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{'item': 'W282 2195608-2'}

Obsah (15)§ 38Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 12§ 84§ 6§ 9§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW282 2195608-2 Spruch, W282 2195608-2/14Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Flo

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Feststellungen: 1.1 Verfahrensgang: Im Jahr 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („Bundesamt“) mit Bescheiden vom XXXX .2018 die im Jahr 2015 gestellten Anträge der Familie des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Der Familie des Beschwerdeführers wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Betreffend den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. unten Punkt 1.2) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und

§ 12Abs. 2 Z 1, 2 und 3 Asyl

G ausgesprochen, dass dieser sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.03.2016 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).Im Jahr 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („Bundesamt“) mit Bescheiden vom römisch 40 .2018 die im Jahr 2015 gestellten Anträge der Familie des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Familie des Beschwerdeführers wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Betreffend den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche unten Punkt 1.2) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG ausgesprochen, dass dieser sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.03.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Eine gegen obigen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 10.03.2020 zur GZ. W175 2195608-1/18E als unbegründet abgewiesen. Eine Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers scheiterte im Frühling 2021 an der Verweigerung der afghanischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2021 von der Polizei aufgegriffen und stellte im Zuge der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch angeführten verfahrensggst. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 52Abs.

9 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl. unten Punkt 1.2) erneut ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII) und festgehalten, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VIII).Mit dem im Spruch angeführten verfahrensggst. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vergleiche unten Punkt 1.2) erneut ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben) und festgehalten, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch acht). Mit dem beim Bundesamt eingebrachten und datierten Schriftsatz vom 25.07.2022 erhob die Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 12.08.2022 vom Bundesamt vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fand vor dem BVwG am 12.01.2023 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. 1.2 Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs minderjährige Kinder, mit denen er zumindest teilweise in einem Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung

§ 84Abs. 4 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer habe seinem Sohn eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er auf den auf dem Boden liegenden Buben getreten sei, ihn anschließend bis auf Schulterhöhe hochgehoben, zu Boden geworfen und ihm weitere Fußtritte versetzt habe, wodurch der Sohn einen Schädelbasisbruch mit Beteiligung der linken Felsenbeinpyramide und Blutung im Mittelohr sowie eine Blutung zwischen den weichen Hirnhäuten und ein geringes Hirnödem erlitten habe. Mildernd wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel und als erschwerend die massiv angewendete Gewalt gegen das eigene, seinem Schutz unterworfene Kind, die auch nach einem heftigen Aufprall mit dem Kopf am Boden fortgesetzt wurde sowie das Nachtatverhalten durch Einschüchterung des schwer verletzten unmündigen Opfers gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer habe seinem Sohn eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er auf den auf dem Boden liegenden Buben getreten sei, ihn anschließend bis auf Schulterhöhe hochgehoben, zu Boden geworfen und ihm weitere Fußtritte versetzt habe, wodurch der Sohn einen Schädelbasisbruch mit Beteiligung der linken Felsenbeinpyramide und Blutung im Mittelohr sowie eine Blutung zwischen den weichen Hirnhäuten und ein geringes Hirnödem erlitten habe. Mildernd wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel und als erschwerend die massiv angewendete Gewalt gegen das eigene, seinem Schutz unterworfene Kind, die auch nach einem heftigen Aufprall mit dem Kopf am Boden fortgesetzt wurde sowie das Nachtatverhalten durch Einschüchterung des schwer verletzten unmündigen Opfers gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien vom XXXX 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Rest der Strafe von acht Monaten bedingt nachgesehen und dieser am XXXX 2017 bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien vom XXXX 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Rest der Strafe von acht Monaten endgültig nachgesehen.Mit Beschluss des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien vom römisch 40 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Rest der Strafe von acht Monaten bedingt nachgesehen und dieser am römisch 40 2017 bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes f. Strafsachen Wien vom römisch 40 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Rest der Strafe von acht Monaten endgültig nachgesehen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den genannten Bescheiden der belangten Behörde sowie der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.01.2023 (OZ 10). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu den Ausschlussgründen der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 gilt weiters: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gilt weiters: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9Abs.

