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{'item': 'W222 2253498-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW222 2253498-1 Spruch, W222 2253498-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.201 gab der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somali an, in „ XXXX “ geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der „ XXXX “ an. Er habe 2 Jahre Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zu seinem letzten ausgeübten Beruf gab er an: „keiner“. An Familienangehörigen im Herkunftsland oder anderem Drittstaat führte er seine Mutter an. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei „ XXXX , Somalia“. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er Ende 2020 gefasst und habe er anlässlich seines Verlassenes seines Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Im Jänner 2021 sei er mit dem Flugzeug von XXXX in die Türkei abgereist. Er sei illegal ausgereist, da er ein gefälschtes Dokument benutzt habe. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Befragt, gab er an, ohne Reisedokument ausgereist zu sein. Er habe das gefälschte Dokument gleich wieder dem Schlepper zurückgeben müssen. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 4 Monate in der Türkei, ca. 2 Monate in Griechenland, ca. 10 Tage in Mazedonien und ca. 2 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. In Griechenland sei er in XXXX gewesen. In Griechenland habe er um Asyl angesucht. Er habe einen negativen Bescheid bekommen und habe das Land verlassen müssen. Er habe sich dort von Mai – Juli 2021 aufgehalten. Er wolle in Österreich bleiben. Die Reise habe sein Onkel mithilfe von Schleppern organisiert. Er wisse nicht, wie hoch die Kosten der Reise gewesen seien. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.201 gab der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somali an, in „ römisch 40 “ geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der „ römisch 40 “ an. Er habe 2 Jahre Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zu seinem letzten ausgeübten Beruf gab er an: „keiner“. An Familienangehörigen im Herkunftsland oder anderem Drittstaat führte er seine Mutter an. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei „ römisch 40 , Somalia“. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er Ende 2020 gefasst und habe er anlässlich seines Verlassenes seines Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Im Jänner 2021 sei er mit dem Flugzeug von römisch 40 in die Türkei abgereist. Er sei illegal ausgereist, da er ein gefälschtes Dokument benutzt habe. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Befragt, gab er an, ohne Reisedokument ausgereist zu sein. Er habe das gefälschte Dokument gleich wieder dem Schlepper zurückgeben müssen. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 4 Monate in der Türkei, ca. 2 Monate in Griechenland, ca. 10 Tage in Mazedonien und ca. 2 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. In Griechenland sei er in römisch 40 gewesen. In Griechenland habe er um Asyl angesucht. Er habe einen negativen Bescheid bekommen und habe das Land verlassen müssen. Er habe sich dort von Mai – Juli 2021 aufgehalten. Er wolle in Österreich bleiben. Die Reise habe sein Onkel mithilfe von Schleppern organisiert. Er wisse nicht, wie hoch die Kosten der Reise gewesen seien. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Al-Shabab hat meinen Vater und meinen Bruder getötet und wollte auch mich umbringen. Meine Familie sind Bauern mit vielen Tieren und sie forderten von uns Schutzgeld. Mein Vater bezahlte anfangs, aber die Forderungen wurden zu hoch und mein Vater sagte, dass er nicht mehr bezahlen können. Dann wurde er getötet.“ Befragt, was der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Ich habe Angst um mein Leben.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte er „keine“ an. Zu seiner Person liegt folgender EURODAC-Treffer vor: XXXX zu Griechenland vom XXXX 05.2021 römisch 40 zu Griechenland vom römisch 40 05.2021 Das Verfahren wurde am 28.09.2021 zugelassen. Die griechischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom XXXX .12.2021 auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) Informationen betreffend den BF.Die griechischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom römisch 40 .12.2021 auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) Informationen betreffend den BF. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2022 gab der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert): „[ … ] Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Die Verfahrenspartei ist der somalischen Sprache mächtig und damit einverstanden, in der Sprache somalisch einvernommen zu werden. Die VP wird darauf hingewiesen, dass dem Dolmetscher im Verfahren eine neutrale Stellung zukommt. Auf die Wahrheitspflicht wird ausdrücklich hingewiesen. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde nicht vertreten. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, ich bin gesund. LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich auch selbstständig beim Wasserkrug bedienen.VP: Danke. LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich auch selbstständig beim Wasserkrug bedienen., VP: Danke. LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? VP: Meine Muttersprache ist somalisch, ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung durch die Exekutive bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurden Ihnen Ihre sonstigen Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Es wurde nicht rückübersetzt, einiges war falsch. Nachgefragt gebe ich an, dass nur das Datum der Einreise in die Türkei und das Datum der Einreise nach Griechenland falsch war. Sonst hat alles gestimmt. LA: Können Sie Dokumente vorlegen? VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Dokumente besitze. Ich habe von Griechenland Dokumente. Ich habe in Griechenland keinen Asylstatus erhalten. LA: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? Schildern Sie Ihren Lebenslauf! VP: Ich heiße XXXX liegt neben XXXX . Ich habe 2 Jahre Grundschule in XXXX besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich lesen und schreiben kann. Zuletzt habe ich als Hirte in XXXX gearbeitet. Ich habe von unserer Landwirtschaft leben können. VP: Ich heiße römisch 40 liegt neben römisch 40 . Ich habe 2 Jahre Grundschule in römisch 40 besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich lesen und schreiben kann. Zuletzt habe ich als Hirte in römisch 40 gearbeitet. Ich habe von unserer Landwirtschaft leben können. LA: Wie viele Tiere besitzt Sie bzw. Ihre Mutter bzw Familie aktuell? VP: Ziegen und Schafe, das sind insgesamt 120 Stück. Die Al Shabab hat den Vater und den Bruder getötet und uns die Landwirtschaft weggenommen. