4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 13.05.2001 reiste der Beschwerdeführer erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein. Am 01.08.2001 wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl XXXX , abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt.Am 01.08.2001 wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl römisch 40 , abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 8, Asylgesetz für zulässig erklärt. Am 20.02.2009 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl XXXX , stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Am 20.02.2009 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl römisch 40 , stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Am 20.06.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Asylgerichtshof ein. Am 26.06.2012 wurden Akt und Stellungnahme an den Asylgerichtshof übermittelt. Am 10.09.2012 langte eine Verfahrensanordnung seitens des Asylgerichtshofes, Zahl A11 223.785-2/2012/5E, ein, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Devolutionsantrag zurückzieht. Am 12.04.2017 langte beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich ein Bescheid der Regionaldirektion Wien ein, wonach dem Antrag auf Aufhebung eines durch die Bundespolizeidirektion Wien erlassenen Aufenthaltsverbotes stattgegeben wurde. Am 20.07.2018 wurde mit Verfahrensanordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz verloren hat. Diese Verfahrensanordnung wurde irrtümlich an den früheren Vertreter des Beschwerdeführers versandt und nicht behoben an das BFA retourniert.Am 20.07.2018 wurde mit Verfahrensanordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz verloren hat. Diese Verfahrensanordnung wurde irrtümlich an den früheren Vertreter des Beschwerdeführers versandt und nicht behoben an das BFA retourniert. Mit erneuter Verfahrensanordnung wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gem. § 13 Abs. 2 Asylgesetz verloren hat.Mit erneuter Verfahrensanordnung wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gem. Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz verloren hat. Am 13.02.2019 wird das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung I409 (später L530) Mag. Schiffkorn zugeteilt. Am 30.06.2021 wird eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, durchgeführt. Am 20.01.2023 wird die gegenständliche Rechtssache der Gerichtabteilung I411 Mag. Pollanz zugeteilt. Am 22.02.2023 wird die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 der aktuellen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, übermittelt. Am 28.03.2023 legt die Rechtsvertretung eine Stellungnahme vor, in der diese auf den knapp 22-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und auf verschiedene Integrationsschritte verweist. Es seien somit den privaten Interessen und dem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich der Vorrang zu geben. Am 29.03.2023 legt die BBU GmbH ihre Vollmacht zur Gänze und ohne Begründung zurück. Am 29.03.2023 erklärt die BBU GmbH im Rahmen einer telefonischen Nachfrage, es sei nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten und es sei auch unklar, ob diesem der Verhandlungstermin bekannt sei. Am 30.03.2023 richtet das Bundesverwaltungsgericht ein Zustellersuchen an die PI Wien Döbling, um die Ladung zur Verhandlung dem Beschwerdeführer persönlich zu übermitteln. Am 31.03.2023 meldet die Polizei zurück, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft des Heimleiters der Caritas bereits am 24.03.2023 ausgezogen und nicht mehr im Heim aufhältig sei. Eine Zustellung der Ladung zur Verhandlung war somit nicht möglich. Die Polizei veranlasste die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers. Im Zentralen Melderegister lautet die Meldeadresse des Beschwerdeführers am 04.04.2023 unverändert XXXX .Im Zentralen Melderegister lautet die Meldeadresse des Beschwerdeführers am 04.04.2023 unverändert römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.1223785.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.