RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW212 2220524-2 Spruch, W212 2220524-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK geboten.3.
im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […] Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)[…]Paragraph 60,
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“ § 11 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I 145/2017 lautet: Paragraph 11, Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, lautet: „
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).
- Die – zulässige – Beschwerde erweist sich als unbegründet: 3.
- Zur Eigenschaft als Familienangehörige: Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin einer in Österreich asylberechtigten Bezugsperson, wobei diese Ehe im Jahr 2007 im Irak geschlossen wurde und somit bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, sodass ein von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt.Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin einer in Österreich asylberechtigten Bezugsperson, wobei diese Ehe im Jahr 2007 im Irak geschlossen wurde und somit bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, sodass ein von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt. 3.
- Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005:3.
- Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005: 3.2.
- Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Art. 7 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist – abgesehen vom in § 35 Abs. 2a AsylG 2005 geregelten Fall des Nachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten – nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (vgl. VwGH 8.2.2021, Ro 2020/22/0014). 3.2.
- Gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Artikel 7, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist – abgesehen vom in Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005 geregelten Fall des Nachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten – nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde vergleiche VwGH 8.2.2021, Ro 2020/22/0014). In Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 7 der Familienzusammenführungsrichtlinie sieht § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 seit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg.cit. zu erfüllen sind, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels durch den Familienangehörigen einer asylberechtigten Bezugsperson mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt (vgl. RV 996 BlgNR
- GP, 4).In Umsetzung von Artikel 12, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 7, der Familienzusammenführungsrichtlinie sieht Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, vor, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. zu erfüllen sind, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels durch den Familienangehörigen einer asylberechtigten Bezugsperson mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt vergleiche Regierungsvorlage 996 BlgNR
- GP, 4). Handelt es sich – wie vorliegend – bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg.cit. nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde (§ 75 Abs. 24 fünfter Satz AsylG 2005).Handelt es sich – wie vorliegend – bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde (Paragraph 75, Absatz 24, fünfter Satz AsylG 2005). Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgte mit Bescheid vom 05.02.2016, der am 02.03.2016 in Rechtskraft erwuchs. Der vorliegende Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wurde am 06.02.2020 und damit mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 (am 21.05.2016) gestellt, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen sind.Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgte mit Bescheid vom 05.02.2016, der am 02.03.2016 in Rechtskraft erwuchs. Der vorliegende Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 wurde am 06.02.2020 und damit mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (am 21.05.2016) gestellt, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen sind. 3.2.
- Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). 3.2.
- Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen. Für die Auslegung dieser – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich dabei ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN; siehe auch EuGH 21.4.2016, Rs. C‑558/14). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich dabei ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist vergleiche VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN; siehe auch EuGH 21.4.2016, Rs. C‑558/14). Da weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – ohne Zutun des Fremden eintretende – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug nach § 35 AsylG 2005 anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Da weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – ohne Zutun des Fremden eintretende – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug nach Paragraph 35, AsylG 2005 anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz. Bei einer (geplanten) gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG zur Verfügung steht (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2020/22/0014, mwN).Das NAG knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz. Bei einer (geplanten) gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zur Verfügung steht vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2020/22/0014, mwN). 3.2.
- Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden gemäß § 35 AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach § 11a Abs. 2 FPG und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Visaantrages besteht (vgl. dazu VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Die seitherige Entwicklung der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ist sohin für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich (wenngleich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass sich auch einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug keine Besserung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson entnehmen lässt).3.2.
- Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Visaantrages besteht vergleiche dazu VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Die seitherige Entwicklung der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ist sohin für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich (wenngleich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass sich auch einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug keine Besserung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson entnehmen lässt). 3.2.
- Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über keine eigenen finanziellen Mittel und hat im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte ihres Ehemannes verwiesen. Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0036, Rn. 8, sowie 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 10, jeweils mwN). Ob die Beschwerdeführerin als Ehegattin über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügt, wurde von der Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird:3.2.
- Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über keine eigenen finanziellen Mittel und hat im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte ihres Ehemannes verwiesen. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0036, Rn. 8, sowie 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 10, jeweils mwN). Ob die Beschwerdeführerin als Ehegattin über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügt, wurde von der Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird: Vorliegend ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2021 EUR 1.578,36 betrug. Unter Berücksichtigung der Mietaufwendungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (EUR 438,02) abzüglich der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (iHv EUR 304,45 im Jahr 2021) müsste für die Beschwerdeführerin und ihre Bezugsperson ein (Netto)Haushaltseinkommen EUR 1.711,93 zur Verfügung stehen. Das durchschnittliche (Brutto)Einkommen der Bezugsperson betrug (jeweils unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges) im Jahr 2020 rund EUR 1.483,7 und im Jahr 2021 rund 1.332,4 (zur Berücksichtigung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die dem zusammenführenden Ehegatten auch ohne den Zuzug der Fremden zustünden vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0161 mwN; siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 [2019], § 11 NAG, Rn 24). Dass durch sonstige Vermögenswerte der maßgebliche Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erfüllt wird, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr räumte sie ein, dass infolge der durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bedingten Beendigung des Vollzeit-Arbeitsverhältnisses der Bezugsperson kein ausreichendes Haushaltseinkommen iSd § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zur Verfügung stand. Vorliegend ist der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2021 EUR 1.578,36 betrug. Unter Berücksichtigung der Mietaufwendungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (EUR 438,02) abzüglich der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (iHv EUR 304,45 im Jahr 2021) müsste für die Beschwerdeführerin und ihre Bezugsperson ein (Netto)Haushaltseinkommen EUR 1.711,93 zur Verfügung stehen. Das durchschnittliche (Brutto)Einkommen der Bezugsperson betrug (jeweils unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges) im Jahr 2020 rund EUR 1.483,7 und im Jahr 2021 rund 1.332,4 (zur Berücksichtigung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die dem zusammenführenden Ehegatten auch ohne den Zuzug der Fremden zustünden vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0161 mwN; siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 [2019], Paragraph 11, NAG, Rn 24). Dass durch sonstige Vermögenswerte der maßgebliche Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG erfüllt wird, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr räumte sie ein, dass infolge der durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bedingten Beendigung des Vollzeit-Arbeitsverhältnisses der Bezugsperson kein ausreichendes Haushaltseinkommen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG zur Verfügung stand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die durch die Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 gegebenen eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ohne Weiteres für die Frage des in der Zukunft erzielbaren Einkommens zugrunde gelegt werden, sondern es ist auch auf diesbezüglich erwartbare Änderungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004). Wenngleich die Bemühungen der Bezugsperson betont wurden, alsbald wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, wurden damit keine konkreten Umstände zur Begründung der Annahme dargelegt, dass in absehbarer Zeit ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung ohne Zuhilfenahme von Sozialleistungen ermöglichen würden. Die Bezugsperson bezog zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde seit mehr als einem halben Jahr Notstandshilfe, es wurden keine (sonstigen) ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen und auch keine Umstände dargelegt, die eine künftige Änderung der Einkommensverhältnisse erwarten ließen. Auch einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug lässt sich eine seither erfolgte Stabilisierung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die durch die Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 gegebenen eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ohne Weiteres für die Frage des in der Zukunft erzielbaren Einkommens zugrunde gelegt werden, sondern es ist auch auf diesbezüglich erwartbare Änderungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004). Wenngleich die Bemühungen der Bezugsperson betont wurden, alsbald wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, wurden damit keine konkreten Umstände zur Begründung der Annahme dargelegt, dass in absehbarer Zeit ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung ohne Zuhilfenahme von Sozialleistungen ermöglichen würden. Die Bezugsperson bezog zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde seit mehr als einem halben Jahr Notstandshilfe, es wurden keine (sonstigen) ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen und auch keine Umstände dargelegt, die eine künftige Änderung der Einkommensverhältnisse erwarten ließen. Auch einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug lässt sich eine seither erfolgte Stabilisierung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson nicht entnehmen. Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN). Ein solcher Nachweis ist von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall – in dem der maßgebliche Richtsatz zudem (bereits unter Zugrundelegung des Bruttoeinkommens) nicht nur geringfügig unterschritten wird – nicht erbracht worden.Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen vergleiche VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN). Ein solcher Nachweis ist von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall – in dem der maßgebliche Richtsatz zudem (bereits unter Zugrundelegung des Bruttoeinkommens) nicht nur geringfügig unterschritten wird – nicht erbracht worden. Auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, sowie einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen hat, kommt es daher vorliegend nicht mehr an. 3.
- Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK: 3.
- Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK: 3.3.
- Wird – wie hier – der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist.3.3.
- Wird – wie hier – der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. 3.3.
- Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).3.3.
- Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 iVm § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung iSd Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 mwN). Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung iSd Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 mwN). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie RV 996 BlgNR
- GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie Regierungsvorlage 996 BlgNR
- GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016). Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten“ ist (vgl. wiederum Vw
GH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten“ ist vergleiche wiederum Vw
GH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.3.
