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{'item': 'I415 2216023-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlI415 2216023-1 Spruch, I415 2216023-1/64EI415 2216023-1/64E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Gambia, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Gambia, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 20.09.2017 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Er wurde hierzu am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher er angab, am XXXX in Gambia geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er seine Homosexualität ins Treffen, weswegen er in seiner Heimat Probleme gehabt hätte. Im Falle einer Rückkehr befürchte er daher ins Gefängnis zu kommen oder gar getötet zu werden.
  3. Er wurde hierzu am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher er angab, am römisch 40 in Gambia geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er seine Homosexualität ins Treffen, weswegen er in seiner Heimat Probleme gehabt hätte. Im Falle einer Rückkehr befürchte er daher ins Gefängnis zu kommen oder gar getötet zu werden.
  4. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung, aus der hervorgeht, dass er am 20.01.2016 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Im Zuge des daraufhin geführten Konsultationsverfahrens wurde seitens der italienischen Behörden mitgeteilt, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz am XXXX in erster Instanz abgewiesen wurde.
  5. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung, aus der hervorgeht, dass er am 20.01.2016 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Im Zuge des daraufhin geführten Konsultationsverfahrens wurde seitens der italienischen Behörden mitgeteilt, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz am römisch 40 in erster Instanz abgewiesen wurde.
  6. Aufgrund der vom BF im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) am 23.10.2017 eine Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen, welche zum Ergebnis führte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre sei bzw. ergäbe sich für den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ein Mindestalter von 18,39 Jahren. Das daraus errechnete „fiktive“ Geburtsdatum des BF sei der XXXX .
  7. Aufgrund der vom BF im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) am 23.10.2017 eine Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen, welche zum Ergebnis führte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre sei bzw. ergäbe sich für den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ein Mindestalter von 18,39 Jahren. Das daraus errechnete „fiktive“ Geburtsdatum des BF sei der römisch 40 .
  8. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2017 fest, dass es sich beim BF um eine bereits vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung volljährige Person handelt und setzte als Geburtsdatum für das Mindestalter den XXXX fest.
  9. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2017 fest, dass es sich beim BF um eine bereits vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung volljährige Person handelt und setzte als Geburtsdatum für das Mindestalter den römisch 40 fest.
  10. Am 09.10.2018 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend anführte, von seiner Tante, die ihn zuvor beim Küssen mit seinem Partner XXXX betreten hätte, wegen seiner Homosexualität angezeigt worden zu sein. Daraufhin habe er sie mit einem Cricket-Schläger geschlagen, sodass sie bis heute nicht wieder gehen könne. In seiner Heimat würde er im Falle einer Rückkehr aufgrund dieses Vorfalls sowie aufgrund seiner Homosexualität große Probleme bekommen.
  11. Am 09.10.2018 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend anführte, von seiner Tante, die ihn zuvor beim Küssen mit seinem Partner römisch 40 betreten hätte, wegen seiner Homosexualität angezeigt worden zu sein. Daraufhin habe er sie mit einem Cricket-Schläger geschlagen, sodass sie bis heute nicht wieder gehen könne. In seiner Heimat würde er im Falle einer Rückkehr aufgrund dieses Vorfalls sowie aufgrund seiner Homosexualität große Probleme bekommen.
  12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.02.2019, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.02.2019, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  14. Mit dem am 11.03.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  15. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 14.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  16. Mit Schreiben vom 30.07.2021 wurde dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF unerlaubt nach Deutschland ausgereist und am 29.07.2021 rücküberstellt worden sei.
  17. Am XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen §§ 106, 107 StGB verhängt. Am 15.09.2021 wurde seine vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO angeordnet.
  18. Am römisch 40 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Paragraphen 106, 107, StGB verhängt. Am 15.09.2021 wurde seine vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordnet.
  19. Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2021, Zl. XXXX widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom 14.02.2019 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, wobei begründend ausgeführt wurde, dass angesichts des gegen den BF bestehenden Verdachts der Begehung des Verbrechens der schweren Nötigung seine sofortige Außerlandesbringung im Interesse des öffentlichen Wohles dringend geboten sei. Der BF stelle eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 5
  20. Fall FPG dar.
  21. Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2021, Zl. römisch 40 widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom 14.02.2019 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, wobei begründend ausgeführt wurde, dass angesichts des gegen den BF bestehenden Verdachts der Begehung des Verbrechens der schweren Nötigung seine sofortige Außerlandesbringung im Interesse des öffentlichen Wohles dringend geboten sei. Der BF stelle eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 5,
  22. Fall FPG dar.
  23. Mit Urteil des XXXX vom 16.05.2022, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Köperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der teils vollendeten teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
  24. Mit Urteil des römisch 40 vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall StGB, des Vergehens der Köperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der teils vollendeten teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
  25. Mit Schreiben vom 09.10.2022 wurde dem BF seitens des erkennenden Gerichtes Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung einer Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie eingeräumt und ihm die Möglichkeit gewährt binnen einer Frist von einer Woche Einwände gegen die Bestellung derselben bekannt zu geben, wovon der BF in weiterer Folge nicht Gebrauch gemacht hat.
  26. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, Zl. XXXX , XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Am 30.01.2023 langte das Gutachten der Sachverständigen beim erkennenden Gericht ein.
  27. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, Zl. römisch 40 , römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Am 30.01.2023 langte das Gutachten der Sachverständigen beim erkennenden Gericht ein.
