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{'item': 'W207 2265449-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 18§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW207 2265449-1 Spruch, W207 2265449-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 05.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 07.11.2021 brachte er vor, dass er eine Wohnsitzadresse in XXXX habe. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Zwei weitere Brüder und Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe Syrien im August 2016 in die Türkei verlassen, wo er in der Folge bis September 2021 gelebt habe. Er habe Syrien wegen des bevorstehenden Militärdienstes und wegen des Krieges verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er den Militärdienst.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 05.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 07.11.2021 brachte er vor, dass er eine Wohnsitzadresse in römisch 40 habe. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Zwei weitere Brüder und Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe Syrien im August 2016 in die Türkei verlassen, wo er in der Folge bis September 2021 gelebt habe. Er habe Syrien wegen des bevorstehenden Militärdienstes und wegen des Krieges verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er den Militärdienst. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), am 21.01.2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in XXXX geboren. Er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden in Syrien in XXXX leben, ebenso wie seine Stiefmutter, ein Halbbruder und drei Halbschwestern. Die Brüder müssten alle zum Militärdienst, sie würden alle gesucht. Der Beschwerdeführer habe das Militärdienstbuch etwa im Jahr 2011 erhalten und das Land sofort verlassen, er sei nicht zum Militärdienst einberufen worden. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen, er habe keinen persönlichen Kontakt zum IS, zur Al Nusra Front, zur syrischen Freien Armee oder zu anderen extremistischen Gruppierungen gehabt, auch nicht zu kurdischen Gruppierungen. Er habe 2012 und 2013 an Demonstrationen teilgenommen, die Syrische Regierung sei oft bei ihm gewesen, sie hätten öfters Kontrollen gemacht, er sei nicht immer zu Hause gewesen. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Sicherheitspolizei festnehme, sie hätten die Demonstrationen aufgezeichnet und im Fernsehen gezeigt; am Anfang seien es wenige Leute gewesen, zum Schluss habe das ganze Dorf demonstriert, anfänglich seien es ca. 100 Personen, im Jahr 2013 seien es 1000 -1500 Personen gewesen, welche demonstriert hätten. Der Name dieses Dorfes wurde von der belangten Behörde allerdings nicht erfragt und vom Beschwerdeführer nicht genannt.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), am 21.01.2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in römisch 40 geboren. Er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden in Syrien in römisch 40 leben, ebenso wie seine Stiefmutter, ein Halbbruder und drei Halbschwestern. Die Brüder müssten alle zum Militärdienst, sie würden alle gesucht. Der Beschwerdeführer habe das Militärdienstbuch etwa im Jahr 2011 erhalten und das Land sofort verlassen, er sei nicht zum Militärdienst einberufen worden. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen, er habe keinen persönlichen Kontakt zum IS, zur Al Nusra Front, zur syrischen Freien Armee oder zu anderen extremistischen Gruppierungen gehabt, auch nicht zu kurdischen Gruppierungen. Er habe 2012 und 2013 an Demonstrationen teilgenommen, die Syrische Regierung sei oft bei ihm gewesen, sie hätten öfters Kontrollen gemacht, er sei nicht immer zu Hause gewesen. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Sicherheitspolizei festnehme, sie hätten die Demonstrationen aufgezeichnet und im Fernsehen gezeigt; am Anfang seien es wenige Leute gewesen, zum Schluss habe das ganze Dorf demonstriert, anfänglich seien es ca. 100 Personen, im Jahr 2013 seien es 1000 -1500 Personen gewesen, welche demonstriert hätten. Der Name dieses Dorfes wurde von der belangten Behörde allerdings nicht erfragt und vom Beschwerdeführer nicht genannt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er Syrien seit dem Jahr 2014 verlassen habe wollen, er habe aber damals kein Geld gehabt, er habe als Händler gearbeitet und im Jahr 2016 schließlich den Schlepper bezahlen können. Die allgeneine Sicherheitslage in Syrien sei schlecht, es habe Kampfhandlungen und Luftangriffe in Syrien gegeben, er habe nicht mehr in Syrien leben können, er sei wurde verfolgt worden, deswegen habe er Syrien verlassen. Er wolle keine Waffen tragen, er habe niemanden töten wollen, er habe in Frieden leben wollen, Ende 2011 bis Ende 2012 sei er von der Militärpolizei verfolgt worden, danach habe die Regierung keinen Einfluss mehr auf sein Gebiet gehabt, es sei von der FSA kontrolliert, danach habe es keine Probleme mehr gegeben. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass ihn die syrische Regierung verhaften würde und das er vermisst würde, wie mehrere Syrer vor ihm. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde seinen syrischen Personalausweis im Original; sein syrisches Wehrdienstbuch im Original sowie 15 fremdsprachige Schriftstücke in Kopie vor. Keines dieser Dokumente wurde – soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich – von der belangten Behörde einer Übersetzung zugeführt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA traf im Rahmen der Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.) die (Negativ)Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs und daraus resultierender Sicherheitsbedenken verlassen. Asylrechtlich relevante Fluchtgründe hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen jeglicher möglicher Fluchtgründe, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführt sind, ausdrücklich verneint; er habe kein gegen ihn als Person gerichtetes asylrechtlich relevantes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht. Es hätten sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Da der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, ohne im aktiven Armeedienst zu stehen, sei er nicht als Deserteur anzusehen. Er habe weder politische noch religiöse Überzeugungen vorgebracht, welche vermuten lassen würden, dass ihm aufgrund derer seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Eine grundsätzliche Ablehnung des Militärdienstes aus Gewissensgründen könne im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, derartiges habe er nicht vorgebracht. Bei Vorliegen solcher Gründe gäbe es die Möglichkeit des Freikaufs - das syrische Gesetz erlaube auch im Ausland aufhältigen Personen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst nachhaltig zu befreien. Anzumerken sei, dass die Familie „in dem vom Beschwerdeführer angeführten Bedrohungsherd“ – ohne diesen allerdings näher zu benennen - lebe und den Lebensunterhalt bestreite. Feststellungen dazu, was nun aber die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei, wurden von der belangten Behörde allerdings nicht getroffen.Das BFA traf im Rahmen der Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt römisch eins.) die (Negativ)Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs und daraus resultierender Sicherheitsbedenken verlassen. Asylrechtlich relevante Fluchtgründe hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen jeglicher möglicher Fluchtgründe, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführt sind, ausdrücklich verneint; er habe kein gegen ihn als Person gerichtetes asylrechtlich relevantes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht. Es hätten sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Da der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, ohne im aktiven Armeedienst zu stehen, sei er nicht als Deserteur anzusehen. Er habe weder politische noch religiöse Überzeugungen vorgebracht, welche vermuten lassen würden, dass ihm aufgrund derer seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Eine grundsätzliche Ablehnung des Militärdienstes aus Gewissensgründen könne im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, derartiges habe er nicht vorgebracht. Bei Vorliegen solcher Gründe gäbe es die Möglichkeit des Freikaufs - das syrische Gesetz erlaube auch im Ausland aufhältigen Personen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst nachhaltig zu befreien. Anzumerken sei, dass die Familie „in dem vom Beschwerdeführer angeführten Bedrohungsherd“ – ohne diesen allerdings näher zu benennen - lebe und den Lebensunterhalt bestreite. Feststellungen dazu, was nun aber die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei, wurden von der belangten Behörde allerdings nicht getroffen. Eine Verfolgung aufgrund des fehlenden Wehrdienstes hätten – so wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt - die Brüder des Beschwerdeführers bis dato nicht erfahren. Auch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Kriegslage in Syrien entspannt habe. Die Situation habe sich seit dem Jahr 2017 zugunsten der syrischen Regierung durch das massive Eingreifen russischer Truppen, mit Unterstützung iranischer und anderer verbündeter Milizen, gewendet. Am 10.01.2021 habe der Präsident per Rundschreiben angeordnet, die Militärbereitschaft auf den Stand des Jahres 2012 zu reduzieren. Es deute nichts darauf hin, dass die syrische Regierung derzeit beabsichtigt, größere militärische Operationen durchzuführen. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der Bürgerkrieg in Syrien ein militärischer Konflikt mit vielen beteiligten Gruppen und internationalen Eingriffen sei. Derzeit sei kein Ende der Gewalt in Syrien absehbar, und die Situation in vielen Teilen des Landes werde als bürgerkriegsartig bzw. als Bürgerkrieg eingestuft. Im Falle einer Rückkehr würden sich derzeit unkalkulierbare Gefahren für Leib und Leben durch die Bürgerkriegszustände ergeben. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 23.11.2022 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen u.a. vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer, der den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, auf Grund seines jungen wehrdienstfähigen Alters im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Zwangsrekrutierung drohe; wegen seiner Wehrdienstentziehung werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden bzw. liefe er als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr, an Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Das Ermittlungsverfahren sei schon wegen mangelhafter und unzureichender Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grob mangelhaft geblieben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 23.11.2022 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen u.a. vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer, der den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, auf Grund seines jungen wehrdienstfähigen Alters im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Zwangsrekrutierung drohe; wegen seiner Wehrdienstentziehung werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden bzw. liefe er als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr, an Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Das Ermittlungsverfahren sei schon wegen mangelhafter und unzureichender Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grob mangelhaft geblieben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückverweisung: 1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 18Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2022 