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{'item': 'I413 2268777-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlI413 2268777-1 SpruchI413 2268777-1/2E, I413 2268777-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit elektronischem Antrag vom 26.11.2020 begehrte der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Einverleibung eines Eigentumsrechts, dem ein Einantwortungsbeschluss vom 18.09.2020 zugrunde gelegt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 27.11.2020 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt.
  2. An Eintragungsgebühren wurden im Wege der Selbstberechnung EUR 169,00 auf Basis des dreifachen Einheitswertes geleistet.
  3. Mit Lastschriftanzeige vom 28.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die nach Abzug der durch Selbstberechnung geleisteten Zahlung offene Restgebühr in Höhe von EUR 1.451,00 einzuzahlen.
  4. Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen diese Lastschriftanzeige und legte dazu ein Bewertungsgutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vor, der für die gegenständlichen Anteile einen Verkehrswert von EUR 79.600,00 zum damaligen Stichtag feststellte.
  5. Auf Basis dieses Gutachtens wurde die restliche Eintragungsgebühr auf EUR 707,00 korrigiert und dem Beschwerdeführer dieser Betrag samt Einhebungsgebühr mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.12.2022 vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung.
  6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.01.2023 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Schwaz entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 707,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Schwaz unter Anführung des näher ausgeführten Verwendungszwecks einzuzahlen.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.01.2023 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Schwaz entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 707,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Schwaz unter Anführung des näher ausgeführten Verwendungszwecks einzuzahlen.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dabei zusammengefasst aus, dass zwischen einer vorgenommenen Selbsterklärung und Fällen, in welchen eine solche unterlassen worden sei, zu differenzieren wäre, dass keine Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung vorliegen würde, dass die Überprüfungsbefugnisse durch § 26 Abs. 4a GGG begrenzt seien und dass es ausreiche, wenn der Hinweis auf die Inanspruchnahme des § 26a GGG erkennbar auf der Selbstberechnung als Grundlage für die Gebührenberechnung ersichtlich sei. Weiters wurden in der Beschwerde die technischen Gegebenheiten zur Selbstberechnung beschrieben.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dabei zusammengefasst aus, dass zwischen einer vorgenommenen Selbsterklärung und Fällen, in welchen eine solche unterlassen worden sei, zu differenzieren wäre, dass keine Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung vorliegen würde, dass die Überprüfungsbefugnisse durch Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG begrenzt seien und dass es ausreiche, wenn der Hinweis auf die Inanspruchnahme des Paragraph 26 a, GGG erkennbar auf der Selbstberechnung als Grundlage für die Gebührenberechnung ersichtlich sei. Weiters wurden in der Beschwerde die technischen Gegebenheiten zur Selbstberechnung beschrieben.
  10. Mit 20.03.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
  11. Feststellungen: Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer beantragte beim Bezirksgericht Schwaz mittels ERV-Antrag vom 26.11.2020 die Einverleibung eines Eigentumsrechts zu seinen Gunsten. Diesem Grundbuchsgesuch wurde ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 18.09.2020 zugrunde gelegt. Als Urkunden wurden dem Antrag zudem ein Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Notariatsbestätigung beigegeben. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag nicht beantragt, eine Gesetzesgrundlage nicht angegeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 27.11.2020 wurde die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer bewilligt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung von Liegenschaftsanteilen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag, welcher auch die beigegebenen Urkunden (Einantwortungsbeschluss, Staatsbürgerschaftsnachweis und Notariatsbestätigung) erkennen lässt. Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Grundbuchsgesuch nicht beantragt wurde. Der Antrag selbst lässt erkennen, dass zu der Gesetzesgrundlage keine Angaben gemacht wurden. Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Grundbuchsgesuch nicht beantragt wurde. Der Antrag selbst lässt erkennen, dass zu der Gesetzesgrundlage keine Angaben gemacht wurden.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen kann, oder nicht.In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 26 a, GGG berufen kann, oder nicht. 3.
  14. Rechtliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung zum Eintragungszeitpunkt 27.11.2020, BGBl Nr. 501/1984 idF BGBl I Nr. 81/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung zum Eintragungszeitpunkt 27.11.2020, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019,, lauteten: Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  2. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  3. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  4. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  5. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  6. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (BGBl. II Nr. 511/2013 idF BGBl. II Nr. 251/2016) legt fest, dass die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2016,) legt fest, dass die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert. 3.