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Die Staatsangehörigkeit vom Somalia. LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Hawiye, Subclan XXXX an und bin als sunnitischer Moslem geboren und auch so erzogen worden. VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Hawiye, Subclan römisch 40 an und bin als sunnitischer Moslem geboren und auch so erzogen worden. LA: Waren Ihre Eltern strenggläubige Muslime? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich strenggläubig erzogen wurde und fünfmal am Tag gebetet habe. LA: Sind Sie nun zum ersten Mal im Ausland? VP: Ja. Das ist das erste Mal. LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland? Wie lautet die genaue Anschrift und Telefonnummer der Angehörigen? VP: Meine ganze Familie und Verwandtschaft, sowie die Mutter leben noch in XXXX , genauso wie vor meiner Ausreise. Der Vater und mein Bruder sind bereits verstorben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch bis zur Ausreise aus Somalia im gemeinsam Haushalt mit der Mutter in XXXX gelebt habe. Dann kurz beim Cousin mütterlicherseits in XXXX bis zur Ausreise aus Somalia.VP: Meine ganze Familie und Verwandtschaft, sowie die Mutter leben noch in römisch 40 , genauso wie vor meiner Ausreise. Der Vater und mein Bruder sind bereits verstorben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch bis zur Ausreise aus Somalia im gemeinsam Haushalt mit der Mutter in römisch 40 gelebt habe. Dann kurz beim Cousin mütterlicherseits in römisch 40 bis zur Ausreise aus Somalia. LA: Hat Ihre Mutter wieder geheiratet? VP: Nein. Sie ist psychisch krank geworden. LA: Wo halten sich Ihre Verwandten väterlicherseits auf? VP: Die Brüder des Vaters sind gestorben, 2 Schwestern des Vaters leben noch in XXXX . Einige männliche und weibliche Verwandte väterlicherseits von mir leben auch in XXXX . VP: Die Brüder des Vaters sind gestorben, 2 Schwestern des Vaters leben noch in römisch 40 . Einige männliche und weibliche Verwandte väterlicherseits von mir leben auch in römisch 40 . LA: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? VP: Nein. LA: Gehört jemand aus der Familie den staatlichen Behörden in Somalia an? VP: Ja, der Cousin mütterlicherseits gehört dem somalischen Militär als einfacher Soldat an. Sonst niemand. LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie? Was berichtet die Familie über die Situation im Heimatland? VP: Nein. A: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Nein, ich habe auch keine Kinder. LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte? Wie lautet die genaue Anschrift und Telefonnummer der Verwandten? VP: Nein. LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bin in der Grundversorgung. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? Sprechen Sie Deutsch? VP: Ich besuche keinen Deutschkurs. AW wird auf Deutsch befragt, versteht aber kein Deutsch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nichts mache. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt? VP: Das war in XXXX , im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Ich bin dann von XXXX gegangen und am XXXX .12.2019 dort angekommen. Ich habe dort die letzten Wochen bis zum XXXX .01.2020 beim Cousin in XXXX gelebt habe. An diesem genannten Tag bin ich in der Türkei angekommen. VP: Das war in römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Ich bin dann von römisch 40 gegangen und am römisch 40 .12.2019 dort angekommen. Ich habe dort die letzten Wochen bis zum römisch 40 .01.2020 beim Cousin in römisch 40 gelebt habe. An diesem genannten Tag bin ich in der Türkei angekommen. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Im

  1. Jänner 2020 habe ich Somalia verlassen, ich weiß nicht ob es legal oder illegal war. Ich habe in Somalia nur ein Foto gemacht, ich war nicht bei den somalischen Behörden. Ich habe mit einem somalischen Reisepass das Heimatland über den Flughafen in XXXX nach XXXX /Türkei verlassen. VP: Im
  2. Jänner 2020 habe ich Somalia verlassen, ich weiß nicht ob es legal oder illegal war. Ich habe in Somalia nur ein Foto gemacht, ich war nicht bei den somalischen Behörden. Ich habe mit einem somalischen Reisepass das Heimatland über den Flughafen in römisch 40 nach römisch 40 /Türkei verlassen. LA: Hatten Sie bei der Ausreise Probleme mir den heimatlichen Behörden? VP: Nein. LA: Hat Sie jemand bei der Ausreise begleitet? VP: Ja, ein junger Mann, ich kenne ihn aber nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn nicht kenne. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Schlepper gewesen sein dürfte. Ich weiß es aber nicht, ich habe mich nicht darum gekümmert. LA: Wie konnten Sie sich diese Ausreise und Reise nach der Türkei leisten? VP: Mein Cousin in XXXX hat alles bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, dass die ganzen Verwandten das Geld gesammelt haben und meine Ausreise finanziert haben. Nachgefragt gebe ich an, dass es insgesamt 3000 USD waren. VP: Mein Cousin in römisch 40 hat alles bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, dass die ganzen Verwandten das Geld gesammelt haben und meine Ausreise finanziert haben. Nachgefragt gebe ich an, dass es insgesamt 3000 USD waren. LA: Wie lange und wo konkret haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? VP: Vom XXXX .01.2020 bis XXXX .03.2020 in XXXX /Türkei. Am XXXX .03.2020 war ich schon in Griechenland, das war bis 07.