  28. Am 21.02.2023 fand sodann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität, den persönlichen Lebensumständen, zu den Fluchtgründen, zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt und wurde insbesondere der Gesundheitszustand des BF sowie das psychiatrische Gutachten vom 26.01.2023 erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Zur Person des BF: Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Gambia, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Serer an. Seine Identität steht nicht fest. Im Zuge einer von der belangten Behörde veranlassten Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen wurde das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,5 Jahren bzw. zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung mit 18,39 Jahren bemessen und als daraus errechnetes „fiktives“ Geburtsdatum des BF der XXXX festgestellt. Im Zuge einer von der belangten Behörde veranlassten Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen wurde das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,5 Jahren bzw. zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung mit 18,39 Jahren bemessen und als daraus errechnetes „fiktives“ Geburtsdatum des BF der römisch 40 festgestellt. Der BF nimmt seit seiner Inhaftierung im Mai 2022 keine Medikamente mehr ein und gehört zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-
  31. Mit Urteil des XXXX vom 16.05.2022, Zl. XXXX wurde der BF – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie ferner gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wo er seither untergebracht ist. Der BF nimmt seit seiner Inhaftierung im Mai 2022 keine Medikamente mehr ein und gehört zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-
  32. Mit Urteil des römisch 40 vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 wurde der BF – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie ferner gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wo er seither untergebracht ist. Der BF befand sich ab dem 04.05.2018 in fortlaufender Kinder- und Jugendpsychiatrischer Behandlung, wobei er Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit agitierter Depression und Hypervigilanz basierend auf einschneidenden Lebensereignissen aufzeigte und die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gestellt wurde. Am 18.07.2018 wurde er auf die Warteliste für eine Einzelpsychotherapie im XXXX gesetzt und nahm er in weiterer Folge ab dem 24.10.2018 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Der BF befand sich ab dem 04.05.2018 in fortlaufender Kinder- und Jugendpsychiatrischer Behandlung, wobei er Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit agitierter Depression und Hypervigilanz basierend auf einschneidenden Lebensereignissen aufzeigte und die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gestellt wurde. Am 18.07.2018 wurde er auf die Warteliste für eine Einzelpsychotherapie im römisch 40 gesetzt und nahm er in weiterer Folge ab dem 24.10.2018 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Am 15.09.2021 wurde seine vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO angeordnet. Zuvor wurde er wiederholt stationär an der XXXX aufgenommen, wobei der Verdacht einer paranoiden Schizophrenie, Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung aufkam. Am 31.08.2021 war er wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung stationär in der XXXX aufhältig, am selben Tag wurde er mit der Diagnose dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2), Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wieder entlassen. Das globale Intelligenzniveau des BF liegt mit einem Indexwert von 77 im unterdurchschnittlichen Bereich. Am 15.09.2021 wurde seine vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordnet. Zuvor wurde er wiederholt stationär an der römisch 40 aufgenommen, wobei der Verdacht einer paranoiden Schizophrenie, Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung aufkam. Am 31.08.2021 war er wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung stationär in der römisch 40 aufhältig, am selben Tag wurde er mit der Diagnose dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2), Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wieder entlassen. Das globale Intelligenzniveau des BF liegt mit einem Indexwert von 77 im unterdurchschnittlichen Bereich. Am 16.09.2021 beauftragte die XXXX aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt gegen den BF anhängigen Ermittlungsverfahrens XXXX (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) mit der Erstellung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens. Am 16.09.2021 beauftragte die römisch 40 aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt gegen den BF anhängigen Ermittlungsverfahrens römisch 40 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) mit der Erstellung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens. In dem in weiterer Folge erstatteten und im Akt erliegenden Gutachten vom 28.12.2021 kam der Sachverständige sodann zusammengefasst zu dem Schluss, dass zu den relevanten Tatzeitpunkten ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX bis XXXX ) sowie zum Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) beim BF von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) sowie von einer psychischen und Verhaltungsstörung durch Tabak in Form eines schädlichen Gebrauchs (F17.1) auszugehen sei. Außerdem wurde aufgrund der Vorgeschichte des BF mit Ausnahme der Untersuchung die Diagnose einer psychischen und Verhaltungsstörung durch Cannabinoide in Form eines schädlichen Gebrauchs (F12.1) gestellt. In Zusammenhang mit den medizinischen Voraussetzungen