4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 31.01.2018 wurde die Ausschreibung der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.
2 Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz (BD-EG) war die Funktion des Leiters/der Leiterin des Pädagogischen Dienstes öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungsgesuche waren innerhalb eines Monats nach Verlautbarung der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung unmittelbar beim Landesschulrat für XXXX einzubringen.1. Am 31.01.2018 wurde die Ausschreibung der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für römisch 40 im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.
Paragraph 19, Absatz 2, Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz (BD-EG) war die Funktion des Leiters/der Leiterin des Pädagogischen Dienstes öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungsgesuche waren innerhalb eines Monats nach Verlautbarung der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung unmittelbar beim Landesschulrat für römisch 40 einzubringen.
BG darstelle. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission empfahl dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, objektive und sachlich nachvollziehbare Qualifikationsvergleiche zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen anzustellen bzw. von den Begutachtungskommissionen einzufordern und im Zweifel jedenfalls die Durchführung eines Hearings anzuregen.6. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 06.06.2019 zum Ergebnis, dass die Besetzung der Funktion „Leiter/in des Pädagogischen Dienstes in der Bildungsdirektion römisch 40 “ mit römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts
Paragraph 3, Absatz 5, B-GlBG darstelle. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission empfahl dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, objektive und sachlich nachvollziehbare Qualifikationsvergleiche zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen anzustellen bzw. von den Begutachtungskommissionen einzufordern und im Zweifel jedenfalls die Durchführung eines Hearings anzuregen. 7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 09.07.2019 beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, eingereicht bei der Bildungsdirektion für XXXX , Schadenersatz
BG. Mit Schreiben vom 24.07.2020 übermittelte die Bildungsdirektion XXXX das Schreiben an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Im Schreiben wird angeführt, dass dieses irrtümlicherweise bei der Bildungsdirektion für XXXX eingebracht und abgelegt worden sei. Aufgrund einer Urgenz der Partei sei der Fehler entdeckt worden und erfolgte die Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit dem Ersuchen um Entscheidung über das Begehren.7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 09.07.2019 beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, eingereicht bei der Bildungsdirektion für römisch 40 , Schadenersatz
Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG. Mit Schreiben vom 24.07.2020 übermittelte die Bildungsdirektion römisch 40 das Schreiben an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Im Schreiben wird angeführt, dass dieses irrtümlicherweise bei der Bildungsdirektion für römisch 40 eingebracht und abgelegt worden sei. Aufgrund einer Urgenz der Partei sei der Fehler entdeckt worden und erfolgte die Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit dem Ersuchen um Entscheidung über das Begehren.
BG) geltend zu machen gewesen und sei eine bescheidmäßige Feststellung der Ansprüche nicht vorgesehen gewesen.11. Mit Schreiben vom 23.11.2022 teilte die Bildungsdirektion für römisch 40 der Beschwerdeführerin im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Überprüfung des Begehrens zur Säumnisbeschwerde ihre rechtliche Anschauung mit. Im Bewerberverfahren für die Bestellung zum Leiter des Pädagogischen Bereiches in der Bildungsdirektion für römisch 40 sei nie eine Parteistellung und somit keine Bescheiderlassung vorgesehen gewesen. Dementsprechend habe diesbezüglich keine Säumnis entstehen können. Die in weiterer Folge auf Basis des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission geltend gemachten Ansprüche wegen Diskriminierung seien im ordentlichen Rechtsweg (Schadenersatzklage
Paragraph 17, Absatz eins, B-GlBG) geltend zu machen gewesen und sei eine bescheidmäßige Feststellung der Ansprüche nicht vorgesehen gewesen.