  3. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in XXXX in einem Flüchtlingsheim war. VP: Vom römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .03.2020 in römisch 40 /Türkei. Am römisch 40 .03.2020 war ich schon in Griechenland, das war bis 07.
  4. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in römisch 40 in einem Flüchtlingsheim war. LA: Welches Zielland wollten Sie erreichen? VP: Ich hatte kein Zielland. Nachgefragt gebe ich an, dass ich über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gekommen bin. LA: Wieso haben Sie nicht schon in einer der Länder, welcher Sie auf dem Weg nach Österreich durchreist sind, um Asyl angesucht? VP: Ich habe keine Stelle für einen Asylantrag gefunden, aus Rumänien wurde ich nach Serbien abgeschoben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Serbien 2 Monate aufhältig war. LA: Dem BFA vorliegenden Schreiben der griechischen Behörden vom XXXX .12.2021 kann aber entnommen werden, dass Ihr Asylverfahren in Griechenland noch anhängig und daher laufend ist. Was sagen Sie dazu?LA: Dem BFA vorliegenden Schreiben der griechischen Behörden vom römisch 40 .12.2021 kann aber entnommen werden, dass Ihr Asylverfahren in Griechenland noch anhängig und daher laufend ist. Was sagen Sie dazu? VP: Im Mai 2021 hat Griechenland Fingerabdrücke von mir abgenommen. Ich hatte einen Interviewtermin in 4 Jahren festgesetzt bekommen. Ich hatte kein Geld. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen und nicht mehr nach Somalia zurückkehren wollen. VP: Ich war dort ein Hirte und habe 2 Jahre die Schule besucht, die Al Shabab hat aber diese Schule geschlossen. Nachdem ich den Schulbesuch beendet habe, habe ich als Hirte gearbeitet. Die Al Shabab wollten Steuer kassieren und sie haben uns ständig bedroht. Eines Tages ist die Al Shabab zu mir gekommen, als ich Hirte war. Sie verlangten von mir persönlich Steuern, ich hatte aber kein Geld. Sie haben mich angegriffen und bedroht und mir meine Hände nach hinten gefesselt. Die Augen wurden mir verbunden und ich wurde an einem Baum gefesselt, sie haben 10 Tiere von uns genommen. Sie haben mich mitgenommen und eingesperrt. Das war am XXXX .06.
  5. Es war am späten Nachmittag als sie mich eingesperrt haben, sie haben mir nichts zu essen gegeben. In der dritten Nacht haben sie mich herausgeholt. In der zweiten Nacht haben sie mich herausgeholt. Sie haben mich geschlagen und Wasser über mich geschüttet. Sie haben ein Loch in die Erde gemacht und mich geschlagen. Sie haben einen schwarzen Plastiksack über meinen Kopf gesteckt. Bis in der Früh war der Sack über meinen Kopf gestülpt. Insgesamt 7 Tage war ich bei ihnen eingesperrt das war bis XXXX .06.
  6. Sie haben entschieden, dass ich 1500 USD bezahlen muss, dass Geld hat der Vater auch für mich bezahlt. Sie haben beschlossen, dass ich ihre Region nicht verlassen darf, da wo sie die Macht haben. Sie habe auch beschlossen, dass ich 2 Mal im Monat zu ihrem Stützpunkt kommen muss. Sie haben beschlossen, dass ich getötet werden, wenn ich an der Grenze ihrer Region gesehen werde und versuchen würde, diese Grenze zu überschreiten. Am XXXX .12.2019 sind die Al Shabab zu uns nach Hause gekommen, zu mir, dem Vater und den Bruder. Sie haben von uns Geld verlangt. Es waren 2 Al Shabab Mitglieder, es waren 2 Männer. Wir haben gesagt, dass wir kein Geld haben. Sie haben gedroht uns zu köpfen wen wir das Geld nicht bezahlen. Sie haben uns an dem Tag auch ein Papier gegeben, dann sind sie wieder gegangen. Am nächsten Tag dem XXXX .
  7. haben sie uns angegriffen. Dabei wurde der Vater und der Bruder getötet. Ich war draußen mit den Tieren und 150 Meter vom Haus entfernt. Ich bin geflüchtet, so wurde Vater und Bruder getötet. Ich bin den ganzen Tag gerannt. Ich habe aufgepasst, dass ich nicht von der Al Shabab gesehen werde. Am Tag bin ich nicht viel gegangen, da ich nicht gesehen werden wollte, ich bin in der Nacht gegangen. In der Früh am nächsten Tag bin ich in XXXX angekommen. Ich bin zur Tante mütterlicherseits gekommen. Ich habe der Tante von der Sache erzählt und die Tante sagte, dass die Al Shabab mich auch in XXXX erwischen konnte. Meine Clanleute leben nicht in XXXX . Mit dem Flugzeug habe ich am XXXX .12.2019 von XXXX nach XXXX geflogen, da der Landweg gefährlich war und unter der Kontrolle der Al Shabab steht. Mein Cousin hat mich in XXXX aufgenommen und ich habe mich in seinem Haus versteckt. Die Al Shabab hat mich zweimal telefonisch bedroht, als ich in XXXX war. Sie sagten, dass Sie mich finden und wie meinen Bruder und Vater töten werden. VP: Ich war dort ein Hirte und habe 2 Jahre die Schule besucht, die Al Shabab hat aber diese Schule geschlossen. Nachdem ich den Schulbesuch beendet habe, habe ich als Hirte gearbeitet. Die Al Shabab wollten Steuer kassieren und sie haben uns ständig bedroht. Eines Tages ist die Al Shabab zu mir gekommen, als ich Hirte war. Sie verlangten von mir persönlich Steuern, ich hatte aber kein Geld. Sie haben mich angegriffen und bedroht und mir meine Hände nach hinten gefesselt. Die Augen wurden mir verbunden und ich wurde an einem Baum gefesselt, sie haben 10 Tiere von uns genommen. Sie haben mich mitgenommen und eingesperrt. Das war am römisch 40 .06.