  7. Anwendung der rechtlichen Grundlagen auf den gegenständlichen Beschwerdefall In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  8. Mai 2022, nämlich am 27.11.2020, entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 in Anwendung zu bringen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Rechtslage setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Rechtslage setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die in § 26a Abs. 2 GGG geforderte Voraussetzung stellt dabei nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird (vgl. erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Die in Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG geforderte Voraussetzung stellt dabei nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird vergleiche erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). In diesem Lichte führte der Verwaltungsgerichtshof auch in einer aktuelleren Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, aus, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erwies sich dabei als nicht rechtzeitig gestellt (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).In diesem Lichte führte der Verwaltungsgerichtshof auch in einer aktuelleren Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, aus, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erwies sich dabei als nicht rechtzeitig gestellt vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Ein Hinweis in der ERV-Eingabe vom 26.11.2020 hinsichtlich der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage ist gegenständlich nicht enthalten, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur es nicht zulässt, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG zur Anwendung kommt. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Ein Hinweis in der ERV-Eingabe vom 26.11.2020 hinsichtlich der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage ist gegenständlich nicht enthalten, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur es nicht zulässt, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG zur Anwendung kommt. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde bleibt auszuführen wie folgt: Wenn der Parteienvertreter sinngemäß anmerkt, dass hinsichtlich der Notwendigkeit der Setzung eines Hinweises auf § 26a GGG eingangs der Eingabe für die Inanspruchnahme einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage zwischen den Fällen, in welchen eine Selbstberechnung vorgenommen wurde, und den Fällen, in welchen eine solche unterlassen wurde, zu differenzieren sei und nur in jenen Fällen, in welchen keine Selbstberechnung vorgenommen wurde, ein Hinweis auf § 26a GGG in der Eingabe für den Eintritt der Begünstigung notwendig sei, so verkennt dieser die (auf Fälle, in welchen die Gebührenpflicht vor dem
  9. Mai 2022 entstanden ist, anzuwendende) Rechtslage. Eine solche Unterscheidung der Fälle ist weder den § 7 bis 9 Grundbuchsgebührenverordnung noch § 26a GGG zu entnehmen. Vielmehr ist für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG der Hinweis auf § 26a GGG eingangs der Eingabe in sämtlichen Fällen, in welchen die Gebührenpflicht vor dem
  10. Mai 2022 entstanden ist, notwendig. So auch in jenen Fällen, in welchen - unter Heranziehung der Begünstigung nach § 26a GGG und bei begründeten Vorliegen eines solchen Begünstigungstatbestandes – korrekt selbstberechnet wurde. Die Ausführungen zum seitens des Bundes eigens geschaffenen Programm und den damit eröffneten technischen Möglichkeiten zur Selbstberechnung für Parteienvertreter unter Hinweis auch auf die Bestimmung des § 26a Abs. 3 GGG, aus welcher dies resultiert, vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal die Selbstberechnungserklärung lediglich als Beilage dem Grundbuchsgesuch beigefügt ist. In Anbetracht dessen, dass die Selbstberechnungserklärung gerade eben nicht direkt im ERV-Antrag und damit dem Grundbuchsgesuch abgebildet ist, sondern im ERV-Antrag selbst ausschließlich auf die Selbstberechnung zu einer näher bezeichneten Erfassungsnummer verwiesen wird, ist sehr wohl entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer „Beilage“ auszugehen. Im ERV-Antrag des Beschwerdeführers selbst wird dazu auf die als „Beilage“ bezeichnete Urkunde Bezug genommen („siehe Beilage vom 03.11.2020“). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht – wie bereits zuvor angeführt – angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Mit seinen Ausführungen zeigt der Parteienvertreter nicht auf, weshalb ihm eine Eingabe der Gesetzesgrundlage bzw. Anmerkung als Notiz im ERV-Antrag vom 26.11.2020 nicht möglich gewesen wäre.Wenn der Parteienvertreter sinngemäß anmerkt, dass hinsichtlich der Notwendigkeit der Setzung eines Hinweises auf Paragraph 26 a, GGG eingangs der Eingabe für die Inanspruchnahme einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage zwischen den Fällen, in welchen eine Selbstberechnung vorgenommen wurde, und den Fällen, in welchen eine solche unterlassen wurde, zu differenzieren sei und nur in jenen Fällen, in welchen keine Selbstberechnung vorgenommen wurde, ein Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG in der Eingabe für den Eintritt der Begünstigung notwendig sei, so verkennt dieser die (auf Fälle, in welchen die Gebührenpflicht vor dem
  11. Mai 2022 entstanden ist, anzuwendende) Rechtslage. Eine solche Unterscheidung der Fälle ist weder den Paragraph 7 bis 9 Grundbuchsgebührenverordnung noch Paragraph 26 a, GGG zu entnehmen. Vielmehr ist für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, GGG der Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG eingangs der Eingabe in sämtlichen Fällen, in welchen die Gebührenpflicht vor dem