- Das grundsätzliche Bestehen eines Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann steht trotz der mehrjährigen räumlichen Trennung nicht in Frage. Dabei ist festzuhalten, dass der aufrechte Status des Asylberechtigten der Bezugsperson einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat, in dem die Beschwerdeführerin nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt hat, grundsätzlich entgegensteht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Familienleben dauerhaft in einem anderen Staat fortgeführt werden könnte. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Auflösung des gemeinsamen Familienlebens im Irak auf den Gründen beruhte, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson führten. Allerdings führt eine Gesamtabwägung im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im öffentlichen Interesse zumutbar ist, das Familienleben bis zum Vorhandensein eines ausreichenden Haushaltseinkommens weiterhin in geringerer Intensität auszugestalten: Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 das Erfordernis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 – in Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie – als der Regelfall konzipiert ist (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf RV 996 BlgNR
- GP, 2 und 5). Das Vorliegen eines familiären Verhältnisses mit einer im Ausland international schutzberechtigten Person, mit der die Fortsetzung des Familienlebens im (gemeinsamen) Herkunftsstaat in der Regel nicht möglich ist, ist Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 35 AsylG
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Legaldefinition Familienverhältnisse umfasst, in denen idR ipso iure ein Familienleben vorliegt (nämlich jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten). Da der Gesetzgeber bei dem derart ausgestalteten persönlichen Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 (nur) im Fall des Familiennachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten eine ausdrückliche Ausnahme von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehen hat (§ 35 Abs. 2a AsylG 2005), ist davon auszugehen, dass er in den sonst von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfassten Fällen – somit auch im Fall des Familiennachzuges von minderjährigen Kindern zu ihren schutzberechtigten Eltern oder im Fall von Ehegatten – von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht absehen wollte. Dem Gesetzgeber ist nämlich nicht zu unterstellen, mit § 35 Abs. 4 Z 3 (erster Halbsatz) AsylG 2005 eine Regelung geschaffen zu haben, der es weitgehend an einem praktischen Anwendungsbereich fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahme von der Erfüllungspflicht gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 – dass die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist – eng auszulegen ist (vgl. allgemein zur engen Auslegung von Ausnahmetatbeständen etwa Vw
Slg 18830 A/2014) und das Vorliegen des typischerweise von § 35 AsylG 2005 umfassten Familienverhältnisses mit einer im Ausland schutzberechtigten Person für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht.Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass im Falle eines Antrages nach Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 das Erfordernis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 – in Umsetzung von Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie – als der Regelfall konzipiert ist vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf Regierungsvorlage 996 BlgNR
- GP, 2 und 5). Das Vorliegen eines familiären Verhältnisses mit einer im Ausland international schutzberechtigten Person, mit der die Fortsetzung des Familienlebens im (gemeinsamen) Herkunftsstaat in der Regel nicht möglich ist, ist Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des Paragraph 35, AsylG
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Legaldefinition Familienverhältnisse umfasst, in denen idR ipso iure ein Familienleben vorliegt (nämlich jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten). Da der Gesetzgeber bei dem derart ausgestalteten persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 (nur) im Fall des Familiennachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten eine ausdrückliche Ausnahme von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehen hat (Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005), ist davon auszugehen, dass er in den sonst von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfassten Fällen – somit auch im Fall des Familiennachzuges von minderjährigen Kindern zu ihren schutzberechtigten Eltern oder im Fall von Ehegatten – von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht absehen wollte. Dem Gesetzgeber ist nämlich nicht zu unterstellen, mit Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, (erster Halbsatz) AsylG 2005 eine Regelung geschaffen zu haben, der es weitgehend an einem praktischen Anwendungsbereich fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahme von der Erfüllungspflicht gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 – dass die Stattgebung des Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist – eng auszulegen ist vergleiche allgemein zur engen Auslegung von Ausnahmetatbeständen etwa Vw
Slg 18830 A/2014) und das Vorliegen des typischerweise von Paragraph 35, AsylG 2005 umfassten Familienverhältnisses mit einer im Ausland schutzberechtigten Person für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Bei der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar, das vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Irak im Jahr 2015 mehrjährig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die Beschwerdeführerin lebt seit der Ausreise ihres Ehemannes im Irak im Familienverband im Haushalt ihres Vaters und ist somit nicht auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben gezeigt, dass ihnen die Aufrechterhaltung des Kontaktes infolge der Ausreise der Bezugsperson mehrjährig über Telefon, Internet und gelegentliche gemeinsame Aufenthalte im Drittstaat Iran möglich gewesen ist. Besondere Abhängigkeiten voneinander oder Schwierigkeiten, die sich aus der Trennung ergeben hätten, wurden nicht