  8. Es war am späten Nachmittag als sie mich eingesperrt haben, sie haben mir nichts zu essen gegeben. In der dritten Nacht haben sie mich herausgeholt. In der zweiten Nacht haben sie mich herausgeholt. Sie haben mich geschlagen und Wasser über mich geschüttet. Sie haben ein Loch in die Erde gemacht und mich geschlagen. Sie haben einen schwarzen Plastiksack über meinen Kopf gesteckt. Bis in der Früh war der Sack über meinen Kopf gestülpt. Insgesamt 7 Tage war ich bei ihnen eingesperrt das war bis römisch 40 .06.
  9. Sie haben entschieden, dass ich 1500 USD bezahlen muss, dass Geld hat der Vater auch für mich bezahlt. Sie haben beschlossen, dass ich ihre Region nicht verlassen darf, da wo sie die Macht haben. Sie habe auch beschlossen, dass ich 2 Mal im Monat zu ihrem Stützpunkt kommen muss. Sie haben beschlossen, dass ich getötet werden, wenn ich an der Grenze ihrer Region gesehen werde und versuchen würde, diese Grenze zu überschreiten. Am römisch 40 .12.2019 sind die Al Shabab zu uns nach Hause gekommen, zu mir, dem Vater und den Bruder. Sie haben von uns Geld verlangt. Es waren 2 Al Shabab Mitglieder, es waren 2 Männer. Wir haben gesagt, dass wir kein Geld haben. Sie haben gedroht uns zu köpfen wen wir das Geld nicht bezahlen. Sie haben uns an dem Tag auch ein Papier gegeben, dann sind sie wieder gegangen. Am nächsten Tag dem römisch 40 .
  10. haben sie uns angegriffen. Dabei wurde der Vater und der Bruder getötet. Ich war draußen mit den Tieren und 150 Meter vom Haus entfernt. Ich bin geflüchtet, so wurde Vater und Bruder getötet. Ich bin den ganzen Tag gerannt. Ich habe aufgepasst, dass ich nicht von der Al Shabab gesehen werde. Am Tag bin ich nicht viel gegangen, da ich nicht gesehen werden wollte, ich bin in der Nacht gegangen. In der Früh am nächsten Tag bin ich in römisch 40 angekommen. Ich bin zur Tante mütterlicherseits gekommen. Ich habe der Tante von der Sache erzählt und die Tante sagte, dass die Al Shabab mich auch in römisch 40 erwischen konnte. Meine Clanleute leben nicht in römisch 40 . Mit dem Flugzeug habe ich am römisch 40 .12.2019 von römisch 40 nach römisch 40 geflogen, da der Landweg gefährlich war und unter der Kontrolle der Al Shabab steht. Mein Cousin hat mich in römisch 40 aufgenommen und ich habe mich in seinem Haus versteckt. Die Al Shabab hat mich zweimal telefonisch bedroht, als ich in römisch 40 war. Sie sagten, dass Sie mich finden und wie meinen Bruder und Vater töten werden. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja, das war alles. LA: Wer sorgt in Ihrer Heimatregion grundsätzlich für Sicherheit? VP: Al Shabab. LA: Wann ist die Al Shabab das erste Mal in Ihrem Dorf aufgetaucht? VP:
  11. Genauer weiß ich es nicht. Ich war damals noch klein. LA: Wann hat die Al Shabab das erste Mal Steuern von Ihrem Vater/Familie verlangt? VP: Das ist schon seit langer Zeit so. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht weiß. LA: Was sagte die Al Shabab konkret zu Ihrem Vater wegen der Steuern? VP: Sie habe ihn aufgefordert Steuern zu bezahlen, nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wann das war. LA: Wie viele Steuer hätte der Vater in welchen Abständen an die Al Shabab bezahlen müssen? VP: Alle 5 Monate einmal, nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wie viele Geld es gewesen wären. Es war Geld und Tiere. Nachgefragt gebe ich an, dass es 5 Tiere sein sollten. Nachgefragt gebe ich an, dass es Ziegen und Schafe sein sollten. LA: Wie oft ist von Ihrem Vater diese Steuer an die Al Shabab bezahlt worden? VP: Ich weiß es nicht. LA: Gab es einen bestimmten Tag an dem diese Steuer fällig war? VP: Einen Tag davor sind sie gekommen, es war kein bestimmter Tag. Es war alle fünf Monate einmal, entweder Geld oder Tiere waren zu übergeben. LA: Beschreiben Sie die Einhebung einer solche Steuer aus Ihrer Sicht! VP: Ich weiß es nicht, ich war nie dabei. LA: Wurde Ihre Nachbarn/Verwandten in Ihrem Heimatdorf auch von der Al Shabab in dieser Weise besteuert? VP: Ja, ja alle hatten das Problem. LA: Woher wissen Sie das? VP: Alle haben geschimpft. LA: Wann wurde das letzte Mal diese genannte Steuer von Ihrem Vater an die Al Shabab bezahlt? VP: Am XXXX .06.2019, als ich eingesperrt war. VP: Am römisch 40 .06.2019, als ich eingesperrt war. LA: Wann wurden Sie von der Al Shabab eingesperrt und wo war das konkret? VP: Das war am XXXX .06.2019 in einem Gefängnis der Al Shabab, das war in XXXX .VP: Das war am römisch 40 .06.2019 in einem Gefängnis der Al Shabab, das war in römisch 40 . LA: Waren Sie persönlich für die Begleichung der Steuern an die Al Shabab verantwortlich? VP: Nein. Ich war nur für unser Tiere verantwortlich. LA: Weshalb sollten Sie dann aber von der Al Shabab verhaftet worden sein? VP: Ich war nur für die Tiere zuständig und als sie die Tiere wegnehmen wollten, habe ich das verhindert und wurde deswegen verhaftet. LA: Wie hat Ihre Familie und ihr Vater erfahren, dass Sie von der Al Shabab verhaftet