Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. II.
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraphen 54, 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist die am XXXX geborene minderjährige Tochter russischer Staatsangehöriger und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens. Ihre Mutter stellte als ihre gesetzliche Vertreterin am 05.10.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG.Die Beschwerdeführerin ist die am römisch 40 geborene minderjährige Tochter russischer Staatsangehöriger und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens. Ihre Mutter stellte als ihre gesetzliche Vertreterin am 05.10.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dazu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 14.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2022, zugestellt am 01.12.2014, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem.§ 9 Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2022, zugestellt am 01.12.2014, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem.Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen nur befristet und nicht auf Dauer seien und daher auch die mögliche Rückkehr der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihr Privat und Familienleben nicht auf Dauer unzulässig sein könne. Mit der Beschwerdevorlage an das BVwG vom 28.07.2022 brachte die belangte Behörde auch eine Stellungnahme ein. Darin wird festgestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gültig bis zum 25.05.2023 sei und daher auch für die Beschwerdeführerin nur solch ein Titel erlangt werden könne. Weiters sei der Vater in Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte-Plus gültig bis 27.05.2023 und auch hier könne für die Beschwerdeführerin als Familienangehörige solch ein Titel beantragt werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten solche Anträge bei der Niederlassungsbehörde aber nicht gestellt. Die Rückkehrentscheidung sei daher nur als vorübergehend unzulässig festgestellt worden, da sich für das Kind durch die befristeten Aufenthaltstitel der Eltern im Falle einer Nichtverlängerung ein längerer Aufenthalt als der, der Eltern ergeben würde. Es stehe der Familie jedoch offen, einen Titel nach dem Niederlassungsgesetz für ihre Tochter zu beantragen, entweder auf den bestehenden Titel Niederlassungsbewilligung der Mutter oder die Rot-Weiss-Rot-Karte-plus des Vaters. In der Beschwerde vom 24.07.2022 wird nach Zusammenfassung des Verfahrensganges die Entscheidung des BFA wegen mangelhaften Ermittlungsverfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit gerügt. Die Behörde habe mangelhaft ermittelt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 27.05.2021 durch das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt bekommen habe und den Familienmitgliedern Aufenthaltsberechtigungen bzw. Aufenthaltsberechtigungen plus erteilt worden seien. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass eine Trennung von der Mutter unbestritten einen Eingriff in das Familienleben bedeuten würde und aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt wäre. Gleichzeitig werde von der Behörde gefolgert, dass der Aufenthalt der Mutter lediglich ein vorübergehender sei. Tatsächlich sei aber, wie bereits oben ausgeführt, die Rückkehrentscheidung für die Mutter, den Vater und die fünf Geschwister der Beschwerdeführerin für „auf Dauer unzulässig“ erklärt worden. Die Eltern und die fünf Geschwister der Beschwerdeführerin seien bereits so fest in Österreich integriert, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt habe, dass die privaten Interessen der gesamten Familie die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen. Österreich sei der Lebensmittelpunkt der Familie und eine Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation sei nicht nur für „auf Dauer unzulässig“ erklärt worden, sondern auch überhaupt keine Option für die Familie. Die Ausstellungsdauer des Aufenthaltstitels sei somit nicht ausschlaggebend, sondern es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die gesamte Familie auf Dauer in Österreich aufhalten werde. Die Behörde vermische hier die zwei Rechtsinstitute Aufenthaltsberechtigung und Rückkehrentscheidung. Entsprechend den Bestimmungen des § 55 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens geboten ist. Somit bestehe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Ermessensspielraum im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Da die erst einjährige Beschwerdeführerin gänzlich von ihren Eltern abhängig sei, fände das Familienleben daher natürlich nur in Österreich statt. Entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens geboten ist. Somit bestehe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Ermessensspielraum im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Da die erst einjährige Beschwerdeführerin gänzlich von ihren Eltern abhängig sei, fände das Familienleben daher natürlich nur in Österreich statt. Unverständlicherweise habe die Behörde auch die Integration des Kindes geprüft und das Fehlen derselben bescheinigt. Die Beschwerdeführerin sei verwundert, dass nicht auch noch die fehlende Vereinstätigkeit des Kindes angeführt worden sei. Im Übrigen gehe die Behörde unter der Annahme einer potentiellen Rückkehr der Beschwerdeführerin auch in keiner Weise auf eine damit verbundene Trennung der Tochter von ihrem Vater ein. Es werde also auf die Beziehung zwischen Vater und Kind nicht Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl im Hinblick auf die Bedeutung der Bindung eines Vaters zu seinem Kind für die Entwicklung eines Kindes nicht berücksichtigt.