iSd § 11 StGB („Zurechnungsfähigkeit“) führte der Sachverständige aus, dass beim BF von Juni bis September 2021 eine gleichwertige seelische Störung vorgelegen sei. Die Zurechnungsfähigkeit des BF sei jedoch jederzeit gegeben gewesen, zu allen Tatzeitpunkten müsse von einer vollen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausgegangen werden, allenfalls sei lediglich letztere gering eingeschränkt gewesen. Angesichts der gestellten Diagnosen inkl. der Komorbiditäten sowie aufgrund der bisherigen Patientengeschichte des BF, ergänzt um fehlende bzw. nicht durchgeführte Therapiemöglichkeiten lägen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB jedoch vor, nämlich dass nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (zB. die absichtliche schwere Sachbeschädigung, die absichtliche schwere Körperverletzung und insbesondere auch ernstgemeinte Drohungen mit dem Tode, sowie die tatsächliche Herbeiführung des Todes eines Menschen) begehen werde, wenn eine adäquate Therapie nicht gewährleistet werden kann. Gelindere Mittel seien aufgrund der nicht vorliegenden Behandlungskontinuität, der fehlenden Krankheitseinsicht, sowie dem nicht existierenden sozialen Empfangsraum nicht möglich und frühestens in 12 Monaten zu erwarten.In dem in weiterer Folge erstatteten und im Akt erliegenden Gutachten vom 28.12.2021 kam der Sachverständige sodann zusammengefasst zu dem Schluss, dass zu den relevanten Tatzeitpunkten ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 ) sowie zum Untersuchungszeitpunkt ( römisch 40 ) beim BF von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) sowie von einer psychischen und Verhaltungsstörung durch Tabak in Form eines schädlichen Gebrauchs (F17.1) auszugehen sei. Außerdem wurde aufgrund der Vorgeschichte des BF mit Ausnahme der Untersuchung die Diagnose einer psychischen und Verhaltungsstörung durch Cannabinoide in Form eines schädlichen Gebrauchs (F12.1) gestellt. In Zusammenhang mit den medizinischen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, StGB („Zurechnungsfähigkeit“) führte der Sachverständige aus, dass beim BF von Juni bis September 2021 eine gleichwertige seelische Störung vorgelegen sei. Die Zurechnungsfähigkeit des BF sei jedoch jederzeit gegeben gewesen, zu allen Tatzeitpunkten müsse von einer vollen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausgegangen werden, allenfalls sei lediglich letztere gering eingeschränkt gewesen. Angesichts der gestellten Diagnosen inkl. der Komorbiditäten sowie aufgrund der bisherigen Patientengeschichte des BF, ergänzt um fehlende bzw. nicht durchgeführte Therapiemöglichkeiten lägen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB jedoch vor, nämlich dass nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (zB. die absichtliche schwere Sachbeschädigung, die absichtliche schwere Körperverletzung und insbesondere auch ernstgemeinte Drohungen mit dem Tode, sowie die tatsächliche Herbeiführung des Todes eines Menschen) begehen werde, wenn eine adäquate Therapie nicht gewährleistet werden kann. Gelindere Mittel seien aufgrund der nicht vorliegenden Behandlungskontinuität, der fehlenden Krankheitseinsicht, sowie dem nicht existierenden sozialen Empfangsraum nicht möglich und frühestens in 12 Monaten zu erwarten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, Zl. XXXX , wurde XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Am 30.01.2023 langte das Gutachten der Sachverständigen vom 26.01.2023 beim erkennenden Gericht ein, in welchem folgende Diagnosen nach ICD-10 gestellt wurden: Polytoxikomaner Substanzmissbrauch (F19.1), Zustand nach drogeninduzierter psychotischer Störung (F19.5) sowie Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsstörung. Ferner wurde festgestellt, dass der BF uneingeschränkt diskretions- und dispositionsfähig ist und an keiner psychischen Erkrankung leidet, wobei selbst eine dissoziale Persönlichkeitsstörung – die im Übrigen nicht medikamentös behandelt werden könne und einer Therapie nur sehr schwer zugänglich sei – an sich das Erkennen von Regeln und die Fähigkeit zur Einhaltung derselben nicht verunmöglicht. Eine posttraumatische Belastungsstörung konnte beim BF nicht festgestellt werden. Die dokumentierte Substanzaffinität, wobei der BF zum Untersuchungszeitpunkt substanzfrei war, ist nicht als Abhängigkeit, sondern als Missbrauch zu klassifizieren und erfordert ebenfalls keine spezifische Behandlung, weshalb es künftig im Ermessen des BF liegt, seinen legalen und illegalen Substanzkonsum fortzusetzen oder nicht. Eine Suizidgefährdung lässt sich beim BF ebenso in keiner Weise feststellen und ist die Überstellungsfähigkeit nach Gambia ohne jede Einschränkung gegeben. Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenso wenig erforderlich wie die Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen. Der BF ist in der Lage einer Berufstätigkeit nachzugehen und sich selbst zu erhalten. Ferner wurde aus psychiatrischer Sicht eine offensichtliche Neigung des BF soziale Normen und Verpflichtungen zu missachten und kein Schuldbewusstsein zu entwickeln, festgestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Am 30.01.2023 langte das Gutachten der Sachverständigen vom 26.01.2023 beim erkennenden Gericht ein, in welchem folgende Diagnosen nach ICD-10 gestellt wurden: Polytoxikomaner Substanzmissbrauch (F19.1), Zustand nach drogeninduzierter psychotischer Störung (F19.5) sowie Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsstörung. Ferner wurde festgestellt, dass der BF uneingeschränkt diskretions- und dispositionsfähig ist und an keiner psychischen Erkrankung leidet, wobei selbst eine dissoziale Persönlichkeitsstörung – die im Übrigen nicht medikamentös behandelt werden könne und einer Therapie nur sehr schwer zugänglich sei – an sich das Erkennen von Regeln und die Fähigkeit zur Einhaltung derselben nicht verunmöglicht. Eine posttraumatische Belastungsstörung konnte beim BF nicht festgestellt werden. Die dokumentierte Substanzaffinität, wobei der BF zum Untersuchungszeitpunkt substanzfrei war, ist nicht als Abhängigkeit, sondern als Missbrauch zu klassifizieren und erfordert ebenfalls keine spezifische Behandlung, weshalb es künftig im Ermessen des BF liegt, seinen legalen und illegalen Substanzkonsum fortzusetzen oder nicht. Eine Suizidgefährdung lässt sich beim BF ebenso in keiner Weise feststellen und ist die Überstellungsfähigkeit nach Gambia ohne jede Einschränkung gegeben. Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenso wenig erforderlich wie die Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen. Der BF ist in der Lage einer Berufstätigkeit nachzugehen und sich selbst zu erhalten. Ferner wurde aus psychiatrischer Sicht eine offensichtliche Neigung des BF soziale Normen und Verpflichtungen zu missachten und kein Schuldbewusstsein zu entwickeln, festgestellt. Die Muttersprache des BF ist Wolof, außerdem spricht er Englisch sowie etwas Italienisch und Französisch. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule im benachbarten Ortsteil XXXX und hat eine Lehre als Bäcker absolviert. Der BF verfügt in Gambia über familiäre Anbindungen in Form seiner Geschwister, seiner Mutter und weiterer Tanten und Onkel, wobei er derzeit nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter sowie zu zwei Schwestern pflegt. Die Muttersprache des BF ist Wolof, außerdem spricht er Englisch sowie etwas Italienisch und Französisch. Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule im benachbarten Ortsteil römisch 40 und hat eine Lehre als Bäcker absolviert. Der BF verfügt in Gambia über familiäre Anbindungen in Form seiner Geschwister, seiner Mutter und weiterer Tanten und Onkel, wobei er derzeit nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter sowie zu zwei Schwestern pflegt. Der BF, der bereits am 20.01.2016 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, reiste unrechtmäßig in Österreich ein und hält sich spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 20.09.2017 im Bundesgebiet auf. Vom 07.12.2017 bis zum 27.07.2021 war der BF in zwei Flüchtlingsunterkünften mit Hauptwohnsitz sowie vom 16.05.2022 bis zum 28.09.2022 mit Nebenwohnsitz in der XXXX gemeldet. Seit dem 17.09.2021 scheint sein Hauptwohnsitz in der XXXX auf, mit Nebenwohnsitz ist er seit dem 28.09.2022 in der XXXX melderechtlich erfasst. Der BF, der bereits am 20.01.2016 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, reiste unrechtmäßig in Österreich ein und hält sich spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 20.09.2017 im Bundesgebiet auf. Vom 07.12.2017 bis zum 27.07.2021 war der BF in zwei Flüchtlingsunterkünften mit Hauptwohnsitz sowie vom 16.05.2022 bis zum 28.09.2022 mit Nebenwohnsitz in der römisch 40 gemeldet. Seit dem 17.09.2021 scheint sein Hauptwohnsitz in der römisch 40 auf, mit Nebenwohnsitz ist er seit dem 28.09.2022 in der römisch 40 melderechtlich erfasst. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der BF hat vom 05.10.2017 bis zum 12.11.2017 an einem Deutschkurs der XXXX , im Jahr 2018 an einem A2-Sprachkurs sowie im Jahr 2019 an einem weiteren (Level A2/B1) teilgenommen. Am 09.07.2018 hat er eine ÖSD-A1 Probeprüfung erfolgreich abgelegt, seit dem 24.09.2019 verfügt er über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  33. Darüber hinaus hat der BF vom 02.08.2021 bis zum 03.09.2021 im Rahmen des Projekts XXXX an einem technischen Training (Soft Skills/Digitale Kompetenz) teilgenommen und brachte er mehrere Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben (Referenz der XXXX vom 25.09.2018, Empfehlungsschreiben einer ehemaligen Betreuerin vom 01.10.2018, Unterstützungserklärung XXXX vom 13.03.2019) ins Verfahren ein. Um berufliche Aus- und Weiterbildung war der BF während seines Aufenthaltes jedoch nicht bemüht und ist er auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF hat sich bislang nie ehrenamtlich engagiert und ist im Bundesgebiet – abgesehen von seiner nunmehrigen Beschäftigung in der Bäckerei der XXXX – keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr bezieht er seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist er nicht selbsterhaltungsfähig. Im Ergebnis konnten sohin keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der BF hat vom 05.10.2017 bis zum 12.11.2017 an einem Deutschkurs der römisch 40 , im Jahr 2018 an einem A2-Sprachkurs sowie im Jahr 2019 an einem weiteren (Level A2/B1) teilgenommen. Am 09.07.2018 hat er eine ÖSD-A1 Probeprüfung erfolgreich abgelegt, seit dem 24.09.2019 verfügt er über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  34. Darüber hinaus hat der BF vom 02.08.2021 bis zum 03.09.2021 im Rahmen des Projekts römisch 40 an einem technischen Training (Soft Skills/Digitale Kompetenz) teilgenommen und brachte er mehrere Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben (Referenz der römisch 40 vom 25.09.2018, Empfehlungsschreiben einer ehemaligen Betreuerin vom 01.10.2018, Unterstützungserklärung römisch 40 vom 13.03.2019) ins Verfahren ein. Um berufliche Aus- und Weiterbildung war der BF während seines Aufenthaltes jedoch nicht bemüht und ist er auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF hat sich bislang nie ehrenamtlich engagiert und ist im Bundesgebiet – abgesehen von seiner nunmehrigen Beschäftigung in der Bäckerei der römisch 40 – keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr bezieht er seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist er nicht selbsterhaltungsfähig. Im Ergebnis konnten sohin keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des XXXX vom 16.05.2022, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befundenDer BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des römisch 40 vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden
  35. zu nachfolgenden Tatzeitpunkten durch die nachstehenden Äußerungen nachangeführte Personen gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar: a. am 17.06.2021 und 21.06.2021 den DGKP H. K. durch die Äußerung „er werde ihn schlagen“; b. am 22.06.2021 den Pflegeassistenten M. S. durch die Äußerung „I will kill you“; c. am 04.07.2021 den Dr. M. H. durch die wiederholte Äußerung „er werde ihn schlagen, aufmischen und fertig machen“; d. am 05.07.2021 die Pflegefachassistentin B. M. durch die Äußerung „I will kill you“; e. am 28.06.2021 den DGKP W. P. durch die wiederholte Äußerung „I will kill you“;
  36. am XXXX die M. O. durch nachstehende Tathandlung durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nachangeführter Handlungen zu nötigen versucht und zwar zur Herausgabe von Geldauszahlungen, indem er ihr gegenüber sinngemäß äußerte „wollt ihr nun, dass ich jemanden verletze oder tot mache“, wobei er seine Worte mit der Geste des Halsabschneidens unterstrich und im Anschluss eine Bewegung, die das Trinken aus einem Becher nachstellen sollte, simulierte und äußerte, dass er „es wie Wasser trinken“ werde und auch kein Problem habe, es bei jemandem zu machen, so auch bei der Zeugin selbst;
  37. am römisch 40 die M. O. durch nachstehende Tathandlung durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nachangeführter Handlungen zu nötigen versucht und zwar zur Herausgabe von Geldauszahlungen, indem er ihr gegenüber sinngemäß äußerte „wollt ihr nun, dass ich jemanden verletze oder tot mache“, wobei er seine Worte mit der Geste des Halsabschneidens unterstrich und im Anschluss eine Bewegung, die das Trinken aus einem Becher nachstellen sollte, simulierte und äußerte, dass er „es wie Wasser trinken“ werde und auch kein Problem habe, es bei jemandem zu machen, so auch bei der Zeugin selbst;
  38. zu einem unbekannten Tatzeitpunkt in der Psychiatrie einer Universitätsklinik den DGKP W. P. in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eines Krankenpflegers vorsätzlich am Körper verletzt, indem er dessen kleinen rechten Finger verbog, was über die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltende Schmerzen zur Folge hatte;
  39. am 15.07.2021 K. Y. vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Kopfstoß versetzen wollte, welchem K. Y. gerade noch ausweichen konnte, weswegen dies ohne Verletzungsfolgen geblieben ist;
  40. zu nachfolgenden Tatzeitpunkten fremde Sachen beschädigt bzw. zu beschädigen versucht wodurch ein insgesamt EUR 5.000,--, jedoch im Zweifel EUR 50.000,-- nicht übersteigender Schaden entstand und zwar: a. am 18.06.2021, indem er gegen das Fußteil eines Bettes der Psychiatrie einer Universitätsklinik trat, wodurch dieses verbogen wurde, wodurch ein Schaden in unbekannter Höhe entstand; b. am 15.07.2021 den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX durch Bewerfen mit einem Stein, wodurch die Windschutzscheibe beschädigt wurde und der Fa. H. P. GmbH ein Schaden in Höhe von EUR 978,27 entstand; c. am 15.07.2021, indem er auf den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX Steine warf, wodurch die linke Hecktüre beschädigt wurde und der Fa. F. und S. GmbH ein Schaden in Höhe von EUR 1.800,-- entstand; d. am 15.07.2021, indem er die Glasschiebetüre der Fa. F. und S. GmbH mit einem Messer zu beschädigen versuchte; e. am 26.07.2021, indem er zwei Glasscheiben der Fa. F. und S. GmbH mit Steinen bewarf, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 3.148,80 entstand; f. am 27.07.2021, indem er die Klingelverkleidung einer Polizeiinspektion herunterriss, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 235,63 entstand; g. am 27.08.2021, indem er die am Schalter einer Bankfiliale angebrachte Taschenablage mit dem Fuß trat, wodurch ein Schaden in unbekannter Höhe entstand; h. zu einem unbekannten Tatzeitpunkt, indem er einen Stuhl und einen Tisch der Psychiatrie einer Universitätsklinik herumwarf, wodurch ein Schaden in unbekannter Höhe entstand; i. am 30.08.2021 indem er einen Stein auf die Glasscheibe der Haupteingangstüre der Notschlafstelle warf, ein Schaden in Höhe von EUR 669,60 entstand; Der BF hat hierdurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 erster Fall StGB, das Vergehen der Köperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der teils vollendeten teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Von der weiters gegen ihn erhobenen Anklage wurde der BF gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der Umstand, dass mehrere Opfer geschädigt wurden, berücksichtigt.Der BF hat hierdurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall StGB, das Vergehen der Köperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen der teils vollendeten teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Von der weiters gegen ihn erhobenen Anklage wurde der BF gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der Umstand, dass mehrere Opfer geschädigt wurden, berücksichtigt. 1.
  41. Zu den Fluchtmotiven und zur Situation im Falle einer Rückkehr des BF: Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner vermeintlichen Homosexualität in Gambia verfolgt wird. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Gambia eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. 1.
