RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2023 GeschäftszahlW293 2265548-1 Spruch, W293 2265548-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist illegal in Österreich eingereist und stellte am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.12.2022 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.12.2022 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt langte am 16.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt langte am 16.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 03.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu ihren Identität und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 nach Beratung mit ihrer Rechtsvertretung die Beschwerde mündlich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht nach ausführlicher Beratung mit ihrem Rechtsbeistand zurück.
- Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2023 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14)Die unter Punkt römisch zwei.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2023 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde im Beisein ihres Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 03.04.2023 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2265548.1.00