worden sind? VP: Weil sie es meinem Vater telefonisch gesagt habe. Sie sagten ihm, dass ich ihre Befehle verweigert hätte und deshalb festgenommen wurde. LA: Wie viel musste ihr Vater für Ihre Freilassung bezahlen? VP: Nur diese 1500 USD. Und noch Tiere dazu. LA: Was meinen Sie damit? VP: Es waren noch 5 Ziegen und Schafe. Nachgefragt gebe ich an, dass es 2 Ziegen und drei Schafe waren. LA: Wann wurde diese Tiere und das Geld für Ihre Freilassung an die Al Shabab übergeben? VP: Am XXXX .06.2019, nachgefragt gebe ich an, dass das der Vater übergeben hat, das war am Al Shabab Stützpunkt in XXXX . VP: Am römisch 40 .06.2019, nachgefragt gebe ich an, dass das der Vater übergeben hat, das war am Al Shabab Stützpunkt in römisch 40 . LA: Wieso ist die Al Shabab trotzdem bei Ihnen zuhause aufgetaucht und hat Ihren Vater und Bruder ermorden? VP: Das Geld und die Tiere waren die Befreiung für mich, sie haben dann noch einmal Steuer verlangt. Das bezahlte Geld und die Tiere waren nur für meine Freilassung. Das konnte der Vater nicht bezahlen. LA: Beschreiben Sie den Vorfall als die Al Shabab bei ihnen aufgetaucht ist und ihren Vater und Bruder getötet hat! VP: Das war am XXXX .12.2019 in der Früh. Ich habe die Tiere vom Stall herausgeholt und nach draußen gebracht. Mein Bruder und mein Vater waren im Hof und haben gerade Tee getrunken. Ich habe die Tiere nach draußen gebracht, es war ca. 150 Meter entfernt. Ich kann nicht sagen wie viele Männer es waren, es waren 2 Jeeps. Sie haben sofort Schüsse abgegeben, dabei wurden der Bruder und Vater getötet. Den Vater haben die Schüsse gleich getroffen und er wurde sofort getötet. Den Bruder haben die Schüsse getroffen, er ist geflüchtet und sie haben ihn verfolgt und erschossen. Ich bin sofort geflüchtet, 2 Männer habe mich verfolgt, ich habe meine Schuhe ausgezogen und auch mein Hemd ausgezogen und bin gerannt, so konnte ich fliehen. Mehr weiß ich nicht. VP: Das war am römisch 40 .12.2019 in der Früh. Ich habe die Tiere vom Stall herausgeholt und nach draußen gebracht. Mein Bruder und mein Vater waren im Hof und haben gerade Tee getrunken. Ich habe die Tiere nach draußen gebracht, es war ca. 150 Meter entfernt. Ich kann nicht sagen wie viele Männer es waren, es waren 2 Jeeps. Sie haben sofort Schüsse abgegeben, dabei wurden der Bruder und Vater getötet. Den Vater haben die Schüsse gleich getroffen und er wurde sofort getötet. Den Bruder haben die Schüsse getroffen, er ist geflüchtet und sie haben ihn verfolgt und erschossen. Ich bin sofort geflüchtet, 2 Männer habe mich verfolgt, ich habe meine Schuhe ausgezogen und auch mein Hemd ausgezogen und bin gerannt, so konnte ich fliehen. Mehr weiß ich nicht. LA: Was war der Inhalt des Schreibens, dass die Al Shabab zuvor Ihren Vater überreicht hat? VP: Ich weiß es nicht. Es hat mich auch nicht interessiert. Der Vater hat nur allgemein gesagt, dass sie unbedingt Geld haben wollten, er hätte aber keines. LA: Ist Ihrer Mutter und ihrem im selben Dorf lebenden Verwandten etwas bei dem genannten Vorfall mit der Al Shabab passiert? VP: Nein. LA: Wie haben Sie erfahren das Ihre beiden Angehörigen getötet wurden? VP: Mutter hat es mir gesagt. Das war als ich nach XXXX gegangen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass die Mutter während meiner Flucht nach XXXX die Tante angerufen hat und ihr alles erzählt hat.VP: Mutter hat es mir gesagt. Das war als ich nach römisch 40 gegangen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass die Mutter während meiner Flucht nach römisch 40 die Tante angerufen hat und ihr alles erzählt hat. LA: Wieso haben Sie und Ihre Familie nicht ihre Tiere verkauft um den Forderungen der Al Shabab zu entsprechen? VP: Sie haben und keine Gelegenheit dazu gegeben die Tiere zu verkaufen. Sie wollten das Geld sofort haben und habe deswegen meinen Vater und den Bruder getötet. LA: Was ist mit Ihren Tieren weiter passiert? VP: Am selben Tag hat die Al Shabab alles mitgenommen, das hat die Mutter der Tante erzählt. LA: Wieviel Mitglieder der Al Shabab waren bei dem Vorfall bei der Ermordung Ihrer Familienangehörigen beteiligt? VP: Ich weiß es nicht, sie sind mit 2 Autos gekommen. LA: Wann wurden Sie von der Al Shabab das erste Mal kontaktiert und bedroht? VP: Das war im
  12. Monat
  13. Es war am XXXX .12.2019 da wurde der Vater getötet. Ich selber wurde am XXXX .06.2019 eingesperrt. VP: Das war im
  14. Monat