GVG noch nicht abgelaufen war, leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen am 22.11.2022 zuständigkeitshalber
Dies ist zur Verfahrenszahl W293 2261389-1 protokolliert.12. Nachdem im Zeitpunkt der Vorlage der Säumnisbeschwerde am 24.10.2022 die dreimonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen war, leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen am 22.11.2022 zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiter. Dies ist zur Verfahrenszahl W293 2261389-1 protokolliert.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Behörde kann
GVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Die Behörde kann
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286). Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag
BG am 29.07.2020. Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX im Wege ihres Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist
GVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag
Paragraph 18 a, B-GlBG am 29.07.2020. Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 im Wege ihres Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig. Der Vollständigkeit halber ist zur direkten Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zwingend eine Vorlage durch die belangte Behörde erforderlich ist .Der ungenützte Ablauf der dreimonatigen Nachfrist begründet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Der Vollständigkeit halber ist zur direkten Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zwingend eine Vorlage durch die belangte Behörde erforderlich ist .Der ungenützte Ablauf der dreimonatigen Nachfrist begründet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.3.
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.3.3.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung
GVG Gebrauch und trägt dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen. 3.4. Zur Frage der Zuständigkeit Das Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz – BD-EG), das mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem die Gliederung der Bildungsdirektionen, insbesondere die Einrichtung des Bereiches Pädagogischer Dienst in jeder Bildungsdirektion. Diesbezüglich sieht § 19 Abs. 1 BD-EG vor, dass zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen ist. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
2 BD-EG hat die Bestellung aufgrund einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz – BD-EG), das mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem die Gliederung der Bildungsdirektionen, insbesondere die Einrichtung des Bereiches Pädagogischer Dienst in jeder Bildungsdirektion. Diesbezüglich sieht Paragraph 19, Absatz eins, BD-EG vor, dass zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen ist. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
Paragraph 19, Absatz 2, BD-EG hat die Bestellung aufgrund einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) anzuwenden. Auch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Leiterinnen bzw. Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen seien (vgl IA 2254 BlgNR.
BG) sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a leg. cit. binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Zuständigkeit der Dienstbehörden im Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und den dazu ergangenen Verordnungen.
Paragraph 20, Absatz 3, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, leg. cit. binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Zuständigkeit der Dienstbehörden im Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und den dazu ergangenen Verordnungen. Nach den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2012 zu § 20 Abs. 3 B-GlBG sind Ansprüche wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 18a B-GlBG auch vorliege, wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine höher besoldete Verwendung oder Funktion, um die sie oder er sich im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde bewerbe, wegen einer bei dieser Behörde erfolgten Diskriminierung nicht erhalte, solle der Schadenersatzanspruch auch bei dieser Dienstbehörde geltend zu machen sein. Dies entspreche Zweck und Wesen des österreichischen Schadenersatzrechts, wonach primär die Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen habe (ErläutRV 2003 BlgNR
1 BD-EG mit Wirksamkeit vom 01.07.2018 zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX bestellt. Dies ist im gegenständlichen Fall auch erfolgt. Mit Schreiben vom 14.06.2018 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde römisch 40
Paragraph 19, Absatz eins, BD-EG mit Wirksamkeit vom 01.07.2018 zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für römisch 40 bestellt. Zwar hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine offizielle Ablehnung erhalten. Ihre Ablehnung erfolgte jedoch im Ergebnis dadurch, dass der Mitbewerber durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX bestellt wurde. Dies impliziert die Ablehnung aller anderen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097).Zwar hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine offizielle Ablehnung erhalten. Ihre Ablehnung erfolgte jedoch im Ergebnis dadurch, dass der Mitbewerber durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für römisch 40 bestellt wurde. Dies impliziert die Ablehnung aller anderen Bewerberinnen und Bewerber vergleiche VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097). Im gegenständlichen Fall hat die Entscheidung, wer zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion für XXXX bestellt wird, das Bundeministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getroffen. Zwar ist bei derartigen Bestellungen in der Begutachtungskommission der jeweilige Bildungsdirektor in der Funktion des Vorsitzenden tätig, wie dies auch im vorliegenden Fall geschah. Wie dem AusG, nach dem die Ausschreibung zu erfolgen hat, zu entnehmen ist ,besteht die Tätigkeit der Begutachtungskommission jedoch allein darin, die Bewerbungsgesuche zu prüfen (§ 9 AusG) sowie ein begründetes Gutachten zu erstatten, in dem anzuführen ist, welcher Bewerber in welchem Ausmaß geeignet ist (§ 10 AusG). Eine Entscheidung, wer mit der Funktion betraut wird, wird jedoch von der Kommission nicht getroffen. Diese Entscheidung erfolgte durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bildungsdirektion hatte keinen Einfluss auf die tatsächliche Bestellung.Im gegenständlichen Fall hat die Entscheidung, wer zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion für römisch 40 bestellt wird, das Bundeministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getroffen. Zwar ist bei derartigen Bestellungen in der Begutachtungskommission der jeweilige Bildungsdirektor in der Funktion des Vorsitzenden tätig, wie dies auch im vorliegenden Fall geschah. Wie dem AusG, nach dem die Ausschreibung zu erfolgen hat, zu entnehmen ist ,besteht die Tätigkeit der Begutachtungskommission jedoch allein darin, die Bewerbungsgesuche zu prüfen (Paragraph 9, AusG) sowie ein begründetes Gutachten zu erstatten, in dem anzuführen ist, welcher Bewerber in welchem Ausmaß geeignet ist (Paragraph 10, AusG). Eine Entscheidung, wer mit der Funktion betraut wird, wird jedoch von der Kommission nicht getroffen. Diese Entscheidung erfolgte durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bildungsdirektion hatte keinen Einfluss auf die tatsächliche Bestellung. Im Ergebnis ist somit der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der im Ergebnis die Entscheidung getroffen hat, als Schadensverursacher auch als Dienstbehörde anzusehen, bei der Ansprüche nach § 18a B-GlBG geltend zu machen sind (vgl. § 20 Abs. 3 B-GlBG). Somit ist dieser auch für die Erlassung eines Bescheides im Verfahren nach § 18a B-GlBG zuständig.Im Ergebnis ist somit der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der im Ergebnis die Entscheidung getroffen hat, als Schadensverursacher auch als Dienstbehörde anzusehen, bei der Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG geltend zu machen sind vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG). Somit ist dieser auch für die Erlassung eines Bescheides im Verfahren nach Paragraph 18 a, B-GlBG zuständig. Nachdem der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, ist das Verfahren mit dem Auftrag an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die aufgezeigte Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts nachzuholen. Der belangten Behörde wird daher
GVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.Der belangten Behörde wird daher
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt. 3.5. Zum nunmehr durchzuführenden Verfahren kann Folgendes ausgeführt werden. Nach der Rechtsprechung ist es in einem Verfahren über einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufweisen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber übersteigen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Diese Ausführungen treffen für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse zu. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann eine derartige Beurteilung jedenfalls nicht gegründet werden (siehe etwa VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212). Es obliegt der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016). Da der Ersatzanspruch nach §18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass der Beamte/die Beamtin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst auf Grund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass der Anspruchswerber/die Anspruchswerberin im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030).Da der Ersatzanspruch nach §18a Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass der Beamte/die Beamtin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst auf Grund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass der Anspruchswerber/die Anspruchswerberin im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030). 3.6.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.3.6.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016712/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016712/0024 mwN). Eine Verhandlungspflicht
1 EMRK kann nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greif (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK kann nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greif vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt insoweit aus den Akten ergibt, es sich zudem bei der Frage der Zuständigkeit um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus dem Wortlaut des BD-EG und auch aus der Tatsache, dass der Mitbewerber durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde, ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit iSd § 20 B-GlBG.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus dem Wortlaut des BD-EG und auch aus der Tatsache, dass der Mitbewerber durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde, ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit iSd Paragraph 20, B-GlBG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2261389.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.