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{'item': 'I411 1223785-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlI411 1223785-3 SpruchI411 1223785-3/29E, I411 1223785-3/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 13.05.2001 reiste der Beschwerdeführer erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Am 01.08.2001 wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl XXXX , abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt.Am 01.08.2001 wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl römisch 40 , abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 8, Asylgesetz für zulässig erklärt. Am 20.02.2009 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl XXXX , stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Am 20.02.2009 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl römisch 40 , stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Am 20.06.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Asylgerichtshof ein. Am 26.06.2012 wurden Akt und Stellungnahme an den Asylgerichtshof übermittelt. Am 10.09.2012 langte eine Verfahrensanordnung seitens des Asylgerichtshofes, Zahl A11 223.785-2/2012/5E, ein, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Devolutionsantrag zurückzieht. Am 12.04.2017 langte beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich ein Bescheid der Regionaldirektion Wien ein, wonach dem Antrag auf Aufhebung eines durch die Bundespolizeidirektion Wien erlassenen Aufenthaltsverbotes stattgegeben wurde. Am 20.07.2018 wurde mit Verfahrensanordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz verloren hat. Diese Verfahrensanordnung wurde irrtümlich an den früheren Vertreter des Beschwerdeführers versandt und nicht behoben an das BFA retourniert.Am 20.07.2018 wurde mit Verfahrensanordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz verloren hat. Diese Verfahrensanordnung wurde irrtümlich an den früheren Vertreter des Beschwerdeführers versandt und nicht behoben an das BFA retourniert. Mit erneuter Verfahrensanordnung wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gem. § 13 Abs. 2 Asylgesetz verloren hat.Mit erneuter Verfahrensanordnung wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gem. Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz verloren hat. Am 13.02.2019 wird das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung I409 (später L530) Mag. Schiffkorn zugeteilt. Am 30.06.2021 wird eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, durchgeführt. Am 20.01.2023 wird die gegenständliche Rechtssache der Gerichtabteilung I411 Mag. Pollanz zugeteilt. Am 22.02.2023 wird die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 der aktuellen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, übermittelt. Am 28.03.2023 legt die Rechtsvertretung eine Stellungnahme vor, in der diese auf den knapp 22-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und auf verschiedene Integrationsschritte verweist. Es seien somit den privaten Interessen und dem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich der Vorrang zu geben. Am 29.03.2023 legt die BBU GmbH ihre Vollmacht zur Gänze und ohne Begründung zurück. Am 29.03.2023 erklärt die BBU GmbH im Rahmen einer telefonischen Nachfrage, es sei nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten und es sei auch unklar, ob diesem der Verhandlungstermin bekannt sei. Am 30.03.2023 richtet das Bundesverwaltungsgericht ein Zustellersuchen an die PI Wien Döbling, um die Ladung zur Verhandlung dem Beschwerdeführer persönlich zu übermitteln. Am 31.03.2023 meldet die Polizei zurück, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft des Heimleiters der Caritas bereits am 24.03.2023 ausgezogen und nicht mehr im Heim aufhältig sei. Eine Zustellung der Ladung zur Verhandlung war somit nicht möglich. Die Polizei veranlasste die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers. Im Zentralen Melderegister lautet die Meldeadresse des Beschwerdeführers am 04.04.2023 unverändert XXXX .Im Zentralen Melderegister lautet die Meldeadresse des Beschwerdeführers am 04.04.2023 unverändert römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere aus den Rückmeldungen der ehemaligen Rechtsvertretung BBU GmbH sowie des Stadtpolizeikommandos Wien Döbling. Nachdem eine amtlich veranlasste Abmeldung im Zentralen Melderegister erfahrungsgemäß einige Tage in Anspruch nimmt, ist die aktuell noch offene Meldeadresse nachvollziehbar und der konkrete Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist somit der aktuelle Aufenthaltsort weder bekannt noch durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt. Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist seine persönliche Mitwirkung erforderlich. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist. Gemäß § 24 Abs 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.1223785.3.00

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