2GRC müsse das Kindeswohl bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein. Ebenso stehe der Grundsatz des Kindeswohls in Österreich in Verfassungsrang. Bei Eingriffen in die Rechte von Kindern seien die Vorgaben der Kinderrechtecharta maßgeblich. Auch die einberufene Griss-Kommission kommt zur Schlussfolgerung, dass dem Kindeswohl im österreichischen Rechtssystem mehr Geltung eingeräumt werden müsse und es solle auch der von der Kommission erstellte Bericht Einfluss auf diese Entscheidung haben. Die Wahrung der Familieneinheit als Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen bzw. Bezugspersonen (vergleiche VwGH 30.04.2020 RA 2019/21/0134 mwN und 06.10.2020, RA 2019 19.3.19/0332) wird auch im Kindeswohl-Leitfaden des BVWG als Kriterium angeführt. Im vorliegenden Fall wäre zur Wahrung der Familieneinheit der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art.8 EMRK
G 2005 zu gewähren gewesen.Unverständlicherweise habe die Behörde auch die Integration des Kindes geprüft und das Fehlen derselben bescheinigt. Die Beschwerdeführerin sei verwundert, dass nicht auch noch die fehlende Vereinstätigkeit des Kindes angeführt worden sei. Im Übrigen gehe die Behörde unter der Annahme einer potentiellen Rückkehr der Beschwerdeführerin auch in keiner Weise auf eine damit verbundene Trennung der Tochter von ihrem Vater ein. Es werde also auf die Beziehung zwischen Vater und Kind nicht Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl im Hinblick auf die Bedeutung der Bindung eines Vaters zu seinem Kind für die Entwicklung eines Kindes nicht berücksichtigt.
, Absatz 2 G, R, C, müsse das Kindeswohl bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein. Ebenso stehe der Grundsatz des Kindeswohls in Österreich in Verfassungsrang. Bei Eingriffen in die Rechte von Kindern seien die Vorgaben der Kinderrechtecharta maßgeblich. Auch die einberufene Griss-Kommission kommt zur Schlussfolgerung, dass dem Kindeswohl im österreichischen Rechtssystem mehr Geltung eingeräumt werden müsse und es solle auch der von der Kommission erstellte Bericht Einfluss auf diese Entscheidung haben. Die Wahrung der Familieneinheit als Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen bzw. Bezugspersonen (vergleiche VwGH 30.04.2020 RA 2019/21/0134 mwN und 06.10.2020, RA 2019 19.3.19/0332) wird auch im Kindeswohl-Leitfaden des BVWG als Kriterium angeführt. Im vorliegenden Fall wäre zur Wahrung der Familieneinheit der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen. Weiters stelle die Beschwerdeführerin den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird. Weiters stelle die Beschwerdeführerin den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird. In eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Sowie die ordentliche Revision zuzulassen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG vom12.01.2023 wurde mit der rechtsfreundlichen Vertretung die Möglichkeit der Antragstellung nach dem NAG gem. dem Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2021, Ra2020/21/0389 erörtert. Dabei gab der Vater der Beschwerdeführerin an für seine Tochter keinen Antrag nach dem NAG 2005 gestellt zu haben. Am 16.01.2023 legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor. Darin verweist die Vertreterin der Beschwerdeführerin darauf, dass laut dem Gesetzeswortlaut des NAG kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf einen NAG-Aufenthaltstitel abgeleitet werden könne. Das Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2021,Ra 2020/21/0389 bei dem der VwGH ausgesprochen hat, dass ein Antrag nach § 55 ff. Asylg 2005 zurückzuweisen sei, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG habe (Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 Asylg 2005) sei hier nicht anzuwenden, da diesem ein Sachverhalt nach § 41a Abs. 10 NAG zu Grunde lag, wonach die NAG-Behörde keinen Ermessensspielraum gehabt habe um einen Aufenthaltstitel zu erteilen und daher ein Rechtsanspruch bestand. Danach bestehe nämlich dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Darin verweist die Vertreterin der Beschwerdeführerin darauf, dass laut dem Gesetzeswortlaut des NAG kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf einen NAG-Aufenthaltstitel abgeleitet werden könne. Das Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2021,Ra 2020/21/0389 bei dem der VwGH ausgesprochen hat, dass ein Antrag nach Paragraph 55, ff. Asylg 2005 