aufgezeigt (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82).Bei der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar, das vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Irak im Jahr 2015 mehrjährig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die Beschwerdeführerin lebt seit der Ausreise ihres Ehemannes im Irak im Familienverband im Haushalt ihres Vaters und ist somit nicht auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben gezeigt, dass ihnen die Aufrechterhaltung des Kontaktes infolge der Ausreise der Bezugsperson mehrjährig über Telefon, Internet und gelegentliche gemeinsame Aufenthalte im Drittstaat Iran möglich gewesen ist. Besondere Abhängigkeiten voneinander oder Schwierigkeiten, die sich aus der Trennung ergeben hätten, wurden nicht aufgezeigt vergleiche EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82). Vor dem Hintergrund, dass § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 – gerade auch für die vorliegenden Konstellation, in dem ein Eheleben mit einer im Ausland asylberechtigten Bezugsperson vorlag, das (wie es im Fall der Zuerkennung des Asylstatus typischerweise der Fall sein wird) fluchtbedingt getrennt wurde und dessen Fortsetzung im gemeinsamen Herkunftsstaat nicht möglich ist – als den Regelfall konzipiert, führt die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesicherten Lebensumstände der Beschwerdeführerin im Irak und der Möglichkeit, den Kontakt, wie bereits in den vergangenen Jahren telefonisch und besuchsweise aufrechtzuerhalten, zum Ergebnis, dass die Ermöglichung einer Einreise der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 EMRK nicht geboten ist. Es ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erblicken, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihr Familienleben im öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK; EGMR Fall M.T. ua gg. Schweden, Rn 84) bis zum Nachweis eines ausreichenden Haushaltseinkommens – weiterhin – in geringerer Intensität über Telefon, Internet und gemeinsame Aufenthalte in Drittstaaten auszugestalten haben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Konventionsreisepass, sodass gemeinsame kurzfristige Aufenthalte in Drittstaaten weiterhin möglich sein werden. Vor dem Hintergrund, dass Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 – gerade auch für die vorliegenden Konstellation, in dem ein Eheleben mit einer im Ausland asylberechtigten Bezugsperson vorlag, das (wie es im Fall der Zuerkennung des Asylstatus typischerweise der Fall sein wird) fluchtbedingt getrennt wurde und dessen Fortsetzung im gemeinsamen Herkunftsstaat nicht möglich ist – als den Regelfall konzipiert, führt die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesicherten Lebensumstände der Beschwerdeführerin im Irak und der Möglichkeit, den Kontakt, wie bereits in den vergangenen Jahren telefonisch und besuchsweise aufrechtzuerhalten, zum Ergebnis, dass die Ermöglichung einer Einreise der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten ist. Es ist keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu erblicken, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihr Familienleben im öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Artikel 8, Absatz 2, EMRK; EGMR Fall M.T. ua gg. Schweden, Rn 84) bis zum Nachweis eines ausreichenden Haushaltseinkommens – weiterhin – in geringerer Intensität über Telefon, Internet und gemeinsame Aufenthalte in Drittstaaten auszugestalten haben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Konventionsreisepass, sodass gemeinsame kurzfristige Aufenthalte in Drittstaaten weiterhin möglich sein werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Stellung des Einreiseantrages noch eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und mit dem dadurch erzielten Einkommen den maßgeblichen Richtsatz nur geringfügig unterschritten habe, jedoch nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie entlassen worden sei und auf Grund der Auswirkungen der Pandemie seither keine neue Vollzeitbeschäftigung gefunden habe, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 für die Beurteilung, ob gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist, nicht wesentlich und daher im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2020/19/0240).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Stellung des Einreiseantrages noch eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und mit dem dadurch erzielten Einkommen den maßgeblichen Richtsatz nur geringfügig unterschritten habe, jedoch nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie entlassen worden sei und auf Grund der Auswirkungen der Pandemie seither keine neue Vollzeitbeschäftigung gefunden habe, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 für die Beurteilung, ob gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist, nicht wesentlich und daher im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2020/19/0240). 3.4. Bei diesem Ergebnis ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht, einen neuen Einreiseantrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 zu stellen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). Die Beschwerdeführerin betonte im Verfahren selbst, dass ihr Ehemann zuversichtlich sei, nach Stabilisierung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie neuerlich eine Vollzeitbeschäftigung zu finden, sodass die Erteilung eines Einreisetitels – vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – nicht aussichtslos erscheint. 3.4. Bei diesem Ergebnis ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht, einen neuen Einreiseantrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 zu stellen vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). Die Beschwerdeführerin betonte im Verfahren selbst, dass ihr Ehemann zuversichtlich sei, nach Stabilisierung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie neuerlich eine Vollzeitbeschäftigung zu finden, sodass die Erteilung eines Einreisetitels – vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – nicht aussichtslos erscheint. 3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.5. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2220524.2.00