4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu 1. der Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungs-pflicht von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl feststellen und
Paragraph 28, Absatz 7,
GVG aufzutragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen zu erlassen. 2. der Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungs-pflicht von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl feststellen und der säumigen Behörde
Paragraph 28, Absatz 7,
Vm § 10 AVG auf die ihr erteilte Vollmacht. „I. In außen näher bezeichneter Angelegenheit gibt der Beschwerdeführer bekannt, die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Säumnisbeschwerdeverfahren beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Die außen angeführte Rechtsanwaltskanzlei beruft sich
Paragraph 8, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 10, AVG auf die ihr erteilte Vollmacht. II. Infolge des Ablaufs der Entscheidungsfrist erhebt der Beschwerdeführer nachstehende römisch zwei. Infolge des Ablaufs der Entscheidungsfrist erhebt der Beschwerdeführer nachstehende SÄUMNISBESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht und führt hierzu an:
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbe-hörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbe-hörde.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entschei-dungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb die-ser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sa-chentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Be-schwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Ver-schulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entschei-dungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb die-ser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sa-chentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Be-schwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Ver-schulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
Absatz 2, Ziffer 3, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungs-pflicht
1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Er-hebung der Säumnisbeschwerde
1 abgelaufen ist.
Absatz 5, entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungs-pflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Er-hebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
GVG in der Sache selbst zu ent-scheiden; in eventu 1. der Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungs-pflicht von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl feststel-len und
Paragraph 28, Absatz 7,
GVG aufzu-tragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen zu erlassen.“2. der Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungs-pflicht von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl feststel-len und der säumigen Behörde
Paragraph 28, Absatz 7, 2. Fall VwGVG aufzu-tragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen zu erlassen.“ Der Beschwerde waren keine Unterlagen beigefügt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vom BF eingebrachten Schriftsatz und können als unstrittig angesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Der BF führte in seiner Beschwerde aus, er erhebe Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A) 1.
Vm 31 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, was gegenständlich der Fall ist:1.
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, was gegenständlich der Fall ist: Nach § 9 Abs. 5 VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
GVG abgelaufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist. Vorliegend enthält die Beschwerde ein Begehren und bezeichnet die belangte Behörde. Insoweit ist sie daher gesetzmäßig ausgeführt. Allerdings macht die Beschwerde nicht glaubhaft, dass die Frist des § 8 Abs. 1 VwGVG, die bei Anträgen auf internationalen Schutz sechs Monate beträgt, abgelaufen ist.Vorliegend enthält die Beschwerde ein Begehren und bezeichnet die belangte Behörde. Insoweit ist sie daher gesetzmäßig ausgeführt. Allerdings macht die Beschwerde nicht glaubhaft, dass die Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, die bei Anträgen auf internationalen Schutz sechs Monate beträgt, abgelaufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ in diesem Sinne in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht (vgl. zu alldem VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn 17).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ lediglich die Prüfung a limine der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde betrifft, wie sie ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist. Weiters, dass für die „Glaubhaftmachung“ in diesem Sinne in Ermangelung anderer Erhebungsergebnisse etwa der Nachweis der eingeschriebenen postalischen Aufgabe des Antrages jedenfalls ausreicht vergleiche zu alldem VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069, Rn 17). Zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die soeben erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, etwa mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus Sicht der Autoren reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der BF den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlege und belegen könne (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], § 9, Rn 37).Zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG führen Pichler/Forster unter Bezugnahme auf die soeben erwähnte Entscheidung aus, dass dies in der Regel durch einen Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der die Entscheidungsfrist auslösende Antrag gestellt wurde, etwa mittels einer Kopie des Antrages samt Eingangsstempel der Behörde, einer Postaufgabebestätigung oder (bei von der Behörde zu Protokoll genommenen Anträgen) einer Protokollabschrift mit Datum erfolgen könne. Aus Sicht der Autoren reiche es für die „Glaubhaftmachung“ allerdings bereits aus, dass der BF den Ablauf der Entscheidungsfrist entsprechend plausibel darlege und belegen könne vergleiche Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], Paragraph 9,, Rn 37). Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der BF Bescheinigungsmittel, wie beispielsweise eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe vorlegen, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend sei hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – werde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (vgl. zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Rn 68, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGG idF vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).Für Leeb muss glaubhaft gemacht werden, dass und wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür müsse der BF Bescheinigungsmittel, wie beispielsweise eine Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe vorlegen, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend sei hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – werde nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG in Gang gesetzt wurde vergleiche zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG, Rn 68, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Auch Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen (vgl. Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], § 9, Rn 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237).Auch Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen vergleiche Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], Paragraph 9,, Rn 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237). Entsprechend diesen Ausführungen macht der rechtsfreundlich vertretene BF mit seiner vollständig wiedergegebenen Beschwerde nicht glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist des BFA bereits abgelaufen ist. Er behauptet zwar, einen Antrag zu einem gewissen Zeitpunkt gestellt zu haben, allerdings legt er seiner Behauptung keinerlei Bescheinigungsmittel als Nachweis bei. Insbesondere wäre hierbei an die Niederschrift der Erstbefragung oder die Kopie einer nach § 50 oder § 51 AsylG ausgestellten Karte als tauglicher Bescheinigung zu denken. Der BF beschränkte sich in seiner Beschwerde aber darauf, als Beweis lediglich die Beischaffung des Verfahrenssktes zu beantragen (arg: „Beweis: beizuschaffender BFA-Akt“). Damit erfüllt der BF aber gerade nicht die in § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ des Vorbringens, weil die Beschwerdeangaben ohne jede Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorgetragen werden und der Säumnisbeschwerde auch keinerlei Belege zur Glaubhaftmachung des Vorbringens beigelegt werden.Entsprechend diesen Ausführungen macht der rechtsfreundlich vertretene BF mit seiner vollständig wiedergegebenen Beschwerde nicht glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist des BFA bereits abgelaufen ist. Er behauptet zwar, einen Antrag zu einem gewissen Zeitpunkt gestellt zu haben, allerdings legt er seiner Behauptung keinerlei Bescheinigungsmittel als Nachweis bei. Insbesondere wäre hierbei an die Niederschrift der Erstbefragung oder die Kopie einer nach Paragraph 50, oder Paragraph 51, AsylG ausgestellten Karte als tauglicher Bescheinigung zu denken. Der BF beschränkte sich in seiner Beschwerde aber darauf, als Beweis lediglich die Beischaffung des Verfahrenssktes zu beantragen (arg: „Beweis: beizuschaffender BFA-Akt“). Damit erfüllt der BF aber gerade nicht die in Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG umschriebene Obliegenheit zur „Glaubhaftmachung“ des Vorbringens, weil die Beschwerdeangaben ohne jede Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorgetragen werden und der Säumnisbeschwerde auch keinerlei Belege zur Glaubhaftmachung des Vorbringens beigelegt werden. Nur das bloße Vorbringen ohne die Vorlage eines entsprechenden Bescheinigungsmittels reicht jedoch nicht aus, um den Ablauf der Frist glaubhaft zu machen. Der Zweck des § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG besteht nämlich gerade darin, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln selbst ergibt – wenngleich auch nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rn 18). Es würde aber den Zweck des § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieser Zulassungsvoraussetzung eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt erfordert.Nur das bloße Vorbringen ohne die Vorlage eines entsprechenden Bescheinigungsmittels reicht jedoch nicht aus, um den Ablauf der Frist glaubhaft zu machen. Der Zweck des Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG besteht nämlich gerade darin, dass sich für eine Prüfung a limine die Säumigkeit bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde oder den der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheinigungsmitteln selbst ergibt – wenngleich auch nur nach dem Beweismaß einer „Glaubhaftmachung“. Unter dem Begriff der „Glaubhaftmachung“ versteht die (Verwaltungs-)Rechtsordnung die Überzeugung lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277, Rn 18). Es würde aber den Zweck des Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG verfehlen, wenn bereits die Einhaltung dieser Zulassungsvoraussetzung eine weitere Erhebung (durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) in Form der Einsichtnahme in einen (wenn auch vorhandenen) Verfahrensakt erfordert. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde – im Unterschied zum gegenständlichen Fall – zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von § 9 Abs. 5 VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ vorzunehmen ist. Dies steht folglich einer Einsicht in den Verfahrensakt, der in Verbindung mit der vom BF angegebenen IFA-Zahl steht, entgegen. Anderes ist auch dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2017 nicht zu entnehmen: Im dortigen Fall war der Beschwerde – im Unterschied zum gegenständlichen Fall – zur Bescheinigung ein Nachweis der Postaufgabe des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegt (worin der Verwaltungsgerichtshof bereits eine ausreichendende „Glaubhaftmachung“ hinsichtlich der bereits verstrichenen Erledigungsfrist erblickte). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG beabsichtigte Prüfung a limine „ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse“ vorzunehmen ist. Dies steht folglich einer Einsicht in den Verfahrensakt, der in Verbindung mit der vom BF angegebenen IFA-Zahl steht, entgegen. Hinzu kommt, dass in Verfahren auf internationalen Schutz im Vergleich zu sonstigen Verwaltungsverfahren erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 15 AsylG). Auch dazu lassen sich der Beschwerde keinerlei Angaben entnehmen, ob der BF diesen nachgekommen ist.Hinzu kommt, dass in Verfahren auf internationalen Schutz im Vergleich zu sonstigen Verwaltungsverfahren erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (Paragraph 15, AsylG). Auch dazu lassen sich der Beschwerde keinerlei Angaben entnehmen, ob der BF diesen nachgekommen ist. Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich überdies von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (beziehungsweise dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag
Vm § 17 VwGVG zugänglich: In der Beschwerdeschrift fehlt zwar die grundsätzliche Darlegung einer Säumnis nicht, die Beschwerdeausführungen sind aber inhaltlich unzulänglich (vgl. dazu Leeb, aaO, zu § 13, Rn 32, sowie zu § 9 Rn 6; aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn 18, mwN.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, aaO, § 9 VwGVG, Rn 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den dargelegten Erwägungen nicht zu folgen ist).Das aus den dargelegten Gründen – gegenständlich überdies von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – zur Glaubhaftmachung einer Säumnis der belangten Behörde untaugliche Vorbringen (beziehungsweise dessen nicht ausreichende Bescheinigung) war auch keinem Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zugänglich: In der Beschwerdeschrift fehlt zwar die grundsätzliche Darlegung einer Säumnis nicht, die Beschwerdeausführungen sind aber inhaltlich unzulänglich vergleiche dazu Leeb, aaO, zu Paragraph 13,, Rn 32, sowie zu Paragraph 9, Rn 6; aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, Rn 18, mwN.). Auch Pichler/Forster sehen einen Mängelbehebungsbedarf nur bei einem fehlenden Vorbringen (Pichler/Forster, aaO, Paragraph 9, VwGVG, Rn 38 [„fehlendes“ Begehren], wobei allerdings deren Ansicht, wonach von einer Mängelbehebung [jedenfalls] abgesehen werden könne, wenn sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten eindeutig die Säumigkeit ergebe, aus den dargelegten Erwägungen nicht zu folgen ist). Es bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem BF die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht im Sinne des § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten (vgl. zum Vorhalt einer als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rn 14).Es bestand nach der geltenden Rechtslage – anders als etwa im Fall einer angenommenen Verspätung eines Rechtsmittels – auch sonst keine Veranlassung, dem BF die (vorläufige) Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zur ausreichenden „Glaubhaftmachung“ einer verletzten Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz VwGVG vor einer (zurückweisenden) Entscheidung mit Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten vergleiche zum Vorhalt einer als verspätetet angesehenen Beschwerde hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, Rn 14). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte
GVG ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen, obwohl diese vom BF in seiner Beschwerde bantragt wurde, zumal für die gegenständliche Entscheidung bloß Rechtsfragen zu klären waren und keine der Verfahrensparteien Beweisanträge stellte. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen, obwohl diese vom BF in seiner Beschwerde bantragt wurde, zumal für die gegenständliche Entscheidung bloß Rechtsfragen zu klären waren und keine der Verfahrensparteien Beweisanträge stellte. Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt unstrittig ist und vollständig geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt unstrittig ist und vollständig geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.
GVG ohne mündliche Verhandlung erfolgen.Damit war das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/16. Obwohl es dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen suchte, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und zumindest den Jahresbeginn 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Dementsprechend trifft das BFA an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden. Wäre die Beschwerde daher nicht bereits zurückzuweisen, wäre sie abzuweisen gewesen. Auch diese Entscheidung könnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ohne mündliche Verhandlung erfolgen. IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Vorschriften
9 B-VG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Vorschriften
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069). Von dieser Rechtsprechung weicht der gegenständliche Beschluss nicht ab. Darüber hinaus beruht der Beschluss auf einer tragfähigen Alternativbegründung. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen nämlich mit jener der Jahre 2015/16 vergleichbar, wo der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Darüber hinaus ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069). Von dieser Rechtsprechung weicht der gegenständliche Beschluss nicht ab. Darüber hinaus beruht der Beschluss auf einer tragfähigen Alternativbegründung. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen nämlich mit jener der Jahre 2015/16 vergleichbar, wo der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Darüber hinaus ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2269477.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.