zurückzuweisen sei, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG habe (Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylg 2005) sei hier nicht anzuwenden, da diesem ein Sachverhalt nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG zu Grunde lag, wonach die NAG-Behörde keinen Ermessensspielraum gehabt habe um einen Aufenthaltstitel zu erteilen und daher ein Rechtsanspruch bestand. Danach bestehe nämlich dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Im gegenständlichen Verfahren komme jedoch § 46 Abs.1 Z.2b iVm. § 46 Abs.2 NAG zur Anwendung wonach ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte plus) nur bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erteilen sei und zudem auch ein Quotenplatz vorhanden sein müsse. Demnach ist vom Erfordernis des freien Quotenplatzes abzusehen, wenn dies aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei. Ebenso könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines allgemeinen Erteilungshindernisses erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sei (§ 11 Abs. 3 NAG). Im gegenständlichen Verfahren komme jedoch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, NAG zur Anwendung wonach ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte plus) nur bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erteilen sei und zudem auch ein Quotenplatz vorhanden sein müsse. Demnach ist vom Erfordernis des freien Quotenplatzes abzusehen, wenn dies aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sei. Ebenso könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines allgemeinen Erteilungshindernisses erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf Artikel 8, EMRK geboten sei (Paragraph 11, Absatz 3, NAG). Hier habe die NAG-Behörde also einen Ermessensspielraum und demzufolge könne aus den gesetzlichen Bestimmungen im Fall der Beschwerdeführerin von keinem Rechtsanspruch auf einen NAG Aufenthaltstitel ausgegangen werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin beabsichtigen zwar einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der NAG-Behörde zu stellen jedoch können sie nicht sicher sein, dass dieser der Beschwerdeführerin auch gewährt werde. Im Übrigen werde auf die Beschwerde verwiesen wonach der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel
Asylg 2005 zu erteilen wäre, und die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären sei. Die Ansicht des BFA, die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen seien nur befristet und nicht auf Dauer sei unzutreffend. Im Fall der Familienangehörigen wurde rechtlich bindend ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Ungeachtet der Befristung der Aufenthaltstitel ist der Aufenthalt der Familie in Österreich daher auf Dauer angelegt und es bestehe auch ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der an keine zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft ist. (§ 24 Abs. 3 NAG). Die Eltern der Beschwerdeführerin beabsichtigen zwar einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der NAG-Behörde zu stellen jedoch können sie nicht sicher sein, dass dieser der Beschwerdeführerin auch gewährt werde. Im Übrigen werde auf die Beschwerde verwiesen wonach der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Asylg 2005 zu erteilen wäre, und die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären sei. Die Ansicht des BFA, die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen seien nur befristet und nicht auf Dauer sei unzutreffend. Im Fall der Familienangehörigen wurde rechtlich bindend ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Ungeachtet der Befristung der Aufenthaltstitel ist der Aufenthalt der Familie in Österreich daher auf Dauer angelegt und es bestehe auch ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der an keine zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft ist. (Paragraph 24, Absatz 3, NAG). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest
2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 55, Asylg 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9 Abs. 1 BFA-VG Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Absatz 2, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Abs. 3 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens in Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder § § 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) verfügen, unzulässig wäre.