  15. Es war am römisch 40 .12.2019 da wurde der Vater getötet. Ich selber wurde am römisch 40 .06.2019 eingesperrt. LA: Wann wurden Sie nach den genannten Ereignissen mit der Ermordung Ihres Vaters und Bruders das erste Mal von der Al Shaban kontaktiert und bedroht? VP: Das war am XXXX .12.2019 in XXXX . VP: Das war am römisch 40 .12.2019 in römisch 40 . LA: Was ist da konkret passiert? VP: Es war telefonisch auf meinem Telefon, ich habe mir eine Nummer in XXXX genommen. Es war meine alte Nummer aber ein neues Handy. VP: Es war telefonisch auf meinem Telefon, ich habe mir eine Nummer in römisch 40 genommen. Es war meine alte Nummer aber ein neues Handy. LA: Was wollte die Al Shabab von Ihnen konkret? VP: Sie bedrohten mich mit dem Tod, sie wussten das ich in XXXX war und jetzt in XXXX sei, sie würden mich töten. VP: Sie bedrohten mich mit dem Tod, sie wussten das ich in römisch 40 war und jetzt in römisch 40 sei, sie würden mich töten. LA: Weshalb sollten Sie getötet werden? VP: Sie wollten meine ganze Familie töten. Das war, weil ich auf die Schafe aufgepasst habe. LA: Wann und wo ist es zur zweiten Bedrohung durch die Al Shabab gekommen? VP: Im
  16. Monat 2020, mehr weiß ich nicht. LA: Was wollte die Al Shabab konkret von Ihnen? VP: Sie haben mich mit dem Tod bedroht. Sie sagten, dass sie mich wie meinen Vater töten werden. LA: Woher sollte die Al Shabab an Ihre Telefonnummer gelangt sein? VP: Ich weiß es nicht, ev. vom Handy des getöteten Vaters oder ev. von meinen Bekannten in XXXX . Ich weiß es nicht.VP: Ich weiß es nicht, ev. vom Handy des getöteten Vaters oder ev. von meinen Bekannten in römisch 40 . Ich weiß es nicht. LA: Wer genau sucht nach Ihnen und wer möchte Sie töten? VP: Niemand bestimmter, nur die Al Shabab allgemein möchte mich töten. LA: Sind in Ihrem Fall sind in Somalia Kompensationszahlungen möglich, um der Al Shabab zu entgehen? VP: Nein. LA: Wieso gerade bei Ihnen nicht? VP: Es war ein Gerichtsbeschluss der Al Shabab, da ich die Region der Al Shabab nicht verlassen durfte. LA: Wann konkret ist dieser Gerichtsbeschluss ergangen? VP: Am XXXX .06.
  17. VP: Am römisch 40 .06.
  18. LA: Wie ist es in XXXX jemals zu einem Vorfall gegen Ihre Person gekommen?LA: Wie ist es in römisch 40 jemals zu einem Vorfall gegen Ihre Person gekommen? VP: Nein. LA: Wieso haben Sie sich nicht schon bei der ersten Bedrohung an die somalischen Behörden oder Ihren Clan zwecks Unterstützung gewandt? VP: Mein Clan konnte mich nicht gegen die Al Shabab unterstützen und die Regierung auch nicht. LA: Wurden Sie jemals von den staatlichen und heimatlichen Behörden bedroht?VP: Mein Clan konnte mich nicht gegen die Al Shabab unterstützen und die Regierung auch nicht. , LA: Wurden Sie jemals von den staatlichen und heimatlichen Behörden bedroht? VP: Nein. LA: Woraus schließen Sie aktuell eine Verfolgung in Somalia? – Können Sie eine solche belegen? VP: Nein, ich habe dazu keine Beweise. LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen? VP: Nein. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst von der Al Shabab getötet zu werden. AW wird über das Angebot „additional Bonus“ informiert. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! [ … ]“ Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dem BF sei jedoch – zusammengefasst – aufgrund der schlechten Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 25.03.2022 Beschwerde.Beantragt wurde u.a., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 25.03.2022 Beschwerde., Beantragt wurde u.a., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakten langte am 01.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 03.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 7). Mit Schreiben vom 10.03.2023 wurde ein Photo eines Bescheides aus Griechenland vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der männliche BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der XXXX (Clan-Familie der Hawiye) anzugehören. Er ist ledig und kinderlos.Der männliche BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der römisch 40 (Clan-Familie der Hawiye) anzugehören. Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt seinen Angaben nach aus der Region XXXX .Der BF stammt seinen Angaben nach aus der Region römisch 40 . Zuletzt lebten seinen Angaben zufolge Verwandte des BF in Somalia. Der BF hat in Somalia nach eigenen Angaben zwei Jahre der Grundschule besucht. Er hat nach eigenen Angaben in Somalia Arbeitserfahrungen gesammelt. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist aus Somalia ausgereist und hat am 26.09.2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 4, 27.07.2022): Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 22.07.2022 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Jedenfalls zeigt das Land trotz erzielter Fortschritte auch weiterhin alle Merkmale eines failed state (HIPS 3.2021, S. 25). Laut einer anderen Quelle ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Wie auch in Afghanistan wurde in Somalia durch eine fremde Kraft ein bestehendes islamistisches Regime vertrieben – namentlich die Union Islamischer Gerichte durch Äthiopien im Jahr 2006; wie auch in Afghanistan begann danach ein von Außen betriebener Prozess zur Staatsbildung unter dem Schutz ausländischer Soldaten; und wie auch in Afghanistan ist es der Regierung nicht gelungen, ein ausreichendes Maß an Legitimität aufzubauen (FP 22.9.2021). Die Öffentlichkeit fühlt sich ignoriert, weil die Regierung nicht daran arbeitet, das Leben der Bürger zu