2 Z 3 leg. cit. ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. 3.

  1. Zur einheitlichen Auslegung von Unionsrecht: Nach dem von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (vgl. VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105, EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal II, EuGH 15.07.1964, Rs. 6-64, Costa ENEL, und EuGH, 05.02.1963, Rs. 26/62, Van-Gend & Loos NV). Dementsprechend genießt die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 (in Folge: „Statusrichtlinie“) Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften. Als Richtlinie ist sie jedoch nur hinsichtlich ihres zu erreichenden Zieles verbindlich und entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Geltung. Nach dem von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen vergleiche VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105, EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal römisch zwei, EuGH 15.07.1964, Rs. 6-64, Costa ENEL, und EuGH, 05.02.1963, Rs. 26/62, Van-Gend & Loos NV). Dementsprechend genießt die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 (in Folge: „Statusrichtlinie“) Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften. Als Richtlinie ist sie jedoch nur hinsichtlich ihres zu erreichenden Zieles verbindlich und entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Geltung. In seinem Urteil vom in der Rs. C-555/07, Kücükdeveci, sprach der EuGH aus, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. die Rz. 47 und 48 des erwähnten Urteils). In seinem Urteil vom in der Rs. C-555/07, Kücükdeveci, sprach der EuGH aus, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen vergleiche die Rz. 47 und 48 des erwähnten Urteils). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 47, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 11.09.2018, Rs. C-68/17, IR, sowie vom 04.10.2018, Rs. C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 47, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 11.09.2018, Rs. C-68/17, IR, sowie vom 04.10.2018, Rs. C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N). Während der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen im Verhältnis des Einzelnen zum Staat eine Grenze dann gezogen ist, wenn die Anwendung zulasten des Einzelnen geht, so kann ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten (vgl. etwa EuGH 26.02.1986, Rs. 152/84, Marshall, Rz. 48, sowie EuGH 15.09.2011, Rs. C-53/10, Müksch, Rz. 34). Während der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen im Verhältnis des Einzelnen zum Staat eine Grenze dann gezogen ist, wenn die Anwendung zulasten des Einzelnen geht, so kann ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten vergleiche etwa EuGH 26.02.1986, Rs. 152/84, Marshall, Rz. 48, sowie EuGH 15.09.2011, Rs. C-53/10, Müksch, Rz. 34). 3.
  4. Zum verfahrensrelevanten Vorabentscheidungsersuchen, Rs. C-663/21: Mit Beschluss vom
  5. Oktober 2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt: „
  6. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  8. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  10. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?
  12. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird? In seinen bezughabenden Schlussanträgen vom 16.02.2023 schlug Generalanwalt Jean Richard DE LA TOUR dem EuGH vor, die Fragen wie folgt zu beantworten: „
  14. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass„
  16. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass – ein Mitgliedstaat den in dieser Bestimmung vorgesehenen Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann anwenden kann, wenn er zum einen nachweist, dass die betreffende Person wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass diese Person eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, – ein Mitgliedstaat den in dieser Bestimmung vorgesehenen Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann anwenden kann, wenn er nachweist, dass die betreffende Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, und – ein Mitgliedstaat, wenn er von der in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Befugnis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gebrauch macht, die in der Charta garantierten Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss. Folglich muss dieser Mitgliedstaat, bevor er über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dieser Bestimmung entscheidet, sein Interesse am Schutz seiner Allgemeinheit gegen das Interesse abwägen, das die betroffene Person in Anbetracht der Folgen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere für ihre persönliche und familiäre Situation haben könnte, an der Beibehaltung ihrer Flüchtlingseigenschaft hat. Wenn ein Flüchtling jedoch nicht zurückgewiesen werden kann, weil er dadurch Gefahr liefe, dass seine in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechte verletzt werden, verlangt Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 nicht, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von einer Abwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Mitgliedstaats am Schutz seiner Allgemeinheit und den Gefahren abhängig gemacht wird, denen dieser Flüchtling bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre.– ein Mitgliedstaat, wenn er von der in Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Befugnis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gebrauch macht, die in der Charta garantierten Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss. Folglich muss dieser Mitgliedstaat, bevor er über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dieser Bestimmung entscheidet, sein Interesse am Schutz seiner Allgemeinheit gegen das Interesse abwägen, das die betroffene Person in Anbetracht der Folgen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere für ihre persönliche und familiäre Situation haben könnte, an der Beibehaltung ihrer Flüchtlingseigenschaft hat. Wenn ein Flüchtling jedoch nicht zurückgewiesen werden kann, weil er dadurch Gefahr liefe, dass seine in Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta verankerten Grundrechte verletzt werden, verlangt Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 nicht, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von einer Abwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Mitgliedstaats am Schutz seiner Allgemeinheit und den Gefahren abhängig gemacht wird, denen dieser Flüchtling bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre.
  18. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 1, Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass
  20. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  21. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel eins,, Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, entgegensteht, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Staatsangehörigen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist.“ Unbeschadet und unpräjudiziell zur (noch ergehenden) Entscheidung in der Hauptsache, also der Beschwerde über die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten ist wie folgt festzuhalten: In seiner Begründung seines Vorschlags zur im ggst. Beschwerdeverfahren besonders relevanten Antwort
  22. führt der Generalanwalt insbesondere zu Erlassung von Rückkehrentscheidungen aus, Art. 5 der Richtlinie 2008/115 verpflichte die Mitgliedstaaten ganz allgemein, bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten. In praktischer Hinsicht führe Art. 14 dieser Richtlinie eine Reihe von Garantien bis zur Rückkehr ein, die insbesondere Drittstaatsangehörigen zugutekommen, deren Abschiebung aufgeschoben wurde, und die ihnen eine Art Mindeststatus während des Zeitraums bieten, den ein solcher Aufschub umfasst.In seiner Begründung seines Vorschlags zur im ggst. Beschwerdeverfahren besonders relevanten Antwort
  23. führt der Generalanwalt insbesondere zu Erlassung von Rückkehrentscheidungen aus, Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 verpflichte die Mitgliedstaaten ganz allgemein, bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten. In praktischer Hinsicht führe Artikel 14, dieser Richtlinie eine Reihe von Garantien bis zur Rückkehr ein, die insbesondere Drittstaatsangehörigen zugutekommen, deren Abschiebung aufgeschoben wurde, und die ihnen eine Art Mindeststatus während des Zeitraums bieten, den ein solcher Aufschub umfasst. Wie das vorlegende Gericht zu Recht festgestellt habe, ist eine Rückkehrentscheidung, die gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der auf unbestimmte Dauer nicht abgeschoben werden kann, ab ihrem Erlass und bis auf Weiteres gleichsam ohne jede Wirksamkeit, was die geäußerten Zweifel an der Möglichkeit des Erlasses einer solchen Entscheidung erklärt. Es resultiere aus der Auffassung des Gerichtshofs aus anderen Verfahren, dass gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen darf, solange dieses Risiko fortbesteht. Ebenso wenig darf während dieses Zeitraums gegen den Drittstaatsangehörigen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen, was im Übrigen in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich vorgesehen sei.Es resultiere aus der Auffassung des Gerichtshofs aus anderen Verfahren, dass gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta in Verbindung mit deren Artikel eins und Artikel 19, Absatz 2, ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen darf, solange dieses Risiko fortbesteht. Ebenso wenig darf während dieses Zeitraums gegen den Drittstaatsangehörigen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen, was im Übrigen in Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich vorgesehen sei. Weiters gehe nach Ansicht des Generalanwalt aus dem Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Abschiebung –Medizinisches Cannabis) klar hervor, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 1, Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, entgegensteht, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Staatsangehörigen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist. (vgl. die Rz. 124 und 125 sowie 138 und 139 des Schlussantrags). Weiters gehe nach Ansicht des Generalanwalt aus dem Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Abschiebung –Medizinisches Cannabis) klar hervor, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Artikel