  42. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020). Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vergleiche UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020). Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020). Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wurde, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wurde, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020 AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020 WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020 Sicherheitslage Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/gambia, Zugriff 26.5.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vergleiche PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019). Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-to-reform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019).Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019). Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018).Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019). Quellen: AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff: 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Das Umfeld für NGOs hat sich seit dem Machtwechsel stark verbessert (ÖB 12.2019). In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr von Inhaftierung und Repressalien ausgesetzt. Es gab seit dem Regierungswechsel nur noch wenige Berichte über eine solche Unterdrückung. Umweltschutzgruppen berichten jedoch über Belästigung durch die Sicherheitskräfte (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für Ansichten von NGOs. Trotz der Zusage der Barrow-Regierung von 2017, ein für NGOs günstigeres Umfeld zu schaffen, verlangt das Gesetz weiterhin, dass NGOs sich beim National Advisory Council registrieren. Sie verleiht dem Rat die Befugnis, einer NGO (einschließlich internationaler NGOs) das Recht, im Land tätig zu sein zu verweigern, auszusetzen oder aufzuheben. Jedoch hat der Rat im Jahr 2019 gegen keine NGO Maßnahmen ergriffen (USDOS 11.3.2020). Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und vulnerable Gruppen zu unterstützen. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen. Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns und der NHRU ebenso uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten wie lokalen und internationalen NGOs (USDOS 11.3.2020). Quellen: FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020). Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020 AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pact-constitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020 EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcit-le-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018).Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia (AA 5.8.2019; vergleiche AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Die Regierung reduzierte die Überbelegung der Gefängnisse deutlich, indem sie im Februar und März 2017 mehr als 250 Gefangene begnadigte (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Rechtshilfe ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Banjul (AI 22.2.2018). Rückstände und Ineffizienz im Justizwesen führen zu langwierigen Untersuchungshaftverfahren, die in einigen Fällen mehrere Jahre dauern können (USDOS 11.3.2020). Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin. Das Recht auf Besuche und die Wahrnehmung religiöser Feiertage werden gewährt. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut (AA 5.8.2019). Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem Jammeh-Regime stark eingeschränkt war, haben lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten (ÖB 12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 23.6.2020 HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 23.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 Todesstrafe Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vgl. AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019).Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vergleiche AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019). Im Jahr 2019 wurde eine Person wegen Mordes zum Tode verurteilt. Im Mai 2019 wurden alle 22 aufrechten Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AI 21.4.2020: 47). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.5.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Homosexuelle Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vergleiche FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vergleiche AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Artikel 144, des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020). Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020). LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1425363.html, Zugriff 23.6.2020 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise & Aufenthalt - Gambia - Besondere Bestimmungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1422435.html, Zugriff 23.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vgl. Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020)Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vergleiche Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020) Quellen: FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 Garda World (11.6.2020): Gambia: COVID-19 state of emergency extended until July 1 /update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/349821/gambia-covid-19-state-of-emergency-extended-until-july-1-update-3, Zugriff 15.6.2020 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020 Grundversorgung Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020). Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185). Quellen: APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020 EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-and-Jobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Sozialleistungen Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/gambia.pdf, Zugriff 27.5.2020 Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019).Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vergleiche HP+/USAID 11.2019). Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019).Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019). Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020 AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise & Aufenthalt - Gambia - Gesundheit & Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020 EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 HP+/USAID - Health Policy Plus / United States Agency for International Development (11.2019): Assesment of the Health System in the Gambia - Overview, Medical Products, Health Financing, and Governance Components, http://www.healthpolicyplus.com/ns/pubs/17372-17674_GambiaHealthSystemAssessment.pdf, Zugriff 22.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Rückkehr Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des BF im Zuge des Verfahrens in Vorlage gebrachten Unterlagen, in das Urteil des XXXX vom 16.05.2022, Zl. XXXX , sowie in das fachärztlich psychiatrische Gutachten des XXXX vom 28.12.2021 und in jenes der vom erkennenden Gericht bestellten Sachverständigen XXXX vom 26.01.
  45. Ferner wurden die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des BF im Zuge des Verfahrens in Vorlage gebrachten Unterlagen, in das Urteil des römisch 40 vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , sowie in das fachärztlich psychiatrische Gutachten des römisch 40 vom 28.12.2021 und in jenes der vom erkennenden Gericht bestellten Sachverständigen römisch 40 vom 26.01.
  46. Ferner wurden die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Ferner wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Gambia (Stand 24.06.2020) berücksichtigt. 2.
