. des vorgelegten Mietvertrages ergibt sich zudem, dass die Wohnung für zwei Personen geeignet ist.5.2.2.2.2.
  4. Durch die Vorlage einer aktuelle Wohnrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Hauptmieter (als Unterkunftgeber), sowie durch die Vorlage des (Haupt)mietvertrages des Unterkunftgebers mit dem Vermieter, konnte der BF einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Vereinbart wurde dabei eine Beteiligung für die Mitbenutzung in Höhe von EUR 160,-. Dass diese Unterkunft in römisch 40 zudem als „(für eine vergleichbar große Familie) ortsüblich“ angesehen werden kann, ergibt sich daraus, dass die Unterkunft eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55,30 m² darstellt, zwei Wohnräume aufweist, aus Vorzimmer, Wohnzimmer, Schlafzimmer, WC und Badezimmer besteht und neben dem BF lediglich durch den Unterkunftgeber bewohnt wird. Aus Punkt römisch zehn. des vorgelegten Mietvertrages ergibt sich zudem, dass die Wohnung für zwei Personen geeignet ist. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich dabei um eine real gesicherte und jederzeit bezugsbereite Wohnmöglichkeit handelt, ist auch, dass der BF laut ZMR-Abfrage bereits vom 02.06.2021 bis 27.10.2021 in eben dieser Wohnung gemeldet war. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass in Punkt X. des vorgelegten Mietvertrages ein umfassendes Verbot der Untervermietung vorgeschrieben ist. Da der Mietgegenstand jedoch wie festgestellt in einem Gebäude in XXXX gelegen ist, welches in der Bauperiode 1848 bis 1918 errichtet wurde, fällt der Mietvertrag in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (in der Folge MRG, vgl. § 1 MRG). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass in Punkt römisch zehn. des vorgelegten Mietvertrages ein umfassendes Verbot der Untervermietung vorgeschrieben ist. Da der Mietgegenstand jedoch wie festgestellt in einem Gebäude in römisch 40 gelegen ist, welches in der Bauperiode 1848 bis 1918 errichtet wurde, fällt der Mietvertrag in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (in der Folge MRG, vergleiche Paragraph eins, MRG). § 11 MRG lautet unter dem Titel „Untermietverbote“ auszugsweise:Paragraph 11, MRG lautet unter dem Titel „Untermietverbote“ auszugsweise: „

(1)Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn
  1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
  2. der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
  3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
  4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
(2)[…]“ Da im gegenständlichen Fall kein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 1 MRG vorliegt – insbesondere wird der Mietgegenstand nicht zur Gänze untervermietet, der Untermietzins hier in Form einer Beteiligung in Höhe von EUR 160,- stellt im Vergleich zu dem Gesamtmietaufwand des Hauptmieters von zumindest EUR 516,10 keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar, die Anzahl der in Zukunft zwei Bewohner (Unterkunftgeber und BF) übersteigt nicht die Anzahl der (zwei) Wohnräume – kann sich der Vermieter nicht auf das vertragliche Verbot der Untervermietung berufen.Da im gegenständlichen Fall kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, MRG vorliegt – insbesondere wird der Mietgegenstand nicht zur Gänze untervermietet, der Untermietzins hier in Form einer Beteiligung in Höhe von EUR 160,- stellt im Vergleich zu dem Gesamtmietaufwand des Hauptmieters von zumindest EUR 516,10 keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar, die Anzahl der in Zukunft zwei Bewohner (Unterkunftgeber und BF) übersteigt nicht die Anzahl der (zwei) Wohnräume – kann sich der Vermieter nicht auf das vertragliche Verbot der Untervermietung berufen. 5.2.2.2.2.
  1. Da durch die Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ein Fall der der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. im Falle einer Tätigkeit als Arbeitnehmer ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehen würde, sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt (vgl. dazu § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG-DV).5.2.2.2.2.
  2. Da durch die Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ein Fall der der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. im Falle einer Tätigkeit als Arbeitnehmer ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehen würde, sind die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt vergleiche dazu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG-DV). 5.2.2.2.2.
  3. Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG ist vorweg anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203).5.2.2.2.2.
  4. Zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist vorweg anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203).