verbessern. Dementsprechend erachten viele Bürger die Regierung als nutzlos (HO 12.9.2021). Selbst in Gebieten, die von der Regierung gehalten werden, tun sich die Verwaltungen schwer, auch nur grundlegende Dienste anzubieten. Gleichzeitig kämpfen die staatlichen Institutionen mit dem Erbe von jahrzehntelanger Korruption und von Missmanagement (CFR 19.5.2021). Somalia schneidet bei den wichtigsten Benchmarks für gute Regierungsführung - Rechtsstaatlichkeit, Effektivität der Regierung, politische Stabilität, Beteiligung der Öffentlichkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruptionsbekämpfung - erschreckend schlecht ab (HIPS 3.2021, S. 5f). Die Ausübung von Macht durch die Politik erfolgt willkürlich. Und tatsächlich ist keine der Regierungen auf Bundes- oder Bundesstaatsebene nach irgendeinem Gesetz rechenschaftspflichtig (HIPS 3.2021, S. 12). Selbst das somalische Parlament erwägt kaum jemals die Rechtmäßigkeit einer Angelegenheit, sondern fokussiert unmittelbar auf individuelle materielle Gewinne (HIPS 3.2021, S. 15). Die Unvorhersagbarkeit und die chaotische Praxis der Politik haben die Entwicklung staatlicher Institutionen gehemmt und die Effektivität der Regierung sowie die Reichweite des Staates eingeschränkt (HIPS 3.2021, S. 25). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). All dies zehrt einerseits an der Ausdauer der Geberländer (FP 22.9.2021) und wird andererseits von al Shabaab ausgenutzt (CFR 19.5.2021). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vgl. GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vergleiche GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Aktuelle Politische Lage: Der neue Präsident hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Die Regierung unter Farmaajo und dem NISA-Chef Fahad Yasin wollte gemäß einer Quelle in Richtung von Verhandlungen mit al Shabaab und einer Talibanisierung Somalias. Dutzende ehemalige Dschihadisten wurden von ihnen in Schlüsselpositionen der Bundesverwaltung und der Sicherheitskräfte gehievt (Bryden 8.11.2021), politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos. Die Verzögerungen, Zusammenstöße und Ungewissheiten rund um die Wahlen haben außerdem zu einem fast vollständigen Zusammenbruch hinsichtlich der Erfüllung von Regierungsfunktionen geführt. Dies hat wiederum zur Spaltung aller Sektoren - auch des Sicherheitsapparats - beigetragen (Ali 28.1.2022). Der mehr als ein Jahr andauernde Streit um die Wahlen hat nicht nur die Regierungsarbeit gelähmt (FP 22.9.2021), er hat es ermöglicht, dass al Shabaab den angeschlagenen Staat weiter ausgehöhlt hat (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Dahingegen ist Präsident Hassan Sheikh gemäß Angaben einer Quelle ein Demokrat. Er will die Staatsbildung im Konsens fortführen. Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Der Präsident ist moderat islamisch und keine Bedrohung für demokratische Werte. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert. Clans üben weniger Macht aus, islamistische Fraktionen gewinnen an Macht und Einfluss (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor. Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vgl. Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vergleiche Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  20. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 ● AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 ● BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 ● CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab, https://www.cfr.org/backgrounder/al-shabab, Zugriff 9.6.2022 ● FH - Freedom House
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Der Bundesstaat wird vom Hawiye-Subclan der Habr Gedir-Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S. 17). Die Staatsversammlung in Dhusamareb wählte am 2.2.2020 Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten (UNSC 13.2.2020, Abs. 9; vgl. IP 14.2.2020), während der damalige Amtsinhaber Ahmed 'Haaf' dies anfocht (IP 14.2.2020). Nach Verhandlungen zwischen den beiden Opponenten konnte im April 2020 eine friedliche Amtsübergabe stattfinden – allerdings in Absenz der Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ). Zuvor waren im Feber 2020 Spannungen zwischen der Regionalregierung und der ASWJ zu schweren Kämpfen eskaliert (UNSC 13.5.2020, Abs. 9). Die Bundesregierung hat Qoorqoor so durch die Intervention der Bundesarmee das Amt als Präsident von Galmudug gesichert (PGN 10.2020, S. 6), das er nach den manipulierten Wahlen auch antrat (HIPS 2021, S. 3/16). Die ASWJ hingegen ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage] de facto (Stand Juli 2022) ausgeschaltet und zerschlagen (BMLV 7.7.2022).Die Staatsversammlung in Dhusamareb wählte am 2.2.2020 Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten (UNSC 13.2.2020, Absatz 9,; vergleiche IP 14.2.2020), während der damalige Amtsinhaber Ahmed 'Haaf' dies anfocht (IP 14.2.2020). Nach Verhandlungen