erweist sich im Hinblick auf den angefochtenen Spruchpunkt I. bezüglich der Frage eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens aus den folgenden Gründen als grob mangelhaft:Der Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2022 erweist sich im Hinblick auf den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Frage eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens aus den folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317-9 sowieDie Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317-9 sowie VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. erneut VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche erneut VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten - etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse - aufweist (vgl. erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten - etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse - aufweist vergleiche erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer hat nun zwar einerseits angegeben, eine Wohnsitzadresse in XXXX , zu haben bzw. in XXXX geboren zu sein, welches – offenbar westlich des Euphrat gelegen - aktuell im von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Teil Syriens liegt. Andererseits hat er aber ausgeführt, dass seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern in Syrien in XXXX leben würden, ebenso wie seine Stiefmutter, ein Halbbruder und drei Halbschwestern, was auch eine Herkunftsregion des Beschwerdeführers in dem von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens möglich erscheinen lässt. Diesbezüglich erfolgte allerdings keinerlei Nachfrage oder sonstige Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde, auch traf sie diesbezüglich keinerlei Feststellungen zur Herkunftsregion, sondern ließ sie diese Frage schlichtweg offen bzw. ungeklärt. Der Beschwerdeführer hat nun zwar einerseits angegeben, eine Wohnsitzadresse in römisch 40 , zu haben bzw. in römisch 40 geboren zu sein, welches – offenbar westlich des Euphrat gelegen - aktuell im von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Teil Syriens liegt. Andererseits hat er aber ausgeführt, dass seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern in Syrien in römisch 40 leben würden, ebenso wie seine Stiefmutter, ein Halbbruder und drei Halbschwestern, was auch eine Herkunftsregion des Beschwerdeführers in dem von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens möglich erscheinen lässt. Diesbezüglich erfolgte allerdings keinerlei Nachfrage oder sonstige Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde, auch traf sie diesbezüglich keinerlei Feststellungen zur Herkunftsregion, sondern ließ sie diese Frage schlichtweg offen bzw. ungeklärt. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (offenbar einen syrischen Personalausweis im Original; ein syrisches Wehrdienstbuch im Original sowie laut Inhalt des angefochtenen Bescheides „15 fremdsprachige Schriftstücke in Kopie“) keiner Übersetzung – nämlich nicht einmal einer Übersetzung allenfalls nur dem groben Inhalt nach zum Zecke einer ansatzweisen inhaltlichen Beurteilungsmöglichkeit - zugeführt hat, kann in diesem Zusammenhang nicht für ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren – das allenfalls auch weitere Anhaltspunkte über die tatsächliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers und dessen Identität, die von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde, geben hätte können - ins Treffen geführt werden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers blieb von der belangten Behörde daher unbestimmt. Der Klärung der Frage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kommt aber schon deshalb zentrale und entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil davon eine Beurteilung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abhängt, ob die syrische Zentralregierung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien in seine Herkunftsregion Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung hätte. Sollte aber eine solche Zugriffsmöglichkeit der syrische Zentralregierung gegeben sein, etwa weil die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in einem von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebiet liegt, wäre in weiterer Folge eine sachgerechte - und bisher nicht erfolgte - Auseinandersetzung mit der Frage der Wahrscheinlichkeit erforderlich, ob dem Beschwerdeführer als Mann im wehrdienstfähigen Alter, der den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, aktuell eine Einberufung zum allgemeinen Wehrdienst droht – wie es die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen durchaus nahelegen - und ob ihm im Falle einer Entziehung vom allgemeinen Wehrdienst eine oppositionelle politische Gesinnung vorgeworfen würde oder er im Falle einer Ableistung des Wehrdienstes Gefahr liefe, an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Die im angefochtenen Bescheid getätigte Argumentation, da der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, ohne im aktiven Armeedienst zu stehen, sei er nicht als Deserteur anzusehen, erweist sich in konkreten Zusammenhang als am Kernproblem vorbeigehend und ist nicht dienlich, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass relevant nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein kann; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Vor diesem Hintergrund aber kommt einer rein auf die Vergangenheit bezogenen Argumentation keine entscheidungserhebliche Relevanz zuDie im angefochtenen Bescheid getätigte Argumentation, da der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, ohne im aktiven Armeedienst zu stehen, sei er nicht als Deserteur anzusehen, erweist sich in konkreten Zusammenhang als am Kernproblem vorbeigehend und