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Der einschlägige Richtsatz beträgt (für das Jahr 2023)

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 1.110,26. Nach der Judikatur schadet ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze nicht (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284). Dies ist dem BF fallgegenständlich gelungen.Der einschlägige Richtsatz beträgt (für das Jahr 2023)

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG EUR 1.110,26. Nach der Judikatur schadet ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze nicht vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284). Dies ist dem BF fallgegenständlich gelungen. Zunächst könnte der BF nach seiner Rückkehr nach Österreich wieder selbständig als Hausbetreuer tätig werden. Zieht man die Einkünfte des BF aus dem Jahr 2022 heran, so ist es ihm gelungen, im monatlichen Durchschnitt EUR 1.518,75 zu erwirtschaften. Die Beträge stammen im Wesentlichen von drei Betrieben. Dass es dem BF wieder möglich wäre, nach seiner Rückkehr zumindest diese Beträge zu erwirtschaften, ergibt sich daraus, dass die genannten Betriebe offenkundig so zufrieden mit der Tätigkeit des BF waren, dass sie den BF wieder beauftragen wollen. So offerierte einer dieser Betriebe dem BF einen Arbeitsvorvertrag und ein anderer dieser Betriebe bestätigte ausdrücklich, dass der BF, sollte er (wieder) über die notwendigen Aufenthaltstitel verfügen, alleine bei ihrem Betrieb als selbständiger Reinigungsdienstleister mindestens EUR 1.000,- – womöglich aber auch mehr – pro Monat erwirtschaften werde können.

§ 11Abs.

5 NAG werden die regelmäßigen eigenen Einkünfte zwar durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der BF mit den entsprechend geminderten Einkünften den Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG in Höhe von EUR 1.110,26 wird erreichen können, zumal als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 327,91 unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. § 292 Abs. 3 ASVG) und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte führt.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden die regelmäßigen eigenen Einkünfte zwar durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der BF mit den entsprechend geminderten Einkünften den Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in Höhe von EUR 1.110,26 wird erreichen können, zumal als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 327,91 unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte führt. Zudem legte der BF auch einen Arbeitsvorvertrag – bei einem Bruttogehalt von EUR 1.500,- – vor. Dass ein Arbeitsvorvertrag als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts geeignet ist, ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung in § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV und der Judikatur des VwGH (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).Zudem legte der BF auch einen Arbeitsvorvertrag – bei einem Bruttogehalt von EUR 1.500,- – vor. Dass ein Arbeitsvorvertrag als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts geeignet ist, ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV und der Judikatur des VwGH vergleiche etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131). Aus dem Akt ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass es dem BF in der Vergangenheit nicht möglich gewesen wäre, sich selbst zu erhalten. Zum Beweis dafür brachte der BF zudem etwa Bestätigungen über die Bezahlung seines Mietbeitrages sowie eine Bestätigung über die regelmäßige Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2021 vor. Außerdem legte er einen KSV1870-InfoPass für Behörden vom 10.02.2022 vor, der eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit bescheinigt. Aus all dem ergibt sich, dass der BF unter Zugrundelegung einer Prognoseentscheidung ausreichend Mittel erzielen können wird, um keine Belastung für die Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG darzustellen.Aus all dem ergibt sich, dass der BF unter Zugrundelegung einer Prognoseentscheidung ausreichend Mittel erzielen können wird, um keine Belastung für die Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG darzustellen. 5.2.2.2.2.5. Der Aufenthalt des BF widerstreitet auch nicht öffentlichen Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG. Wenn das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid anführte, der Verbleib des BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, so ist darauf zu verweisen, dass diese Behauptung weder begründet noch belegt wurde und sich für das erkennende Gericht im Verfahren auch keinerlei dahingehende Anhaltspunkte ergeben haben.5.2.2.2.2.5. Der Aufenthalt des BF widerstreitet auch nicht öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG. Wenn das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid anführte, der Verbleib des BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, so ist darauf zu verweisen, dass diese Behauptung weder begründet noch belegt wurde und sich für das erkennende Gericht im Verfahren auch keinerlei dahingehende Anhaltspunkte ergeben haben. 5.2.2.2.3. Notwendige Unterlagen

§ 8Asyl

G-DV:5.2.2.2.3. Notwendige Unterlagen

Paragraph 8, AsylG-DV: Der BF hat, die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG-DV geforderten Urkunden und Nachweise vorgelegt. So legte er seinen bangladeschischen Reisepass im Original bereits vor dem BFA ebenso wie ein aktuelles Lichtbild vor und reichte am 15.02.2023 schließlich auch seine Geburtsurkunde im Original nach.Der BF hat, die in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG-DV geforderten Urkunden und Nachweise vorgelegt. So legte er seinen bangladeschischen Reisepass im Original bereits vor dem BFA ebenso wie ein aktuelles Lichtbild vor und reichte am 15.02.2023 schließlich auch seine Geburtsurkunde im Original nach. 5.2.2.2.4. Besonders berücksichtigungswürdiger Fall: Zweck des § 56 AsylG ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356).Zweck des Paragraph 56, AsylG ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Der Gesetzgeber verweist in § 56 Abs. 3 AsylG darauf, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind.Der Gesetzgeber verweist in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG darauf, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF und seiner Beschäftigung ist auf das bereits unter Punkt 5.2.2.2.2.