zwischen den beiden Opponenten konnte im April 2020 eine friedliche Amtsübergabe stattfinden – allerdings in Absenz der Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ). Zuvor waren im Feber 2020 Spannungen zwischen der Regionalregierung und der ASWJ zu schweren Kämpfen eskaliert (UNSC 13.5.2020, Absatz 9,). Die Bundesregierung hat Qoorqoor so durch die Intervention der Bundesarmee das Amt als Präsident von Galmudug gesichert (PGN 10.2020, S. 6), das er nach den manipulierten Wahlen auch antrat (HIPS 2021, S. 3/16). Die ASWJ hingegen ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage] de facto (Stand Juli 2022) ausgeschaltet und zerschlagen (BMLV 7.7.2022). Al Shabaab ist in dem Bundesstaat zunehmend aktiv (BMLV 7.7.2022). Quellen: ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158113/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 9.6.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● IP - Indigo Publications (14.2.2020): The Indian Ocean Newsletter No 1515, kostenpflichtiges Abonnement, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html, Zugriff 7.7.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf, Zugriff 23.6.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022)., Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021)., Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. 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Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. Dort befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von ATMIS-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Dhusamareb und Matabaan waren in der jüngeren Vergangenheit Kernraum des Konflikts zwischen ASWJ und Regierungskräften sowie hinsichtlich Kampfhandlungen mit al Shabaab. Die Lage in diesen Städten hat sich verschlechtert (BMLV 7.7.2022). Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Nach einem für die ASWJ unvorteilhaften Friedensabkommen im Jahr 2020 (Sahan 20.6.2022) befand sich die politische Führung der ASWJ im innerstaatlichen Exil in der puntländischen Hauptstadt Garoowe. Die Miliz wurde teilweise entwaffnet, teilweise – nach einer Ausbildungszeit in Mogadischu – in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen. Damit war die ASWJ vorerst zerschlagen und ausgeschaltet (BMLV 7.7.2022). Allerdings hatte sich ASWJ im September 2021 neu gesammelt und mobilisiert (GO 2.10.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 25). Die Gruppe argumentierte damit, dass al Shabaab in Galmudug zu einer zunehmend großen Bedrohung geworden war (Reuters 2.10.2021). Demnach hatte ASWJ nach eigenen Angaben lediglich vor, al Shabaab aus Galmudug zu vertreiben. Die Regierung des Bundesstaates hingegen sprach von einem Angriff (GO 2.10.2021). Ein anderer Grund für die Remobilisierung war das Schwinden von Geldflüssen. Qatar hatte ursprünglich zugesagt, für die Demobilisierung von 5.000 Kämpfern aufzukommen. Allerdings wurden die Zahlungen später auf 2.500 Mann reduziert. Viele (ehemalige) Kämpfer der ASWJ gingen daher zu ihren Clans zurück, das Friedensabkommen zwischen Galmudug und der Sufi-Miliz begann zu bröckeln (Sahan 20.6.2022).Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Nach einem für die ASWJ unvorteilhaften Friedensabkommen im Jahr 2020 (Sahan 20.6.2022) befand sich die politische Führung der ASWJ im innerstaatlichen Exil in der puntländischen Hauptstadt Garoowe. Die Miliz wurde teilweise entwaffnet, teilweise – nach einer Ausbildungszeit in Mogadischu – in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen. Damit war die ASWJ vorerst zerschlagen und ausgeschaltet (BMLV 7.7.2022). Allerdings hatte sich ASWJ im September 2021 neu gesammelt und mobilisiert (GO 2.10.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 25). Die Gruppe argumentierte damit, dass al Shabaab in Galmudug zu einer zunehmend großen Bedrohung geworden war (Reuters 2.10.2021). Demnach hatte ASWJ nach eigenen Angaben lediglich vor, al Shabaab aus Galmudug zu vertreiben. Die Regierung des Bundesstaates hingegen sprach von einem Angriff (GO 2.10.2021). Ein anderer Grund für die Remobilisierung war das Schwinden von Geldflüssen. Qatar hatte ursprünglich zugesagt, für die Demobilisierung von 5.000 Kämpfern aufzukommen. Allerdings wurden die Zahlungen später auf 2.500 Mann reduziert. Viele (ehemalige) Kämpfer der ASWJ gingen daher zu ihren Clans zurück, das Friedensabkommen zwischen Galmudug und der Sufi-Miliz begann zu bröckeln (Sahan 20.6.2022). Jedenfalls wurde ASWJ im September 2021 in Bohol von Bundestruppen angegriffen. Danach besetzte ASWJ Guri Ceel, Matabaan und Ceel Dheere. Im Zeitraum 23.-27.10.2021 kam es im Bereich Guri Ceel zu Kämpfen zwischen ASWJ und Kräften von Bundesregierung und Galmudug. Dabei sind mindestens 120 Menschen getötet und 600 verletzt worden. 100.000 wurden vertrieben (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 25; Bryden 8.11.2021)

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