Absatz 3, ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens in Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraph Paragraph 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
G 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Wie die Behörde in weiterer Folge selbst feststellt, ist ein Familienleben gem. § 9 Abs.3 BFA-VG zur Mutter unbestritten. Auf das Familienleben mit dem Vater und die Abwägung zum Kindeswohl wurde, wie die Beschwerde richtigerweise rügt, gar nicht eingegangen. Auch dass das geforderte Privatleben bei einem Kleinstkind nicht erkannt werden konnte und wie die Behörde formuliert nicht glaubhaft sei, ist unbestritten.Wie die Behörde in weiterer Folge selbst feststellt, ist ein Familienleben gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zur Mutter unbestritten. Auf das Familienleben mit dem Vater und die Abwägung zum Kindeswohl wurde, wie die Beschwerde richtigerweise rügt, gar nicht eingegangen. Auch dass das geforderte Privatleben bei einem Kleinstkind nicht erkannt werden konnte und wie die Behörde formuliert nicht glaubhaft sei, ist unbestritten. Soweit sich das BFA in seiner Begründung auf § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 stützt ist festzustellen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem.§ 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG vorgelegen ist, noch, dass diese - im Alter von eineinhalb Jahren - ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hätte haben können. Soweit sich das BFA in seiner Begründung auf Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 stützt ist festzustellen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem.Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG vorgelegen ist, noch, dass diese - im Alter von eineinhalb Jahren - ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hätte haben können. In der Stellungnahme des BFA bei der Vorlage der Beschwerde vom 28.07.2022 wurde darauf hingewiesen, dass der Vater eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus und die Mutter eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Es stehe der Familie daher jederzeit offen einen Antrag für einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für ihre Tochter zu stellen. 3. AsylG oder NAG Zu prüfen war daher zuerst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 beantragt hat oder ob sie dies nach dem NAG hätte tun müssen. In diesem Fall wäre der Antrag gem § 58 Abs 9 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist
9 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz (NAG) befindet ( Z 1) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Z 2).Zu prüfen war daher zuerst, ob die Beschwerdeführerin zu Recht einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 beantragt hat oder ob sie dies nach dem NAG hätte tun müssen. In diesem Fall wäre der Antrag gem Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist
Paragraph 58, Absatz 9, unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz (NAG) befindet ( Ziffer eins,) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,). Im Erkenntnis des VwGH vom 14.04 2022 Ro2018/22/0007 wird unter Punkt 5.2. ausgeführt, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich jedem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht ein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt werden kann. Sollte ein minderjährige Fremder ein Recht auf Erteilung eines (vorrangigen) Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 haben, dann wäre der Antrag auf Erteilung eines (subsidiären) Aufenthaltstitels
G 2005 nicht mehr zulässig. Im Erkenntnis des VwGH vom 14.04 2022 Ro2018/22/0007 wird unter Punkt 5.2. ausgeführt, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich jedem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werden kann. Sollte ein minderjährige Fremder ein Recht auf Erteilung eines (vorrangigen) Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 haben, dann wäre der Antrag auf Erteilung eines (subsidiären) Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht mehr zulässig. Verwiesen wird hierbei auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/
G 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z. 1) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Z. 2) Demnach ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) Es dürften nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem siebenten Hauptstück des AsylG 2005 stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich eindeutig die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstitel nach dem NAG. Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Dies müsse auch für den vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z. 1 NAG nicht erfassten Fall gelten, dass diesbezüglich noch gar kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und auch noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird.Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich eindeutig die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstitel nach dem NAG. Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Dies müsse auch für den vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, NAG nicht erfassten Fall gelten, dass diesbezüglich noch gar kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und auch noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Aus den Bestimmungen des NAG in Zusammenhang mit der Familienzusammenführung ergibt sich
1 das Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus zu erteilen ist, wenn sie die Voraussetzungen des Teil 1 erfüllen und Z.2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus innehat.Aus den Bestimmungen des NAG in Zusammenhang mit der Familienzusammenführung ergibt sich
Paragraph 46, Absatz eins, das Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus zu erteilen ist, wenn sie die Voraussetzungen des Teil 1 erfüllen und Ziffer 2, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus innehat.
2 soll im Fall einer Familienzusammenführung
Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden so hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solche bereits anhängig ist.
Paragraph 46, Absatz 2, soll im Fall einer Familienzusammenführung
Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden so hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solche bereits anhängig ist.
4 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn unter anderem nach Z 2 ein Quotenplatz vorhanden ist.
Paragraph 46, Absatz 4, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn unter anderem nach Ziffer 2, ein Quotenplatz vorhanden ist. Da für die minderjährige Beschwerdeführerin noch kein Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG gestellt wurde und durch den Ermessensspielraum der Behörde und auf Grund der Quotenregelung kein Recht darauf besteht, ist ein Antrag nach dem
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein zweijähriges Mädchen handelt konnte sie nur die Voraussetzungen des Abs.1 Z1 erfüllen.Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein zweijähriges Mädchen handelt konnte sie nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Z1 erfüllen. 5. Die Aufenthaltstitel gelten
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.5. Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des BFA. Da die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 erfüllt, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 erfüllt, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W196.2257720.1.00
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