RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW290 2255924-1 Spruch, W290 2255924-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Feststellungen nebst Darstellung des Verfahrensgangs:römisch eins. Feststellungen nebst Darstellung des Verfahrensgangs:
- Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Materialien für die Luftfahrt, nämlich XXXX an den Empfänger XXXX und den Endverbraucher XXXX nach Myanmar.
- Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Materialien für die Luftfahrt, nämlich römisch 40 an den Empfänger römisch 40 und den Endverbraucher römisch 40 nach Myanmar. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde anlässlich des Antrags der Beschwerdeführerin vom XXXX von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde anlässlich des Antrags der Beschwerdeführerin vom römisch 40 von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde eine auf ein Jahr befristete Ausfuhrgenehmigung erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde eine auf ein Jahr befristete Ausfuhrgenehmigung erteilt.
- Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen (weiteren) Antrag an die belangte Behörde, um eine Verlängerung der mit Bescheid vom XXXX erteilten Ausfuhrgenehmigung hinsichtlich der restlichen, noch nicht ausgeführten Güter ( XXXX an den Empfänger XXXX und den Endverbraucher XXXX ) zu erwirken.
- Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen (weiteren) Antrag an die belangte Behörde, um eine Verlängerung der mit Bescheid vom römisch 40 erteilten Ausfuhrgenehmigung hinsichtlich der restlichen, noch nicht ausgeführten Güter ( römisch 40 an den Empfänger römisch 40 und den Endverbraucher römisch 40 ) zu erwirken. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Verlängerung der Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass zu erwarten sei, dass die Kriterien der §§ 6, 7 und 11 AußWG 2011 – selbst bei Vorschreibung von Auflagen – nicht eingehalten werden könnten. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf Verlängerung der Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass zu erwarten sei, dass die Kriterien der Paragraphen 6, 7 und 11 AußWG 2011 – selbst bei Vorschreibung von Auflagen – nicht eingehalten werden könnten. Die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022, W157 2242760-1 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Ausfuhr von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen ist. In diesem Zusammenhang führte das BVwG zusammengefasst aus, dass sich eine Genehmigungspflicht bzw. ein Verbot der für die Ausfuhr beantragten Güter weder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union nach § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b AußWG 2011 noch aufgrund des AußWG 2011 selbst (§§ 14 und 18 AußWG 2011) ergebe. Zudem könne ein Genehmigungsverfahren nach § 20 AußWG nur dann durchgeführt werden, wenn der Ausführer mit Bescheid darüber in Kenntnis gesetzt wird. Ein derartiger Bescheid sei nicht ergangen, und das Tatbestandsmerkmal „begründete Annahme“ alleine bewirke noch nicht die Anhängigkeit des Genehmigungsverfahrens. Unabhängig von den gestellten Anträgen sei eine eigenständige Verfahrenseinleitung notwendig. Die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022, W157 2242760-1 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Ausfuhr von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen ist. In diesem Zusammenhang führte das BVwG zusammengefasst aus, dass sich eine Genehmigungspflicht bzw. ein Verbot der für die Ausfuhr beantragten Güter weder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b AußWG 2011 noch aufgrund des AußWG 2011 selbst (Paragraphen 14 und 18 AußWG 2011) ergebe. Zudem könne ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 20, AußWG nur dann durchgeführt werden, wenn der Ausführer mit Bescheid darüber in Kenntnis gesetzt wird. Ein derartiger Bescheid sei nicht ergangen, und das Tatbestandsmerkmal „begründete Annahme“ alleine bewirke noch nicht die Anhängigkeit des Genehmigungsverfahrens. Unabhängig von den gestellten Anträgen sei eine eigenständige Verfahrenseinleitung notwendig.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde anlässlich des Antrags der Beschwerdeführerin vom XXXX und der in der Folge im Erkenntnis des BVwG vertretenen Rechtsauffassung, wonach die belangte Behörde das Genehmigungsverfahren mit Bescheid einleiten müsse, ein auf § 20 Abs. 1 AußWG gestütztes Genehmigungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde anlässlich des Antrags der Beschwerdeführerin vom römisch 40 und der in der Folge im Erkenntnis des BVwG vertretenen Rechtsauffassung, wonach die belangte Behörde das Genehmigungsverfahren mit Bescheid einleiten müsse, ein auf Paragraph 20, Absatz eins, AußWG gestütztes Genehmigungsverfahren von Amts wegen eingeleitet. Die wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheids lautet wörtlich wie folgt: „Das BMDW ging in seinem abweisenden Bescheid von einem Antragsrecht des Ausführers aus, da die Genehmigungspflicht der antragsgegenständlichen Güter mit Bescheid vom XXXX dauerhaft festgesetzt wurde. Lediglich die Genehmigung vom XXXX war auf ein Jahr befristet, nicht die Genehmigungspflicht.„Das BMDW ging in seinem abweisenden Bescheid von einem Antragsrecht des Ausführers aus, da die Genehmigungspflicht der antragsgegenständlichen Güter mit Bescheid vom römisch 40 dauerhaft festgesetzt wurde. Lediglich die Genehmigung vom römisch 40 war auf ein Jahr befristet, nicht die Genehmigungspflicht. Aufgrund des Erkenntnisses vom XXXX erscheint nun die amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 20 AußWG 2011 durch Bescheid aus Rechtsschutzgründen geboten und dient dieser gleichsam als Verständigung gemäß § 20 Abs. 1 AußWG