  47. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. In Ermangelung der Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zum höchstmöglichen Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung sowie zu dem daraus errechneten „fiktiven“ Geburtsdatum stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte unbedenkliche medizinische Gutachten vom 30.10.2017 und besteht kein Grund an den dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der BF in Zusammenhang mit seiner Antragstellung in Italien auch ein vor dem Jahr XXXX liegendes Geburtsjahr ins Treffen führte und vermochte angesichts des in sich schlüssigen Gutachtens letztlich auch der Rechtfertigungsversuch des BF in der mündlichen Verhandlung nicht zu überzeugen: „Das habe ich nicht angegeben. Das haben sie entschieden“ (S 11 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zum höchstmöglichen Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung sowie zu dem daraus errechneten „fiktiven“ Geburtsdatum stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte unbedenkliche medizinische Gutachten vom 30.10.2017 und besteht kein Grund an den dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der BF in Zusammenhang mit seiner Antragstellung in Italien auch ein vor dem Jahr römisch 40 liegendes Geburtsjahr ins Treffen führte und vermochte angesichts des in sich schlüssigen Gutachtens letztlich auch der Rechtfertigungsversuch des BF in der mündlichen Verhandlung nicht zu überzeugen: „Das habe ich nicht angegeben. Das haben sie entschieden“ (S 11 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF basieren auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Richter. Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des BF gründen auf folgenden Erwägungen: Fest steht, dass sich der BF ab dem 04.05.2018 in fortlaufender Kinder- und Jugendpsychiatrischer Behandlung befand, wobei er Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit agitierter Depression und Hypervigilanz basierend auf einschneidenden Lebensereignissen aufzeigte und die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gestellt wurde. Dies geht zweifelsfrei aus den dahingehend ins Verfahren eingebrachten Nachweisen (Attest vom 04.05.2018, 03.10.2018 und vom 12.03.2019, XXXX Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) hervor. Fest steht, dass sich der BF ab dem 04.05.2018 in fortlaufender Kinder- und Jugendpsychiatrischer Behandlung befand, wobei er Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit agitierter Depression und Hypervigilanz basierend auf einschneidenden Lebensereignissen aufzeigte und die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gestellt wurde. Dies geht zweifelsfrei aus den dahingehend ins Verfahren eingebrachten Nachweisen (Attest vom 04.05.2018, 03.10.2018 und vom 12.03.2019, römisch 40 Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) hervor. Dass der BF am 18.07.2018 auf die Warteliste für eine Einzelpsychotherapie im XXXX gesetzt wurde und er in weiterer Folge ab dem 24.10.2018 regelmäßig Psychotherapie in Anspruch nahm, ergibt sich unstrittig aus der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Bestätigung der behandelnden Psychotherapeutin vom 27.02.
  48. Dass der BF am 18.07.2018 auf die Warteliste für eine Einzelpsychotherapie im römisch 40 gesetzt wurde und er in weiterer Folge ab dem 24.10.2018 regelmäßig Psychotherapie in Anspruch nahm, ergibt sich unstrittig aus der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Bestätigung der behandelnden Psychotherapeutin vom 27.02.
  49. Die Feststellung zur vorläufigen Anhaltung des BF gemäß § 429 Abs. 4 StPO ist durch die im Akt erliegende Mitteilung der Haft- und Rechtsschutzabteilung vom 15.09.2021, Zl. XXXX belegt. Dass der BF zuvor wiederholt stationär an der XXXX aufgenommen wurde, wobei der Verdacht einer paranoiden Schizophrenie, Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung aufkam und er am 31.08.2021 wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in der XXXX aufhältig war, er jedoch am selben Tag mit der Diagnose dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2), Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wieder entlassen wurde, ist dem mit „Aufnahme am 15.09.2021“ betitelten Schreiben der XXXX , dem Basisdatenblatt sowie dem Entlassungsbrief der XXXX vom 31.08.2021 zu entnehmen. Aus letzterem geht ferner hervor, dass die wiederholten aggressiven Durchbrüche des BF vor allem in Zusammenhang mit Alkohol-Konsum aufgetreten sind und psychotische Symptome im Zuge seines Aufenthaltes am 31.08.2021 weder explorier- noch beobachtbar waren, weshalb von einer Medikationsempfehlung abgesehen wurde. Ferner wurde explizit festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Entlassung frei von Hinweisen auf akute und unmittelbare Selbst- und/oder Fremdgefährdung gewesen sei. Aus dem psychologischen Befund vom XXXX geht hervor, dass das globale Intelligenzniveau des BF mit einem Indexwert von 77 im unterdurchschnittlichen Bereich liegt.Die Feststellung zur vorläufigen Anhaltung des BF gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO ist durch die im Akt erliegende Mitteilung der Haft- und Rechtsschutzabteilung vom 15.09.2021, Zl. römisch 40 belegt. Dass der BF zuvor wiederholt stationär an der römisch 40 aufgenommen wurde, wobei der Verdacht einer paranoiden Schizophrenie, Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung aufkam und er am 31.08.2021 wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in der römisch 40 aufhältig war, er jedoch am selben Tag mit der Diagnose dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2), Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wieder entlassen wurde, ist dem mit „Aufnahme am 15.09.2021“ betitelten Schreiben der römisch 40 , dem Basisdatenblatt sowie dem Entlassungsbrief der römisch 40 vom 31.08.2021 zu entnehmen. Aus letzterem geht ferner hervor, dass die wiederholten aggressiven Durchbrüche des BF vor allem in Zusammenhang mit Alkohol-Konsum aufgetreten sind und psychotische Symptome im Zuge seines Aufenthaltes am 31.08.2021 weder explorier- noch beobachtbar waren, weshalb von einer Medikationsempfehlung abgesehen wurde. Ferner wurde explizit festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Entlassung frei von Hinweisen auf akute und unmittelbare Selbst- und/oder Fremdgefährdung gewesen sei. Aus dem psychologischen Befund vom römisch 40 geht hervor, dass das globale Intelligenzniveau des BF mit einem Indexwert von 77 im unterdurchschnittlichen Bereich liegt. Dass seitens der XXXX am 16.09.2021 aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt gegen den BF anhängigen Ermittlungsverfahrens ein psychiatrisches Gutachten des XXXX (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) eingeholt wurde und die in diesem Zusammenhang vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem dazu übermittelten und im Akt erliegenden Gutachten vom 28.12.