ist nicht dienlich, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass relevant nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein kann; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Vor diesem Hintergrund aber kommt einer rein auf die Vergangenheit bezogenen Argumentation keine entscheidungserhebliche Relevanz zu Die Argumentation der belangten Behörde wiederum, es gäbe die Möglichkeit des Freikaufs, das syrische Gesetz erlaube auch im Ausland aufhältigen Personen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst nachhaltig zu befreien, lässt unberücksichtigt, dass den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass eine solche Zahlung tatsächlich geeignet wäre, die Ableistung des Wehrdienstes zuverlässig hintanzuhalten bzw. auszuschließen. Was schließlich die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betrifft, es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Kriegslage in Syrien entspannt habe, am 10.01.2021 habe der Präsident per Rundschreiben angeordnet, die Militärbereitschaft auf den Stand des Jahres 2012 zu reduzieren, es deute nichts darauf hin, dass die syrische Regierung derzeit beabsichtige, größere militärische Operationen durchzuführen, so stehen diese Ausführungen nicht in Einklang mit den von der belangten Behörde selbst getroffenen Länderfeststellungen. Wie dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien mit Stand August 2022, Version 7 (LIB Syrien, Stand 10.08.2022) zu entnehmen ist, ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, wobei Ausnahmen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind, bestehen. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Ebenso müssen geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen. Ein „Herausfiltern“ von Militärpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem von zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Zudem kommt es

Berichten von Menschenrechtsorganisationen zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung etc.). Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konflikts erhöht und hat auch die syrische Regierung das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Zudem wird in dem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien mit Stand August 2022, Version 7 (LIB Syrien, Stand 10.08.2022) zum Themenbereich „Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung“ noch ausgeführt, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch bleibt, dass die syrische Regierung das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert hat, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen und dass es glaubhaften Berichten zufolge Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet gibt (siehe angefochtener Bescheid Seite 47). Angesichts des in den getroffenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter sind die Feststellungen bzw. Ausführungen der belangten Behörde nicht geeignet, deren Bescheidergebnis - wonach dem Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde offenbar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung zum Wehrdienst droht - im Hinblick auf dessen Spruchpunkt I. zu tragen; siehe außerdem EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft begründen kann). Angesichts des in den getroffenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter sind die Feststellungen bzw. Ausführungen der belangten Behörde nicht geeignet, deren Bescheidergebnis - wonach dem Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde offenbar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung zum Wehrdienst droht - im Hinblick auf dessen Spruchpunkt römisch eins. zu tragen; siehe außerdem EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft begründen kann). Die belangte Behörde wird sich allerdings im fortgesetzten Verfahren, sollte sie auf Grund der von ihr noch durchzuführenden Sachverhaltsermittlungen zu der Feststellung gelangen, dass als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ein von der syrischen Zentralregierung kontrolliertes Gebiet anzusehen ist, auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob sich auf Grundlage der mittlerweile aktualisierte Version 8 des Länderinformationsblattes zu Syrien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, Stand 29.12.2022, Version 8 [LIB Syrien, Stand 29.12.2022]) eine andere Beurteilung der Frage des Rekrutierungsbedarfes bzw. der Frage der Gefahr, bei Ableistung des Wehrdienstes an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden, ableiten lässt. Sollte sich hingegen erweisen, dass sich die - noch zu ermittelnde und festzustellende - Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle kurdischer (oder sonstiger) Gruppierungen befindet, so hätte eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die syrische Zentralregierung im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers dazu in der Lage wäre, Rekrutierungen durchzuführen oder ob mangels Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der syrischen Zentralregierung im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Einziehung bzw. Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zum Militärdienst der syrischen Armee nicht als wahrscheinlich anzusehen wäre, bzw. ob es andererseits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Rekrutierungs- oder sonstigen Verfolgungsmaßnahmen der dortigen Machthaber kommen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankommt (vgl. VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankommt vergleiche VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328). Der angefochtene Bescheid leidet daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt in ganz grundlegenden Fragen nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2265449.1.00

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