- Im Übrigen wird festgehalten, dass der gesamte Vorgang bereits genehmigungspflichtig gestellt wurde und es daher grundsätzlich keiner neuerlichen Feststellung einer Genehmigungspflicht bedarf. Aus genannten Gründen, insbesondere auch zu Zwecken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, war spruchgemäß zu entscheiden.“Aufgrund des Erkenntnisses vom römisch 40 erscheint nun die amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 20, AußWG 2011 durch Bescheid aus Rechtsschutzgründen geboten und dient dieser gleichsam als Verständigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AußWG
- Im Übrigen wird festgehalten, dass der gesamte Vorgang bereits genehmigungspflichtig gestellt wurde und es daher grundsätzlich keiner neuerlichen Feststellung einer Genehmigungspflicht bedarf. Aus genannten Gründen, insbesondere auch zu Zwecken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, war spruchgemäß zu entscheiden.“ Nähere Feststellungen dazu traf die belangte Behörde nicht. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin am XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde ua. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vorweise; zudem sei der Beschwerdeführerin auch kein Parteiengehör erteilt worden. Ohnehin würden die Voraussetzungen des § 20 AußWG nicht vorliegen. Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde ua. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vorweise; zudem sei der Beschwerdeführerin auch kein Parteiengehör erteilt worden. Ohnehin würden die Voraussetzungen des Paragraph 20, AußWG nicht vorliegen. Am XXXX wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde u.a. darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid lediglich das Verfahren einleite und ein umfassendes Verfahren erst durchgeführt werde. Wörtlich heißt es dazu u.a.: Am römisch 40 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde u.a. darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid lediglich das Verfahren einleite und ein umfassendes Verfahren erst durchgeführt werde. Wörtlich heißt es dazu u.a.: „In diesem Sinne hat von Gesetzes wegen auch lediglich eine Verständigung des Ausführers zu erfolgen.“ Mit Schriftsätzen vom XXXX bzw. XXXX erstatteten die Beschwerdeführerin bzw. die belangte Behörde eine Replik bzw. Duplik. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 bzw. römisch 40 erstatteten die Beschwerdeführerin bzw. die belangte Behörde eine Replik bzw. Duplik. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A):
- § 20 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG) in der in Geltung stehenden StF BGBl. I 26/2011 lautet:
- Paragraph 20, des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG) in der in Geltung stehenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2011, lautet: „Sicherheitsmaßnahmen § 20.
(1)Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.Paragraph 20,
(1)Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.
(2)Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b verwendet werden.
(2)Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b verwendet werden.
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid
- entweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem
- Hauptstück nicht widerspricht, oder
- entweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem
- Hauptstück nicht widerspricht, oder
- den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien nicht ausreicht.
(4)Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 und über einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des Vorgangs durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.
(4)Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins und über einen Bescheid gemäß Absatz 3, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des Vorgangs durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.
(5)Wenn es notwendig ist, bei Transitflügen mit Zwischenlandung zu verhindern, dass es zu einer Durchfuhr von Gütern kommt, die den Genehmigungskriterien des
- Hauptstücks widersprechen würden, können ungeachtet der zollrechtlichen Vorschriften Maßnahmen getroffen werden, die zur Aussetzung des Vorgangs bis zur Klärung der Frage der Einhaltung dieser Kriterien notwendig sind. Die entsprechenden Maßnahmen sind mit Bescheid anzuordnen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid entweder den Vorgang zu genehmigen und die Maßnahmen zu dessen Aussetzung aufzuheben oder den Vorgang zu untersagen.“
- Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (beginnend mit VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (beginnend mit VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dem Verwaltungsgerichtshof folgend daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zB VwGH 21.02.2023, Ra 2022/02/0208).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dem Verwaltungsgerichtshof folgend daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche zB VwGH 21.02.2023, Ra 2022/02/0208). 2.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. 2.2.
- Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde auch nur ansatzweise die gemäß § 20 Abs. 1 AußWG erforderlichen Umstände ermittelt hätte, aufgrund derer sie zu der begründeten Annahme gelangt sei, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem
- Hauptstück stehen könnte. Aus dem angefochtenen Bescheid geht lediglich hervor, dass die belangte Behörde das auf § 20 Abs. 1 AußWG gestützte Genehmigungsverfahren für die beabsichtigte Ausfuhr der Beschwerdeführerin auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVwG 03.01.2022, W157 2242760-1) aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom XXXX von Amts wegen einleitete. 2.2.
- Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde auch nur ansatzweise die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AußWG erforderlichen Umstände ermittelt hätte, aufgrund derer sie zu der begründeten Annahme gelangt sei, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem
- Hauptstück stehen könnte. Aus dem angefochtenen Bescheid geht lediglich hervor, dass die belangte Behörde das auf Paragraph 20, Absatz eins, AußWG gestützte Genehmigungsverfahren für die beabsichtigte Ausfuhr der Beschwerdeführerin auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVwG 03.01.2022, W157 2242760-1) aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom römisch 40 von Amts wegen einleitete. Die Vorgangsweise sei, so wörtlich, „aus Rechtsschutzgründen geboten“ und erfolge „insbesondere auch zu Zwecken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“. Gerade dazu wäre es jedoch erforderlich gewesen, den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln und ihn der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzulegen. Die – nicht ansatzweise konkretisierte – Behauptung, dass dies bereits in einem vorherigen Verwaltungsverfahren erfolgt sei, das im Übrigen die Korrektur des diesbezüglich ergangenen Bescheids der belangten Behörde durch die zitierte Entscheidung des BVwG in eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, ändert daran nichts. Auch irrt die belangte Behörde, dass der hier angefochtene Bescheid lediglich der Verständigung der Beschwerdeführerin diene. Da der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 letzter Satz AußWG die Verständigung ausdrücklich in Form eines – bekämpfbaren – Bescheids vorsieht, muss dieser auch Feststellungen zur begründeten Annahme enthalten, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem
- Hauptstück stehen könnte. Ansonsten wäre diese Bestimmung unter Rechtsschutzgesichtspunkten sinnlos. Freilich müssen und können diese Feststellungen nach Art und Umfang nicht den zu ermittelnden Feststellungen im anschließenden Genehmigungsverfahren entsprechen.Auch irrt die belangte Behörde, dass der hier angefochtene Bescheid lediglich der Verständigung der Beschwerdeführerin diene. Da der Gesetzgeber in Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz AußWG die Verständigung ausdrücklich in Form eines – bekämpfbaren – Bescheids vorsieht, muss dieser auch Feststellungen zur begründeten Annahme enthalten, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem
- Hauptstück stehen könnte. Ansonsten wäre diese Bestimmung unter Rechtsschutzgesichtspunkten sinnlos. Freilich müssen und können diese Feststellungen nach Art und Umfang nicht den zu ermittelnden Feststellungen im anschließenden Genehmigungsverfahren entsprechen. 2.2.
- Sofern die belangte Behörde möglicherweise davon ausgegangen ist, dass Ermittlungsschritte hier nicht erforderlich seien, da aufgrund des Bescheids vom XXXX eine Genehmigungspflicht (nach wie vor) bestünde, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Genehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 1 AußWG überhaupt nur dann eingeleitet werden kann, wenn der Vorgang eben nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot (aufgrund des AußWG oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b AußWG) unterliegt (vgl. den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung; vgl. ferner Fellner/Gappmayer/Trebuch/Chausse, Das österreichische Außenwirtschaftsrecht Kap. 2, Pkt. 7.