  1. Gesagte zu verweisen. Zusätzlich ist auszuführen, dass der BF seit Anfang 2019 nicht mehr in die staatliche Grundversorgung einbezogen war und es seither mit wachsendem Erfolg geschafft hat, sich selbst zu erhalten. Belegt er für das Jahr 2020 noch EUR 14.942,-, beliefen sich die Einnahmen für das Jahr 2021 schon auf EUR 16.432,-. Rechnet man die Einnahmen der ersten acht Monate des Jahres 2022 in Höhe von EUR 12.150,- auf das ganze Jahr hoch, so hätten sich diese auf EUR 18.225,- belaufen. Aus dem Gesagten lässt sich auch die Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des BF ableiten. Darüber hinaus kann der BF mit einer überdurchschnittlichen Ausbildung aufwarten. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Abschlüsse eines „Bachelor of Commerce“ an der National University of Gazipur, in Bangladesch und eines „Masters of Business Administration“ an der Cardiff Metropolitan University in Wales, Großbritannien. Deutschkenntnisse konnte der BF durch das bereits erwähnte Schreiben des ÖIF auf dem Sprachlevel A2 vom 07.11.2019 belegen. Bedacht zu nehmen ist aber darauf, dass der BF nach der Ausstellung dieses Schreibens beinahe drei weitere Jahre im Bundesgebiet aufhältig war und angenommen werden kann, dass sich die Deutschkenntnisse des BF in dieser Zeit weiter verbessert haben. Das BFA führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides unzutreffend aus, eine problemlose Verständigung im Alltag auf Deutsch würde keine erfolgreiche und dauernde Integration beweisen (vgl. § 56 Abs. 3 AsylG).Deutschkenntnisse konnte der BF durch das bereits erwähnte Schreiben des ÖIF auf dem Sprachlevel A2 vom 07.11.2019 belegen. Bedacht zu nehmen ist aber darauf, dass der BF nach der Ausstellung dieses Schreibens beinahe drei weitere Jahre im Bundesgebiet aufhältig war und angenommen werden kann, dass sich die Deutschkenntnisse des BF in dieser Zeit weiter verbessert haben. Das BFA führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides unzutreffend aus, eine problemlose Verständigung im Alltag auf Deutsch würde keine erfolgreiche und dauernde Integration beweisen vergleiche Paragraph 56, Absatz 3, AsylG). Nicht zuletzt legte der BF zahlreiche Unterstützungsschreiben sowie Fotografien mit Freunden oder Bekannten vor, die geeignet sind, die Integration des BF weiter zu bestärken, er ist Mitglied im Verein „Bangladesch-Österreichische Gesellschaft“ und strafgerichtlich unbescholten. Zusammengefasst stellt der Fall des BF – der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als acht Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, über eine akademische Ausbildung verfügt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat und die deutsche Sprache in einem solchen Ausmaß erlernt hat, dass er sich im Alltag verständigen kann – einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 Abs. 1 AsylG dar.Zusammengefasst stellt der Fall des BF – der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als acht Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, über eine akademische Ausbildung verfügt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat und die deutsche Sprache in einem solchen Ausmaß erlernt hat, dass er sich im Alltag verständigen kann – einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG dar. 5.2.2.2.
  2. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerde stattzugeben und dem BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.5.2.2.2.5. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerde stattzugeben und dem BF ein „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Die Aufenthaltstitel gelten

§ 54Abs. 2 Asyl

G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.Die Aufenthaltstitel gelten

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/

  1. 5.2.
  2. Zu den Spruchpunkten II. bis V. des angefochtenen Bescheides:5.2.
  3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides verlieren in Folge der Zuerkennung des Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G ihre rechtliche Grundlage.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides verlieren in Folge der Zuerkennung des Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ihre rechtliche Grundlage. 5.2.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abh

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