  50. Die Feststellung zur Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB basiert auf dem Urteil des XXXX vom 16.05.2022, Zl. XXXX . Dass seitens der römisch 40 am 16.09.2021 aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt gegen den BF anhängigen Ermittlungsverfahrens ein psychiatrisches Gutachten des römisch 40 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) eingeholt wurde und die in diesem Zusammenhang vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem dazu übermittelten und im Akt erliegenden Gutachten vom 28.12.
  51. Die Feststellung zur Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB basiert auf dem Urteil des römisch 40 vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 . Die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Bestellung der XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie ist durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, Zl. XXXX , belegt. Die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Bestellung der römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie ist durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, Zl. römisch 40 , belegt. Dem am 30.01.2023 beim erkennenden Gericht eingelangten psychiatrischen Gutachten vom 26.01.2023 sind die Diagnosen Polytoxikomaner Substanzmissbrauch (F19.1), Zustand nach drogeninduzierter psychotischer Störung (F19.5) sowie Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsstörung zu entnehmen. Das seitens der Sachverständigen erstattete Gutachten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Ergebnis vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Fachärztin hat sich mit der bisherigen Krankheitsgeschichte des BF, den dazu in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie insbesondere mit dem Gutachten des XXXX vom 28.12.2021 eingehend auseinandergesetzt, sodass die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten.Das seitens der Sachverständigen erstattete Gutachten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Ergebnis vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Fachärztin hat sich mit der bisherigen Krankheitsgeschichte des BF, den dazu in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie insbesondere mit dem Gutachten des römisch 40 vom 28.12.2021 eingehend auseinandergesetzt, sodass die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten. In Beantwortung der ihr vom erkennenden Gericht gestellten Fragen stellte die Sachverständige unter anderem eindeutig fest, dass der BF uneingeschränkt diskretions- und dispositionsfähig ist und er an keiner psychischen Erkrankung leidet. Beim BF lässt sich eine Suizidgefährdung in keiner Weise feststellen. Die Überstellungsfähigkeit nach Gambia ist ohne jede Einschränkung gegeben. Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenso wenig erforderlich wie die Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen. Soweit überblickbar, ist keine Grundlage für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung im Falle einer Überstellung nach Gambia gegeben. Der BF ist – was er im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2023 auch selbst nochmals bejahte – in der Lage einer Berufstätigkeit nachzugehen und sich selbst zu erhalten, woran schließlich auch der im Gutachten vom 26.01.2023 ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern vermag, wonach der BF (bei Vorliegen einer dissozialen Störung) seinen Lebensunterhalt eher durch manipulatives Verhalten und unter Vermeidung von Verpflichtungen bestreiten wird. Im Hinblick auf eine vermeintliche schizophrene Erkrankung des BF hat die Sachverständige ferner eingehend dargelegt, dass eine solche aufgrund des Umstandes, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (15.12.2022) seit zumindest neun Monaten nicht medikamentös behandelt wurde, er substanzfrei war und er auch in der XXXX zu keinem Zeitpunkt einschlägige Symptome zeigte, äußerst unwahrscheinlich ist. Hinzukommt, dass im Rahmen der von ihr durchgeführten Untersuchung keinerlei Hinweise auf Halluzinationen oder Wahngedanken hervorgekommen sind. Auch im fachärztlichen psychiatrischen Gutachten vom 28.12.2021 wurde die Differentialdiagnose der paranoiden Schizophrenie (oder einer akut polymorphpsychotischen Störung) verworfen und hat der BF in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 selbst ausgeführt zumindest seit Mai 2022 keine Medikamente mehr einzunehmen und zuletzt vor seiner Inhaftierung Alkohol bzw. Cannabis konsumiert zu haben. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist sohin kein Grund ersichtlich an den dahingehenden Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln. Im Hinblick auf eine vermeintliche schizophrene Erkrankung des BF hat die Sachverständige ferner eingehend dargelegt, dass eine solche aufgrund des Umstandes, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (15.12.2022) seit zumindest neun Monaten nicht medikamentös behandelt wurde, er substanzfrei war und er auch in der römisch 40 zu keinem Zeitpunkt einschlägige Symptome zeigte, äußerst unwahrscheinlich ist. Hinzukommt, dass im Rahmen der von ihr durchgeführten Untersuchung keinerlei Hinweise auf Halluzinationen oder Wahngedanken hervorgekommen sind. Auch im fachärztlichen psychiatrischen Gutachten vom 28.12.2021 wurde die Differentialdiagnose der paranoiden Schizophrenie (oder einer akut polymorphpsychotischen Störung) verworfen und hat der BF in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 selbst ausgeführt zumindest seit Mai 2022 keine Medikamente mehr einzunehmen und zuletzt vor seiner Inhaftierung Alkohol bzw. Cannabis konsumiert zu haben. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist sohin kein Grund ersichtlich an den dahingehenden Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln. Ferner geht aus dem Gutachten vom 26.01.2023 klar hervor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung beim BF mangels Vorliegens eines Traumas im Sinne eines lebensbedrohlichen Erlebens nicht exploriert werden kann und wurde eine solche schließlich auch im Gutachten vom 28.12.2021 ausgeschlossen, dies unter anderem ebenfalls mit der Begründung, dass kein Anhalt für ein traumatisches Erlebnis seit 2017 erkennbar sei. Was den Verdacht einer dissozialen Persönlichkeitsstörung anbelangt, so hat die bestellte Sachverständige eingehend erläutert, dass eine solche infolge der divergierenden Angaben des BF, welche es verunmöglich

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