- aE sowie die Gesetzesmaterialien zum nicht mehr in Geltung stehenden § 7 AußHG, RV 798 BlgNR
- GP, 8, auf den die Gesetzesmaterialien zu § 20 AußWG Bezug nehmen, RV 1073 BlgNR
- GP, 14: Charakter eines „Verbot[s] bei Gefahr in Verzug“). Die Auffassung der belangten Behörde, geht bereits schon deshalb fehl und ist im Übrigen auch nicht mit den Ausführungen in ihrer Duplik vom XXXX vereinbar, wonach § 20 AußWG dem Zweck diene, eine Genehmigungspflicht zu konstituieren.2.2.
- Sofern die belangte Behörde möglicherweise davon ausgegangen ist, dass Ermittlungsschritte hier nicht erforderlich seien, da aufgrund des Bescheids vom römisch 40 eine Genehmigungspflicht (nach wie vor) bestünde, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz eins, AußWG überhaupt nur dann eingeleitet werden kann, wenn der Vorgang eben nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot (aufgrund des AußWG oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b AußWG) unterliegt vergleiche den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung; vergleiche ferner Fellner/Gappmayer/Trebuch/Chausse, Das österreichische Außenwirtschaftsrecht Kap. 2, Pkt. 7.
- aE sowie die Gesetzesmaterialien zum nicht mehr in Geltung stehenden Paragraph 7, AußHG, Regierungsvorlage 798 BlgNR
- GP, 8, auf den die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 20, AußWG Bezug nehmen, Regierungsvorlage 1073 BlgNR
- GP, 14: Charakter eines „Verbot[s] bei Gefahr in Verzug“). Die Auffassung der belangten Behörde, geht bereits schon deshalb fehl und ist im Übrigen auch nicht mit den Ausführungen in ihrer Duplik vom römisch 40 vereinbar, wonach Paragraph 20, AußWG dem Zweck diene, eine Genehmigungspflicht zu konstituieren. 2.2.
- Ungeachtet dessen ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die belangte Behörde grundsätzlich – unabhängig vom Vorliegen entsprechender Gründe, was das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mangels entsprechender Feststellungen durch die belangte Behörde auch nicht beurteilen kann – zu Recht ein Vorgehen nach § 20 Abs. 1 AußWG in Betracht gezogen hat. Eine andere Ansicht hinsichtlich einer (immer noch aufgrund des Bescheids vom XXXX ) bestehenden Genehmigungspflicht wäre mit der zur Zahl W157 2242760-1 ergangenen, rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2022, in der ein Verfahren nach § 20 Abs. 1 AußWG ausdrücklich angeregt wurde, auch nicht in Einklang zu bringen. 2.2.
- Ungeachtet dessen ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die belangte Behörde grundsätzlich – unabhängig vom Vorliegen entsprechender Gründe, was das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mangels entsprechender Feststellungen durch die belangte Behörde auch nicht beurteilen kann – zu Recht ein Vorgehen nach Paragraph 20, Absatz eins, AußWG in Betracht gezogen hat. Eine andere Ansicht hinsichtlich einer (immer noch aufgrund des Bescheids vom römisch 40 ) bestehenden Genehmigungspflicht wäre mit der zur Zahl W157 2242760-1 ergangenen, rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2022, in der ein Verfahren nach Paragraph 20, Absatz eins, AußWG ausdrücklich angeregt wurde, auch nicht in Einklang zu bringen. 2.2.
- Aus den vorangegangenen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auch nicht gefolgert werden, dass vorliegend keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären, weil die Gründe für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 AußWG bereits auf der Hand lägen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde mehrmals darauf verwiesen, dass es „im Hauptverfahren zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation des Bestimmungslandes, zu Parteiengehör, Beweisaufnahmen und Feststellungen [sic!]“ kommen werde. 2.2.
- Aus den vorangegangenen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auch nicht gefolgert werden, dass vorliegend keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären, weil die Gründe für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AußWG bereits auf der Hand lägen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde mehrmals darauf verwiesen, dass es „im Hauptverfahren zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation des Bestimmungslandes, zu Parteiengehör, Beweisaufnahmen und Feststellungen [sic!]“ kommen werde. 2.
- Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde, vgl. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache, da dem Bundesverwaltungsgericht – wie bereits dargelegt – im Hinblick auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht einmal die Gründe bekannt sind, auf denen die Einleitung des nunmehrigen Genehmigungsverfahrens konkret beruhen. 2.
- Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde, vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache, da dem Bundesverwaltungsgericht – wie bereits dargelegt – im Hinblick auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht einmal die Gründe bekannt sind, auf denen die Einleitung des nunmehrigen Genehmigungsverfahrens konkret beruhen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B):
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W290.2255924.1.00