eins,, Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, entgegensteht, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Staatsangehörigen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist. vergleiche die Rz. 124 und 125 sowie 138 und 139 des Schlussantrags). Folgt man der Rechtsansicht des Generalanwalts, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung der ggst. Rückkehrentscheidung relevant, ob im Heimatland des Beschwerdeführers (Afghanistan) eine Situation vorherrscht, die zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 führen würde bzw. eine Lage bestehet, durch die der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde und die im Regelfall zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würde. Hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan ist gerichtsnotorisch, dass in den verfügbaren Länderinformationen überwiegende Hinweise für das (derzeitige) Vorliegen einer solchen Lage (allg. Versorgungslage der Bevölkerung) bestehen. Soweit nun – was noch zu entscheiden ist – der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllen würde, ist fraglich, ob im Lichte dieser Ausführungen des Generalanwalts die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung Bestand haben kann. In Folge ist ebenso fraglich ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung in unionsrechtkonformer Reduktion von § 8 Abs. 3a Satz 2 AsylG 2005 gänzlich zu unterbleiben hat und der Abspruch diesbezüglich nur auf die Feststellung zu beschränken ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Folgt man der Rechtsansicht des Generalanwalts, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung der ggst. Rückkehrentscheidung relevant, ob im Heimatland des Beschwerdeführers (Afghanistan) eine Situation vorherrscht, die zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta in Verbindung mit deren Artikel eins und Artikel 19, Absatz 2, führen würde bzw. eine Lage bestehet, durch die der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde und die im Regelfall zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würde. Hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan ist gerichtsnotorisch, dass in den verfügbaren Länderinformationen überwiegende Hinweise für das (derzeitige) Vorliegen einer solchen Lage (allg. Versorgungslage der Bevölkerung) bestehen. Soweit nun – was noch zu entscheiden ist – der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung den Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllen würde, ist fraglich, ob im Lichte dieser Ausführungen des Generalanwalts die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung Bestand haben kann. In Folge ist ebenso fraglich ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung in unionsrechtkonformer Reduktion von Paragraph 8, Absatz 3 a, Satz 2 AsylG 2005 gänzlich zu unterbleiben hat und der Abspruch diesbezüglich nur auf die Feststellung zu beschränken ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.
  24. Zur Aussetzung des Verfahrens: § 38 AVG ist

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:Paragraph 38, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren

§ 38letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Vw

GH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt

§ 17Vw

GVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren

Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt

Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen, jedenfalls aber die Frage 2, sind wie oben dargelegt für das vorliegende Verfahren präjudiziell: So könnte etwa die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im skizzierten Fall trotz des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 8 Abs. 3a Satz 2 bzw. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verneint werden (s. dazu die obigen Erwägungen) was die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zur Folge haben müsste. Da auch ein Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer wirksamen Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wären diesfalls auch die Spruchpunkte VI. und VIII. (Frist für die freiwillige Ausreise) zu beheben. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen, jedenfalls aber die Frage 2, sind wie oben dargelegt für das vorliegende Verfahren präjudiziell: So könnte etwa die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im skizzierten Fall trotz des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 8, Absatz 3 a, Satz 2 bzw. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 verneint werden (s. dazu die obigen Erwägungen) was die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids zur Folge haben müsste. Da auch ein Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer wirksamen Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wären diesfalls auch die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch acht. (Frist für die freiwillige Ausreise) zu beheben. Sohin liegen fallbezogen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-663/21 vor. B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die in Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2195608.2.00

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