  12. Mai 2022 entstanden ist, notwendig. So auch in jenen Fällen, in welchen - unter Heranziehung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG und bei begründeten Vorliegen eines solchen Begünstigungstatbestandes – korrekt selbstberechnet wurde. Die Ausführungen zum seitens des Bundes eigens geschaffenen Programm und den damit eröffneten technischen Möglichkeiten zur Selbstberechnung für Parteienvertreter unter Hinweis auch auf die Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG, aus welcher dies resultiert, vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal die Selbstberechnungserklärung lediglich als Beilage dem Grundbuchsgesuch beigefügt ist. In Anbetracht dessen, dass die Selbstberechnungserklärung gerade eben nicht direkt im ERV-Antrag und damit dem Grundbuchsgesuch abgebildet ist, sondern im ERV-Antrag selbst ausschließlich auf die Selbstberechnung zu einer näher bezeichneten Erfassungsnummer verwiesen wird, ist sehr wohl entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer „Beilage“ auszugehen. Im ERV-Antrag des Beschwerdeführers selbst wird dazu auf die als „Beilage“ bezeichnete Urkunde Bezug genommen („siehe Beilage vom 03.11.2020“). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht – wie bereits zuvor angeführt – angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Mit seinen Ausführungen zeigt der Parteienvertreter nicht auf, weshalb ihm eine Eingabe der Gesetzesgrundlage bzw. Anmerkung als Notiz im ERV-Antrag vom 26.11.2020 nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sind auch sämtliche weiteren Darlegungen zur Selbstberechnungserklärung zu betrachten, zumal es ausschließlich darauf ankommt, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe (also dem Grundbuchsgesuch) an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage erkenntlich zu machen ist. Vor diesem Hintergrund sind auch sämtliche weiteren Darlegungen zur Selbstberechnungserklärung zu betrachten, zumal es ausschließlich darauf ankommt, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe (also dem Grundbuchsgesuch) an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage erkenntlich zu machen ist. Wenn der Parteienvertreter des Weiteren ausführt, dass sich die Überprüfungsbefugnisse aus § 26 Abs. 4a GGG der Abgabenbehörde in Fällen, in welchen ein Parteienvertreter eine Selbstberechnung vorgenommen habe, auf die Überprüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in der Selbstberechnungserklärung getätigten Angaben, beschränken würden, so ist diese Auffassung grundsätzlich zu bestätigen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass in jenen Fällen, in welchen eine Selbstberechnung (unter Inanspruchnahme einer begründeten Begünstigung nach § 26a GGG) korrekt durchgeführt wurde, die Notwendigkeit zur Setzung eines Hinweises auf § 26a GGG in der Eingabe (ERV-Antrag) entfällt. Nach Auffassung des erkennenden Richters gestaltet sich die - auf Fälle, in welchen die Gebührenpflicht vor dem
  13. Mai 2022 entstanden ist, anzuwendende - Rechtslage vielmehr derart, dass eine - und zwar auch eine korrekte - Selbstberechnung, welche unter Anwendung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 26a GGG und bei Vorliegen eines Tatbestandes eines begünstigten Erwerbsvorganges durchgeführt wurde, ohne Hinweis auf § 26a GGG im Rahmen der Eingabe nicht zur Geltung kommen kann bzw. in jenen Fällen eine Neubemessung durchzuführen ist. Wenn der Parteienvertreter des Weiteren ausführt, dass sich die Überprüfungsbefugnisse aus Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG der Abgabenbehörde in Fällen, in welchen ein Parteienvertreter eine Selbstberechnung vorgenommen habe, auf die Überprüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in der Selbstberechnungserklärung getätigten Angaben, beschränken würden, so ist diese Auffassung grundsätzlich zu bestätigen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass in jenen Fällen, in welchen eine Selbstberechnung (unter Inanspruchnahme einer begründeten Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG) korrekt durchgeführt wurde, die Notwendigkeit zur Setzung eines Hinweises auf Paragraph 26 a, GGG in der Eingabe (ERV-Antrag) entfällt. Nach Auffassung des erkennenden Richters gestaltet sich die - auf Fälle, in welchen die Gebührenpflicht vor dem
  14. Mai 2022 entstanden ist, anzuwendende - Rechtslage vielmehr derart, dass eine - und zwar auch eine korrekte - Selbstberechnung, welche unter Anwendung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 26 a, GGG und bei Vorliegen eines Tatbestandes eines begünstigten Erwerbsvorganges durchgeführt wurde, ohne Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG im Rahmen der Eingabe nicht zur Geltung kommen kann bzw. in jenen Fällen eine Neubemessung durchzuführen ist. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels Hinweis auf § 26a GGG eingangs der Eingabe die Begünstigung nach § 26a GGG im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG eingangs der Eingabe die Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts entsprechend dem vorgelegten Bewertungsgutachten berechnet und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 876,00, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 169,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 707,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat folglich zu Recht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts entsprechend dem vorgelegten Bewertungsgutachten berechnet und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 876,00, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 169,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 707,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
  15. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt und lässt eine mündliche Erörterung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt und lässt eine mündliche Erörterung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2268777.1.00

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